Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. B. Vier Tage später, am (…), wurde der Beschwerdeführer gemäss dem Fest- nahmebefehl der Kantonspolizei (…) wegen Diebstahl aus Fahrzeugen so- wie Tätlichkeit vorläufig festgenommen. Mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons C._______ vom (…) wurde der Beschwerdeführer we- gen Diebstahl und Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen ver- urteilt; dies unter Anrechnung von 1 Tag erstandener Untersuchungshaft. Am (…) musste der Beschwerdeführer wegen Diebstahl aus Fahrzeugen erneut verhaftet werden. Mit Verfügung der (…) vom (…) wurde der Be- schwerdeführer infolge seiner Straffälligkeit für die Dauer von zwölf Mona- ten aus dem Gebiet des Kantons C._______ ausgegrenzt. Mit Vollzugs- auftrag des Amts für Justizvollzug des Kantons C._______ vom (…) wurde der Beschwerdeführer per Datum vom (…) in Haft versetzt. C. Am 28. November 2023 wurde das eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. D. Anlässlich der Anhörung vom 16. Januar 2024 machte der Beschwerde- führer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei geschäftlich im Bereich von Frauenkonfektionen tätig gewesen. Finan- ziell sei es ihm sehr gut gegangen. In Zusammenhang mit diesem Ge- schäftsbetrieb habe er sich in den letzten Jahren sehr oft im Ausland, in Frankreich, Italien, Libyen, Dubai und in der Türkei aufgehalten. Aufgrund hoher Schuldzinsen habe er letztlich sein Vermögen in Algerien verloren. Hiernach habe er sich Geld geliehen und sei dann von diesen Personen behelligt worden. Im Jahre 2017 sei er letztmals aus Algerien ausgereist und habe (…) in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht. Dessen Ausgang habe er wegen der Aussicht auf eine Heirat mit einer französischen Staats- angehörigen aber gar nicht erst abgewartet. Während seines Aufenthalts in Frankreich sei er 2022 von Unbekannten, mutmasslich wohl den Perso- nen, von welchen er sich Geld geliehen habe, überfallen und verletzt wor- den. Die Polizei habe eine Anzeige gegen Unbekannt entgegengenom- men. Später sei er in die Schweiz gereist, um ein Asylgesuch einzureichen.
E-1056/2024 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfü- gung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6). F. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 (Datum des Poststempels) richtete der Beschwerdeführer ein mit «Rekurs gegen Asylentscheid» betiteltes Schrei- ben an das Bundesverwaltungsgericht und brachte darin zum Ausdruck, mit dem negativen Asylentscheid nicht einverstanden zu sein. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde vom 19. Februar 2024 keine Rechtsbegehren enthalte, die nötige Klarheit vermissen lasse und keine Unterschrift auf- weise. Der Beschwerdeführer wurde unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung und Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Die Beschwerdever- besserung und der Kostenvorschusses erfolgten fristgerecht. H. Am (…) wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlas- sen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und nachträglich formgerecht eingereicht wor- den. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
E-1056/2024 Seite 4 teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbrin- gen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Pra- xis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E-1056/2024 Seite 5
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM hinsichtlich der Vorbrin- gen des Beschwerdeführers, in Algerien sein Vermögen aufgrund hoher Schuldzinsen verloren zu haben und in Frankreich im Jahre 2022 überfal- len worden zu sein, fest, dass die Probleme im Heimatstaat wirtschaftlicher Natur seien und das Verhalten des Beschwerdeführers (Ausreise aus Frankreich, ohne das Asylverfahren abzuwarten, zwischenzeitliche Rück- kehr nach Algerien) nicht darauf schliesse, dass er Algerien aus asylrecht- lich relevanten Gründen verlassen habe. Inwiefern zwischen dem angeb- lich Überfall 2022 und den finanziellen Problemen in Algerien ein Zusam- menhang herzustellen sei, bleibe offen. Die Personen, die den Beschwer- deführer überfallen hätten, seien ihm unbekannt gewesen (vgl. A 25/F 25). Zusammenfassend seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Algerien im Sinne von Art. 3 AsyIG verfolgt sei.
E. 5.2 In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer die bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen und fügte hinzu, sich aufgrund seiner Spielsucht im Heimatstaat Geld aus- geliehen zu haben, das er nicht habe zurückzahlen können, weshalb er aus Furcht vor Behelligungen seinen Heimatstaat verlassen habe. Seine Ehefrau sei in seiner Abwesenheit erpresst und bedroht worden. Er sei nach Algerien zurückgekehrt, um seine Familie zu sehen und habe sich nach dem Herzinfarkt seiner Ehefrau aus Trunksucht erneut verschuldet.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die ange- fochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit knapper, aber hinreichender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfolgenden Er- gänzungen – vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden.
E. 6.2 In der Beschwerdeeingabe wird nichts dargetan, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern einem möglichen Übergriff durch die vom Be- schwerdeführer genannten Drittpersonen ein flüchtlingsrechtlich relevan- tes Motiv zugrunde liegen könnte (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer gehalten, sich bei einer allfälligen Gefährdung durch Dritte an die algerischen Behörden zu wenden und um Unterstützung
E-1056/2024 Seite 6 zu ersuchen. Bei Algerien handelt es sich um einen schutzfähigen Staat handelt (vgl. Urteil BVGer D-5255/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.2).
E. 6.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien bestehende oder dort gegenwärtig drohende ernsthafte Gefährdung aufzuzeigen. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
E. 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz ei- ner Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-1056/2024 Seite 7 Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei- genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be- schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
E. 7.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.3 Die allgemeine Lage in Algerien ist aktuell weder von Krieg, Bürger- krieg noch von einer Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (vgl. u.a. Urteil D-5255/2022 E. 8.5 m.w.H.). Diese spricht mithin nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Algerien.
E. 7.3.4 In individueller Hinsicht ist mit dem SEM festzuhalten, dass nicht an- zunehmen ist, dass der relativ junge Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er verfügt über breite und langjährige Erfahrungen als Geschäftsmann. Ferner leben in seinem Heimatland Familienmitglieder, auf deren Unterstützung er bei Be- darf zurückgreifen kann.
E. 7.3.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
E-1056/2024 Seite 8 auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1056/2024 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1056/2024 Urteil vom 13. März 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Vier Tage später, am (...), wurde der Beschwerdeführer gemäss dem Festnahmebefehl der Kantonspolizei (...) wegen Diebstahl aus Fahrzeugen sowie Tätlichkeit vorläufig festgenommen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ vom (...) wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahl und Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt; dies unter Anrechnung von 1 Tag erstandener Untersuchungshaft. Am (...) musste der Beschwerdeführer wegen Diebstahl aus Fahrzeugen erneut verhaftet werden. Mit Verfügung der (...) vom (...) wurde der Beschwerdeführer infolge seiner Straffälligkeit für die Dauer von zwölf Monaten aus dem Gebiet des Kantons C._______ ausgegrenzt. Mit Vollzugsauftrag des Amts für Justizvollzug des Kantons C._______ vom (...) wurde der Beschwerdeführer per Datum vom (...) in Haft versetzt. C. Am 28. November 2023 wurde das eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. D. Anlässlich der Anhörung vom 16. Januar 2024 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei geschäftlich im Bereich von Frauenkonfektionen tätig gewesen. Finanziell sei es ihm sehr gut gegangen. In Zusammenhang mit diesem Geschäftsbetrieb habe er sich in den letzten Jahren sehr oft im Ausland, in Frankreich, Italien, Libyen, Dubai und in der Türkei aufgehalten. Aufgrund hoher Schuldzinsen habe er letztlich sein Vermögen in Algerien verloren. Hiernach habe er sich Geld geliehen und sei dann von diesen Personen behelligt worden. Im Jahre 2017 sei er letztmals aus Algerien ausgereist und habe (...) in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht. Dessen Ausgang habe er wegen der Aussicht auf eine Heirat mit einer französischen Staatsangehörigen aber gar nicht erst abgewartet. Während seines Aufenthalts in Frankreich sei er 2022 von Unbekannten, mutmasslich wohl den Personen, von welchen er sich Geld geliehen habe, überfallen und verletzt worden. Die Polizei habe eine Anzeige gegen Unbekannt entgegengenommen. Später sei er in die Schweiz gereist, um ein Asylgesuch einzureichen. E. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6). F. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 (Datum des Poststempels) richtete der Beschwerdeführer ein mit «Rekurs gegen Asylentscheid» betiteltes Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht und brachte darin zum Ausdruck, mit dem negativen Asylentscheid nicht einverstanden zu sein. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde vom 19. Februar 2024 keine Rechtsbegehren enthalte, die nötige Klarheit vermissen lasse und keine Unterschrift aufweise. Der Beschwerdeführer wurde unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung und Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Die Beschwerdeverbesserung und der Kostenvorschusses erfolgten fristgerecht. H. Am (...) wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und nachträglich formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs-gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, in Algerien sein Vermögen aufgrund hoher Schuldzinsen verloren zu haben und in Frankreich im Jahre 2022 überfallen worden zu sein, fest, dass die Probleme im Heimatstaat wirtschaftlicher Natur seien und das Verhalten des Beschwerdeführers (Ausreise aus Frankreich, ohne das Asylverfahren abzuwarten, zwischenzeitliche Rückkehr nach Algerien) nicht darauf schliesse, dass er Algerien aus asylrechtlich relevanten Gründen verlassen habe. Inwiefern zwischen dem angeblich Überfall 2022 und den finanziellen Problemen in Algerien ein Zusammenhang herzustellen sei, bleibe offen. Die Personen, die den Beschwerdeführer überfallen hätten, seien ihm unbekannt gewesen (vgl. A 25/F 25). Zusammenfassend seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Algerien im Sinne von Art. 3 AsyIG verfolgt sei. 5.2 In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer die bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen und fügte hinzu, sich aufgrund seiner Spielsucht im Heimatstaat Geld ausgeliehen zu haben, das er nicht habe zurückzahlen können, weshalb er aus Furcht vor Behelligungen seinen Heimatstaat verlassen habe. Seine Ehefrau sei in seiner Abwesenheit erpresst und bedroht worden. Er sei nach Algerien zurückgekehrt, um seine Familie zu sehen und habe sich nach dem Herzinfarkt seiner Ehefrau aus Trunksucht erneut verschuldet. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit knapper, aber hinreichender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. 6.2 In der Beschwerdeeingabe wird nichts dargetan, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern einem möglichen Übergriff durch die vom Beschwerdeführer genannten Drittpersonen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegen könnte (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer gehalten, sich bei einer allfälligen Gefährdung durch Dritte an die algerischen Behörden zu wenden und um Unterstützung zu ersuchen. Bei Algerien handelt es sich um einen schutzfähigen Staat handelt (vgl. Urteil BVGer D-5255/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.2). 6.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien bestehende oder dort gegenwärtig drohende ernsthafte Gefährdung aufzuzeigen. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 7.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.3 Die allgemeine Lage in Algerien ist aktuell weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von einer Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (vgl. u.a. Urteil D-5255/2022 E. 8.5 m.w.H.). Diese spricht mithin nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Algerien. 7.3.4 In individueller Hinsicht ist mit dem SEM festzuhalten, dass nicht anzunehmen ist, dass der relativ junge Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er verfügt über breite und langjährige Erfahrungen als Geschäftsmann. Ferner leben in seinem Heimatland Familienmitglieder, auf deren Unterstützung er bei Bedarf zurückgreifen kann. 7.3.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: