Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 14 November 2023 abwies, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. November 2023 wie- dererwägungsweise um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten, dass das Wiedererwägungsgesuch – unter Beilegung eines ärztlichen Be- richtes – mit dem pauschalen Hinweis auf die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin begründet wurde, wobei dies jedoch nichts an der mit Zwischenverfügung vom 14. November 2023 erstellten Verfahrensprog- nose zu ändern vermochte, weshalb kein Grund bestand, auf die Verfü- gung zurückzukommen und das Gesuch mit Erlass des vorliegenden Ur- teils ohnehin gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der am 29. November 2023 geleistete Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden ist.
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E-6158/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6158/2023 Urteil vom 18. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. November 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 12. August 2023 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass die Beschwerdeführerin am 17. August 2023 die ihr zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte und sie sowie der Sohn, B._______, am 28. August 2023 zu den Fluchtgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie sei Kurdin und habe zuletzt in D._______ gelebt, dass sie aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Repression und Ausgrenzung erfahren und sich bereits zu ihrer Studienzeit oppositionspolitisch engagiert habe, namentlich bei der (...), wo sie unter anderem Demonstrationen und andere Veranstaltungen organisiert habe, dass sie während des Studiums einmal für eine Nacht in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sei, dass sie ab dem Jahre 1996 oder 1997 fichiert und im Jahre 1999 oder 2000 ihr Fahrzeug angehalten, sie dabei von bewaffneten Personen einer Identitätskontrolle unterzogen, erniedrigt und eingeschüchtert worden sei, dass ihr - in Folge eines Gerichtsentscheids - das (...) im Jahre 20(...) mitgeteilt habe, dass drei ihrer Telefonnummern abgehört worden seien, dass sie später im Rahmen ihres (...) als (...) politisch tätig gewesen sei und im Jahre 2016 eine Anklageschrift gegen sie und weitere 39 Gewerkschaftsmitglieder verfasst sowie Ermittlungen gegen sie geführt worden seien, sie schlussendlich jedoch keine Strafe erhalten habe, dass sie sich nach der Erdbebenkatastrophe im Jahre 2023 für die Opfer eingesetzt und während den Wahlen für die (...) engagiert habe, weshalb sie beobachtet worden sei, ihr Personen auf öffentlichen Strassen in kurzem Abstand gefolgt seien und jeweils bedrohliche Äusserungen gemacht hätten, dass sie ferner ausführte, momentan sei kein Verfahren gegen sie hängig, dass sie neben Identitätspapieren sowie Unterlagen zu ihrer Ausbildung insbesondere Dokumente betreffend ein berufliches Disziplinarverfahren als Beweismittel zu den Akten gab, dass der Sohn der Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend machte, dass die Vorinstanz am 31. August 2023 die Zuteilung der Beschwerdeführenden ins erweiterte Verfahren verfügte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche abwies, die Wegweisung anordnete und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug beauftragte, dass die Beschwerdeführenden am 20. Oktober 2023 - vertreten durch eine neu mandatierte Rechtsvertretung - bei der Vorinstanz um Akteneinsicht sowie um Wiedererwägung der Verfügung vom 5. Oktober 2023, gestützt auf nachträglich geltend gemachte geschlechtsspezifischer Verfolgung, sowie um Durchführung einer weiteren Anhörung ersuchten, dass die Vorinstanz am 26. Oktober 2023 dem Ersuchen um Akteneinsicht stattgab, die Gesuche um Wiedererwägung und weitere Anhörung jedoch ablehnte, dass die Beschwerdeführenden am 9. November 2023 gegen den Entscheid vom 5. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter die Sache zur neuen Beurteilung, Wahrung des rechtlichen Gehörs und vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass sie ferner die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses - sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragten, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 14. November 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass die Beschwerdeführenden am 21. November 2023 die Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 14. November 2023 beziehungsweise die wiedererwägungsweise Gutheissung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung beantragen, dass der Kostenvorschuss am 1. Dezember 2023 fristgerecht beim Gericht einging, dass die Beschwerdeführenden am 12. Dezember 2023 weitere Beweismittel betreffend das politische Engagement der Beschwerdeführerin sowie behördliche Erkundigungen nach ihnen zu den Akten gaben, dass die Beschwerdeführenden am 6. Februar 2024 einen die Beschwerdeführerin betreffenden psychiatrischen Bericht vom 19. Januar 2024 zu den Akten reichten, dass sie mit Eingabe vom 6. Februar 2024 ergänzende Ausführungen im Zusammenhang mit ihrem politischen Engagement sowie der erlebten Verfolgung geltend macht, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass Personen, welche glaubhaft machen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllen, in der Schweiz Asyl gewährt wird (Art. 2 und 7 AsylG), dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhält, die Beschwerdeführerin habe bis zur Ausreise ihre (...) ausüben können beziehungsweise diese von sich aus beendet, sie weise kein relevantes politisches Profil auf, habe ferner problemlos mit dem (...) aus dem Heimatland ausreisen können und aktuell seien keine Verfahren oder Ermittlungen gegen sie hängig, dass dem bei den Akten liegenden Disziplinarentscheid aus dem Jahre 2017, welcher auf eine eintägige Arbeitsniederlegung zurückgehe und daher eine legitime Disziplinarmassnahme darstelle, keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu attestieren sei und die Beschwerdeführerin für die Zeit danach keine konkreten oder relevanten Berührungspunkte mit den türkischen Behörden erwähnt habe, dass insbesondere die geschilderten Verfolgungen auf der Strasse in kurzer Distanz im Jahre 2023 schlussendlich aufgehört hätten und es sich bei der geäusserten Möglichkeit, dass sie als Agentin rekrutiert werden könnte, lediglich um eine Vermutung handle, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen würden, dass die Vorinstanz am 26. Oktober 2023 das Gesuch um Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung mit der Begründung ablehnte, weder die Beschwerdeführerin noch die zugewiesene Rechtsvertretung hätten anlässlich der Anhörung geschlechtsspezifische Verfolgung geltend gemacht und vielmehr erklärt, es sei alles Wichtige besprochen worden und dass sich die Beschwerdeführerin in einem guten gesundheitlichen Zustand befinde, wobei davon auszugehen sei, sie hätte die Rechtsvertretung bei tatsächlich erlebten sexuellen Übergriffen im Rahmen des Vorgesprächs darüber informiert, dass in der Rechtsmitteleingabe vorab geltend gemacht wird, die Vorinstanz stelle auf die Anhörung ab, obwohl die Probleme dieser Befragung bekannt gewesen seien und bereits vorgängig um Wiedererwägung des Asylentscheides gebeten worden sei, dass die Vorinstanz indes nicht wissen könne, was im Vorgespräch mit der Rechtsvertretung besprochen worden sei, weshalb das SEM in aktenwidriger Weise festhalte, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der Anhörung in einem guten Zustand befunden, obwohl sie erklärt habe, unter den Nebenwirkungen, namentlich grosser Müdigkeit, einer starken Antibiotikabehandlung gestanden zu haben, dass sie ferner der Umstand, dass die Kinder während der knapp (...)stündigen Anhörung im Wartebereich des BAZ hätten auf sie warten müssen, belastet habe und sie deshalb nicht frei über ihre Erlebnisse, namentlich über Entführung und behördliche Übergriffe, habe berichten können, da sie die Anhörung so schnell wie möglich hätte beenden wollen, dass sie sich betreffend die erlebten Entführungen und Übergriffe erst gegenüber der neuen Rechtsvertretung habe öffnen können und sie sich ferner, damit sie über das Erlebte überhaupt sprechen könne, für eine therapeutische Behandlung angemeldet habe, wobei sie umgehend Arztberichte einreichen werde, sobald diese vorliegen, dass im angefochtenen Entscheid zu Unrecht festgehalten werde, die geschilderten Verfolgungen und Bedrohungen auf der Strasse im Wahljahr 2023 hätten schlussendlich aufgehört, sie vielmehr deren Fortdauer - wie auch die Entführungen und Übergriffe - angedeutet habe, weshalb das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse, da diese ihrem Entscheid einen falschen Sachverhalt zugrunde lege, dass entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe dem Anhörungsprotokoll nicht in erkennbarer Weise entnommen werden kann, die Beschwerdeführerin habe bereits anlässlich der Anhörung Entführungen oder Übergriffe - allenfalls sexueller Natur - angedeutet, dass weiter festzustellen ist, dass nach Erlass der Verfügung des SEM im an dieses gerichteten Wiedererwägungsgesuch ergänzend geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin sei zweimal von der Polizei entführt worden und habe körperliche Misshandlungen erlitten, wobei das Schreiben nur eine vom Rechtsvertreter geäusserte Vermutung enthält, es könnte sich dabei auch um sexuelle Übergriffe gehandelt haben, dass in der Beschwerdeeingabe sodann nicht explizit geltend gemacht wird, die Übergriffe seien tatsächlich sexueller Natur gewesen, dass ferner nicht nachvollziehbar ausgeführt wird, weshalb sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Fluchtgründe erst gegenüber dem neuen Rechtsvertreter habe öffnen können und ferner nicht erhellt, weshalb es ihr in diesem Fall nicht möglich gewesen sein soll, zumindest im an das SEM gerichteten Wiedererwägungsgesuch die nachträglich geltend gemachten Entführungen und Übergriffe substantiiert darzulegen, dass die nachträglich geltend gemachten Entführungen und Übergriffe auch in der Rechtsmitteleingabe nur angedeutet, aber nicht substantiiert werden, dass die bei den Akten liegenden psychiatrischen Berichte vom 16. November 2023 sowie vom 19. Januar 2024 (vgl. Beilagen zu act. 4 und act. 7) keine erkennbaren Hinweise auf sexuelle Übergriffe enthalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe nicht sämtliche Fluchtgründe schildern können, weil die Kinder während der Anhörung im unteren Stock auf sie hätten warten müssen, bereits angesichts der mehreren Stunden dauernden Anhörung nicht überzeugend ausfällt, dass ein allfälliger Medikamenteneinfluss oder Müdigkeit sodann nicht per se darauf schliessen lässt, die Beschwerdeführerin hätte anlässlich der Anhörung nicht in kohärenter Weise über ihre Fluchtgründe sprechen können (vgl. dazu Urteil des BVGer E-4432/2023 vom 5. November 2024 E. 9.2) und dies weder substantiiert dargelegt noch solches dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen ist, dass die Erklärungen der Beschwerdeführerin dafür, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, sämtliche Fluchtvorbringen darzulegen, insgesamt konstruiert wirken und die neuen, lediglich angedeuteten Fluchtgründe, als nachgeschoben zu qualifizieren sind, dass sich bei dieser Ausgangslage auch die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens nicht aufdrängt und der entsprechende Antrag in der Rechtsmitteleingabe abzuweisen ist, im Übrigen die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) von sich aus ein weiteres Arztzeugnis hätte einreichen können, dass das Gericht sodann mit der Vorinstanz darin übereingeht, dass - wie im angefochtenen Entscheid eingehend dargelegt wird - die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vorgetragenen Fluchtgründe keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen, wobei insbesondere festzustellen ist, dass die vorgetragenen Sachverhalte teilweise Jahre zurückliegen und ihnen insofern die Kausalität für die Ausreise abzusprechen ist, dass namentlich die geltend gemachten Behelligungen im Jahre 2023 auf öffentlichen Strassen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen, über deren Häufigkeit sowie die Urheberschaft ferner nichts bekannt ist und insofern nicht einmal gesagt werden kann, dass diese von staatlicher Seite ausgingen, weshalb die Beschwerdeführerin aus dem Einwand, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, diese hätten nach den Wahlen aufgehört, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, dass sich bei dieser Ausgangslage auch keine Kassation wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aufdrängt, dass der Rechtsmitteleingabe zu den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen im Weiteren keine substantiierten Einwände entnommen werden können, weshalb - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorinstanz entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin das - weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene substantiiert dargelegte - Vorbringen, die Behörden könnten sie möglicherweise als Agentin anwerben, behandelt hat, dass den auf Beschwerdeebene zu den Akten gegebenen Beweismittel vorliegend keine relevante Beweiskraft zu attestieren ist, zumal sie einerseits auf das bereits behandelte politische Engagement verweisen und andererseits, sofern sie anhaltende Verfolgung im Heimatland darlegen sollen, sich auf schriftliche Erklärungen Dritter stützen welchen, insbesondere denjenigen des Ehemannes beziehungsweise dessen Anwalts, der Charakter von Gefälligkeitsschreiben anhaftet, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Februar 2025 nachträglich ihr Fluchtvorbringen ergänzt und insbesondere geltend macht, sie sei im Jahre 2023 zwei Mal von der Polizei physisch misshandelt und massiv bedroht worden, dass - auch vor dem Hintergrund des bisherigen Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin - diese über ein Jahr nach Beschwerdeerhebung gemachten Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren sind, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb diese nicht hätten früher geltend gemacht werden können, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat, dass im Falle der Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug anzuordnen sind (Art. 44 AsylG), sofern nicht wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass die Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht geltend macht, an (...), einer (...) betreffend die (...) beziehungsweise die (...), (...) (A23/18 F5 ff.) sowie (...) und (...) zu leiden, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem letzten zu den Akten gegebenen Arztbericht vom 19. Januar 2024 an einer (...) sowie einer schweren (...) ohne (...) leidet, dass sie die genannten (...) und (...) Leiden auch in ihrem Heimatland behandeln lassen kann (vgl. Urteil des BVGer D-3129/2022 vom 31. Dezember 2024 E. 3.5 m.w.H.), dass die Rechtsmitteleingabe ferner keine substantiierten Ausführungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen enthält, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welche sich auch in angemessener Weise mit der Frage des Kindeswohls auseinandersetzen, dass im angefochtenen Entscheid ferner zutreffend festgestellt wurde, die Beschwerdeführenden würden nicht aus einem der Gebiete stammen, welche im Jahre 2023 von einem Erdbeben heimgesucht wurden, dass die Beschwerdeführenden ferner über gültige Reisepässe verfügen, womit sich der Wegweisungsvollzug als möglich erweist, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen zutreffend verneint beziehungsweise den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit der Rechtsmitteleingabe um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchten, dass die Instruktionsrichterin diese Gesuche mit Zwischenverfügung vom 14. November 2023 abwies, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. November 2023 wiedererwägungsweise um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten, dass das Wiedererwägungsgesuch - unter Beilegung eines ärztlichen Berichtes - mit dem pauschalen Hinweis auf die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin begründet wurde, wobei dies jedoch nichts an der mit Zwischenverfügung vom 14. November 2023 erstellten Verfahrensprognose zu ändern vermochte, weshalb kein Grund bestand, auf die Verfügung zurückzukommen und das Gesuch mit Erlass des vorliegenden Urteils ohnehin gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der am 29. November 2023 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: