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E-1569/2019

E-1569/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-04 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. November 2015 befragte ihn das SEM zu seiner Person und seinem Reiseweg (Befragung zur Person; BzP). Dabei brachte er vor, er sei ethnischer Hazara, seine Muttersprache sei Dari und er sei am (...) in B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, Afghanistan, geboren. Er habe seit Kleinkindesalter in Pakistan gelebt, wo er auch mehrere Jahre zur Schule gegangen sei. Von dort sei er in den Iran, weiter in die Türkei und via Griechenland, Mazedonien und Österreich in die Schweiz gereist. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung das rechtliche Gehör zu seiner Ansicht, dass er nicht wie von ihm angegeben am (...) geboren und damit minderjährig sei. Unter anderem gestützt auf seine Angaben gegenüber den griechischen Behörden, seinem Aussehen nach sowie aufgrund einer Knochenaltersanalyse werde er als volljährig erachtet. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, er sei einverstanden, wenn das SEM sein Geburtsdatum fortan mit dem (...) führe und ihn als volljährig erachte. B. Am 17. Januar 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an. Im Rahmen dieser Anhörung gab er hauptsächlich zu Protokoll, seine Muttersprache sei Hazaregi Farsi, er verstehe aber Dari. Als er noch ein Kleinkind gewesen sei, seien seine Eltern verstorben. Nach deren Tod habe er in E._______, Quetta, Pakistan, gelebt. Sein Onkel habe ihn dort anfänglich betreut. Später habe er vier Jahre lang bei einer Frau gelebt, bis diese verstorben sei. Danach habe er mit psychisch kranken Personen leben respektive für diese arbeiten müssen. Fünf Jahre lang sei er in einer Einrichtung für psychisch kranke Personen gequält und geschlagen worden. Ein Jahr lang habe er zugleich die Schule besucht. Anschliessend habe er einige Jahre in einem Laden gearbeitet. Dessen Besitzer sei etwa 2015 getötet und der Laden geschlossen worden. Die Täter hätten gewusst, dass in dem Laden Hazara gearbeitet hätten. Ihm habe man auch einmal mit Schlägen gedroht. Nach der Schliessung des Ladens habe er auf den Strassen Plastiktüten verkauft. Im September 2015 habe er Pakistan mit Hilfe seines Onkels verlassen. Bei einer Rückkehr nach Pakistan würde er aufgrund seiner Ethnie geschlagen und getötet werden. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, da er dort niemanden kenne und Krieg herrsche. Der Beschwerdeführer brachte ausserdem vor, dass es ihm in Pakistan schlecht gegangen sei. Auch hier in der Schweiz gehe es ihm psychisch und körperlich schlecht. Er sei vergesslich und werde fast verrückt. In ärztlicher Behandlung sei er nicht; niemand habe ihn zu einem Arzt geschickt. C. Mit Verfügung vom 7. März 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung wird, sofern massgeblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 7. März 2019. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur korrekten Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung der Wegweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. Der Beschwerde waren unter anderem ein Kurzbericht der bei der einlässlichen Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung vom 23. Januar 2018 und Kopien zweier ärztlicher Bescheinigungen aus Pakistan beigelegt. Gemäss den ärztlichen Zeugnissen war der Beschwerdeführer in Pakistan wegen einer (...) in Behandlung gewesen. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Antrag auf Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie zu Handen des Gerichts und der Vorinstanz eine Erklärung über die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. F. Am 25. Juni 2019 wurde ein ärztlicher Bericht des (...) Kantonsspitals vom 13. Juni 2019 zu den Akten gereicht. Demnach wurde beim Beschwerdeführer eine (...) diagnostiziert. Mit Bezug auf die erwähnte Krankheit wurde durch die Rechtsvertreterin geltend gemacht, eine Wegweisung nach Pakistan sei unzumutbar und unzulässig. Ein Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan komme ebenfalls nicht in Frage. G. Die Instruktionsrichterin lud das SEM am 8. Januar 2020 zur Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz reichte ihre Stellungnahme, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte, mit Eingabe vom 23. Januar 2020 ein. H. Nachdem der Beschwerdeführer am 28. Januar 2020 zur Replik eingeladen wurde, bezog dessen Rechtsvertreterin am 11. Februar 2020 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. I. Mit Eingabe vom 10. März 2020 reichte die Rechtsvertreterin eine ärztliche Terminbestätigung ein und verwies auf die Medikation des Beschwerdeführers. J. Am 19. Oktober 2020 wurde eine afghanische Tazkera (afghanischer Identitätsausweis) und am 4. November 2020 ein weiterer Arztbericht zu den Gerichtsakten gereicht.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art.83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das frühere Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Wie sich den Rechtsbegehren und insbesondere der Begründung der Beschwerde entnehmen lässt (vgl. S. 2 und S. 5 ff. der Beschwerde), richtet sich diese ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs sind demnach in Rechtskraft erwachsen. Praxisgemäss ist somit auch die Wegweisung als solche nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich der vorliegend interessierenden Normen des Ausländerrechts (Art. 83 Abs. 1 bis 4 AIG) nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 4.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM hält in seinem Entscheid fest, die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden. Diesen komme eine Substantiierungslast zu. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine afghanische Herkunft glaubhaft zu machen. Diesbezüglich verwies das SEM auf seine Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft, wo es im Wesentlichen festhielt, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zum Geburtsort und zum Zeitpunkt der Ausreise nach Pakistan gemacht. Zum Alter seiner Eltern und jenem seines Ziehonkels habe er keine Angaben machen können. Seine Familienverhältnisse habe er daher verschleiern wollen. Erschwerend komme hinzu, dass seine Aussagen zur Schulbildung und zur Arbeitsstelle ebenfalls unterschiedlich ausgefallen seien. Das SEM stelle zwar nicht in Frage, dass er ein ethnischer Hazara schiitischen Glaubens sei, der in Quetta, Pakistan, gelebt habe. Es bestünden indes Zweifel an der geltend gemachten Staatsangehörigkeit respektive es würden vielmehr Indizien vorliegen, die auf eine Herkunft ausserhalb Afghanistans, insbesondere aus Pakistan, hindeuten würden. Bei einer Person, die ihre wahre Herkunft verschleiere, könne jedoch mutmasslich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat oder eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Angesichts der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers könne ferner nicht angenommen werden, dass er über kein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Er sei im Übrigen jung, gesund sowie voll und ganz arbeitsfähig und es sei ihm als erwachsener junger Mann zuzumuten, auch ohne Unterstützung eines familiären Netzwerks erneut Fuss an seinem früheren Wohnort zu fassen. Zudem würden gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation darstellen, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würden (m.H. auf BVGE 2014/26 E. 7.6). Zur Zulässigkeit des Vollzugs - so das SEM im Weiteren - könne festgehalten werden, dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft mit Bezug auf Pakistan das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot nach Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ausgesetzt wäre, würden nicht vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan sei daher zulässig. Es sei - so das SEM zusammenfassend - nicht davon auszugehen, dass wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. Auch sei die Möglichkeit des Vollzuges zu bejahen. Dies gelte selbst dann, wenn ein Asylsuchender seine wahre Identität oder Nationalität verheimliche (m.H. auf Urteile des BVGer D-3609/2008 und E-4070/2008).

E. 5.2 In der Beschwerde wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt und dabei gerügt, das SEM hätte bei - wie vorliegend - offensichtlich vorhandenen psychologischen Defiziten ein medizinisches respektive psychologisches Gutachten anordnen müssen. Es würden hierfür genügend Indizien vorliegen. Das SEM nehme ohne Weiteres an, der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann, der voll und ganz arbeitsfähig sei. Dem Unterschriftenblatt des Anhörungsprotokolls (SEM-Akte A17) sowie auch dem beigelegten Bericht der Hilfswerksvertretung vom 17. (recte 23.) Januar 2018 sei zu entnehmen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, klare Angaben zu machen. Aus dem Anhörungsprotokoll würden sich Hinweise ergeben, die auf psychische Defizite des Beschwerdeführers hindeuteten. Dem beiliegenden ärztlichen Schreiben sei sodann zu entnehmen, dass er in Pakistan infolge einer (...) zur Beobachtung in die Einrichtung (...) überwiesen worden sei. Ausserdem würden aus dem Anhörungsprotokoll Verständnis- und Verständigungsprobleme ersichtlich. Der Sachverhalt sei daher nicht genügend ermittelt worden, weshalb das Verfahren zur erneuten Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen und hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs neu zu beurteilen sei. Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 wird zudem auf einen ärztlichen Bericht vom 13. Juni 2019 verwiesen, wonach schlafgebundene, generalisierte (...) Anfälle beim Beschwerdeführer diagnostiziert wurden und zu diesem Zweck eine medikamentöse Therapie begonnen wurde.

E. 5.3 Das SEM stellt sich in seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2020 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe in der BzP einzig erklärt, dass er in der Nacht stark schwitzen würde, darüber hinaus aber angegeben, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Es habe daher keine Veranlassung für die Vornahme einer medizinischen Abklärung gegeben. Im Rahmen der Anhörung habe er zwar dargelegt, dass es ihm psychisch und körperlich nicht so gut gehe, er jedoch noch keinen Arzt aufgesucht habe. Obwohl er darauf hingewiesen worden sei, sich bei gesundheitlichen Problemen an die Betreuung zu wenden, habe er dies nicht getan. Aus den Aussageprotokollen würden sich keine besonderen Auffälligkeiten ergeben, die zur Annahme führten, dass er aufgrund einer psychischen Einschränkung den Anhörungen nicht habe folgen können. Es sei üblich, dass Gesuchsteller manchmal nachfragen würden. Der Beschwerdeführer habe jedoch den Grossteil der Fragen auf Anhieb verstanden. Indizien dafür, dass er entwicklungspsychologisch nicht in der Lage gewesen sei, dem Gespräch zu folgen, seien nicht vorhanden. Seine widersprüchlichen Angaben zu seiner Biographie liessen sich nicht widerlegen. Die von der Rechtsvertretung in der Beschwerde aufgeführten Protokollstellen würden deutlich machen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblich psychiatrischen Klinik, in der er sich befunden habe, oberflächlich und nicht erlebnisgeprägt seien. Die im Arztbericht dargelegte, schlafgebundene (...) beruhe alleine auf den Aussagen des Beschwerdeführers. Der Arztbericht sage nichts über eine allfällige Bewusstseinsstörung oder psychische Erkrankung aus. Der Beschwerdeführer habe zudem ausgesagt, in Pakistan nie bei einem Arzt oder in einem Spital gewesen zu sein. Die Einreichung ärztlicher Bescheinigungen aus Pakistan würde daher erstaunen. Überdies sei das Schreiben von F._______ sehr knapp ausgefallen. Jenes der (...) bestätige eine Behandlung in dieser Institution. Damit würden sich aber neue Fragen zur Biographie ergeben, insbesondere jene danach, weshalb der Beschwerdeführer eine zweijährige Behandlung in der erwähnten Institution, welche auf die Behandlung von (...) spezialisiert sei, verschwiegen habe. Die von der Rechtsvertretung eingereichten Dokumente würden im Übrigen belegen, dass er in Pakistan Zugang zu medizinscher Behandlung gehabt habe und damit eine Behandlung dort möglich sei. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zur Biographie bestünden Zweifel an der afghanischen Staatsangehörigkeit. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Pakistan eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung besessen habe. Die Beurteilung von Wegweisungsvollzugshindernissen finde indes ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht dort, wo diese grob verletzt werde, indem die Behörden bewusst über die wahre Herkunft getäuscht würden, wovon vorliegend aufgrund der widersprüchlichen Angaben zur Biographie und den aus Pakistan stammenden Dokumenten auszugehen sei.

E. 5.4 In der Replik wird dem entgegengehalten, im Herkunftskanton des Beschwerdeführers sei die Anzahl der Sozialarbeitenden begrenzt. Er habe keine ihm zugewiesene Betreuung gehabt. Er sei in der Vergangenheit nicht in einer Asylunterkunft, sondern in externen Wohnungen untergebracht gewesen, wo kein Betreuungspersonal vor Ort sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, inwiefern er Schuld an der fehlenden medizinischen Betreuung haben solle. Für die Vorinstanz hätten genügend Anhaltspunkte bestanden, eine medizinische Abklärung zu veranlassen. Ihre Haltung hinsichtlich der Einschränkungen des Beschwerdeführers überrasche angesichts der Angaben der Hilfswerksvertretung. Dem Beschwerdeführer sei durch den Oberarzt des (...) ein Medikament gegen (...) verordnet worden, weshalb die Argumentation des SEM, die Diagnose stütze sich allein auf die Aussagen des Beschwerdeführers, erstaune und zu rügen sei. Im beigelegten Arztbericht vom 26. August 2019 werde die Fortführung der Therapie unverändert empfohlen. Als Zufallsbefund werde darin zudem eine Läsion in der Ausrichtung der (...) (Anmerkung Gericht: [...]) angegeben. (...) Anfälle könnten kognitive Fähigkeiten beeinflussen und auch Gedächtnisverlust auslösen. Es sei zwar zu diskrepanten Angaben gekommen, der Beschwerdeführer wirke indes unbeholfen und verwirrt. Eine (...) Testung sei beim Hausarzt, der inzwischen pensioniert sei, beantragt worden. Eine Meldung über das weitere Vorgehen sei ausstehend.

E. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

E. 6.2 Wie nachstehend aufgezeigt (vgl. E. 7 ff.), würdigt das Gericht den vom SEM erstellten Sachverhalt anders als die Vorinstanz. So lässt sich bei einer Gesamtbetrachtung keine grobe Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers, mithin keine Täuschung über dessen Herkunft feststellen und es ist davon auszugehen, dass er afghanischer Herkunft ist sowie jahrelang in Pakistan gelebt hat und an (...) leidet. Wahrscheinlich erscheinen dem Gericht auch allfällige kognitive Defizite. Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan oder aber nach Afghanistan erscheint sodann unzumutbar, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführer in der Folge durch das SEM vorläufig aufzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund kann darauf verzichtet werden, auf die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge näher einzugehen.

E. 7.1 Zunächst ist festzustellen, dass die BzP des damals sehr jungen Beschwerdeführers nicht einmal eine Stunde dauerte, davon allein 15 Minuten der Rückübersetzung dienten und auf eine - wie ansonsten üblich - eigentliche summarische Befragung zu den Flucht- respektive Ausreisegründen verzichtet wurde. Zwischen der BzP und der einlässlichen Anhörung verstrich zudem ein Zeitraum von über zwei Jahren. Diesen Faktoren, insbesondere der Länge des zwischen der BzP und der Anhörung verstrichenen Zeitraums, ist daher bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (vgl. dazu Urteil des BVGer D- 3937/2014 vom 30. April 2018 E. 6.4.4 mit Hinweis auf das Urteil D- 2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5).

E. 7.2 Im Weiteren berücksichtigt das Gericht, dass es sich beim Beschwerdeführer - und dies verkennt das SEM in seiner Vernehmlassung - um eine Person handelt, die nach ihren Angaben und ihrem Aussageverhalten wohl lediglich über eine sehr geringe Schulbildung verfügt und welche gemäss den klaren Anmerkungen der Hilfswerksvertretung im Rahmen der Anhörung nervös und verwirrt schien (vgl. act. A17/19 S. 19). Dass der Beschwerdeführer in seinen kognitiven Fähigkeiten womöglich - wie auf Beschwerdeebene unter Hinweis auf weitere Bemerkungen der Hilfswerksvertretung geltend gemacht wird - eingeschränkt ist, erscheint durchaus möglich. Dies umso mehr, als eine solche Einschränkung - wie in der Replik dargelegt wird - in Zusammenhang mit der beim Beschwerdeführer diagnostizierten (...) Erkrankung, an der das Gericht keine Zweifel hat (vgl. nachfolgende E. 7.5.3), vorkommen kann (vgl. [...]) abgerufen am 4. November 2021).

E. 7.3.1 Die vom SEM erkannten Widersprüche sind im Lichte dieser Faktoren (kurze BzP, längerer Zeitraum zwischen BzP und Anhörung, womöglich eingeschränkte kognitive Fähigkeiten des Beschwerdeführers) zu betrachten. Zu den vom SEM angeführten Widersprüchen lässt sich vor diesem Hintergrund Folgendes feststellen:

E. 7.3.2 Dem SEM ist zwar beizupflichten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP als Geburts- und Wohnort in Afghanistan B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, nannte (SEM-Akte A9/13 S. 3), im Rahmen der Anhörung hingegen zunächst darlegte, sich nicht daran erinnern zu können, da er als Einjähriger aus Afghanistan ausgereist sei (vgl. SEM-Akte A17/19 F15, F 18). Das SEM klammert bei dieser Beurteilung allerdings aus, dass der Beschwerdeführer im Verlauf derselben Anhörung auch angab, er könne sich wieder erinnern und der Ort sei F._______ gewesen (vgl. a.a.O. F162). Einen massiven Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich demnach nicht erkennen.

E. 7.3.3 Das SEM hält dem Beschwerdeführer vor, er habe in der Anhörung zunächst angegeben, er sei im Alter von einem Jahr mit seiner Familie aus Afghanistan ausgereist, an anderer Stelle habe er jedoch erklärt, er sei ungefähr ein Jahr alt gewesen, als er mit seinem Onkel väterlicherseits ausgereist sei und die Eltern seien da schon verstorben gewesen. In der BzP habe er hingegen erwähnt, seine Mutter sei verstorben, als er zwei Jahre alt gewesen sei, und er sei damals aus Pakistan ausgewandert. In der BZP habe er zudem dargelegt, sein Vater sei verstorben, als er fünf Jahre alt gewesen sei. Diese ungereimten Angaben sind gestützt auf die jeweiligen Protokollstellen zwar ebenfalls zu bestätigen (vgl. SEM-Akte A17/19 F8, F83-F85, F 93 und A9/13 S. 5). Zu beachten gilt es aber, dass der Beschwerdeführer sowohl an der BzP als auch im Rahmen der Anhörung seinen Heimatstaat jeweils übereinstimmend mit Afghanistan bezeichnete sowie erzählte, seine Eltern seien verstorben. Insbesondere sprach er stets davon, im Kleinkindalter, nämlich entweder mit ein oder zwei Jahren, Afghanistan verlassen zu haben (vgl. SEM-Akte A9/13 S. 6 f., A17/19 F8, F15, F83 f., F168). Seine Erzählungen stimmen demnach dahingehend überein, dass er noch im Kleinkindesalter gewesen sei, als seine Eltern verstarben, und er als Kleinkind Afghanistan verlassen habe und nach Pakistan gelangt sei. Dass er sich nicht mehr an die genauen Begebenheiten respektive den genauen Zeitpunkt oder sein konkretes Alter im Zeitpunkt seiner Ausreise oder - wie ihm vom SEM ausserdem vorgehalten wird - nicht an das Alter seiner Eltern zu erinnern vermag, erscheint angesichts seines damaligen Kindesalters nachvollziehbar. Eine Absicht des Beschwerdeführers die wahren Familienverhältnisse verschleiern zu wollen, lässt sich daher - entgegen der Ansicht des SEM - nicht erblicken.

E. 7.3.4 Der Beschwerdeführer machte zwar - wie das SEM ebenso zutreffend ausführt - unterschiedliche Angaben zu seiner Schulbildung respektive zur Dauer derselben. So gab er an der BzP zu Protokoll, er sei fünf Jahre in Pakistan in eine englischsprachige Schule gegangen, in der Anhörung erwähnte er jedoch zunächst, er habe keine Schule besucht (vgl. SEM-Akte A9 S 4 f., A19/17 F21 f.). Später versuchte er - und dies lässt das SEM bei seiner Beurteilung ausser Acht - klarzustellen, dass er die Schule in Pakistan zwar ein Jahr lang besucht, aber nichts gelernt habe (vgl. a.a.O. F 149 ff.). Wie lange genau und welche Schule er in Pakistan besucht hat, bleibt damit unklar. Angesichts seines eher tiefen Bildungsstandes kann zumindest davon ausgegangen werden, dass er nicht über eine längere oder gar abschliessende Schulbildung verfügt.

E. 7.3.5 Was die vom Beschwerdeführer dargelegten Arbeitstätigkeiten anbelangt, gab er - wie vom SEM zutreffend erwähnt - im Rahmen der BzP an, er habe in einem Hotel in Pakistan als Reinigungskraft gearbeitet sowie die letzten drei Jahre vor der Ausreise auf dem Markt Plastiktüten verkauft (vgl. SEM-Akte A9/13 S. 5). Im Rahmen der Anhörung erklärte er jedoch, er habe, nachdem er in der Einrichtung für psychisch kranke Personen gelebt und dort zugleich habe arbeiten müssen, in einem Laden gearbeitet und - was das SEM hier nicht erwähnt - nach dem Tod des Ladenbesitzers auf der Strasse Plastiktüten verkauft (vgl. SEM-Akte A17/19 F17 f, F 29 ff., F75, F98 ff.). Auch wenn damit Unzulänglichkeiten in den Schilderungen zur Arbeitstätigkeit in Pakistan bestehen, fällt zumindest auf, dass der Beschwerdeführer in beiden Befragungen erklärte, Plastiktüten verkauft zu haben. Ausserdem vermag er den Standort des Warenladens in Pakistan sowie den Namen dessen Besitzers anzugeben (vgl. a.a.O. F34, F 36). Damit ist zwar nicht konkret geklärt, wann der Beschwerdeführer genau welche Tätigkeiten in Pakistan ausgeübt hat. Wahrscheinlich erscheint damit aber, dass er in Pakistan in einem Laden gearbeitet hat.

E. 7.4.1 Es lässt sich demnach feststellen, dass zwar verschiedene Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich der von ihm dargelegten Schulbildung und seinen genauen Arbeitstätigkeiten in Pakistan, bestehen. Entgegen der Würdigung des SEM kann aber bei einer Gesamtbetrachtung aus seinen Aussagen weder geschlossen werden, dass er versucht habe, seine wahren Familienverhältnisse zu verschleiern, noch lässt sich folgern, dass er die Schweizer Asylbehörden bewusst über seine "wahre" Herkunft getäuscht und damit eine schwere Verletzung seiner Mitwirkungspflicht begangen habe.

E. 7.4.2 Denn wie gesehen, gab der Beschwerdeführer stets an, in Afghanistan geboren zu sein und dieses Land im Kleinkindalter verlassen zu haben und nach Pakistan gereist zu sein, wo er in Quetta gelebt und gearbeitet habe. Hinzukommt, dass er Dari, eine unter anderem in Afghanistan gesprochene Sprache spricht und er seinen Angaben gemäss auch Hazaregi-Farsi beherrsche. Letztere Sprache oder Dialekt, wird nach Kenntnis des Gerichts mitunter in Afghanistan gesprochen (vgl. Jamal, Abedin, Attitudes Toward Hazaragi, 01.05.2010 < http://opensiuc.lib.siu.edu/cgi/viewcontent.cgi?article=1224&context=theses > abgerufen am 4. November 2021; Refugee Review Tribunal, N00/34478 [2000] RRTA 835, 28.08.2000 < http://www.austlii.edu.au/au/cases/cth/RRTA/2000/835.html > abgerufen am 24.08.2021.) Eindeutige Indizien dafür, dass er nicht wie von ihm erklärt, aus Afghanistan stammt oder als Person afghanischer Herkunft nicht in Quetta gelebt habe, sind aufgrund der gesamten Aktenlage jedenfalls nicht erkennbar und werden vom SEM in der angefochtenen Verfügung bezeichnenderweise nicht konkret dargetan. Es zweifelt zudem selber nicht daran, dass der Beschwerdeführer den Hazara zugehöre und in Quetta, Pakistan gelebt habe. Im Gegenteil, es geht mitunter davon aus, dass Indizien für eine pakistanische Herkunft bestünden und nimmt in diesem Zusammenhang eine Prüfung darüber vor, ob der Beschwerdeführer als Hazara bei einer Rückkehr nach Quetta einer Kollektivverfolgung unterliegen würde, was es verneint.

E. 7.5.1 Ausgehend von einer - wie vom SEM angenommenen - pakistanischen Herkunft respektive Staatsangehörigkeit und der nicht strittigen Zugehörigkeit zu den Hazara sowie auch, dass der Beschwerdeführer in Quetta gelebt hat, müsste vorliegend aber der Schluss gezogen werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Quetta, Pakistan, nicht zumutbar wäre:

E. 7.5.2 So herrscht in Pakistan zwar weder Bürgerkrieg noch eine Lage allgemeiner Gewalt (vgl. Urteile des BVGer E-1305/2019 vom 4. November 2020 E. 6.4.4, E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2014/32 aber ausführlich zur Situation der Hazara in Pakistan, insbesondere in der Provinz Belutschistan und in der Stadt Quetta geäussert. Dabei führte es aus, als Schiiten gehörten die Hazara in Pakistan zu den von religiöser Gewalt seitens sunnitischer Extremisten besonders betroffenen Minderheiten. Der pakistanische Staat vermöge nicht oder nur unzulänglich vor der Gewalt extremistischer Gruppen zu schützen (vgl. a.a.O. E. 6.9). Eine Kollektivverfolgung der Hazara sei zwar nicht anzunehmen (vgl. a.a.O. E. 7.2). Hingegen sei die Zugehörigkeit zu dieser ethnischen Minderheit ein starkes Indiz für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ergebe sich aus der persönlichen Situation eines abgewiesenen Asylsuchenden ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle Lage hinausgehe, sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. a.a.O. E. 9.4). Das Bestehen von internen Aufenthaltsalternativen sei für Hazara nur mit äusserster Zurückhaltung anzunehmen (vgl. a.a.O. E. 9.5). Diese Lageeinschätzung ist nach wie vor aktuell und das Bundesverwaltungsgericht stützt sich weiterhin darauf ab (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-3518/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 5.3 m.w.H. und E-1305/2020 vom 4. November 2020 E. 6.4.4).

E. 7.5.3 Wäre der Beschwerdeführer den Indizien des SEM zufolge pakistanischer Herkunft respektive pakistanischer Staatsangehöriger, so wäre nicht nur dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zweifellos Hazara ist und in Quetta gelebt hat, sondern auch jenem, dass er offenbar krank ist, Rechnung zu tragen und diese Erkrankung als zusätzlicher Faktor, der zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann, anzuerkennen. So wird dem Beschwerdeführer nämlich eine (...), attestiert. Diese Diagnose wurde fachärztlich durch das (...) Kantonsspitals erstmals am 13. Juni 2019 gestellt (vgl. Beilage zur Eingabe vom 25. Juni 2019). Inwiefern in medizinischer Hinsicht an diesem Attest zu zweifeln ist, ist nicht ersichtlich, zumal die Begründung des SEM in dessen Vernehmlassung, die Diagnose basiere auf den Angaben des Beschwerdeführers, nicht ausreicht, um erwähnte ärztliche Meinung in Frage zu stellen. Anhaltspunkte dafür, dass die fachärztliche Begutachtung nicht zutrifft, erkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht. So wird im Arztbericht vom 13. Juni 2019 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem Kindesalter unter einer (...) ausschliesslich mit schlafgebundenen hochwahrscheinlich generalisierten (...) Anfällen leide. Die Angaben des Beschwerdeführers werden gemäss der medizinischen Meinung des Facharztes zudem als eindeutig gewertet (vgl. a.a.O.). Im Arztbericht vom 2. November 2020 wird zudem bestätigt, dass der Beschwerdeführer an (...) leidet und die Fortführung der medikamentösen Therapie wird unverändert durch den Facharzt empfohlen. Seit der Beschwerdeführer das Medikament einnehme, träten keine Anfälle mehr auf (vgl. Beilage zur Eingabe vom 4. November 2020).

E. 7.5.4 Auch wenn der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit in Pakistan wegen erwähnter Erkrankung in Behandlung gewesen sein sollte, ändert dieser Umstand - entgegen der Ansicht des SEM - sehr wohl etwas daran, dass darin ein zusätzliches Kriterium, das zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann, zu erblicken wäre. So gilt es nicht nur zu bedenken, dass das Gesundheitswesen in Pakistan - wie in der Replik zu Recht ausgeführt wird - ganz allgemein als schwach bezeichnet wird, sondern auch, dass die Hazara in Quetta allgemein nur unter erschwerten Bedingungen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Es wurde von Angriffen auf Sanitäter sowie davon berichtet, dass aufgrund der schlechten Sicherheitslage für die Hazara diese die vorhandenen Spitäler nicht aufsuchen können. Zwar gibt es in ihren Quartieren private Gesundheitseinrichtungen, welche allerdings für Ärmere nicht bezahlbar sind. Nur ein kleiner Prozentsatz der Bevölkerung in Pakistan ist zudem krankenversichert und der grösste Anteil der Gesundheitskosten ist von den Patienten selbst zu tragen, wobei die meisten Kosten für Medikamente anfallen (vgl. Urteil des BVGer E-741/2021 vom 19. Juli 2021 E. 8.3.5; Hussain, S. et al., Integration of mental health into primary healthcare: perceptions of stakeholders in Pakistan, in: East Mediterr Health J. 2018; 24 (2):146-153 < https://doi.org/10.26719/2018.24.2.146; Australian Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), DFAT Country Information Report Pakistan, 20.02.2019 < https://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-pakistan.pdf >; National Commission for Human Rights (NCHR), Understanding the agonies of ethnic Hazaras, 02.2018 < https://nchr.gov.pk/wp-content/uploads/2019/01/HAZARA-REPORT.pdf >; Economist Intelligence Unit (EIU), Pakistan launches national health insurance scheme, 31.12.2015 < http://www.eiu.com/industry/article/703816654/pakistan-launches-nation-al-health-insurance-scheme/_10 >; World Health Organization (WHO), Primary Care Systems Profiles & Performance (PRIMASYS), 2017 < https://www.who.int/alliance-hpsr/projects/AHPSR-Pakistan-061016.pdf ; The World Bank, Out-of-pocket expenditure (% of current health expenditure) - Pakistan, undatiert, https://data.worldbank.org/indicator/SH.XPD.OOPC.CH.ZS?locations=PK > alle Links abgerufen am 20. Oktober 2021).

E. 7.5.5 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über eine geringe Ausbildung verfügt und sich die Arbeitssituation und allgemein die ökonomische Lage für Hazara in Quetta seit 2018 zunehmend verschlechtert hat (vgl. Australian Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Information Report Pakistan, 20.02.2019 < https://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-pakistan.pdf >; National Commission for Human Rights [NCHR]: Understanding the agonies of ethnic Hazaras, 02.2018 < https://nchr.gov.pk/wp-content/uploads/2019/01/HAZARA-REPORT.pdf > beide Links abgerufen am 20. Oktober 2021 >).

E. 7.5.6 Schliesslich ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Pakistan über ein funktionierendes Beziehungsnetz verfügt, zumal seine Eltern - was glaubhaft erscheint (vgl. E. 7.4) - verstorben sind und sich sein Onkel seinen Aussagen zufolge im Iran befinde (vgl. SEM-Akte 9/13 S. 6).

E. 7.5.7 Es liegen damit mehrfache Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Quetta einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Eine inländische Aufenthaltsalternative fiele zudem nicht in Betracht.

E. 7.6.1 Ohnehin ist aber - wie unter E. 7.4 aufgezeigt - vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer afghanischer Herkunft ist und er seit Kindesalter in Quetta, Pakistan, gelebt hat. Letzteres erscheint auch im historischen Kontext plausibel: Seit Ende des 19. Jahrhunderts sind afghanische Hazara nach Quetta migriert. Seit den 1980er Jahren flohen zudem Hazara aus Afghanistan nach Pakistan, wobei nur wenige von ihnen in Flüchtlingscamps unterkamen. Vielmehr versuchten viele ihr Glück in urbanen Zentren wie Quettan. Nachkommen der ersten Generation von Migranten wurden dabei pakistanische Staatsbürger, jene der letzten Dekade besitzen hingegen immer noch die afghanische Staatsbürgerschaft (vgl. Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU), Afghans in Quetta - Settlements, Livelihoods, Support Networks and Cross-Border Linkages, 01.2006 < https://areu.org.af/wp- content/uploads/2015/12/604E-Afghans-in-Quetta-CS-web.pdf > abgerufen am 20. Oktober 2021; Monsutti, A., Guerres et migrations: réseaux sociaux et stratégies économiques des Hazaras d'Afghanistan, 2004; Monsutti, A. Image of the Self, Image of the Other: Social Organization and the Role of 'Ashura' among the Hazaras of Quetta (Pakistan), In: Monsutti, A., et Naef, S. The Other Shiites - From the Mediterranean to Central Asia, 2007, S. 178; Monsutti, A., Guerres et migrations: réseaux sociaux et stratégies économiques des Hazaras d'Afghanistan, 2004, S. 135; Monsutti, A., Guerres et migrations: réseaux sociaux et stratégies économiques des Hazaras d'Afghanistan, 2004, S. 146; Landinfo, Temanotat Pakistan: Opprør, sekterisk vold og lokale konflikter i Baluchistan, 26.10.2018 < https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/10/Pakistan-temanotat-Opprør-sekterisk-vold-og-lokale-konflikter-i-Baluchistan-26102018.pdf > abgerufen am 4. November 2021).

E. 7.6.2 Wenn der Beschwerdeführer in Pakistan - wie vom SEM in der Vernehmlassung angenommen - über eine Duldung oder Aufenthaltsbewilligung verfügt haben sollte, so wäre er demzufolge als afghanischer Hazara bei einer Rückkehr nach Quetta derselben Gefährdungslage, wie sie unter E. 7.5 aufgezeigt wurde - ausgesetzt und eine Rückkehr dorthin erschiene demnach nicht zumutbar.

E. 7.7.1 Sollte der Beschwerdeführer die afghanische Staatsangehörigkeit nach wie vor besitzen - worauf zumindest die nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichte Tazkera hindeutet - so liesse sich schliesslich feststellen, dass ein Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan ebenfalls nicht zur Debatte stehen würde:

E. 7.7.2 Es lässt sich nämlich feststellen, dass - ungeachtet der veränderten Lage in Afghanistan - vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer stamme aus einer der gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichneten Städten respektive Regionen (Kabul, Mazar i Sharif oder Herat), wohin bis anhin der Vollzug der Wegweisung nur ausnahmsweise respektive nur unter gewissen begünstigenden Umständen als zumutbar bezeichnet werden konnte (vgl. Referenzurteile des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4, D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 E. 8.4 und D-4705/2016 vom 14. Juni 2021 E. 10.6). Ausgehend von der afghanischen Staatsangehörigkeit wäre daher der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ebenfalls als unzumutbar zu erachten.

E. 8 Zusammenfassend lässt sich demnach feststellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunfts- oder Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG als unzumutbar erweist. Nachdem sich aus den Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme daher erfüllt.

E. 9 Aufgrund dieser Sachlage kann auf Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Vollzuges der Wegweisung verzichtet werden, denn die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AIG i. V. m. Art. 84 Abs. 2 AIG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 8 S. 88 f.).

E. 10 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. März 2019 sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gemäss den gesetzlichen Bestimmungen vorläufig aufzunehmen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 11.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E. 11.3 In der Beschwerde wird ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden und 5 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 193.85 (inkl. Mehrwertsteuer) sowie eine Pauschale von Fr. 54.- geltend gemacht. Der aufgeführte Stundenaufwand erscheint angemessen. Der veranschlagte Stundenansatz bewegt sich im nach Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Für die weiteren Vertretungshandlungen wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich dieser Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), zumal es sich dabei hauptsächlich um Eingaben von Beweismitteln (Arztberichte und Tazkera), die teils kurz kommentiert werden, Kurzmitteilungen, einem Fristverlängerungsgesuch und einer dreiseitigen Replik handelt (vgl. act. BVGer 3, 5, 7, 8 und 13). Die Parteientschädigung wird daher unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 2000- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. März 2019 werden aufgehoben.
  2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Claudia Jorns Morgenegg
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1569/2019 Urteil vom 4. November 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), afghanischer Herkunft, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. November 2015 befragte ihn das SEM zu seiner Person und seinem Reiseweg (Befragung zur Person; BzP). Dabei brachte er vor, er sei ethnischer Hazara, seine Muttersprache sei Dari und er sei am (...) in B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, Afghanistan, geboren. Er habe seit Kleinkindesalter in Pakistan gelebt, wo er auch mehrere Jahre zur Schule gegangen sei. Von dort sei er in den Iran, weiter in die Türkei und via Griechenland, Mazedonien und Österreich in die Schweiz gereist. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung das rechtliche Gehör zu seiner Ansicht, dass er nicht wie von ihm angegeben am (...) geboren und damit minderjährig sei. Unter anderem gestützt auf seine Angaben gegenüber den griechischen Behörden, seinem Aussehen nach sowie aufgrund einer Knochenaltersanalyse werde er als volljährig erachtet. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, er sei einverstanden, wenn das SEM sein Geburtsdatum fortan mit dem (...) führe und ihn als volljährig erachte. B. Am 17. Januar 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an. Im Rahmen dieser Anhörung gab er hauptsächlich zu Protokoll, seine Muttersprache sei Hazaregi Farsi, er verstehe aber Dari. Als er noch ein Kleinkind gewesen sei, seien seine Eltern verstorben. Nach deren Tod habe er in E._______, Quetta, Pakistan, gelebt. Sein Onkel habe ihn dort anfänglich betreut. Später habe er vier Jahre lang bei einer Frau gelebt, bis diese verstorben sei. Danach habe er mit psychisch kranken Personen leben respektive für diese arbeiten müssen. Fünf Jahre lang sei er in einer Einrichtung für psychisch kranke Personen gequält und geschlagen worden. Ein Jahr lang habe er zugleich die Schule besucht. Anschliessend habe er einige Jahre in einem Laden gearbeitet. Dessen Besitzer sei etwa 2015 getötet und der Laden geschlossen worden. Die Täter hätten gewusst, dass in dem Laden Hazara gearbeitet hätten. Ihm habe man auch einmal mit Schlägen gedroht. Nach der Schliessung des Ladens habe er auf den Strassen Plastiktüten verkauft. Im September 2015 habe er Pakistan mit Hilfe seines Onkels verlassen. Bei einer Rückkehr nach Pakistan würde er aufgrund seiner Ethnie geschlagen und getötet werden. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, da er dort niemanden kenne und Krieg herrsche. Der Beschwerdeführer brachte ausserdem vor, dass es ihm in Pakistan schlecht gegangen sei. Auch hier in der Schweiz gehe es ihm psychisch und körperlich schlecht. Er sei vergesslich und werde fast verrückt. In ärztlicher Behandlung sei er nicht; niemand habe ihn zu einem Arzt geschickt. C. Mit Verfügung vom 7. März 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung wird, sofern massgeblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 7. März 2019. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur korrekten Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung der Wegweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. Der Beschwerde waren unter anderem ein Kurzbericht der bei der einlässlichen Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung vom 23. Januar 2018 und Kopien zweier ärztlicher Bescheinigungen aus Pakistan beigelegt. Gemäss den ärztlichen Zeugnissen war der Beschwerdeführer in Pakistan wegen einer (...) in Behandlung gewesen. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Antrag auf Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie zu Handen des Gerichts und der Vorinstanz eine Erklärung über die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. F. Am 25. Juni 2019 wurde ein ärztlicher Bericht des (...) Kantonsspitals vom 13. Juni 2019 zu den Akten gereicht. Demnach wurde beim Beschwerdeführer eine (...) diagnostiziert. Mit Bezug auf die erwähnte Krankheit wurde durch die Rechtsvertreterin geltend gemacht, eine Wegweisung nach Pakistan sei unzumutbar und unzulässig. Ein Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan komme ebenfalls nicht in Frage. G. Die Instruktionsrichterin lud das SEM am 8. Januar 2020 zur Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz reichte ihre Stellungnahme, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte, mit Eingabe vom 23. Januar 2020 ein. H. Nachdem der Beschwerdeführer am 28. Januar 2020 zur Replik eingeladen wurde, bezog dessen Rechtsvertreterin am 11. Februar 2020 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. I. Mit Eingabe vom 10. März 2020 reichte die Rechtsvertreterin eine ärztliche Terminbestätigung ein und verwies auf die Medikation des Beschwerdeführers. J. Am 19. Oktober 2020 wurde eine afghanische Tazkera (afghanischer Identitätsausweis) und am 4. November 2020 ein weiterer Arztbericht zu den Gerichtsakten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art.83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das frühere Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Wie sich den Rechtsbegehren und insbesondere der Begründung der Beschwerde entnehmen lässt (vgl. S. 2 und S. 5 ff. der Beschwerde), richtet sich diese ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs sind demnach in Rechtskraft erwachsen. Praxisgemäss ist somit auch die Wegweisung als solche nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich der vorliegend interessierenden Normen des Ausländerrechts (Art. 83 Abs. 1 bis 4 AIG) nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 4.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM hält in seinem Entscheid fest, die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden. Diesen komme eine Substantiierungslast zu. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine afghanische Herkunft glaubhaft zu machen. Diesbezüglich verwies das SEM auf seine Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft, wo es im Wesentlichen festhielt, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zum Geburtsort und zum Zeitpunkt der Ausreise nach Pakistan gemacht. Zum Alter seiner Eltern und jenem seines Ziehonkels habe er keine Angaben machen können. Seine Familienverhältnisse habe er daher verschleiern wollen. Erschwerend komme hinzu, dass seine Aussagen zur Schulbildung und zur Arbeitsstelle ebenfalls unterschiedlich ausgefallen seien. Das SEM stelle zwar nicht in Frage, dass er ein ethnischer Hazara schiitischen Glaubens sei, der in Quetta, Pakistan, gelebt habe. Es bestünden indes Zweifel an der geltend gemachten Staatsangehörigkeit respektive es würden vielmehr Indizien vorliegen, die auf eine Herkunft ausserhalb Afghanistans, insbesondere aus Pakistan, hindeuten würden. Bei einer Person, die ihre wahre Herkunft verschleiere, könne jedoch mutmasslich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat oder eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Angesichts der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers könne ferner nicht angenommen werden, dass er über kein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Er sei im Übrigen jung, gesund sowie voll und ganz arbeitsfähig und es sei ihm als erwachsener junger Mann zuzumuten, auch ohne Unterstützung eines familiären Netzwerks erneut Fuss an seinem früheren Wohnort zu fassen. Zudem würden gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation darstellen, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würden (m.H. auf BVGE 2014/26 E. 7.6). Zur Zulässigkeit des Vollzugs - so das SEM im Weiteren - könne festgehalten werden, dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft mit Bezug auf Pakistan das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot nach Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ausgesetzt wäre, würden nicht vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan sei daher zulässig. Es sei - so das SEM zusammenfassend - nicht davon auszugehen, dass wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. Auch sei die Möglichkeit des Vollzuges zu bejahen. Dies gelte selbst dann, wenn ein Asylsuchender seine wahre Identität oder Nationalität verheimliche (m.H. auf Urteile des BVGer D-3609/2008 und E-4070/2008). 5.2 In der Beschwerde wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt und dabei gerügt, das SEM hätte bei - wie vorliegend - offensichtlich vorhandenen psychologischen Defiziten ein medizinisches respektive psychologisches Gutachten anordnen müssen. Es würden hierfür genügend Indizien vorliegen. Das SEM nehme ohne Weiteres an, der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann, der voll und ganz arbeitsfähig sei. Dem Unterschriftenblatt des Anhörungsprotokolls (SEM-Akte A17) sowie auch dem beigelegten Bericht der Hilfswerksvertretung vom 17. (recte 23.) Januar 2018 sei zu entnehmen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, klare Angaben zu machen. Aus dem Anhörungsprotokoll würden sich Hinweise ergeben, die auf psychische Defizite des Beschwerdeführers hindeuteten. Dem beiliegenden ärztlichen Schreiben sei sodann zu entnehmen, dass er in Pakistan infolge einer (...) zur Beobachtung in die Einrichtung (...) überwiesen worden sei. Ausserdem würden aus dem Anhörungsprotokoll Verständnis- und Verständigungsprobleme ersichtlich. Der Sachverhalt sei daher nicht genügend ermittelt worden, weshalb das Verfahren zur erneuten Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen und hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs neu zu beurteilen sei. Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 wird zudem auf einen ärztlichen Bericht vom 13. Juni 2019 verwiesen, wonach schlafgebundene, generalisierte (...) Anfälle beim Beschwerdeführer diagnostiziert wurden und zu diesem Zweck eine medikamentöse Therapie begonnen wurde. 5.3 Das SEM stellt sich in seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2020 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe in der BzP einzig erklärt, dass er in der Nacht stark schwitzen würde, darüber hinaus aber angegeben, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Es habe daher keine Veranlassung für die Vornahme einer medizinischen Abklärung gegeben. Im Rahmen der Anhörung habe er zwar dargelegt, dass es ihm psychisch und körperlich nicht so gut gehe, er jedoch noch keinen Arzt aufgesucht habe. Obwohl er darauf hingewiesen worden sei, sich bei gesundheitlichen Problemen an die Betreuung zu wenden, habe er dies nicht getan. Aus den Aussageprotokollen würden sich keine besonderen Auffälligkeiten ergeben, die zur Annahme führten, dass er aufgrund einer psychischen Einschränkung den Anhörungen nicht habe folgen können. Es sei üblich, dass Gesuchsteller manchmal nachfragen würden. Der Beschwerdeführer habe jedoch den Grossteil der Fragen auf Anhieb verstanden. Indizien dafür, dass er entwicklungspsychologisch nicht in der Lage gewesen sei, dem Gespräch zu folgen, seien nicht vorhanden. Seine widersprüchlichen Angaben zu seiner Biographie liessen sich nicht widerlegen. Die von der Rechtsvertretung in der Beschwerde aufgeführten Protokollstellen würden deutlich machen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblich psychiatrischen Klinik, in der er sich befunden habe, oberflächlich und nicht erlebnisgeprägt seien. Die im Arztbericht dargelegte, schlafgebundene (...) beruhe alleine auf den Aussagen des Beschwerdeführers. Der Arztbericht sage nichts über eine allfällige Bewusstseinsstörung oder psychische Erkrankung aus. Der Beschwerdeführer habe zudem ausgesagt, in Pakistan nie bei einem Arzt oder in einem Spital gewesen zu sein. Die Einreichung ärztlicher Bescheinigungen aus Pakistan würde daher erstaunen. Überdies sei das Schreiben von F._______ sehr knapp ausgefallen. Jenes der (...) bestätige eine Behandlung in dieser Institution. Damit würden sich aber neue Fragen zur Biographie ergeben, insbesondere jene danach, weshalb der Beschwerdeführer eine zweijährige Behandlung in der erwähnten Institution, welche auf die Behandlung von (...) spezialisiert sei, verschwiegen habe. Die von der Rechtsvertretung eingereichten Dokumente würden im Übrigen belegen, dass er in Pakistan Zugang zu medizinscher Behandlung gehabt habe und damit eine Behandlung dort möglich sei. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zur Biographie bestünden Zweifel an der afghanischen Staatsangehörigkeit. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Pakistan eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung besessen habe. Die Beurteilung von Wegweisungsvollzugshindernissen finde indes ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht dort, wo diese grob verletzt werde, indem die Behörden bewusst über die wahre Herkunft getäuscht würden, wovon vorliegend aufgrund der widersprüchlichen Angaben zur Biographie und den aus Pakistan stammenden Dokumenten auszugehen sei. 5.4 In der Replik wird dem entgegengehalten, im Herkunftskanton des Beschwerdeführers sei die Anzahl der Sozialarbeitenden begrenzt. Er habe keine ihm zugewiesene Betreuung gehabt. Er sei in der Vergangenheit nicht in einer Asylunterkunft, sondern in externen Wohnungen untergebracht gewesen, wo kein Betreuungspersonal vor Ort sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, inwiefern er Schuld an der fehlenden medizinischen Betreuung haben solle. Für die Vorinstanz hätten genügend Anhaltspunkte bestanden, eine medizinische Abklärung zu veranlassen. Ihre Haltung hinsichtlich der Einschränkungen des Beschwerdeführers überrasche angesichts der Angaben der Hilfswerksvertretung. Dem Beschwerdeführer sei durch den Oberarzt des (...) ein Medikament gegen (...) verordnet worden, weshalb die Argumentation des SEM, die Diagnose stütze sich allein auf die Aussagen des Beschwerdeführers, erstaune und zu rügen sei. Im beigelegten Arztbericht vom 26. August 2019 werde die Fortführung der Therapie unverändert empfohlen. Als Zufallsbefund werde darin zudem eine Läsion in der Ausrichtung der (...) (Anmerkung Gericht: [...]) angegeben. (...) Anfälle könnten kognitive Fähigkeiten beeinflussen und auch Gedächtnisverlust auslösen. Es sei zwar zu diskrepanten Angaben gekommen, der Beschwerdeführer wirke indes unbeholfen und verwirrt. Eine (...) Testung sei beim Hausarzt, der inzwischen pensioniert sei, beantragt worden. Eine Meldung über das weitere Vorgehen sei ausstehend. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 6.2 Wie nachstehend aufgezeigt (vgl. E. 7 ff.), würdigt das Gericht den vom SEM erstellten Sachverhalt anders als die Vorinstanz. So lässt sich bei einer Gesamtbetrachtung keine grobe Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers, mithin keine Täuschung über dessen Herkunft feststellen und es ist davon auszugehen, dass er afghanischer Herkunft ist sowie jahrelang in Pakistan gelebt hat und an (...) leidet. Wahrscheinlich erscheinen dem Gericht auch allfällige kognitive Defizite. Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan oder aber nach Afghanistan erscheint sodann unzumutbar, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführer in der Folge durch das SEM vorläufig aufzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund kann darauf verzichtet werden, auf die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge näher einzugehen. 7. 7.1 Zunächst ist festzustellen, dass die BzP des damals sehr jungen Beschwerdeführers nicht einmal eine Stunde dauerte, davon allein 15 Minuten der Rückübersetzung dienten und auf eine - wie ansonsten üblich - eigentliche summarische Befragung zu den Flucht- respektive Ausreisegründen verzichtet wurde. Zwischen der BzP und der einlässlichen Anhörung verstrich zudem ein Zeitraum von über zwei Jahren. Diesen Faktoren, insbesondere der Länge des zwischen der BzP und der Anhörung verstrichenen Zeitraums, ist daher bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (vgl. dazu Urteil des BVGer D- 3937/2014 vom 30. April 2018 E. 6.4.4 mit Hinweis auf das Urteil D- 2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5). 7.2 Im Weiteren berücksichtigt das Gericht, dass es sich beim Beschwerdeführer - und dies verkennt das SEM in seiner Vernehmlassung - um eine Person handelt, die nach ihren Angaben und ihrem Aussageverhalten wohl lediglich über eine sehr geringe Schulbildung verfügt und welche gemäss den klaren Anmerkungen der Hilfswerksvertretung im Rahmen der Anhörung nervös und verwirrt schien (vgl. act. A17/19 S. 19). Dass der Beschwerdeführer in seinen kognitiven Fähigkeiten womöglich - wie auf Beschwerdeebene unter Hinweis auf weitere Bemerkungen der Hilfswerksvertretung geltend gemacht wird - eingeschränkt ist, erscheint durchaus möglich. Dies umso mehr, als eine solche Einschränkung - wie in der Replik dargelegt wird - in Zusammenhang mit der beim Beschwerdeführer diagnostizierten (...) Erkrankung, an der das Gericht keine Zweifel hat (vgl. nachfolgende E. 7.5.3), vorkommen kann (vgl. [...]) abgerufen am 4. November 2021). 7.3 7.3.1 Die vom SEM erkannten Widersprüche sind im Lichte dieser Faktoren (kurze BzP, längerer Zeitraum zwischen BzP und Anhörung, womöglich eingeschränkte kognitive Fähigkeiten des Beschwerdeführers) zu betrachten. Zu den vom SEM angeführten Widersprüchen lässt sich vor diesem Hintergrund Folgendes feststellen: 7.3.2 Dem SEM ist zwar beizupflichten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP als Geburts- und Wohnort in Afghanistan B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, nannte (SEM-Akte A9/13 S. 3), im Rahmen der Anhörung hingegen zunächst darlegte, sich nicht daran erinnern zu können, da er als Einjähriger aus Afghanistan ausgereist sei (vgl. SEM-Akte A17/19 F15, F 18). Das SEM klammert bei dieser Beurteilung allerdings aus, dass der Beschwerdeführer im Verlauf derselben Anhörung auch angab, er könne sich wieder erinnern und der Ort sei F._______ gewesen (vgl. a.a.O. F162). Einen massiven Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich demnach nicht erkennen. 7.3.3 Das SEM hält dem Beschwerdeführer vor, er habe in der Anhörung zunächst angegeben, er sei im Alter von einem Jahr mit seiner Familie aus Afghanistan ausgereist, an anderer Stelle habe er jedoch erklärt, er sei ungefähr ein Jahr alt gewesen, als er mit seinem Onkel väterlicherseits ausgereist sei und die Eltern seien da schon verstorben gewesen. In der BzP habe er hingegen erwähnt, seine Mutter sei verstorben, als er zwei Jahre alt gewesen sei, und er sei damals aus Pakistan ausgewandert. In der BZP habe er zudem dargelegt, sein Vater sei verstorben, als er fünf Jahre alt gewesen sei. Diese ungereimten Angaben sind gestützt auf die jeweiligen Protokollstellen zwar ebenfalls zu bestätigen (vgl. SEM-Akte A17/19 F8, F83-F85, F 93 und A9/13 S. 5). Zu beachten gilt es aber, dass der Beschwerdeführer sowohl an der BzP als auch im Rahmen der Anhörung seinen Heimatstaat jeweils übereinstimmend mit Afghanistan bezeichnete sowie erzählte, seine Eltern seien verstorben. Insbesondere sprach er stets davon, im Kleinkindalter, nämlich entweder mit ein oder zwei Jahren, Afghanistan verlassen zu haben (vgl. SEM-Akte A9/13 S. 6 f., A17/19 F8, F15, F83 f., F168). Seine Erzählungen stimmen demnach dahingehend überein, dass er noch im Kleinkindesalter gewesen sei, als seine Eltern verstarben, und er als Kleinkind Afghanistan verlassen habe und nach Pakistan gelangt sei. Dass er sich nicht mehr an die genauen Begebenheiten respektive den genauen Zeitpunkt oder sein konkretes Alter im Zeitpunkt seiner Ausreise oder - wie ihm vom SEM ausserdem vorgehalten wird - nicht an das Alter seiner Eltern zu erinnern vermag, erscheint angesichts seines damaligen Kindesalters nachvollziehbar. Eine Absicht des Beschwerdeführers die wahren Familienverhältnisse verschleiern zu wollen, lässt sich daher - entgegen der Ansicht des SEM - nicht erblicken. 7.3.4 Der Beschwerdeführer machte zwar - wie das SEM ebenso zutreffend ausführt - unterschiedliche Angaben zu seiner Schulbildung respektive zur Dauer derselben. So gab er an der BzP zu Protokoll, er sei fünf Jahre in Pakistan in eine englischsprachige Schule gegangen, in der Anhörung erwähnte er jedoch zunächst, er habe keine Schule besucht (vgl. SEM-Akte A9 S 4 f., A19/17 F21 f.). Später versuchte er - und dies lässt das SEM bei seiner Beurteilung ausser Acht - klarzustellen, dass er die Schule in Pakistan zwar ein Jahr lang besucht, aber nichts gelernt habe (vgl. a.a.O. F 149 ff.). Wie lange genau und welche Schule er in Pakistan besucht hat, bleibt damit unklar. Angesichts seines eher tiefen Bildungsstandes kann zumindest davon ausgegangen werden, dass er nicht über eine längere oder gar abschliessende Schulbildung verfügt. 7.3.5 Was die vom Beschwerdeführer dargelegten Arbeitstätigkeiten anbelangt, gab er - wie vom SEM zutreffend erwähnt - im Rahmen der BzP an, er habe in einem Hotel in Pakistan als Reinigungskraft gearbeitet sowie die letzten drei Jahre vor der Ausreise auf dem Markt Plastiktüten verkauft (vgl. SEM-Akte A9/13 S. 5). Im Rahmen der Anhörung erklärte er jedoch, er habe, nachdem er in der Einrichtung für psychisch kranke Personen gelebt und dort zugleich habe arbeiten müssen, in einem Laden gearbeitet und - was das SEM hier nicht erwähnt - nach dem Tod des Ladenbesitzers auf der Strasse Plastiktüten verkauft (vgl. SEM-Akte A17/19 F17 f, F 29 ff., F75, F98 ff.). Auch wenn damit Unzulänglichkeiten in den Schilderungen zur Arbeitstätigkeit in Pakistan bestehen, fällt zumindest auf, dass der Beschwerdeführer in beiden Befragungen erklärte, Plastiktüten verkauft zu haben. Ausserdem vermag er den Standort des Warenladens in Pakistan sowie den Namen dessen Besitzers anzugeben (vgl. a.a.O. F34, F 36). Damit ist zwar nicht konkret geklärt, wann der Beschwerdeführer genau welche Tätigkeiten in Pakistan ausgeübt hat. Wahrscheinlich erscheint damit aber, dass er in Pakistan in einem Laden gearbeitet hat. 7.4 7.4.1 Es lässt sich demnach feststellen, dass zwar verschiedene Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich der von ihm dargelegten Schulbildung und seinen genauen Arbeitstätigkeiten in Pakistan, bestehen. Entgegen der Würdigung des SEM kann aber bei einer Gesamtbetrachtung aus seinen Aussagen weder geschlossen werden, dass er versucht habe, seine wahren Familienverhältnisse zu verschleiern, noch lässt sich folgern, dass er die Schweizer Asylbehörden bewusst über seine "wahre" Herkunft getäuscht und damit eine schwere Verletzung seiner Mitwirkungspflicht begangen habe. 7.4.2 Denn wie gesehen, gab der Beschwerdeführer stets an, in Afghanistan geboren zu sein und dieses Land im Kleinkindalter verlassen zu haben und nach Pakistan gereist zu sein, wo er in Quetta gelebt und gearbeitet habe. Hinzukommt, dass er Dari, eine unter anderem in Afghanistan gesprochene Sprache spricht und er seinen Angaben gemäss auch Hazaregi-Farsi beherrsche. Letztere Sprache oder Dialekt, wird nach Kenntnis des Gerichts mitunter in Afghanistan gesprochen (vgl. Jamal, Abedin, Attitudes Toward Hazaragi, 01.05.2010 abgerufen am 4. November 2021; Refugee Review Tribunal, N00/34478 [2000] RRTA 835, 28.08.2000 abgerufen am 24.08.2021.) Eindeutige Indizien dafür, dass er nicht wie von ihm erklärt, aus Afghanistan stammt oder als Person afghanischer Herkunft nicht in Quetta gelebt habe, sind aufgrund der gesamten Aktenlage jedenfalls nicht erkennbar und werden vom SEM in der angefochtenen Verfügung bezeichnenderweise nicht konkret dargetan. Es zweifelt zudem selber nicht daran, dass der Beschwerdeführer den Hazara zugehöre und in Quetta, Pakistan gelebt habe. Im Gegenteil, es geht mitunter davon aus, dass Indizien für eine pakistanische Herkunft bestünden und nimmt in diesem Zusammenhang eine Prüfung darüber vor, ob der Beschwerdeführer als Hazara bei einer Rückkehr nach Quetta einer Kollektivverfolgung unterliegen würde, was es verneint. 7.5 7.5.1 Ausgehend von einer - wie vom SEM angenommenen - pakistanischen Herkunft respektive Staatsangehörigkeit und der nicht strittigen Zugehörigkeit zu den Hazara sowie auch, dass der Beschwerdeführer in Quetta gelebt hat, müsste vorliegend aber der Schluss gezogen werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Quetta, Pakistan, nicht zumutbar wäre: 7.5.2 So herrscht in Pakistan zwar weder Bürgerkrieg noch eine Lage allgemeiner Gewalt (vgl. Urteile des BVGer E-1305/2019 vom 4. November 2020 E. 6.4.4, E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2014/32 aber ausführlich zur Situation der Hazara in Pakistan, insbesondere in der Provinz Belutschistan und in der Stadt Quetta geäussert. Dabei führte es aus, als Schiiten gehörten die Hazara in Pakistan zu den von religiöser Gewalt seitens sunnitischer Extremisten besonders betroffenen Minderheiten. Der pakistanische Staat vermöge nicht oder nur unzulänglich vor der Gewalt extremistischer Gruppen zu schützen (vgl. a.a.O. E. 6.9). Eine Kollektivverfolgung der Hazara sei zwar nicht anzunehmen (vgl. a.a.O. E. 7.2). Hingegen sei die Zugehörigkeit zu dieser ethnischen Minderheit ein starkes Indiz für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ergebe sich aus der persönlichen Situation eines abgewiesenen Asylsuchenden ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle Lage hinausgehe, sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. a.a.O. E. 9.4). Das Bestehen von internen Aufenthaltsalternativen sei für Hazara nur mit äusserster Zurückhaltung anzunehmen (vgl. a.a.O. E. 9.5). Diese Lageeinschätzung ist nach wie vor aktuell und das Bundesverwaltungsgericht stützt sich weiterhin darauf ab (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-3518/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 5.3 m.w.H. und E-1305/2020 vom 4. November 2020 E. 6.4.4). 7.5.3 Wäre der Beschwerdeführer den Indizien des SEM zufolge pakistanischer Herkunft respektive pakistanischer Staatsangehöriger, so wäre nicht nur dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zweifellos Hazara ist und in Quetta gelebt hat, sondern auch jenem, dass er offenbar krank ist, Rechnung zu tragen und diese Erkrankung als zusätzlicher Faktor, der zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann, anzuerkennen. So wird dem Beschwerdeführer nämlich eine (...), attestiert. Diese Diagnose wurde fachärztlich durch das (...) Kantonsspitals erstmals am 13. Juni 2019 gestellt (vgl. Beilage zur Eingabe vom 25. Juni 2019). Inwiefern in medizinischer Hinsicht an diesem Attest zu zweifeln ist, ist nicht ersichtlich, zumal die Begründung des SEM in dessen Vernehmlassung, die Diagnose basiere auf den Angaben des Beschwerdeführers, nicht ausreicht, um erwähnte ärztliche Meinung in Frage zu stellen. Anhaltspunkte dafür, dass die fachärztliche Begutachtung nicht zutrifft, erkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht. So wird im Arztbericht vom 13. Juni 2019 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem Kindesalter unter einer (...) ausschliesslich mit schlafgebundenen hochwahrscheinlich generalisierten (...) Anfällen leide. Die Angaben des Beschwerdeführers werden gemäss der medizinischen Meinung des Facharztes zudem als eindeutig gewertet (vgl. a.a.O.). Im Arztbericht vom 2. November 2020 wird zudem bestätigt, dass der Beschwerdeführer an (...) leidet und die Fortführung der medikamentösen Therapie wird unverändert durch den Facharzt empfohlen. Seit der Beschwerdeführer das Medikament einnehme, träten keine Anfälle mehr auf (vgl. Beilage zur Eingabe vom 4. November 2020). 7.5.4 Auch wenn der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit in Pakistan wegen erwähnter Erkrankung in Behandlung gewesen sein sollte, ändert dieser Umstand - entgegen der Ansicht des SEM - sehr wohl etwas daran, dass darin ein zusätzliches Kriterium, das zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann, zu erblicken wäre. So gilt es nicht nur zu bedenken, dass das Gesundheitswesen in Pakistan - wie in der Replik zu Recht ausgeführt wird - ganz allgemein als schwach bezeichnet wird, sondern auch, dass die Hazara in Quetta allgemein nur unter erschwerten Bedingungen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Es wurde von Angriffen auf Sanitäter sowie davon berichtet, dass aufgrund der schlechten Sicherheitslage für die Hazara diese die vorhandenen Spitäler nicht aufsuchen können. Zwar gibt es in ihren Quartieren private Gesundheitseinrichtungen, welche allerdings für Ärmere nicht bezahlbar sind. Nur ein kleiner Prozentsatz der Bevölkerung in Pakistan ist zudem krankenversichert und der grösste Anteil der Gesundheitskosten ist von den Patienten selbst zu tragen, wobei die meisten Kosten für Medikamente anfallen (vgl. Urteil des BVGer E-741/2021 vom 19. Juli 2021 E. 8.3.5; Hussain, S. et al., Integration of mental health into primary healthcare: perceptions of stakeholders in Pakistan, in: East Mediterr Health J. 2018; 24 (2):146-153 ; National Commission for Human Rights (NCHR), Understanding the agonies of ethnic Hazaras, 02.2018 ; Economist Intelligence Unit (EIU), Pakistan launches national health insurance scheme, 31.12.2015 ; World Health Organization (WHO), Primary Care Systems Profiles & Performance (PRIMASYS), 2017 alle Links abgerufen am 20. Oktober 2021). 7.5.5 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über eine geringe Ausbildung verfügt und sich die Arbeitssituation und allgemein die ökonomische Lage für Hazara in Quetta seit 2018 zunehmend verschlechtert hat (vgl. Australian Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Information Report Pakistan, 20.02.2019 ; National Commission for Human Rights [NCHR]: Understanding the agonies of ethnic Hazaras, 02.2018 beide Links abgerufen am 20. Oktober 2021 >). 7.5.6 Schliesslich ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Pakistan über ein funktionierendes Beziehungsnetz verfügt, zumal seine Eltern - was glaubhaft erscheint (vgl. E. 7.4) - verstorben sind und sich sein Onkel seinen Aussagen zufolge im Iran befinde (vgl. SEM-Akte 9/13 S. 6). 7.5.7 Es liegen damit mehrfache Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Quetta einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Eine inländische Aufenthaltsalternative fiele zudem nicht in Betracht. 7.6 7.6.1 Ohnehin ist aber - wie unter E. 7.4 aufgezeigt - vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer afghanischer Herkunft ist und er seit Kindesalter in Quetta, Pakistan, gelebt hat. Letzteres erscheint auch im historischen Kontext plausibel: Seit Ende des 19. Jahrhunderts sind afghanische Hazara nach Quetta migriert. Seit den 1980er Jahren flohen zudem Hazara aus Afghanistan nach Pakistan, wobei nur wenige von ihnen in Flüchtlingscamps unterkamen. Vielmehr versuchten viele ihr Glück in urbanen Zentren wie Quettan. Nachkommen der ersten Generation von Migranten wurden dabei pakistanische Staatsbürger, jene der letzten Dekade besitzen hingegen immer noch die afghanische Staatsbürgerschaft (vgl. Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU), Afghans in Quetta - Settlements, Livelihoods, Support Networks and Cross-Border Linkages, 01.2006 abgerufen am 20. Oktober 2021; Monsutti, A., Guerres et migrations: réseaux sociaux et stratégies économiques des Hazaras d'Afghanistan, 2004; Monsutti, A. Image of the Self, Image of the Other: Social Organization and the Role of 'Ashura' among the Hazaras of Quetta (Pakistan), In: Monsutti, A., et Naef, S. The Other Shiites - From the Mediterranean to Central Asia, 2007, S. 178; Monsutti, A., Guerres et migrations: réseaux sociaux et stratégies économiques des Hazaras d'Afghanistan, 2004, S. 135; Monsutti, A., Guerres et migrations: réseaux sociaux et stratégies économiques des Hazaras d'Afghanistan, 2004, S. 146; Landinfo, Temanotat Pakistan: Opprør, sekterisk vold og lokale konflikter i Baluchistan, 26.10.2018 abgerufen am 4. November 2021). 7.6.2 Wenn der Beschwerdeführer in Pakistan - wie vom SEM in der Vernehmlassung angenommen - über eine Duldung oder Aufenthaltsbewilligung verfügt haben sollte, so wäre er demzufolge als afghanischer Hazara bei einer Rückkehr nach Quetta derselben Gefährdungslage, wie sie unter E. 7.5 aufgezeigt wurde - ausgesetzt und eine Rückkehr dorthin erschiene demnach nicht zumutbar. 7.7 7.7.1 Sollte der Beschwerdeführer die afghanische Staatsangehörigkeit nach wie vor besitzen - worauf zumindest die nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichte Tazkera hindeutet - so liesse sich schliesslich feststellen, dass ein Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan ebenfalls nicht zur Debatte stehen würde: 7.7.2 Es lässt sich nämlich feststellen, dass - ungeachtet der veränderten Lage in Afghanistan - vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer stamme aus einer der gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichneten Städten respektive Regionen (Kabul, Mazar i Sharif oder Herat), wohin bis anhin der Vollzug der Wegweisung nur ausnahmsweise respektive nur unter gewissen begünstigenden Umständen als zumutbar bezeichnet werden konnte (vgl. Referenzurteile des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4, D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 E. 8.4 und D-4705/2016 vom 14. Juni 2021 E. 10.6). Ausgehend von der afghanischen Staatsangehörigkeit wäre daher der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ebenfalls als unzumutbar zu erachten.

8. Zusammenfassend lässt sich demnach feststellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunfts- oder Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG als unzumutbar erweist. Nachdem sich aus den Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme daher erfüllt.

9. Aufgrund dieser Sachlage kann auf Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Vollzuges der Wegweisung verzichtet werden, denn die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AIG i. V. m. Art. 84 Abs. 2 AIG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 8 S. 88 f.).

10. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. März 2019 sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gemäss den gesetzlichen Bestimmungen vorläufig aufzunehmen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 11.3 In der Beschwerde wird ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden und 5 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 193.85 (inkl. Mehrwertsteuer) sowie eine Pauschale von Fr. 54.- geltend gemacht. Der aufgeführte Stundenaufwand erscheint angemessen. Der veranschlagte Stundenansatz bewegt sich im nach Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Für die weiteren Vertretungshandlungen wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich dieser Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), zumal es sich dabei hauptsächlich um Eingaben von Beweismitteln (Arztberichte und Tazkera), die teils kurz kommentiert werden, Kurzmitteilungen, einem Fristverlängerungsgesuch und einer dreiseitigen Replik handelt (vgl. act. BVGer 3, 5, 7, 8 und 13). Die Parteientschädigung wird daher unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 2000- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. März 2019 werden aufgehoben.

2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Claudia Jorns Morgenegg