Vollzug der Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2426/2017 Urteil vom 9. Mai 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Tschad, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung;Verfügung des SEM vom 28. März 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 2016 nach Libyen ausreiste, sich dort etwa sechs Monate aufhielt, um über Italien zehn Tage später am 22. Juli 2016 in die Schweiz einzureisen, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er bei der Einreichung des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrums (EVZ) B._______ im Personalienblatt als Geburtsdatum (...) eintrug, dass wegen Zweifeln an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers am 27. Juli 2016 eine Knochenaltersbestimmung durchgeführt wurde, wonach das Knochenalter (...) Jahre (...) statt der angegebenen (...) Jahre betrage, dass ihm anlässlich der Kurzbefragung im EVZ B._______ vom 2. August 2016 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährt wurde, wobei der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit festhielt und vorbrachte, er sei (...) geboren worden, dass dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, aufgrund der Aktenlage werde nicht von seiner Minderjährigkeit ausgegangen, sondern vielmehr sein Geburtsdatum festgelegt als (...), zudem werde keine Vertrauensperson im Verfahren hinzugezogen, dass das SEM am 5. August 2016 ein Informationsbegehren an Italien gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) richtete, dass die italienischen Behörden am 24. August 2016 antworteten, der Beschwerdeführer sei in Italien nicht bekannt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des SEM vom 5. September 2016 mitgeteilt wurde, das Dublin-Verfahren werde beendet und das Asylgesuch in der Schweiz geprüft, dass der Beschwerdeführer in der Kurzbefragung vom 2. August 2016 und in der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. September 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in C._______ (nahe D._______) geboren, dass seine Mutter getötet worden sei, als er noch sehr klein gewesen sei, dass er nie zur Schule gegangen sei, sondern lediglich mit (...) Jahren ein Jahr lang in der Moschee den Koran gelernt habe, dass er auch auf dem Feld in der Landwirtschaft und als Hirte gearbeitet habe, dass er im Alter von (...) Jahren zusammen mit seinem älteren Bruder vom Stamm des Präsidenten entführt und in eine Kaserne gebracht worden sei und er seinen Bruder, der wahrscheinlich zur Armee gebracht worden sei, seitdem nicht mehr gesehen habe, dass bei dem Angriff auf die Familie die Anhänger des Präsidenten seinem Vater das Bein gebrochen hätten, dass auch alle anderen Dorfbewohner von diesen gewalttätigen Übergriffen betroffen gewesen seien und deren Kinder auch entführt beziehungsweise die Beine der Bewohner gebrochen worden seien, dass der Beschwerdeführer nach drei Monaten aus der Kaserne habe fliehen können und nach der Flucht eine alte Frau getroffen habe, die ihn zur tschadisch-sudanesischen Grenze gebracht habe, dass der Beschwerdeführer bei der alten Frau ungefähr zwei Jahre gewohnt und ihr geholfen habe, indem er Schafe gehütet und in der Landwirtschaft gearbeitet habe, dass der Beschwerdeführer bei der alten Frau nicht immer genug zu essen bekommen und es in der Gegend auch nicht viel Arbeit gegeben habe, dass er vor seiner Ausreise seinen Vater, dessen Bein amputiert worden sei, in D._______ getroffen habe und er eigentlich zum Vater habe zurückgehen wollen, dass sein Vater ihm aber gesagt habe, dass die Personen vom Stamm des Präsidenten noch immer Kinder entführen und foltern würden, dass sein Vater ihn aufgefordert habe auszureisen und ihm seine Geburtsurkunde, die er später in Libyen verloren habe, und seine Telefonnummer gegeben habe, dass er Angst gehabt habe, getötet zu werden, und daher im Jahr 2016 nach Libyen ausgereist sei, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. März 2017 - eröffnet am 3. April 2017 - ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es zur Begründung anführte, die geltend gemachten Vorbringen (Übergriffe und Entführung), die sich zugetragen haben sollen, als der Beschwerdeführer (...) Jahre alt gewesen sei, hätten 2016 bei der Ausreise bei Richtigkeit des angegebenen Alters bereits (...) Jahre zurückgelegen, dass dem Beschwerdeführer seinen Aussagen gemäss nach dem Ereignis nichts mehr passiert sei, was zur Ausreise geführt habe, dass es somit an einem genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht fehle, weshalb es an Asylrelevanz mangle, dass die ohnehin nicht asylrelevanten Aussagen zudem widersprüchlich in zentralen Punkten und als insgesamt unglaubhaft zu werten seien, dass das SEM im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schluss kam, er sei volljährig und versuche, seine wahre Identität sowie den tatsächlichen Reiseweg gegenüber den Behörden zu verheimlichen, dass sich dies aus der pflichtwidrigen Nichtabgabe rechtsgenüglicher Ausweispapiere, den widersprüchlichen und unglaubhaften Angaben zum Alter, dem sicheren Antwortverhalten und Auftreten, dem äusseren Erscheinungsbild sowie dem Resultat der Knochenaltersanalyse ergebe, dass die Vorbringen insgesamt weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG standhielten und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass in Bezug auf die Zumutbarkeit auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug in den Tschad sprächen, da der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei und im Landwirtschaftsbereich Arbeitserfahrungen gesammelt habe, dass zudem angesichts seiner unglaubhaften Aussagen davon ausgegangen werden könne, dass er im Heimatstaat über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz zur Unterstützung verfüge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug aufzuheben und unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei, dass eventualiter die Sache aufzuheben und wegen Verletzung der Begründungs- und Untersuchungspflicht zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 24. April 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er in der Beschwerde unter Berufung auf eine Verletzung der Begründungs- und Untersuchungspflicht der Vorinstanz vorbrachte, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig wegen einer Verletzung von Art. 3 EMRK in Form einer bestehenden Gefahr, von der Terrormiliz Boko Haram angegriffen zu werden, dass der Wegweisungsvollzug überdies unzumutbar sei, da er über kein tragfähiges soziales Netz im Tschad verfüge, nicht finanziell vom Vater oder anderen Personen unterstützt werden könne und eine Rückkehr an seinen Wohnsitz unmöglich sei, dass er überdies über keine Schulbildung verfüge, weshalb ihm nicht Unglaubhaftigkeit bei den Angaben von Jahreszahlen vorzuwerfen sei, dass er aus einem armen Land komme und persönlich von Arbeitslosigkeit bedroht sei und nicht immer genug zu essen bekommen habe, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2017 hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuches und der Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem die Verfügung in diesen Punkten unangefochten geblieben ist, dass die Beschwerde sich somit gegen den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids) richtet, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung der Begründungs- und Untersuchungspflicht wegen Nichtberücksichtigung seiner individuellen Umstände beziehungsweise wegen des Vorliegens der Gefahr von Terrorismus und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht festgestellt werden kann, dass der Entscheid sachgerecht angefochten werden konnte und der Beschwerdeführer vielmehr implizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage stellt, dass dies aber nicht eine Frage der allfälligen Verletzung der Begründungspflicht, sondern vielmehr die materielle Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges betrifft, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Gefahr eines terroristischen Übergriffs durch die islamistische Miliz Boko Haram nicht mit konkreten Umständen, sondern allgemein unter Zitierung eines Menschenrechtsberichts vorgebracht wird, weshalb es an einer konkreten Gefährdung der Verletzung von Art. 3 EMRK fehlt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Tschad nicht auf eine konkrete Gefährdung schliessen lässt, dass allein die in sozio-ökonomischer Hinsicht schwierige Situation im Heimatstaat nicht ausreicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu begründen, dass das SEM zu Recht erwogen hat, der Beschwerdeführer sei jung, gesund (vgl. act. A6, S. 12) und in der Lage, Arbeitstätigkeiten auszuführen, dass er sich auch bisher in der Landwirtschaft und als Hirte seinen Lebensunterhalt habe verdienen können (vgl. act. A6, S. 5), auch wenn er über keine Schulbildung verfüge, dass ihm seinen Angaben gemäss in den Jahren vor der Ausreise nichts widerfahren sei (vgl. act. A15, S. 7) und er selbständig für seinen Lebensunterhalt durch landwirtschaftliche Tätigkeiten bei einer alten Frau aufgekommen sei, dass die gewiss sehr schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, die in der Beschwerde vorgebracht werden, einerseits nicht in Abrede gestellt werden sollen, aber andererseits auch keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Umstände in eine existenzbedrohende Situation geraten würde und bei der Rückkehr konkret gefährdet wäre, dass das in der Beschwerde behauptete Fehlen eines sozialen Netzes vor dem Hintergrund der unglaubhaften Angaben im Zusammenhang mit der zeitlichen Einordnung der Ereignisse, der unglaubhaften Altersangaben die Familienangehörigen betreffend und den vorhandenen Zweifeln an der vorgegebenen Identität des Beschwerdeführers mit dem SEM zu bezweifeln ist, dass zum einen angesichts der unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren und der widersprüchlichen und substanzlosen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter Zweifel an seiner Identität (Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1 [SR 142.311]) bestehen, dass der Beschwerdeführer als Geburtsdaten (..) (vgl. act. A6, S. 3) beziehungsweise (...) angab (vgl. act. A1) und erklärte, zum Zeitpunkt des Asylgesuches (...) Jahre alt zu sein (vgl. act. A6, S. 3), dass die Angaben zum verletzen Vater und zur verstorbenen Mutter Fragen aufwerfen, da die Mutter angeblich das Geburtsjahr (...) und der Vater das Geburtsjahr (...) habe (vgl. act. A6, S. 4), der Vater aber heute (...) Jahre alt sei (vgl. act. A15, S. 7), dass er die Moschee mit (...) Jahren für ein Jahr besucht habe (vgl. act. A6, S. 5), und er später zu Protokoll gab, er habe diese mit (...) Jahren besucht (vgl. act. A15, S. 3), dass aber auch die vermeintliche Entführung des Beschwerdeführers und seines Bruders fraglich ist, habe diese einmal stattgefunden, als er (...) Jahre (vgl. act. A6, S. 5), ein anderes Mal, als er (...) Jahre alt gewesen sei (vgl. act. A15, S. 6), dass er in der BzP zuerst angab, er sei nach der Entführung zwei Jahre lang in einem Lager gewesen (vgl. act. A6, S. 6), um daraufhin in der Anhörung von einem dreimonatigen Aufenthalt in der Kaserne zu reden (vgl. act. A15, S. 4) dass der Bruder bei der Entführung angeblich (...) Jahre alt gewesen sei und somit älter wäre als die Mutter mit dem vermeintlichen Geburtsjahrgang (...) (vgl. act. A15, S. 7), dass die Ereignisse der Entführung und des weiteren Aufenthaltes auch deshalb in Frage zu stellen sind, da der Beschwerdeführer, der bei der Entführung (...) Jahre alt gewesen sein will, nach den zwei Jahren Aufenthalt bei einer älteren Frau unmittelbar nach dem zufälligen Treffen seines Vaters ausgereist sei, dass sich diese zeitliche Einordnung aber mit dem angegeben Ausreisejahr 2016 und dem wiederholt vom Beschwerdeführer geäusserten Alter von (...) Jahren bei der Ausreise und Asylgesuchstellung widerspricht (vgl. act. A15, S. 4, 5), dass somit auch unter Berücksichtigung der behaupteten fehlenden Schulbildung des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden kann, er verfüge über kein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz mehr und würde bei der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten und sei konkret gefährdet, dass somit keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die vorinstanzliche Verfügung somit vollumfänglich zu bestätigen und die Beschwerde aus den genannten Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) demzufolge ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Mareile Lettau Versand: