Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1652/2024 Urteil vom 11. April 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König , mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Schlunegger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Februar 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Eritrea im August 2020 verliess und am 16. Juli 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 16. August 2023 als Geburtsdatum den (...) angab, jedoch keine diese Angaben bestätigenden Identitätsdokumente zu den Akten reichte, dass das SEM am 30. August 2023 beim Institut für Rechtsmedizin C._______ das Erstellen eines Altersgutachtens in Auftrag gab und gestützt darauf sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. Oktober 2023, das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem auf "(...)" (mit Bestreitungsvermerk) abänderte und die entsprechende Zwischenverfügung vom 3. November 2023 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass das SEM den Beschwerdeführer nach der Anhörung zu den Asylgründen (vom 25. Oktober 2023) mit Zwischenverfügung vom 3. November 2023 dem erweiterten Verfahren zuwies, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit weiterer Zwischenverfügung vom 3. November 2023 Gelegenheit gab, sich bis zum 24. November 2023 zu Fragen und Themenbereichen schriftlich zu äussern, die im Rahmen der vertieften Anhörung noch nicht genügend dargelegt worden waren, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2023 seine Stellungnahme dazu einreichte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend mach-te, er gehöre der Ethnie der Tigré an und sei in D._______ geboren, wo er mit den Eltern, (...) älteren Brüdern und (...) jüngeren Schwestern gelebt und die Grundschule bis zur (...) Klasse besucht habe, dass sein Vater und die Brüder schon lange im Militärdienst seien, er selber bisher noch nicht rekrutiert worden sei, dass es seit dem Krieg im Tigray-Gebiet vermehrt Rekrutierungen von minderjährigen Schülern und Schulabbrechern gebe, dass er deshalb - und um die Mutter daheim mit der Arbeit in der Landwirtschaft zu unterstützen - die Schule während der (...) Klasse im (...) 2020 abgebrochen habe, wobei er bereits damals an eine Flucht aus Eritrea gedacht habe, dass er gemeinsam mit drei anderen Jungs aus dem Dorf die Flucht geplant habe und sie im Mai 2020 mit Hilfe eines Mittelsmannes über E._______ nach F._______ gelangt seien, wo sie von Soldaten festgenommen, nach G._______ ins Gefängnis gebracht und dort verhört und geschlagen worden seien, dass seine Eltern von der Festnahme erfahren, die örtliche Verwaltung informiert und dort um seine Freilassung gebeten hätten, woraufhin er als Minderjähriger nach einer Woche mit der Warnung freigekommen sei, keine weiteren Fluchtversuche zu unternehmen, dass er zur Familie zurückgekehrt sei, und sich dabei bei der örtlichen Verwaltung in D._______ habe melden müssen, die ihm einen Soldaten zugewiesen und ihn erneut davor gewarnt habe, weitere Fluchtversuche zu unternehmen, dass im August oder Oktober 2020 ein Cousin zu Besuch gekommen sei, der ihn (Beschwerdeführer) vor dem bestehenden Risiko einer Rekrutierung gewarnt habe, dass dieser Cousin in der Nähe der sudanischen Grenze als Viehhirte gearbeitet und ihn nach H._______ mitgenommen habe, wo er ein paar Tage geblieben sei, bevor er zu einem Verwandten des Vaters in I._______ gebracht worden sei, dass er nach zwei Monaten gemeinsam mit diesem Verwandten im Januar 2021 über die unbewachte Grenze illegal in den Sudan eingereist und dort ein Jahr geblieben sei, bevor er nach Libyen gelangt sei, wo er sich 18 bis 19 Monate aufgehalten habe, bevor er nach Italien und von dort in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht erklärte, es gehe ihm physisch und psychisch gut, dass er ausführte, nie einen Pass oder eine ldentitätskarte besessen zu haben, er einzig eine Geburtsurkunde habe, die nachzureichen er in Aussicht stellte, ohne diese Ankündigung später umzusetzen, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Februar 2024 (eröffnet am 13. Februar 2024) ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug der Wegweisung an-ordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. März 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der Asylentscheid vom 8. Februar 2024 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht insbesondere um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersuchte, dass mit Zwischenverfügung vom 19. März 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin abgewiesen und der Beschwerdeführer zum Leisten eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, den er 28. März 2024 fristgerecht bezahlte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM die Abweisung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit begründete, die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich des (ersten) Fluchtversuchs, des anschliessenden Behördenkontakts und des Gefängnisaufenthalts sowie des zuletzt erfolgten Weggangs aus dem Heimatort seien nicht glaubhaft ausgefallen, dass, soweit eine Einberufung in den Militärdienst befürchtet werde, diese Vorbringen ebenso wie die angegebene illegale Ausreise vorliegend asylrechtlich nicht relevant seien und aufgrund der Akten auch nicht anzunehmen sei, der Beschwerdeführer müsse wegen des Vaters oder der Brüder, die gemäss seinen Angaben wegen unerlaubten Fernbleibens wiederholt Sanktionen im Militär erfahren hätten, seinerseits mit behördlichen Nachteilen rechnen, dass damit die Vorbringen weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG noch denjenigen Art. 7 AsylG standhalten würden, folglich die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass sich das Bundesverwaltungsgericht den umfassenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vollumfänglich anschliesst, und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dort gemachten Ausführungen verweist, dass gemäss Aktenlage hinsichtlich des Alter des Beschwerdeführers festzuhalten ist, dass es ihm angesichts seiner vagen und widersprüchlichen Angaben nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, zumal der überzeugenden vorinstanzlichen Argumentation zu diesem Punkt in der Beschwerde - abgesehen von der Behauptung, er sei noch minderjährig (vgl. Beschwerde S. 13) - nichts entgegengehalten wird und die Berichtigung der ZEMIS-Daten unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass weiter festzuhalten ist, dass mit den Ausführungen in der Beschwerde namentlich zur Glaubhaftigkeit des genannten ersten Fluchtversuchs (vgl. Beschwerde S. 7: insbes. Durcheinander wegen fehlender geografischer Kenntnisse und der dazwischen liegenden Zeitspanne, kein Einbezug bei der Organisation der Fluchtroute) keine überzeugenden Argumente dargelegt werden, und als Folge davon auch die angeblich auferlegte folgende Meldepflicht nicht geglaubt werden kann, dass insbesondere nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer im (...) 2020 die Schule abgebrochen haben will, um die Mutter im Alltag zu unterstützen, um bereits kurz darauf (im Mai 2020) einen Fluchtversuch zu unternehmen, zumal in der Beschwerde dargelegt wird, er habe zwangsläufig mit einer Rekrutierung gerechnet und daher keinen Nutzen in einem weiteren Schulbesuch gesehen (vgl. Beschwerde S. 6), was angesichts seiner Aussage, namentlich Schulabbrecher seien mit Zwangsrekrutierungen konfrontiert, nicht schlüssig ist, dass im Übrigen die Erwägungen der Vorinstanz zur eritreischen Militärdienstpflicht respektive den Folgen einer allfälligen Refraktion oder Desertion in Einklang mit der diesbezüglich gefestigten Rechtsprechung stehen, zumal die Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, flüchtlingsrecht-lich nicht relevant ist, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3), dass auch die Erwägungen des SEM zur illegalen Ausreise aus Eritrea als der geltenden Rechtsprechung entsprechend zu bestätigen sind (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 5.1 S. 41 f.), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass insbesondere die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei möglicherweise anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsurteil geklärt worden ist und es dabei die Zulässigkeit sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK) bejaht hat (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1), dass sich auch sonst keine Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben, dieser sich damit als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass ein drohender Einzug in den eritreischen Nationaldienst auch nicht generell zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2), dass gemäss geltender Rechtsprechung (vgl. Urteil E-4609/2019 vom 30. August 2022 E. 9.2.3 mit Verweis auf das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17) in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann, dass die wirtschaftliche Lage zwar nach wie vor schwierig ist, sich die Lebensbedingungen in jüngerer Zeit in einigen Bereichen jedoch auch verbessert haben, indem sich namentlich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert haben, der Krieg seit Jahren beendet ist und ernsthafte flächendeckende ethnische oder religiöse Konflikte nicht zu verzeichnen sind, und an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora zu erwähnen sind, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert, dass angesichts der schwierigen allgemeinen Lage in Eritrea zwar in Einzelfällen nach wie vor eine Existenzbedrohung gegeben sein kann, sich vorliegend jedoch aus den Akten weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ergeben, die auf eine solche schliessen und den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund ist, von seiner Volljährigkeit auszugehen ist und er neben einer schulischen Grundschulbildung über ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea verfügt, dass die finanzielle Situation der Familie zwar nicht einfach sein dürfte, jedoch auch festzuhalten ist, dass die Familie gemäss Beschwerdeführer einen vergleichsweise grossen Viehbestand ihr Eigen nennt (vgl. SEM-act. 24/16 F 43 f.) und er dabei bei Bedarf zumutbarerweise anfänglich die Hilfe der von ihm erwähnten Verwandten (der Cousin und der weitere Verwandte väterlicherseits) und der in der Schweiz lebenden Angehörigen in Anspruch nehmen könnte, dass der Vollzug der Wegweisung daher nach dem Gesagten insgesamt als zumutbar zu betrachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei diese mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: