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E-4070/2008

E-4070/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-06-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N_______) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung V E-4070/2008/frk {T 0/2} Urteil vom 20. Juni 2008 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien X._______, geboren (...), alias X._______, geboren (...), angeblich Simbabwe, vertreten durch Frau Felicity Oliver, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juni 2008 / N_______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen angeblichen Herkunftsstaat Anfang Mai 2008 verliess und am 12. Mai 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 21. Mai 2008 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 5. Juni 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er gehöre der Ethnie der A._______ an und stamme aus B._______, Simbabwe, wo er zusammen mit seiner Schwester bei einem weissen Farmer namens C._______, welcher aus England stamme, gelebt habe, dass im letzten Jahr ein weisser Freund von C._______ seine Schwester mitgenommen habe und er diese seither nicht mehr gesehen habe, dass C._______ von der Regierung enteignet worden sei und deshalb beabsichtigt habe, nach England zurückzukehren, dass er, der Beschwerdeführer, C._______ immer wieder nach dem Verbleib seiner Schwester gefragt habe und dieser ihm schliesslich zugesagt habe, er werde ihn zu seiner Schwester bringen, dass er in Begleitung von C._______ per Flugzeug in ein ihm unbekanntes Land ausgereist sei, bei dem es sich nach Angaben von Johnson um England gehandelt habe, dass sie von dort durch eine mehrtägige Reise per Zug zum Empfangszentrum in Vallorbe gelangt seien und ihm C.______ gesagt habe, er werde dort seine Schwester finden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei, dass ein vom BFM beauftragter Experte mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch führte, aufgrund dessen er einen Bericht über die Herkunft (LINGUA-Analyse) desselben verfasste, dass der Experte in seinem Bericht vom 28. Mai 2008 zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer spreche ein westafrikanisches Englisch und sei mit hoher Wahrscheinlichkeit in Nigeria sozialisiert worden, dass er ferner keine indigene Sprache spreche und mangelhafte Kenntnisse über seinen angeblichen Stamm und die Herkunftsprovinz seiner Eltern habe, dass aus diesen Gründen eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Simbabwe ausgeschlossen werden könne, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 5. Juni 2008 zum Ergebnis dieser Analyse das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. Juni 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Simbabwe sei durch die Feststellungen des LINGUA-Gutachtens wiederlegt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Gutachten nicht in der Lage gewesen sei, seine fehlenden Kenntnisse seines angeblichen Herkunftslandes und den Umstand, dass er ein westafrikanisches Englisch spreche, überzeugend zu erklären, dass somit feststehe, dass der Beschwerdeführer, welcher im Übrigen auch keinerlei Identitätsdokumente eingereicht habe, die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe, dass sich schliesslich weder aus der allgemeinen Lage in der vermutlichen Herkunftsregion des Beschwerdeführers noch aus dessen individueller Situation Hinweise für das Bestehen eines Wegweisungshindernisses ergeben würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Juni 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm das Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er ferner in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass entsprechend auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass der von der Vorinstanz beauftrage Experte aufgrund einer Sprachanalyse zum Schluss kam, die vom Beschwerdeführer angegebene Herkunft Simbabwe könne klarerweise ausgeschlossen werden und er sei vielmehr in Westafrika - sehr wahrscheinlich in Nigeria - sozialisiert worden, dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM zwar nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 S. 89 E. 7; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 S. 125 f. E. 3d), dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt, dass diese ferner einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, dass das BFM unter Hinweis auf die LINGUA-Analyse vom 28. Mai 2008 überzeugend dargelegt hat, warum der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen mit Bestimmtheit nicht aus Simbabwe stammen kann und durch seine tatsachenwidrigen Angaben die Asylbehörden über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. a AsylV 1 getäuscht hat, dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der LINGUA-Analyse noch in seiner Beschwerdeeingabe, in welcher er im Wesentlichen an seinen Vorbringen anlässlich der erstinstanzlichen Befragungen festhält, stichhaltige Argumente entgegenzuhalten vermag, dass seine Vorbringen die durch die Analysen eruierten Wissenslücken in Bezug auf landesspezifische Gegebenheiten und die sprachlichen Besonderheiten - der Beschwerdeführer spricht ein Englisch mit eindeutigem nigerianischen Einschlag, welches in Simbabwe nicht gesprochen wird - offensichtlich nicht zu erklären vermögen, dass namentlich die Erklärung in der Beschwerdeeingabe, C._______ habe sich möglicherweise einige Zeit in Westafrika aufgehalten und daher mit dem Beschwerdeführer im Pidgin dieser Region gesprochen, als unbehelfliche Schutzbehauptung gewertet werden muss, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 S. 4 f. E. 3.2.2), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine "stichhaltigen Gründe" für die Annahme einer solchen darzustellen vermögen, dass aufgrund der Aktenlage ferner nicht zu schliessen ist, der Vollzug der Wegweisung sei für den Beschwerdeführer unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG weil er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine Situation geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre und auch keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse vorliegen, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N_______)

- (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: