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E-2097/2024

E-2097/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. Im Rahmen der Erstbefragung (EB) UMA vom 12. Januar 2024 wurde er im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung summarisch befragt, wobei er geltend machte, am (…) 2007 geboren zu sein. B. B.a Wegen Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ver- anlasste das SEM eine Altersabklärung durch das Institut für Rechtsmedi- zin der (…) B._______. Das entsprechende Altersgutachten vom 29. Feb- ruar 2024 kam zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer in einer Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ein durchschnittliches Alter von 20.5 bis 28.7 Jahren und ein Mindestalter von 21.6 Jahren ergebe. Das von ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter 16 Jahre und 10 Monate) erscheine somit nicht möglich. Die Volljährigkeit sei bestätigt. B.b Das Altersgutachten wurde dem Beschwerdeführer am 6. März 2024 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht. B.c In der Stellungnahme vom 11. März 2024 hielt der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest. B.d Am 12. März 2024 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) ange- passt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. C. Am 20. März 2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner manda- tierten Rechtsvertretung eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, algerischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie zu sein und aus C._______ zu stammen. Er habe nie die Schule besucht und habe auf dem Markt und als (…) gearbeitet. Nach der Trennung seiner Eltern sei der Kon- takt zu ihnen abgebrochen und er habe bei einer Frau gelebt, die ihn von der Strasse geholt habe. Geschwister habe er keine und Informationen zu möglichen weiteren Verwandten habe er ebenso wenig. Ein Jahr vor seiner Ausreise sei er nach D._______ gezogen mit dem Ziel, nach Italien zu

E-2097/2024 Seite 3 gelangen und Algerien zu verlassen, weil er keine Familienangehörigen mehr gehabt hätte. In D._______ sei er etwa im Mai 2023 in eine hand- greifliche Auseinandersetzung mit zwei bis drei Personen geraten und habe dabei einige Zähne verloren und einen Kieferbruch erlitten, der habe operiert werden müssen. Einen der Angreifer habe er etwa einen Monat nach dem Zwischenfall erneut angetroffen und ihm im Sinne einer Revan- che ebenfalls die Zähne herausgeschlagen; einen zweiten Angreifer habe er zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Messer verletzt. Bei einer Rück- kehr nach Algerien befürchte er, inhaftiert zu werden. D. Der Entscheidentwurf wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung am

28. März 2024 zur Stellungnahme unterbreitet. Eine entsprechende Stel- lungnahme datiert vom gleichen Tag. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. April 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei- sungsvollzug an. Ausserdem verfügte das SEM, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen werde. F. Am 4. April 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nie- der. G. Mit Eingabe vom

8. April 2024 (Eingangsdatum) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuer- kennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzu- nehmen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Ap- ril 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

E-2097/2024 Seite 4 I. Mit Schreiben vom 9. April 2024 2024 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-2097/2024 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Asylentscheid des SEM (Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisung und Wegweisungsvoll- zug; Dispositivziffern 2-7 der angefochtenen Verfügung). Die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfü- gung) wird dagegen mit diesem Rechtsmittel nicht angefochten und ist demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung überzeugend begründet, wieso es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen ver- wiesen werden. Als wesentlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird erachtet, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere oder an- dere Dokumente abgegeben hat, aus denen sich auf sein Alter schliessen lässt. Sodann hat er keine substanziierten Angaben zu seinem Werdegang respektive Alter machen können. Die durchgeführte Altersbestimmung durch das Institut für Rechtsmedizin der (…) B._______ kam zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer in einer Zusammenschau aller Untersu- chungsbefunde ein durchschnittliches Alter von 20.5 bis 28.7 Jahren er- gebe. Das festgestellte höchste Mindestalter der drei in Ansatz gebrachten Parameter (Zahnentwicklung, Handskelett und Schlüsselbein) liege bei 21.6 Jahren. Das von ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter 16 Jahre und 10 Monate) erscheine somit nicht möglich. Die Volljährigkeit sei bestätigt (vgl. SEM-Akten […]-20/6). In der Beschwerde vom 8. April 2024 wird in diesem Zusammenhang nichts ausgeführt. In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 11. März 2024 sowie derjeni- gen zum Entscheidentwurf vom 28. März 2024 wurde zu den rechtsmedi- zinischen Feststellungen lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer sei mit der Altersanpassung nicht einverstanden; er besitze keine Identitätspa- piere und könne mithin sein Alter nicht beweisen, er kenne aber sein Alter schon seit Langem und sei 16-jährig. Damit vermag er der Argumentation des SEM offenkundig nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Bei dieser Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwer- deverfahren ebenfalls davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge- lungen ist, die ursprünglich behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu ma- chen. Der Beschwerdeführer gilt somit für das vorliegende Verfahren als volljährig.

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E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, beim Vor- bringen des Beschwerdeführers, er habe in seinem Heimatstaat keine Fa- milienangehörigen, handle es sich um eine persönliche Lebenssituation, die flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Soweit der Beschwerdeführer gel- tend mache, er fürchte sich, wegen der handgreiflichen Auseinanderset- zung und der darauffolgenden durch ihn erfolgten Angriffe angezeigt wor- den zu sein und ins Gefängnis zu kommen, sei festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Handlungen um (vorsätzlich begangene) Straftaten handle, die auch in der Schweiz strafrechtlich ge- ahndet würden. Sollte er in Algerien strafrechtlich verfolgt werden, würde es sich dabei um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme handeln, die keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte. Insbesondere würden sich aus den Akten keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdefüh- rer im Falle einer Strafverfolgung einem Politmalus ausgesetzt wäre.

E. 7.2 In der Beschwerde wird dem entgegnet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien verhaftet und eventuell umgebracht würde. Er fürchte sich auch vor einem Racheakt durch die Angreifer. Er habe keine Papiere, besitze in seinem Heimatstaat keine Familienangehö- rigen und habe unter den harten Lebensbedingungen gelitten.

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E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermö- gen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen des SEM (angefochtene Verfügung S. 5 ff. und E. 6.1 vorstehend) verwiesen werden. In der Beschwerdeeingabe wird nichts dargetan, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Insbe- sondere ist festzuhalten, dass eine mögliche Ahndung von kriminellen Handlungen, wie sie der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben be- gangen hat, gemeinrechtlich legitimiert ist und keinerlei Hinweise auf einen sogenannten Politmalus ersichtlich sind. In Bezug auf die Befürchtung des Beschwerdeführers, die Angreifer würden sich an ihm rächen, ist festzu- stellen, dass die algerischen Behörden schutzfähig und schutzwillig sind und er sich bei Erleiden von Nachteilen durch Drittpersonen oder präventiv an die heimatlichen Behörden wenden kann. Unter diesen Umständen er- übrigt es sich ferner eine Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG.

E. 8.2 Es liegen mithin keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich rele- vanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausge- setzt war oder im Falle seiner Rückkehr nach Algerien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylge- such abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-2097/2024 Seite 8 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen

E-2097/2024 Seite 9 Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Alge- rien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu- lässig erscheinen.

E. 10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Die allgemeine Lage in Algerien ist aktuell weder von Krieg, Bürger- krieg noch von einer Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (vgl. u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-5255/2022 von

E. 10.3.3 In individueller Hinsicht ist mit dem SEM (vgl. angefochtene Verfü- gung S. 7 f.) festzuhalten, dass nicht anzunehmen ist, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien in eine exis- tenzielle Notlage geraten würde. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die allgemeinen Lebensumstände in Algerien, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, schwierig sein können. Der Beschwerdeführer hat sich aber be- reits vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt – und ausserdem auch die Ausreise an sich – eigenständig finanzieren können. Es ist davon aus- zugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Algerien eine wirtschaftli- che Lebensgrundlage schaffen kann. Unter diesen Umständen kann auch offenbleiben, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über Fami- lienangehörige verfügt. Ergänzend ist festzuhalten, dass weder den Akten noch der Beschwerde entnommen werden kann, dass der Beschwerdefüh- rer hinsichtlich seiner an der Anhörung geltend gemachten

E-2097/2024 Seite 10 Tablettenabhängigkeit (vgl. SEM-Akten […]-27/14 F122 ff.) in gesundheit- licher Weise derart eingeschränkt wäre, dass dies für die Frage der Weg- weisung relevant wäre.

E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Dezember 2022 E. 8.5 m.w.H.). Diese spricht mithin nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Algerien.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslo- sigkeit der Rechtsbegehren – wie auch das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG – abzuweisen ist.

E. 12.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2097/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

d Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2097/2024 Urteil vom 17. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, c/o BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. April 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Im Rahmen der Erstbefragung (EB) UMA vom 12. Januar 2024 wurde er im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung summarisch befragt, wobei er geltend machte, am (...) 2007 geboren zu sein. B. B.a Wegen Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers veranlasste das SEM eine Altersabklärung durch das Institut für Rechtsmedizin der (...) B._______. Das entsprechende Altersgutachten vom 29. Februar 2024 kam zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer in einer Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ein durchschnittliches Alter von 20.5 bis 28.7 Jahren und ein Mindestalter von 21.6 Jahren ergebe. Das von ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter 16 Jahre und 10 Monate) erscheine somit nicht möglich. Die Volljährigkeit sei bestätigt. B.b Das Altersgutachten wurde dem Beschwerdeführer am 6. März 2024 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht. B.c In der Stellungnahme vom 11. März 2024 hielt der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest. B.d Am 12. März 2024 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) angepasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. C. Am 20. März 2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner mandatierten Rechtsvertretung eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, algerischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie zu sein und aus C._______ zu stammen. Er habe nie die Schule besucht und habe auf dem Markt und als (...) gearbeitet. Nach der Trennung seiner Eltern sei der Kontakt zu ihnen abgebrochen und er habe bei einer Frau gelebt, die ihn von der Strasse geholt habe. Geschwister habe er keine und Informationen zu möglichen weiteren Verwandten habe er ebenso wenig. Ein Jahr vor seiner Ausreise sei er nach D._______ gezogen mit dem Ziel, nach Italien zu gelangen und Algerien zu verlassen, weil er keine Familienangehörigen mehr gehabt hätte. In D._______ sei er etwa im Mai 2023 in eine handgreifliche Auseinandersetzung mit zwei bis drei Personen geraten und habe dabei einige Zähne verloren und einen Kieferbruch erlitten, der habe operiert werden müssen. Einen der Angreifer habe er etwa einen Monat nach dem Zwischenfall erneut angetroffen und ihm im Sinne einer Revanche ebenfalls die Zähne herausgeschlagen; einen zweiten Angreifer habe er zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Messer verletzt. Bei einer Rückkehr nach Algerien befürchte er, inhaftiert zu werden. D. Der Entscheidentwurf wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung am 28. März 2024 zur Stellungnahme unterbreitet. Eine entsprechende Stellungnahme datiert vom gleichen Tag. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. April 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Ausserdem verfügte das SEM, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen werde. F. Am 4. April 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Mit Eingabe vom 8. April 2024 (Eingangsdatum) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). I. Mit Schreiben vom 9. April 2024 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Asylentscheid des SEM (Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Dispositivziffern 2-7 der angefochtenen Verfügung). Die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung) wird dagegen mit diesem Rechtsmittel nicht angefochten und ist demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 5. 5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung überzeugend begründet, wieso es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Als wesentlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird erachtet, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere oder andere Dokumente abgegeben hat, aus denen sich auf sein Alter schliessen lässt. Sodann hat er keine substanziierten Angaben zu seinem Werdegang respektive Alter machen können. Die durchgeführte Altersbestimmung durch das Institut für Rechtsmedizin der (...) B._______ kam zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer in einer Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ein durchschnittliches Alter von 20.5 bis 28.7 Jahren ergebe. Das festgestellte höchste Mindestalter der drei in Ansatz gebrachten Parameter (Zahnentwicklung, Handskelett und Schlüsselbein) liege bei 21.6 Jahren. Das von ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter 16 Jahre und 10 Monate) erscheine somit nicht möglich. Die Volljährigkeit sei bestätigt (vgl. SEM-Akten [...]-20/6). In der Beschwerde vom 8. April 2024 wird in diesem Zusammenhang nichts ausgeführt. In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 11. März 2024 sowie derjenigen zum Entscheidentwurf vom 28. März 2024 wurde zu den rechtsmedizinischen Feststellungen lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer sei mit der Altersanpassung nicht einverstanden; er besitze keine Identitätspapiere und könne mithin sein Alter nicht beweisen, er kenne aber sein Alter schon seit Langem und sei 16-jährig. Damit vermag er der Argumentation des SEM offenkundig nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Bei dieser Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die ursprünglich behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer gilt somit für das vorliegende Verfahren als volljährig. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in seinem Heimatstaat keine Familienangehörigen, handle es sich um eine persönliche Lebenssituation, die flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er fürchte sich, wegen der handgreiflichen Auseinandersetzung und der darauffolgenden durch ihn erfolgten Angriffe angezeigt worden zu sein und ins Gefängnis zu kommen, sei festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Handlungen um (vorsätzlich begangene) Straftaten handle, die auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet würden. Sollte er in Algerien strafrechtlich verfolgt werden, würde es sich dabei um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme handeln, die keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte. Insbesondere würden sich aus den Akten keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Strafverfolgung einem Politmalus ausgesetzt wäre. 7.2 In der Beschwerde wird dem entgegnet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien verhaftet und eventuell umgebracht würde. Er fürchte sich auch vor einem Racheakt durch die Angreifer. Er habe keine Papiere, besitze in seinem Heimatstaat keine Familienangehörigen und habe unter den harten Lebensbedingungen gelitten. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM (angefochtene Verfügung S. 5 ff. und E. 6.1 vorstehend) verwiesen werden. In der Beschwerdeeingabe wird nichts dargetan, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Insbesondere ist festzuhalten, dass eine mögliche Ahndung von kriminellen Handlungen, wie sie der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben begangen hat, gemeinrechtlich legitimiert ist und keinerlei Hinweise auf einen sogenannten Politmalus ersichtlich sind. In Bezug auf die Befürchtung des Beschwerdeführers, die Angreifer würden sich an ihm rächen, ist festzustellen, dass die algerischen Behörden schutzfähig und schutzwillig sind und er sich bei Erleiden von Nachteilen durch Drittpersonen oder präventiv an die heimatlichen Behörden wenden kann. Unter diesen Umständen erübrigt es sich ferner eine Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG. 8.2 Es liegen mithin keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr nach Algerien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Die allgemeine Lage in Algerien ist aktuell weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von einer Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (vgl. u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-5255/2022 von 12. Dezember 2022 E. 8.5 m.w.H.). Diese spricht mithin nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Algerien. 10.3.3 In individueller Hinsicht ist mit dem SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.) festzuhalten, dass nicht anzunehmen ist, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die allgemeinen Lebensumstände in Algerien, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, schwierig sein können. Der Beschwerdeführer hat sich aber bereits vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt - und ausserdem auch die Ausreise an sich - eigenständig finanzieren können. Es ist davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Algerien eine wirtschaftliche Lebensgrundlage schaffen kann. Unter diesen Umständen kann auch offenbleiben, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über Familienangehörige verfügt. Ergänzend ist festzuhalten, dass weder den Akten noch der Beschwerde entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner an der Anhörung geltend gemachten Tablettenabhängigkeit (vgl. SEM-Akten [...]-27/14 F122 ff.) in gesundheitlicher Weise derart eingeschränkt wäre, dass dies für die Frage der Wegweisung relevant wäre. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren - wie auch das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG - abzuweisen ist. 12.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: