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D-738/2024

D-738/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid des SEM betreffend das Asylgesuch (Dublin-Verfahren) als auch gegen die Änderung des ZEMIS-Eintrags (betreffend das Geburtsdatum respektive Alter des Beschwerdeführers).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist sowohl hinsichtlich des Nichteintretensentscheids (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) als auch des beanstandeten ZEMIS-Eintrags in Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) frist- und formgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 (e contrario) VwVG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als von vornherein unbegründet erweist.

E. 4.1 In der Beschwerde werden zunächst Verfahrensfehler gerügt. So habe die Vorinstanz mit Verweis auf Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO auf die Durchführung eines ordentlichen Dublin-Verfahrens mit persönlichem Gespräch verzichtet. Der Beschwerdeführer habe sich auf eine EB UMA vorbereitet, das Dublin-Verfahren habe er nicht durchdrungen. Er habe somit in der EB UMA keine Aussagen zu seiner Wegweisung nach Kroatien treffen können. Eine 10-minütige Vorbereitung sei nicht ausreichend gewesen. Auch seien etwaige sachdienliche Angaben zu den systemischen und humanitären Zuständen und Erlebnissen des Beschwerdeführers in Kroatien ausgeblieben. Die Vorinstanz habe damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (inkl. Begründungspflicht) verletzt. Weiter habe sich die Vorinstanz weder mit den Merkmalen und Eigenschaften der eindeutig kopierten Tazkira auseinandergesetzt, noch habe sie deren konkreter Beweiswert gewürdigt. Es liege insofern ein Ermessensausfall vor, was auch für die Würdigung des Impfpasses gelte. Zudem werde Einsicht in die SEM-Akten Nr. (...)-5/1, (...)-6/1, (...)-9/2 und (...)-17/3 beantragt, welche auf interne Erwägungen und Prozesse der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Identitätsabklärung hinweisen würden. Die Vorinstanz scheine sich ohne Begründung auf diese Akten zu beziehen, obwohl sie weder der Rechtsvertretung noch dem Beweis zugänglich seien. Ebenso unterlasse es die Vorinstanz auszuführen, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter unglaubhaft seien. Er habe die Fragen nachvollziehbar und widerspruchsfrei beantwortet. Da die Vorinstanz trotz eigener Zweifel an der Minderjährigkeit kein Altersgutachten veranlasst habe, habe sie auch ihr Ermessen unterschritten. Schliesslich sei der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Blickwinkel des Kindeswohls nicht vollständig und richtig abgeklärt worden.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 1043). Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und ist für das Verwaltungsverfahren in den Art. 26 - 28 VwVG geregelt. Es soll den Parteien ermöglichen, sich über alle für das Verfahren wesentlichen Unterlagen zu orientieren. Nur in Kenntnis aller entscheidrelevanten Aktenstücke ist es den Parteien möglich, ihre Interessen wirksam wahrzunehmen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O. N 493 m.H.). Das Einsichtsrecht erstreckt sich somit innerhalb der jeweiligen Sache allgemein auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des (späteren) Entscheids zu bilden, d.h. entscheidrelevant sind oder sein könnten (vgl. Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 60 zu Art. 26 VwVG).

E. 4.3 Das Vorgehen, wonach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer - nach erfolgter Information über die Altersanpassung und dem rechtlichen Gehör zur Volljährigkeit - auch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt hat, ist nicht zu beanstanden. Es wäre vielmehr in der Verantwortung der Rechtsvertretung gestanden, den Beschwerdeführer vor der EB UMA auf die Möglichkeit einer direkten Altersanpassung anlässlich der Befragung hinzuweisen beziehungsweise ihn entsprechend zu instruieren. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer sich bei der Befragung nach einer kurzen Vorbereitung durch seine Rechtsvertretung zu einer Wegweisung nach Kroatien äussern konnte und die Rechtsvertretung in Ergänzung dazu mit Eingabe vom 12. Januar 2024 eingehend darlegte, aus welchen Gründen vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen sei, kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Weiter läuft der Einwand, wonach sich die Vorinstanz ausschliesslich auf das in Kroatien registrierte Geburtsdatum ([...]) beziehe, ins Leere. Wie die angefochtene Verfügung zeigt, hat das SEM nebst diesem Geburtsdatum durchaus auch weitere Elemente in ihre Beurteilung einbezogen. So führte es namentlich aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei darzulegen, weshalb er in Kroatien als Volljähriger registriert worden sei. Auch seine Angaben zur Ausstellung seines Impfausweises und seiner Tazkira sowie den Hintergründen dazu seien nicht überzeugend gewesen. Er habe stets wiederholt, dass er nichts darüber wisse. Insgesamt habe er sein geltend gemachtes Alter und eine Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermocht. Kroatien habe hingegen am 30. Dezember 2023 seiner Wiederaufnahme zugestimmt, weil er dort als Volljähriger registriert worden sei (vgl. a.a.O., S. 3). Ausserdem wurde festgehalten, dass die Tazkira und der Impfausweises einer materiellen Prüfung nicht zugänglich, erfahrungsgemäss nicht fälschungssicher und im Nachhinein mit den erbetenen Angaben leicht käuflich erwerbbar seien (vgl. a.a.O., S. 4). Angesichts dessen sah sich das SEM zu Recht nicht veranlasst, diese Dokumente einer eingehenderen Würdigung zu unterziehen. Entgegen anderslautender Einschätzung in der Beschwerde geht aus der angefochtenen Verfügung zudem hervor, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Alter als unglaubhaft beurteilt wurden. Das SEM hielt dazu fest, es habe eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen und dabei festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine angegebene Minderjährigkeit nicht widerspruchsfrei und übereinstimmend glaubhaft machen könne (vgl. a.a.O., S. 4). Ihm war es denn auch möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten, wie seine Beschwerde zeigt. Dass die Vorinstanz kein Altersgutachten im Sinne von Art. 17 Abs. 3bis AsylG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) veranlasst hat, ist nicht zu bemängeln, zumal ein solches Gutachten nicht zwingend ist, sondern nach Ermessen veranlasst werden kann. Das SEM legt zwar nicht explizit dar, weshalb es auf die Durchführung einer solchen Instruktionsmassnahme verzichtet hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine entsprechende Altersabklärung aufgrund der Aktenlage als nicht erforderlich erachtet wurde. Eine Ermessensunterschreitung ist damit zu verneinen. Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer als volljährig erachtete, war sie im Übrigen auch nicht gehalten abzu-klären, ob seine Überstellung nach Kroatien mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

E. 4.4 Was den Antrag auf Akteneinsicht anbelangt, so ist festzustellen, dass die entsprechenden Akten von der Vorinstanz zu Recht als interne Akten qualifiziert wurden. Das Aktenstück Nr. (...)-5/1 betrifft eine Rückmeldung DiAu. Hierbei handelt es sich um eine Personenerfassung, mithin um einen verwaltungsinternen Prozessablauf, welcher für die angefochtene Verfügung nicht unmittelbar entscheidrelevant war. Bei der Akte Nr. (...)-6/1 handelt es sich um eine interne Korrespondenz des SEM mit dem zuständigen Sozialpädagogen betreffend Einquartierung des Beschwerdeführers in den Strukturen für Minderjährige. Auch dieses Dokument war nicht entscheidrelevant, da es sich um eine bloss grobe Einschätzung gestützt auf das angegebene Alter handelte. Die Unterbringung in den Strukturen für Minderjährige betrifft im Übrigen einen Umstand, der dem Beschwerdeführer bekannt war. Beim Aktenstück Nr. (...)-9/2 handelt es sich um den Bericht Identitätsabklärung, der unter anderem eine Übersicht zur Abfrage der Datenbanken enthält, so namentlich der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac). Auch dieses Aktenstück ist aufgrund eines verwaltungsinternen Prozessablaufs nicht entscheidrelevant. Es gilt jedoch zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer in das Dokument, welches den Eurodac-Hit enthält (Nr. [...]-8/1), Einsicht gewährt wurde. Die Akte Nr. (...)-17/3 betrifft sodann ein Mutationsformular für Personendaten im ZEMIS. Gestützt auf das in Kroatien registrierte Geburtsdatum vom (...) wurde eine neue Nebenidentität erfasst. Hierbei handelt es sich ebenso um einen verwaltungsinternen Prozessablauf, weshalb das Aktenstück als nicht unmittelbar entscheidrelevant zu bezeichnen ist. Die Vorinstanz hat insgesamt das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht nicht verletzt, indem sie ihm die Einsicht in die erwähnten Aktenstücke verweigert hat. Er konnte seine Rechte dennoch wirksam wahrnehmen. Der Antrag auf Akteneinsicht ist abzuweisen.

E. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vor-instanz abzuweisen ist.

E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des DSG und des VwVG.

E. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt-nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.).

E. 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4).

E. 6.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer könne das angegebene Geburtsdatum ([...]) nicht mit rechtsgenüglichen Identitätspapieren belegen. Er sei am 5. Oktober 2023 in Kroatien mit dem Geburtsdatum vom (...) erkennungsdienstlich erfasst worden, mithin dort als Volljähriger registriert. Gemäss seinem Impfausweis sei er am (...) geboren worden, also nochmals an einem anderen Datum. Er habe nicht überzeugend darzulegen vermocht, weshalb er in Kroatien als Volljähriger registriert worden sei. Auch seine Angaben zur Ausstellung seines Impfausweises und seiner Tazkira sowie zu den Hintergründen dazu seien nicht überzeugend gewesen. Er habe stets wiederholt, nichts darüber zu wissen. Insgesamt habe er sein geltend gemachtes Alter und eine Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermocht. Kroatien habe hingegen am 30. Dezember 2023 seiner Wiederaufnahme zugestimmt, weil er dort als Volljähriger registriert worden sei. Seine Ausführungen vermöchten keine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu rechtfertigen. Die angebliche Tazkira und der angebliche Impfausweis seien einer materiellen Prüfung nicht zugänglich, erfahrungsgemäss nicht fälschungssicher und im Nachhinein mit den erbetenen Angaben leicht käuflich erwerbbar. Die behauptete Minderjährigkeit müsse nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden, wofür der Beschwerdeführer materiell die Beweislast trage. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine angegebene Minderjährigkeit nicht widerspruchsfrei und übereinstimmend glaubhaft machen könne. Daher sei sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) angepasst und der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden.

E. 6.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegen, die Vor-instanz beziehe sich bei der Altersbeurteilung ausschliesslich auf das in Kroatien dokumentierte Geburtsdatum ([...]). Die Daten der kroatischen Behörden sowie seine Angaben stünden aber im Widerspruch und stellten daher eine ungesicherte Identität dar. Weshalb das Geburtsdatum so festgesetzt worden sei, gehe aus den zur Verfügung stehenden Verfahrensakten nicht hervor. Der Vorinstanz würden keine Informationen über das Verfahren in Kroatien vorliegen. In der von ihm eindrücklich geschilderten Situation sei sein Geburtsdatum mangels Übersetzer und anderer Hilfsmittel nicht erfragt worden. Er habe den Behörden auch keinerlei Beweismittel zu seiner Identität einreichen können. Im Lichte des phonetisch falsch verstandenen Namens müsse auch von einer falschen beziehungsweise missverständlichen Kommunikation des Geburtsdatums gegenüber den kroatischen Behörden ausgegangen werden. Das in Kroatien registrierte Geburtsdatum hätte nicht ohne weitere Nachweise übernommen werden dürfen. Die Fragen der Vorinstanz habe er nachvollziehbar und widerspruchsfrei beantwortet.

E. 7.1 Es obliegt grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...]) korrekt respektive zumindest wahrscheinlicher ist, als der vom Beschwerdeführer verlangte Eintrag. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm verlangte Änderung (auf den [...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, dieser mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem aktuellen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und E. 4.2.3).

E. 7.2 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbesondere übereinstimmende Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren beziehungsweise zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet).

E. 7.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Identität und das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum nicht durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Beweismittels belegen kann. Ein solches wäre insbesondere ein gültiges Reise- oder Identitätspapier (Pass oder Identitätskarte). Die eingereichten Beweismittel (Tazkira, Impfkarte) liegen lediglich in Kopie vor, weshalb ihr Beweiswert von vornherein äusserst gering ist. Ohnehin kommt einer Tazkira hinsichtlich der Identität des Inhabers praxisgemäss nur ein reduzierter Beweiswert zu, da die Geburtsdaten je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen werden und die Angabe oft auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung basiert (vgl. Urteil des BVGer D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 7.1 mit Hinweis auf BVGE 2019 I/6 E. 6.2). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass eine Impfkarte kein rechtsgenügliches Identitätspapier darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-514/2023 vom 3. Februar 2023 E. 5.5 m.H.).

E. 7.3.2 Was die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum bei der EB UMA (vgl. oben Sachverhalt, Bst. D) anbelangt, ist festzustellen, dass diese nur vage und unplausibel ausgefallen sind. So war er insbesondere nicht in der Lage nachvollziehbar zu erklären, wie er sein Geburtsdatum erfahren habe. Darüber hinaus rechtfertigte er sein Unwissen auf verschiedene Fragen damit, dass er keine Bildung habe beziehungsweise nicht in der Schule gewesen sei, was als unbehelfliche Schutzbehauptung zu werten ist. Weiter gab er als Grund für die Registrierung in Kroatien mit dem Geburtsdatum (...) wenig überzeugend an, er habe dort kein Geburtsdatum genannt und er sei auch nicht danach gefragt worden. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, wonach es überaus unwahrscheinlich ist, dass die kroatischen Behörden den Beschwerdeführer ohne jegliche Fragen zum Alter oder Geburtsdatum mit einem willkürlichen Geburtsdatum erfasst hätten. Die Behörden stützten sich - wie auch das SEM - bei der Registrierung auf die Angaben der betreffenden asylsuchenden Person. Es sei ausserdem nicht nachvollziehbar, weshalb der Name des Beschwerdeführers in Kroatien mehr oder weniger korrekt registriert worden sei, das festgehaltene Geburtsdatum aber jeglicher Grundlage entbehren würde (vgl. a.a.O., S. 8). Die Erklärung auf Beschwerdeebene, es müsse von Kommunikationsschwierigkeiten bei der Registrierung des Geburtsdatums ausgegangen werden, erscheint nicht überzeugend und ist als Schutzbehauptung zu bewerten. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die kroatischen Behörden den Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs nicht mit exaktem Geburtsdatum und ohne Altersabklärungen als volljährigen Mann registriert hätten, wenn er damals tatsächlich minderjährig gewesen wäre. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das SEM das in Kroatien registrier-te Geburtsdatum ohne weitere Nachweise übernommen hat. Zudem hatten die kroatischen Behörden aufgrund der Registrierung des Beschwerdeführers in Kroatien als Volljähriger offenbar keine Zweifel an seinem Alter, zumal sie der Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt haben.

E. 7.4 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung der für und gegen die Minderjährigkeit be-ziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Fak-toren erscheint jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) wahrscheinlicher als das behauptete ([...]). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) ist (mit einem Bestreitungsvermerk versehen) unverändert zu belassen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darin beantragt wird, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS sei auf den (...) anzupassen.

E. 8.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 8.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Fall eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie das vorliegende eines ist, findet grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 8.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 8.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 8.5 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jener seinen (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d AsylV 1). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.).

E. 9.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids führt das SEM im Wesentlichen aus, die kroatischen Behörden hätten das Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gutgeheissen, womit gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen die Zuständigkeit bei Kroatien liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Kroatien habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Nach aktuellen Erkenntnissen des SEM könne die Problematik im kroatischen Grenzgebiet nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Die Schweizerische Botschaft habe in Kroatien mehrfach abgeklärt (zuletzt im Januar 2023), ob und inwiefern Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien zurückgeführt würden (sog. Dublin-Rückkehrende) von der Problematik im Grenzgebiet betroffen seien. Nebst der Konsultation von öffentlich zugänglichen Quellen seien persönliche Gespräche mit Vertretern des kroatischen Innenministeriums, des Independent Monitoring Mechanism (IMM), mit internationalen Organisationen (UNHCR, IOM), mit lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) und anderen diplomatischen Vertretungen vor Ort sowie mit der Ombudsstelle der Republik Kroatien geführt worden. Im Rahmen der mehrmalig durchgeführten und umfangreichen Abklärungen hätten bis heute keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden können. Dublin-Rückkehrende würden regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt sowie bei ihrer Ankunft über ihre Rechte informiert, einschliesslich des Rechts, einen Asylantrag zu stellen. Die umfangreichen Abklärungen hätten bis heute keine konkreten Hinweise hervorgebracht, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei gewährleistet. Trotz der besorgniserregenden Berichte aus dem kroatischen Grenzgebiet bestehe kein Grund zur Annahme, die kroatischen Behörden, welche der Rückübernahme gemäss Dublin-III-VO zugestimmt hätten, würden dem Beschwerdeführer den Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. Es lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen Cousin in der Schweiz verfüge, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dieser Cousin nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte. Ausserdem bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien hätten ergeben, dass Dublin-Rückkehrende grundsätzlich eine angemessene Unterkunft, sozialstaatliche Unterstützung sowie eine Arbeitserlaubnis erhielten. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung sei er gehalten, sich an die kroatischen Behörden zu wenden, um die ihm zustehenden Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern. Bezüglich der geltend gemachten schlechten Behandlung in Kroatien sei anzumerken, dass sich aus dem Fehlverhalten einzelner Mitarbeitenden der kroatischen Sicherheitskräfte keine systematische Anwendung von Gewalt gegen Migrantinnen und Migranten ableiten liesse. Betroffene könnten mit Hilfe einer NGO oder direkt bei der Polizei eine Anzeige erstatten. Eine weitere Möglichkeit, welche sämtlichen Betroffenen kostenfrei zur Verfügung stehe, sei die Kontaktaufnahme mit der kroatischen Ombudsfrau. Im Weiteren sei von einem genügenden medizinischen inklusive psychologischen Behandlungsangebot in Kroatien auszugehen. Der Zugang zur medizinischen Versorgung sei grundsätzlich gewährleistet. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde und dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Es ergäben sich somit keine Gründe, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden.

E. 9.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, es sei eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO gegeben. Sollte das Gericht jedoch von seiner Volljährigkeit ausgehen, sei zu beachten, dass das Asylsystem in Kroatien diverse systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweise, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. Der Rechtsweg für Asylsuchende in Kroatien sei stark beschränkt. Tatsächliche Barrieren bestünden insbesondere in der Sprache sowie den rechtlichen Kenntnissen und Gepflogenheiten vor Ort. NGOs seien nicht berechtigt, rechtliche Hilfeleistung ohne Anwalt zu erbringen. Die Konsultation eines Anwalts sei kostenpflichtig und damit für bedürftige Personen kaum erreichbar. Selbst wenn unmenschliche Behandlungen, wie die geltend gemachten, zur Anzeige kämen, wür-den sie nicht geahndet. Als unbegleiteter Minderjähriger sei er vulnerabel und überfordert, Erklärungen zu Sachverhalten darzulegen, welche er aufgrund seines jugendlichen Alters und seiner Unerfahrenheit nicht verstehe. Bereits die Zweifel an seiner Volljährigkeit würden einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gebieten.

E. 10.1 Die Voraussetzungen für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO sind hier nicht gegeben. Aufgrund der Erwägungen unter E. 7 vorstehend erachtet das Gericht die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Das SEM ist demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die kroatischen Behörden gelangt.

E. 10.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 5. Oktober 2023 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 30. Dezember 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten. Die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des weiteren Verfahrens ist grundsätzlich gegeben.

E. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Im Koordinationsurteil vom 22. März 2023 wurde unter anderem festgehalten, der Zugang zum Asylverfahren in Kroatien sei gewährleistet; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien überstellt werde. Zudem bestehe nach der Überstellung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot flies-senden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen sogenannten Push-backs an den kroatischen Schengen-Aussengrenzen einerseits und der Rückkehr im Rahmen eines Dublin-Verfahrens andererseits lasse sich anhand der verfügbaren Informationen nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens rechtswidrig aus Kroatien ausgeschafft (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4.4).

E. 11.2 Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zitierten, kritischen Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. September 2022 und von Solidarité sans frontières vom 28. Juni 2023 keine Veranlassung (vgl. Urteil des BVGer F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 4.2 m.H.). Auch die geschilderten Erlebnisse sind nicht geeignet, die grundsätzlich geltende Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder Privatpersonen kann sich ein Betroffener mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist unter diesen Umständen nicht angezeigt.

E. 12 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht keinen Gebrauch gemacht hat.

E. 12.1 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Da-rüber hinaus steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 12.2 Auch der medizinische Sachverhalt steht einer Überstellung nicht entgegen. Bei der EB UMA erklärte der Beschwerdeführer, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. SEM-Akte Nr. [...]-21/13, S. 2 Bst. h). Auf Beschwerdeebene gibt er an, er habe vermehrt gesundheitliche Probleme, da er nun auch in der Schweiz als Volljähriger behandelt werde. Er habe Angst in seiner Unterkunft, weil er einzig mit Erwachsenen untergebracht sei. Ausserdem habe er grosse Probleme beim Einschlafen. Diese geltend gemachten Beschwerden stellen kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Sollte der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2714/2021 vom 21. November 2023 E. 8.4.3 m.H.). Ausserdem ist das Land verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich psychologischer Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Bei seinem Vorbringen, er habe in Kroatien keine medizinische Hilfe erhalten, handelt es sich um eine blosse Behauptung. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird.

E. 12.3 Der Beschwerdeführer erwähnte bei der Vorinstanz als Bezugsperson in der Schweiz seinen Cousin mütterlicherseits (vgl. SEM-Akte [...]-21/13, S. 7 Ziff. 3.02). Daraus kann er nichts für sich ableiten, zumal dieser Cousin nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt. Im Übrigen wurde ein Abhängigkeitsverhältnis weder dargelegt noch ist ein solches ersichtlich.

E. 12.4 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). An dieser Einschätzung vermag der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ändern.

E. 13 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Unterbringung in einer UMA-Struktur sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 5. Februar 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 15.1 Die Beschwerde ist - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.

E. 15.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-738/2024 Urteil vom 27. Februar 2024 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), alias D._______, geboren am (...), alias E._______, geboren am (...), alias F._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Kerstin Krüger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, er sei am (...) geboren, mithin minderjährig. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab am 19. Oktober 2023, dass er am 5. Oktober 2023 in Kroatien aufgegriffen worden war und dort gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte. In Kroatien wurde das Geburtsdatum vom (...) registriert. C. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 18. Dezember 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Es informierte gleichzeitig darüber, dass der Beschwerdeführer behaupte, minderjährig zu sein, und teilte das geltend gemachte Geburtsdatum mit. Die kroatischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 30. Dezember 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. D. Am 4. Januar 2024 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt, wobei dem Beschwerdeführer auch Fragen zur Altersabklärung gestellt wurden. Er gab diesbezüglich an, im afghanischen Kalender entspreche sein Geburtsdatum dem Jahr (...), (...) Monat, (...) Tag. Den Namen des (...) Monats kenne er nicht, denn er sei nie in der Schule gewesen und habe dies nicht gelernt. Auf die Frage, woher er denn wisse, dass er im (...) Monat geboren sei, erklärte er, auf seiner Tazkira sei es so geschrieben und sein verstorbener Vater habe dies auch so gesagt. Die Angaben auf der Tazkira könne er nur wenig lesen, weil er nicht in der Schule gewesen sei und keine Bildung habe. Damals, als sie über das Leben geredet hätten, habe ihm sein Vater gesagt, dass er dann geboren worden sei. Es sei schon lange her, er sei noch klein gewesen. Weiter gab er an, in Afghanistan habe er sein Alter nicht angeben müssen. Er sei nie bei den Behörden gewesen und nirgendwo nach dem Alter gefragt worden. Als der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, den Ablauf der Registrie-rung in Kroatien zu schildern, erklärte er, er und etwa 15 weitere Personen seien bei einer Bushaltestelle von der Polizei aufgegriffen und auf einen Polizeiposten gebracht worden, wo ihnen die Fingerabdrücke abgenommen sowie die Telefone und Dokumente weggenommen worden seien. Dann sei ihnen irgendein Papier gegeben und gesagt worden, dass sie jetzt gehen dürften. Er habe in Kroatien kein Geburtsdatum genannt, sondern nur seinen Vor- und Nachnamen angegeben. Fragen im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln (Tazkira und Impfkarte) beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass sein Vater ihm die Tazkira habe ausstellen lassen. Er erinnere sich nicht wirklich daran, wie alt er damals gewesen sei. Er verstehe auch nicht, weshalb das Geburtsdatum auf der Impfkarte nicht mit demjenigen auf der Tazkira übereinstimme. Er habe die Impfkarte von zuhause bekommen als er in (...) gewesen sei. Das Ausstellungsdatum der Impfkarte kenne er nicht. Sie sei ungefähr vor zwei oder drei Jahren ausgestellt worden. Seine Mutter habe diese Karte im Spital, wo er geboren worden sei, erhalten. Das SEM erklärte dem Beschwerdeführer, dass es ihm insgesamt nicht gelungen sei, sein geltend gemachtes Alter und eine vorliegende Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Kroatien habe hingegen seiner Rückübernahme zugestimmt, weil er dort als Volljähriger registriert worden sei. Aufgrund dessen werde das SEM ihn nach der Anhörung unter Berücksichtigung aller Elemente als volljährig registrieren und ihn im ZEMIS mit dem Geburtsdatum (...) erfassen. Der Eintrag werde dabei mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Anpassung der Daten im ZEMIS zu äussern. Er gab diesbezüglich an, dass er das, was da in Kroatien als sein Geburtsdatum aufgeschrieben worden sei, nicht akzeptiere. Er habe dort weder sein Alter noch sein Geburtsdatum angegeben. Er sei auch nicht danach gefragt worden. Er habe einzig seine Fingerabdrücke abgeben und seinen Vor- und Nachnamen nennen müssen. Ausser seiner Tazkira habe er keine weiteren Dokumente. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin wendete die bei der EB UMA anwesende Rechtsvertretung ein, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Minderjährigkeit lediglich auf die Erstbefragung und die Anhörung UMA vorbereitet worden, die Vorbereitung auf ein Dublin-Gespräch habe noch nicht stattgefunden. Sollte das SEM an der Volljährigkeit festhalten, werde beantragt, dass ein Dublin-Gespräch stattfinde oder zumindest die Möglichkeit gewährt werde, das rechtliche Gehör auf dem Schriftweg nachzureichen. Der Beschwerdeführer sei minderjährig. Für das in Kroatien erfasste Geburtsdatum gebe es keine Belege. Es werde beantragt, dass der Beschwerdeführer weiterhin als UMA behandelt werde und insbesondere in der bisherigen Unterkunft bleiben könne. Ausserdem werde um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht. Der Befrager nahm diese Anträge zur Kenntnis und verwies die Rechtsvertretung auf den Beschwerdeweg. Nachdem der Beschwerdeführer während einer kurzen Pause auf die entsprechende Frage vorbereitet wurde, äusserte er sich zu einer Wegweisung nach Kroatien dahingehend, dass er dort nichts zu tun habe. In der Schweiz habe er wenigstens seine Verwandten und es bestünden bessere Möglichkeiten, einen Zugang zu Bildung zu erhalten und danach arbeiten zu können. Er wolle nicht nach Kroatien. E. Nach der EB UMA registrierte das SEM den Beschwerdeführer als volljährig, setzte sein Geburtsdatum im ZEMIS vom (...) auf den (...) und versah den Eintrag gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1) mit einem Bestreitungsvermerk. F. Mit einer als «Rechtliches Gehör zu Kroatien» bezeichneten Eingabe vom 12. Januar 2024 an das SEM wies die Rechtsvertretung darauf hin, dass der Beschwerdeführer schockiert darüber sei, dass das SEM ihn volljährig mache. Die momentane Unterbringung in der Unterkunft für Erwachsene sei äusserst belastend. Der Beschwerdeführer habe in Kroatien lediglich die Fingerabdrücke auf einem leeren Blatt abgegeben. Namen und Geburtsdatum habe er nicht genannt. Die kroatischen Behörden hätten dies selbst und zwar falsch erfasst. Dementsprechend sei auch der Vor- und Nachname nicht richtig erfasst worden. Die Polizei habe den Beschwerdeführer am Nachmittag an einer Tramhaltestelle aufgegriffen. Sie habe sein Eigentum ohne Grund beschlagnahmt und nicht zurückgegeben. Ausserdem habe sie ihn geschlagen. Auf dem Polizeiposten sei er bis Mitternacht festgehalten worden, bevor er am nächsten Tag in eine Unterkunft gebracht worden sei. Nach der Misshandlung habe er weder medizinische Hilfe erhalten, noch sei ihm eine Rechtsvertretung oder eine dolmetschende Person zur Verfügung gestellt worden. Er habe in der Folge das Land verlassen. Aufgrund des Erlebten in Kroatien und der weiterhin geltend gemach-ten Minderjährigkeit sei es ihm nicht zumutbar, dorthin zurückgeschickt zu werden. Es sei deshalb vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen und die Zuständigkeit der Schweiz für das Asylgesuch festzustellen. G. Am 23. Januar 2024 beantragte die Rechtsvertretung den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. H. Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 - eröffnet am 26. Januar 2024 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien, forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5). Sodann stellte es fest, im ZEMIS sei der (...) mit Bestreitungsvermerk als Geburtsdatum des Beschwerdeführers registriert worden (Dispositivziffer 2), händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6) und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 7). I. Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwer-de an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es seien die Ziffern 1, 3 bis 5 und 7 der Verfügung der Vorinstanz vom 25. Januar 2024 aufzuheben und diese anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Es sei Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 25. Januar 2024 aufzuheben und das im ZEMIS geführte Geburtsdatum auf den (...) anzupassen. Eventualiter seien die Ziffern 1, 3 bis 5 und 7 der Verfügung der Vorinstanz vom 25. Januar 2024 aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde vorsorglich und superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens in einer UMA-Struktur unterzubringen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozess-führung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J. Die Instruktionsrichterin setzte am 5. Februar 2024 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid des SEM betreffend das Asylgesuch (Dublin-Verfahren) als auch gegen die Änderung des ZEMIS-Eintrags (betreffend das Geburtsdatum respektive Alter des Beschwerdeführers).

2. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist sowohl hinsichtlich des Nichteintretensentscheids (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) als auch des beanstandeten ZEMIS-Eintrags in Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) frist- und formgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). 3.2 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 (e contrario) VwVG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als von vornherein unbegründet erweist. 4. 4.1 In der Beschwerde werden zunächst Verfahrensfehler gerügt. So habe die Vorinstanz mit Verweis auf Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO auf die Durchführung eines ordentlichen Dublin-Verfahrens mit persönlichem Gespräch verzichtet. Der Beschwerdeführer habe sich auf eine EB UMA vorbereitet, das Dublin-Verfahren habe er nicht durchdrungen. Er habe somit in der EB UMA keine Aussagen zu seiner Wegweisung nach Kroatien treffen können. Eine 10-minütige Vorbereitung sei nicht ausreichend gewesen. Auch seien etwaige sachdienliche Angaben zu den systemischen und humanitären Zuständen und Erlebnissen des Beschwerdeführers in Kroatien ausgeblieben. Die Vorinstanz habe damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (inkl. Begründungspflicht) verletzt. Weiter habe sich die Vorinstanz weder mit den Merkmalen und Eigenschaften der eindeutig kopierten Tazkira auseinandergesetzt, noch habe sie deren konkreter Beweiswert gewürdigt. Es liege insofern ein Ermessensausfall vor, was auch für die Würdigung des Impfpasses gelte. Zudem werde Einsicht in die SEM-Akten Nr. (...)-5/1, (...)-6/1, (...)-9/2 und (...)-17/3 beantragt, welche auf interne Erwägungen und Prozesse der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Identitätsabklärung hinweisen würden. Die Vorinstanz scheine sich ohne Begründung auf diese Akten zu beziehen, obwohl sie weder der Rechtsvertretung noch dem Beweis zugänglich seien. Ebenso unterlasse es die Vorinstanz auszuführen, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter unglaubhaft seien. Er habe die Fragen nachvollziehbar und widerspruchsfrei beantwortet. Da die Vorinstanz trotz eigener Zweifel an der Minderjährigkeit kein Altersgutachten veranlasst habe, habe sie auch ihr Ermessen unterschritten. Schliesslich sei der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Blickwinkel des Kindeswohls nicht vollständig und richtig abgeklärt worden. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 1043). Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und ist für das Verwaltungsverfahren in den Art. 26 - 28 VwVG geregelt. Es soll den Parteien ermöglichen, sich über alle für das Verfahren wesentlichen Unterlagen zu orientieren. Nur in Kenntnis aller entscheidrelevanten Aktenstücke ist es den Parteien möglich, ihre Interessen wirksam wahrzunehmen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O. N 493 m.H.). Das Einsichtsrecht erstreckt sich somit innerhalb der jeweiligen Sache allgemein auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des (späteren) Entscheids zu bilden, d.h. entscheidrelevant sind oder sein könnten (vgl. Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 60 zu Art. 26 VwVG). 4.3 Das Vorgehen, wonach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer - nach erfolgter Information über die Altersanpassung und dem rechtlichen Gehör zur Volljährigkeit - auch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt hat, ist nicht zu beanstanden. Es wäre vielmehr in der Verantwortung der Rechtsvertretung gestanden, den Beschwerdeführer vor der EB UMA auf die Möglichkeit einer direkten Altersanpassung anlässlich der Befragung hinzuweisen beziehungsweise ihn entsprechend zu instruieren. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer sich bei der Befragung nach einer kurzen Vorbereitung durch seine Rechtsvertretung zu einer Wegweisung nach Kroatien äussern konnte und die Rechtsvertretung in Ergänzung dazu mit Eingabe vom 12. Januar 2024 eingehend darlegte, aus welchen Gründen vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen sei, kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Weiter läuft der Einwand, wonach sich die Vorinstanz ausschliesslich auf das in Kroatien registrierte Geburtsdatum ([...]) beziehe, ins Leere. Wie die angefochtene Verfügung zeigt, hat das SEM nebst diesem Geburtsdatum durchaus auch weitere Elemente in ihre Beurteilung einbezogen. So führte es namentlich aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei darzulegen, weshalb er in Kroatien als Volljähriger registriert worden sei. Auch seine Angaben zur Ausstellung seines Impfausweises und seiner Tazkira sowie den Hintergründen dazu seien nicht überzeugend gewesen. Er habe stets wiederholt, dass er nichts darüber wisse. Insgesamt habe er sein geltend gemachtes Alter und eine Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermocht. Kroatien habe hingegen am 30. Dezember 2023 seiner Wiederaufnahme zugestimmt, weil er dort als Volljähriger registriert worden sei (vgl. a.a.O., S. 3). Ausserdem wurde festgehalten, dass die Tazkira und der Impfausweises einer materiellen Prüfung nicht zugänglich, erfahrungsgemäss nicht fälschungssicher und im Nachhinein mit den erbetenen Angaben leicht käuflich erwerbbar seien (vgl. a.a.O., S. 4). Angesichts dessen sah sich das SEM zu Recht nicht veranlasst, diese Dokumente einer eingehenderen Würdigung zu unterziehen. Entgegen anderslautender Einschätzung in der Beschwerde geht aus der angefochtenen Verfügung zudem hervor, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Alter als unglaubhaft beurteilt wurden. Das SEM hielt dazu fest, es habe eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen und dabei festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine angegebene Minderjährigkeit nicht widerspruchsfrei und übereinstimmend glaubhaft machen könne (vgl. a.a.O., S. 4). Ihm war es denn auch möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten, wie seine Beschwerde zeigt. Dass die Vorinstanz kein Altersgutachten im Sinne von Art. 17 Abs. 3bis AsylG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) veranlasst hat, ist nicht zu bemängeln, zumal ein solches Gutachten nicht zwingend ist, sondern nach Ermessen veranlasst werden kann. Das SEM legt zwar nicht explizit dar, weshalb es auf die Durchführung einer solchen Instruktionsmassnahme verzichtet hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine entsprechende Altersabklärung aufgrund der Aktenlage als nicht erforderlich erachtet wurde. Eine Ermessensunterschreitung ist damit zu verneinen. Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer als volljährig erachtete, war sie im Übrigen auch nicht gehalten abzu-klären, ob seine Überstellung nach Kroatien mit dem Kindeswohl vereinbar ist. 4.4 Was den Antrag auf Akteneinsicht anbelangt, so ist festzustellen, dass die entsprechenden Akten von der Vorinstanz zu Recht als interne Akten qualifiziert wurden. Das Aktenstück Nr. (...)-5/1 betrifft eine Rückmeldung DiAu. Hierbei handelt es sich um eine Personenerfassung, mithin um einen verwaltungsinternen Prozessablauf, welcher für die angefochtene Verfügung nicht unmittelbar entscheidrelevant war. Bei der Akte Nr. (...)-6/1 handelt es sich um eine interne Korrespondenz des SEM mit dem zuständigen Sozialpädagogen betreffend Einquartierung des Beschwerdeführers in den Strukturen für Minderjährige. Auch dieses Dokument war nicht entscheidrelevant, da es sich um eine bloss grobe Einschätzung gestützt auf das angegebene Alter handelte. Die Unterbringung in den Strukturen für Minderjährige betrifft im Übrigen einen Umstand, der dem Beschwerdeführer bekannt war. Beim Aktenstück Nr. (...)-9/2 handelt es sich um den Bericht Identitätsabklärung, der unter anderem eine Übersicht zur Abfrage der Datenbanken enthält, so namentlich der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac). Auch dieses Aktenstück ist aufgrund eines verwaltungsinternen Prozessablaufs nicht entscheidrelevant. Es gilt jedoch zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer in das Dokument, welches den Eurodac-Hit enthält (Nr. [...]-8/1), Einsicht gewährt wurde. Die Akte Nr. (...)-17/3 betrifft sodann ein Mutationsformular für Personendaten im ZEMIS. Gestützt auf das in Kroatien registrierte Geburtsdatum vom (...) wurde eine neue Nebenidentität erfasst. Hierbei handelt es sich ebenso um einen verwaltungsinternen Prozessablauf, weshalb das Aktenstück als nicht unmittelbar entscheidrelevant zu bezeichnen ist. Die Vorinstanz hat insgesamt das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht nicht verletzt, indem sie ihm die Einsicht in die erwähnten Aktenstücke verweigert hat. Er konnte seine Rechte dennoch wirksam wahrnehmen. Der Antrag auf Akteneinsicht ist abzuweisen. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vor-instanz abzuweisen ist. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des DSG und des VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt-nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4). 6. 6.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer könne das angegebene Geburtsdatum ([...]) nicht mit rechtsgenüglichen Identitätspapieren belegen. Er sei am 5. Oktober 2023 in Kroatien mit dem Geburtsdatum vom (...) erkennungsdienstlich erfasst worden, mithin dort als Volljähriger registriert. Gemäss seinem Impfausweis sei er am (...) geboren worden, also nochmals an einem anderen Datum. Er habe nicht überzeugend darzulegen vermocht, weshalb er in Kroatien als Volljähriger registriert worden sei. Auch seine Angaben zur Ausstellung seines Impfausweises und seiner Tazkira sowie zu den Hintergründen dazu seien nicht überzeugend gewesen. Er habe stets wiederholt, nichts darüber zu wissen. Insgesamt habe er sein geltend gemachtes Alter und eine Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermocht. Kroatien habe hingegen am 30. Dezember 2023 seiner Wiederaufnahme zugestimmt, weil er dort als Volljähriger registriert worden sei. Seine Ausführungen vermöchten keine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu rechtfertigen. Die angebliche Tazkira und der angebliche Impfausweis seien einer materiellen Prüfung nicht zugänglich, erfahrungsgemäss nicht fälschungssicher und im Nachhinein mit den erbetenen Angaben leicht käuflich erwerbbar. Die behauptete Minderjährigkeit müsse nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden, wofür der Beschwerdeführer materiell die Beweislast trage. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine angegebene Minderjährigkeit nicht widerspruchsfrei und übereinstimmend glaubhaft machen könne. Daher sei sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) angepasst und der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden. 6.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegen, die Vor-instanz beziehe sich bei der Altersbeurteilung ausschliesslich auf das in Kroatien dokumentierte Geburtsdatum ([...]). Die Daten der kroatischen Behörden sowie seine Angaben stünden aber im Widerspruch und stellten daher eine ungesicherte Identität dar. Weshalb das Geburtsdatum so festgesetzt worden sei, gehe aus den zur Verfügung stehenden Verfahrensakten nicht hervor. Der Vorinstanz würden keine Informationen über das Verfahren in Kroatien vorliegen. In der von ihm eindrücklich geschilderten Situation sei sein Geburtsdatum mangels Übersetzer und anderer Hilfsmittel nicht erfragt worden. Er habe den Behörden auch keinerlei Beweismittel zu seiner Identität einreichen können. Im Lichte des phonetisch falsch verstandenen Namens müsse auch von einer falschen beziehungsweise missverständlichen Kommunikation des Geburtsdatums gegenüber den kroatischen Behörden ausgegangen werden. Das in Kroatien registrierte Geburtsdatum hätte nicht ohne weitere Nachweise übernommen werden dürfen. Die Fragen der Vorinstanz habe er nachvollziehbar und widerspruchsfrei beantwortet. 7. 7.1 Es obliegt grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...]) korrekt respektive zumindest wahrscheinlicher ist, als der vom Beschwerdeführer verlangte Eintrag. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm verlangte Änderung (auf den [...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, dieser mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem aktuellen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und E. 4.2.3). 7.2 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbesondere übereinstimmende Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren beziehungsweise zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet). 7.3 7.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Identität und das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum nicht durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Beweismittels belegen kann. Ein solches wäre insbesondere ein gültiges Reise- oder Identitätspapier (Pass oder Identitätskarte). Die eingereichten Beweismittel (Tazkira, Impfkarte) liegen lediglich in Kopie vor, weshalb ihr Beweiswert von vornherein äusserst gering ist. Ohnehin kommt einer Tazkira hinsichtlich der Identität des Inhabers praxisgemäss nur ein reduzierter Beweiswert zu, da die Geburtsdaten je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen werden und die Angabe oft auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung basiert (vgl. Urteil des BVGer D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 7.1 mit Hinweis auf BVGE 2019 I/6 E. 6.2). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass eine Impfkarte kein rechtsgenügliches Identitätspapier darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-514/2023 vom 3. Februar 2023 E. 5.5 m.H.). 7.3.2 Was die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum bei der EB UMA (vgl. oben Sachverhalt, Bst. D) anbelangt, ist festzustellen, dass diese nur vage und unplausibel ausgefallen sind. So war er insbesondere nicht in der Lage nachvollziehbar zu erklären, wie er sein Geburtsdatum erfahren habe. Darüber hinaus rechtfertigte er sein Unwissen auf verschiedene Fragen damit, dass er keine Bildung habe beziehungsweise nicht in der Schule gewesen sei, was als unbehelfliche Schutzbehauptung zu werten ist. Weiter gab er als Grund für die Registrierung in Kroatien mit dem Geburtsdatum (...) wenig überzeugend an, er habe dort kein Geburtsdatum genannt und er sei auch nicht danach gefragt worden. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, wonach es überaus unwahrscheinlich ist, dass die kroatischen Behörden den Beschwerdeführer ohne jegliche Fragen zum Alter oder Geburtsdatum mit einem willkürlichen Geburtsdatum erfasst hätten. Die Behörden stützten sich - wie auch das SEM - bei der Registrierung auf die Angaben der betreffenden asylsuchenden Person. Es sei ausserdem nicht nachvollziehbar, weshalb der Name des Beschwerdeführers in Kroatien mehr oder weniger korrekt registriert worden sei, das festgehaltene Geburtsdatum aber jeglicher Grundlage entbehren würde (vgl. a.a.O., S. 8). Die Erklärung auf Beschwerdeebene, es müsse von Kommunikationsschwierigkeiten bei der Registrierung des Geburtsdatums ausgegangen werden, erscheint nicht überzeugend und ist als Schutzbehauptung zu bewerten. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die kroatischen Behörden den Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs nicht mit exaktem Geburtsdatum und ohne Altersabklärungen als volljährigen Mann registriert hätten, wenn er damals tatsächlich minderjährig gewesen wäre. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das SEM das in Kroatien registrier-te Geburtsdatum ohne weitere Nachweise übernommen hat. Zudem hatten die kroatischen Behörden aufgrund der Registrierung des Beschwerdeführers in Kroatien als Volljähriger offenbar keine Zweifel an seinem Alter, zumal sie der Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt haben. 7.4 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung der für und gegen die Minderjährigkeit be-ziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Fak-toren erscheint jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) wahrscheinlicher als das behauptete ([...]). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) ist (mit einem Bestreitungsvermerk versehen) unverändert zu belassen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darin beantragt wird, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS sei auf den (...) anzupassen. 8. 8.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 8.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Fall eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie das vorliegende eines ist, findet grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 8.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 8.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.5 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jener seinen (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d AsylV 1). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). 9. 9.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids führt das SEM im Wesentlichen aus, die kroatischen Behörden hätten das Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gutgeheissen, womit gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen die Zuständigkeit bei Kroatien liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Kroatien habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Nach aktuellen Erkenntnissen des SEM könne die Problematik im kroatischen Grenzgebiet nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Die Schweizerische Botschaft habe in Kroatien mehrfach abgeklärt (zuletzt im Januar 2023), ob und inwiefern Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien zurückgeführt würden (sog. Dublin-Rückkehrende) von der Problematik im Grenzgebiet betroffen seien. Nebst der Konsultation von öffentlich zugänglichen Quellen seien persönliche Gespräche mit Vertretern des kroatischen Innenministeriums, des Independent Monitoring Mechanism (IMM), mit internationalen Organisationen (UNHCR, IOM), mit lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) und anderen diplomatischen Vertretungen vor Ort sowie mit der Ombudsstelle der Republik Kroatien geführt worden. Im Rahmen der mehrmalig durchgeführten und umfangreichen Abklärungen hätten bis heute keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden können. Dublin-Rückkehrende würden regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt sowie bei ihrer Ankunft über ihre Rechte informiert, einschliesslich des Rechts, einen Asylantrag zu stellen. Die umfangreichen Abklärungen hätten bis heute keine konkreten Hinweise hervorgebracht, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei gewährleistet. Trotz der besorgniserregenden Berichte aus dem kroatischen Grenzgebiet bestehe kein Grund zur Annahme, die kroatischen Behörden, welche der Rückübernahme gemäss Dublin-III-VO zugestimmt hätten, würden dem Beschwerdeführer den Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. Es lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen Cousin in der Schweiz verfüge, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dieser Cousin nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte. Ausserdem bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien hätten ergeben, dass Dublin-Rückkehrende grundsätzlich eine angemessene Unterkunft, sozialstaatliche Unterstützung sowie eine Arbeitserlaubnis erhielten. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung sei er gehalten, sich an die kroatischen Behörden zu wenden, um die ihm zustehenden Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern. Bezüglich der geltend gemachten schlechten Behandlung in Kroatien sei anzumerken, dass sich aus dem Fehlverhalten einzelner Mitarbeitenden der kroatischen Sicherheitskräfte keine systematische Anwendung von Gewalt gegen Migrantinnen und Migranten ableiten liesse. Betroffene könnten mit Hilfe einer NGO oder direkt bei der Polizei eine Anzeige erstatten. Eine weitere Möglichkeit, welche sämtlichen Betroffenen kostenfrei zur Verfügung stehe, sei die Kontaktaufnahme mit der kroatischen Ombudsfrau. Im Weiteren sei von einem genügenden medizinischen inklusive psychologischen Behandlungsangebot in Kroatien auszugehen. Der Zugang zur medizinischen Versorgung sei grundsätzlich gewährleistet. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde und dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Es ergäben sich somit keine Gründe, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden. 9.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, es sei eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO gegeben. Sollte das Gericht jedoch von seiner Volljährigkeit ausgehen, sei zu beachten, dass das Asylsystem in Kroatien diverse systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweise, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. Der Rechtsweg für Asylsuchende in Kroatien sei stark beschränkt. Tatsächliche Barrieren bestünden insbesondere in der Sprache sowie den rechtlichen Kenntnissen und Gepflogenheiten vor Ort. NGOs seien nicht berechtigt, rechtliche Hilfeleistung ohne Anwalt zu erbringen. Die Konsultation eines Anwalts sei kostenpflichtig und damit für bedürftige Personen kaum erreichbar. Selbst wenn unmenschliche Behandlungen, wie die geltend gemachten, zur Anzeige kämen, wür-den sie nicht geahndet. Als unbegleiteter Minderjähriger sei er vulnerabel und überfordert, Erklärungen zu Sachverhalten darzulegen, welche er aufgrund seines jugendlichen Alters und seiner Unerfahrenheit nicht verstehe. Bereits die Zweifel an seiner Volljährigkeit würden einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gebieten. 10. 10.1 Die Voraussetzungen für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO sind hier nicht gegeben. Aufgrund der Erwägungen unter E. 7 vorstehend erachtet das Gericht die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Das SEM ist demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die kroatischen Behörden gelangt. 10.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 5. Oktober 2023 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 30. Dezember 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten. Die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des weiteren Verfahrens ist grundsätzlich gegeben. 11. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Im Koordinationsurteil vom 22. März 2023 wurde unter anderem festgehalten, der Zugang zum Asylverfahren in Kroatien sei gewährleistet; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien überstellt werde. Zudem bestehe nach der Überstellung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot flies-senden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen sogenannten Push-backs an den kroatischen Schengen-Aussengrenzen einerseits und der Rückkehr im Rahmen eines Dublin-Verfahrens andererseits lasse sich anhand der verfügbaren Informationen nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens rechtswidrig aus Kroatien ausgeschafft (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4.4). 11.2 Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zitierten, kritischen Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. September 2022 und von Solidarité sans frontières vom 28. Juni 2023 keine Veranlassung (vgl. Urteil des BVGer F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 4.2 m.H.). Auch die geschilderten Erlebnisse sind nicht geeignet, die grundsätzlich geltende Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder Privatpersonen kann sich ein Betroffener mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist unter diesen Umständen nicht angezeigt.

12. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht keinen Gebrauch gemacht hat. 12.1 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Da-rüber hinaus steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 12.2 Auch der medizinische Sachverhalt steht einer Überstellung nicht entgegen. Bei der EB UMA erklärte der Beschwerdeführer, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. SEM-Akte Nr. [...]-21/13, S. 2 Bst. h). Auf Beschwerdeebene gibt er an, er habe vermehrt gesundheitliche Probleme, da er nun auch in der Schweiz als Volljähriger behandelt werde. Er habe Angst in seiner Unterkunft, weil er einzig mit Erwachsenen untergebracht sei. Ausserdem habe er grosse Probleme beim Einschlafen. Diese geltend gemachten Beschwerden stellen kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Sollte der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2714/2021 vom 21. November 2023 E. 8.4.3 m.H.). Ausserdem ist das Land verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich psychologischer Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Bei seinem Vorbringen, er habe in Kroatien keine medizinische Hilfe erhalten, handelt es sich um eine blosse Behauptung. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. 12.3 Der Beschwerdeführer erwähnte bei der Vorinstanz als Bezugsperson in der Schweiz seinen Cousin mütterlicherseits (vgl. SEM-Akte [...]-21/13, S. 7 Ziff. 3.02). Daraus kann er nichts für sich ableiten, zumal dieser Cousin nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt. Im Übrigen wurde ein Abhängigkeitsverhältnis weder dargelegt noch ist ein solches ersichtlich. 12.4 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). An dieser Einschätzung vermag der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ändern.

13. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

14. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Unterbringung in einer UMA-Struktur sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 5. Februar 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 15. 15.1 Die Beschwerde ist - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 15.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ziffer 2 des Dispositivs kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).