Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 26 Januar 2022 einen Arzttermin erhalten habe, dass aus den vorinstanzlichen Akten ausserdem hervorgehe, dass er am
9. Februar 2022 erneut ärztlich untersucht und für eine psychologische Konsultation bei einer psychiatrischen Klinik angemeldet worden sei, wel- che indessen noch ausstehe, dass zu klären sei, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der Erleb- nisse in Slowenien eine Retraumatisierung drohe, was sich aber nicht be- urteilen lasse, wenn nicht die diesbezügliche psychiatrische Abklärung ab- gewartet werde, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, die ausstehende psychologi- sche Untersuchung des Beschwerdeführers abzuwarten, um den medizi- nischen Sachverhalt umfassend zu erstellen und beurteilen zu können, ob der Vollzug der Wegweisung nach Slowenien rechtmässig sei, dass folglich der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt sei, weshalb die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mit Zwischenverfügung vom
25. Februar 2022 festgestellt wurde, gemäss den vorinstanzlichen Akten sei am 17. Februar 2022 ein medizinischer Bericht betreffend den Be- schwerdeführer erstattet worden, und die Rechtsvertreterin des Beschwer- deführers unter Übermittlung einer entsprechenden Kopie zu einer diesbe- züglichen Stellungnahme aufgefordert wurde, dass mit folgender Eingabe der Rechtsvertreterin vom 9. März 2022 im Wesentlichen geltend gemacht wurde, gemäss dem medizinischen Bericht vom 17. Februar 2022 werde von einer Posttraumatischen Belastungsstö- rung vor dem Hintergrund einer traumatisierenden Fluchtgeschichte aus- gegangen, wobei weitere Ausführungen dazu dem Bericht nicht zu entneh- men seien, dass aus dem Bericht im Übrigen hervorgehe, dass es sich um einen ein- maligen Termin gehandelt habe und eine psychologische gesprächsbezo- gene Behandlung wohl aufgrund von Kapazitätsgründen von vorherein ausgeschlossen gewesen sei,
D-771/2022 Seite 8 dass es im Falle des Beschwerdeführers jedoch notwendig sei zu eruieren, welche Erlebnisse die Posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst hät- ten, um beurteilen zu können, welcher medizinischen Betreuung er bedürfe und inwiefern ein Vollzug der Wegweisung nach Slowenien seinen Zustand verschlechtern könnte, dass der Inhalt der vorliegenden ärztlichen Zeugnisse, einschliesslich des psychiatrisch-medizinischen Berichts vom 17. Februar 2022, durch die Rechtsvertreterin im Wesentlichen in zutreffender Weise wiedergegeben worden ist, dass in Bezug auf die Inhalte dieser ärztlichen Zeugnisse zunächst festzu- stellen ist, dass die Angabe im ärztlichen Bericht vom 26. Januar 2022, wonach der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstö- rung leide, nachdem es in Kroatien und Slowenien zu schweren Übergriffen und Folterungen durch die Polizei gekommen sei, in dieser Form nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung steht, welche er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Anwendung der Rechtsbestim- mungen des Dublin-Regimes vom 18. November 2021 machte, dass er bei jener Gelegenheit zwar zu Protokoll gab, es sei ihm erst beim fünften Versuch gelungen, die Grenze nach Slowenien zu überqueren, nachdem er zweimal durch die slowenischen Behörden in Richtung Kroa- tien und zweimal durch die kroatischen Behörden in Richtung Bosnien und Herzegowina zurückgewiesen worden sei, dass er dabei ausserdem zu Protokoll gab, er sei in Slowenien wie auch in Kroatien beim Versuch des Grenzübertritts durch Polizisten geschlagen worden, wobei man ihm ausserdem Geld abgenommen habe, von Folter jedoch keine Rede war, dass der Beschwerdeführer demgegenüber, wie bereits mit dem Urteil vom
24. Januar 2022 (dortige E. 6.1) ausgeführt wurde, in Slowenien in der Folge tatsächlich am 2. November 2021 ein Asylgesuch zu stellen ver- mochte, dass er jedoch gemäss eigenen Angaben bereits elf Tage nach seiner Ein- reise nach Slowenien das Land wieder verliess, ohne den weiteren Fort- gang seines Asylverfahrens abzuwarten, dies weil von vornherein die Schweiz sein Ziel gewesen sei,
D-771/2022 Seite 9 dass, wie mit dem Urteil vom 24. Januar 2022 (dortige E. 7.2 f.) ebenfalls bereits festgehalten wurde, Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
E. 31 Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker- rechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden kann, Slowenien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass, nachdem die zuständige slowenische Behörde dem Ersuchen des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 8. Januar 2022 zu- stimmte, nicht davon ausgegangen werden muss, jene würden sich wei- gern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass erneut zu wiederholen ist, dass auch keine Gründe für die Annahme vorhanden sind, Slowenien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass zwar einzuräumen ist, dass es an den Landesgrenzen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union immer wieder zu Fällen von rechtswidriger Rückschiebung ("push-back") kommt, dies in Verletzung der einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Regimes, dass es dem Beschwerdeführer jedoch, wie bereits erwähnt, am 2. Novem- ber 2021 gleichwohl gelang, in Slowenien ein Asylgesuch zu stellen, wo- rauf er sich dort gemäss seinen Aussagen zunächst – aufgrund der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) – während einer Woche in Quaran- täne und anschliessend während vier Tagen in einer offenen Unterkunft befand, bevor er das Land wieder verliess, ohne den Gang des Asylverfah- rens abzuwarten,
D-771/2022 Seite 10 dass angesichts der erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen und der grundsätzlichen Bereitschaft Sloweniens, diesen auch Nachachtung zu verschaffen, dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, gegenüber den dortigen Behörden möglicherweise vorgefallene missbräuchliche Ver- haltensweisen von Angehörigen der Grenzpolizei anzuzeigen, dass mit dem Urteil vom 24. Januar 2022 (dortige E. 4.4) hinsichtlich der damals bestehenden Aktenlage ausserdem bereits festgestellt wurde, der medizinische Sachverhalt sei von der Vorinstanz in ausreichender Weise abgeklärt worden, dass im genannten Urteil (dortige E. 4.4 und 8.3.4) des Weiteren ausge- führt wurde, Slowenien verfüge – wie das SEM in der Verfügung vom
10. Januar 2022 zutreffenderweise festgestellt habe – über eine ausrei- chende medizinische Infrastruktur, wobei auch keine konkreten Hinweise bestünden, dem Beschwerdeführer könnte in Slowenien eine allenfalls er- forderliche Behandlung verwehrt werden, dass mit dem Wiedererwägungsgesuch und im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nichts vorgebracht worden ist, was die mit dem Ur- teil vom 24. Januar 2022 diesbezüglich bereits getroffenen Einschätzungen zu ändern vermöchte, dass der mit dem Wiedererwägungsgesuch gestellte Antrag, es sei durch das SEM eine spezialärztliche Begutachtung anzuordnen, beziehungs- weise die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge, das Staatssekre- tariat habe die aussstehende psychologische Untersuchung nicht abge- wartet, nach der psychiatrisch-medizinischen Begutachtung vom 17. Feb- ruar 2022 gegenstandslos geworden sind, dass somit auch nicht die Rede davon sein kann, der medizinische Sach- verhalt sei ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache zur erneuten Beur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass vielmehr – nachdem der Beschwerdeführer seit dem Urteil vom
24. Januar 2022 zweimal ärztlich untersucht wurde, davon am 17. Februar 2022 in psychiatrisch-medizinischer Hinsicht – auf die betreffenden ärztli- chen Zeugnisse abzustellen ist, dass den beiden genannten ärztlichen Zeugnissen nichts zu entnehmen ist, was zum Schluss führen könnte, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien nicht auch in Slowenien behandelbar,
D-771/2022 Seite 11 dass den genannten ärztlichen Zeugnissen auch nicht entnommen werden kann, es sei gerade ein Vollzug der Wegweisung nach Slowenien, der zu einer gesundheitlichen Situation führen würde, welche dort nicht behandel- bar wäre und zugleich mit einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK verbunden sein könnte, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung folglich zu Recht zur Ein- schätzung gelangt ist, die mit dem Wiedererwägungsgesuch gemachten Vorbringen seien nicht geeignet, den Nichteintretensentscheid vom 10. Ja- nuar 2022 in Frage zu stellen, dass die Beschwerde, welche sich darauf beschränkt, aus den angeführten Gründen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zu verlangen, folglich abzuweisen ist, dass damit das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde gegenstandslos und die am 18. Februar 2022 verfügte einstwei- lige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs hinfällig wird, dass das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die hauptsächlichen Begehren – wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt – als aus- sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-771/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr.1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-771/2022 Urteil vom 23. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Afghanistan, vertreten durch Eliane Schmid, MLaw, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Rechtsschutz der Region Tessin-Zentralschweiz, c/o SOS Ticino, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, am 5. November 2021 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und gleichentags beim Bundesasylzentrum Region Tessin-Zentralschweiz ein Asylgesuch stellte, dass er gemäss Einträgen in der Datenbank "Eurodac" am 18. August 2021 in Bulgarien und am 2. November 2021 in Slowenien um Asyl ersucht hatte, dass der Beschwerdeführer am 10. November 2021 den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Tessin-Zentralschweiz mit seiner Rechtsvertretung mandatierte, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer am 11. November 2021 zu seinen Personalien befragte und am 18. November 2021 ein rechtliches Gehör zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes durchführte, dass das SEM am 19. November 2021 die zuständige slowenische Behörde um Übermittlung von Informationen im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte, dass die zuständige slowenische Behörde dem SEM am 28. Dezember 2021 im Wesentlichen mitteilte, der Beschwerdeführer habe am 2. November 2021 in Slowenien um Asyl ersucht, dass das SEM die zuständige slowenische Behörde am 28. Dezember 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die zuständige slowenische Behörde diesem Ersuchen am 8. Januar 2022 zustimmte, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Januar 2022 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat sowie dessen Wegweisung nach Slowenien und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und es materiell zu prüfen, dass diese Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-244/2022 vom 24. Januar 2022 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 4. Februar 2022 in Bezug auf den Entscheid vom 10. Januar 2022 ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 9. Februar 2022 (Datum der Eröffnung: 10. Februar 2022) ablehnte sowie die Verfügung vom 10. Januar 2022 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass das Staatssekretariat weiter eine Verfahrensgebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob sowie erklärte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Februar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen auszusetzen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass er in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2022 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aussetzte, dass mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 25. Februar 2022 festgestellt wurde, gemäss den Akten der Vorinstanz sei in Bezug auf den Beschwerdeführer am 17. Februar 2022 ein medizinischer Bericht erstattet worden, dass der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zugleich eine Kopie dieses medizinischen Berichts übermittelt wurde, verbunden mit der Aufforderung, diesbezüglich während der noch laufenden gesetzlichen Beschwerdefrist eine Stellungnahme einzureichen beziehungsweise die Beschwerde entsprechend zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. März 2022 eine entsprechende Stellungnahme einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels mit der Vorinstanz verzichtet wird, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (Art. 111b ff. AsylG), wobei ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert dreissig Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen bezweckt, welche in der Regel die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5), dass bei Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheide, mit denen es das SEM - wie in seiner ursprünglichen Verfügung - weiterhin ablehnte, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (vgl. Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht am Nichteintretensentscheid festgehalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.N.), dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, die neuen Vorbringen und Beweismittel würden die Sachlage nicht derart verändern, dass vom Nichteintretensentscheid abzuweichen wäre, dass der Beschwerdeführer sein Wiedererwägungsgesuch vom 4. Februar 2022 im Wesentlichen damit begründete, er sei am 26. Januar 2022 - noch bevor ihm am 27. Januar 2022 das zwischenzeitlich durch das Bundesverwaltungsgericht zugestellte Urteil vom 24. Januar 2022 habe eröffnet werden können - in ärztlicher Behandlung gewesen, dass er dabei weiter ausführte, dem betreffenden, mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten ärztlichen Bericht vom 26. Januar 2022 sei zu entnehmen, dass er unter anderem an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit Insomnie und Albträumen leide, nachdem es in Kroatien und Slowenien zu schweren Übergriffen und Folterungen durch die Polizei gekommen sei, dass der behandelnde Arzt zudem ausgeführt habe, eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Slowenien beziehungsweise Kroatien sollte unbedingt vermieden werden, da die vorliegende Belastungsstörung anderenfalls mit Sicherheit verschlimmert würde, dass im ärztlichen Bericht vom 26. Januar 2022 somit medizinische Gründe genannt würden, die gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien sprächen, dass zu prüfen sei, inwiefern der Beschwerdeführer gegenüber dem behandelnden Arzt von weiteren Erlebnissen in Slowenien berichten könne, welche auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Überstellung nach Slowenien schliessen liessen und somit zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Schweiz in Bezug auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers führen müssten, dass nach erfolgter wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 10. Januar 2022 im wiederaufgenommenen Verfahren eine spezialärztliche Begutachtung anzuordnen sei, dass die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs durch das SEM mit der Verfügung vom 9. Februar 2022 im Wesentlichen damit begründet wurde, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum zwischen der Einreichung seines Asylgesuchs am 5. November 2021 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2022 keinerlei medizinische Behandlung benötigt und sich in guter Gesundheit befunden, dass sich der Beschwerdeführer erst nach dem genannten Urteil wegen Schlaflosigkeit, Angstzuständen und Panikattacken in ärztliche Behandlung begeben habe, dass eine Verschlechterung des emotionalen und psychischen Zustands angesichts einer bevorstehenden Ausschaffung aus der Schweiz verständlich sei, dies jedoch keinen Anlass bilden könne, die vom SEM getroffenen Einschätzungen zu ändern, dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch in Slowenien medizinische Unterstützung beanspruchen könne, dass diesem Standpunkt des SEM in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegengehalten wurde, der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes angegeben, dass er an psychischen Problemen leide und auch entsprechende Medikamente eingenommen habe, dass es nicht dem Beschwerdeführer anzulasten sei, dass er erst am 26. Januar 2022 einen Arzttermin erhalten habe, dass aus den vorinstanzlichen Akten ausserdem hervorgehe, dass er am 9. Februar 2022 erneut ärztlich untersucht und für eine psychologische Konsultation bei einer psychiatrischen Klinik angemeldet worden sei, welche indessen noch ausstehe, dass zu klären sei, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der Erlebnisse in Slowenien eine Retraumatisierung drohe, was sich aber nicht beurteilen lasse, wenn nicht die diesbezügliche psychiatrische Abklärung abgewartet werde, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, die ausstehende psychologische Untersuchung des Beschwerdeführers abzuwarten, um den medizinischen Sachverhalt umfassend zu erstellen und beurteilen zu können, ob der Vollzug der Wegweisung nach Slowenien rechtmässig sei, dass folglich der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt sei, weshalb die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2022 festgestellt wurde, gemäss den vorinstanzlichen Akten sei am 17. Februar 2022 ein medizinischer Bericht betreffend den Beschwerdeführer erstattet worden, und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Übermittlung einer entsprechenden Kopie zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert wurde, dass mit folgender Eingabe der Rechtsvertreterin vom 9. März 2022 im Wesentlichen geltend gemacht wurde, gemäss dem medizinischen Bericht vom 17. Februar 2022 werde von einer Posttraumatischen Belastungsstörung vor dem Hintergrund einer traumatisierenden Fluchtgeschichte ausgegangen, wobei weitere Ausführungen dazu dem Bericht nicht zu entnehmen seien, dass aus dem Bericht im Übrigen hervorgehe, dass es sich um einen einmaligen Termin gehandelt habe und eine psychologische gesprächsbezogene Behandlung wohl aufgrund von Kapazitätsgründen von vorherein ausgeschlossen gewesen sei, dass es im Falle des Beschwerdeführers jedoch notwendig sei zu eruieren, welche Erlebnisse die Posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst hätten, um beurteilen zu können, welcher medizinischen Betreuung er bedürfe und inwiefern ein Vollzug der Wegweisung nach Slowenien seinen Zustand verschlechtern könnte, dass der Inhalt der vorliegenden ärztlichen Zeugnisse, einschliesslich des psychiatrisch-medizinischen Berichts vom 17. Februar 2022, durch die Rechtsvertreterin im Wesentlichen in zutreffender Weise wiedergegeben worden ist, dass in Bezug auf die Inhalte dieser ärztlichen Zeugnisse zunächst festzustellen ist, dass die Angabe im ärztlichen Bericht vom 26. Januar 2022, wonach der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, nachdem es in Kroatien und Slowenien zu schweren Übergriffen und Folterungen durch die Polizei gekommen sei, in dieser Form nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung steht, welche er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes vom 18. November 2021 machte, dass er bei jener Gelegenheit zwar zu Protokoll gab, es sei ihm erst beim fünften Versuch gelungen, die Grenze nach Slowenien zu überqueren, nachdem er zweimal durch die slowenischen Behörden in Richtung Kroatien und zweimal durch die kroatischen Behörden in Richtung Bosnien und Herzegowina zurückgewiesen worden sei, dass er dabei ausserdem zu Protokoll gab, er sei in Slowenien wie auch in Kroatien beim Versuch des Grenzübertritts durch Polizisten geschlagen worden, wobei man ihm ausserdem Geld abgenommen habe, von Folter jedoch keine Rede war, dass der Beschwerdeführer demgegenüber, wie bereits mit dem Urteil vom 24. Januar 2022 (dortige E. 6.1) ausgeführt wurde, in Slowenien in der Folge tatsächlich am 2. November 2021 ein Asylgesuch zu stellen vermochte, dass er jedoch gemäss eigenen Angaben bereits elf Tage nach seiner Einreise nach Slowenien das Land wieder verliess, ohne den weiteren Fortgang seines Asylverfahrens abzuwarten, dies weil von vornherein die Schweiz sein Ziel gewesen sei, dass, wie mit dem Urteil vom 24. Januar 2022 (dortige E. 7.2 f.) ebenfalls bereits festgehalten wurde, Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden kann, Slowenien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass, nachdem die zuständige slowenische Behörde dem Ersuchen des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 8. Januar 2022 zustimmte, nicht davon ausgegangen werden muss, jene würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass erneut zu wiederholen ist, dass auch keine Gründe für die Annahme vorhanden sind, Slowenien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass zwar einzuräumen ist, dass es an den Landesgrenzen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union immer wieder zu Fällen von rechtswidriger Rückschiebung ("push-back") kommt, dies in Verletzung der einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Regimes, dass es dem Beschwerdeführer jedoch, wie bereits erwähnt, am 2. November 2021 gleichwohl gelang, in Slowenien ein Asylgesuch zu stellen, worauf er sich dort gemäss seinen Aussagen zunächst - aufgrund der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) - während einer Woche in Quarantäne und anschliessend während vier Tagen in einer offenen Unterkunft befand, bevor er das Land wieder verliess, ohne den Gang des Asylverfahrens abzuwarten, dass angesichts der erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen und der grundsätzlichen Bereitschaft Sloweniens, diesen auch Nachachtung zu verschaffen, dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, gegenüber den dortigen Behörden möglicherweise vorgefallene missbräuchliche Verhaltensweisen von Angehörigen der Grenzpolizei anzuzeigen, dass mit dem Urteil vom 24. Januar 2022 (dortige E. 4.4) hinsichtlich der damals bestehenden Aktenlage ausserdem bereits festgestellt wurde, der medizinische Sachverhalt sei von der Vorinstanz in ausreichender Weise abgeklärt worden, dass im genannten Urteil (dortige E. 4.4 und 8.3.4) des Weiteren ausgeführt wurde, Slowenien verfüge - wie das SEM in der Verfügung vom 10. Januar 2022 zutreffenderweise festgestellt habe - über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, wobei auch keine konkreten Hinweise bestünden, dem Beschwerdeführer könnte in Slowenien eine allenfalls erforderliche Behandlung verwehrt werden, dass mit dem Wiedererwägungsgesuch und im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nichts vorgebracht worden ist, was die mit dem Urteil vom 24. Januar 2022 diesbezüglich bereits getroffenen Einschätzungen zu ändern vermöchte, dass der mit dem Wiedererwägungsgesuch gestellte Antrag, es sei durch das SEM eine spezialärztliche Begutachtung anzuordnen, beziehungsweise die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge, das Staatssekretariat habe die aussstehende psychologische Untersuchung nicht abgewartet, nach der psychiatrisch-medizinischen Begutachtung vom 17. Februar 2022 gegenstandslos geworden sind, dass somit auch nicht die Rede davon sein kann, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass vielmehr - nachdem der Beschwerdeführer seit dem Urteil vom 24. Januar 2022 zweimal ärztlich untersucht wurde, davon am 17. Februar 2022 in psychiatrisch-medizinischer Hinsicht - auf die betreffenden ärztlichen Zeugnisse abzustellen ist, dass den beiden genannten ärztlichen Zeugnissen nichts zu entnehmen ist, was zum Schluss führen könnte, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien nicht auch in Slowenien behandelbar, dass den genannten ärztlichen Zeugnissen auch nicht entnommen werden kann, es sei gerade ein Vollzug der Wegweisung nach Slowenien, der zu einer gesundheitlichen Situation führen würde, welche dort nicht behandelbar wäre und zugleich mit einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK verbunden sein könnte, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung folglich zu Recht zur Einschätzung gelangt ist, die mit dem Wiedererwägungsgesuch gemachten Vorbringen seien nicht geeignet, den Nichteintretensentscheid vom 10. Januar 2022 in Frage zu stellen, dass die Beschwerde, welche sich darauf beschränkt, aus den angeführten Gründen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zu verlangen, folglich abzuweisen ist, dass damit das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos und die am 18. Februar 2022 verfügte einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs hinfällig wird, dass das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die hauptsächlichen Begehren - wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt - als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr.1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: