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D-2071/2023

D-2071/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die vorliegende Beschwerde wurde durch die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung eingereicht, unter Beilage der Vollmacht vom 23. Dezember 2022. Die zugewiesene Rechtsvertretung ist gemäss Art. 102h Abs. 3 AsylG grundsätzlich verpflichtet und befugt, die Interessen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren zu vertreten. Aus der Begründung der Beschwerde (vgl. dort insbesondere Ziff. III/3) kann sodann zweifelsfrei geschlossen werden, dass die Rechtsvertretung die Beschwerde nicht als aussichtslos betrachtet (vgl. Art. 102h Abs. 4 AsylG). Unter diesen Umständen ist von einer rechtsgenüglichen Bevollmächtigung auszugehen und kann auf die Nachforderung einer neuen Vollmacht verzichtet werden (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG), auch wenn die Rechtsvertretung das Mandat am 6. April 2023 zwischenzeitlich für beendet erklärt hatte.

E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über das Begehren betreffend Änderung des Geburtsdatums auf den (...) 2005 im ZEMIS wird nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren entschieden. Es wird in einem separaten Verfahren unter der Geschäftsnummer D-2102/203 behandelt.

E. 4.1 In der Beschwerde (vgl. S. 18 ff.) werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.1.1 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Unterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüft. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 1043; BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substantiierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG).

E. 4.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1).

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass die angefochtene Verfügung auf der Basis einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ergangen sei. So sei das Altersgutachten widersprüchlich und damit nicht schlüssig. Es stelle nur ein äusserst geringes Indiz für das wahrscheinlichste Alter des Beschwerdeführers dar. Indem die Vorinstanz dessen Angaben in der EB UMA keinen Beweiswert für die Minderjährigkeit zuspreche, habe sie überdies Beweise falsch gewürdigt. Dasselbe gelte für den Umstand, dass das SEM den Kopien der Tazkira und der Impfkarte keinen Beweiswert zugesprochen habe. Dass sich das SEM nicht mit den in seinem Zugriffsbereich befindlichen Originalen der beiden Dokumente auseinandergesetzt habe, verletze zum einen die Begründungspflicht. Zum andern beruhe die angefochtene Verfügung auch deshalb auf einem unvollständigen und damit unrichtigen Sachverhalt, weil das SEM die Originale nicht auf ihr Authentizität überprüft oder einen bereits vorliegenden Prüfbericht konsultiert habe. Würde das Gericht davon ausgehen, dass das SEM die E-Mail-Auskunft des BAZG bereits als Beweis für die Totalfälschung der Dokumente berücksichtigt hätte, wäre die angefochtene Verfügung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen, da dem Beschwerdeführer die Einsicht in den Prüfbericht und die Möglichkeit zur Stellungnahme verwehrt gewesen wäre. Diese Rügen zielen ins Leere, wobei zur Begründung auf die nachstehenden Erwägungen 6.5.2-6.5.4 und 6.5.6 verwiesen wird.

E. 4.3 Soweit moniert wird, die vorinstanzliche Verfügung sei auf Basis eines unvollständig erstellten Sachverhalts und unter Verletzung der Begründungspflicht ergangen, indem das SEM das Asylgesuch nicht vor den bekannten allgemeinen Länderinformationen geprüft habe (insbesondere Diskriminierungen von afghanischen Asylsuchenden im bulgarischen Asylsystem), zielen diese Rügen angesichts des in den nachstehenden Erwägungen 7.2 und 7.3 Ausgeführten ebenfalls ins Leere. Dasselbe gilt für den Vorwurf, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und damit unrichtig erstellt, weil es nicht in Erfahrung gebracht habe, ob das Asylgesuch in Bulgarien in der Zwischenzeit abgelehnt respektive das Asylverfahren eingestellt worden sei und bei den bulgarischen Behörden keine individuellen Zusicherungen (etwa bezüglich des Zugangs zu einem fairen und diskriminierungsfreien Asylverfahren, zu angemessener Unterbringung und zur medizinischen Grundversorgung) eingeholt worden seien. So fällt der Beschwerdeführer insbesondere nicht in die Kategorie der besonders vulnerablen Personen mit speziellen Bedürfnissen, was gemäss Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 gegebenenfalls das Einfordern konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden erforderlich machen könnte (vgl. ebd. E. 7.4.1 f., und unten E. 8.3).

E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 5.3 Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat.

E. 5.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO).

E. 5.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 5.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.1 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2022 erstmals (und mithin vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz) in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte und die bulgarischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme explizit zustimmten, ist die Zuständigkeit Bulgariens - unter der Voraussetzung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers - grundsätzlich gegeben. Dagegen wird in der Beschwerde eingewendet, da sich das Original der Tazkira seit dem 23. Januar 2023 im Zugriffsbereich des SEM befunden habe und dieses im Remonstrationsersuchen vom 14. März 2023 einzig auf das Altersgutachten hingewiesen habe, sei die diesbezügliche Frist gemäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: DVO) überschritten und die Zuständigkeit bereits an die Schweiz übergegangen (vgl. Beschwerde S. 21 f.). Abgesehen davon, dass der ersuchende Staat gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO berechtigt ist, binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen, welche Frist vorliegend nach der Ablehnung durch die bulgarischen Behörden vom 1. März 2023 gewahrt ist, vermag der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, seine Tazkira habe sich seit dem 23. Januar 2023 im Zugriffsbereich des SEM befunden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. unten E. 6.5.6). Mithin ist sein Eventualantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtskonformen Stellung des Wiederaufnahmegesuchs an die bulgarischen Behörden und anschliessenden Neubeurteilung (vgl. Beschwerde S. 22) abzuweisen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer behauptet, minderjährig zu sein. Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben einer betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit in der angefochtenen Verfügung als nicht glaubhaft. Bereits das Altersgutachten, das auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) basiere, stelle ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar. Da es ein starkes Indiz für die Volljährigkeit darstelle, komme es nach BVGE 2018 VI/3 umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an (vgl. ebd. E. 4.2). Zudem bleibe nach BVGE 2019 I/6 bei eindeutigen Ergebnissen der in der Schweiz angewendeten Methoden zur medizinischen Altersbestimmung nur wenig Raum für die Beweiswürdigung und könnten Ergebnisse von medizinischen Abklärungen, welche ein sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit darstellen, durch die Vorlage von Unterlagen mit reduziertem Beweiswert, etwa einer Tazkira, nicht in Frage gestellt werden (vgl. ebd. E. 6.1, 6.3-6.5; so auch Urteil des BVGer D-514/2023 vom 3. Februar 2023 E. 5.4). In einer Gesamtwürdigung aller Indizien seien die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, ausweichend und unplausibel ausgefallen. Zudem wirke er persönlich nicht glaubwürdig. Somit vermöge er dem Anspruch einer logisch nachvollziehbaren, konsistenten und widerspruchsfreien Begründung seines Alters nicht gerecht zu werden. Er habe auch keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zum Beleg der geltend gemachten Minderjährigkeit eingereicht. Das Altersgutachten stelle ein starkes Indiz dar, das auch durch die Vorlage einer Original-Tazkira nicht in Frage gestellt werden könne.

E. 6.3 In der Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit unter sinngemässer Wiederholung der Ausführungen in der EB UMA, der Eingabe vom 23. Februar 2023 und der Stellungnahme vom 21. März 2023 fest (vgl. Sachverhalt Bst. C.a, D.a und G.b).

E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch die Hinweise auf die entsprechenden Erwägungen in E. 6.3 des vorliegenden Urteils).

E. 6.4.2 Vorliegend nahm das (...), welches nach den Vorgaben der Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) im Bereich der forensischen Medizin zertifiziert ist, die medizinischen Altersabklärungen vor. Die Gutachter und Gutachterinnen sind auch von der AGFAD zertifiziert. Es liegen somit keine Anzeichen vor, die Anlass zu Zweifeln an der Fachkompetenz der Gutachter und Gutachterinnen geben. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach das Gutachten nicht gemäss dem aktuellen Stand der Wissenschaft erstellt wurde (vgl. auch Urteil des BVGer E-4231/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 4.2), und es kann im Folgenden darauf abgestützt werden. Wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird, ist das Gutachten sodann nachvollziehbar begründet, lückenfrei und in sich schlüssig (vgl. unten E. 6.5.3).

E. 6.4.3 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- beziehungsweise Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person dar. Ein starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. a.a.O. E. 4.2.2; vgl. zudem Urteil des BVGer D-514/2023 vom 3. Februar 2023 E. 5.3.2 m.w.H.). Entgegen dem Einwand in der Beschwerde, dass sich die beiden Alterspannen nicht überlappen würden, sind die genannten Voraussetzungen vorliegend gegeben. So weisen gemäss dem Gutachten vom 1. März 2023 die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile beidseits in der computertomographischen Untersuchung bereits ein Stadium 3c auf, was einem durchschnittlichen Lebensalter von 23 Jahren beziehungsweise einem Mindestalter von 19 Jahren entspreche. Bei der zahnärztlichen Untersuchung wurde ein vorständig abgeschlossenes Wurzelwachstums der Zähne 1 bis 7 im dritten Quadranten festgestellt. An den (nur) in der Regio 38 und 48 vorhandenen Weisheitszähnen fand sich jeweils ein Mineralisationsstadium F. Für dieses wird zwar kein explizites Mindestalter angegeben. Die Frage der Überlappung der Altersspannen lässt sich jedoch anhand des angegebenen Durchschnittsalters (nebst Abweichungen) für den jeweiligen Weisheitszahn (als Teil der Altersspanne) und des angegebenen Mindest- und Durchschnittsalters im Rahmen der Schlüsselbeinanalyse eruieren (vgl. Urteil des BVGer E-4873/2022 vom 7. November 2022 E. 5.5.3). Vorliegend ergab sich für die beiden Weisheitszähne eine Altersspanne von 16.1 bis 20.5 Jahren. Zwar ging das SEM bei der Schlüsselbeinanalyse fälschlicherweise von einem Höchstalter von 27 Jahren aus - dieses beträgt 26.2 Jahre -, trotzdem trifft seine Feststellung einer Überlappung der Altersspannen von 19.0 bis 20.5 Jahren zu.

E. 6.4.4 Damit stellt das Altersgutachten vom 7. März 2023 ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Nach dem Gesagten ist auch die zusammenfassende Beurteilung, wonach das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter 17 Jahre und [...] Monate) nicht zutreffen könne, nicht zu beanstanden.

E. 6.4.5 Auch wenn das Resultat des Altersgutachtens nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit darstellt, so bleibt angesichts der klaren forensischen Altersschätzung nur wenig Raum für die Beweiswürdigung. So sind darüber hinaus die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso mehr auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je weniger die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff; Urteil des BVGer D-514/2023 vom 3. Februar 2023 E. 5.4 m.w.H.). So ist vorliegend festzuhalten, dass auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht nicht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen vermag. So geht das SEM zu Recht davon aus, dass er sehr wohl in der Lage gewesen war, das Personalienblatt selbstständig auszufüllen und dass seine Aussagen bezüglich des Geburtsdatums unglaubhaft sind: Er gab an, das genaue Datum seit Langem zu kennen, derweil er in Bulgarien mit dem 13. Mai 2003 und somit als Volljähriger erfasst, aber das in der EB UMA erwähnte Geburtsdatum ([...]; entspricht [...] 2005) im Personalienblatt nirgends angegeben wurde, wobei er die Möglichkeit hatte, sein behauptetes Geburtsdatum in seiner Sprache einzutragen und entgegen seinem Einwand (vgl. Beschwerde S. 12) nicht auf einen Dolmetscher angewiesen war. Zudem kommt den Aussagen betreffend den Zeitpunkt des letzten Schulbesuchs und der Ausreise in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nur ein äusserst geringer Beweiswert zu, weil sie nicht durch weitere Angaben (etwa konkrete Daten) gestützt werden und die beiden Ereignisse gestützt auf seine Aussagen zeitlich zur selben Zeit stattgefunden hätten, wobei er damals 17 Jahre alt gewesen wäre, es sich bei der Ausreise um ein wichtiges Ereignis handelt, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, dass er dieses zeitlich nicht einzuordnen vermochte und angeblich nur in der Lage war, Altersangaben dazu zu machen. Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde sind nicht geeignet, diese Einschätzung des SEM in Zweifel zu ziehen.

E. 6.4.6 Ebenso wenig sind die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kopien der Tazkira und der Impfkarte geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszuräumen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM II S. 7, und oben E. 6.5.3). Unter den gegebenen Umständen konnte das SEM darauf verzichten, die Originale der beiden Dokumente einer Echtheitsprüfung zu unterziehen, zumal von einer solchen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3).

E. 6.4.7 Weder die Angaben des Beschwerdeführers noch die eingereichten Kopien der Tazkira und der Impfkarte sind folglich geeignet, die Resultate aus dem Altersgutachten, welches ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darstellt, umzustossen.

E. 6.4.8 Nach dem Gesagten bestanden entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 22 f.) bereits zum Ende der EB UMA Hinweise gemäss Art. 17 Abs. 3bis AsylG, dass der Beschwerdeführer das Mündigkeitsalter erreicht hat. Mithin ist die Veranlassung des Altersgutachten durch das SEM nicht zu beanstanden. Dementsprechend erweist sich die geltend gemachte Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV als unbegründet, weshalb der diesbezügliche Feststellungsantrag (Rechtsbegehren 3) abzuweisen ist.

E. 6.5 Schliesslich erscheint nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die bulgarischen Behörden den Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben hätten als volljährige Person registrieren sollen. Sie haben das Remon-strationsersuchen des SEM akzeptiert und somit die Einschätzung des SEM zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers geteilt (vgl. SEM-Akte [...]-35/1, und vorher bereits [...]-22/1).

E. 6.6 Unter Berücksichtigung aller Indizien gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Da für das vorliegende Verfahren von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. ebd. S. 5 f.) nicht gegeben. Das SEM ist somit mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden gelangt. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens ändert sich nach dem Gesagten nichts. Schutzsuchenden steht es im Übrigen auch nicht frei, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.1 Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzuhalten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. ebd. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht - trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge - praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-475/2023 vom 14. Februar 2023 E. 7.2, D-3898/2022 vom 13. Februar 2023 E. 6.3, D-4889/2022 vom 30. Januar 2023 E. 8.2, D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 12.2, D-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.3.2, D-5862/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6.3.2, E-5529/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.3.2). Die von der Rechtsvertretung erst im Rahmen der Stellungnahme vom 21. März 2023 geltend gemachten Pushbacks und Misshandlungen durch die bulgarischen Behörden (vgl. Sachverhalt Bst. G.b) vermögen keinen Anlass zur Änderung der Rechtsprechung zu geben.

E. 7.3 Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der Beschwerdevorbringen und der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seinem Aufenthalt in Bulgarien keine Veranlassung. Auch die Verweise auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im bulgarischen Asylsystem vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die seit Jahren tiefe Anerkennungsquote afghanischer Asylsuchender beruft (vgl. Beschwerde S. 16 f.) ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem AIDA-Country Report Bulgarien, Update 2022 vom März 2023 (S. 66), die Quoten der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes afghanischer Asylsuchender im Jahr 2022 14% respektive 35% betrugen, was eine signifikante Steigerung im Vergleich mit den in der Beschwerde zitierten Quoten der vorhergehenden Jahre bedeutet. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.4 Auch mit seinen Vorbringen zur unbefriedigenden Situation während seines Aufenthalts in Bulgarien vermag der Beschwerdeführer die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Bulgarien nicht umzustossen beziehungsweise keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im bulgarischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO darzutun. Für eine Übernahme der Zuständigkeit Bulgariens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht somit kein Anlass.

E. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 8.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in Bulgarien von Polizisten geschlagen und unzulänglich untergebracht und verpflegt worden, ist festzuhalten, dass die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 21. März 2023 zugestimmt und sich damit explizit als zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig erklärt haben. Es besteht kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Ebenso wenig vermag er aus seinem Einwand abzuleiten, aufgrund der Tatsache, dass die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III akzeptiert haben, sei davon auszugehen, dass sein Asylantrag in der Zwischenzeit aufgrund seiner langen Abwesenheit abgelehnt beziehungsweise sein Verfahren eingestellt worden sei und er somit im Falle einer Rückkehr keinen Zugang zu Unterkunft und medizinscher Versorgung hätte sowie mit dem Risiko einer Abschiebehaft konfrontiert wäre, wobei die langfristige Obdachlosigkeit die Grenze zu Art. 3 EMRK überschreiten und ihm damit in Bulgarien ein «real risk» einer unmenschlichen Behandlung drohen würde (vgl. Beschwerde S. 16 f). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden wird als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien. Bulgarien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und es ist von dessen grundsätzlicher Schutzwilligkeit und -fähigkeit auszugehen. Sollte der Beschwerdeführer sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihm zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Bulgariens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden. Des Weiteren steht in Bulgarien gegen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung. Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3).

E. 8.3 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Bulgarien. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Von einer solchen Situation ist vorliegend nicht auszugehen. Dem Laborbericht vom 22. Dezember 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nur gegen Diphtherie getestet wurde (vgl. SEM-Akte [...]-40/1). Aus dem Verlaufsblatt des Pflegedienstes geht hervor, dass er dort nie wegen einer körperlichen oder psychischen Beschwerde vorstellig wurde. Er meldete nur im Rahmen der medizinischen Erstkonsultation vom 22. Dezember 2022 eine Wunde an der linken Fusssohle, konkret, dass eine Blase vom vielen Laufen entstanden sei, die zu einer Wunde geführt habe (vgl. [...]-Akte [...]-39/1). Gemäss Auskunft des Pflegedienstes G._______ bestehen keine offenen Arzttermine (vgl. [...]-Akte [...]-38/1). Somit sind die aufgrund der angegebenen Folter gestellten Anträge auf Selbsteintritt und auf die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens abzulehnen, umso mehr als der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er habe in Bulgarien eine fünfzehntägige medizinische Behandlung erhalten zu haben (vgl. SEM-Akte 1221544-12/10 [Punkt 5.02]). Hinweise auf weitere aktuell bestehende, schwerwiegendere gesundheitliche Probleme ergeben sich aus den Akten nicht. Es kann denn auch nicht angenommen werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zu einer ernsthaften Gefährdung des Gesundheitszustands im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung führen würde. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer allenfalls erforderliche medizinische Behandlungen verweigern würde. Nachdem er nicht als besonders verletzlich oder vulnerabel einzustufen ist, fällt er auch nicht unter die Kategorie von Personen, für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2 ff.). Festzuhalten bleibt, dass er sich gegebenenfalls an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, würden - falls nötig - den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 8.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Der Rückweisungsantrag auf Einholen individueller Zusicherungen (Rechtsbegehren 5) ist abzuweisen.

E. 8.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 9 Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil sind die verfahrensrechtlichen Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. Der mit superprovisorischer Massnahme vom 19. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indessen gutzuheissen, da aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2071/2023 Urteil vom 9. Mai 2023 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Aufgrund der Angaben auf dem Personalienblatt in persischer Schrift wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) der (...) 2006 als sein Geburtsdatum erfasst, womit er als minderjährig galt. Am 23. Dezember 2022 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank vom 22. Dezember 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) November 2022 bereits in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. C. C.a Anlässlich der Erstbefragung als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 16. Januar 2023 gab der Beschwerdeführer an, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie. Er sei am (...) (entspricht [...] 2005) geboren und 17 Jahre alt. Er kenne sein Alter anhand der Tazkira und der Impfkarte und sein genaues Geburtsdatum anhand der Impfkarte. Auf Frage nach seinen Angaben auf dem Personalienblatt gab er an: «Wir haben das Jahr 2006 dort geschrieben.», woraufhin die dolmetschende Person erklärte, beim Jahr stehe «17», beim Monat «(...)» und beim Tag «(...)». Das Geburtsdatum sei von jemandem anderen für ihn übersetzt und umgerechnet worden. In Afghanistan sei er nur einmal nach seinem Alter gefragt worden, als die Polizei ihn in B._______ angehalten und nach der Tazkira gefragt habe. Er habe die Schule mit sieben Jahren begonnen und im Alter von vierzehn Jahren beendet. Er sei damals in der 7. Klasse gewesen, habe diese aber nicht beendet. Er wisse nicht, wann er die Schule letztmals besucht habe. Er habe bis vor drei Jahren, als er sein Heimatland verlassen habe, einen Laden gehabt und Gemüse verkauft. Er habe dies schon seit langer Zeit gemacht. Er habe im Jahr (...) eine Tazkira ausstellen lassen, weil er einen Gemüseladen gehabt habe und weil man auf dem Weg kontrolliert werde. Zudem habe er die Tazkira in der Schule gebraucht. Er sei in die 7. Klasse gekommen und von ihm sei die Tazkira verlangt worden. Er habe Afghanistan verlassen, als er ungefähr 14 Jahre alt gewesen sei. In Bulgarien sei er im Wald von der Polizei erwischt worden. Er sei krank und sein Bein sei verletzt gewesen. Er habe Bilder davon geschickt. In Bulgarien habe er seinen Namen angegeben, aber anstatt seines Nachnamens sei derjenige seines Vaters aufgenommen worden. Dort habe er hinsichtlich seines Geburtsdatums/Alters angegeben, dass er 17 Jahre alt sei. Er wisse aber nicht, ob dies so protokolliert worden sei. Ein Junge habe die Daten aufgenommen. Er sei 15 Tage lang versorgt worden. Danach sei er woanders hin verlegt worden und anschliessend weitergereist. Es könnte sein, dass er in Bulgarien um Asyl nachgesucht habe, aber dies sei ihm nicht bewusst gewesen. Er habe den Ausgang des Asylverfahrens nicht abgewartet, weil er schlecht behandelt und zusammengeschlagen worden sei. Ihm seien die Schuhe abgenommen worden und man habe ihn barfuss zurück in die Türkei geschickt. Dabei seien seine Füsse verletzt worden. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass er gesund sei. Er reichte eine am (...) (entspricht [...]) ausgestellte Tazkira (Geburtsdatum: [...] [entspricht {...} 2005], Alter der Person im Jahr [...]: [...] Jahre) und eine Impfkarte in Kopie zu den Akten und erklärte, das Original der Tazkira befinde sich in Afghanistan. Sein Onkel werde ihm die Tazkira und die Impfkarte auf dem Postweg zusenden. Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Befragung mitgeteilt, dass Zweifel an seiner Altersangabe bestünden, weshalb er zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde. Dabei beantragte die Rechtsvertretung, dass ihr vorgängig die Hinweise gegen die Minderjährigkeit darzulegen und der Eingang der Tazkira und des Impfpasses im Original abzuwarten seien. C.b Das SEM teilte der Rechtsvertretung am 18. Januar 2023 per E-Mail mit, es werde praxisgemäss beim Eingang neuer Beweismittel - vorliegend der angekündigten Tazkira und/oder der Impfkarte im Original - diese in die Beurteilung des Verfahrens mit einfliessen lassen. Bis dahin bleibe der weitere Ablauf des Verfahrens unverändert und der Beschwerdeführer werde aufgrund der Ungereimtheiten betreffend das von ihm postulierte Alter beziehungsweise Geburtsdatum zu gegebener Zeit zu einem medizinischen Altersgutachten aufgeboten werden. D. D.a Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Original der Tazkira am 23. Januar 2023 in C._______ bei der (...)-Sortieranlage eingetroffen sei und bis anhin von der Post nicht an den HEKS-Rechtsschutz weitergeleitet worden sei. Sie vermute, dass das Dokument von den Schweizer Zollbehörden beschlagnahmt worden sei. Das SEM solle beim Zoll die Herausgabe der Tazkira beantragen und diese direkt als Beweismittel entgegennehmen, ihr den Eingang der Tazkira bestätigen sowie eine Kopie der Tazkira zustellen. Zudem sei die Tazkira vom SEM auf ihre Authentizität zu überprüfen, bevor dieses ein Altersgutachten in Auftrag gebe. Dabei wies sie auf das Subsidiaritätsprinzip beim Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Integrität hin. D.b Auf E-Mail-Anfrage des SEM vom 14. März 2023 nach dem Verbleib der Tazkira teilte das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherung (BAZG) gleichentags mit, bei der Überprüfung der Dokumente sei festgestellt worden, dass die Tazkira Anhaltspunkte auf eine Totalfälschung aufweise. Daher seien die Dokumente zuhanden der Kantonspolizei D._______ sichergestellt und an den kriminaltechnischen Dienst (Fachgruppe Dokumente [FADOK] versendet worden. D.c Gleichentags leitete das SEM in Beantwortung des Antrags auf Herausgabe der Tazkira die anonymisierte E-Mail-Korrespondenz mit dem BAZG an die Rechtsvertretung weiter. E. Am 1. März 2023 wurde im (...) eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am 7. März 2023 ein entsprechendes Gutachten erstellt. Demzufolge wurde ein durchschnittliches Lebensalter des Beschwerdeführers von 18 bis 23 Jahren und ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Untersuchung von 19 Jahren festgestellt. F. F.a Am 20. Februar 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). F.b Nach Ablehnung des Ersuchens durch die bulgarischen Behörden vom 1. März 2023, welche darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz als unbegleiteter Minderjähriger registriert und sein Alter nicht abschliessend geklärt sei, ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden am 14. März 2023 im Rahmen eines Remonstrationsersuchens unter Beilage des Altersgutachtens erneut um Übernahme des Beschwerdeführers. F.c Diesem Ersuchen entsprachen die bulgarischen Behörden am 21. März 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO. Sie teilten dem SEM dabei mit, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien mit dem Namen E._______, geboren am (...) 2003, registriert sei. G. G.a Mit Schreiben vom 13. März 2023 informierte das SEM den Beschwerdeführer über das Altersgutachten und teilte ihm mit, dass es die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachte und beabsichtige, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2003 anzupassen. Es gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Gleichzeitig räumte es ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-VO und zur allfälligen Wegweisung nach Bulgarien ein. G.b In der Stellungnahme vom 21. März 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei beim Versuch, die Grenze nach Bulgarien zu überqueren, von den bulgarischen Behörden sieben Mal in die Türkei zurückgebracht worden, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, ein Asylgesuch zu stellen. Er sei jeweils durch die bulgarische Grenzpolizei erwischt, zusammengeschlagen und in die Türkei zurückgeschickt worden, wobei ihm die Kleider und Schuhe abgenommen worden seien. Danach habe er barfuss laufen müssen und sich dabei an den Füssen verletzt. Die bulgarische Polizei habe Hunde auf ihn und seine Kollegen gehetzt und ihn beleidigt. Die ersten vier Pushbacks seien im Sommer gewesen, die weiteren drei im Winter. Auch bei seinem achten Grenzübertritt von der Türkei nach Bulgarien sei er von der bulgarischen Polizei sehr stark geschlagen, aber danach in eine Unterkunft gebracht worden, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Zuerst sei er etwa zwei Wochen in einem geschlossenen Camp gewesen und danach in ein offenes gebracht worden. Dort seien ihm erneut die Fingerabdrücke abgenommen worden. Die Bedingungen im geschlossenen Camp seien sehr schlecht gewesen. Er habe das Zimmer nicht verlassen dürfen und in Flaschen urinieren müssen. Das kleine Zimmer sei überbelegt und extrem schmutzig gewesen. Er habe zu wenig zu essen bekommen. Auch im offenen Camp sei die Sauberkeit sehr schlecht gewesen und es habe eigentlich keine Betreuung gegeben. Das Altersgutachten weise grobe wissenschaftliche Unkorrektheiten bei der Durchführung und Bewertung auf, die Resultate seien im Allgemeinen sehr ungenau und die Schlussfolgerung der Gutachter sei widersprüchlich und nicht in sich geschlossen. Damit erfülle es die rechtlichen Anforderungen an die Wissenschaftlichkeit eines Gutachtens nicht. Die widerspruchsfreien, substantiierten und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter sowie zu sämtlichen an der EB UMA besprochenen Themen seien demgegenüber als starkes Indiz für sein angegebenes Geburtsdatum zu würdigen. Die E-Mail-Auskunft vom 14. März 2023 stelle keine Authentizitätsprüfung dar, sondern nur eine Weitergabe des geäusserten Verdachts der FADOK. In Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte habe er das von ihm angegebene Geburtsdatum ([...] 2005) glaubhaft gemacht beziehungsweise sei dieses Datum wahrscheinlicher als das Geburtsdatum (...) 2003. H. Am 5. April 2023 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2003 (mit Bestreitungsvermerk). I. Mit Verfügung vom 5. April 2023 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein (Dispositivziffer 1). Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Bulgarien) an (Dispositivziffer 2), forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffer 3), und beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4). Des Weiteren händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 5), hielt fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2003 laute (Dispositivziffer 6), und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositivziffer 7). J. Am 6. April 2023 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder. K. Mit Eingabe vom 14. April 2023 (Postaufgabe: 17. April 2023) erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung vom 5. April 2023 sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Das SEM sei zudem anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2005 anzupassen. Es sei festzustellen, dass das SEM Art. 10 Abs. 2 BV verletze. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung individueller Zusicherungen der bulgarischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie angemessener Unterbringung, Ernährung, Zugang zur medizinischen Grundversorgung und fairen und diskriminierungsfreien Asylverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen. Ferner wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Artikel betreffend die radiologische Altersbestimmung («Junk science?», 2016) sowie Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; «Einfluss der Fluchtbewegungen aus der Ukraine auf das Asylsystem Bulgarien», vom 8. Juli 2022), der Asylum Information Database (AIDA; «Country Report Bulgaria», Update 2021) und von bordermonitoring.eu («Update Bulgarien», vom 18. Juli 2022) ein. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Tags darauf setzte der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die vorliegende Beschwerde wurde durch die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung eingereicht, unter Beilage der Vollmacht vom 23. Dezember 2022. Die zugewiesene Rechtsvertretung ist gemäss Art. 102h Abs. 3 AsylG grundsätzlich verpflichtet und befugt, die Interessen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren zu vertreten. Aus der Begründung der Beschwerde (vgl. dort insbesondere Ziff. III/3) kann sodann zweifelsfrei geschlossen werden, dass die Rechtsvertretung die Beschwerde nicht als aussichtslos betrachtet (vgl. Art. 102h Abs. 4 AsylG). Unter diesen Umständen ist von einer rechtsgenüglichen Bevollmächtigung auszugehen und kann auf die Nachforderung einer neuen Vollmacht verzichtet werden (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG), auch wenn die Rechtsvertretung das Mandat am 6. April 2023 zwischenzeitlich für beendet erklärt hatte. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Über das Begehren betreffend Änderung des Geburtsdatums auf den (...) 2005 im ZEMIS wird nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren entschieden. Es wird in einem separaten Verfahren unter der Geschäftsnummer D-2102/203 behandelt. 4. 4.1 In der Beschwerde (vgl. S. 18 ff.) werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.1.1 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Unterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüft. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 1043; BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substantiierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). 4.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass die angefochtene Verfügung auf der Basis einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ergangen sei. So sei das Altersgutachten widersprüchlich und damit nicht schlüssig. Es stelle nur ein äusserst geringes Indiz für das wahrscheinlichste Alter des Beschwerdeführers dar. Indem die Vorinstanz dessen Angaben in der EB UMA keinen Beweiswert für die Minderjährigkeit zuspreche, habe sie überdies Beweise falsch gewürdigt. Dasselbe gelte für den Umstand, dass das SEM den Kopien der Tazkira und der Impfkarte keinen Beweiswert zugesprochen habe. Dass sich das SEM nicht mit den in seinem Zugriffsbereich befindlichen Originalen der beiden Dokumente auseinandergesetzt habe, verletze zum einen die Begründungspflicht. Zum andern beruhe die angefochtene Verfügung auch deshalb auf einem unvollständigen und damit unrichtigen Sachverhalt, weil das SEM die Originale nicht auf ihr Authentizität überprüft oder einen bereits vorliegenden Prüfbericht konsultiert habe. Würde das Gericht davon ausgehen, dass das SEM die E-Mail-Auskunft des BAZG bereits als Beweis für die Totalfälschung der Dokumente berücksichtigt hätte, wäre die angefochtene Verfügung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen, da dem Beschwerdeführer die Einsicht in den Prüfbericht und die Möglichkeit zur Stellungnahme verwehrt gewesen wäre. Diese Rügen zielen ins Leere, wobei zur Begründung auf die nachstehenden Erwägungen 6.5.2-6.5.4 und 6.5.6 verwiesen wird. 4.3 Soweit moniert wird, die vorinstanzliche Verfügung sei auf Basis eines unvollständig erstellten Sachverhalts und unter Verletzung der Begründungspflicht ergangen, indem das SEM das Asylgesuch nicht vor den bekannten allgemeinen Länderinformationen geprüft habe (insbesondere Diskriminierungen von afghanischen Asylsuchenden im bulgarischen Asylsystem), zielen diese Rügen angesichts des in den nachstehenden Erwägungen 7.2 und 7.3 Ausgeführten ebenfalls ins Leere. Dasselbe gilt für den Vorwurf, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und damit unrichtig erstellt, weil es nicht in Erfahrung gebracht habe, ob das Asylgesuch in Bulgarien in der Zwischenzeit abgelehnt respektive das Asylverfahren eingestellt worden sei und bei den bulgarischen Behörden keine individuellen Zusicherungen (etwa bezüglich des Zugangs zu einem fairen und diskriminierungsfreien Asylverfahren, zu angemessener Unterbringung und zur medizinischen Grundversorgung) eingeholt worden seien. So fällt der Beschwerdeführer insbesondere nicht in die Kategorie der besonders vulnerablen Personen mit speziellen Bedürfnissen, was gemäss Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 gegebenenfalls das Einfordern konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden erforderlich machen könnte (vgl. ebd. E. 7.4.1 f., und unten E. 8.3). 4.4 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat. 5.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). 5.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 5.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2022 erstmals (und mithin vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz) in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte und die bulgarischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme explizit zustimmten, ist die Zuständigkeit Bulgariens - unter der Voraussetzung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers - grundsätzlich gegeben. Dagegen wird in der Beschwerde eingewendet, da sich das Original der Tazkira seit dem 23. Januar 2023 im Zugriffsbereich des SEM befunden habe und dieses im Remonstrationsersuchen vom 14. März 2023 einzig auf das Altersgutachten hingewiesen habe, sei die diesbezügliche Frist gemäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: DVO) überschritten und die Zuständigkeit bereits an die Schweiz übergegangen (vgl. Beschwerde S. 21 f.). Abgesehen davon, dass der ersuchende Staat gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO berechtigt ist, binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen, welche Frist vorliegend nach der Ablehnung durch die bulgarischen Behörden vom 1. März 2023 gewahrt ist, vermag der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, seine Tazkira habe sich seit dem 23. Januar 2023 im Zugriffsbereich des SEM befunden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. unten E. 6.5.6). Mithin ist sein Eventualantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtskonformen Stellung des Wiederaufnahmegesuchs an die bulgarischen Behörden und anschliessenden Neubeurteilung (vgl. Beschwerde S. 22) abzuweisen. 6.2 Der Beschwerdeführer behauptet, minderjährig zu sein. Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben einer betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit in der angefochtenen Verfügung als nicht glaubhaft. Bereits das Altersgutachten, das auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) basiere, stelle ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar. Da es ein starkes Indiz für die Volljährigkeit darstelle, komme es nach BVGE 2018 VI/3 umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an (vgl. ebd. E. 4.2). Zudem bleibe nach BVGE 2019 I/6 bei eindeutigen Ergebnissen der in der Schweiz angewendeten Methoden zur medizinischen Altersbestimmung nur wenig Raum für die Beweiswürdigung und könnten Ergebnisse von medizinischen Abklärungen, welche ein sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit darstellen, durch die Vorlage von Unterlagen mit reduziertem Beweiswert, etwa einer Tazkira, nicht in Frage gestellt werden (vgl. ebd. E. 6.1, 6.3-6.5; so auch Urteil des BVGer D-514/2023 vom 3. Februar 2023 E. 5.4). In einer Gesamtwürdigung aller Indizien seien die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, ausweichend und unplausibel ausgefallen. Zudem wirke er persönlich nicht glaubwürdig. Somit vermöge er dem Anspruch einer logisch nachvollziehbaren, konsistenten und widerspruchsfreien Begründung seines Alters nicht gerecht zu werden. Er habe auch keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zum Beleg der geltend gemachten Minderjährigkeit eingereicht. Das Altersgutachten stelle ein starkes Indiz dar, das auch durch die Vorlage einer Original-Tazkira nicht in Frage gestellt werden könne. 6.3 In der Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit unter sinngemässer Wiederholung der Ausführungen in der EB UMA, der Eingabe vom 23. Februar 2023 und der Stellungnahme vom 21. März 2023 fest (vgl. Sachverhalt Bst. C.a, D.a und G.b). 6.4 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch die Hinweise auf die entsprechenden Erwägungen in E. 6.3 des vorliegenden Urteils). 6.4.2 Vorliegend nahm das (...), welches nach den Vorgaben der Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) im Bereich der forensischen Medizin zertifiziert ist, die medizinischen Altersabklärungen vor. Die Gutachter und Gutachterinnen sind auch von der AGFAD zertifiziert. Es liegen somit keine Anzeichen vor, die Anlass zu Zweifeln an der Fachkompetenz der Gutachter und Gutachterinnen geben. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach das Gutachten nicht gemäss dem aktuellen Stand der Wissenschaft erstellt wurde (vgl. auch Urteil des BVGer E-4231/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 4.2), und es kann im Folgenden darauf abgestützt werden. Wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird, ist das Gutachten sodann nachvollziehbar begründet, lückenfrei und in sich schlüssig (vgl. unten E. 6.5.3). 6.4.3 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- beziehungsweise Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person dar. Ein starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. a.a.O. E. 4.2.2; vgl. zudem Urteil des BVGer D-514/2023 vom 3. Februar 2023 E. 5.3.2 m.w.H.). Entgegen dem Einwand in der Beschwerde, dass sich die beiden Alterspannen nicht überlappen würden, sind die genannten Voraussetzungen vorliegend gegeben. So weisen gemäss dem Gutachten vom 1. März 2023 die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile beidseits in der computertomographischen Untersuchung bereits ein Stadium 3c auf, was einem durchschnittlichen Lebensalter von 23 Jahren beziehungsweise einem Mindestalter von 19 Jahren entspreche. Bei der zahnärztlichen Untersuchung wurde ein vorständig abgeschlossenes Wurzelwachstums der Zähne 1 bis 7 im dritten Quadranten festgestellt. An den (nur) in der Regio 38 und 48 vorhandenen Weisheitszähnen fand sich jeweils ein Mineralisationsstadium F. Für dieses wird zwar kein explizites Mindestalter angegeben. Die Frage der Überlappung der Altersspannen lässt sich jedoch anhand des angegebenen Durchschnittsalters (nebst Abweichungen) für den jeweiligen Weisheitszahn (als Teil der Altersspanne) und des angegebenen Mindest- und Durchschnittsalters im Rahmen der Schlüsselbeinanalyse eruieren (vgl. Urteil des BVGer E-4873/2022 vom 7. November 2022 E. 5.5.3). Vorliegend ergab sich für die beiden Weisheitszähne eine Altersspanne von 16.1 bis 20.5 Jahren. Zwar ging das SEM bei der Schlüsselbeinanalyse fälschlicherweise von einem Höchstalter von 27 Jahren aus - dieses beträgt 26.2 Jahre -, trotzdem trifft seine Feststellung einer Überlappung der Altersspannen von 19.0 bis 20.5 Jahren zu. 6.4.4 Damit stellt das Altersgutachten vom 7. März 2023 ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Nach dem Gesagten ist auch die zusammenfassende Beurteilung, wonach das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter 17 Jahre und [...] Monate) nicht zutreffen könne, nicht zu beanstanden. 6.4.5 Auch wenn das Resultat des Altersgutachtens nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit darstellt, so bleibt angesichts der klaren forensischen Altersschätzung nur wenig Raum für die Beweiswürdigung. So sind darüber hinaus die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso mehr auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je weniger die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff; Urteil des BVGer D-514/2023 vom 3. Februar 2023 E. 5.4 m.w.H.). So ist vorliegend festzuhalten, dass auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht nicht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen vermag. So geht das SEM zu Recht davon aus, dass er sehr wohl in der Lage gewesen war, das Personalienblatt selbstständig auszufüllen und dass seine Aussagen bezüglich des Geburtsdatums unglaubhaft sind: Er gab an, das genaue Datum seit Langem zu kennen, derweil er in Bulgarien mit dem 13. Mai 2003 und somit als Volljähriger erfasst, aber das in der EB UMA erwähnte Geburtsdatum ([...]; entspricht [...] 2005) im Personalienblatt nirgends angegeben wurde, wobei er die Möglichkeit hatte, sein behauptetes Geburtsdatum in seiner Sprache einzutragen und entgegen seinem Einwand (vgl. Beschwerde S. 12) nicht auf einen Dolmetscher angewiesen war. Zudem kommt den Aussagen betreffend den Zeitpunkt des letzten Schulbesuchs und der Ausreise in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nur ein äusserst geringer Beweiswert zu, weil sie nicht durch weitere Angaben (etwa konkrete Daten) gestützt werden und die beiden Ereignisse gestützt auf seine Aussagen zeitlich zur selben Zeit stattgefunden hätten, wobei er damals 17 Jahre alt gewesen wäre, es sich bei der Ausreise um ein wichtiges Ereignis handelt, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, dass er dieses zeitlich nicht einzuordnen vermochte und angeblich nur in der Lage war, Altersangaben dazu zu machen. Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde sind nicht geeignet, diese Einschätzung des SEM in Zweifel zu ziehen. 6.4.6 Ebenso wenig sind die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kopien der Tazkira und der Impfkarte geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszuräumen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM II S. 7, und oben E. 6.5.3). Unter den gegebenen Umständen konnte das SEM darauf verzichten, die Originale der beiden Dokumente einer Echtheitsprüfung zu unterziehen, zumal von einer solchen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). 6.4.7 Weder die Angaben des Beschwerdeführers noch die eingereichten Kopien der Tazkira und der Impfkarte sind folglich geeignet, die Resultate aus dem Altersgutachten, welches ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darstellt, umzustossen. 6.4.8 Nach dem Gesagten bestanden entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 22 f.) bereits zum Ende der EB UMA Hinweise gemäss Art. 17 Abs. 3bis AsylG, dass der Beschwerdeführer das Mündigkeitsalter erreicht hat. Mithin ist die Veranlassung des Altersgutachten durch das SEM nicht zu beanstanden. Dementsprechend erweist sich die geltend gemachte Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV als unbegründet, weshalb der diesbezügliche Feststellungsantrag (Rechtsbegehren 3) abzuweisen ist. 6.5 Schliesslich erscheint nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die bulgarischen Behörden den Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben hätten als volljährige Person registrieren sollen. Sie haben das Remon-strationsersuchen des SEM akzeptiert und somit die Einschätzung des SEM zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers geteilt (vgl. SEM-Akte [...]-35/1, und vorher bereits [...]-22/1). 6.6 Unter Berücksichtigung aller Indizien gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Da für das vorliegende Verfahren von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. ebd. S. 5 f.) nicht gegeben. Das SEM ist somit mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden gelangt. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens ändert sich nach dem Gesagten nichts. Schutzsuchenden steht es im Übrigen auch nicht frei, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7. 7.1 Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzuhalten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. ebd. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht - trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge - praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-475/2023 vom 14. Februar 2023 E. 7.2, D-3898/2022 vom 13. Februar 2023 E. 6.3, D-4889/2022 vom 30. Januar 2023 E. 8.2, D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 12.2, D-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.3.2, D-5862/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6.3.2, E-5529/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.3.2). Die von der Rechtsvertretung erst im Rahmen der Stellungnahme vom 21. März 2023 geltend gemachten Pushbacks und Misshandlungen durch die bulgarischen Behörden (vgl. Sachverhalt Bst. G.b) vermögen keinen Anlass zur Änderung der Rechtsprechung zu geben. 7.3 Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der Beschwerdevorbringen und der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seinem Aufenthalt in Bulgarien keine Veranlassung. Auch die Verweise auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im bulgarischen Asylsystem vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die seit Jahren tiefe Anerkennungsquote afghanischer Asylsuchender beruft (vgl. Beschwerde S. 16 f.) ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem AIDA-Country Report Bulgarien, Update 2022 vom März 2023 (S. 66), die Quoten der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes afghanischer Asylsuchender im Jahr 2022 14% respektive 35% betrugen, was eine signifikante Steigerung im Vergleich mit den in der Beschwerde zitierten Quoten der vorhergehenden Jahre bedeutet. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.4 Auch mit seinen Vorbringen zur unbefriedigenden Situation während seines Aufenthalts in Bulgarien vermag der Beschwerdeführer die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Bulgarien nicht umzustossen beziehungsweise keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im bulgarischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO darzutun. Für eine Übernahme der Zuständigkeit Bulgariens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht somit kein Anlass. 8. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in Bulgarien von Polizisten geschlagen und unzulänglich untergebracht und verpflegt worden, ist festzuhalten, dass die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 21. März 2023 zugestimmt und sich damit explizit als zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig erklärt haben. Es besteht kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Ebenso wenig vermag er aus seinem Einwand abzuleiten, aufgrund der Tatsache, dass die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III akzeptiert haben, sei davon auszugehen, dass sein Asylantrag in der Zwischenzeit aufgrund seiner langen Abwesenheit abgelehnt beziehungsweise sein Verfahren eingestellt worden sei und er somit im Falle einer Rückkehr keinen Zugang zu Unterkunft und medizinscher Versorgung hätte sowie mit dem Risiko einer Abschiebehaft konfrontiert wäre, wobei die langfristige Obdachlosigkeit die Grenze zu Art. 3 EMRK überschreiten und ihm damit in Bulgarien ein «real risk» einer unmenschlichen Behandlung drohen würde (vgl. Beschwerde S. 16 f). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden wird als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien. Bulgarien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und es ist von dessen grundsätzlicher Schutzwilligkeit und -fähigkeit auszugehen. Sollte der Beschwerdeführer sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihm zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Bulgariens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden. Des Weiteren steht in Bulgarien gegen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung. Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). 8.3 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Bulgarien. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Von einer solchen Situation ist vorliegend nicht auszugehen. Dem Laborbericht vom 22. Dezember 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nur gegen Diphtherie getestet wurde (vgl. SEM-Akte [...]-40/1). Aus dem Verlaufsblatt des Pflegedienstes geht hervor, dass er dort nie wegen einer körperlichen oder psychischen Beschwerde vorstellig wurde. Er meldete nur im Rahmen der medizinischen Erstkonsultation vom 22. Dezember 2022 eine Wunde an der linken Fusssohle, konkret, dass eine Blase vom vielen Laufen entstanden sei, die zu einer Wunde geführt habe (vgl. [...]-Akte [...]-39/1). Gemäss Auskunft des Pflegedienstes G._______ bestehen keine offenen Arzttermine (vgl. [...]-Akte [...]-38/1). Somit sind die aufgrund der angegebenen Folter gestellten Anträge auf Selbsteintritt und auf die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens abzulehnen, umso mehr als der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er habe in Bulgarien eine fünfzehntägige medizinische Behandlung erhalten zu haben (vgl. SEM-Akte 1221544-12/10 [Punkt 5.02]). Hinweise auf weitere aktuell bestehende, schwerwiegendere gesundheitliche Probleme ergeben sich aus den Akten nicht. Es kann denn auch nicht angenommen werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zu einer ernsthaften Gefährdung des Gesundheitszustands im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung führen würde. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer allenfalls erforderliche medizinische Behandlungen verweigern würde. Nachdem er nicht als besonders verletzlich oder vulnerabel einzustufen ist, fällt er auch nicht unter die Kategorie von Personen, für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2 ff.). Festzuhalten bleibt, dass er sich gegebenenfalls an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, würden - falls nötig - den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Der Rückweisungsantrag auf Einholen individueller Zusicherungen (Rechtsbegehren 5) ist abzuweisen. 8.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

9. Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

12. Mit dem vorliegenden Urteil sind die verfahrensrechtlichen Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. Der mit superprovisorischer Massnahme vom 19. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indessen gutzuheissen, da aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit diese das vom SEM verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch und die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien zum Gegenstand hat.

2. Der weitere Gegenstand der Beschwerde wird im Verfahren D-2102/2023 behandelt.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer