Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein algerischer Staats- angehöriger aus B._______, verliess seinen Heimatstaat am 14. Juni 2021 und fuhr mit einem Boot nach Spanien. Am 22. August 2021 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 7. September 2021 wurde der (damals mutmasslich) minderjährige Be- schwerdeführer in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung, welche gleichzeitig seine Vertrauensperson war, im Bundesasylzentrum C._______ zu seiner Person und dem Reiseweg und summarisch zu sei- nen Ausreisegründen befragt. Gleichentags stellte das SEM dem Be- schwerdeführer medizinische Fragen zur Altersabklärung. C. Am 7. Oktober 2021 erstellte das Institut für Rechtsmedizin der D._______ entsprechend dem Auftrag des SEM vom 29. September 2021 über die Er- gebnisse der forensischen Altersdiagnostik ein rechtsmedizinisches Gut- achten. Es gelangte zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährig- keit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse (Minderjährigkeit sei möglich). Das Mindestalter betrage (…) Jahre. D. Am 13. Oktober 2021 stellte das SEM der Rechtsvertreterin das Altersgut- achten zu und teilte ihr mit, dass das Alter des Beschwerdeführers beim SEM nicht verändert werde. Gleichentags händigte die Rechtsvertreterin dem SEM medizinische Datenblätter aus. E. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 ersuchte die Rechtsvertreterin um die Aufgleisung eines Termins bei einem Psychologen oder einem Psychiater und um die Unterstützung bezüglich der Medikamentensucht des Be- schwerdeführers. F. Am 12. November 2021 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
D-667/2022 Seite 3 Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei oft von seinem Vater, der psychisch krank sei, geschlagen und erniedrigt worden. Dieser habe sogar eine Gasflasche vor ihm explodieren lassen wollen. Daraufhin sei er aus dem Fenster gesprungen und habe sich verletzt. Sein Vater habe ihn ein- mal mit Benzin übergossen und anzünden wollen. Er habe fliehen können. Sein Vater habe aber die Wohnung in Brand gesetzt. Zudem habe dieser auch seine Mutter geschlagen und erniedrigt. Zwei Mal sei die Polizei zu ihnen gekommen und hätte den Vater mitgenommen, ihn dann aber wieder freigelassen: Das erste Mal nach der versuchten Gasexplosion und das zweite Mal wegen häuslicher Gewalt. Leute aus dem Quartier hätten die Polizei gerufen, weil sie Schreie gehört hätten. Er (der Beschwerdeführer) habe nicht zu Hause bleiben können, weil er Angst gehabt habe, dass ihm der Vater weh tue. Sein Vater sei, als dieser noch jung gewesen sei, auch in der Psychiatrie gewesen. Sein Vater habe ihm auch nicht erlaubt, weiter zur Schule zu gehen. Er habe Algerien verlassen, um sich eine bessere Zukunft aufzubauen. G. Mit Verfügung vom 16. November 2021 teilte das SEM dem Beschwerde- führer mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde und wies ihn dem Kanton E._______ zu. H. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 – eröffnet am 18. Januar 2022 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 22. August 2021 ab, verfügte die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. I. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 liess der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise, er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer sei als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei
D-667/2022 Seite 4 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren und dem Beschwerdeführer in der Per- son des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand beizuordnen. J. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 stellte der zuständige Instruktions- richter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewäh- rung der amtlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom
10. Februar 2022 einzureichen. K. Am 28. Februar 2022 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. L. Mit Eingabe vom 16. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik und eine Bestätigungs-E-Mail von Oberarzt F._______, (…) vom 10. März 2022 ein, aus welcher hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 8. März 2022 auf freiwilliger Basis in vollständiger psychiatrischer Be- handlung aufgrund Substanzmissbrauchs in der (…) befinde.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
D-667/2022 Seite 5 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Im Einzelnen führte es aus, dass beim Ereignis mit der Gasexplosion auf- falle, dass er sich mehrmals widersprochen habe. Einerseits habe er ge- sagt, dass es keine Explosion gegeben habe, und andererseits habe er erzählt, dass die Polizei gekommen sei, weil es bei ihm zuhause eine durch seinen Vater verursachte Gasexplosion gegeben habe. Als er aufgefordert worden sei, diesen Widerspruch und auch die Ungereimtheiten mit seiner anschliessenden Flucht vor seinem Vater aufzuklären, sei er entweder aus- gewichen oder habe sich in zusätzlichen Widersprüchen verfangen. Bis zu- letzt bleibe sodann unklar, ob und weshalb es eine Gasexplosion gegeben haben solle, und auch ob beziehungsweise wie er davor geflüchtet sei. Es könne ihm folglich nicht geglaubt werden, dass dieser Vorfall so stattgefun- den habe. Sein Bericht zum Ereignis, als sein Vater ihn mit Benzin bespritzt habe, lasse ebenfalls erhebliche Zweifel an den Gegebenheiten aufkom- men. Aus seinen unsubstantiierten Erzählungen werde nicht klar, ob sein
D-667/2022 Seite 6 Vater bloss versucht habe, ihn mit Benzin zu bespritzen oder ob es wahr- haftig passiert sei. So habe er letztlich nur vermutet, was sein Vater mög- licherweise vorgehabt habe, weil er psychisch krank sei. Weiter sei auf- grund seiner widersprüchlichen Aussagen auch nicht eindeutig, ob er über- haupt jemals von seinem Vater gefesselt und geschlagen worden sei. Er mache verallgemeinernd geltend, immer wieder von seinem Vater geschla- gen und erniedrigt oder aus dem Haus geworfen worden zu sein, führe aber nicht aus, wie und unter welchen Voraussetzungen dies jeweils statt- gefunden haben solle. Weiter habe er nicht plausibel darlegen können, weshalb er obgleich eines nicht vorhandenen Telefons nicht im Stande ge- wesen sei, bei Bedarf Hilfe zu holen. Im Gegensatz dazu sei er aber selb- ständiger (…) auf dem Markt gewesen und habe damit auch seine Familie unterstützt. Diese unterschiedlichen Gegebenheiten würden sehr überra- schen. Gemäss seinen Angaben sei die Polizei mehrmals zu ihm nach Hause gekommen, als die Nachbarn im Quartier diese alarmiert habe. Wie er weiter erläutert habe, sei seine Mutter jeweils von Verwandten unter- stützt worden. Aufgrund seiner für sein junges Alter beachtlichen Lebenser- fahrung, hätte er im Stande sein sollen, emotional einschneidende Mo- mente mit viel mehr Details und einem persönlichen Bezug zu erzählen. Entgegen den Erwartungen sei ihm aber auch beim zweiten Vorfall nicht gelungen, die Sachverhaltselemente glaubhaft darzulegen. Der Beschluss und der Zeitpunkt seiner Ausreise würden schliesslich erstaunen. Er sei erst ungefähr drei Jahre nach den erfolgten Ereignissen ausgereist, ohne bei den algerischen Behörden Schutz zu suchen. Gesamthaft könne ihm deshalb nicht geglaubt werden, dass die fluchtauslösenden Ereignisse so stattgefunden hätten.
E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM halte generell fest, dass es fraglich sei, ob die Gewalt seitens des Vaters bestanden habe, da der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen ge- macht habe. Worin diese Widersprüche bestünden, führe das SEM im Asyl- entscheid nicht aus. In Anbetracht der Begründungspflicht der Vorinstanz, könnten ihm diese angeblichen Widersprüche, die in keinster Weise spezi- fiziert worden seien, nicht entgegengehalten werden. Dass der Beschwer- deführer über kein Handy verfügt habe, um Hilfe zu holen, sei als relevanter Faktor zu berücksichtigen. Das SEM stelle dem unterlassenen Hilfeholen den Fakt gegenüber, dass dieser eigenständig als (…) tätig gewesen sei. Es lasse jedoch offen, was diese beiden Punkte miteinander zu tun hätten. Irrelevant sei auch, dass sich die Vorinstanz im Asylentscheid «überrascht» über den Fakt zeige, dass der Beschwerdeführer bei den Gewaltausbrü- chen des Vaters keine Hilfe geholt habe. Es zeige exemplarisch, dass das
D-667/2022 Seite 7 SEM den Sachverhalt übermässig stark basierend auf dem subjektiven Empfinden beurteilt habe. Der Beschwerdeführer hätte die Rache seitens des Vaters fürchten können oder habe sich trotz aller Antipathie gegen sei- nen Vater nicht getraut, dessen Ansehen in der sehr stark auf Ehre bedach- ten Gesellschaft Algeriens zu beschädigen. Die Widersprüche seien zu re- lativieren. Der Beschwerdeführer leide an einer Abhängigkeit von Psycho- pharmaka, welche geeignet sei, signifikanten Einfluss auf das Aussagever- halten auszuüben. Zudem handle es sich bei ihm um eine minderjährige Person aus einem anderen Kulturkreis, welche erhebliche Traumata erlit- ten habe. Diese Faktoren müssten aufgrund ihrer Signifikanz auf das Aus- sageverhalten bei der Glaubhaftigkeitsprüfung unbedingt berücksichtigt werden. Gewisse Ungenauigkeiten könnten damit erklärt werden. Anläss- lich der Anhörung habe er dann auch daran festgehalten, dass die Gasfla- sche eben nicht explodiert sei. Auch im Gespräch mit dem Rechtsvertreter habe er ausgeführt, dass die Gasflasche nicht explodiert sei. Retrospektiv könne man nicht eruieren, weshalb die Aussage auf diese Weise protokol- liert worden sei. Es böten sich verschiedene Erklärungsansätze an. Der Beschwerdeführer könnte unter Medikamenteneinfluss gestanden sein. Oder er sei so stark von diesem Vorfall traumatisiert, dass er die Gegeben- heit während der Anhörung nicht korrekt wiedergegeben habe. Oder es handle sich um einen Übersetzungsfehler. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei er unter Medikamenteneinfluss gestanden oder habe zu diesem Zeit- punkt unter den Folgen des Entzugs gelitten. So sei dem Protokoll bezüg- lich des Verhaltens des Beschwerdeführers vom Sachbearbeiter die Be- obachtung festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer zurückge- lehnt mit verschränkten Armen dagesessen sei und sehr müde gewirkt habe. Vom Dolmetscher und Sachbearbeiter habe er mehrmals aufgefor- dert werden müssen, lauter zu reden. Es komme selten vor, dass ein Sach- bearbeiter eine solche Anmerkung im Protokoll festgehalten haben wolle. Dass die Vorinstanz die Möglichkeit des Medikamenteneinflusses nicht weiter untersucht habe, müsse als eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes gewertet werden. Ein einziger, angeblicher Widerspruch könne nicht ausreichen, um die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu ver- neinen. In Anbetracht der gewichtigen Rechtsgüter, die sich unter anderem aus der Minderjährigkeit ergäben, hätte die Vorinstanz eine weitere Anhö- rung einberufen müssen, um zu klären, ob es sich um einen veritablen Wi- derspruch handelt. In Anbetracht der Medikamentensucht, wäre ausser- dem der Beizug einer psychiatrischen oder psychologischen Fachperson angezeigt gewesen, um den psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu eruieren. Die staatlichen Organe hätten dem Beschwerdeführer keinen Schutz vor seinem Vater bieten können. Die Polizei habe zwar interveniert,
D-667/2022 Seite 8 doch sei es seinem Vater immer wieder gelungen, gegenüber dem Be- schwerdeführer Gewalt anzuwenden, wobei er sich in mindestens den bei- den genannten Fällen in Todesgefahr befunden habe. Die Interventionen der Polizei hätten auch nicht zur Folge gehabt, dass der Vater entweder mit einer Fernhaltemassnahme belegt worden sei, welche den Kontakt mit der Familie verhindert hätte, oder dass der Beschwerdeführer und andere Familienmitglieder zu ihrem Schutz in geeigneten Institutionen unterge- bracht worden seien. Generell würden Frauen in Algerien noch keinen ge- nügenden Schutz vor häuslicher Gewalt geniessen, trotz Bemühungen des Staates. Es bestünden viele zu wenig Frauenhäuser in Anbetracht der Be- troffenen. Auch auf der gesetzlichen sowie strukturellen Ebene bestünden immer noch signifikante Mängel, welche einen genügenden Schutz vor häuslicher Gewalt verhindere. Die Schutzfähigkeit des algerischen Staates vor häuslicher Gewalt sei somit nicht gegeben. Da nicht nur die Ehefrau unter dem fehlenden Schutz vor häuslicher Gewalt leide, sondern auch de- ren (minderjährigen) Kinder, welche oftmals noch zu Hause wohnen, fände die fehlende Schutzfähigkeit seitens des algerischen Staates auch im vor- liegenden Fall Anwendung. Da die im vorliegenden Fall durch den Vater verübte sowie angedrohte Gewalt, inklusive Gefährdung des Lebens, die erforderliche Intensität nach Art. 3 AsylG erfülle, sei in Anbetracht der feh- lenden Schutzfähigkeit seitens des algerischen Staates die Flüchtlingsei- genschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
E. 4.3 In der Vernehmlassung hält das SEM fest, den Aussagen an der Anhö- rung komme bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung erhöhte Bedeu- tung zu. Wenn eine asylsuchende Person in der Anhörung über ihre Rechte und Pflichten informiert werde, ein hinreichendes Gefühl von Sicherheit vorherrsche und ihr mehrfach Gelegenheit gegeben werde, ihre Erinnerun- gen frei abzurufen, habe das SEM ihr hinreichend Möglichkeit gegeben, sich zu ihren – mitunter belastenden – Asylgründen äussern und gegebe- nenfalls Erinnerungslücken offenlegen zu können. Diese Voraussetzungen seien in der Anhörung gegeben gewesen (vgl. Akte A[…]-38/14 [nachfol- gend Akte A38/14]; siehe einleitende Fragen F1-F19, F22, F23 sowie F119, F120). Das SEM gehe daher von Rahmenbedingungen an der Anhörung aus, die es dem minderjährigen Beschwerdeführer ermöglicht hätten, ef- fektiv erlebte Geschehnisse hinreichend zu begründen und allfällige Ge- dächtnislücken und Unsicherheiten – auch während der Rückübersetzung
– offenzulegen. Die Rechtsvertretung habe darüber hinaus keinerlei Be- merkungen zum Anhörungssetting geäussert. Unter Berücksichtigung sei- ner Minderjährigkeit und in Anbetracht seiner psychischen Belastungssitu-
D-667/2022 Seite 9 ation insbesondere aufgrund seines laufenden Asylverfahrens könne wei- ter darauf hingewiesen werden, dass die Erzählstruktur in der Anhörung gesamthaft betrachtet keine entscheidenden Auffälligkeiten aufweise. Die Qualität der Antworten gestalte sich bei den Vorfragen wie auch bei den Fragen zu seinen Asylvorbringen gleichermassen knapp und unsubstanti- iert. Schliesslich seien entgegen den Aussagen der Rechtsvertretung sei- tens SEM noch vor Entscheideröffnung die notwendigen Schritte für eine medizinische Abklärung und Unterstützung eingeleitet worden (vgl. Akte A34/1).
E. 4.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM äussere sich einzig zu den Rahmenbedingungen der Asylanhörung, welche der un- terzeichnende Rechtsvertreter infolge der Medikamentenabhängigkeit des Beschwerdeführers in Abrede gestellt habe. Hierbei begnüge sich die Vor- instanz auf oberflächlicher Ebene damit, die Rahmenbedingungen der An- hörung als genügend einzustufen. Mit Bezug auf die restlichen Ausführun- gen im Rahmen der Beschwerde verweise die Vorinstanz auf ihre Erwä- gungen, an denen sie vollumfänglich festhalte. Die Vorinstanz gehe in ihrer Vernehmlassung weder auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit und Plausibilität ein, noch verliere sie auch nur ein Wort zum Kindeswohl. Auch die Ausführungen zum in Frage stehenden Medikament (Pregabalin), nach dem der Beschwerdeführer süchtig sei, lasse sie vollends unkommentiert. Analog zu den in der Beschwerde gemachten Ausführungen bezüglich der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, müsse hier mit Bezug auf die Stellungnahme der Vorinstanz deshalb erneut konstatiert werden, dass die Vorinstanz sich schlichtweg weigere, alle relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen. Die Medikamentenabhängigkeit des Beschwerdefüh- rers hätte mit Bezug auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit sowie im Hinblick auf die Wahrung des Kindeswohles umfassender untersucht und bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden müssen. Diese Unterlassung müsse erneut als Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Garantien der KRK (Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom
20. November 1989, SR 0.107) eingestuft werden, wobei insbesondere die Prüfung der Glaubhaftigkeit als klar mangelhaft qualifiziert werden müsse. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seiner Suchtprobleme vor rund einer Woche freiwillig in die psychiatrische Klinik (…) einliefern lassen. Dies belege die Ernsthaftigkeit seines Suchtproblems zusätzlich. Der Selbstein- tritt in die psychiatrische Klinik zeige insbesondere den grossen Leidens- druck des Beschwerdeführers auf, den auch der unterzeichnende Rechts-
D-667/2022 Seite 10 vertreter in den persönlichen Gesprächen klar bemerkt habe. Sobald wei- tere ärztliche Berichte vorlägen, würden diese dem Gericht nachgesendet werden.
E. 5.1 Im Asylverfahren – wie im Übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Un- tersuchungsgrundsatz. Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sach- verhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzu- klären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Sie hat die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu be- schaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gestützt auf Art. 8 AsylG hat die asyl- suchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 ff. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt zudem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nachdem Verfügungsge- genstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interes- sen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).
E. 5.2 Die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Anhörung des Beschwerdeführers, welche im Beisein der Rechtsvertretung stattfand, sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, sich frei zu den Asylgründen zu äussern (vgl. Akte A38/14 F74) und ihm wurde im Anschluss dazu etliche Fragen gestellt. Im Anhörungsprotokoll wurde alles Relevante festgehalten. In der Beschwerde wird jedoch zu
D-667/2022 Seite 11 Recht geltend gemacht, dass die Medikamentensucht im Zusammenhang mit dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers und der Glaubhaftigkeit zu wenig Rechnung getragen worden ist. Bereits aus Aussagen des Be- schwerdeführers während der Anhörung und der im Protokoll angebrach- ten Bemerkungen ergeben sich offenkundige Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers. So sei er auf dem Weg von seiner Unterkunft zur HEKS untergetaucht (vgl. Akte A38/14 S. 1) und während des ersten Teils der Anhörung sei er zurückgelehnt mit verschränkten Armen dagesessen, habe sehr müde gewirkt und habe mehrmals aufgefordert werden müssen, lauter zu sprechen (vgl. Akte A38/14 F14, F26, F48). Dem Beschwerdefüh- rer wurden einleitend mehrere Fragen zu seiner Medikamentensucht ge- stellt (vgl. Akte A38/14 F4-F18). Auch die Rechtsvertretung hat mehrmals während der Anhörung ergänzende Fragen gestellt und Anmerkungen an- gebracht (vgl. Akte A38/14 F19, F22, F23, F61). Sie fragte ihn, ob er an jenem Tag eine Tablette genommen habe, was der Beschwerdeführer ver- neinte. Er habe die letzte Tablette drei Tage vor der Anhörung genommen (vgl. Akte A38/14 F22 f.), obwohl er gemäss seinen Aussagen sonst täglich zwei Lyrica einnehme (vgl. Akte A38/14 F14). Wenn er die Pillen nicht ein- nehme, habe er gesundheitliche Probleme und sei nervös (vgl. Akte A38/14 F5 und F11). Auf die Frage nach seinem Befinden gab er anfänglich zwar an, es gehe ihm gut (vgl. A38/14 F4). Während der Anhörung zeigte sich aber, dass er augenscheinlich müde war und teilweise Mühe hatte, der Be- fragung aufmerksam zu folgen (vgl. Akte A38/14 S. 7 Anm. SB nach F73, S. 13 Anm. SB nach F120, S. 14 Anm. SB nach Rückübersetzung). Ob er Entzugserscheinungen habe, wurde er jedoch nicht explizit gefragt. Aus den Akten geht weiter hervor, dass medizinische Unterstützung für den Be- schwerdeführer eingeleitet worden ist (vgl. Akte A34/1). Ein ärztlicher Be- richt betreffend die Medikamentenabhängigkeit des Beschwerdeführers wurde jedoch trotz der diesbezüglichen Ankündigung in der Replik im Rah- men des Beschwerdeverfahrens bis heute nicht nachgereicht. Inwiefern die Pregabalinsucht Auswirkungen auf das Aussageverhalten des Be- schwerdeführers anlässlich der Anhörung gehabt haben könnte, lässt sich deshalb nicht eruieren. Unter den Nebenwirkungen von Pregabalin werden zwar Verwirrung und Gedächtnisstörungen aufgeführt. Die Antworten des Beschwerdeführers auf die ihm gestellten Fragen lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass er anlässlich der Anhörung nicht zurechnungsfähig ge- wesen war. Aufgrund der zahlriechen Bemerkungen im Protokoll und der Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Medikamentensucht ist der Sachverhalt durchaus als korrekt und vollständig festgestellt zu erachten. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen wäre indessen
D-667/2022 Seite 12 die Medikamentensucht beziehungsweise deren Nebenwirkungen oder all- fällige Entzugserscheinungen mitzuberücksichtigen gewesen. Vorliegend hat das SEM diesem Umstand bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei- ner Angaben nicht Rechnung getragen. Angesichts dessen, dass das Bun- desverwaltungsgericht selbst bei Wahrunterstellung der Asylvorbringen zum Schluss kommt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers asyl- rechtlich nicht relevant sind, erübrigt sich indessen eine Rückweisung der Sache zur Klärung des Einflusses der Medikamentensucht auf das Aussa- geverhalten. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neube- urteilung ist deshalb abzuweisen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 6.2 Tatsächlich sind die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung widersprüchlich und unstrukturiert ausgefallen. Auch auf Nach- frage hin wurde nicht klar, was wann unter welchen Umständen vorgefallen sein soll. Die Linie zwischen Realität sowie Einbildung und Mutmassungen ist in den Aussagen des Beschwerdeführers schwer zu definieren, was
– wie erwähnt – durchaus auf den Einfluss des Medikamentenmissbrauchs zurückzuführen sein könnte. Aus dem Anhörungsprotokoll geht zudem her- vor, dass der Beschwerdeführer teilweise sehr müde gewirkt hat. Ferner hat er angegeben, er habe nicht wie üblich täglich zwei Tabletten, sondern die letzte Tablette drei Tag vor der Anhörung eingenommen (vgl. E. 5.2), weshalb er allenfalls unter Entzugserscheinungen gelitten haben könnte. Auch die Rechtsvertretung liess anlässlich der Anhörung verlauten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Medikamentensucht absorbiert sei (vgl. Akte A38/14 F61). Die widersprüchlichen Aussagen und Unklarheiten be- züglich dem Versuch des Vaters, vor dem Beschwerdeführer eine Gasfla- sche zum Explodieren zu bringen beziehungsweise ihn mit Benzin zu über- giessen und anzuzünden, könnten deshalb mit seiner Medikamentensucht zusammenhängen. Es bestehen insoweit durchaus gewichtige Gründe, welche geeignet sind, die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerde- führers zu relativieren. In der Beschwerde wird sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer jeweils keine Hilfe geholt habe, auch darin begründet liegen könne, dass er die Rache seitens des Vaters hätte fürchten müssen oder sich als Minderjähriger nicht
D-667/2022 Seite 13 getraut habe, durch die Alarmierung der Polizei das Ansehen des Vaters zu beschädigen. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass der Beschwer- deführer sich nicht hilfesuchend an die Polizei gewandt hat, nicht der Schluss gezogen werden, seine Vorbringen seien gänzlich unglaubhaft. Angesichts der mit einem offenbar unkontrollierten erheblichen Gewaltpo- tential verbundenen psychischen Erkrankung des Vaters ist durchaus denkbar, dass dieser einmal versuchte, eine Gasflasche zum Explodieren zubringen und ein anderes Mal mit Benzin die Familienwohnung in Brand gesetzt hat. Andererseits kann aber angesichts der psychischen Erkran- kung des Vaters nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dieser habe die beiden Vorfälle in der Absicht initiiert, seinen Sohn zu verletzen, zumal davon ausgegangen werden muss, dass sich der Vater beim Han- tieren mit einer Gasflasche wohl primär selbst zumindest schwerste Verlet- zungen zugezogen hätte, wäre diese tatsächlich explodiert. Nicht ausge- schlossen werden kann hingegen, dass der Vater seine Familienangehöri- gen, mithin den Beschwerdeführer sowie dessen Mutter und dessen Schwester, tatsächlich geschlagen und erniedrigt hat.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), weshalb es die Entscheidbe- gründung des SEM durch eine andere ersetzen und eine Beschwerde aus andern Überlegungen als jenen des SEM abweisen kann (sog. Motivsub- stitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.; vgl. ferner MADELEINE CAMPRUBI, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., 2019, N 16 zu Art. 62 VwVG; ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, S. 398, Rz. 1136).
E. 6.4 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf- grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus- gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
D-667/2022 Seite 14 nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün- deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent- scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol- gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns- ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 6.5 Festzustellen ist aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers zunächst, dass er möglicherweise unter häuslicher Gewalt durch seinen psychisch kranken Vater gelitten hat. So bedauerlich das schwierige Zu- sammenleben mit dem psychisch kranken Vater – der Beschwerdeführer bezeichnete ihn als "geistig behindert" (vgl. Akte A38/14 F108) – unter ei- nem Dach gewesen sein mag, erreichten die durch seinen Vater mutmass- lich erlittenen Schläge und Erniedrigungen jedoch nicht eine Intensität, um als ernsthafte und damit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG relevante Nach- teile eingestuft zu werden. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Be- hörden in Algerien durchaus schutzwillig und schutzfähig sind. So erklärte der Beschwerdeführer, dass beim Vorfall mit der Gasflasche und auch als die Wohnung gebrannt habe, die Polizei gekommen sei und seinen Vater, wenngleich sie ihn später – wohl auch aufgrund seiner offensichtlichen Be- hinderung; er soll über einen Behindertenausweis verfügt haben (vgl. Akte A38/14 F93 f) – wieder freigelassen habe, mitgenommen hat (vgl. Akte A38/14 F80, F87, F106, F111). Der Beschwerdeführer und seine Angehö- rigen hätten im Zusammenhang mit der erlittenen häuslichen Gewalt mithin jederzeit bei der Polizei um Schutz ersuchen können. Zudem hat das SEM zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erklärte, dass sich der Vorfall mit der Gasflasche zwei bis drei Jahre vor seiner Ausreise ereignet habe und auch der durch Entzünden von Benzin verursachte Wohnungs- brand liegt bereits längere Zeit zurück (vgl. Akte A38/14 F82, F104). Diese Ereignisse sind deshalb zeitlich nicht kausal für die Ausreise gewesen und sind deshalb als asylrechtlich nicht (mehr) relevant zu beurteilen.
E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
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E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Al- gerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt (vgl. E. 6) sowie jener zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter medizinischen Aspekten (vgl. E. 8.3.4) nicht gelun- gen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerde- führer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor.
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E. 8.3.3 Die Erwägungen des SEM, wonach keine individuellen Gründe er- sichtlich seien, welche eine Rückkehr des heute volljährigen Beschwerde- führers nach Algerien als unzumutbar erscheinen lassen würden, erweisen sich als zutreffend. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge lebte er von seiner Geburt bis zur Ausreise in B._______. Er hat die Schule vorzei- tig beendet und danach (…) und damit seine Familie finanziell unterstützt (vgl. Akte A12/16 Ziff. 1.17.04 f., A38/14 F16, F24). Er verfügt mit seiner Mutter, drei jüngeren Geschwister und weiteren Verwandten nebst seinem psychisch kranken Vater über ein Beziehungsnetz in Algerien. Sein Onkel mütterlicherseits und seine Mutter haben ihm die Reise in die Schweiz be- zahlt (vgl. Akte A12/16 Ziff. 1.06 S. 6, Ziff. 1.17.05, A38/14 F63 f.). Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht ferner hervor, dass sein Verhältnis zu seiner Mutter gut ist und er oft an sie denkt (vgl. Akte A12/16 Ziff. 3.01, A38/14 F66, F73). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer unter diesen Umständen bei einer Rückkehr nach Algerien wieder ein Dach über den Kopf erhält, allenfalls bei seinen Verwandten, und nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird.
E. 8.3.4 Der Beschwerdeführer machte bereits bei der Erstbefragung psychi- sche Probleme und eine Medikamentenabhängigkeit geltend (vgl. Akte A12/16 S. 2 f.). Gemäss einer E-Mail des SEM an die damalige Rechtsver- treterin vom 28. Oktober 2021 wurde eine medizinische Unterstützung des Beschwerdeführers aufgegleist (vgl. Akte A34/1), indessen fanden in der Folge keinen ärztlichen Berichte Eingang in die Akten. Mit der Replik wurde sodann zwar eine E-Mail von Oberarzt F._______ (…) vom 10. März 2022 eingereicht, in welcher bestätigt wird, dass sich der Beschwerdeführer auf freiwilliger Basis in vollstationärer psychiatrischer Behandlung aufgrund Substanzmissbrauchs befinde. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurde jedoch, dies trotz der diesbezüglichen Ankündigung in der Replik, auch zu diesem Aufenthalt kein Arztbericht mit einer spezifischen Diagnose nachgereicht (vgl. zu der diesbezüglichen Mitwirkungspflicht BVGE 2009/50 E. 10.2). Es liegen mithin keine gesicherten Befunde vor, aufgrund derer allenfalls auf eine medizinische Notlage im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien zu schliessen wäre. Bei dieser Sachlage ist deshalb in freier Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) anzuneh- men, dass es dem Beschwerdeführer inzwischen gesundheitlich besser- geht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, dass in Algerien die medizinische Versor- gung grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. etwa das Urteil des BVGer
D-667/2022 Seite 18 D-1538/2022 vom 17. August 2022 E. 7.6.3.2 m.w.H). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als unzumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz- lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2022 die unentgelt- liche Prozessführung gewährt wurde und sich die diesbezüglichen Voraus- setzungen nicht geändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Sodann ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass der Rechtsvertretung nach Wegfall des kantonalen Mandats (mit Erreichung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers) ungedeckter Vertretungsauf- wand entstanden ist, weshalb kein Anlass besteht, die Dispositivziffer 3 der Zwischenverfügung vom 17. Februar 2022 in Wiedererwägung zu ziehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-667/2022 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-667/2022 law/fes Urteil vom 7. Februar 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch MLaw Milad Al-Rafu, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein algerischer Staatsangehöriger aus B._______, verliess seinen Heimatstaat am 14. Juni 2021 und fuhr mit einem Boot nach Spanien. Am 22. August 2021 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 7. September 2021 wurde der (damals mutmasslich) minderjährige Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung, welche gleichzeitig seine Vertrauensperson war, im Bundesasylzentrum C._______ zu seiner Person und dem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt. Gleichentags stellte das SEM dem Beschwerdeführer medizinische Fragen zur Altersabklärung. C. Am 7. Oktober 2021 erstellte das Institut für Rechtsmedizin der D._______ entsprechend dem Auftrag des SEM vom 29. September 2021 über die Ergebnisse der forensischen Altersdiagnostik ein rechtsmedizinisches Gutachten. Es gelangte zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse (Minderjährigkeit sei möglich). Das Mindestalter betrage (...) Jahre. D. Am 13. Oktober 2021 stellte das SEM der Rechtsvertreterin das Altersgutachten zu und teilte ihr mit, dass das Alter des Beschwerdeführers beim SEM nicht verändert werde. Gleichentags händigte die Rechtsvertreterin dem SEM medizinische Datenblätter aus. E. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 ersuchte die Rechtsvertreterin um die Aufgleisung eines Termins bei einem Psychologen oder einem Psychiater und um die Unterstützung bezüglich der Medikamentensucht des Beschwerdeführers. F. Am 12. November 2021 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei oft von seinem Vater, der psychisch krank sei, geschlagen und erniedrigt worden. Dieser habe sogar eine Gasflasche vor ihm explodieren lassen wollen. Daraufhin sei er aus dem Fenster gesprungen und habe sich verletzt. Sein Vater habe ihn einmal mit Benzin übergossen und anzünden wollen. Er habe fliehen können. Sein Vater habe aber die Wohnung in Brand gesetzt. Zudem habe dieser auch seine Mutter geschlagen und erniedrigt. Zwei Mal sei die Polizei zu ihnen gekommen und hätte den Vater mitgenommen, ihn dann aber wieder freigelassen: Das erste Mal nach der versuchten Gasexplosion und das zweite Mal wegen häuslicher Gewalt. Leute aus dem Quartier hätten die Polizei gerufen, weil sie Schreie gehört hätten. Er (der Beschwerdeführer) habe nicht zu Hause bleiben können, weil er Angst gehabt habe, dass ihm der Vater weh tue. Sein Vater sei, als dieser noch jung gewesen sei, auch in der Psychiatrie gewesen. Sein Vater habe ihm auch nicht erlaubt, weiter zur Schule zu gehen. Er habe Algerien verlassen, um sich eine bessere Zukunft aufzubauen. G. Mit Verfügung vom 16. November 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde und wies ihn dem Kanton E._______ zu. H. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 - eröffnet am 18. Januar 2022 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 22. August 2021 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. I. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 liess der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise, er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer sei als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und dem Beschwerdeführer in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. J. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 10. Februar 2022 einzureichen. K. Am 28. Februar 2022 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. L. Mit Eingabe vom 16. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik und eine Bestätigungs-E-Mail von Oberarzt F._______, (...) vom 10. März 2022 ein, aus welcher hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 8. März 2022 auf freiwilliger Basis in vollständiger psychiatrischer Behandlung aufgrund Substanzmissbrauchs in der (...) befinde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Im Einzelnen führte es aus, dass beim Ereignis mit der Gasexplosion auffalle, dass er sich mehrmals widersprochen habe. Einerseits habe er gesagt, dass es keine Explosion gegeben habe, und andererseits habe er erzählt, dass die Polizei gekommen sei, weil es bei ihm zuhause eine durch seinen Vater verursachte Gasexplosion gegeben habe. Als er aufgefordert worden sei, diesen Widerspruch und auch die Ungereimtheiten mit seiner anschliessenden Flucht vor seinem Vater aufzuklären, sei er entweder ausgewichen oder habe sich in zusätzlichen Widersprüchen verfangen. Bis zuletzt bleibe sodann unklar, ob und weshalb es eine Gasexplosion gegeben haben solle, und auch ob beziehungsweise wie er davor geflüchtet sei. Es könne ihm folglich nicht geglaubt werden, dass dieser Vorfall so stattgefunden habe. Sein Bericht zum Ereignis, als sein Vater ihn mit Benzin bespritzt habe, lasse ebenfalls erhebliche Zweifel an den Gegebenheiten aufkommen. Aus seinen unsubstantiierten Erzählungen werde nicht klar, ob sein Vater bloss versucht habe, ihn mit Benzin zu bespritzen oder ob es wahrhaftig passiert sei. So habe er letztlich nur vermutet, was sein Vater möglicherweise vorgehabt habe, weil er psychisch krank sei. Weiter sei aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen auch nicht eindeutig, ob er überhaupt jemals von seinem Vater gefesselt und geschlagen worden sei. Er mache verallgemeinernd geltend, immer wieder von seinem Vater geschlagen und erniedrigt oder aus dem Haus geworfen worden zu sein, führe aber nicht aus, wie und unter welchen Voraussetzungen dies jeweils stattgefunden haben solle. Weiter habe er nicht plausibel darlegen können, weshalb er obgleich eines nicht vorhandenen Telefons nicht im Stande gewesen sei, bei Bedarf Hilfe zu holen. Im Gegensatz dazu sei er aber selbständiger (...) auf dem Markt gewesen und habe damit auch seine Familie unterstützt. Diese unterschiedlichen Gegebenheiten würden sehr überraschen. Gemäss seinen Angaben sei die Polizei mehrmals zu ihm nach Hause gekommen, als die Nachbarn im Quartier diese alarmiert habe. Wie er weiter erläutert habe, sei seine Mutter jeweils von Verwandten unterstützt worden. Aufgrund seiner für sein junges Alter beachtlichen Lebenserfahrung, hätte er im Stande sein sollen, emotional einschneidende Momente mit viel mehr Details und einem persönlichen Bezug zu erzählen. Entgegen den Erwartungen sei ihm aber auch beim zweiten Vorfall nicht gelungen, die Sachverhaltselemente glaubhaft darzulegen. Der Beschluss und der Zeitpunkt seiner Ausreise würden schliesslich erstaunen. Er sei erst ungefähr drei Jahre nach den erfolgten Ereignissen ausgereist, ohne bei den algerischen Behörden Schutz zu suchen. Gesamthaft könne ihm deshalb nicht geglaubt werden, dass die fluchtauslösenden Ereignisse so stattgefunden hätten. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM halte generell fest, dass es fraglich sei, ob die Gewalt seitens des Vaters bestanden habe, da der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Worin diese Widersprüche bestünden, führe das SEM im Asylentscheid nicht aus. In Anbetracht der Begründungspflicht der Vorinstanz, könnten ihm diese angeblichen Widersprüche, die in keinster Weise spezifiziert worden seien, nicht entgegengehalten werden. Dass der Beschwerdeführer über kein Handy verfügt habe, um Hilfe zu holen, sei als relevanter Faktor zu berücksichtigen. Das SEM stelle dem unterlassenen Hilfeholen den Fakt gegenüber, dass dieser eigenständig als (...) tätig gewesen sei. Es lasse jedoch offen, was diese beiden Punkte miteinander zu tun hätten. Irrelevant sei auch, dass sich die Vorinstanz im Asylentscheid «überrascht» über den Fakt zeige, dass der Beschwerdeführer bei den Gewaltausbrüchen des Vaters keine Hilfe geholt habe. Es zeige exemplarisch, dass das SEM den Sachverhalt übermässig stark basierend auf dem subjektiven Empfinden beurteilt habe. Der Beschwerdeführer hätte die Rache seitens des Vaters fürchten können oder habe sich trotz aller Antipathie gegen seinen Vater nicht getraut, dessen Ansehen in der sehr stark auf Ehre bedachten Gesellschaft Algeriens zu beschädigen. Die Widersprüche seien zu relativieren. Der Beschwerdeführer leide an einer Abhängigkeit von Psychopharmaka, welche geeignet sei, signifikanten Einfluss auf das Aussageverhalten auszuüben. Zudem handle es sich bei ihm um eine minderjährige Person aus einem anderen Kulturkreis, welche erhebliche Traumata erlitten habe. Diese Faktoren müssten aufgrund ihrer Signifikanz auf das Aussageverhalten bei der Glaubhaftigkeitsprüfung unbedingt berücksichtigt werden. Gewisse Ungenauigkeiten könnten damit erklärt werden. Anlässlich der Anhörung habe er dann auch daran festgehalten, dass die Gasflasche eben nicht explodiert sei. Auch im Gespräch mit dem Rechtsvertreter habe er ausgeführt, dass die Gasflasche nicht explodiert sei. Retrospektiv könne man nicht eruieren, weshalb die Aussage auf diese Weise protokolliert worden sei. Es böten sich verschiedene Erklärungsansätze an. Der Beschwerdeführer könnte unter Medikamenteneinfluss gestanden sein. Oder er sei so stark von diesem Vorfall traumatisiert, dass er die Gegebenheit während der Anhörung nicht korrekt wiedergegeben habe. Oder es handle sich um einen Übersetzungsfehler. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei er unter Medikamenteneinfluss gestanden oder habe zu diesem Zeitpunkt unter den Folgen des Entzugs gelitten. So sei dem Protokoll bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers vom Sachbearbeiter die Beobachtung festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer zurückgelehnt mit verschränkten Armen dagesessen sei und sehr müde gewirkt habe. Vom Dolmetscher und Sachbearbeiter habe er mehrmals aufgefordert werden müssen, lauter zu reden. Es komme selten vor, dass ein Sachbearbeiter eine solche Anmerkung im Protokoll festgehalten haben wolle. Dass die Vorinstanz die Möglichkeit des Medikamenteneinflusses nicht weiter untersucht habe, müsse als eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gewertet werden. Ein einziger, angeblicher Widerspruch könne nicht ausreichen, um die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu verneinen. In Anbetracht der gewichtigen Rechtsgüter, die sich unter anderem aus der Minderjährigkeit ergäben, hätte die Vorinstanz eine weitere Anhörung einberufen müssen, um zu klären, ob es sich um einen veritablen Widerspruch handelt. In Anbetracht der Medikamentensucht, wäre ausserdem der Beizug einer psychiatrischen oder psychologischen Fachperson angezeigt gewesen, um den psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu eruieren. Die staatlichen Organe hätten dem Beschwerdeführer keinen Schutz vor seinem Vater bieten können. Die Polizei habe zwar interveniert, doch sei es seinem Vater immer wieder gelungen, gegenüber dem Beschwerdeführer Gewalt anzuwenden, wobei er sich in mindestens den beiden genannten Fällen in Todesgefahr befunden habe. Die Interventionen der Polizei hätten auch nicht zur Folge gehabt, dass der Vater entweder mit einer Fernhaltemassnahme belegt worden sei, welche den Kontakt mit der Familie verhindert hätte, oder dass der Beschwerdeführer und andere Familienmitglieder zu ihrem Schutz in geeigneten Institutionen untergebracht worden seien. Generell würden Frauen in Algerien noch keinen genügenden Schutz vor häuslicher Gewalt geniessen, trotz Bemühungen des Staates. Es bestünden viele zu wenig Frauenhäuser in Anbetracht der Betroffenen. Auch auf der gesetzlichen sowie strukturellen Ebene bestünden immer noch signifikante Mängel, welche einen genügenden Schutz vor häuslicher Gewalt verhindere. Die Schutzfähigkeit des algerischen Staates vor häuslicher Gewalt sei somit nicht gegeben. Da nicht nur die Ehefrau unter dem fehlenden Schutz vor häuslicher Gewalt leide, sondern auch deren (minderjährigen) Kinder, welche oftmals noch zu Hause wohnen, fände die fehlende Schutzfähigkeit seitens des algerischen Staates auch im vorliegenden Fall Anwendung. Da die im vorliegenden Fall durch den Vater verübte sowie angedrohte Gewalt, inklusive Gefährdung des Lebens, die erforderliche Intensität nach Art. 3 AsylG erfülle, sei in Anbetracht der fehlenden Schutzfähigkeit seitens des algerischen Staates die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 4.3 In der Vernehmlassung hält das SEM fest, den Aussagen an der Anhörung komme bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung erhöhte Bedeutung zu. Wenn eine asylsuchende Person in der Anhörung über ihre Rechte und Pflichten informiert werde, ein hinreichendes Gefühl von Sicherheit vorherrsche und ihr mehrfach Gelegenheit gegeben werde, ihre Erinnerungen frei abzurufen, habe das SEM ihr hinreichend Möglichkeit gegeben, sich zu ihren - mitunter belastenden - Asylgründen äussern und gegebenenfalls Erinnerungslücken offenlegen zu können. Diese Voraussetzungen seien in der Anhörung gegeben gewesen (vgl. Akte A[...]-38/14 [nachfolgend Akte A38/14]; siehe einleitende Fragen F1-F19, F22, F23 sowie F119, F120). Das SEM gehe daher von Rahmenbedingungen an der Anhörung aus, die es dem minderjährigen Beschwerdeführer ermöglicht hätten, effektiv erlebte Geschehnisse hinreichend zu begründen und allfällige Gedächtnislücken und Unsicherheiten - auch während der Rückübersetzung - offenzulegen. Die Rechtsvertretung habe darüber hinaus keinerlei Bemerkungen zum Anhörungssetting geäussert. Unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit und in Anbetracht seiner psychischen Belastungssituation insbesondere aufgrund seines laufenden Asylverfahrens könne weiter darauf hingewiesen werden, dass die Erzählstruktur in der Anhörung gesamthaft betrachtet keine entscheidenden Auffälligkeiten aufweise. Die Qualität der Antworten gestalte sich bei den Vorfragen wie auch bei den Fragen zu seinen Asylvorbringen gleichermassen knapp und unsubstantiiert. Schliesslich seien entgegen den Aussagen der Rechtsvertretung seitens SEM noch vor Entscheideröffnung die notwendigen Schritte für eine medizinische Abklärung und Unterstützung eingeleitet worden (vgl. Akte A34/1). 4.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM äussere sich einzig zu den Rahmenbedingungen der Asylanhörung, welche der unterzeichnende Rechtsvertreter infolge der Medikamentenabhängigkeit des Beschwerdeführers in Abrede gestellt habe. Hierbei begnüge sich die Vor-instanz auf oberflächlicher Ebene damit, die Rahmenbedingungen der Anhörung als genügend einzustufen. Mit Bezug auf die restlichen Ausführungen im Rahmen der Beschwerde verweise die Vorinstanz auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte. Die Vorinstanz gehe in ihrer Vernehmlassung weder auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit und Plausibilität ein, noch verliere sie auch nur ein Wort zum Kindeswohl. Auch die Ausführungen zum in Frage stehenden Medikament (Pregabalin), nach dem der Beschwerdeführer süchtig sei, lasse sie vollends unkommentiert. Analog zu den in der Beschwerde gemachten Ausführungen bezüglich der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, müsse hier mit Bezug auf die Stellungnahme der Vorinstanz deshalb erneut konstatiert werden, dass die Vorinstanz sich schlichtweg weigere, alle relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen. Die Medikamentenabhängigkeit des Beschwerdeführers hätte mit Bezug auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit sowie im Hinblick auf die Wahrung des Kindeswohles umfassender untersucht und bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden müssen. Diese Unterlassung müsse erneut als Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Garantien der KRK (Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, SR 0.107) eingestuft werden, wobei insbesondere die Prüfung der Glaubhaftigkeit als klar mangelhaft qualifiziert werden müsse. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seiner Suchtprobleme vor rund einer Woche freiwillig in die psychiatrische Klinik (...) einliefern lassen. Dies belege die Ernsthaftigkeit seines Suchtproblems zusätzlich. Der Selbsteintritt in die psychiatrische Klinik zeige insbesondere den grossen Leidensdruck des Beschwerdeführers auf, den auch der unterzeichnende Rechtsvertreter in den persönlichen Gesprächen klar bemerkt habe. Sobald weitere ärztliche Berichte vorlägen, würden diese dem Gericht nachgesendet werden. 5. 5.1 Im Asylverfahren - wie im Übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz. Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Sie hat die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gestützt auf Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 ff. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt zudem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nachdem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). 5.2 Die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Anhörung des Beschwerdeführers, welche im Beisein der Rechtsvertretung stattfand, sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, sich frei zu den Asylgründen zu äussern (vgl. Akte A38/14 F74) und ihm wurde im Anschluss dazu etliche Fragen gestellt. Im Anhörungsprotokoll wurde alles Relevante festgehalten. In der Beschwerde wird jedoch zu Recht geltend gemacht, dass die Medikamentensucht im Zusammenhang mit dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers und der Glaubhaftigkeit zu wenig Rechnung getragen worden ist. Bereits aus Aussagen des Beschwerdeführers während der Anhörung und der im Protokoll angebrachten Bemerkungen ergeben sich offenkundige Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers. So sei er auf dem Weg von seiner Unterkunft zur HEKS untergetaucht (vgl. Akte A38/14 S. 1) und während des ersten Teils der Anhörung sei er zurückgelehnt mit verschränkten Armen dagesessen, habe sehr müde gewirkt und habe mehrmals aufgefordert werden müssen, lauter zu sprechen (vgl. Akte A38/14 F14, F26, F48). Dem Beschwerdeführer wurden einleitend mehrere Fragen zu seiner Medikamentensucht gestellt (vgl. Akte A38/14 F4-F18). Auch die Rechtsvertretung hat mehrmals während der Anhörung ergänzende Fragen gestellt und Anmerkungen angebracht (vgl. Akte A38/14 F19, F22, F23, F61). Sie fragte ihn, ob er an jenem Tag eine Tablette genommen habe, was der Beschwerdeführer verneinte. Er habe die letzte Tablette drei Tage vor der Anhörung genommen (vgl. Akte A38/14 F22 f.), obwohl er gemäss seinen Aussagen sonst täglich zwei Lyrica einnehme (vgl. Akte A38/14 F14). Wenn er die Pillen nicht einnehme, habe er gesundheitliche Probleme und sei nervös (vgl. Akte A38/14 F5 und F11). Auf die Frage nach seinem Befinden gab er anfänglich zwar an, es gehe ihm gut (vgl. A38/14 F4). Während der Anhörung zeigte sich aber, dass er augenscheinlich müde war und teilweise Mühe hatte, der Befragung aufmerksam zu folgen (vgl. Akte A38/14 S. 7 Anm. SB nach F73, S. 13 Anm. SB nach F120, S. 14 Anm. SB nach Rückübersetzung). Ob er Entzugserscheinungen habe, wurde er jedoch nicht explizit gefragt. Aus den Akten geht weiter hervor, dass medizinische Unterstützung für den Beschwerdeführer eingeleitet worden ist (vgl. Akte A34/1). Ein ärztlicher Bericht betreffend die Medikamentenabhängigkeit des Beschwerdeführers wurde jedoch trotz der diesbezüglichen Ankündigung in der Replik im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bis heute nicht nachgereicht. Inwiefern die Pregabalinsucht Auswirkungen auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung gehabt haben könnte, lässt sich deshalb nicht eruieren. Unter den Nebenwirkungen von Pregabalin werden zwar Verwirrung und Gedächtnisstörungen aufgeführt. Die Antworten des Beschwerdeführers auf die ihm gestellten Fragen lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass er anlässlich der Anhörung nicht zurechnungsfähig gewesen war. Aufgrund der zahlriechen Bemerkungen im Protokoll und der Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Medikamentensucht ist der Sachverhalt durchaus als korrekt und vollständig festgestellt zu erachten. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen wäre indessen die Medikamentensucht beziehungsweise deren Nebenwirkungen oder allfällige Entzugserscheinungen mitzuberücksichtigen gewesen. Vorliegend hat das SEM diesem Umstand bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht Rechnung getragen. Angesichts dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst bei Wahrunterstellung der Asylvorbringen zum Schluss kommt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant sind, erübrigt sich indessen eine Rückweisung der Sache zur Klärung des Einflusses der Medikamentensucht auf das Aussageverhalten. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6.2 Tatsächlich sind die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung widersprüchlich und unstrukturiert ausgefallen. Auch auf Nachfrage hin wurde nicht klar, was wann unter welchen Umständen vorgefallen sein soll. Die Linie zwischen Realität sowie Einbildung und Mutmassungen ist in den Aussagen des Beschwerdeführers schwer zu definieren, was - wie erwähnt - durchaus auf den Einfluss des Medikamentenmissbrauchs zurückzuführen sein könnte. Aus dem Anhörungsprotokoll geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer teilweise sehr müde gewirkt hat. Ferner hat er angegeben, er habe nicht wie üblich täglich zwei Tabletten, sondern die letzte Tablette drei Tag vor der Anhörung eingenommen (vgl. E. 5.2), weshalb er allenfalls unter Entzugserscheinungen gelitten haben könnte. Auch die Rechtsvertretung liess anlässlich der Anhörung verlauten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Medikamentensucht absorbiert sei (vgl. Akte A38/14 F61). Die widersprüchlichen Aussagen und Unklarheiten bezüglich dem Versuch des Vaters, vor dem Beschwerdeführer eine Gasflasche zum Explodieren zu bringen beziehungsweise ihn mit Benzin zu übergiessen und anzuzünden, könnten deshalb mit seiner Medikamentensucht zusammenhängen. Es bestehen insoweit durchaus gewichtige Gründe, welche geeignet sind, die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu relativieren. In der Beschwerde wird sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer jeweils keine Hilfe geholt habe, auch darin begründet liegen könne, dass er die Rache seitens des Vaters hätte fürchten müssen oder sich als Minderjähriger nicht getraut habe, durch die Alarmierung der Polizei das Ansehen des Vaters zu beschädigen. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nicht hilfesuchend an die Polizei gewandt hat, nicht der Schluss gezogen werden, seine Vorbringen seien gänzlich unglaubhaft. Angesichts der mit einem offenbar unkontrollierten erheblichen Gewaltpotential verbundenen psychischen Erkrankung des Vaters ist durchaus denkbar, dass dieser einmal versuchte, eine Gasflasche zum Explodieren zubringen und ein anderes Mal mit Benzin die Familienwohnung in Brand gesetzt hat. Andererseits kann aber angesichts der psychischen Erkrankung des Vaters nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dieser habe die beiden Vorfälle in der Absicht initiiert, seinen Sohn zu verletzen, zumal davon ausgegangen werden muss, dass sich der Vater beim Hantieren mit einer Gasflasche wohl primär selbst zumindest schwerste Verletzungen zugezogen hätte, wäre diese tatsächlich explodiert. Nicht ausgeschlossen werden kann hingegen, dass der Vater seine Familienangehörigen, mithin den Beschwerdeführer sowie dessen Mutter und dessen Schwester, tatsächlich geschlagen und erniedrigt hat. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), weshalb es die Entscheidbegründung des SEM durch eine andere ersetzen und eine Beschwerde aus andern Überlegungen als jenen des SEM abweisen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.; vgl. ferner Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., 2019, N 16 zu Art. 62 VwVG; Alfred Kölz/ Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 398, Rz. 1136). 6.4 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.5 Festzustellen ist aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers zunächst, dass er möglicherweise unter häuslicher Gewalt durch seinen psychisch kranken Vater gelitten hat. So bedauerlich das schwierige Zusammenleben mit dem psychisch kranken Vater - der Beschwerdeführer bezeichnete ihn als "geistig behindert" (vgl. Akte A38/14 F108) - unter einem Dach gewesen sein mag, erreichten die durch seinen Vater mutmasslich erlittenen Schläge und Erniedrigungen jedoch nicht eine Intensität, um als ernsthafte und damit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG relevante Nachteile eingestuft zu werden. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Behörden in Algerien durchaus schutzwillig und schutzfähig sind. So erklärte der Beschwerdeführer, dass beim Vorfall mit der Gasflasche und auch als die Wohnung gebrannt habe, die Polizei gekommen sei und seinen Vater, wenngleich sie ihn später - wohl auch aufgrund seiner offensichtlichen Behinderung; er soll über einen Behindertenausweis verfügt haben (vgl. Akte A38/14 F93 f) - wieder freigelassen habe, mitgenommen hat (vgl. Akte A38/14 F80, F87, F106, F111). Der Beschwerdeführer und seine Angehörigen hätten im Zusammenhang mit der erlittenen häuslichen Gewalt mithin jederzeit bei der Polizei um Schutz ersuchen können. Zudem hat das SEM zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erklärte, dass sich der Vorfall mit der Gasflasche zwei bis drei Jahre vor seiner Ausreise ereignet habe und auch der durch Entzünden von Benzin verursachte Wohnungsbrand liegt bereits längere Zeit zurück (vgl. Akte A38/14 F82, F104). Diese Ereignisse sind deshalb zeitlich nicht kausal für die Ausreise gewesen und sind deshalb als asylrechtlich nicht (mehr) relevant zu beurteilen. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt (vgl. E. 6) sowie jener zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter medizinischen Aspekten (vgl. E. 8.3.4) nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. 8.3.3 Die Erwägungen des SEM, wonach keine individuellen Gründe ersichtlich seien, welche eine Rückkehr des heute volljährigen Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen lassen würden, erweisen sich als zutreffend. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge lebte er von seiner Geburt bis zur Ausreise in B._______. Er hat die Schule vorzeitig beendet und danach (...) und damit seine Familie finanziell unterstützt (vgl. Akte A12/16 Ziff. 1.17.04 f., A38/14 F16, F24). Er verfügt mit seiner Mutter, drei jüngeren Geschwister und weiteren Verwandten nebst seinem psychisch kranken Vater über ein Beziehungsnetz in Algerien. Sein Onkel mütterlicherseits und seine Mutter haben ihm die Reise in die Schweiz bezahlt (vgl. Akte A12/16 Ziff. 1.06 S. 6, Ziff. 1.17.05, A38/14 F63 f.). Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht ferner hervor, dass sein Verhältnis zu seiner Mutter gut ist und er oft an sie denkt (vgl. Akte A12/16 Ziff. 3.01, A38/14 F66, F73). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen bei einer Rückkehr nach Algerien wieder ein Dach über den Kopf erhält, allenfalls bei seinen Verwandten, und nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. 8.3.4 Der Beschwerdeführer machte bereits bei der Erstbefragung psychische Probleme und eine Medikamentenabhängigkeit geltend (vgl. Akte A12/16 S. 2 f.). Gemäss einer E-Mail des SEM an die damalige Rechtsvertreterin vom 28. Oktober 2021 wurde eine medizinische Unterstützung des Beschwerdeführers aufgegleist (vgl. Akte A34/1), indessen fanden in der Folge keinen ärztlichen Berichte Eingang in die Akten. Mit der Replik wurde sodann zwar eine E-Mail von Oberarzt F._______ (...) vom 10. März 2022 eingereicht, in welcher bestätigt wird, dass sich der Beschwerdeführer auf freiwilliger Basis in vollstationärer psychiatrischer Behandlung aufgrund Substanzmissbrauchs befinde. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurde jedoch, dies trotz der diesbezüglichen Ankündigung in der Replik, auch zu diesem Aufenthalt kein Arztbericht mit einer spezifischen Diagnose nachgereicht (vgl. zu der diesbezüglichen Mitwirkungspflicht BVGE 2009/50 E. 10.2). Es liegen mithin keine gesicherten Befunde vor, aufgrund derer allenfalls auf eine medizinische Notlage im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien zu schliessen wäre. Bei dieser Sachlage ist deshalb in freier Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) anzunehmen, dass es dem Beschwerdeführer inzwischen gesundheitlich bessergeht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, dass in Algerien die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-1538/2022 vom 17. August 2022 E. 7.6.3.2 m.w.H). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als unzumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht geändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Sodann ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass der Rechtsvertretung nach Wegfall des kantonalen Mandats (mit Erreichung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers) ungedeckter Vertretungsaufwand entstanden ist, weshalb kein Anlass besteht, die Dispositivziffer 3 der Zwischenverfügung vom 17. Februar 2022 in Wiedererwägung zu ziehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: