Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7337/2024 Urteil vom 9. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. November 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 7. April 2024 mit einem Schengenvisum in die Schweiz einreiste, wo sie am 12. September 2024 um Asyl nachsuchte, dass am 25. September 2024 die Personalienaufnahme der Beschwerdeführerin und am 4. Oktober 2024 deren Anhörung zu den Asylgründen stattfanden, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe ihr Heimatland aufgrund von islamistischen Bedrohungen verlassen, da ihr Bruder, der in der Schweiz Asyl erhalten habe, im Internet mit Videos und Facebook-Posts Islamisten angreife, dass am 20. August 2023 vier Männer gewaltsam in ihre Wohnung eingedrungen seien und sie mit Tod und Vergewaltigung bedroht hätten, sollte sie den Aufenthaltsort ihres Bruders nicht preisgeben, wobei einer der Männer sie auch geschlagen habe, dass drei Monate später erneut drei Männer vorbeigekommen seien und sie wegen ihres Bruders mit dem Tod bedroht hätten, dass sie deshalb zweimal zur Polizei gegangen sei, diese indessen nicht darauf reagiert habe, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen unter anderem verschiedene Zeitungs- und Facebook-Beiträge ihres Bruders einreichte, dass die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 8. Oktober 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. November 2024 - eröffnet am 12. November 2024 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da sie die Kriterien der Intensität gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllten und der algerische Staat im Zusammenhang mit Angriffen und Drohungen Dritter grundsätzlich Schutz gewähre, sie sich mithin an eine übergeordnete Stelle hätte wenden können, sollte die lokale Polizei tatsächlich auf ihr Schutzersuchen nicht reagieren, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. November 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr sei Asyl zu gewähren, sie sei vorläufig aufzunehmen oder ihr sei der Aufenthalt im Rahmen des Familiennachzuges zu bewilligen, dass sie zur Begründung im Wesentlichen ihre bisherigen Aussagen wiederholte und zudem ausführte, die Vorinstanz habe das Profil ihres in der Schweiz asylberechtigten Bruders als Journalist zu wenig berücksichtigt, ausserdem seien die Videos, welche den Zorn der Islamisten hervorgerufen hätten, von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben, dass sie während eines Jahres täglich psychisch belästigt worden sei, weil sie den Hidschab nicht getragen habe, dass sie die Bedrohungslage schlüssig dargelegt habe, dass sie mit der Beschwerde mehrere Unterlagen zu ihrem Bruder in Kopie einreichte, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2024 aufgefordert wurde, bis zum 17. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 12. Dezember 2024 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Verfahren sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig feststellte, und auch das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde, nachdem die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen und die Würdigung der Beweismittel - wie nachfolgend festgehalten - zu Recht offenliess, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit solcher Nachteile den frauen-spezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weswegen sie darauf verzichten durfte zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft sind, dass dabei insbesondere auf die mangelnde Intensität der zweimaligen Suche nach dem Bruder und die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der algerischen Behörden gegen Übergriffe Dritter zu verweisen ist und die Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, sich bei ernsthafter Bedrohung an die Behörden zu wenden (vgl. Urteile des BVGer E-2609/2024 vom 25. Juni 2024 und E-2097/2024 vom 17. April 2024 E. 8.1), dass es der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht gelingt, den vorinstanzlichen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass sie insbesondere weiterhin keine ernsthaften Nachteile gemäss Art. 3 AsylG vorbrachte, welche ein asylrelevantes Ausmass erreicht hätten, und sie auch nicht ausführte, sie hätte sich nach dem Untätigbleiben der Polizei an eine nächsthöhere Instanz gewandt, um Hilfe zu erhalten, dass an dieser Einschätzung auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zu ihrem Bruder nichts zu ändern vermögen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht ablehnte, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung gesetzes- und praxiskonform und auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist, dass die Vorinstanz von der Anordnung des Wegweisungsvollzugs absieht und das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass die Vorinstanz vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht anordnete und im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist und bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Gefährdung auf obige Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG), dass den Akten auch keine anderen Hinweise zu entnehmen sind, die gegen die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten, dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nämlich weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Algerien auszugehen ist und sich keine Hinweise darauf ergeben, die Beschwerdeführerin könnte in ihrem Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, wonach die islamische Gefahr für die Frauen generell vorhanden sei und die Beschwerdeführerin in Algerien keine familiären Beziehungen habe, nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt