Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Tschad und ethnischer B._______ aus C._______, einem Grenzort zum Sudan (südöstliche Region D._______) - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) und gelangte über Libyen und Italien am 11. Juli 2015 in die Schweiz. Hier suchte er am 13. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in E._______ um Asyl nach. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums F._______ (VZ) zugewiesen worden sei. Dort wurden am 14. Juli 2015 seine Personalien aufgenommen; dabei gab der Beschwerdeführer an, noch minderjährig zu sein (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: A9/7). Am 16. Juli 2015 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ als seine Rechtsvertretung. Am 22. Juli 2015 fand - im Beisein seiner Rechtsvertreterin - die Erstbefragung (Protokoll in den SEM-Akten: A14/12) statt. Am 25. September 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten: A25/13). A.b Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers liess das SEM durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM UZH) ein Gutachten zur Alterseinschätzung durchführen. Das IRM kam am 29. Juli 2015 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das 17. Lebensjahr vollendet habe und von einem wahrscheinlichen Lebensalter zwischen 21 und 23 Jahren auszugehen sei. Am 6. August 2015 informierte das SEM den Beschwerdeführer über dieses Ergebnis und teilte ihm mit, er werde nun als volljährige Person behandelt. Gleichzeitig, und ein weiteres Mal am 28. August 2015, gewährte es ihm das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer nahm am 11. August und am 9. September 2015 Stellung und verwies darauf, dass nebst dem Altersgutachten sämtliche Anhaltspunkte, die für oder gegen seine Angaben sprächen, zu berücksichtigen seien. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, in G._______, einem Dorf nördlich von C._______ geboren worden zu sein und dort mit seiner Familie gelebt zu haben. Sein Vater sei Dorfältester gewesen. Ab 2006 hätten sie im Verlaufe der Kriegswirren Probleme bekommen. Zu Beginn des Jahres sei seine Schwester, als sie auf dem Ackerland gewesen seien, entführt worden; als er dies habe verhindern wollen, sei er geschlagen worden. Zwei Tage später sei seine Schwester schwer verletzt im Wald gefunden worden. Sie hätten sich diesbezüglich an die Behörden gewandt, diese hätten aber nichts unternommen. Drei Tage später seien die Leute, Angehörige der Janjaweed (Anmerkung Gericht: arabische Milizen aus dem Sudan), wieder gekommen und hätten ihr Vieh gestohlen. Die Janjaweed hätten vielen Leuten in der Gegend Hab und Gut gestohlen und ihnen den Zugang zu ihrem Ackerland verwehrt. Viele Menschen seien auch getötet worden, so auch sein Onkel väterlicherseits und möglicherweise einer von dessen Söhnen. Sie hätten die Regierung vergeblich um Hilfe gebeten; diese habe vielmehr mit den Janjaweed zusammengearbeitet. Deshalb seien sie 2007 in das rund 75 km entfernte H._______ geflüchtet; dort hätten sie im Flüchtlingslager I._______, das damals vom Roten Kreuz und OXFAM geleitet worden sei, gelebt. Zunächst seien sie von den Organisationen mit Nahrungsmitteln unterstützt worden, später nicht mehr. Der Beschwerdeführer gab weiter an, viele Personen aus dem Herkunftsort der Familie, G._______, hätten sich aufgrund der mangelnden Unterstützung seitens der tschadischen Behörden gegen die Übergriffe der Janjaweed der Opposition angeschlossen. So auch die beiden Söhne des verstorbenen Onkels. Deshalb, und weil sein Vater in G._______ Ältester gewesen sei, sei die Regierung immer wieder bei seinem Vater aufgetaucht und habe ihm vorgeworfen, seine Kinder gehörten auch der Opposition an; sie hätten ihn nach seinen Neffen und nach Waffen gefragt und ihn unter Druck gesetzt. (...) sei der Vater dann (...) inhaftiert worden. Auch nach seiner Entlassung aus der Haft hätten die Behörden ihn regelmässig aufgesucht und ihm gesagt, sie verdächtigten auch seine Kinder der Opposition. Dem Beschwerdeführer persönlich sei seitens der Behörden aber nie etwas zugestossen, er habe Tschad dann auf Anraten seines Vaters über Libyen verlassen. Zu seinen persönlichen Umständen gab der Beschwerdeführer an, die Schule nie besucht, sondern bereits seit dem achten Lebensjahr Tätigkeiten wie (...) verrichtet zu haben; er habe auch seiner Mutter bei der Arbeit geholfen, mit (...) oder auf dem (...) gearbeitet, im Sommer habe es keine Arbeit gegeben. Sowohl seine Eltern, als auch seine Tanten und ein weiterer Onkel lebten immer noch im Flüchtlingslager I._______. C. Am 2. Oktober 2015 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Stellung zum Entscheidentwurf vom 1. Oktober 2015. D. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit erfüllen noch seien sie asylrelevant. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel, insbesondere die folgenden Berichte und Zeitungsartikel zur Situation in Tschad, zu den Akten:
- United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) Field Office Chad, IDPs in Eastern Chad: who does what where, Dezember 2007; -Human Rights Watch (HRW), Darfur bleeds: recent cross-border violence in Chad, Nr. 2, Februar 2006;
- Die Tageszeitung (taz), Ostwind der Barbarbei weht im Tschad, Auszug aus taz-Online vom 20. Dezember 2005;
- Taz, (...), Auszug aus taz-Online vom (...); -International Displacement Monitoring Centre (IDMC)/Norwegian Refugee Council (NRC), Chad: Regional instability overshadows the fate of remaining IDPs, 24. Oktober 2014. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid relevant, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Gegenstand des Verfahrens beschränke sich entsprechend den Rechtsbegehren auf die Überprüfung des angeordneten Wegweisungsvollzugs und die angefochtene Verfügung sei, soweit sie sich auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Wegweisung beziehe, in Rechtskraft erwachsen. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer namentlich auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen und verzichtete vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und forderte die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 23. November 2015 reichte der Beschwerdeführer das in Aussicht gestellte Beweismittel nach. Die Eingabe wurde dem SEM zur Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlassung weitergeleitet. I. In seiner Vernehmlassung vom 7. Dezember 2015 führte das SEM einlässlich aus, weshalb es an seiner Verfügung festhalte. J. Nach erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 31. Dezember 2015 zur Vernehmlassung vom 7. Dezember 2015 Stellung und beantragte, es sei ihm, nachdem er am 25. November 2015 dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden sei, die bevollmächtigte Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin beizuordnen. K. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft ab. L. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer insbesondere, der Entscheid betreffend die Abweisung des Antrags auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft sei in Wiedererwägung zu ziehen. M. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiedererwägung der Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. N. N.a Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz unter der Berücksichtigung der aktuellen Lage auf, sich noch einmal zum Vollzug der Wegweisung an den Heimatort des Beschwerdeführers - dem Flüchtlingslager für Binnenvertriebene in H._______ - Stellung zu nehmen. N.b Mit ergänzender Vernehmlassung vom 22. August 2018 nahm das SEM diesbezüglich Stellung. N.c Nach erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2018 eine Duplik ein. Dabei wies er unter anderem darauf hin, dass er am 20. September 2016 volljährig geworden sei, weshalb die Altersfrage für das vorliegende Verfahren keine Rolle mehr spiele und dafür im Rahmen einer ZEMIS-Berichtigung ein separates Verfahren angestrengt werde. Der Eingabe legte der Beschwerdeführer mehrere Auszüge von Fotographien seiner Familie sowie die folgenden Berichte zur Situation im Tschad bei: -OCHA Equipe Humanitaire Pays, Aperçu des besoins humanitaires 2018, Dezember 2017; -OCHA, Tschad: Aperçu de la situation en sécurite alimentaire et nutrition, August 2018 und Tschad: profil humanitaire de la region du J._______, Januar 2017; -Index for Risk Management (INFORM), Country risk profile Chad, 2018. O. Im Verlaufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer diverse Eingaben und Beweismittel im Zusammenhang mit der seitens des SEM vorgenommenen Alterseinschätzung zu den Akten (vgl. Eingaben vom 12., 13., 19. November und 31. Dezember 2015, 16. Februar, 14. Juli, 19. August, 22. September, 7. und 28. Oktober 2016).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 112b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
E. 1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.6 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AIG; BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 festgestellt, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Überprüfung des angeordneten Wegweisungsvollzugs (Ziff. 4 und 5 der angefochtenen Verfügung).
E. 4.1 Das SEM hielt den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seiner Verfügung für zulässig, zumutbar und möglich. Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte es zur Begründung im Wesentlichen aus, es würden weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen. Er besitze dort ein funktionierendes Sozialnetz und sei zudem jung und gesund.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Rechtsmitteleingabe, dass das SEM mit der dargelegten Begründung seiner Prüfungs- und Begründungspflicht nicht in angemessener Weise nachgekommen sei. Im Zeitpunkt der Verfügung sei er noch minderjährig gewesen, weshalb vertiefte Abklärungen notwendig gewesen wären und insbesondere das Kindeswohl hätte berücksichtigt werden müssen. Die allgemeine Lage im Tschad sei nach wie vor instabil, und es komme immer wieder zu Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, was oftmals straflos bleibe. Die Rechtsstaatlichkeit im Tschad sei schwach. Der Beschwerdeführer sei in einem Flüchtlingslager aufgewachsen und nicht in den Genuss einer Schulbildung gekommen. Die Versorgungslage in den Flüchtlingslagern von H._______ sei nicht garantiert und eine Rückkehr in die gleichen Bedingungen sei nicht zumutbar.
E. 4.3 Nachdem sich das SEM in der ersten Vernehmlassung vorwiegend zum Alter des Beschwerdeführers geäussert hatte, hielt es in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der ergänzenden Stellungnahme fest, die allgemeine Lage in Tschad lasse nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen. Mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2426/2017 vom 9. Mai 2017 hielt es fest, die schwierige sozio-ökonomische Situation im Land reiche dafür ebenfalls nicht aus. Die allgemeine Lage im Osten Tschads habe sich seit dem Ende des Bürgerkriegs und der Normalisierung der Beziehungen mit Sudan im Jahr 2010 erheblich verbessert, auch wenn das Land ein fragiler Staat bleibe. Tschad habe zahlreiche ethno-regionale Rebellionen erlebt und führe heute einen neuen asymmetrischen Kampf gegen die gewalttätige Dschihad-Bewegung Boko Haram. Gegenwärtig liege der Fokus auf dem Süden (Flüchtlingsaufnahme aus der Zentralafrikanischen Republik) und dem Westen des Landes (Tschadsee-Region, Bodo Karam). Die Lage im Osten des Tschads (Borkou-Ennedi-Tibesti, Wadai, Wadi Fira, Salmat) habe sich hingegen beruhigt. Die Darfur-Krise sowie der Konflikt zwischen Tschad und Sudan und deren Stellvertretergruppierungen seien beendet worden und die Aufbauarbeit zeitige erste Erfolge. So hätten Tschad und Sudan 2017 mit Unterstützung des UNO-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) ein Abkommen über die freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen aus beiden Ländern unterzeichnet und UNHCR habe im Dezember 2017 ein Programm zur Erleichterung der Rückkehr tschadischer Flüchtlinge in ihr Land entwickelt. Gleichzeitig hätten die tschadischen Behörden begonnen, stark in die Infrastruktur der Regionen im Osten zu investieren. Es seien unter anderem zahlreiche neue Schulen errichtet worden, die vom UNCHR geleitet würden und für alle Kinder - seien sie Flüchtlinge, Binnenflüchtlinge oder aus der lokalen Bevölkerung - zugänglich seien. In der Region J._______ herrschten zwar immer noch schwierige wirtschaftliche und soziale Verhältnisse, es lägen aber keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Situation geraten würde und bei der Rückkehr konkret gefährdet wäre. Er sei jung, gesund und in der Lage, Arbeitstätigkeiten nachzugehen. Zudem verfüge er im Heimatland über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz. Auffallend sei, dass er in der Anhörung gesagt habe, nicht imstande zu sein, seine Familie zu kontaktieren, da sie kein Telefon besitze. In der Replik sei die Rechtsvertretung jedoch auf die aktuelle Situation der Familie eingegangen, nachdem der Beschwerdeführer mit dieser telefonierte habe. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen kämen grundsätzlich an seinen Aussagen zu seiner Familie Zweifel auf. Es bestünden auch Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers, die Schule nie besucht zu haben. Insbesondere habe er angegeben, neben B._______ und Arabisch auch Französisch zu sprechen, obwohl er dies anderenorts verneint habe, so dass von einer schulischen Grundausbildung ausgegangen werden müsse. Sodann habe er ausgeführt, seine Familie sei in der Landwirtschaft tätig und nicht von der Hilfe der Behörden oder von Hilfsorganisationen abhängig gewesen; seine Familie habe von dieser Tätigkeit leben können. Folglich werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass sich seine Familie in H._______ eine Existenz aufgebaut habe. Gegen eine innerstaatlichen Wohnalternative, beispielsweise in der nahegelegenen Stadt K._______, spreche angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer inzwischen längst volljährig sei, nichts.
E. 4.4 Dagegen wendete der Beschwerdeführer in der Duplik ein, er und seine Familie seien Binnenflüchtlinge und die Ausführungen zu seiner Identität, seinem Familiennetz und den Lebensbedingungen seien glaubhaft ausgefallen, weshalb sein Fall nicht mit demjenigen, der D-2426/2017 zugrunde liege, verglichen werden könne. Er habe seit dem (...) Lebensjahr im Flüchtlingslager I._______ gelebt. Anders als das SEM dies behaupte, sei die Familie dort nicht mehr durch Selbstversorgung über die Runde gekommen, sondern auf die Unterstützung von Hilfsorganisationen angewiesen gewesen. Nur vor der Flucht sei die Familie im Besitz von Tieren gewesen; diese seien ihnen aber von den Janjaweed weggenommen worden, und auch ihr Land - in der Region C._______ - hätten sie bei der Flucht zurücklassen müssen und als der Vater 2010 zurückgekehrt sei, habe er feststellen müssen, dass ihr Grundeigentum inzwischen enteignet worden sei. Im Jahr 2016 habe der Vater noch einmal erfolglos versucht, sein Land zurückzubekommen. Im Flüchtlingslager sei es der Familie nicht gelungen, eine eigene Existenz aufzubauen; sie lebe immer noch in Strohhäusern und Zelten, und das Leben gestalte sich äusserst schwierig. Die Region sei weit von stabilen Verhältnissen entfernt und die Situation prekär. Zur Wasserversorgung müsse die Familie etwa sieben bis zehn Kilometer laufen, um fünf bis zehn Liter Wasser schöpfen zu können, das oft verschmutzt sei. Die Familie verfüge sodann nicht über ausreichend Nahrungsmittel; Hilfsgüterlieferungen würden nur noch selten gebracht. Seine Mutter und seine Geschwister versuchten (...) und in H._______ zu verkaufen und sein Vater versuche etwas Geld auf dem Markt zu verdienen. Eine Zeit lang habe er ein kleines Stück Land bewirtschaften können; diese Möglichkeit stehe seit zwei Jahren aber nicht mehr zur Verfügung. Hinzukämen Probleme mit den Behörden; sein Vater werde von diesen weiterhin schikaniert. Das SEM halte ihm zu Unrecht einen Widerspruch entgegen hinsichtlich einer Kontaktaufnahme mit seiner Familie. Betreffend der entgegengehaltenen Wohnsitzalternative in K._______ führte der Beschwerdeführer aus, er habe dort keine Familie, kein soziales Netz und auch keine Unterkunft und die wirtschaftliche Situation in der Region L._______ sei ebenfalls äusserst prekär. Nicht nachvollziehbar sei, dass sich die Vorinstanz hinsichtlich Aufenthaltsalternative zwar mit K._______, nicht aber mit C._______ auseinandergesetzt habe. Schliesslich verwies er darauf, dass der Tschad auf dem Index für menschliche Entwicklung Rang 186 (von 188 Ländern) einnehme. Laut dem Index for Risk Mangament sei das Land das viertwahrscheinlichste Land, in dem eine humanitäre Krise auszubrechen drohe. Vor dem Tschad lägen einzig noch der Südsudan, die Zentralafrikanische Republik und Afghanistan. Auch nach dem Global Hunger Index sei die Situation im Tschad alarmierend, unter anderem seien 43% der Todesfälle auf Mangelernährung zurückzuführen. Bezüglich D._______, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, im Besonderen sei festzuhalten, dass sie im August 2017 von einer Choleraepidemie heimgesucht worden sei. Ausserdem sei es im Jahr 2017 aufgrund von Schädlingen zu massiven Ausfällen in der ohnehin mageren Ernte gekommen. In der Region, insbesondere in C._______, leide die Bevölkerung unter chronischer Mangelernährung. D._______ gehöre aufgrund lokaler Probleme und der unsicheren Lage in Darfur und den damit verbundenen Flüchtlingsströmen nach wie vor zu den fragilsten Regionen im Tschad. Es treffe insbesondere nicht zu, dass sich die Situation durch das Abkommen über die freiwillige Rückkehr verbessert habe; vielmehr bleibe die Lage instabil. Die Rückkehrperspektiven von sudanesischen Flüchtlingen seien schlecht und ihre grosse Anzahl stellten für die ohnehin schon notleidende lokale Bevölkerung eine enorme zusätzliche Belastung dar.
E. 5 Betreffend die grundsätzlich vorab zu behandelnde formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach das SEM seine Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt habe, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Vorinstanz in den Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weder in der Verfügung noch in der Vernehmlassung mit den individuellen Umständen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hatte. Insbesondere ging es nicht näher auf die am Heimatort des Beschwerdeführers vorzufindenden Lebensbedingungen - die sich, wie zu zeigen sein wird, als besonders prekär erweisen - ein, und berücksichtigte auch nicht, dass der letzte Wohnort des Beschwerdeführers, wo seine Familie auch heute noch wohnhaft ist, ein Lager für intern vertriebene Personen (IDP) ist. Selbst aus den Erwägungen im Rahmen der ergänzenden Vernehmlassung wird nicht klar, ob es die speziellen Umstände des Beschwerdeführers und dessen Herkunft aus einem Flüchtlingslager zur Kenntnis genommen hat; jedenfalls geht es auf diese nicht näher ein. Indessen geht es ohne weitere Begründung von einer Wohnsitzalternative in K._______ aus, obwohl es zwar einerseits die schwierige soziale und wirtschaftliche Lage dort anerkennt, andererseits dem Beschwerdeführer aber gerade dort kein Familien- oder Beziehungsnetz zur Verfügung steht. Das SEM hätte die für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Kriterien bei der Annahme einer Wohnsitzalternative sorgfältig abwägen müssen. Nach dem Gesagten ist fraglich, ob von einer auf Beschwerdeebene erfolgten Heilung der Verletzung der Begründungspflicht ausgegangen werden kann. Die Frage kann vorliegend nur deshalb offengelassen werden, weil die materielle Prüfung, wie nachgehend zu zeigen sein wird, zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt, womit ihm durch den reformatorischen Entscheid keinen Nachteil erwächst.
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). In diesem Sinne erübrigen sich angesichts der nachfolgenden Erwägungen Ausführungen zur Unzulässigkeit und zur Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine solche Gefährdung nicht nur als Folge von exzessiver Gewalt (Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewaltsituation) ergeben, sondern etwa auch aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat, weil der betreffenden Person im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind, sie dort also in eine existenzielle Notlage geraten würde. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.4 ff. m.w.H).
E. 7.2 Die Beantwortung der Frage, ob die Ausländerin oder der Ausländer im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung im Heimat oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist. Ob die konkrete Gefährdung tatsächlich eintreten wird, lässt sich aufgrund der Natur der Sache nicht strikt beweisen, weshalb der entsprechend der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geltenden Massstab des Glaubhaftmachens genügt (BVGE 2014/26 E. 7.7.4). Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung eines tatsächlich erlebten Ereignisses ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 8.1 Im Rahmen der nun vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung ist vorab festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft aus der Region D._______ in einer Gesamtwürdigung glaubhaft ausgefallen sind. Das SEM stellte in seiner Verfügung auch nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer aufgrund des kriegerischen Konflikts in der Grenzregion zu Darfur bereits als Kind das Herkunftsdorf verlassen musste und seit 2007 bis zu seiner Ausreise in einem Flüchtlingslager für intern Vertriebene lebte (vgl. Verfügung S. 4/Ziff. 3). Auch das Gericht sieht keinen Grund dafür, zumal die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers Realkennzeichen enthalten (vgl. u.a. A25 F72 ff.) und sich ohne weiteres in den Kontext der damaligen Ereignisse in der Region fügen (vgl. insb. International Crisis Group, Chad: Powder Keg in the East, 15. April 2009, abzurufen unter: https://www.crisisgroup.org/africa/central-africa/chad/chad-powder-keg-ea st [alle Links abgerufen am 4. Februar 2019]; Tubiana Jérôme, The Small War in Eastern Chad, 18. Oktober 2016, abzurufen unter: https://www.foreignaffairs.com/articles/chad/2016-10-18/small-war-easter n-chad, HRW, a.a.O., S. 6 ff). Bei der Schilderung der Probleme, welche die Familie im Flüchtlingslager hatte, wies der Beschwerdeführer im Verlaufe der BzP und der Anhörung mehrfach und übereinstimmend darauf hin, dass sie zunächst noch von Hilfsorganisationen unterstützt worden seien, die Unterstützung später aber eingestellt worden sei; auch heute werde die Familie kaum noch unterstützt (vgl. A25 F70, 71, F72, F73, A14 F60 S. 7 sowie auch Duplik S. 4). Seine Familie habe mehrfach vergeblich versucht, zurück an ihren ursprünglichen Wohnort zu gelangen, die Umstände dort hätten dies aber nicht zugelassen (vgl. insb. Duplik, S. 4). Auch diese Vorbringen sind, angesichts dessen, dass die tschadische Regierung sich von Anfang an nur beschränkt bemühte, dauerhafte Lösungen für die im Osten von Tschad vertriebenen Binnenflüchtlinge zu finden und 2012 beschloss, den Status von IDP ganz aufzuheben, was auch mit einem Rückzug der Hilfsorganisation einherging, plausibel (vgl. Tubiana, a.a.O; IDMC/NRC, a.a.O., S. 6; Oxfam, Durable Solutions for Internally Displaced Persons: Challenges in eastern Chad, März 2012, https://d1tn3vj7xz9fdh.cl oudfront.net/s3fs-public/file_attachments/bp-durable-solutions-idp-eastern -chad-010312-en_3.pdf; UN Human Rights Council, Report of the Representative of the Secretary-General on the human rights of internally displaced persons, Walter Kälin, Mission tot he Republic of Chad, UN-Doc. A/HRC/10/CRP.1, 12. März 2009). Soweit das SEM dann Zweifel an den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers erhebt, sind diese grösstenteils nicht berechtigt. So weist der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zum angeblichen Widerspruch betreffend die telefonische Kontaktaufnahme zu Recht darauf hin, dass er in der Replik nicht ausgeführt habe, seine Familie besitze ein Telefon, sondern er habe über seine Nachbarn mit ihr telefoniert (vgl. Duplik S. 2). Was die Schulbildung betrifft, so ergibt sich aus den Akten nicht, wie ihm das SEM vorwirft, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, Französisch zu sprechen (vgl. A25 F21-23). Aus seinen Ausführungen wird vielmehr deutlich, dass er - zumal offensichtlich ist, dass er die Frage nicht richtig verstanden hatte (vgl. ebd.) - zu erklären versuchte, dass Angehörige seiner Ethnie auch die Französische Sprache sprechen würden, was vor dem Hintergrund, dass Tschad eine französische Kolonie war und die französische Sprache auch Amtssprache ist, auch stimmig ist; zweifellos kann auch eine Person mit tiefem Bildungsstand Kenntnis davon haben. Es ist dem SEM zwar insofern zuzustimmen, als die Aussagen des Beschwerdeführers durchwegs etwas unbehilflich ausfielen. Gerade diese unbedarfte, eher kindliche Ausdrucksweise zieht sich aber wie ein roter Faden durch die Protokolle (z.B. A25 F31, F68, F71, F74-79) und stützt seinen geltend gemachten tiefen Bildungsstand, spricht in der vorzunehmenden Gesamtwürdigung und vor dem Hintergrund seiner Herkunft im vorliegenden Fall also eher zu Gunsten der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Hinzukommt, dass er von Anfang an immer wieder spontan und im Verlauf der Anhörung widerspruchsfrei darauf hinwies, dass es in seinem Heimatdorf keine Schule gegeben und er bereits als Kind zum Familienunterhalt beigetragen - unter anderem (...) - habe. Als es dort keine Arbeit mehr gegeben habe, habe er seiner Mutter geholfen, (...) und zu verkaufen. Im Herbst habe er teilweise in der (...) gearbeitet (vgl. A14 F18 ff.; vgl. F40 ff., F45, F46, F105). Zwar ist zutreffend, wie das SEM ausführte, dass im Flüchtlingslager in I._______ - insbesondere solange die Hilfsorganisationen dort noch anwesend waren - Schulen existierten und es ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer zumindest rudimentären Zugang zu Bildung hatte, das Gericht hat aber insgesamt keinen Grund, am tiefen Bildungsstand des Beschwerdeführers zu zweifeln.
E. 8.2 Nach dem Gesagten erachtet das Gericht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einen Grossteil seines Lebens als Binnenflüchtling in einem Flüchtlingslager gelebt hat und seit Kindesjahren seiner Familie mit Gelegenheitsarbeiten, (...), half. Auch die weiteren Ausführungen zum Familiennetz hält das Gericht für überwiegend glaubhaft, wobei auf die diesbezüglichen Argumente in der Beschwerde und den weiteren Eingaben verwiesen werden kann (vgl. insb. Beschwerde, S. 6 ff.; Duplik S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer hat entsprechend auch zu Recht ausgeführt (vgl. Duplik S. 2), dass der vorliegende Fall nicht mit dem Verfahren D-2426/2017 vergleichbar sei, da die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers dort nicht glaubhaft ausgefallen sind. Entscheidend ist im Übrigen auch, wie zu zeigen sein wird, dass der Beschwerdeführer im vom SEM genannten Vergleichsfall gerade nicht Binnenflüchtling mit letztem Aufenthaltsort und Familiennetz (einzig) im Flüchtlingslager I._______ war.
E. 9.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Tschad ist zunächst festzustellen, dass das Land zu den ärmsten Staaten der Welt gehört und landesweit von prekären sozio-ökomischen Bedingungen auszugehen ist. Dabei mangelt es der Bevölkerung nicht nur an Arbeit, ein vordringliches Problem für die überwiegend von der Subsistenzwirtschaft abhängigen Bewohner stellt insbesondere der Zugang zu Grundnahrungsmitteln und sauberem Trinkwasser dar. Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) sprach 2018 von einer chronischer Unterernährung der Bevölkerung und einem alarmierenden Ausmass von Personen mit Hunger (WFP, Chad Country Brief, Juni 2018, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/WFP%20CHAD%20COUNTRY%20BRIEF%20JUNE%20%202018.pdf). Auch die sanitäre und medizinische Versorgung sowie der Zugang zu Bildung sind als schlecht zu bezeichnen. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Quellen kann festgestellt werden, dass sich die wirtschaftliche und soziale Situation im Tschad im Vergleich zu den bereits schwierigen Bedingungen in den meisten Subsahara-Ländern noch schlechter darstellt, was sich namentlich am Bruttonationaleinkommen sowie an der der durchschnittlichen Lebenserwartung zeigt (vgl. insb. UN Development Programme, Human Development Indices and Indicators: 2018 Statistical Update: Briefing note for countries on the 2018 Statistical Update Chad, 2018, http://hdr.undp.org/sites/all/themes/hdr_theme/country-notes/TCD.pdf; Welt- hunger-Index, Ergebnisse 2018, abzurufen unter: https:// www.globalhungerindex.org/de/results/chad.html). Die Lage in Tschad erweist sich also nicht nur im Vergleich mit anderen afrikanischen Staaten als schlechter, sondern gar nochmals schlechter verglichen mit anderen afrikanischen Staaten der Subsahara. Noch einmal prekärer stellt sich die Lage am Herkunftsort des Beschwerdeführers, in der Region D._______, dar, welche von der kriegerischen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Darfur-Konflikt in besonderer Weise gelitten hat (vgl. UN Human Rights Council, a.a.O., S. 2/Ziff. 5). Die anhaltenden Flüchtlingsströme aus Sudan und der Zentralafrikanischen Republik in den Osten Tschads belasten dabei zusätzlich den Zugang zu den bereits knapp vorhandenen Ressourcen (vgl. OCHA, Humanitarian Situation overview, August 2018, abzurufen unter: https://reliefweb.int/report/ chad/chad-humanitarian-situation-overview-august-2018; IDMC/NRC, a.a. O., S. 1). Weiter verschärft hat sich die Lage durch die seit 2015 durch den Verfall der Öl-Preise ausgelöste Wirtschaftskrise und die damit auch im Osten eingeleitete Sparpolitik der Regierung (vgl. vgl. Frankfurter Rundschau, Tschad: Bitterarm und unfrei, 23.11.2017, http://www.fr.de/politik/tschadbitterarm-und-unfrei-a-1394205; WFP, Chad Country Brief, Juni 2018, abzurufen unter: https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resource s/WFP%20CHAD%20COUNTRY%20BRIEF%20JUNE%20%202018.pdf; Amnesty International, Strangled budgets, silenced dissent: The human cost of austerity measures in Chad, Juni 2018, abzurufen unter: https:// www.amnesty.org/download/Documents/AFR2082032018ENGLIS H.pdf). Die sozio-ökonomischen Bedingungen in Tschad müssen nach dem Gesagten insgesamt als äusserst prekär bezeichnet werden; noch schlechter stellt sich die Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers dar.
E. 9.2 Davon, dass der Beschwerdeführer als Binnenflüchtling an den ursprünglichen Herkunftsort seiner Familie (G._______) zurückkehren könnte, spricht das SEM zu Recht nicht. Inwiefern er eine beliebige Aufenthaltsalternative im Land hätte, begründet das SEM dann nicht weiter. Angesichts der oben umschriebenen äusserst prekären Lage in Tschad, insbesondere im Osten des Landes, ist auch nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer in der Lage sein sollte, ohne ein familiäres oder soziales Beziehungsnetz, das ihn unterstützen würde, eine auch nur rudimentäre Existenz aufzubauen. Dies auch angesichts seines bildungs- und berufsfernen Hintergrundes. Hinzukommt seine ethnische Zugehörigkeit. Da der tschadische Präsident insbesondere die wirtschaftliche Macht in seiner eigenen ethnischen Gruppe (Zaghawa) konzentriert, ist der Zugang für ihn als Binnenflüchtling und Angehöriger der B._______-Ethnie auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt noch weiter erschwert (vgl. Bertelsmann Stiftung, a.a.O.). Eine zumutbare Aufenthaltsalternative an einem beliebigen Ort im Tschad, beispielsweise in K._______, wie dies das SEM ohne weitere Begründung annimmt, steht dem Beschwerdeführer damit nicht zur Verfügung. Der einzige Ort, wo dem Beschwerdeführer ein Beziehungsnetz zur Verfügung steht, ist im faktisch immer noch bestehenden Flüchtlingslager I._______, wo seine Familie noch lebt. Dort sind die Lebensbedingungen aber noch schlechter als die allgemein im Osten des Tschads vorherrschenden Umstände. Anders als dies das SEM nämlich darstellt (vgl. ergänzende Vernehmlassung S. 2), ist nicht erkennbar, dass Tschad spezielle Anstrengungen für die in der Region verbliebenen Binnenflüchtlinge unternommen hätte. Vielmehr ist aus den dem Gericht vorliegenden Quellen zu schliessen, dass die Behörden durch die Aberkennung des IDP-Status 2012 die in Flüchtlingslagern verbliebenen Binnenflüchtlinge faktisch im Stich liess, die Unterstützung auch seitens der Nichtregierungsorganisationen zunehmend eingestellt wurde und dies bis heute anhält (vgl. insb. IDMC/NRC, a.a.O., S. 1 ff.). Inwiefern von einem tragfähigen familiären Netz in I._______ auszugehen wäre - dessen Sinn gerade darin bestehen würde, Bedingungen zu gewährleisten, die verhindern könnten, dass der Betroffene in eine existenzielle Notlage gerät -, ist nicht ersichtlich.
E. 9.3 Zusammenfassend ist angesichts aller im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigenden Umstände des vorliegenden Einzelfalles für den Fall eines Vollzugs der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als unzumutbar.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2015 ist in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und der Beschwerdeführer ist folglich in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal keine Hinweise auf Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG ersichtlich sind.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 11.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Er war jedoch auf Beschwerdeebene durch eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten. Nach Art. 28 TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer - der nach Art. 26 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung aus für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren. Eine Parteientschädigung ist deshalb nicht auszurichten. (Disposivit nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2015 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6644/2015 Urteil vom 11. März 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Tiefenthal Jürg, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Tschad, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Bundesasylzentrum, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Tschad und ethnischer B._______ aus C._______, einem Grenzort zum Sudan (südöstliche Region D._______) - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) und gelangte über Libyen und Italien am 11. Juli 2015 in die Schweiz. Hier suchte er am 13. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in E._______ um Asyl nach. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums F._______ (VZ) zugewiesen worden sei. Dort wurden am 14. Juli 2015 seine Personalien aufgenommen; dabei gab der Beschwerdeführer an, noch minderjährig zu sein (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: A9/7). Am 16. Juli 2015 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ als seine Rechtsvertretung. Am 22. Juli 2015 fand - im Beisein seiner Rechtsvertreterin - die Erstbefragung (Protokoll in den SEM-Akten: A14/12) statt. Am 25. September 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten: A25/13). A.b Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers liess das SEM durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM UZH) ein Gutachten zur Alterseinschätzung durchführen. Das IRM kam am 29. Juli 2015 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das 17. Lebensjahr vollendet habe und von einem wahrscheinlichen Lebensalter zwischen 21 und 23 Jahren auszugehen sei. Am 6. August 2015 informierte das SEM den Beschwerdeführer über dieses Ergebnis und teilte ihm mit, er werde nun als volljährige Person behandelt. Gleichzeitig, und ein weiteres Mal am 28. August 2015, gewährte es ihm das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer nahm am 11. August und am 9. September 2015 Stellung und verwies darauf, dass nebst dem Altersgutachten sämtliche Anhaltspunkte, die für oder gegen seine Angaben sprächen, zu berücksichtigen seien. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, in G._______, einem Dorf nördlich von C._______ geboren worden zu sein und dort mit seiner Familie gelebt zu haben. Sein Vater sei Dorfältester gewesen. Ab 2006 hätten sie im Verlaufe der Kriegswirren Probleme bekommen. Zu Beginn des Jahres sei seine Schwester, als sie auf dem Ackerland gewesen seien, entführt worden; als er dies habe verhindern wollen, sei er geschlagen worden. Zwei Tage später sei seine Schwester schwer verletzt im Wald gefunden worden. Sie hätten sich diesbezüglich an die Behörden gewandt, diese hätten aber nichts unternommen. Drei Tage später seien die Leute, Angehörige der Janjaweed (Anmerkung Gericht: arabische Milizen aus dem Sudan), wieder gekommen und hätten ihr Vieh gestohlen. Die Janjaweed hätten vielen Leuten in der Gegend Hab und Gut gestohlen und ihnen den Zugang zu ihrem Ackerland verwehrt. Viele Menschen seien auch getötet worden, so auch sein Onkel väterlicherseits und möglicherweise einer von dessen Söhnen. Sie hätten die Regierung vergeblich um Hilfe gebeten; diese habe vielmehr mit den Janjaweed zusammengearbeitet. Deshalb seien sie 2007 in das rund 75 km entfernte H._______ geflüchtet; dort hätten sie im Flüchtlingslager I._______, das damals vom Roten Kreuz und OXFAM geleitet worden sei, gelebt. Zunächst seien sie von den Organisationen mit Nahrungsmitteln unterstützt worden, später nicht mehr. Der Beschwerdeführer gab weiter an, viele Personen aus dem Herkunftsort der Familie, G._______, hätten sich aufgrund der mangelnden Unterstützung seitens der tschadischen Behörden gegen die Übergriffe der Janjaweed der Opposition angeschlossen. So auch die beiden Söhne des verstorbenen Onkels. Deshalb, und weil sein Vater in G._______ Ältester gewesen sei, sei die Regierung immer wieder bei seinem Vater aufgetaucht und habe ihm vorgeworfen, seine Kinder gehörten auch der Opposition an; sie hätten ihn nach seinen Neffen und nach Waffen gefragt und ihn unter Druck gesetzt. (...) sei der Vater dann (...) inhaftiert worden. Auch nach seiner Entlassung aus der Haft hätten die Behörden ihn regelmässig aufgesucht und ihm gesagt, sie verdächtigten auch seine Kinder der Opposition. Dem Beschwerdeführer persönlich sei seitens der Behörden aber nie etwas zugestossen, er habe Tschad dann auf Anraten seines Vaters über Libyen verlassen. Zu seinen persönlichen Umständen gab der Beschwerdeführer an, die Schule nie besucht, sondern bereits seit dem achten Lebensjahr Tätigkeiten wie (...) verrichtet zu haben; er habe auch seiner Mutter bei der Arbeit geholfen, mit (...) oder auf dem (...) gearbeitet, im Sommer habe es keine Arbeit gegeben. Sowohl seine Eltern, als auch seine Tanten und ein weiterer Onkel lebten immer noch im Flüchtlingslager I._______. C. Am 2. Oktober 2015 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Stellung zum Entscheidentwurf vom 1. Oktober 2015. D. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit erfüllen noch seien sie asylrelevant. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel, insbesondere die folgenden Berichte und Zeitungsartikel zur Situation in Tschad, zu den Akten:
- United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) Field Office Chad, IDPs in Eastern Chad: who does what where, Dezember 2007; -Human Rights Watch (HRW), Darfur bleeds: recent cross-border violence in Chad, Nr. 2, Februar 2006;
- Die Tageszeitung (taz), Ostwind der Barbarbei weht im Tschad, Auszug aus taz-Online vom 20. Dezember 2005;
- Taz, (...), Auszug aus taz-Online vom (...); -International Displacement Monitoring Centre (IDMC)/Norwegian Refugee Council (NRC), Chad: Regional instability overshadows the fate of remaining IDPs, 24. Oktober 2014. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid relevant, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Gegenstand des Verfahrens beschränke sich entsprechend den Rechtsbegehren auf die Überprüfung des angeordneten Wegweisungsvollzugs und die angefochtene Verfügung sei, soweit sie sich auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Wegweisung beziehe, in Rechtskraft erwachsen. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer namentlich auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen und verzichtete vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und forderte die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 23. November 2015 reichte der Beschwerdeführer das in Aussicht gestellte Beweismittel nach. Die Eingabe wurde dem SEM zur Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlassung weitergeleitet. I. In seiner Vernehmlassung vom 7. Dezember 2015 führte das SEM einlässlich aus, weshalb es an seiner Verfügung festhalte. J. Nach erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 31. Dezember 2015 zur Vernehmlassung vom 7. Dezember 2015 Stellung und beantragte, es sei ihm, nachdem er am 25. November 2015 dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden sei, die bevollmächtigte Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin beizuordnen. K. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft ab. L. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer insbesondere, der Entscheid betreffend die Abweisung des Antrags auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft sei in Wiedererwägung zu ziehen. M. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiedererwägung der Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. N. N.a Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz unter der Berücksichtigung der aktuellen Lage auf, sich noch einmal zum Vollzug der Wegweisung an den Heimatort des Beschwerdeführers - dem Flüchtlingslager für Binnenvertriebene in H._______ - Stellung zu nehmen. N.b Mit ergänzender Vernehmlassung vom 22. August 2018 nahm das SEM diesbezüglich Stellung. N.c Nach erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2018 eine Duplik ein. Dabei wies er unter anderem darauf hin, dass er am 20. September 2016 volljährig geworden sei, weshalb die Altersfrage für das vorliegende Verfahren keine Rolle mehr spiele und dafür im Rahmen einer ZEMIS-Berichtigung ein separates Verfahren angestrengt werde. Der Eingabe legte der Beschwerdeführer mehrere Auszüge von Fotographien seiner Familie sowie die folgenden Berichte zur Situation im Tschad bei: -OCHA Equipe Humanitaire Pays, Aperçu des besoins humanitaires 2018, Dezember 2017; -OCHA, Tschad: Aperçu de la situation en sécurite alimentaire et nutrition, August 2018 und Tschad: profil humanitaire de la region du J._______, Januar 2017; -Index for Risk Management (INFORM), Country risk profile Chad, 2018. O. Im Verlaufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer diverse Eingaben und Beweismittel im Zusammenhang mit der seitens des SEM vorgenommenen Alterseinschätzung zu den Akten (vgl. Eingaben vom 12., 13., 19. November und 31. Dezember 2015, 16. Februar, 14. Juli, 19. August, 22. September, 7. und 28. Oktober 2016). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 112b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.6 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AIG; BVGE 2014/26 E. 5). 3. Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 festgestellt, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Überprüfung des angeordneten Wegweisungsvollzugs (Ziff. 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). 4. 4.1 Das SEM hielt den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seiner Verfügung für zulässig, zumutbar und möglich. Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte es zur Begründung im Wesentlichen aus, es würden weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen. Er besitze dort ein funktionierendes Sozialnetz und sei zudem jung und gesund. 4.2 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Rechtsmitteleingabe, dass das SEM mit der dargelegten Begründung seiner Prüfungs- und Begründungspflicht nicht in angemessener Weise nachgekommen sei. Im Zeitpunkt der Verfügung sei er noch minderjährig gewesen, weshalb vertiefte Abklärungen notwendig gewesen wären und insbesondere das Kindeswohl hätte berücksichtigt werden müssen. Die allgemeine Lage im Tschad sei nach wie vor instabil, und es komme immer wieder zu Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, was oftmals straflos bleibe. Die Rechtsstaatlichkeit im Tschad sei schwach. Der Beschwerdeführer sei in einem Flüchtlingslager aufgewachsen und nicht in den Genuss einer Schulbildung gekommen. Die Versorgungslage in den Flüchtlingslagern von H._______ sei nicht garantiert und eine Rückkehr in die gleichen Bedingungen sei nicht zumutbar. 4.3 Nachdem sich das SEM in der ersten Vernehmlassung vorwiegend zum Alter des Beschwerdeführers geäussert hatte, hielt es in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der ergänzenden Stellungnahme fest, die allgemeine Lage in Tschad lasse nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen. Mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2426/2017 vom 9. Mai 2017 hielt es fest, die schwierige sozio-ökonomische Situation im Land reiche dafür ebenfalls nicht aus. Die allgemeine Lage im Osten Tschads habe sich seit dem Ende des Bürgerkriegs und der Normalisierung der Beziehungen mit Sudan im Jahr 2010 erheblich verbessert, auch wenn das Land ein fragiler Staat bleibe. Tschad habe zahlreiche ethno-regionale Rebellionen erlebt und führe heute einen neuen asymmetrischen Kampf gegen die gewalttätige Dschihad-Bewegung Boko Haram. Gegenwärtig liege der Fokus auf dem Süden (Flüchtlingsaufnahme aus der Zentralafrikanischen Republik) und dem Westen des Landes (Tschadsee-Region, Bodo Karam). Die Lage im Osten des Tschads (Borkou-Ennedi-Tibesti, Wadai, Wadi Fira, Salmat) habe sich hingegen beruhigt. Die Darfur-Krise sowie der Konflikt zwischen Tschad und Sudan und deren Stellvertretergruppierungen seien beendet worden und die Aufbauarbeit zeitige erste Erfolge. So hätten Tschad und Sudan 2017 mit Unterstützung des UNO-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) ein Abkommen über die freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen aus beiden Ländern unterzeichnet und UNHCR habe im Dezember 2017 ein Programm zur Erleichterung der Rückkehr tschadischer Flüchtlinge in ihr Land entwickelt. Gleichzeitig hätten die tschadischen Behörden begonnen, stark in die Infrastruktur der Regionen im Osten zu investieren. Es seien unter anderem zahlreiche neue Schulen errichtet worden, die vom UNCHR geleitet würden und für alle Kinder - seien sie Flüchtlinge, Binnenflüchtlinge oder aus der lokalen Bevölkerung - zugänglich seien. In der Region J._______ herrschten zwar immer noch schwierige wirtschaftliche und soziale Verhältnisse, es lägen aber keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Situation geraten würde und bei der Rückkehr konkret gefährdet wäre. Er sei jung, gesund und in der Lage, Arbeitstätigkeiten nachzugehen. Zudem verfüge er im Heimatland über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz. Auffallend sei, dass er in der Anhörung gesagt habe, nicht imstande zu sein, seine Familie zu kontaktieren, da sie kein Telefon besitze. In der Replik sei die Rechtsvertretung jedoch auf die aktuelle Situation der Familie eingegangen, nachdem der Beschwerdeführer mit dieser telefonierte habe. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen kämen grundsätzlich an seinen Aussagen zu seiner Familie Zweifel auf. Es bestünden auch Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers, die Schule nie besucht zu haben. Insbesondere habe er angegeben, neben B._______ und Arabisch auch Französisch zu sprechen, obwohl er dies anderenorts verneint habe, so dass von einer schulischen Grundausbildung ausgegangen werden müsse. Sodann habe er ausgeführt, seine Familie sei in der Landwirtschaft tätig und nicht von der Hilfe der Behörden oder von Hilfsorganisationen abhängig gewesen; seine Familie habe von dieser Tätigkeit leben können. Folglich werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass sich seine Familie in H._______ eine Existenz aufgebaut habe. Gegen eine innerstaatlichen Wohnalternative, beispielsweise in der nahegelegenen Stadt K._______, spreche angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer inzwischen längst volljährig sei, nichts. 4.4 Dagegen wendete der Beschwerdeführer in der Duplik ein, er und seine Familie seien Binnenflüchtlinge und die Ausführungen zu seiner Identität, seinem Familiennetz und den Lebensbedingungen seien glaubhaft ausgefallen, weshalb sein Fall nicht mit demjenigen, der D-2426/2017 zugrunde liege, verglichen werden könne. Er habe seit dem (...) Lebensjahr im Flüchtlingslager I._______ gelebt. Anders als das SEM dies behaupte, sei die Familie dort nicht mehr durch Selbstversorgung über die Runde gekommen, sondern auf die Unterstützung von Hilfsorganisationen angewiesen gewesen. Nur vor der Flucht sei die Familie im Besitz von Tieren gewesen; diese seien ihnen aber von den Janjaweed weggenommen worden, und auch ihr Land - in der Region C._______ - hätten sie bei der Flucht zurücklassen müssen und als der Vater 2010 zurückgekehrt sei, habe er feststellen müssen, dass ihr Grundeigentum inzwischen enteignet worden sei. Im Jahr 2016 habe der Vater noch einmal erfolglos versucht, sein Land zurückzubekommen. Im Flüchtlingslager sei es der Familie nicht gelungen, eine eigene Existenz aufzubauen; sie lebe immer noch in Strohhäusern und Zelten, und das Leben gestalte sich äusserst schwierig. Die Region sei weit von stabilen Verhältnissen entfernt und die Situation prekär. Zur Wasserversorgung müsse die Familie etwa sieben bis zehn Kilometer laufen, um fünf bis zehn Liter Wasser schöpfen zu können, das oft verschmutzt sei. Die Familie verfüge sodann nicht über ausreichend Nahrungsmittel; Hilfsgüterlieferungen würden nur noch selten gebracht. Seine Mutter und seine Geschwister versuchten (...) und in H._______ zu verkaufen und sein Vater versuche etwas Geld auf dem Markt zu verdienen. Eine Zeit lang habe er ein kleines Stück Land bewirtschaften können; diese Möglichkeit stehe seit zwei Jahren aber nicht mehr zur Verfügung. Hinzukämen Probleme mit den Behörden; sein Vater werde von diesen weiterhin schikaniert. Das SEM halte ihm zu Unrecht einen Widerspruch entgegen hinsichtlich einer Kontaktaufnahme mit seiner Familie. Betreffend der entgegengehaltenen Wohnsitzalternative in K._______ führte der Beschwerdeführer aus, er habe dort keine Familie, kein soziales Netz und auch keine Unterkunft und die wirtschaftliche Situation in der Region L._______ sei ebenfalls äusserst prekär. Nicht nachvollziehbar sei, dass sich die Vorinstanz hinsichtlich Aufenthaltsalternative zwar mit K._______, nicht aber mit C._______ auseinandergesetzt habe. Schliesslich verwies er darauf, dass der Tschad auf dem Index für menschliche Entwicklung Rang 186 (von 188 Ländern) einnehme. Laut dem Index for Risk Mangament sei das Land das viertwahrscheinlichste Land, in dem eine humanitäre Krise auszubrechen drohe. Vor dem Tschad lägen einzig noch der Südsudan, die Zentralafrikanische Republik und Afghanistan. Auch nach dem Global Hunger Index sei die Situation im Tschad alarmierend, unter anderem seien 43% der Todesfälle auf Mangelernährung zurückzuführen. Bezüglich D._______, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, im Besonderen sei festzuhalten, dass sie im August 2017 von einer Choleraepidemie heimgesucht worden sei. Ausserdem sei es im Jahr 2017 aufgrund von Schädlingen zu massiven Ausfällen in der ohnehin mageren Ernte gekommen. In der Region, insbesondere in C._______, leide die Bevölkerung unter chronischer Mangelernährung. D._______ gehöre aufgrund lokaler Probleme und der unsicheren Lage in Darfur und den damit verbundenen Flüchtlingsströmen nach wie vor zu den fragilsten Regionen im Tschad. Es treffe insbesondere nicht zu, dass sich die Situation durch das Abkommen über die freiwillige Rückkehr verbessert habe; vielmehr bleibe die Lage instabil. Die Rückkehrperspektiven von sudanesischen Flüchtlingen seien schlecht und ihre grosse Anzahl stellten für die ohnehin schon notleidende lokale Bevölkerung eine enorme zusätzliche Belastung dar. 5. Betreffend die grundsätzlich vorab zu behandelnde formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach das SEM seine Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt habe, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Vorinstanz in den Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weder in der Verfügung noch in der Vernehmlassung mit den individuellen Umständen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hatte. Insbesondere ging es nicht näher auf die am Heimatort des Beschwerdeführers vorzufindenden Lebensbedingungen - die sich, wie zu zeigen sein wird, als besonders prekär erweisen - ein, und berücksichtigte auch nicht, dass der letzte Wohnort des Beschwerdeführers, wo seine Familie auch heute noch wohnhaft ist, ein Lager für intern vertriebene Personen (IDP) ist. Selbst aus den Erwägungen im Rahmen der ergänzenden Vernehmlassung wird nicht klar, ob es die speziellen Umstände des Beschwerdeführers und dessen Herkunft aus einem Flüchtlingslager zur Kenntnis genommen hat; jedenfalls geht es auf diese nicht näher ein. Indessen geht es ohne weitere Begründung von einer Wohnsitzalternative in K._______ aus, obwohl es zwar einerseits die schwierige soziale und wirtschaftliche Lage dort anerkennt, andererseits dem Beschwerdeführer aber gerade dort kein Familien- oder Beziehungsnetz zur Verfügung steht. Das SEM hätte die für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Kriterien bei der Annahme einer Wohnsitzalternative sorgfältig abwägen müssen. Nach dem Gesagten ist fraglich, ob von einer auf Beschwerdeebene erfolgten Heilung der Verletzung der Begründungspflicht ausgegangen werden kann. Die Frage kann vorliegend nur deshalb offengelassen werden, weil die materielle Prüfung, wie nachgehend zu zeigen sein wird, zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt, womit ihm durch den reformatorischen Entscheid keinen Nachteil erwächst. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). In diesem Sinne erübrigen sich angesichts der nachfolgenden Erwägungen Ausführungen zur Unzulässigkeit und zur Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine solche Gefährdung nicht nur als Folge von exzessiver Gewalt (Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewaltsituation) ergeben, sondern etwa auch aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat, weil der betreffenden Person im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind, sie dort also in eine existenzielle Notlage geraten würde. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.4 ff. m.w.H). 7.2 Die Beantwortung der Frage, ob die Ausländerin oder der Ausländer im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung im Heimat oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist. Ob die konkrete Gefährdung tatsächlich eintreten wird, lässt sich aufgrund der Natur der Sache nicht strikt beweisen, weshalb der entsprechend der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geltenden Massstab des Glaubhaftmachens genügt (BVGE 2014/26 E. 7.7.4). Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung eines tatsächlich erlebten Ereignisses ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 8. 8.1 Im Rahmen der nun vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung ist vorab festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft aus der Region D._______ in einer Gesamtwürdigung glaubhaft ausgefallen sind. Das SEM stellte in seiner Verfügung auch nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer aufgrund des kriegerischen Konflikts in der Grenzregion zu Darfur bereits als Kind das Herkunftsdorf verlassen musste und seit 2007 bis zu seiner Ausreise in einem Flüchtlingslager für intern Vertriebene lebte (vgl. Verfügung S. 4/Ziff. 3). Auch das Gericht sieht keinen Grund dafür, zumal die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers Realkennzeichen enthalten (vgl. u.a. A25 F72 ff.) und sich ohne weiteres in den Kontext der damaligen Ereignisse in der Region fügen (vgl. insb. International Crisis Group, Chad: Powder Keg in the East, 15. April 2009, abzurufen unter: https://www.crisisgroup.org/africa/central-africa/chad/chad-powder-keg-ea st [alle Links abgerufen am 4. Februar 2019]; Tubiana Jérôme, The Small War in Eastern Chad, 18. Oktober 2016, abzurufen unter: https://www.foreignaffairs.com/articles/chad/2016-10-18/small-war-easter n-chad, HRW, a.a.O., S. 6 ff). Bei der Schilderung der Probleme, welche die Familie im Flüchtlingslager hatte, wies der Beschwerdeführer im Verlaufe der BzP und der Anhörung mehrfach und übereinstimmend darauf hin, dass sie zunächst noch von Hilfsorganisationen unterstützt worden seien, die Unterstützung später aber eingestellt worden sei; auch heute werde die Familie kaum noch unterstützt (vgl. A25 F70, 71, F72, F73, A14 F60 S. 7 sowie auch Duplik S. 4). Seine Familie habe mehrfach vergeblich versucht, zurück an ihren ursprünglichen Wohnort zu gelangen, die Umstände dort hätten dies aber nicht zugelassen (vgl. insb. Duplik, S. 4). Auch diese Vorbringen sind, angesichts dessen, dass die tschadische Regierung sich von Anfang an nur beschränkt bemühte, dauerhafte Lösungen für die im Osten von Tschad vertriebenen Binnenflüchtlinge zu finden und 2012 beschloss, den Status von IDP ganz aufzuheben, was auch mit einem Rückzug der Hilfsorganisation einherging, plausibel (vgl. Tubiana, a.a.O; IDMC/NRC, a.a.O., S. 6; Oxfam, Durable Solutions for Internally Displaced Persons: Challenges in eastern Chad, März 2012, https://d1tn3vj7xz9fdh.cl oudfront.net/s3fs-public/file_attachments/bp-durable-solutions-idp-eastern -chad-010312-en_3.pdf; UN Human Rights Council, Report of the Representative of the Secretary-General on the human rights of internally displaced persons, Walter Kälin, Mission tot he Republic of Chad, UN-Doc. A/HRC/10/CRP.1, 12. März 2009). Soweit das SEM dann Zweifel an den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers erhebt, sind diese grösstenteils nicht berechtigt. So weist der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zum angeblichen Widerspruch betreffend die telefonische Kontaktaufnahme zu Recht darauf hin, dass er in der Replik nicht ausgeführt habe, seine Familie besitze ein Telefon, sondern er habe über seine Nachbarn mit ihr telefoniert (vgl. Duplik S. 2). Was die Schulbildung betrifft, so ergibt sich aus den Akten nicht, wie ihm das SEM vorwirft, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, Französisch zu sprechen (vgl. A25 F21-23). Aus seinen Ausführungen wird vielmehr deutlich, dass er - zumal offensichtlich ist, dass er die Frage nicht richtig verstanden hatte (vgl. ebd.) - zu erklären versuchte, dass Angehörige seiner Ethnie auch die Französische Sprache sprechen würden, was vor dem Hintergrund, dass Tschad eine französische Kolonie war und die französische Sprache auch Amtssprache ist, auch stimmig ist; zweifellos kann auch eine Person mit tiefem Bildungsstand Kenntnis davon haben. Es ist dem SEM zwar insofern zuzustimmen, als die Aussagen des Beschwerdeführers durchwegs etwas unbehilflich ausfielen. Gerade diese unbedarfte, eher kindliche Ausdrucksweise zieht sich aber wie ein roter Faden durch die Protokolle (z.B. A25 F31, F68, F71, F74-79) und stützt seinen geltend gemachten tiefen Bildungsstand, spricht in der vorzunehmenden Gesamtwürdigung und vor dem Hintergrund seiner Herkunft im vorliegenden Fall also eher zu Gunsten der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Hinzukommt, dass er von Anfang an immer wieder spontan und im Verlauf der Anhörung widerspruchsfrei darauf hinwies, dass es in seinem Heimatdorf keine Schule gegeben und er bereits als Kind zum Familienunterhalt beigetragen - unter anderem (...) - habe. Als es dort keine Arbeit mehr gegeben habe, habe er seiner Mutter geholfen, (...) und zu verkaufen. Im Herbst habe er teilweise in der (...) gearbeitet (vgl. A14 F18 ff.; vgl. F40 ff., F45, F46, F105). Zwar ist zutreffend, wie das SEM ausführte, dass im Flüchtlingslager in I._______ - insbesondere solange die Hilfsorganisationen dort noch anwesend waren - Schulen existierten und es ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer zumindest rudimentären Zugang zu Bildung hatte, das Gericht hat aber insgesamt keinen Grund, am tiefen Bildungsstand des Beschwerdeführers zu zweifeln. 8.2 Nach dem Gesagten erachtet das Gericht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einen Grossteil seines Lebens als Binnenflüchtling in einem Flüchtlingslager gelebt hat und seit Kindesjahren seiner Familie mit Gelegenheitsarbeiten, (...), half. Auch die weiteren Ausführungen zum Familiennetz hält das Gericht für überwiegend glaubhaft, wobei auf die diesbezüglichen Argumente in der Beschwerde und den weiteren Eingaben verwiesen werden kann (vgl. insb. Beschwerde, S. 6 ff.; Duplik S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer hat entsprechend auch zu Recht ausgeführt (vgl. Duplik S. 2), dass der vorliegende Fall nicht mit dem Verfahren D-2426/2017 vergleichbar sei, da die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers dort nicht glaubhaft ausgefallen sind. Entscheidend ist im Übrigen auch, wie zu zeigen sein wird, dass der Beschwerdeführer im vom SEM genannten Vergleichsfall gerade nicht Binnenflüchtling mit letztem Aufenthaltsort und Familiennetz (einzig) im Flüchtlingslager I._______ war. 9. 9.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Tschad ist zunächst festzustellen, dass das Land zu den ärmsten Staaten der Welt gehört und landesweit von prekären sozio-ökomischen Bedingungen auszugehen ist. Dabei mangelt es der Bevölkerung nicht nur an Arbeit, ein vordringliches Problem für die überwiegend von der Subsistenzwirtschaft abhängigen Bewohner stellt insbesondere der Zugang zu Grundnahrungsmitteln und sauberem Trinkwasser dar. Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) sprach 2018 von einer chronischer Unterernährung der Bevölkerung und einem alarmierenden Ausmass von Personen mit Hunger (WFP, Chad Country Brief, Juni 2018, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/WFP%20CHAD%20COUNTRY%20BRIEF%20JUNE%20%202018.pdf). Auch die sanitäre und medizinische Versorgung sowie der Zugang zu Bildung sind als schlecht zu bezeichnen. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Quellen kann festgestellt werden, dass sich die wirtschaftliche und soziale Situation im Tschad im Vergleich zu den bereits schwierigen Bedingungen in den meisten Subsahara-Ländern noch schlechter darstellt, was sich namentlich am Bruttonationaleinkommen sowie an der der durchschnittlichen Lebenserwartung zeigt (vgl. insb. UN Development Programme, Human Development Indices and Indicators: 2018 Statistical Update: Briefing note for countries on the 2018 Statistical Update Chad, 2018, http://hdr.undp.org/sites/all/themes/hdr_theme/country-notes/TCD.pdf; Welt- hunger-Index, Ergebnisse 2018, abzurufen unter: https:// www.globalhungerindex.org/de/results/chad.html). Die Lage in Tschad erweist sich also nicht nur im Vergleich mit anderen afrikanischen Staaten als schlechter, sondern gar nochmals schlechter verglichen mit anderen afrikanischen Staaten der Subsahara. Noch einmal prekärer stellt sich die Lage am Herkunftsort des Beschwerdeführers, in der Region D._______, dar, welche von der kriegerischen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Darfur-Konflikt in besonderer Weise gelitten hat (vgl. UN Human Rights Council, a.a.O., S. 2/Ziff. 5). Die anhaltenden Flüchtlingsströme aus Sudan und der Zentralafrikanischen Republik in den Osten Tschads belasten dabei zusätzlich den Zugang zu den bereits knapp vorhandenen Ressourcen (vgl. OCHA, Humanitarian Situation overview, August 2018, abzurufen unter: https://reliefweb.int/report/ chad/chad-humanitarian-situation-overview-august-2018; IDMC/NRC, a.a. O., S. 1). Weiter verschärft hat sich die Lage durch die seit 2015 durch den Verfall der Öl-Preise ausgelöste Wirtschaftskrise und die damit auch im Osten eingeleitete Sparpolitik der Regierung (vgl. vgl. Frankfurter Rundschau, Tschad: Bitterarm und unfrei, 23.11.2017, http://www.fr.de/politik/tschadbitterarm-und-unfrei-a-1394205; WFP, Chad Country Brief, Juni 2018, abzurufen unter: https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resource s/WFP%20CHAD%20COUNTRY%20BRIEF%20JUNE%20%202018.pdf; Amnesty International, Strangled budgets, silenced dissent: The human cost of austerity measures in Chad, Juni 2018, abzurufen unter: https:// www.amnesty.org/download/Documents/AFR2082032018ENGLIS H.pdf). Die sozio-ökonomischen Bedingungen in Tschad müssen nach dem Gesagten insgesamt als äusserst prekär bezeichnet werden; noch schlechter stellt sich die Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers dar. 9.2 Davon, dass der Beschwerdeführer als Binnenflüchtling an den ursprünglichen Herkunftsort seiner Familie (G._______) zurückkehren könnte, spricht das SEM zu Recht nicht. Inwiefern er eine beliebige Aufenthaltsalternative im Land hätte, begründet das SEM dann nicht weiter. Angesichts der oben umschriebenen äusserst prekären Lage in Tschad, insbesondere im Osten des Landes, ist auch nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer in der Lage sein sollte, ohne ein familiäres oder soziales Beziehungsnetz, das ihn unterstützen würde, eine auch nur rudimentäre Existenz aufzubauen. Dies auch angesichts seines bildungs- und berufsfernen Hintergrundes. Hinzukommt seine ethnische Zugehörigkeit. Da der tschadische Präsident insbesondere die wirtschaftliche Macht in seiner eigenen ethnischen Gruppe (Zaghawa) konzentriert, ist der Zugang für ihn als Binnenflüchtling und Angehöriger der B._______-Ethnie auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt noch weiter erschwert (vgl. Bertelsmann Stiftung, a.a.O.). Eine zumutbare Aufenthaltsalternative an einem beliebigen Ort im Tschad, beispielsweise in K._______, wie dies das SEM ohne weitere Begründung annimmt, steht dem Beschwerdeführer damit nicht zur Verfügung. Der einzige Ort, wo dem Beschwerdeführer ein Beziehungsnetz zur Verfügung steht, ist im faktisch immer noch bestehenden Flüchtlingslager I._______, wo seine Familie noch lebt. Dort sind die Lebensbedingungen aber noch schlechter als die allgemein im Osten des Tschads vorherrschenden Umstände. Anders als dies das SEM nämlich darstellt (vgl. ergänzende Vernehmlassung S. 2), ist nicht erkennbar, dass Tschad spezielle Anstrengungen für die in der Region verbliebenen Binnenflüchtlinge unternommen hätte. Vielmehr ist aus den dem Gericht vorliegenden Quellen zu schliessen, dass die Behörden durch die Aberkennung des IDP-Status 2012 die in Flüchtlingslagern verbliebenen Binnenflüchtlinge faktisch im Stich liess, die Unterstützung auch seitens der Nichtregierungsorganisationen zunehmend eingestellt wurde und dies bis heute anhält (vgl. insb. IDMC/NRC, a.a.O., S. 1 ff.). Inwiefern von einem tragfähigen familiären Netz in I._______ auszugehen wäre - dessen Sinn gerade darin bestehen würde, Bedingungen zu gewährleisten, die verhindern könnten, dass der Betroffene in eine existenzielle Notlage gerät -, ist nicht ersichtlich. 9.3 Zusammenfassend ist angesichts aller im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigenden Umstände des vorliegenden Einzelfalles für den Fall eines Vollzugs der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als unzumutbar. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2015 ist in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und der Beschwerdeführer ist folglich in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal keine Hinweise auf Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG ersichtlich sind. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Er war jedoch auf Beschwerdeebene durch eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten. Nach Art. 28 TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer - der nach Art. 26 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung aus für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren. Eine Parteientschädigung ist deshalb nicht auszurichten. (Disposivit nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2015 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler