Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl. B. Am 18. Januar 2024 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe Algerien ein erstes Mal im Jahr 2018 verlassen und sei nach Deutschland gegangen. Wegen der Erkrankung seiner Mutter sei er wieder nach Algerien zurückgekehrt. Nach dem Tod seiner Mutter, etwa im Sommer 2022, habe er Algerien nochmals verlassen und sei nach Spanien und anschliessend nach Frankreich ge- gangen. In der Folge ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 22. Januar 2024 sowie die spanischen und französischen Behörden am 13. Februar 2024 um eine Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Dublin- III-Verordnung. Die deutschen Behörden lehnten am 1. Februar 2024 und die spanischen und französischen Behörden am 27. Februar respektive 10. April 2024 das Übernahmeersuchen der Schweizer Behörden ab, worauf das Dublin-Ver- fahren in der Schweiz beendet wurde. C. Am 17. April 2024 fand in Anwesenheit der dem Beschwerdeführer zuge- wiesenen Rechtsvertretung die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei trug der Beschwerdeführer vor, er stamme aus B._______. Er habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht und habe danach als (…) auf (…) gearbeitet. Seine Mutter sei kürzlich verstorben. Zu seinem Vater habe er keinen Kontakt. Seine Mutter habe sich vom Vater getrennt, als er 13 oder 15 Jahre alt gewesen sei. Seine beiden Brüder würden nach wie vor in B._______ in der Eigentumswohnung der Familie leben und seien berufstätig. Seine finanzielle Situation sei nicht gut gewesen, weshalb er Algerien im Jahr 2018 ein erstes Mal verlassen habe. Aufgrund der Erkran- kung seiner Mutter sei er nach Algerien zurückkehrt.
E-2792/2024 Seite 3 In Algerien habe er eine Beziehung mit einer Frau gehabt. Der Bruder die- ser Frau sei gegen diese Beziehung gewesen, weshalb es zu mehreren Auseinandersetzungen mit diesem gekommen sei. Wenige Tage vor seiner erneuten Ausreise im Sommer 2022 habe er diesen mit einem Messer an- gegriffen und schwer verletzt. In der Folge habe der Bruder seiner Freundin eine Strafanzeige gegen ihn erstattet. Er – der Beschwerdeführer – sei in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Eine Rechtsanwältin habe dem Bruder des Beschwerdeführers eine Kopie des Urteils gezeigt. Er habe ansonsten nie irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und sei strafrechtlich sonst nie in Erschei- nung getreten. Er könne nicht nach Algerien zurückkehren, weil er dort in Haft genommen werde. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder Beweismittel zu den Akten. D. Am 24. April 2024 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM gleichen Datums. E. Mit Verfügung vom 26. April 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. F. Mit Schreiben vom 29. April 2024 hielt die zugewiesene Rechtsvertretung fest, dass das Vertretungsmandat beendet sei. G. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen die SEM-Verfügung vom 26. April 2024 Beschwerde. Dabei bean- tragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt der Weg- weisung. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachver- halts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-2792/2024 Seite 4 In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
6. Mai 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). I. Am 7. Mai 2024 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesver- waltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Ver- fahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich dabei nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105 und Art. 108 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde zudem auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung sowie der An- ordnung der Wegweisung als solcher sind vorliegend nicht
E-2792/2024 Seite 5 Prozessgegenstand, weil die entsprechenden Dispositivziffern (1 bis 3) der Verfügung des SEM nicht angefochten wurden. Gegenstand des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug angeordnet hat.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Im Asylentscheid vom 26. April 2024 hielt das SEM fest, die vom Be- schwerdeführer vorgetragenen Ausreisegründe seien nicht asylrelevant. Die von ihm vorsätzlich begangene Körperverletzung bilde einen Straftat- bestand, welcher auch in der Schweiz strafrechtlich sanktioniert und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet werde. Würde der Beschwerdeführer in Algerien strafrechtlich belangt, handle es sich dabei um eine rechtsstaatlich legitime staatliche Massnahme, die keine flücht- lingsrechtliche Relevanz entfalte. Aus den Akten gingen keine Hinweise auf einen allfälligen Politmalus hervor. Soweit wirtschaftliche und persönliche Gründe für die Ausreise geltend gemacht würden, stellten die entsprechen- den Nachteile keine Gründe im Sinne des Asylgesetzes dar. In der Stel- lungnahme vom 24. April 2024 seien keine Gründe vorgetragen worden, die eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunkts rechtfertigen würden. Aus der geltend gemachten Strafverurteilung könne kein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges abgeleitet werden. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lasse den Wegweisungsvollzug auch nicht als unzumutbar erscheinen. Es seien auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb zulässig, zumutbar und möglich.
E. 4.2 In der Beschwerde wird nochmals betont, dem Beschwerdeführer drohe im Falle der Wegweisung nach Algerien eine Gefängnishaft sowie Behelligungen seitens des Bruders seiner ehemaligen Freundin. Die Eska- lation der Auseinandersetzungen seien von diesem Bruder ausgegangen, was im Urteil anerkannt werden und zur Milderung der Strafe führen müsste. Der algerische Staat sei nicht fähig, den erforderlichen Schutz zu gewähren.
E. 5 In der Beschwerde wird nicht konkret begründet, weshalb der Sachverhalt
E-2792/2024 Seite 6 vom SEM nicht vollständig erhoben worden sein soll. Das Bundesverwal- tungsgericht sieht keinen Anlass, die Sache wegen unvollständiger Sach- verhaltsfeststellung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Beschwerdeantrag abgewie- sen wird.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
E-2792/2024 Seite 7 Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer- deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Algerien allenfalls für die gemäss eigenen Angaben vorsätzlich begangene Körper- verletzung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte, stellt kein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung dar, da die Strafverfolgung rechtsstaatlich legitimen Zwecken dient und vorliegend auch keine Hin- weise auf ein dem Beschwerdeführer drohenden Politmalus ersichtlich sind. Beim Vorbringen, der algerische Staat sei nicht in der Lage, ihn vor Übergriffen seitens des Bruders seiner ehemaligen Freundin zu schützen, handelt es sich um eine unbelegte, nicht weiter substanziierte Behauptung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 Die allgemeine Lage in Algerien ist aktuell weder von Krieg, Bürger- krieg noch von einer Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (vgl. u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-2097/2024 vom
E-2792/2024 Seite 8
17. April 2024 E. 10.3.2 mit weiterem Verweis auf D-5255/2022 von 12. De- zember 2022 E. 8.5). Diese spricht mithin nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Algerien.
E. 6.3.3 In individueller Hinsicht ist mit dem SEM (vgl. angefochtene Verfü- gung, Ziffer III/2 S. 5) festzuhalten, dass nicht anzunehmen ist, dass der junge Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien in eine existen- zielle Notlage geraten würde. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die allgemeinen Lebensumstände in Algerien, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, schwierig sein können. Der Beschwerdeführer hat den Grossteil seines Lebens in Algerien verbracht und ist mit den dortigen Gepflogenhei- ten vertraut. Er hat sich bereits vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt
– und ausserdem auch die Ausreise an sich – finanzieren können. Er hat Berufserfahrung als (…) und hat auf dem (…) gearbeitet. Zudem hat er in der Heimat zwei jüngere und berufstätige Brüder, die in einer familieneige- nen Eigentumswohnung leben, die ihn bei einer Rückkehr nach Algerien bei Bedarf unterstützen können (vgl. zum Ganzen: A25, Antworten 17-19 sowie 25-28). Es ist davon auszugehen, dass er sich in Algerien wieder eine wirtschaftliche Lebensgrundlage wird aufbauen können.
E. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-2792/2024 Seite 9
E. 8.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 73.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2792/2024 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2792/2024 Urteil vom 15. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. April 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl. B. Am 18. Januar 2024 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe Algerien ein erstes Mal im Jahr 2018 verlassen und sei nach Deutschland gegangen. Wegen der Erkrankung seiner Mutter sei er wieder nach Algerien zurückgekehrt. Nach dem Tod seiner Mutter, etwa im Sommer 2022, habe er Algerien nochmals verlassen und sei nach Spanien und anschliessend nach Frankreich gegangen. In der Folge ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 22. Januar 2024 sowie die spanischen und französischen Behörden am 13. Februar 2024 um eine Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Dublin-III-Verordnung. Die deutschen Behörden lehnten am 1. Februar 2024 und die spanischen und französischen Behörden am 27. Februar respektive 10. April 2024 das Übernahmeersuchen der Schweizer Behörden ab, worauf das Dublin-Verfahren in der Schweiz beendet wurde. C. Am 17. April 2024 fand in Anwesenheit der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei trug der Beschwerdeführer vor, er stamme aus B._______. Er habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht und habe danach als (...) auf (...) gearbeitet. Seine Mutter sei kürzlich verstorben. Zu seinem Vater habe er keinen Kontakt. Seine Mutter habe sich vom Vater getrennt, als er 13 oder 15 Jahre alt gewesen sei. Seine beiden Brüder würden nach wie vor in B._______ in der Eigentumswohnung der Familie leben und seien berufstätig. Seine finanzielle Situation sei nicht gut gewesen, weshalb er Algerien im Jahr 2018 ein erstes Mal verlassen habe. Aufgrund der Erkrankung seiner Mutter sei er nach Algerien zurückkehrt. In Algerien habe er eine Beziehung mit einer Frau gehabt. Der Bruder dieser Frau sei gegen diese Beziehung gewesen, weshalb es zu mehreren Auseinandersetzungen mit diesem gekommen sei. Wenige Tage vor seiner erneuten Ausreise im Sommer 2022 habe er diesen mit einem Messer angegriffen und schwer verletzt. In der Folge habe der Bruder seiner Freundin eine Strafanzeige gegen ihn erstattet. Er - der Beschwerdeführer - sei in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Eine Rechtsanwältin habe dem Bruder des Beschwerdeführers eine Kopie des Urteils gezeigt. Er habe ansonsten nie irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und sei strafrechtlich sonst nie in Erscheinung getreten. Er könne nicht nach Algerien zurückkehren, weil er dort in Haft genommen werde. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder Beweismittel zu den Akten. D. Am 24. April 2024 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM gleichen Datums. E. Mit Verfügung vom 26. April 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. F. Mit Schreiben vom 29. April 2024 hielt die zugewiesene Rechtsvertretung fest, dass das Vertretungsmandat beendet sei. G. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen die SEM-Verfügung vom 26. April 2024 Beschwerde. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt der Wegweisung. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Mai 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). I. Am 7. Mai 2024 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich dabei nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105 und Art. 108 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde zudem auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung sowie der Anordnung der Wegweisung als solcher sind vorliegend nicht Prozessgegenstand, weil die entsprechenden Dispositivziffern (1 bis 3) der Verfügung des SEM nicht angefochten wurden. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug angeordnet hat.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Im Asylentscheid vom 26. April 2024 hielt das SEM fest, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ausreisegründe seien nicht asylrelevant. Die von ihm vorsätzlich begangene Körperverletzung bilde einen Straftatbestand, welcher auch in der Schweiz strafrechtlich sanktioniert und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet werde. Würde der Beschwerdeführer in Algerien strafrechtlich belangt, handle es sich dabei um eine rechtsstaatlich legitime staatliche Massnahme, die keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte. Aus den Akten gingen keine Hinweise auf einen allfälligen Politmalus hervor. Soweit wirtschaftliche und persönliche Gründe für die Ausreise geltend gemacht würden, stellten die entsprechenden Nachteile keine Gründe im Sinne des Asylgesetzes dar. In der Stellungnahme vom 24. April 2024 seien keine Gründe vorgetragen worden, die eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunkts rechtfertigen würden. Aus der geltend gemachten Strafverurteilung könne kein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges abgeleitet werden. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lasse den Wegweisungsvollzug auch nicht als unzumutbar erscheinen. Es seien auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerde wird nochmals betont, dem Beschwerdeführer drohe im Falle der Wegweisung nach Algerien eine Gefängnishaft sowie Behelligungen seitens des Bruders seiner ehemaligen Freundin. Die Eskalation der Auseinandersetzungen seien von diesem Bruder ausgegangen, was im Urteil anerkannt werden und zur Milderung der Strafe führen müsste. Der algerische Staat sei nicht fähig, den erforderlichen Schutz zu gewähren.
5. In der Beschwerde wird nicht konkret begründet, weshalb der Sachverhalt vom SEM nicht vollständig erhoben worden sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, die Sache wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Beschwerdeantrag abgewiesen wird. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Algerien allenfalls für die gemäss eigenen Angaben vorsätzlich begangene Körperverletzung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte, stellt kein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung dar, da die Strafverfolgung rechtsstaatlich legitimen Zwecken dient und vorliegend auch keine Hinweise auf ein dem Beschwerdeführer drohenden Politmalus ersichtlich sind. Beim Vorbringen, der algerische Staat sei nicht in der Lage, ihn vor Übergriffen seitens des Bruders seiner ehemaligen Freundin zu schützen, handelt es sich um eine unbelegte, nicht weiter substanziierte Behauptung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Die allgemeine Lage in Algerien ist aktuell weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von einer Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (vgl. u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-2097/2024 vom 17. April 2024 E. 10.3.2 mit weiterem Verweis auf D-5255/2022 von 12. Dezember 2022 E. 8.5). Diese spricht mithin nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Algerien. 6.3.3 In individueller Hinsicht ist mit dem SEM (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer III/2 S. 5) festzuhalten, dass nicht anzunehmen ist, dass der junge Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die allgemeinen Lebensumstände in Algerien, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, schwierig sein können. Der Beschwerdeführer hat den Grossteil seines Lebens in Algerien verbracht und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Er hat sich bereits vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt - und ausserdem auch die Ausreise an sich - finanzieren können. Er hat Berufserfahrung als (...) und hat auf dem (...) gearbeitet. Zudem hat er in der Heimat zwei jüngere und berufstätige Brüder, die in einer familieneigenen Eigentumswohnung leben, die ihn bei einer Rückkehr nach Algerien bei Bedarf unterstützen können (vgl. zum Ganzen: A25, Antworten 17-19 sowie 25-28). Es ist davon auszugehen, dass er sich in Algerien wieder eine wirtschaftliche Lebensgrundlage wird aufbauen können. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 73.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: