Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2344/2025 Urteil vom 9. April 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. März 2025 / N (...) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Libyen im Jahr 2023 verliess, danach einige Zeit in Italien verbrachte und schliesslich in die Schweiz einreiste, wo er am 7. März 2025 um Asyl nachsuchte, dass sich der Beschwerdeführer in der am 14. März 2025 durchgeführten Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) in Begleitung seiner gleichentags mandatierten Rechtsvertretung des BAZ Region B._______ zu seinen Asylgründen äussern konnte, dass er mit Eingabe vom 18. März 2025 einräumte, nicht aus Libyen, sondern aus Algerien zu stammen, dass seine Rechtsvertretung am 24. März 2025 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom vorherigen Tag Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 26. März 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung verfügte, den Kanton B._______ mit deren Vollzug beauftragte und ihm die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2025 gegen die Verfügung des SEM vom 26. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei vom SEM in der Schweiz prüfen zu lassen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege wegen Mittellosigkeit zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 4. April 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), diese nicht entzogen worden ist und sich der Beschwerdeführer ohnehin gestützt auf Art. 42 AsylG bis zum Ausgang des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf, weshalb auf den Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss dem - vorformulierten - Hauptbegehren die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz beantragt, indessen aus der Begründung zweifelsfrei hervorgeht, dass er sinngemäss um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ersucht, dass Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren demnach die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung bilden, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Asylgesuchs und seiner Anhörung vom 14. März 2025 angab, er sei libyscher Staatsangehöriger aus Bengasi (vgl. SEM-Akten 2/2, 6/2 und 17/11 F 11 ff.), dass er diese Angabe später, mit Eingabe vom 18. März 2025, zurücknahm und seine tatsächliche algerische Herkunft bekanntgab (vgl. SEM-Akte 22/1), dass den Akten weitere Widersprüche und Ungereimtheiten entnommen werden können, wie beispielsweise der verschwiegene Aufenthalt in Frankreich und die inkohärenten Angaben betreffend seinen Aufenthalt in Italien (vgl. SEM-Akte 17/11 F 50 ff.), dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Heimatland sei unsicher, es herrsche Armut und er werde bedroht, wobei er aber ausdrücklich darauf hinwies, keine politischen Probleme zu haben (ebenda, F 39 ff. und F 45), dass in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erklärt wurde, der Beschwerdeführer entschuldige sich nochmals für die falschen Angaben; er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, weil ihm dort der Tod drohe und er unbedingt eine Operation im (...) brauche (vgl. SEM-Akte 25/2), dass er in seiner Beschwerdeschrift vom 3. April 2025 zusammengefasst ausführte, seine gesundheitliche Situation sei von der Vorinstanz nicht angemessen berücksichtigt worden und in Algerien würden ihm gefährliche Leute mit dem Tod drohen, dass er ferner die Eingabe medizinischer sowie weiterer Unterlagen in Aussicht stellte, dass das SEM seinen Asylentscheid mit der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen begründete (vgl. Verfügung des SEM vom 26. März 2025, S. 3 ff.), dass es diesen Schluss insbesondere damit begründete, dass die wirtschaftlich schwierige Situation und die fehlende Sicherheit in der Heimat des Beschwerdeführers keine gezielte staatliche Verfolgungssituation darstellen, sondern grosse Teile der Bevölkerung gleichermassen betreffen würden, dass die Vorinstanz zudem anmerkte, dass es von einer weniger prekären Sicherheitssituation als vom Beschwerdeführer dargestellt ausgehe, zumal er zu Beginn des Verfahrens angegeben habe, aus Libyen zu stammen, dass sie schliesslich feststellte, der Beschwerdeführer habe keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen und es ihm in der Beschwerde nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass es sich bei der geltend gemachten Bedrohung durch die gefährlichen Leute in Algerien um lediglich pauschale und unsubstanziierte Behauptungen handelt, wobei dies ohnehin eine rein persönliche Angelegenheit betriff und kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG erkennbar ist, dass aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, wobei dieser als ausreichend betrachtet wird, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wohingegen von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger und Bürgerinnen eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2), dass die algerischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. Urteile des BVGer E-2097/2024 vom 17. April 2024 E. 8.1 und D-311/2024 vom 25. Januar 2024 E. 5.1 m.w.H.), dass somit auch insgesamt betrachtet keine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG vorliegt, weshalb das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9 je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend machte, er brauche unbedingt eine Operation im (...) (vgl. SEM-Akte 25/1), dass sich den Akten indessen keine konkreten Hinweise ernsthafter Gesundheitsprobleme entnehmen lassen, er seinen Gesundheitszustand anlässlich der Anhörung vom 14. März 2025 als «gut» bezeichnete und keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach das SEM seine gesundheitliche Verfassung nicht richtig erfasst hätte (vgl. SEM-Akte 17/11 F 6; vgl. auch Verfügung des SEM vom 26. März 2025, S. 4), dass Algerien ausserdem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es keinen Grund zur Annahme gibt, dem Beschwerdeführer würde dort eine allfällig notwendige medizinische Behandlung verweigert (vgl. Urteil des BVGer D-910/2024 vom 15. Februar 2024 E 8.4.3), dass schliesslich auch die in Aussicht gestellten Dokumente nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen, zumal der Beschwerdeführer bereits mehrmals im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, seine Behauptungen mit Unterlagen zu belegen (vgl. SEM-Akten 17/11 F 54 sowie 21/1 und 22/1), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann mit einem bestehenden Beziehungsnetz und grundlegender Schulbildung sowie Berufserfahrung als (...) und (...) handelt (vgl. SEM-Akte 17/11 F 18 ff.), dass davon auszugehen ist, dass er sich bei einer Rückkehr nach Algerien eine wirtschaftliche Grundlage schaffen kann, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2097/2024 vom 17. April 2024 E. 10.3.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich aus den Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da seine Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos erweisen, womit die kumulativen Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand: