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D-518/2023

D-518/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über das Begehren betreffend Änderung des Geburtsdatums auf den (...) 2005 im ZEMIS wird in einem separaten Verfahren unter der Geschäftsnummer D-532/2023 entschieden.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und deren Rückweisung zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung (vgl. Rechtsbegehren 4). Er monierte, die Vorinstanz habe seine Aussagen im Rahmen der Gesamtwürdigung weder verwertet noch gewürdigt noch miteinbezogen. Zudem sei der Sachverhalt in Bezug auf die Abläufe in Österreich nicht abgeklärt. Die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt. Aussderdem sei fraglich, ob sie dem Gesuch um Wiederaufnahme das Altersgutachten vollständig beigelegt habe. Dort habe sie nämlich lediglich ausgeführt, dessen Ergebnis würde zeigen, dass der Beschwerdeführer durchaus mehr als 18 Jahre alt sein könnte. Da dies nicht der Wahrheit entspreche, habe sie bereits damit eine falsche Würdigung vorgenommen, ohne ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Zusammengefasst gehe das Gutachten von einem Alter von (...) Jahren aus. Gemäss dessen Fazit lasse sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Das willkürliche Ignorieren dieser Zahlen durch die Vorinstanz stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1).

E. 4.4 Entgegen den in der Beschwerde erhobenen Vorwürfen hat das SEM den Sachverhalt in Bezug auf die Abläufe in Österreich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten vollständig abgeklärt und ist dabei seiner Untersuchungspflicht nachgekommen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden, die sich als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. M). Die Ausführungen in der Replik sind nicht geeignet, dem etwas Substanzielles entgegenzuhalten. Zudem finden sich weder in den Akten Hinweise auf allfällige Fehler der Behörden bei der Registrierung des Beschwerdeführers in Bulgarien und Österreich, noch vermag er mit dem Vorbringen, er sei in diesen beiden Ländern nie nach seinem Alter gefragt worden, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb die Registrierung seines Alters in Bulgarien nicht verwertbar sein sollte. Schliesslich zielt auch sein Einwand, wonach beim Ausfüllen des Personalienblattes dolmetschende Personen zur Verfügung gestellt werden sollten und eine Rechtsbelehrung erfolgen sollte (vgl. Beschwerde S. 9), ins Leere. Das Personalienblatt wurde entsprechend der Anweisung auf der Frontseite in Paschtou und auf der Rückseite in lateinischer Schrift augefüllt, wobei in beiden Versionen dasselbe Geburtsdatum aufgeführt ist (vgl. SEM-act. [...]-1/2).

E. 4.5 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführte, ist das (anonymisierte) Altersgutachten dem Ersuchen um Wiederaufnahme an Österreich vollständig beigelegt worden (vgl. SEM-act. [...]-30/2). Der diesbezügliche Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbehelflich. Schliesslich hat sich die Vorinstanz ausreichend mit den Aussagen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und sowohl diese als auch die übrigen Beweismittel gewürdigt. Es hat namentlich die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid betreffend das Alter des Beschwerdeführers abstützte. Der blosse Umstand, dass dieser die Beurteilung des SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch des rechtlichen Gehörs dar. Ob die Beweiswürdigung des SEM zutreffend ist, betrifft nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung, bei welcher es um die materielle Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers geht (vgl. nachfolgend E. 6.6 ff.).

E. 4.6 Nach dem Gesagten sind keine Verfahrenspflichtverletzungen erkennbar. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 5.3 Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat.

E. 5.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 5.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 5.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.1 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer letztmals am (...) 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte und die österreichischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme explizit zustimmten, ist die Zuständigkeit Österreichs - unter der Voraussetzung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers - grundsätzlich gegeben.

E. 6.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 6.3 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft. Weder das Original der Tazkira noch die Kopie des Impfausweises bestätigten seine Minderjährigkeit. Es sei bekannt, dass in Afghanistan amtliche und nichtamtliche Dokumente ohne Mühe gegen Bezahlung erworben werden könnten. Die eingereichten Dokumente würden keine überprüfbare Sicherheitsmerkmale enthalten. Des Weiteren sei er gemäss seinen Angaben in Bulgarien als 19-jährig erfasst worden. Es sei jedoch unwahrscheinlich, dass diese Registrierung, wie von ihm behauptet, ohne jegliche Fragen zum Alter oder Geburtsdatum mit einem willkürlichen Geburtsdatum erfolgt sei. Diese Altersangabe sei zudem faktenwidrig, zumal er dort mit dem konkreten Geburtsdatum (...) und somit als 21 Jahre alte Person registriert worden sei. Soweit er vorgebracht habe, in Österreich seien - trotz Vorweisung der Tazkira und des Impfausweises - seine Personalien von Bulgarien übernommen worden, falle auf, dass in Österreich keine Alias-Identität mit Geburtsdatum (...) 1999 existiere. Vielmehr sei sein Geburtsdatum dort in der Hauptidentität auf den (...) 2002 festgesetzt worden, wobei aber Nebenidentitäten mit den Geburtsdaten (...) 2003, (...) sowie (...) 2005 existierten. Aufgrund dieser Hauptidentität sei davon auszugehen, dass er seine angebliche Minderjährigkeit bereits gegenüber den österreichischen Behörden nicht glaubhaft zu machen vermocht habe. Jedenfalls sei er als Volljähriger von Österreich nach Bulgarien überstellt worden. Letztere Angabe werde durch das in Österreich in der Hauptidentität erfasste Geburtsdatum ([...] 2002) sowie durch die Zustimmung der österreichischen Behörden zur Durchführung des Asylverfahrens gestützt. Auch Österreich gehe nach einem halbjährigen altersspezifischen Rechtsstreit offensichtlich gefestigt von seiner Volljährigkeit aus. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass er nach einem solchen Rechtsstreit nach wie vor nicht in der Lage sei, sein Geburtsdatum nach dem gregorianischen Kalender anzugeben. Auf den Vorhalt des SEM, dass er dabei von einer Rechtsvertretung unterstützt worden sei und wohl auch über sein Geburtsdatum im europäischen Kalender gesprochen worden sein müsste, sei er ausgewichen und habe darauf verwiesen, dass die Rechtsvertretung in Österreich lediglich seine Beschwerde eingereicht habe. Dies sei als Schutzbehauptung anzusehen. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Tatsache, dass der Augenschein in der EB UMA subjektiv ein höheres Alter als das angegebene suggeriert habe, habe er das geltend gemachte Alter insgesamt nicht glaubhaft zu machen vermocht. Angesichts der im Asylverfahren nicht glaubhaft gemachten Minderjährigkeit wertete das SEM das Altersgutachten als zusätzliches Indiz für die Volljährigkeit. Insgesamt überwögen die Indizien, die gegen eine Minderjährigkeit sprechen, die gegenteiligen - namentlich die grundsätzlich stimmigen biografischen Angaben sowie die eingereichten Dokumente - deutlich. Unter Berücksichtigung aller Elemente sei die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft.

E. 6.4 In der Beschwerdeschrift wird unter sinngemässer Wiederholung der Ausführungen in der EB UMA und der Stellungnahme vom 17. November 2022 an der Minderjährigkeit festgehalten (vgl. Sachverhalt Bstn. C.a und E.b). Der Beschwerdeführer moniert, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung zu einem einseitigen, nicht haltbaren Ergebnis gelangt sei.

E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch oben E. 6.3).

E. 6.6 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- be-ziehungsweise Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person dar. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. a.a.O. E. 4.2.1 f.). Bei eindeutigen Ergebnissen der in der Schweiz angewendeten Methoden zur medizinischen Altersbestimmung bleibt nach BVGE 2019 I/6 nur wenig Raum für die Beweiswürdigung und können Ergebnisse von medizinischen Abklärungen, welche ein sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit darstellen, durch die Vorlage von Unterlagen mit reduziertem Beweiswert, etwa einer Tazkira, nicht in Frage gestellt werden. Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso mehr auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je weniger die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. ebd. E. 6.1 ff; Urteil des BVGer D-514/2023 vom 3. Februar 2023 E. 5.4 m.w.H.).

E. 6.7 Das Mindestalter des Beschwerdeführers liegt gemäss der radiologischen Altersschätzung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke des IRM bei (...) beziehungsweise (...) Jahren und das mittlere Alter bei (...) (+/- 1.1) Jahren, während die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter von (...) Jahren (Weisheitszähne) ergab. Dieses Ergebnis vermag im Sinne der besagten Rechtsprechung weder die Minder- noch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu belegen.

E. 6.8 Vorliegend sind die Tazkira und die - inzwischen ebenfalls im Original vorliegende - Impfkarte nicht geeignet, die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit (vgl. unten E. 6.9) auszuräumen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM II S. 5, und oben E. 6.3). Ferner ist festzuhalten, dass die in Tazkiras enthaltenen Angaben über das Geburtsdatum nicht immer das wirkliche Alter wiedergeben, da die Geburtsdaten je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen werden oder sich die Altersangabe auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung stützt (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, BVGE 2013/30, E. 4.2.2). Diese Einschätzung gilt umso mehr für Impfausweise, zumal es sich dabei um kein Identitätsdokument handelt. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer die Erlangung seiner Tazkira konsistent dargelegt hat. Allein daraus vermag er aber noch kein relevantes Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit abzuleiten.

E. 6.9 Ungeachtet der Altersangabe auf der Tazkira und dem Impfausweis ergeben sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit. Obwohl er anlässlich der EB UMA keine widersprüchlichen sowie teilweise sogar nachvollziehbare Angaben zu seinem Alter machte und diese ungefähr mit dem vorgebrachten Alter übereinzustimmen scheinen, überzeugen seine altersspezifischen Angaben nicht. Die Vorinstanz führte dazu in ihrer Verfügung zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben in Afghanistan (...) Jahre lang eine Privatschule besucht. Somit verfüge er über eine solide Schulbildung. Zudem hätte er Erfahrung als Verkäufer in einem Lebensmittelladen. Nach einer eigenständigen Reise nach Europa halte er sich seit vielen Monaten im geografischen Raum des gregorianischen Kalenders auf. Generell befinde er sich in einem wissbegierigen und lernfähigen Alter. In Österreich habe er sich ein halbes Jahr lang in einem Rechtsstreit mit den Behörden in Bezug auf sein Alter befunden, wobei er von einer juristischen Fachperson rechtlich vertreten gewesen sei. Angesichts dieses Profils sei die dargelegte Geschichte der willkürlichen Alterserfassungen in Bulgarien und Österreich, seine Registrierung bei der Schweizer Grenzwache, seine fragwürdige Angabe auf dem Personalienblatt sowie seine Angabe in der EB UMA, nichts über sein Geburtsdatum im gregorianischen Kalender sagen zu können, nicht überzeugend. Dies auch angesichts der Tatsache, dass er durchaus in der Lage gewesen sei, konkrete und genaue Angaben etwa zu seinem letzten Schultag, zum Zeitpunkt seiner Ausreise, zum Zeitraum zwischen letztem Schultag und Ausreise, zum Zeitpunkt des letzten Arbeitstags oder zum Alter des Bruders zu machen. Dass er in der EB UMA mehrheitlich stimmige biografische Angaben habe machen können, vermöge angesichts seines altersspezifischen Rechtsstreits in Österreich derweil kaum zu verwundern. Seine Angaben in der EB UMA, jüngst sein Telefon und alle Unterlagen aus Österreich verloren zu haben, seien darüber hinaus als stereotyp zu werten. Seine Aussage, er werde nun versuchen, die Originale der Tazkira und des Impfausweises aus Afghanistan zu beschaffen, erschliesse sich zudem angesichts des dargelegten langen früheren Rechtsstreits in Österreich nicht (vgl. Verfügung des SEM II S. 7).

E. 6.10 Die von der Vorinstanz vorgenommene Gesamtwürdigung ist nicht zu beanstanden. Während das Ergebnis des Altersgutachtens sowohl die Voll- als auch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zulässt, ergeben sich aus seinen Angaben in der EB UMA erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die altersspezifischen Aussagen des Beschwerdeführers nicht in die Gesamtbeurteilung einbezogen und gewürdigt, erweist sich als unbegründet. Von einer krass einseitigen, gar willkürlichen Würdigung der vorliegenden Indizien (vgl. Beschwerde S. 14 f.) kann ebenfalls keine Rede sein.

E. 6.11 Unter Berücksichtigung aller Indizien gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Da für das vorliegende Verfahren von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht gegeben. Das SEM ist somit mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die österreichischen Behörden gelangt. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs ändert sich nach dem Gesagten nichts. Schutzsuchenden steht es im Übrigen auch nicht frei, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).

E. 7.2 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.3 Eine solche Situation liegt gemäss Akten nicht vor. Der Beschwerdeführer erklärte bei der EB UMA, er sei ein wenig erkältet, aber sonst gehe es ihm gut (vgl. SEM-act. [...]-14/16 S. 12). Ausserdem lässt sich einer E-Mail der Rechtsvertretung vom 16. August 2022 entnehmen, dass er sich auf seiner Reise wohl (...) gebrochen habe, was man äusserlich sehe. Dies würde ihm beim (...) Schwierigkeiten bereiten (vgl. SEM-act. [...]-42/4). Weitere medizinische Unterlagen sind den Akten nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Im Übrigen trägt die Vorinstanz seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem sie die dortigen Behörden über seinen Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert.

E. 8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG wurde ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der mit superprovisorischer Massnahme vom 30. Januar 2023 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp dahin.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2023 wurde das Gesuch um unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. An der finanziellen Situation des Beschwerdeführers hat sich bis zum Urteilszeitpunkt - soweit ersichtlich - nichts geändert, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-518/2023 Urteil vom 14. September 2023 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Veronica Chindamo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, im Februar 2005 geboren und somit noch minderjährig zu sein. Am 22. Juli 2022 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2021 bereits in Bulgarien sowie am (...) 2021 und am (...) 2022 in Österreich um Asyl ersucht hatte. C. C.a Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 23. August 2022 gab der Beschwerdeführer an, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie. Er sei am (...) (entspricht [...] 2005) geboren und (...) Jahre und (...) Monate alt. Er kenne sein Geburtsdatum von seinem Impfausweis und besitze auch eine Tazkira. Er kenne es seit er ungefähr zehn Jahren. Er habe es bei seiner Einschulung erfahren. Ausser bei diesem Ereignis sei das Geburtsdatum für ihn in Afghanistan nicht wichtig gewesen. Im europäischen Kalender kenne er sein Geburtsdatum nicht. Er habe die (...) Klasse abgeschlossen und sei nach Beginn der (...) ausgereist. Bei seiner Einschulung sei er (...) Jahre alt gewesen. Sein letzter Schultag sei im (...) Monat des Jahres (...) (entspricht [...] 2021) gewesen, ebenso sein letzter Arbeitstag. Afghanistan habe er im (...) Monat (...) (entspricht [...] 2021) beziehungsweise am (...) (entspricht [...] 2021) verlassen. Vom letzten Schultag bis zur Ausreise seien ein Monat und (...) Tage vergangen. Er habe als Verkäufer in einem Lebensmittelladen der Familie gearbeitet. Bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien habe er kein Asylgesuch gestellt. Die dortigen Behörden hätten ihn, ohne nach seinem Geburtsdatum zu fragen, als 19-Jährigen registriert. In der Folge sei er nach Österreich weitergereist. An der Grenze sei er erwischt worden, wobei seine Personalien aus Bulgarien übernommen worden seien. Er habe ein Asylgesuch gestellt und sein Alter bei der Polizei mit 16 Jahren und vier Monaten angegeben. Als er ins Camp gekommen sei, hätten sie ihm gesagt, dass dies nicht sein Alter sei und ihn als 19-Jährigen registriert. Dagegen habe er, unter Hinweis, dass er eine Tazkira und eine Impfkarte besitze, erfolglos protestiert. Daraufhin habe er mit Hilfe seiner Rechtsvertreterin in einem knapp sechsmonatigen Rechtsstreit versucht, seine Fingerabdrücke in Bulgarien löschen zu lassen. Danach sei er nach Bulgarien abgeschoben worden. 20 Tage später habe er sich wieder nach Österreich begeben und sei dort nochmals registriert worden. Er sei weder in Bulgarien noch in Österreich nach seinem Geburtsdatum gefragt worden. Bei der Einreise in die Schweiz sei er von der Grenzwache kontrolliert und registriert worden. Dabei habe er sein Geburtsdatum auf Afghanisch angegeben. Ein Junge, welcher ihn begleitet habe, habe es umgerechnet und aufgeschrieben. Er habe Unterlagen aus Österreich, insbesondere einen Landesverweis, gehabt, diese aber in der Schweiz verloren. Auf Vorhalt, dass er bei der Einreise in die Schweiz mit dem Geburtsdatum (...) 2002 registriert worden sei, erklärte er, er verstehe nicht, wie das habe passieren können. Bei der Durchsuchung seien ihm die Unterlagen aus Österreich abgenommen worden. Vielleicht sei dieses Geburtsdatum im Landesverweis gestanden. Der Beschwerdeführer reichte eine am (...) (entspricht [...]) ausgestellte Tazkira (Alter der Person im Jahr [...]: [...] Jahre) und eine Impfkarte (Geburtsdatum: (...) [entspricht [...] 2005)]; am [...] vollständig geimpft) in Kopie zu den Akten und erklärte, sein Vater habe die Impfkarte bei seiner Geburt ausstellen lassen. Das Original der Tazkira befinde sich bei seiner Mutter in Afghanistan. Er habe es nicht mitgenommen, weil der Weg sehr kompliziert sei und er es hätte verlieren können. Die Tazkira sei vor etwa zwei Jahren ausgestellt worden. Er sei damals (...) Jahre alt gewesen. Er wisse nicht genau, bei welcher Gelegenheit er sie habe ausstellen lassen. Eines Tages, als er von der Schule nach Hause gekommen sei, habe ihm sein Vater gesagt, sie müssten zu den Behörden gehen, weil er eine Tazkira für ihn ausstellen lassen wolle. Er habe die Tazkira in Afghanistan nur einmal gebraucht, als die Polizei in der Stadt danach gefragt habe. C.b Am 26. August 2022 wurde im Institut für Rechtsmedizin B._______ eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am 31. August 2022 ein entsprechendes Gutachten erstellt. Demzufolge wurde zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren festgestellt. Das von ihm angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden zu vereinbaren. Die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit lasse sich medizinisch nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Das Vorliegen einer Minderjährigkeit sei möglich. D. D.a Am 7. September 2002 richtete das SEM ein dringendes Informationsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), an Österreich. Dieses blieb unbeantwortet. D.b Am 20. September 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, sowie um Zustellung allfälliger österreichischer Verfahrensakten, insbesondere betreffend mögliche Altersabklärungen. D.c Nach Ablehnung des Ersuchens durch die bulgarischen Behörden vom 30. September 2022 - dort ist der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum (...) 1999 registriert -, welche auf die Zuständigkeit Österreichs verwiesen, ersuchte das SEM die österreichischen Behörden am 7. Oktober 2022 unter Beilage des Altersgutachtens um Übernahme des Beschwerdeführers. D.d Diesem Ersuchen entsprachen die österreichischen Behörden am 12. Oktober 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer dort mit dem Geburtsdatum (...) 2002 registriert ist. D.e Am 19. Oktober 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden unter Beilage ihrer Antwort vom 12. Oktober 2022 erneut, ihm gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO sämtliche Verfahrensakten zu übermitteln. Bezugnehmend darauf wurde das SEM am 21. Oktober 2022 angefragt, ob es einen Selbsteintritt plane oder einen solchen bereits durchgeführt habe. Gleichentags antwortete das SEM, dass kein Selbsteintritt, sondern eine Überstellung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO geplant sei. In der Folge wurde das Informationsersuchen von den österreichischen Behörden nicht weiter beantwortet. E. E.a Mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 informierte das SEM den Beschwerdeführer über das Altersgutachten und teilte ihm mit, dass es die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachte und beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformations-system (ZEMIS) auf den (...) 2004 anzupassen. Es gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Gleichzeitig räumte es ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-VO und zur allfälligen Wegweisung nach Österreich ein. E.b In seiner Stellungnahme vom 17. November 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, eine Gesamtbeurteilung könne nur eine Bestätigung des von ihm angegebenen Alters ergeben. So habe er anlässlich der EB UMA Fotos seiner Tazkira und seiner Impfkarte eingereicht, welche das von ihm angegebene Alter bestätigen würden. Ausserdem habe er bei der Besprechung des rechtlichen Gehörs den Ablauf der Ausstellung der Tazkira geschildert, was ebenfalls für deren Echtheit spreche. Das SEM halte lediglich pauschal fest, dass die Tazkira kein rechtsgenügliches Identitätsdokument sei, da diese keine fälschungssicheren Merkmale aufweise. Selbst wenn es den Beweiswert in Frage stelle, sei die Tazkira ein Indiz für seine Minderjährigkeit. Diesbezüglich verwies er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3375/2016 vom 10. August 2016. Seiner Familie sei es im Moment nicht möglich, das Originaldokument auf dem Postweg zu senden. Er bemühe sich aber weiterhin darum. Das von ihm angegebene Alter sei als korrekt und glaubwürdig zu beurteilen. Die Indizien, welche für seine Minderjährigkeit sprechen, würden klar überwiegen. E.c Am 25. November 2022 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2004 (mit Bestreitungsvermerk). F. Am 1. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. G. Am 5. Januar 2023 reichte die Rechtsvertretung die Tazkira des Beschwerdeführers im Original zu den Akten und beantragte gleichzeitig, dessen Geburtsdatum wieder auf den (...) 2005 anzupassen, das Dublin-Verfahren einzustellen und eine Anhörung anzusetzen. H. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 - eröffnet am 20. Januar 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein (Dispositivziffer 1) und hielt fest, dass im ZEMIS der (...) 2004 (mit Bestreitungsvermerk) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers registriert worden sei (Dispositivziffer 2). Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich an (Dispositivziffer 3), forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffer 4) und beauftragte den Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). Des Weiteren händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 6) und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositivziffer 7). I. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) 2004 auf den (...) 2005 zu berichtigen (Rechtsbegehren 1). Die Verfügung vom 18. Januar 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen (Rechtsbegehren 3). Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4). Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, seine Personalien während des laufenden Beschwerdeverfahrens im ZEMIS festzuhalten und ihn in den Strukturen für UMA unterzubringen (Rechtsbegehren 2). Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe (Rechtsbegehren 5). Ferner wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt (Rechtsbegehren 6). Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Januar 2023 in elektronischer Form vor. Am gleichen Tag setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. K. In der Zwischenverfügung vom 1. Februar 2023 führte der Instruktionsrichter insbesondere aus, dass die Frage der Minderjährigkeit angesichts der Aktenlage einer vertieften Prüfung bedürfe, gewährte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und wies das SEM an, den Beschwerdeführer bis auf Weiteres in den Strukturen für UMA unterzubringen. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. L. Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer das Original des Impfausweises ein. Er habe es bei seiner Familie in Afghanistan beschaffen können. M. In der Vernehmlassung vom 20. März 2023 führte das SEM aus, es habe die österreichischen und die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 13. (recte : 10.) Februar 2023 gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO erneut um Informationen zu den dortigen Asylverfahren ersucht. Während sich Österreich erneut nicht habe vernehmen lassen, habe Bulgarien am 22. Februar 2023 respektive 2. März 2023 zu den Fragen des SEM Stellung genommen. Demzufolge sei der Beschwerdeführer am 2. Juni 2022 nach einem Dublin-Verfahren von Österreich nach Bulgarien überstellt worden. Darauf habe man das Asylverfahren erneut aufgenommen, aber am 24. Juni 2022 sei er abermals untergetaucht. Überdies habe er in Bulgarien selber angegeben, volljährig zu sein, weshalb er auch so registriert worden sei. Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung könnten den Schweizer Behörden keine Verfahrensakten übermittelt werden. Des Weiteren - so das SEM - könne das Fehlen der Verfahrensakten aus Österreich aufgrund der wiederholten Beschaffungsbemühungen nicht als Verletzung der Untersuchungspflicht ausgelegt werden. Auch ohne diese Verfahrensakten sei dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift, die Registrierung des Alters in Bulgarien sei nicht verwertbar, weil das SEM zu wenig über das dortige Verfahren wisse, entgegenzuhalten, dass die Registrierung auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers basiere. Im Übrigen sei das in Bulgarien registrierte Alter auch mit den Resultaten aus dem medizinischen Altersgutachten zu vereinbaren, weise dieses doch lediglich Mindestalter aus. Mitnichten könne es dahingehend interpretiert werden, dass eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers damit zweifelsfrei belegt wäre. Zudem sei nun belegt, dass der Beschwerdeführer von Österreich nach Bulgarien überstellt worden sei. Diese Überstellung impliziere, dass die österreichischen - wie auch die schweizerischen und die bulgarischen - Behörden von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers überzeugt seien, ansonsten die Wegweisung mit Blick auf Art. 8 Dublin-III-VO nicht hätte angeordnet werden dürfen, umso weniger, als notorisch sei, dass die österreichischen Behörden diese Regelung äusserst restriktiv auslegten. Es könne deshalb begründeterweise davon ausgegangen werden, dass er den österreichischen Behörden seine Minderjährigkeit nicht rechtsgenüglich habe beweisen können. Schliesslich sei das (anonymisierte) Altersgutachten dem Ersuchen um Wiederaufnahme an Österreich vollständig beigelegt worden. Dies lasse sich auch dem Übermittlungsbeleg («Proof of Delivery») vom 7. Oktober 2022 entnehmen. N. In seiner Replik vom 18. April 2023 verwies der Beschwerdeführer auf die Beweisregeln im ZEMIS-Verfahren. Die Vorinstanz könne die Richtigkeit der vorgenommenen Altersanpassung nicht nachweisen und nicht genügend begründen, dass dieses Geburtsdatum wahrscheinlicher sei. Auch in der Vernehmlassung bringe sie keine überzeugende Begründung für die Richtigkeit der Angaben vor. Soweit sie festhalte, dass es sich beim Ergebnis des Altersgutachtens lediglich um ein Mindestalter handle, bestätige das Gutachten entgegen der Meinung des SEM die Angabe des Beschwerdeführers zu seinem Alter und seiner Minderjährigkeit. Es sei als Indiz zu Gunsten seiner Minderjährigkeit zu werten. Dabei wurde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2079/2021 vom 28. Mai 2021 verwiesen. Es könne kaum davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz eine Gesamtwürdigung der Beweise vorgenommen habe. Vielmehr halte das SEM daran fest, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien und Österreich als Volljähriger registriert worden sei. Dieser habe aber anlässlich der EB UMA erklärt, dass er in beiden Ländern kein Asylgesuch habe einreichen wollen, sondern aufgegriffen und registriert worden sei, wobei die belgischen (recte: bulgarischen) Behörden die Formulare selbst ausgefüllt und die österreichischen die Angaben aus Bulgarien übernommen hätten. Dies habe er auch bei der Besprechung der Vernehmlassung bestätigt. Es obliege der Vorinstanz, den Sachverhalt vollständig und korrekt zu erstellen. Die Angaben ausländischer Behörden könnten nur als Indiz gewertet werden. Insbesondere sei in keinem der beiden Länder ein Altersgutachten erstellt worden und der Beschwerdeführer habe in der EB UMA aufgezeigt, wie die Registrierung abgelaufen sei. Es sei keineswegs auszuschliessen, dass den ausländischen Behörden ein Fehler unterlaufen sei, welcher vom SEM im Sinne einer Gesamtbetrachtung und im Hinblick auf das Kindeswohl zu berichtigen wäre. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe Identitätsdokumente (Tazkira und Impfkarte im Original) eingereicht. Die verschiedenen Einträge zu den Impfungen lieferten einen weiteren Beweis, dass das von ihm angegebene Geburtsdatum (...) 2005 richtig oder zumindest wahrscheinlicher als das von der Vorinstanz behauptete Datum (...) 2004 sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über das Begehren betreffend Änderung des Geburtsdatums auf den (...) 2005 im ZEMIS wird in einem separaten Verfahren unter der Geschäftsnummer D-532/2023 entschieden. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und deren Rückweisung zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung (vgl. Rechtsbegehren 4). Er monierte, die Vorinstanz habe seine Aussagen im Rahmen der Gesamtwürdigung weder verwertet noch gewürdigt noch miteinbezogen. Zudem sei der Sachverhalt in Bezug auf die Abläufe in Österreich nicht abgeklärt. Die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt. Aussderdem sei fraglich, ob sie dem Gesuch um Wiederaufnahme das Altersgutachten vollständig beigelegt habe. Dort habe sie nämlich lediglich ausgeführt, dessen Ergebnis würde zeigen, dass der Beschwerdeführer durchaus mehr als 18 Jahre alt sein könnte. Da dies nicht der Wahrheit entspreche, habe sie bereits damit eine falsche Würdigung vorgenommen, ohne ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Zusammengefasst gehe das Gutachten von einem Alter von (...) Jahren aus. Gemäss dessen Fazit lasse sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Das willkürliche Ignorieren dieser Zahlen durch die Vorinstanz stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1). 4.4 Entgegen den in der Beschwerde erhobenen Vorwürfen hat das SEM den Sachverhalt in Bezug auf die Abläufe in Österreich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten vollständig abgeklärt und ist dabei seiner Untersuchungspflicht nachgekommen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden, die sich als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. M). Die Ausführungen in der Replik sind nicht geeignet, dem etwas Substanzielles entgegenzuhalten. Zudem finden sich weder in den Akten Hinweise auf allfällige Fehler der Behörden bei der Registrierung des Beschwerdeführers in Bulgarien und Österreich, noch vermag er mit dem Vorbringen, er sei in diesen beiden Ländern nie nach seinem Alter gefragt worden, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb die Registrierung seines Alters in Bulgarien nicht verwertbar sein sollte. Schliesslich zielt auch sein Einwand, wonach beim Ausfüllen des Personalienblattes dolmetschende Personen zur Verfügung gestellt werden sollten und eine Rechtsbelehrung erfolgen sollte (vgl. Beschwerde S. 9), ins Leere. Das Personalienblatt wurde entsprechend der Anweisung auf der Frontseite in Paschtou und auf der Rückseite in lateinischer Schrift augefüllt, wobei in beiden Versionen dasselbe Geburtsdatum aufgeführt ist (vgl. SEM-act. [...]-1/2). 4.5 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführte, ist das (anonymisierte) Altersgutachten dem Ersuchen um Wiederaufnahme an Österreich vollständig beigelegt worden (vgl. SEM-act. [...]-30/2). Der diesbezügliche Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbehelflich. Schliesslich hat sich die Vorinstanz ausreichend mit den Aussagen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und sowohl diese als auch die übrigen Beweismittel gewürdigt. Es hat namentlich die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid betreffend das Alter des Beschwerdeführers abstützte. Der blosse Umstand, dass dieser die Beurteilung des SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch des rechtlichen Gehörs dar. Ob die Beweiswürdigung des SEM zutreffend ist, betrifft nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung, bei welcher es um die materielle Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers geht (vgl. nachfolgend E. 6.6 ff.). 4.6 Nach dem Gesagten sind keine Verfahrenspflichtverletzungen erkennbar. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat. 5.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 5.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer letztmals am (...) 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte und die österreichischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme explizit zustimmten, ist die Zuständigkeit Österreichs - unter der Voraussetzung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers - grundsätzlich gegeben. 6.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 6.3 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft. Weder das Original der Tazkira noch die Kopie des Impfausweises bestätigten seine Minderjährigkeit. Es sei bekannt, dass in Afghanistan amtliche und nichtamtliche Dokumente ohne Mühe gegen Bezahlung erworben werden könnten. Die eingereichten Dokumente würden keine überprüfbare Sicherheitsmerkmale enthalten. Des Weiteren sei er gemäss seinen Angaben in Bulgarien als 19-jährig erfasst worden. Es sei jedoch unwahrscheinlich, dass diese Registrierung, wie von ihm behauptet, ohne jegliche Fragen zum Alter oder Geburtsdatum mit einem willkürlichen Geburtsdatum erfolgt sei. Diese Altersangabe sei zudem faktenwidrig, zumal er dort mit dem konkreten Geburtsdatum (...) und somit als 21 Jahre alte Person registriert worden sei. Soweit er vorgebracht habe, in Österreich seien - trotz Vorweisung der Tazkira und des Impfausweises - seine Personalien von Bulgarien übernommen worden, falle auf, dass in Österreich keine Alias-Identität mit Geburtsdatum (...) 1999 existiere. Vielmehr sei sein Geburtsdatum dort in der Hauptidentität auf den (...) 2002 festgesetzt worden, wobei aber Nebenidentitäten mit den Geburtsdaten (...) 2003, (...) sowie (...) 2005 existierten. Aufgrund dieser Hauptidentität sei davon auszugehen, dass er seine angebliche Minderjährigkeit bereits gegenüber den österreichischen Behörden nicht glaubhaft zu machen vermocht habe. Jedenfalls sei er als Volljähriger von Österreich nach Bulgarien überstellt worden. Letztere Angabe werde durch das in Österreich in der Hauptidentität erfasste Geburtsdatum ([...] 2002) sowie durch die Zustimmung der österreichischen Behörden zur Durchführung des Asylverfahrens gestützt. Auch Österreich gehe nach einem halbjährigen altersspezifischen Rechtsstreit offensichtlich gefestigt von seiner Volljährigkeit aus. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass er nach einem solchen Rechtsstreit nach wie vor nicht in der Lage sei, sein Geburtsdatum nach dem gregorianischen Kalender anzugeben. Auf den Vorhalt des SEM, dass er dabei von einer Rechtsvertretung unterstützt worden sei und wohl auch über sein Geburtsdatum im europäischen Kalender gesprochen worden sein müsste, sei er ausgewichen und habe darauf verwiesen, dass die Rechtsvertretung in Österreich lediglich seine Beschwerde eingereicht habe. Dies sei als Schutzbehauptung anzusehen. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Tatsache, dass der Augenschein in der EB UMA subjektiv ein höheres Alter als das angegebene suggeriert habe, habe er das geltend gemachte Alter insgesamt nicht glaubhaft zu machen vermocht. Angesichts der im Asylverfahren nicht glaubhaft gemachten Minderjährigkeit wertete das SEM das Altersgutachten als zusätzliches Indiz für die Volljährigkeit. Insgesamt überwögen die Indizien, die gegen eine Minderjährigkeit sprechen, die gegenteiligen - namentlich die grundsätzlich stimmigen biografischen Angaben sowie die eingereichten Dokumente - deutlich. Unter Berücksichtigung aller Elemente sei die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft. 6.4 In der Beschwerdeschrift wird unter sinngemässer Wiederholung der Ausführungen in der EB UMA und der Stellungnahme vom 17. November 2022 an der Minderjährigkeit festgehalten (vgl. Sachverhalt Bstn. C.a und E.b). Der Beschwerdeführer moniert, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung zu einem einseitigen, nicht haltbaren Ergebnis gelangt sei. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch oben E. 6.3). 6.6 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- be-ziehungsweise Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person dar. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. a.a.O. E. 4.2.1 f.). Bei eindeutigen Ergebnissen der in der Schweiz angewendeten Methoden zur medizinischen Altersbestimmung bleibt nach BVGE 2019 I/6 nur wenig Raum für die Beweiswürdigung und können Ergebnisse von medizinischen Abklärungen, welche ein sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit darstellen, durch die Vorlage von Unterlagen mit reduziertem Beweiswert, etwa einer Tazkira, nicht in Frage gestellt werden. Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso mehr auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je weniger die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. ebd. E. 6.1 ff; Urteil des BVGer D-514/2023 vom 3. Februar 2023 E. 5.4 m.w.H.). 6.7 Das Mindestalter des Beschwerdeführers liegt gemäss der radiologischen Altersschätzung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke des IRM bei (...) beziehungsweise (...) Jahren und das mittlere Alter bei (...) (+/- 1.1) Jahren, während die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter von (...) Jahren (Weisheitszähne) ergab. Dieses Ergebnis vermag im Sinne der besagten Rechtsprechung weder die Minder- noch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. 6.8 Vorliegend sind die Tazkira und die - inzwischen ebenfalls im Original vorliegende - Impfkarte nicht geeignet, die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit (vgl. unten E. 6.9) auszuräumen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM II S. 5, und oben E. 6.3). Ferner ist festzuhalten, dass die in Tazkiras enthaltenen Angaben über das Geburtsdatum nicht immer das wirkliche Alter wiedergeben, da die Geburtsdaten je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen werden oder sich die Altersangabe auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung stützt (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, BVGE 2013/30, E. 4.2.2). Diese Einschätzung gilt umso mehr für Impfausweise, zumal es sich dabei um kein Identitätsdokument handelt. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer die Erlangung seiner Tazkira konsistent dargelegt hat. Allein daraus vermag er aber noch kein relevantes Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit abzuleiten. 6.9 Ungeachtet der Altersangabe auf der Tazkira und dem Impfausweis ergeben sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit. Obwohl er anlässlich der EB UMA keine widersprüchlichen sowie teilweise sogar nachvollziehbare Angaben zu seinem Alter machte und diese ungefähr mit dem vorgebrachten Alter übereinzustimmen scheinen, überzeugen seine altersspezifischen Angaben nicht. Die Vorinstanz führte dazu in ihrer Verfügung zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben in Afghanistan (...) Jahre lang eine Privatschule besucht. Somit verfüge er über eine solide Schulbildung. Zudem hätte er Erfahrung als Verkäufer in einem Lebensmittelladen. Nach einer eigenständigen Reise nach Europa halte er sich seit vielen Monaten im geografischen Raum des gregorianischen Kalenders auf. Generell befinde er sich in einem wissbegierigen und lernfähigen Alter. In Österreich habe er sich ein halbes Jahr lang in einem Rechtsstreit mit den Behörden in Bezug auf sein Alter befunden, wobei er von einer juristischen Fachperson rechtlich vertreten gewesen sei. Angesichts dieses Profils sei die dargelegte Geschichte der willkürlichen Alterserfassungen in Bulgarien und Österreich, seine Registrierung bei der Schweizer Grenzwache, seine fragwürdige Angabe auf dem Personalienblatt sowie seine Angabe in der EB UMA, nichts über sein Geburtsdatum im gregorianischen Kalender sagen zu können, nicht überzeugend. Dies auch angesichts der Tatsache, dass er durchaus in der Lage gewesen sei, konkrete und genaue Angaben etwa zu seinem letzten Schultag, zum Zeitpunkt seiner Ausreise, zum Zeitraum zwischen letztem Schultag und Ausreise, zum Zeitpunkt des letzten Arbeitstags oder zum Alter des Bruders zu machen. Dass er in der EB UMA mehrheitlich stimmige biografische Angaben habe machen können, vermöge angesichts seines altersspezifischen Rechtsstreits in Österreich derweil kaum zu verwundern. Seine Angaben in der EB UMA, jüngst sein Telefon und alle Unterlagen aus Österreich verloren zu haben, seien darüber hinaus als stereotyp zu werten. Seine Aussage, er werde nun versuchen, die Originale der Tazkira und des Impfausweises aus Afghanistan zu beschaffen, erschliesse sich zudem angesichts des dargelegten langen früheren Rechtsstreits in Österreich nicht (vgl. Verfügung des SEM II S. 7). 6.10 Die von der Vorinstanz vorgenommene Gesamtwürdigung ist nicht zu beanstanden. Während das Ergebnis des Altersgutachtens sowohl die Voll- als auch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zulässt, ergeben sich aus seinen Angaben in der EB UMA erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die altersspezifischen Aussagen des Beschwerdeführers nicht in die Gesamtbeurteilung einbezogen und gewürdigt, erweist sich als unbegründet. Von einer krass einseitigen, gar willkürlichen Würdigung der vorliegenden Indizien (vgl. Beschwerde S. 14 f.) kann ebenfalls keine Rede sein. 6.11 Unter Berücksichtigung aller Indizien gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Da für das vorliegende Verfahren von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht gegeben. Das SEM ist somit mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die österreichischen Behörden gelangt. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs ändert sich nach dem Gesagten nichts. Schutzsuchenden steht es im Übrigen auch nicht frei, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 7.2 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3 Eine solche Situation liegt gemäss Akten nicht vor. Der Beschwerdeführer erklärte bei der EB UMA, er sei ein wenig erkältet, aber sonst gehe es ihm gut (vgl. SEM-act. [...]-14/16 S. 12). Ausserdem lässt sich einer E-Mail der Rechtsvertretung vom 16. August 2022 entnehmen, dass er sich auf seiner Reise wohl (...) gebrochen habe, was man äusserlich sehe. Dies würde ihm beim (...) Schwierigkeiten bereiten (vgl. SEM-act. [...]-42/4). Weitere medizinische Unterlagen sind den Akten nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Im Übrigen trägt die Vorinstanz seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem sie die dortigen Behörden über seinen Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert.

8. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

9. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG wurde ebenfalls zu Recht angeordnet.

11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

12. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der mit superprovisorischer Massnahme vom 30. Januar 2023 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp dahin.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2023 wurde das Gesuch um unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. An der finanziellen Situation des Beschwerdeführers hat sich bis zum Urteilszeitpunkt - soweit ersichtlich - nichts geändert, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit diese das vom SEM verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch und die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich zum Gegenstand hat.

2. Der weitere Gegenstand der Beschwerde wird im Verfahren D-532/2023 behandelt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: