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E-6514/2023

E-6514/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-29 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger der Ethnie der Hazara angehörend, ersuchte am 15. September in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. Oktober 2023 nahm das SEM seine Personalien auf und hörte ihn einlässlich am 16. Oktober 2023 im Beisein der ihm zugewiese- nen Rechtsvertretung an. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Dort habe er zuletzt mit seinen Eltern und Geschwistern in einem grossen Haus, das der Familie gehöre, gelebt. Er habe die Schule besucht und sei an der Universität zum Studium zugelassen worden. Das Studium habe er indes nicht aufgenom- men, sondern mit einer Arbeit im Personentransportwesen begonnen. Zu diesem Zweck habe er sich ein Auto gekauft. Während dieser Tätigkeit sei er jedoch mehrfach durch die Polizei angehalten worden. Die Polizei habe von ihm Schmiergeld verlangt, dessen Zahlung er jedoch verweigert habe. Die Polizeibeamten hätten ihn daraufhin zweimal geschlagen; einmal sei er auch auf den Posten mitgenommen worden. Ihm unbekannte Personen, vermutlich Afghanen, hätten sich zudem bei ihm über seine Fahrgäste er- kundigt respektive hätten diese sich bei den anderen Fahrern über ihn er- kundigt. Insbesondere wegen der erwähnten Erkundigungen sei er einge- schüchtert gewesen. Sodann hätten er und seine Familie nachts beim Abendessen festgestellt, dass sich mindestens eine unbekannte Person auf dem Dach ihres Hauses befunden habe; solch ein Vorfall habe sich zwei bis dreimal ereignet. Er habe befürchtet, dass mutmasslich bewaff- nete Personen ein Blutbad anrichten könnten. Er habe nicht herausgefun- den, wer diese Person gewesen sei, es könne sich um Polizeiangehörige gehandelt haben, die Schmiergelder hätten erpressen wollen. Er habe da- her umgehend sein Auto verkauft und im März 2023 sein Heimatland ver- lassen. Er befürchte, bei einer Rückkehr durch die Unbekannten getötet zu werden. Via Iran, Türkei und Italien sei er am 14. August 2023 in die Schweiz gereist. Ausserdem gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe zweimal, nämlich im Jahre 2008 und 2015 Bombenattentate, die sich gegen die Hazara gerichtet hätten, überlebt. Zur Stützung seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Identitäts- karte und einen Führerausweis beim SEM im Original ein. B. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des

E-6514/2023 Seite 3 Beschwerdeführers am 23. Oktober 2023 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. C. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einver- standen. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin am 24. November 2023 beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde. Darin wurde in der Hauptsache beantragt, die Ziffern 4 und 5 des Disposi- tivs der Verfügung (angeordneter Wegweisungsvollzug) seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter wurde der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neube- urteilung gestellt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2023 stellte die Instruktionsrich- terin fest, dass gemäss den Rechtsbegehren die vorinstanzliche Verfügung soweit die Dispositivpunkte 1 bis 3 betreffend, unangefochten geblieben und demnach die vom SEM festgestellte Verneinung der Flüchtlingseigen- schaft, die Verweigerung des Asyls sowie die verfügte Wegweisung in Rechtskraft erwachsen seien. Die Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses wies sie infolge Aussichtlosigkeit ab. Der Beschwerdeführer wurde unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefor- dert, bis zum 21. Dezember 2023 einen Kostenvorschuss zu zahlen. G. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 21. Dezember 2023 zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt.

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Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Mass- nahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Corona-Virus [Covid- 19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. Novem- ber 2023 [AS 2023 694] e contrario; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Wie in der Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2023 festgestellt, richten sich die Beschwerdebegehren ausschliesslich gegen den von der Vo- rinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich der vorliegend interessierenden Normen des Aus- länderrechts (Art. 83 Abs. 1 bis 4 AIG) nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, den geltend gemachten Schmier- gelderpressungen fehle es an einem asylrelevanten Motiv (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Die Aussage des Beschwerdeführers, nur Hazara seien durch die Polizei zu Schmiergeldzahlungen aufgefordert worden, erachtete es zu- gleich als nachgeschoben und damit als nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG). Im Weiteren stellte es fest, dass es sich dabei um ein strafbares Verhalten von Beamten handle, welches auch deshalb nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei, da der Beschwerdeführer gegen strafbare Beamte im Heimatstaat vor- gehen könne. In Bezug auf die Erkundigungen durch Afghanen seine Per- son oder seine Fahrgäste betreffend sei ebenfalls kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv erkennbar und es seien darin auch keine ernsthaften Nachteile (Art. 3 Abs. 2 AsylG) zu erblicken. Gleiches gelte in Bezug auf Personen, die sich angeblich auf dem Dach der Familie aufgehalten hätten. Beide Vorbringen seien sodann unglaubhaft aufgrund von relevanten Wi- dersprüchen, namentlich zum Zeitpunkt des Aufenthalts bedrohlicher Per- sonen auf dem Dach sowie auch in Bezug auf die geltend gemachten Er- kundigungen und die Personen, welchen diese gegolten hätten. Zu den gegen Hazara gerichteten Bombenattentaten in den Jahren 2008 und 2015 sei festzustellen, dass diese in keinem kausalen Zusammenhang zur Aus- reise des Beschwerdeführers stünden. Eine Kollektivverfolgung von ethni- schen Hazara sei sodann praxisgemäss zum jetzigen Zeitpunkt zu vernei- nen. Demnach erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsyIG nicht angewandt werden könne. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug seiner

E-6514/2023 Seite 6 Wegweisung erweise sich daher als zulässig. Im Weiteren erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zu- mutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG. Es führte dazu aus, weder die in Pakis- tan herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund, so dass er grundsätzlich in der Lage sei, seinen Lebens- unterhalt mit einer geregelten Arbeit zu bestreiten. Den Nachweis dafür, dass er dazu fähig sei, habe er erbracht, indem er sich ein Auto gekauft und damit gegen Entgelt Personen befördert habe. Auch habe er seine Reise in die Schweiz weitgehend aus eigenen Mitteln aufbringen können. Nach wie vor würden seine Eltern und Geschwister sowie ein Onkel väter- licherseits in einem grossen Haus leben, welches im Eigentum der Familie stünde, so dass er notfalls auch auf deren Hilfe zählen könne, sollte er nach seiner Rückkehr in ökonomischer Hinsicht Schwierigkeiten haben, wieder Fuss zu fassen. Da er zudem bis vor seiner Ausreise bei seinen Eltern habe leben können, sei davon auszugehen, dass er auch nach seiner Rückkehr wieder mit der Familie zusammenleben könne.

E. 5.2 In der Beschwerde wird dem in materieller Hinsicht entgegengehalten, laut dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4269/2013 vom

25. November 2014 (BVGE 2014/32) seien Hazara in Pakistan wegen di- verser Faktoren schwer belastet; insbesondere in der Provinz Belutschis- tan (…) sei die Sicherheitslage schwierig. Hazara in Pakistan würden zu den von religiöser Gewalt seitens sunnitischer Extremisten besonders be- troffenen Minderheiten gehören. Der pakistanische Staat vermöge nicht oder nur unzulänglich vor der Gewalt extremistischer Gruppen zu schüt- zen. Gemäss der Position des Gerichts sei die Zugehörigkeit zur Minder- heit der Hazara ein starkes Indiz für eine Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs. Ergebe sich aus der persönlichen Situation einer beschwer- deführenden Person ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle Lage hinausgehe, sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen. Das Bestehen einer internen Aufenthaltsalter- native sei für Hazara nur mit äusserster Zurückhaltung anzunehmen. In Pakistan herrsche auch aktuell eine äusserst angespannte Lage. Im Jahre 2022 habe die terroristische Gewalt einen neuen Höchststand erreicht. Die Region Belutschistan, (…), habe die zweithöchste Zahl an Todesopfern im Land zu beklagen, was auf die Rückkehr der Taliban an die Macht in Af- ghanistan zurückzuführen sei. Tausende von pakistanischen Kämpfern und gesuchte Terroristen würden in Pakistan sichere Zuflucht und die not- wendige Unterstützung für die Planung von Terroranschlägen geniessen. Angehörige der Hazara würden im ganzen Land Opfer von Anschlägen und

E-6514/2023 Seite 7 Diskriminierungen. Gemäss einem Bericht des US Department of State (USDOS) von 2023 sei sektiererische Gewalt in Belutschistan allgegen- wärtig, besonders betroffen sei die Hazara-Gemeinschaft. Trotz der Bemü- hungen regionaler Behörden, zusätzliche Sicherheitsmassnahmen bereit- zustellen, habe sich ihre Sicherheitslage nicht verbessert. Die Polizei sei nicht in der Lage, Angriffe zu stoppen und sei zudem korrupt. Vor diesem Hintergrund seien die vom Beschwerdeführer dargelegten Diskriminierun- gen glaubhaft und realistisch. Da er durch die Polizei geschlagen und fest- genommen worden sei, habe er seiner Tätigkeit als Taxifahrer gefahrlos nachgehen können. Zudem sei er vor ethnisch motivierten Übergriffen aus- gehend von Dritten geflüchtet. Nach B._______, wo er zwar über ein Be- ziehungsnetz verfüge, könne er nicht zurückkehren. In formeller Hinsicht wird sodann gerügt, die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Glaubhaft sind Vorbringen grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei- nen Erfahrung widersprechen.

E. 7 Vorab ist festzustellen, dass sich der subeventualiter gestellte formelle An- trag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung als unbegründet er- weist. Aus den Akten lassen sich keine Verfahrensverletzungen des SEM feststellen und es wird denn auch nicht explizit etwas Entsprechendes in der Begründung gerügt. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

E-6514/2023 Seite 8

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.1 Der in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kommt im vorliegenden Verfahren – wie vom SEM in der Verfügung zu Recht erwogen – nicht zur Anwendung, da der Beschwer- deführer, wie rechtskräftig festgestellt, nicht Flüchtling ist. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig.

E. 8.2.2 Es ergeben sich sodann aus den Akten keine konkreten Anhalts- punkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Art. 3 EMRK bietet zudem auch Schutz vor entsprechenden ver- pönten Handlungen, denen kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt, die von Privaten – sogenannten nichtstaatlichen Akteuren – ausge- hen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig beziehungsweise – willig sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5976/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2.7 m.w.H.). Der Beschwerdeführer vermag indes nicht

E-6514/2023 Seite 9 nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückschiebung einer konkreten Gefährdung im umschriebenen Sinne ausgesetzt wäre.

E. 8.2.3 So lässt sich in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung feststel- len, dass sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen unsubstanziiert ist, we- nig plausibel erscheint und zudem relevante Widersprüche aufweist. Eine weitere Auseinandersetzung kann aber unterbleiben. Auch bei unterstellter Glaubhaftmachung ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer ge- schilderten Umstände, die ihn zur Ausreise aus dem Heimatstaat bewogen haben sollen, kein "real risk" im Sinne der genannten Rechtsprechung be- gründen.

E. 8.2.4 Die Erlebnisse mit fehlbaren Polizeibeamten, deren Schutzgelder- pressung er nach eigenem Bekunden nie nachgekommen ist, haben kein Mass erreicht, welches seinen weiteren Aufenthalt im Heimatstaat als un- zulässig im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden. Ausschlag- gebend für seine Ausreise soll denn seinen Angaben zufolge auch gewe- sen sein, dass er sich vor Behelligungen von Unbekannten gefürchtet habe, die sich während seiner Tätigkeit als Taxifahrer nach ihm erkundigt und auf seinem Hausdach aufgehalten hätten. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang keinerlei relevante Behelligungen geltend ge- macht, die auf eine konkrete Gefahr schliessen lassen könnten. Auch seine lediglich pauschal geäusserte Vermutung, dass es sich allenfalls um Poli- zisten handeln könne, vermochte er nicht zu konkretisieren (vgl. Akte SEM 14/16 F46 ff. und F65 ff.). Inwiefern und weshalb er aufgrund der in Pakis- tan korrupten Polizei oder aufgrund unbekannter Dritter bei einer Rückkehr konkret um sein Leben fürchten müsste, erscheint daher weder schlüssig noch substanziiert dargelegt.

E. 8.2.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als unzulässig erscheinen.

E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach – einhergehend mit den diesbezüglichen Erwägungen des SEM (vgl. Verfügung Ziffer III 1. S. 8) – als zulässig im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen.

E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und

E-6514/2023 Seite 10 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.2.1 Dazu ist vorab festzuhalten, dass mit Bezug auf Pakistan auch aktuell weder von einer Bürgerkriegssituation noch von einer allgemeinen Gewalt- situation auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-1569/2019 vom 4. No- vember 2021 E. 7.5.2 m.w.H.).

E. 9.2.2 Wie in der Beschwerde zutreffend erwähnt, hat sich das Bundesver- waltungsgericht in BVGE 2014/32 ausführlich zur Situation der Hazara in Pakistan, insbesondere in der Provinz Belutschistan (…) – geäussert. Es hat erwogen, Hazara in Pakistan würden zwar zu den von religiöser Gewalt seitens sunnitischer Extremisten besonders betroffenen Minderheiten ge- hören; gleichwohl sei nicht von einer Kollektivbedrohung der Hazara aus- zugehen (vgl. a.a.O. E. 7.2). Es hielt aber fest, sofern sich aus der persön- lichen Situation einer abgewiesenen asylsuchenden Person ein zusätzli- ches Gefährdungsindiz ergebe, welches über die schwierige generelle Lage der Hazara in Pakistan hinausgehe, sei der Wegweisungsvollzug in der Regel als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. a.a.O. E. 9.4), zumal das Bestehen von internen Aufenthaltsalternativen für Hazara nur mit äussers- ter Zurückhaltung anzunehmen sei (vgl. a.a.O. E. 9.5). Diese – auch in der Beschwerde zitierte – Lageeinschätzung ist auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation in Pakistan respektive der in der Beschwerde zi- tierten Berichte zu Pakistan nach wie vor aktuell. Das Bundesverwaltungs- gericht stützt sich in seiner Praxis grundsätzlich weiterhin darauf ab (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1569/2019 vom 4. November 2021 E.7.5.2 m.w.H., E-1350/2021 vom 9. März 2023 E. 5.1 f.).

E. 9.2.3 Entgegen der dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde lässt sich indes im vorliegenden Fall kein zusätzliches Gefährdungselement in Bezug auf den Beschwerdeführer erkennen; diesbezüglich ist auf die vor- anstehenden Ausführungen zu verweisen (vgl. E. 8).

E. 9.2.4 Im Übrigen liegen – wie vom SEM zu Recht erwähnt (vgl. Verfügung Ziffer III 2. S. 8) – auch keine sonstigen individuelle Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden: Der Beschwerdeführer hat die Schule in seinem Heimatstaat abgeschlos- sen und konnte sich zumindest für ein Studium einschreiben (vgl. Akte

E-6514/2023 Seite 11 SEM 14/16 F26). In der Vergangenheit hat er in Pakistan als Fahrer genü- gend Einkommen generiert, war er doch in der Lage, seine Familie davon in finanzieller Hinsicht zu unterstützen. Auch konnte er sich das zu diesem Zweck benötigte Auto selber leisten (vgl. a.a.O. F28 ff.). Nicht nur in finan- zieller Hinsicht schien es ihm in der Heimat gut zu gehen, sondern er hatte auch das Privileg in einem grossen Haus, das im Besitz der Familie ist, zu wohnen (vgl. a.a.O. F21 ff.). Seine Eltern, seine Geschwister und seine Onkel leben nach wie vor dort (vgl. a.a.O. F13, F19). Sein Vater geht zu- dem einer Tätigkeit nach und konnte ihm bei seiner Ausreise mit dem von ihm Ersparten finanziell unter die Arme greifen (vgl. a.a.O. F24, F40). Seine Familie dürfte ihn daher bei einer Rückkehr wieder im Haus aufnehmen und ihn auch in materieller Hinsicht unterstützten. Ausserdem ist der Be- schwerdeführer seinen Angaben zufolge gesund (vgl. a.a.O. F4).

E. 9.2.5 Der verfügte Wegweisungsvollzug ist daher sowohl unter Berücksich- tigung der aktuellen Lage als auch den individuellen Umständen des Be- schwerdeführers im Heimatstaat als zumutbar zu erachten.

E. 10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen und gül- tigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be- schwerde ist abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

E-6514/2023 Seite 12 [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Dezember 2023 in gleicher Höhe ein- bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver- wendet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6514/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der am 21. Dezember 2023 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor- schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6514/2023 Urteil vom 29. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch Esther Potztal, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger der Ethnie der Hazara angehörend, ersuchte am 15. September in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. Oktober 2023 nahm das SEM seine Personalien auf und hörte ihn einlässlich am 16. Oktober 2023 im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung an. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Dort habe er zuletzt mit seinen Eltern und Geschwistern in einem grossen Haus, das der Familie gehöre, gelebt. Er habe die Schule besucht und sei an der Universität zum Studium zugelassen worden. Das Studium habe er indes nicht aufgenommen, sondern mit einer Arbeit im Personentransportwesen begonnen. Zu diesem Zweck habe er sich ein Auto gekauft. Während dieser Tätigkeit sei er jedoch mehrfach durch die Polizei angehalten worden. Die Polizei habe von ihm Schmiergeld verlangt, dessen Zahlung er jedoch verweigert habe. Die Polizeibeamten hätten ihn daraufhin zweimal geschlagen; einmal sei er auch auf den Posten mitgenommen worden. Ihm unbekannte Personen, vermutlich Afghanen, hätten sich zudem bei ihm über seine Fahrgäste erkundigt respektive hätten diese sich bei den anderen Fahrern über ihn erkundigt. Insbesondere wegen der erwähnten Erkundigungen sei er eingeschüchtert gewesen. Sodann hätten er und seine Familie nachts beim Abendessen festgestellt, dass sich mindestens eine unbekannte Person auf dem Dach ihres Hauses befunden habe; solch ein Vorfall habe sich zwei bis dreimal ereignet. Er habe befürchtet, dass mutmasslich bewaffnete Personen ein Blutbad anrichten könnten. Er habe nicht herausgefunden, wer diese Person gewesen sei, es könne sich um Polizeiangehörige gehandelt haben, die Schmiergelder hätten erpressen wollen. Er habe daher umgehend sein Auto verkauft und im März 2023 sein Heimatland verlassen. Er befürchte, bei einer Rückkehr durch die Unbekannten getötet zu werden. Via Iran, Türkei und Italien sei er am 14. August 2023 in die Schweiz gereist. Ausserdem gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe zweimal, nämlich im Jahre 2008 und 2015 Bombenattentate, die sich gegen die Hazara gerichtet hätten, überlebt. Zur Stützung seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte und einen Führerausweis beim SEM im Original ein. B. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2023 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. C. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin am 24. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde in der Hauptsache beantragt, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung (angeordneter Wegweisungsvollzug) seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter wurde der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung gestellt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass gemäss den Rechtsbegehren die vorinstanzliche Verfügung soweit die Dispositivpunkte 1 bis 3 betreffend, unangefochten geblieben und demnach die vom SEM festgestellte Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls sowie die verfügte Wegweisung in Rechtskraft erwachsen seien. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies sie infolge Aussichtlosigkeit ab. Der Beschwerdeführer wurde unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, bis zum 21. Dezember 2023 einen Kostenvorschuss zu zahlen. G. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 21. Dezember 2023 zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Corona-Virus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Wie in der Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2023 festgestellt, richten sich die Beschwerdebegehren ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich der vorliegend interessierenden Normen des Ausländerrechts (Art. 83 Abs. 1 bis 4 AIG) nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, den geltend gemachten Schmiergelderpressungen fehle es an einem asylrelevanten Motiv (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Die Aussage des Beschwerdeführers, nur Hazara seien durch die Polizei zu Schmiergeldzahlungen aufgefordert worden, erachtete es zugleich als nachgeschoben und damit als nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG). Im Weiteren stellte es fest, dass es sich dabei um ein strafbares Verhalten von Beamten handle, welches auch deshalb nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei, da der Beschwerdeführer gegen strafbare Beamte im Heimatstaat vorgehen könne. In Bezug auf die Erkundigungen durch Afghanen seine Person oder seine Fahrgäste betreffend sei ebenfalls kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv erkennbar und es seien darin auch keine ernsthaften Nachteile (Art. 3 Abs. 2 AsylG) zu erblicken. Gleiches gelte in Bezug auf Personen, die sich angeblich auf dem Dach der Familie aufgehalten hätten. Beide Vorbringen seien sodann unglaubhaft aufgrund von relevanten Widersprüchen, namentlich zum Zeitpunkt des Aufenthalts bedrohlicher Personen auf dem Dach sowie auch in Bezug auf die geltend gemachten Erkundigungen und die Personen, welchen diese gegolten hätten. Zu den gegen Hazara gerichteten Bombenattentaten in den Jahren 2008 und 2015 sei festzustellen, dass diese in keinem kausalen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers stünden. Eine Kollektivverfolgung von ethnischen Hazara sei sodann praxisgemäss zum jetzigen Zeitpunkt zu verneinen. Demnach erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsyIG nicht angewandt werden könne. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug seiner Wegweisung erweise sich daher als zulässig. Im Weiteren erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG. Es führte dazu aus, weder die in Pakistan herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund, so dass er grundsätzlich in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt mit einer geregelten Arbeit zu bestreiten. Den Nachweis dafür, dass er dazu fähig sei, habe er erbracht, indem er sich ein Auto gekauft und damit gegen Entgelt Personen befördert habe. Auch habe er seine Reise in die Schweiz weitgehend aus eigenen Mitteln aufbringen können. Nach wie vor würden seine Eltern und Geschwister sowie ein Onkel väterlicherseits in einem grossen Haus leben, welches im Eigentum der Familie stünde, so dass er notfalls auch auf deren Hilfe zählen könne, sollte er nach seiner Rückkehr in ökonomischer Hinsicht Schwierigkeiten haben, wieder Fuss zu fassen. Da er zudem bis vor seiner Ausreise bei seinen Eltern habe leben können, sei davon auszugehen, dass er auch nach seiner Rückkehr wieder mit der Familie zusammenleben könne. 5.2 In der Beschwerde wird dem in materieller Hinsicht entgegengehalten, laut dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4269/2013 vom 25. November 2014 (BVGE 2014/32) seien Hazara in Pakistan wegen diverser Faktoren schwer belastet; insbesondere in der Provinz Belutschistan (...) sei die Sicherheitslage schwierig. Hazara in Pakistan würden zu den von religiöser Gewalt seitens sunnitischer Extremisten besonders betroffenen Minderheiten gehören. Der pakistanische Staat vermöge nicht oder nur unzulänglich vor der Gewalt extremistischer Gruppen zu schützen. Gemäss der Position des Gerichts sei die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara ein starkes Indiz für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ergebe sich aus der persönlichen Situation einer beschwerdeführenden Person ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle Lage hinausgehe, sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen. Das Bestehen einer internen Aufenthaltsalternative sei für Hazara nur mit äusserster Zurückhaltung anzunehmen. In Pakistan herrsche auch aktuell eine äusserst angespannte Lage. Im Jahre 2022 habe die terroristische Gewalt einen neuen Höchststand erreicht. Die Region Belutschistan, (...), habe die zweithöchste Zahl an Todesopfern im Land zu beklagen, was auf die Rückkehr der Taliban an die Macht in Afghanistan zurückzuführen sei. Tausende von pakistanischen Kämpfern und gesuchte Terroristen würden in Pakistan sichere Zuflucht und die notwendige Unterstützung für die Planung von Terroranschlägen geniessen. Angehörige der Hazara würden im ganzen Land Opfer von Anschlägen und Diskriminierungen. Gemäss einem Bericht des US Department of State (USDOS) von 2023 sei sektiererische Gewalt in Belutschistan allgegenwärtig, besonders betroffen sei die Hazara-Gemeinschaft. Trotz der Bemühungen regionaler Behörden, zusätzliche Sicherheitsmassnahmen bereitzustellen, habe sich ihre Sicherheitslage nicht verbessert. Die Polizei sei nicht in der Lage, Angriffe zu stoppen und sei zudem korrupt. Vor diesem Hintergrund seien die vom Beschwerdeführer dargelegten Diskriminierungen glaubhaft und realistisch. Da er durch die Polizei geschlagen und festgenommen worden sei, habe er seiner Tätigkeit als Taxifahrer gefahrlos nachgehen können. Zudem sei er vor ethnisch motivierten Übergriffen ausgehend von Dritten geflüchtet. Nach B._______, wo er zwar über ein Beziehungsnetz verfüge, könne er nicht zurückkehren. In formeller Hinsicht wird sodann gerügt, die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Glaubhaft sind Vorbringen grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.

7. Vorab ist festzustellen, dass sich der subeventualiter gestellte formelle Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung als unbegründet erweist. Aus den Akten lassen sich keine Verfahrensverletzungen des SEM feststellen und es wird denn auch nicht explizit etwas Entsprechendes in der Begründung gerügt. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2 8.2.1 Der in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kommt im vorliegenden Verfahren - wie vom SEM in der Verfügung zu Recht erwogen - nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer, wie rechtskräftig festgestellt, nicht Flüchtling ist. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. 8.2.2 Es ergeben sich sodann aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Art. 3 EMRK bietet zudem auch Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, denen kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt, die von Privaten - sogenannten nichtstaatlichen Akteuren - ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig beziehungsweise - willig sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5976/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2.7 m.w.H.). Der Beschwerdeführer vermag indes nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückschiebung einer konkreten Gefährdung im umschriebenen Sinne ausgesetzt wäre. 8.2.3 So lässt sich in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung feststellen, dass sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen unsubstanziiert ist, wenig plausibel erscheint und zudem relevante Widersprüche aufweist. Eine weitere Auseinandersetzung kann aber unterbleiben. Auch bei unterstellter Glaubhaftmachung ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände, die ihn zur Ausreise aus dem Heimatstaat bewogen haben sollen, kein "real risk" im Sinne der genannten Rechtsprechung begründen. 8.2.4 Die Erlebnisse mit fehlbaren Polizeibeamten, deren Schutzgelderpressung er nach eigenem Bekunden nie nachgekommen ist, haben kein Mass erreicht, welches seinen weiteren Aufenthalt im Heimatstaat als unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden. Ausschlaggebend für seine Ausreise soll denn seinen Angaben zufolge auch gewesen sein, dass er sich vor Behelligungen von Unbekannten gefürchtet habe, die sich während seiner Tätigkeit als Taxifahrer nach ihm erkundigt und auf seinem Hausdach aufgehalten hätten. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang keinerlei relevante Behelligungen geltend gemacht, die auf eine konkrete Gefahr schliessen lassen könnten. Auch seine lediglich pauschal geäusserte Vermutung, dass es sich allenfalls um Polizisten handeln könne, vermochte er nicht zu konkretisieren (vgl. Akte SEM 14/16 F46 ff. und F65 ff.). Inwiefern und weshalb er aufgrund der in Pakistan korrupten Polizei oder aufgrund unbekannter Dritter bei einer Rückkehr konkret um sein Leben fürchten müsste, erscheint daher weder schlüssig noch substanziiert dargelegt. 8.2.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als unzulässig erscheinen. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach - einhergehend mit den diesbezüglichen Erwägungen des SEM (vgl. Verfügung Ziffer III 1. S. 8) - als zulässig im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 9.2.1 Dazu ist vorab festzuhalten, dass mit Bezug auf Pakistan auch aktuell weder von einer Bürgerkriegssituation noch von einer allgemeinen Gewaltsituation auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-1569/2019 vom 4. November 2021 E. 7.5.2 m.w.H.). 9.2.2 Wie in der Beschwerde zutreffend erwähnt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/32 ausführlich zur Situation der Hazara in Pakistan, insbesondere in der Provinz Belutschistan (...) - geäussert. Es hat erwogen, Hazara in Pakistan würden zwar zu den von religiöser Gewalt seitens sunnitischer Extremisten besonders betroffenen Minderheiten gehören; gleichwohl sei nicht von einer Kollektivbedrohung der Hazara auszugehen (vgl. a.a.O. E. 7.2). Es hielt aber fest, sofern sich aus der persönlichen Situation einer abgewiesenen asylsuchenden Person ein zusätzliches Gefährdungsindiz ergebe, welches über die schwierige generelle Lage der Hazara in Pakistan hinausgehe, sei der Wegweisungsvollzug in der Regel als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. a.a.O. E. 9.4), zumal das Bestehen von internen Aufenthaltsalternativen für Hazara nur mit äusserster Zurückhaltung anzunehmen sei (vgl. a.a.O. E. 9.5). Diese - auch in der Beschwerde zitierte - Lageeinschätzung ist auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation in Pakistan respektive der in der Beschwerde zitierten Berichte zu Pakistan nach wie vor aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in seiner Praxis grundsätzlich weiterhin darauf ab (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1569/2019 vom 4. November 2021 E.7.5.2 m.w.H., E-1350/2021 vom 9. März 2023 E. 5.1 f.). 9.2.3 Entgegen der dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde lässt sich indes im vorliegenden Fall kein zusätzliches Gefährdungselement in Bezug auf den Beschwerdeführer erkennen; diesbezüglich ist auf die voranstehenden Ausführungen zu verweisen (vgl. E. 8). 9.2.4 Im Übrigen liegen - wie vom SEM zu Recht erwähnt (vgl. Verfügung Ziffer III 2. S. 8) - auch keine sonstigen individuelle Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden: Der Beschwerdeführer hat die Schule in seinem Heimatstaat abgeschlossen und konnte sich zumindest für ein Studium einschreiben (vgl. Akte SEM 14/16 F26). In der Vergangenheit hat er in Pakistan als Fahrer genügend Einkommen generiert, war er doch in der Lage, seine Familie davon in finanzieller Hinsicht zu unterstützen. Auch konnte er sich das zu diesem Zweck benötigte Auto selber leisten (vgl. a.a.O. F28 ff.). Nicht nur in finanzieller Hinsicht schien es ihm in der Heimat gut zu gehen, sondern er hatte auch das Privileg in einem grossen Haus, das im Besitz der Familie ist, zu wohnen (vgl. a.a.O. F21 ff.). Seine Eltern, seine Geschwister und seine Onkel leben nach wie vor dort (vgl. a.a.O. F13, F19). Sein Vater geht zudem einer Tätigkeit nach und konnte ihm bei seiner Ausreise mit dem von ihm Ersparten finanziell unter die Arme greifen (vgl. a.a.O. F24, F40). Seine Familie dürfte ihn daher bei einer Rückkehr wieder im Haus aufnehmen und ihn auch in materieller Hinsicht unterstützten. Ausserdem ist der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge gesund (vgl. a.a.O. F4). 9.2.5 Der verfügte Wegweisungsvollzug ist daher sowohl unter Berücksichtigung der aktuellen Lage als auch den individuellen Umständen des Beschwerdeführers im Heimatstaat als zumutbar zu erachten.

10. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen und gültigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Dezember 2023 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 21. Dezember 2023 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: