Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 18 November 2020), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO vorliegend nicht zum Tragen kommt und die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens bestehen bleibt, dass der Beschwerdeführer im rechtlichen Gehör der EB UMA und in der Beschwerde schlechte Aufnahme- und Verfahrensbedingungen in Bulga- rien rügt, da sich niemand um ihn gekümmert habe, als er von Frankreich nach Bulgarien zurückgeschickt worden sei, und er keine Unterstützung erhalten habe, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation von Asylsuchenden in Bulgarien auseinandergesetzt hat, wo- bei es festgehalten hat, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnah- mebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden,
D-3453/2023 Seite 9 dass diese aber nicht systemischer Natur im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien nicht grundsätzlich abzusehen sei, dass die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder es nicht rechtfertige, keine Überstellungen mehr vorzunehmen (vgl. im Übrigen Urteil des BVGer D-2071/2023 vom 9. Mai 2023 E. 7.3), das betroffene Personen gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksa- mes Rechtsmittel einlegen könnten und die Bedingungen in den Auf- nahme- und Haftzentren zwar prekär seien, jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden könnten (Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, diese Ein- schätzung in Frage zu stellen, weshalb eine Übernahme der Zuständigkeit der Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim- mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, wobei beim Vor- liegen individueller völkerrechtlicher Überstellungshindernisse der Selbst- eintritt zwingend auszuüben ist (BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtun- gen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, wofür es aber konkrete Indi- zien braucht, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
D-3453/2023 Seite 10 SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun- gen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer nur relativ pauschale Kritik an den Aufnahme- und Verfahrensbedingungen in Bulgarien vorbringt, dass zwar nicht auszuschliessen ist, dass er dort teils schwierige Bedin- gungen angetroffen haben könnte, dass er sich insgesamt aber nur relativ kurze Zeit in Bulgarien aufgehalten hat und nach seiner Rücküberstellung aus der Schweiz in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden kann, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann, dass er sich gegebenenfalls an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechts- weg einzufordern hat, wobei keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ihm dies nicht möglich sein sollte, dass der Beschwerdeführer insgesamt kein konkretes und ernsthaftes Ri- siko dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass die zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen gemäss konstanter Rechtsprechung nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, dass der Beschwerdeführer in der EB UMA lediglich vorbringt, es gehe ihm psychisch nicht gut, wobei er keine medizinischen Unterlagen eingereicht hat,
D-3453/2023 Seite 11 dass die geltend gemachten psychischen Leiden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Fluchtgeschichte nicht relativiert werden sol- len, es sich aber – soweit aufgrund der vorliegenden Akten ersichtlich – nicht um schwerwiegende gesundheitliche Gründe handelt, die einen Selbsteintritt der Schweiz zwingend erforderlich erscheinen lassen würden, dass die Vorinstanz hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts zudem zu Recht festhielt, Bulgarien verfüge über eine ausreichende medizinische In- frastruktur, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderli- che medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy- chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie), dass den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me- dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahme- richtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Bulgarien dem (sich bisher nicht in ärztlicher Behandlung befindenden) Beschwerdeführer eine adäquate me- dizinische Behandlung verweigern würde, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss- achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge- fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
D-3453/2023 Seite 12 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3453/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3453/2023 Urteil vom 21. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Juni 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie - am 17. Mai 2023 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er auf dem Personalienblatt angab, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 22. Mai 2023 ergab, dass er bereits am 14. Oktober 2022 in Bulgarien, am 5. Dezember 2022 in Frankreich und am 11. Mai 2023 in Kroatien Asylanträge gestellt hatte, dass der Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 25. Mai 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass das SEM am 31. Mai 2023 bei den bulgarischen, den französischen und den kroatischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer je ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin-III-VO), stellte, dass die bulgarischen Behörden am 5. Juni 2023 das Informationsersuchen des SEM beantworteten und mitteilten, der Beschwerdeführer habe sich unter den Personalien C._______, geboren am (...), Afghanistan, in Bulgarien registrieren lassen, dass sie zudem angaben, der Beschwerdeführer sei nach seiner Asylgesuchstellung vom 14. Oktober 2022 am 26. Oktober 2022 untergetaucht, weshalb das Verfahren am 8. Dezember 2022 beendet worden sei, dass sie des Weiteren mitteilten, der Beschwerdeführer sei am 4. April 2023 von Frankreich nach Bulgarien im Rahmen der Dublin-III-VO überstellt worden, woraufhin das Asylverfahren am 5. April 2023 wieder aufgenommen worden sei, dass der Beschwerdeführer am 13. April 2023 erneut aus Bulgarien verschwunden und noch kein abschliessender Entscheid über seinen Antrag getroffen worden sei, dass die bulgarischen Behörden keine Visa oder Reisedokumente für den Beschwerdeführer ausgestellt hätten und er nicht aus Bulgarien weggewiesen worden sei, dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2023 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: EB UMA) im Beisein seiner Rechtsvertretung befragt und ihm das rechtliche Gehör zu seinem Alter und zur Anpassung des Geburtsdatums, zur Zuständigkeit Bulgariens beziehungsweise Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in einen dieser Dublin-Mitgliedstaaten sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde, dass er zu seinem Alter festhielt, er sei minderjährig und am (...) geboren, dass er keine Dokumente beschaffen könne, auf denen sein Geburtsdatum vermerkt sei, weil er in Afghanistan nur eine Tazkera gehabt und diese in Bulgarien verloren habe, dass er auf die Frage, welches Geburtsdatum er in Bulgarien, Frankreich und Kroatien angegeben habe, antwortete, in diesen Ländern die Sprache nicht verstanden zu haben und dass es nur in Frankreich einen Dolmetscher gegeben habe, dass dieser Dolmetscher am Telefon ihn falsch verstanden und «24» hingeschrieben habe, dass er auf den Vorhalt des SEM, in Bulgarien und Frankreich als volljährig registriert worden zu sein und in der EB UMA ausweichende, widersprüchliche und von der Angabe beim Eintritt ins BAZ abweichende Angaben gemacht zu haben, im Wesentlichen erklärte, Frankreich habe ihn nach Bulgarien zurückgeschickt und er möchte nicht dorthin zurück, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers um Anordnung eines Altersgutachtens ersuchte, um den Sachverhalt komplett zu erstellen, weil die Beweislage nicht so klar wie vom SEM dargestellt sei, dass die Befragerin dazu erwiderte, Altersgutachten würden nur in Zweifelsfällen erstellt, der vorliegende Fall sei für das SEM jedoch ausreichend klar, weshalb an der Anpassung des Geburtsdatums auf den (...) festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuständigkeit Bulgariens und der Möglichkeit zur Überstellung dorthin einwendete, die bulgarischen Behörden hätten ihm nach der Rückweisung aus Frankreich keine Beachtung geschenkt und in Bulgarien könne man sich seine Zukunft nicht aufbauen, dass er bezüglich der Zuständigkeit Kroatiens und der allfälligen Wegweisung dorthin vorbrachte, auch dies sei eines der Länder, in denen Asylsuchenden nicht so viel Aufmerksamkeit geschenkt würde, dass er nach seinem Gesundheitszustand gefragt erklärte, seit der Rücküberstellung von Frankreich nach Bulgarien gehe es ihm psychisch nicht so gut, physisch gehe es ihm aber gut, dass das SEM in der EB UMA das im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vermerkte Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) änderte und den Beschwerdeführer in der Folge für das weitere Verfahren als volljährig erachtete, dass die Vorinstanz am 7. Juni 2023 sowohl die bulgarischen als auch die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die bulgarischen Behörden am 12. Juni 2023 dem Ersuchen der Vorinstanz um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Juni 2023 - eröffnet am 14. Juni 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es zudem festhielt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...), dass es schliesslich feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14. Juni 2023 dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mitteilte, dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ausgefüllter Formular-Eingabe vom 16. Juni 2023 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Prüfung des Asylgesuches in der Schweiz an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf einen Kostenvorschuss beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Juni 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht zur Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS äussert, weshalb, die entsprechende Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit einzig auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und die Wegweisung nach Bulgarien verfügt hat, dass mit asylrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und das SEM in diesem Fall in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt haben (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellende, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 14. Oktober 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist, dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch des SEM um Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO vom 7. Juni 2023 am 12. Juni 2023 ausdrücklich zugestimmt haben, dass somit die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgarien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist, welche vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten wurde, dass diese Zuständigkeit aufgrund der in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO festgelegten Garantien zugunsten Minderjähriger zurückzutreten hätte, wenn von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre, dass nämlich im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) jener Staat zuständig ist, in dem er oder sie den Antrag stellt (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO), dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt und im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.), dass die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Identitätsdokumente, der Registrierung des Beschwerdeführers in Bulgarien und Frankreich als volljährige Person sowie aufgrund seines Aussageverhaltens anlässlich der EB UMA zu Recht nicht von seiner Minderjährigkeit ausging und diesbezüglich vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann (vgl. dort S. 3-5), dass es vor diesem Hintergrund - auch weil sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe gar nicht mehr zur Altersfeststellung äussert - nicht zu beanstanden ist, dass das SEM darauf verzichtete, ein Altersgutachten in Auftrag zu geben (vgl. jedoch Urteil des BVGer F-5625/2020 vom 18. November 2020), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO vorliegend nicht zum Tragen kommt und die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens bestehen bleibt, dass der Beschwerdeführer im rechtlichen Gehör der EB UMA und in der Beschwerde schlechte Aufnahme- und Verfahrensbedingungen in Bulgarien rügt, da sich niemand um ihn gekümmert habe, als er von Frankreich nach Bulgarien zurückgeschickt worden sei, und er keine Unterstützung erhalten habe, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation von Asylsuchenden in Bulgarien auseinandergesetzt hat, wobei es festgehalten hat, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, dass diese aber nicht systemischer Natur im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien nicht grundsätzlich abzusehen sei, dass die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder es nicht rechtfertige, keine Überstellungen mehr vorzunehmen (vgl. im Übrigen Urteil des BVGer D-2071/2023 vom 9. Mai 2023 E. 7.3), das betroffene Personen gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen könnten und die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär seien, jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden könnten (Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, diese Einschätzung in Frage zu stellen, weshalb eine Übernahme der Zuständigkeit der Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, wobei beim Vorliegen individueller völkerrechtlicher Überstellungshindernisse der Selbsteintritt zwingend auszuüben ist (BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, wofür es aber konkrete Indizien braucht, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer nur relativ pauschale Kritik an den Aufnahme- und Verfahrensbedingungen in Bulgarien vorbringt, dass zwar nicht auszuschliessen ist, dass er dort teils schwierige Bedingungen angetroffen haben könnte, dass er sich insgesamt aber nur relativ kurze Zeit in Bulgarien aufgehalten hat und nach seiner Rücküberstellung aus der Schweiz in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden kann, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann, dass er sich gegebenenfalls an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern hat, wobei keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ihm dies nicht möglich sein sollte, dass der Beschwerdeführer insgesamt kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass die zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen gemäss konstanter Rechtsprechung nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, dass der Beschwerdeführer in der EB UMA lediglich vorbringt, es gehe ihm psychisch nicht gut, wobei er keine medizinischen Unterlagen eingereicht hat, dass die geltend gemachten psychischen Leiden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Fluchtgeschichte nicht relativiert werden sollen, es sich aber - soweit aufgrund der vorliegenden Akten ersichtlich - nicht um schwerwiegende gesundheitliche Gründe handelt, die einen Selbsteintritt der Schweiz zwingend erforderlich erscheinen lassen würden, dass die Vorinstanz hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts zudem zu Recht festhielt, Bulgarien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie), dass den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Bulgarien dem (sich bisher nicht in ärztlicher Behandlung befindenden) Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: