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D-4694/2024

D-4694/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4694/2024 law/gnb Urteil vom 2. August 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Meret Bühlmann, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Eritrea im Juni 2021 verliess und am 15. Juli 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass am 26. Juli 2023 mit dem Beschwerdeführer das Dublin-Gespräch durchgeführt wurde, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2023 dem Kanton B._______ zuwies, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 4. April 2024 mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet worden und es werde ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt, dass das SEM am 11. Juni 2024 mit dem Beschwerdeführer die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) durchführte, dass der Beschwerdeführer zu seinem Lebenslauf und zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger, habe seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im (...) 2021 in C._______, Subzoba D._______, gelebt und die Schule bis zur (...) Klasse besucht, dass im Jahre 2020 Soldaten bei ihm zuhause aufgetaucht seien und nach ihm gefragt hätten, wobei er zu jenem Zeitpunkt abwesend gewesen sei und ihm die Eltern von diesem Vorfall berichtet hätten, dass die Soldaten den Grund ihrer Suche zwar nicht explizit kommuniziert hätten, der Familie jedoch klar gewesen sei, dass man ihn für den Militärdienst habe rekrutieren wollen, da damals Krieg geherrscht habe, dass er sich in der Folge habe verstecken und von öffentlichen Orten habe fernbleiben müssen, dass dieses versteckte Leben in Angst sehr schwierig gewesen sei, weshalb er sich entschieden habe, sein Heimatland illegal zu verlassen, dass er nie eine offizielle Vorladung für den Militärdienst erhalten habe, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte, lebenslang inhaftiert zu werden, dass er erklärte, er sei gesund, dass er als Beweismittel Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten reichte, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 12. Juni 2024 dem erweiterten Verfahren zuteilte, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Juli 2024 - eröffnet am 6. Juli 2024 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), sein Asylgesuch ablehnte (Dispositivziffer 2), die Wegweisung aus der Schweiz verfügte (Dispositivziffer 3), ihn verpflichtete, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise in seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung innert Frist nicht nachkomme (Dispositivziffer 4), den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (Dispositivziffer 5), feststellte, der im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) registrierte Name des Beschwerdeführers laute gemäss SEM-interner Weisung neu A._______ (Dispositivziffer 6), und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte (Dispositivziffer 7), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 25. Juli 2024 (Poststempel: 24. Juli 2024) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme als Ausländer anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, dass der Beschwerde - nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - ein Themenpapier der SFH-Länderanalyse zu «Eritrea: Intensivierung der Zwangsrekrutierung in den Nationaldienst» vom 15. Juni 2023 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 18. Juli 2024 beilagen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde, auch wenn die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird, ausschliesslich gegen die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 des Entscheides des SEM richtet (Flüchtlingseigenschaft, Wegweisung und Wegweisungsvollzug), dass die Ablehnung des Asylgesuchs (Dispositivziffer 2) und die Änderung des Namens im ZEMIS (Dispositivziffer 6) in der Beschwerde nicht angefochten werden und demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, dass die vorinstanzlichen Akten des Bruders des Beschwerdeführers, E._______ (N [...]), von Amtes wegen beigezogen wurden, dass sich der Einwand, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es dem Beschwerdeführer keine Einsicht in die beigezogenen Akten des in der Schweiz lebenden Bruders gewährt habe (vgl. Beschwerde S. 8), vor dem Hintergrund des Amtsgeheimnisses der Schweizer Asylbehörden als unbehilflich erweist und der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass subjektive Nachfluchtgründe anzunehmen sind, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, wobei wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss, dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), was der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, Vorbringen dagegen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit begründet, es würden sich in den Aussagen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise finden, dass der eritreische Staat ihn offiziell zum Militärdienst aufgeboten habe, dass die vom Beschwerdeführer beschriebene Begegnung seiner Eltern mit den Soldaten keine eindeutigen Schlüsse zulasse, dass Letztere ihn direkt hätten mitnehmen wollen, sofern sie ihn angetroffen hätten, dass die allgemeinen Darlegungen des Beschwerdeführers, es habe zu jener Zeit Krieg geherrscht und es seien immer wieder Menschen auf diese Weise rekrutiert worden, nicht genügen würden, um ein damaliges, gegenwärtiges oder zukünftiges gezieltes Interesse der eritreischen Behörden an seiner Person begründen zu können, zumal nach diesem Vorfall keine konkreten Massnahmen ergriffen worden seien, um ihn zu rekrutieren oder seiner in irgendeiner Form habhaft zu werden, dass keine anderen Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, ersichtlich seien, dass sich die Erlebnisse des Bruders E._______, der versucht habe, Eritrea zu verlassen, dabei erwischt worden sei und im Anschluss bis zu seiner Flucht Militärdienst geleistet habe, zeitlich und inhaltlich von denjenigen des Beschwerdeführers unterscheiden würden, so dass eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung dadurch nicht begründet werden könne, dass mit Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 auch die illegale Ausreise keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermöge, zumal der Beschwerdeführer nicht gezielt für den Militärdienst aufgeboten worden sei und deshalb keine zusätzlichen Risikofaktoren ersichtlich seien, dass damit die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vollumfänglich anschliesst und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dort gemachten Ausführungen zu verweisen ist, dass es sich beim Einwand in der Beschwerde, es sei anzunehmen, die Soldaten hätten den Beschwerdeführer direkt mitgenommen, wenn sie ihn zu Hause vorgefunden hätten, auch unter Berücksichtigung der damaligen Situation in Eritrea um eine reine Mutmassung handelt (vgl. Beschwerde S. 5), dass das neue Vorbringen, nach der Ausreise des Beschwerdeführers seien gemäss Auskunft der Eltern erneut Soldaten im Haus der Familie aufgetaucht und hätten nach ihm gefragt, wobei kein offizielles schriftliches Aufgebot übergeben worden sei (vgl. Beschwerde S. 4 f.), gänzlich unsubstantiiert bleibt und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer noch anlässlich der Anhörung vom 11. Juni 2024 angab, die Soldaten seien nicht wieder aufgetaucht (vgl. SEM-act. [...] -24/19 F149 ff.), nicht glaubhaft erscheint, dass demzufolge den Akten keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise Behördenkontakt einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst betreffend gehabt beziehungsweise die eritreischen Behörden würden ihn heute als Dienstverweigerer betrachten (vgl. Beschwerde S. 5), dass allein der Umstand, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers vor über zehn Jahren aus dem Militärdienst desertiert ist und diesem in der Schweiz Asyl gewährt wurde, nicht zur Annahme zu führen vermag, die eritreischen Behörden würden den Beschwerdeführer persönlich als missliebige Person betrachten (vgl. Beschwerde S. 6), dass der Beschwerdeführer aus dem in der Beschwerde angerufenen Urteil E-1523/2018 vom 28. November 2019 (vgl. Beschwerde S. 6), dem ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde liegt, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass demzufolge aus den Akten neben der illegalen Ausreise keine anderen Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils des Beschwerdeführers und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, ersichtlich sind (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1), dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass insbesondere mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe als missliebige Person eine Inhaftierung (vgl. Beschwerde S. 6), dass zudem das SEM zu Recht darauf verweist, eine allfällige Einberufung in den eritreischen Nationaldienst stehe der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1), dass sich der Wegweisungsvollzug damit als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass ein drohender Einzug in den eritreischen Nationaldienst nicht generell zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2), dass demnach die Einwände in der Beschwerde, der Beschwerdeführer müsste im Falle einer Rückkehr in dauernder Angst leben, von den eritreischen Soldaten inhaftiert und zwangsrekrutiert zu werden, und wäre gezwungen, sich wie vor seiner Ausreise zu verstecken, könnte keiner Arbeit nachgehen und keine Existenz aufbauen (vgl. Beschwerde S. 7), nicht geeignet sind, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gelangen, dass das SEM sodann zu Recht darauf hinweist, dass gemäss geltender Rechtsprechung (vgl. Urteil E-4609/2019 vom 30. August 2022 E. 9.2.3 mit Verweis auf das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17) in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann, wobei jedoch angesichts der schwierigen allgemeinen Lage in Einzelfällen nach wie vor eine Existenzbedrohung gegeben sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, dass das SEM in diesem Zusammenhang zu Recht erwägt, der Beschwerdeführer sei jung, habe Arbeitserfahrungen sammeln können und verfüge in Eritrea über ein existierendes Familiennetz, das ihn bei einer Rückkehr wirtschaftlich, sozial und anderweitig unterstützen könne, dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt nicht als unzumutbar zu betrachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweisen, womit es - ungeachtet der belegten Bedürf-tigkeit - an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG) fehlt und die entsprechenden Gesuche abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten desselben von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: