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D-3058/2021

D-3058/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-09 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein minderjähriger algerischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und muslimischen Glaubens - suchte am 11. April 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer wurde jeweils im Beisein seines Rechtsvertreters am 20. April 2021 zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 2. Juni 2021 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, seinen Heimatstaat aufgrund der schwierigen Lebensumstände, seiner Armut und Perspektivenlosigkeit verlassen zu haben. Zudem hätten in seiner Familie schwierige Lebensumstände geherrscht (Streitigkeiten zwischen den Eltern wegen finanzieller Probleme), die ihn auch psychisch belastet hätten. Im Weiteren sei er von einem Nachbarn bei einem Streit damit bedroht worden, von diesem bei der Polizei des Drogenverkaufs falsch beschuldigt zu werden. Deshalb habe er eine Gefängnisstrafe befürchtet. Mit Hilfe seines ältesten Bruders und eines Freundes habe er 1000 Euro für die Reise in die Schweiz, über welche er seine Eltern nicht vorgängig informiert habe, gesammelt. Betreffend Familiensituation führte er aus, er habe vier Brüder und drei Schwestern. Alle, ausser der verheirateten ältesten Schwester, würden in Chlef bei den Eltern wohnen. Er selbst habe der Arbeit wegen auch ein oder zwei Jahre bei Verwandten der Mutter in Oran gelebt. Zu seinem ältesten Bruder, seinen Eltern und zu Freunden habe er regelmässig Kontakt. Seine Eltern würden sich nicht mit dem Internet auskennen, weshalb die Verbindung zu ihnen über seinen Bruder via Facebook Messenger hergestellt werde. C. Das am 20. April 2021 vom SEM in Auftrag gegebene Altersgutachten der Universität Bern vom 10. Mai 2021 ergab, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum beziehungsweise sein Alter von fünfzehn Jahren und elf Monaten plausibel sei. D. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des angeordneten Wegweisungsvollzugs und die Rückweisung der Sache zwecks Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er eine Anwaltsvollmacht vom 16. April 2021 und den vorinstanzlichen Entscheid vom 11. Juni 2021 bei. F. Am 5. Juli 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter stellte am 7. Juli 2021 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig erhielt die Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung bis zum 19. Juli 2021. H. Das SEM hielt innert erstreckter Frist in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2021 an seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. August 2021 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik, welche er innert Frist am 19. August 2021 wahrnahm. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Notfallzentrums der Berner Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (NZKJP) vom 28. Juni 2021 ein.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Vollzug der Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung an sich blieben hingegen unangefochten und die entsprechenden Dispositivpunkte der angefochtenen Verfügung sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet und verfügt wurde.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer untersteht als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) den Normen der Kinderrechtskonvention (KRK). Das Kindswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AIG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung sind unter dem Aspekt des Wohls des Kindes folgende Kriterien von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und - fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 und 2009/51 E. 5.6). Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder - wo dies nicht möglich ist - einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.4). Die Rückreisemodalitäten (Begleitung der UMA, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatstaat etc.) können aber auch erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass in Algerien weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, auch wenn seit Ende Februar 2019 regelmässig Massenproteste stattfinden - mit Unterbruch infolge von COVID-19-Beschränkungsmassnahmen -, zumal das Militär bisher im Umgang mit Demonstranten Zurückhaltung zeigte und sich weigerte, die von der Opposition abgelehnten Präsidentschaftswahlen gewaltsam durchzusetzen (vgl. Spiegel Online, Afrikas größtes Land rutscht in die Krise, 04.06.2019, https://www.spiegel.de/politik/ausland/machtkampf-in-algerien-afrikas-groesstes-land-rutscht-in-die-krise-a-1270777.html, abgerufen am 26.08.2021; vgl. Amnesty International Report 2020/2021, AI - Amnesty International: "Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Algeria 2020", Dokument #2048625 - ecoi.net, abgerufen am 26.08.2021). Der Wegweisungsvollzug ist deshalb nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen.

E. 6.3 Die Vorinstanz hielt bezüglich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen fest, es könne von einem tragfähigen familiären und sozialen Netz des Beschwerdeführers in Algerien ausgegangen werden. Er sei dort aufgewachsen, verfüge über eine ordentliche Schulbildung und über mehrjährige Arbeitserfahrung als Maler/Gipser/Sanitär, was ferner auch einen gewissen Grad an Selbständigkeit und Reife beweise. Vor der Ausreise habe er zusammen mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern in Chlef wie auch ein oder zwei Jahre bei Verwandten mütterlicherseits in Oran gelebt. Gemäss seinen Vorbringen lebten seine Eltern und seine Geschwister immer noch zusammen in Chlef und es bestehe ein regelmässiger Kontakt zu diesen wie auch zu Freunden. Die geltend gemachten schwierigen Lebensumstände beziehungsweise Streitigkeiten zwischen seinen Eltern seien durch die unsichere finanzielle Lage begründet gewesen, was jedoch nicht darauf hinweise, dass sein familiäres Umfeld nicht willens oder imstande wäre, ihn wiederaufzunehmen und zu unterstützen. Schliesslich sei ihm auch von seinem ältesten Bruder und von Freunden geholfen worden, eine beträchtliche Geldsumme für die Reise zu sammeln. Dadurch dass der Beschwerdeführer Algerien erst vor wenigen Monaten verlassen und im Zeitpunkt des Asylentscheides erst knapp zwei Monate in der Schweiz gelebt habe, sei weder von einer Verwurzelung noch von einer fortgeschrittenen Integration oder Bindung an die Schweiz auszugehen. Es sei anzunehmen, dass die bereits vor der Ausreise bestandene enge Bindung zu Familie und Verwandten wie auch sein Werdegang eine Rückkehr und Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat erleichterten. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweise sich daher als zumutbar. Im Weiteren wies die Vorinstanz darauf hin, die vor der Ausreise des Beschwerdeführers vorhandenen Suizidgedanken aufgrund seiner dargelegten schwierigen Lebensumstände änderten nichts an der Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Zeitpunkt der Befragungen und während des Aufenthaltes im Bundesasylzentrum (BAZ) sei sein Gesundheitszustand gemäss eigenen Angaben gut gewesen. Ferner könne einer allfälligen psychischen Erkrankung im Wilaya Chlef in der Psychiatrischen Klinik in Ténès oder im Universitätskrankenhaus Oran Rechnung getragen werden.

E. 6.4 Dieser Auffassung hielt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene entgegen, die Vorinstanz habe es unterlassen, konkrete Abklärungen zu seiner Unterbringung und Versorgung in Algerien vorzunehmen. Sie stütze sich einzig auf Vermutungen und Annahmen, womit sie ihre Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes verletzt habe. Anstelle eines pauschalen Hinweises auf ein intaktes, tragfähiges und soziales Netzwerk, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen könne, hätte vielmehr vorgängig festgestellt werden müssen, wem genau der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr übergeben werden könnte (Familie oder Institution), ob die Familienangehörigen sich noch am Herkunftsort befänden, wie auch ob die Unterbringung zu Hause bei den Eltern überhaupt dem Kindeswohl entspräche. Aus den Umständen, dass der Beschwerdeführer einerseits sein Zuhause dreizehnjährig für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit verlassen und andererseits seine Eltern vorgängig nicht über seine Ausreise informiert habe, sei zu schliessen, dass keine enge Bindung zu den Eltern bestehe. Er habe mehrere Male über schlimme Umstände und den dadurch verursachten Druck, welcher Suizidgedanken zur Folge gehabt habe, berichtet. Am 28. Juni 2021 habe der Beschwerdeführer im BAZ mit Suizid gedroht, weswegen er ins NZKJP eingeliefert worden sei.

E. 6.5 Die Vorinstanz bestätigte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2021 hauptsächlich ihre Sicht der bestehenden tragfähigen familiären Gemeinschaft, weshalb keine Abklärungen vor Ort nötig gewesen seien. Im Übrigen seien die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Kindeswohl beziehungsweise zu seiner familiären Situation äusserst vage geblieben und seine schwierigen Lebensumstände hätten, abgesehen vom finanziellen Druck auf die Familie, trotz intensiver Befragung nicht erklärt werden können. Alsdann könnten suizidale Tendenzen nötigenfalls vorgängig medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt und bei einer Rückführung mit medizinischen Massnahmen Rechnung getragen werden.

E. 6.6 In der Replik vom 19. August 2021 verwies der Beschwerdeführer - nebst der Wiederholung seiner Beschwerdevorbringen - auf den Bericht des NZKJP vom 28. Juni 2021 (act. 8, inkl. Beilage). Er hielt hierzu fest, dass aufgrund dessen nicht von einem Interesse seiner Familie an seinem Wohlergehen ausgegangen werden könne. Dem erwähnten Bericht sei zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer durch ein Telefonat mit seinen Eltern, welche ihn um Unterstützung gebeten hätten und weil ihn seine Katze aufgeregt habe, ein sehr starker Druck wie auch Wut ausgelöst worden seien, worauf er sich als akute temporäre Gefühlsreaktion (akute Belastungsreaktion) suizidal geäussert habe. Er habe sich alsdann beim NZKJP von Suizidgedanken und von akuter Selbst- und Fremdgefährdung aber klar distanzieren können. Es seien beim Beschwerdeführer schnelle Stimmungswechsel mit Wut, Verzweiflung und einer Tendenz zu sehr expressivem Verhalten hinsichtlich der neuen Lebenssituation in der Schweiz festgestellt worden. Eine ambulante Psychotherapie sei indiziert (mögliche Posttraumatische Belastungsstörung; PTBS).

E. 6.7 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mit Blick auf das Kindeswohl unvollständig abgeklärt, nicht durchdringt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid E. III Ziff. 2 sowie hiervor zusammenfassend E. 6.3 und E. 6.5 verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf sie ist im Folgenden näher einzugehen. Zusätzlich zu den bereits vor der Vorinstanz ausgeführten «schlimmen Lebensumständen», welche ihn psychisch belasteten, machte der minderjährige Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift eine Kindeswohlgefährdung sowie Suizidalität als Wegweisungsvollzugshindernisse geltend. Aus der ärmlichen Lebens- beziehungsweise Familiensituation des Beschwerdeführers ist jedoch keine Verletzung des Kindeswohls durch sein familiäres Umfeld ersichtlich. Vielmehr zeichnet sich eine enge Verbundenheit mit seiner Familie dadurch aus, dass er mit seinen Eltern und sechs von sieben Geschwistern unter einem Dach lebte und gemeinsam mit seinem Vater und seinem ältesten Bruder finanziell für den Familienunterhalt sorgte. Ebenso zeugt sein Aufenthalt bei Verwandten zwecks Ausübung einer Arbeitstätigkeit auch ausserhalb der Kernfamilie von intakten verwandtschaftlichen Banden. Der Beschwerdeführer pflegte alsdann sowohl während der Überfahrt wie auch nach der Einreise in die Schweiz einen konstanten, regelmässigen Kontakt zu seinem familiären und freundschaftlichen Umfeld, insbesondere auch zu seinen Eltern. Für das Sammeln des Reisegeldes erhielt der Beschwerdeführer gar finanzielle Unterstützung von einem Bruder, aber auch von einem Freund. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, es sei ihm gegenüber Gewalt seitens der Familie beziehungsweise von den Eltern angetan worden oder es sei solche von diesen zu befürchten. In der Folge gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine fehlende enge Familienbindung oder in dieser Konstellation gar eine Kindswohlgefährdung darzulegen. Bei den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese durch ein problematisches Familienumfeld begründen liessen. Da durch seine Ausreise sein finanzieller Beitrag an die Familie wegfiel, erstaunt es auch nicht, dass ihn seine Eltern - wie am 28. Juni 2021 geschehen (act. 8, Beilage) - um weitere Unterstützung baten. Dadurch mag er sich in einer für ihn möglicherweise unangenehmen, jedoch nicht kindeswohlgefährdenden Situation befinden. Im Gegenteil zeugt dieser Umstand erneut von einem engen Familienverbund. Jedenfalls vermag das Argument des Beschwerdeführers in der Replik nicht zu überzeugen, die Eltern seien nicht an seinem Wohlergehen interessiert. Vielmehr ist anzunehmen, die Eltern würden an der Rückkehr des Sechzehnjährigen in die Familie und finanzieller Unterstützer vor Ort durchaus Vorteile erspähen. Mit dem Einwand des Beschwerdeführers, ohne vorgängige Kenntnis der Eltern seinen Heimatstaat verlassen zu haben, kann - sofern dies überhaupt zutreffen sollte - eine enge Bindung ebenfalls nicht widerlegt werden (Beschwerde, S. 6). Auch der blosse Umstand, dass in Algerien weder derselbe Lebensstandard wie in der Schweiz herrscht noch dieselben Perspektiven (für Jugendliche) gegeben sind, reicht nicht aus, um eine Kindeswohlgefährdung zu begründen. Unter Berücksichtigung seines fortgeschrittenen jugendlichen Alters, seines bereits vorhandenen beruflichen Werdeganges sowie der geplanten und umgesetzten Reise in die Schweiz zwecks Führens eines besseren Lebens, darf von einer beträchtlichen Reife und Selbständigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers ausgegangen werden. Infolge seiner Arbeitserfahrung dürfte er in Algerien wieder eine Tätigkeit finden. Zudem wuchs er in seinem Heimatstaat auf, hat diesen bis zur Ausreise nicht verlassen und ist erst seit ungefähr fünf Monaten in der Schweiz. Es ist anzunehmen, dass er durch die Rückkehr nicht entwurzelt wird und auch problemlos wieder an bestehende Beziehungen und Freundschaften (welche er ohnehin telefonisch aufrechterhalten hat) anknüpfen sowie sich im Heimatstaat wiedereingliedern kann. Eine Kindeswohlgefährdung ist auch unter diesen genannten Aspekten nicht erkennbar. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medizinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die psychischen Belastungen des minderjährigen Beschwerdeführers werden nicht in Abrede gestellt, jedoch sind sie nicht als derart gravierend zu qualifizieren, als dass sie bei einer Rückkehr nach Algerien zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würden. Sodann ist von der grundsätzlichen Behandelbarkeit der Probleme im Heimatstaat auszugehen. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen psychisch beeinträchtigter abgewiesener Asylsuchender nach Algerien in jüngerer Zeit wiederholt festgestellt (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-1175/2021 vom 22. März 2021 E. 8.3.3 [depressive Symptome nach Gewalterfahrung und Folter, PTBS], E-5977/2020 vom 17. März 2021 E. 10.3 [unter anderem paranoide Schizophrenie, psychische Verhaltensstörungen und selbstschädigendes Verhalten], E-55/2021 vom 26. Januar 2021 E. 9.4.2. ff. [Suizidalität]). Insbesondere ist in Algerien der Zugang zu ambulanten psychologischen und psychiatrischen Behandlungen gewährleistet, auch wenn die algerischen Qualitätsstandards und Behandlungsmethoden nicht den schweizerischen Standards entsprechen mögen. Allfälligen suizidalen Tendenzen wäre durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen, dadurch wird jedoch nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründet. Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, besteht die Möglichkeit, bei ihr bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung individueller medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Eventuellen, im Wegweisungszeitpunkt auftretenden, erneuten Suizidgedanken des Beschwerdeführers wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-2118/2018 vom 10. Juni 2020 E. 9.4.2.2 in fine).

E. 6.8 Zusammenfassend ist aufgrund der Aktenlage der Vorinstanz demnach beizupflichten, dass davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dem er bei seiner Rückkehr auch übergeben werden kann. Zudem kann den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers im Heimatstaat Rechnung getragen werden. Eine Kindeswohlgefährdung ist insgesamt nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz von weiteren Abklärungen zur Aufnahmesituation in Algerien absehen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Sachverhaltsabklärung besteht somit keine Veranlassung. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 6.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 7. Juli 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3058/2021 Urteil vom 9. September 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch Bülent Zengin, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 11. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein minderjähriger algerischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und muslimischen Glaubens - suchte am 11. April 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer wurde jeweils im Beisein seines Rechtsvertreters am 20. April 2021 zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 2. Juni 2021 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, seinen Heimatstaat aufgrund der schwierigen Lebensumstände, seiner Armut und Perspektivenlosigkeit verlassen zu haben. Zudem hätten in seiner Familie schwierige Lebensumstände geherrscht (Streitigkeiten zwischen den Eltern wegen finanzieller Probleme), die ihn auch psychisch belastet hätten. Im Weiteren sei er von einem Nachbarn bei einem Streit damit bedroht worden, von diesem bei der Polizei des Drogenverkaufs falsch beschuldigt zu werden. Deshalb habe er eine Gefängnisstrafe befürchtet. Mit Hilfe seines ältesten Bruders und eines Freundes habe er 1000 Euro für die Reise in die Schweiz, über welche er seine Eltern nicht vorgängig informiert habe, gesammelt. Betreffend Familiensituation führte er aus, er habe vier Brüder und drei Schwestern. Alle, ausser der verheirateten ältesten Schwester, würden in Chlef bei den Eltern wohnen. Er selbst habe der Arbeit wegen auch ein oder zwei Jahre bei Verwandten der Mutter in Oran gelebt. Zu seinem ältesten Bruder, seinen Eltern und zu Freunden habe er regelmässig Kontakt. Seine Eltern würden sich nicht mit dem Internet auskennen, weshalb die Verbindung zu ihnen über seinen Bruder via Facebook Messenger hergestellt werde. C. Das am 20. April 2021 vom SEM in Auftrag gegebene Altersgutachten der Universität Bern vom 10. Mai 2021 ergab, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum beziehungsweise sein Alter von fünfzehn Jahren und elf Monaten plausibel sei. D. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des angeordneten Wegweisungsvollzugs und die Rückweisung der Sache zwecks Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er eine Anwaltsvollmacht vom 16. April 2021 und den vorinstanzlichen Entscheid vom 11. Juni 2021 bei. F. Am 5. Juli 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter stellte am 7. Juli 2021 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig erhielt die Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung bis zum 19. Juli 2021. H. Das SEM hielt innert erstreckter Frist in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2021 an seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. August 2021 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik, welche er innert Frist am 19. August 2021 wahrnahm. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Notfallzentrums der Berner Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (NZKJP) vom 28. Juni 2021 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Vollzug der Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung an sich blieben hingegen unangefochten und die entsprechenden Dispositivpunkte der angefochtenen Verfügung sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet und verfügt wurde.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

5. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer untersteht als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) den Normen der Kinderrechtskonvention (KRK). Das Kindswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AIG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung sind unter dem Aspekt des Wohls des Kindes folgende Kriterien von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und - fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 und 2009/51 E. 5.6). Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder - wo dies nicht möglich ist - einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.4). Die Rückreisemodalitäten (Begleitung der UMA, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatstaat etc.) können aber auch erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass in Algerien weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, auch wenn seit Ende Februar 2019 regelmässig Massenproteste stattfinden - mit Unterbruch infolge von COVID-19-Beschränkungsmassnahmen -, zumal das Militär bisher im Umgang mit Demonstranten Zurückhaltung zeigte und sich weigerte, die von der Opposition abgelehnten Präsidentschaftswahlen gewaltsam durchzusetzen (vgl. Spiegel Online, Afrikas größtes Land rutscht in die Krise, 04.06.2019, https://www.spiegel.de/politik/ausland/machtkampf-in-algerien-afrikas-groesstes-land-rutscht-in-die-krise-a-1270777.html, abgerufen am 26.08.2021; vgl. Amnesty International Report 2020/2021, AI - Amnesty International: "Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Algeria 2020", Dokument #2048625 - ecoi.net, abgerufen am 26.08.2021). Der Wegweisungsvollzug ist deshalb nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 6.3 Die Vorinstanz hielt bezüglich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen fest, es könne von einem tragfähigen familiären und sozialen Netz des Beschwerdeführers in Algerien ausgegangen werden. Er sei dort aufgewachsen, verfüge über eine ordentliche Schulbildung und über mehrjährige Arbeitserfahrung als Maler/Gipser/Sanitär, was ferner auch einen gewissen Grad an Selbständigkeit und Reife beweise. Vor der Ausreise habe er zusammen mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern in Chlef wie auch ein oder zwei Jahre bei Verwandten mütterlicherseits in Oran gelebt. Gemäss seinen Vorbringen lebten seine Eltern und seine Geschwister immer noch zusammen in Chlef und es bestehe ein regelmässiger Kontakt zu diesen wie auch zu Freunden. Die geltend gemachten schwierigen Lebensumstände beziehungsweise Streitigkeiten zwischen seinen Eltern seien durch die unsichere finanzielle Lage begründet gewesen, was jedoch nicht darauf hinweise, dass sein familiäres Umfeld nicht willens oder imstande wäre, ihn wiederaufzunehmen und zu unterstützen. Schliesslich sei ihm auch von seinem ältesten Bruder und von Freunden geholfen worden, eine beträchtliche Geldsumme für die Reise zu sammeln. Dadurch dass der Beschwerdeführer Algerien erst vor wenigen Monaten verlassen und im Zeitpunkt des Asylentscheides erst knapp zwei Monate in der Schweiz gelebt habe, sei weder von einer Verwurzelung noch von einer fortgeschrittenen Integration oder Bindung an die Schweiz auszugehen. Es sei anzunehmen, dass die bereits vor der Ausreise bestandene enge Bindung zu Familie und Verwandten wie auch sein Werdegang eine Rückkehr und Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat erleichterten. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweise sich daher als zumutbar. Im Weiteren wies die Vorinstanz darauf hin, die vor der Ausreise des Beschwerdeführers vorhandenen Suizidgedanken aufgrund seiner dargelegten schwierigen Lebensumstände änderten nichts an der Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Zeitpunkt der Befragungen und während des Aufenthaltes im Bundesasylzentrum (BAZ) sei sein Gesundheitszustand gemäss eigenen Angaben gut gewesen. Ferner könne einer allfälligen psychischen Erkrankung im Wilaya Chlef in der Psychiatrischen Klinik in Ténès oder im Universitätskrankenhaus Oran Rechnung getragen werden. 6.4 Dieser Auffassung hielt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene entgegen, die Vorinstanz habe es unterlassen, konkrete Abklärungen zu seiner Unterbringung und Versorgung in Algerien vorzunehmen. Sie stütze sich einzig auf Vermutungen und Annahmen, womit sie ihre Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes verletzt habe. Anstelle eines pauschalen Hinweises auf ein intaktes, tragfähiges und soziales Netzwerk, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen könne, hätte vielmehr vorgängig festgestellt werden müssen, wem genau der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr übergeben werden könnte (Familie oder Institution), ob die Familienangehörigen sich noch am Herkunftsort befänden, wie auch ob die Unterbringung zu Hause bei den Eltern überhaupt dem Kindeswohl entspräche. Aus den Umständen, dass der Beschwerdeführer einerseits sein Zuhause dreizehnjährig für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit verlassen und andererseits seine Eltern vorgängig nicht über seine Ausreise informiert habe, sei zu schliessen, dass keine enge Bindung zu den Eltern bestehe. Er habe mehrere Male über schlimme Umstände und den dadurch verursachten Druck, welcher Suizidgedanken zur Folge gehabt habe, berichtet. Am 28. Juni 2021 habe der Beschwerdeführer im BAZ mit Suizid gedroht, weswegen er ins NZKJP eingeliefert worden sei. 6.5 Die Vorinstanz bestätigte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2021 hauptsächlich ihre Sicht der bestehenden tragfähigen familiären Gemeinschaft, weshalb keine Abklärungen vor Ort nötig gewesen seien. Im Übrigen seien die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Kindeswohl beziehungsweise zu seiner familiären Situation äusserst vage geblieben und seine schwierigen Lebensumstände hätten, abgesehen vom finanziellen Druck auf die Familie, trotz intensiver Befragung nicht erklärt werden können. Alsdann könnten suizidale Tendenzen nötigenfalls vorgängig medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt und bei einer Rückführung mit medizinischen Massnahmen Rechnung getragen werden. 6.6 In der Replik vom 19. August 2021 verwies der Beschwerdeführer - nebst der Wiederholung seiner Beschwerdevorbringen - auf den Bericht des NZKJP vom 28. Juni 2021 (act. 8, inkl. Beilage). Er hielt hierzu fest, dass aufgrund dessen nicht von einem Interesse seiner Familie an seinem Wohlergehen ausgegangen werden könne. Dem erwähnten Bericht sei zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer durch ein Telefonat mit seinen Eltern, welche ihn um Unterstützung gebeten hätten und weil ihn seine Katze aufgeregt habe, ein sehr starker Druck wie auch Wut ausgelöst worden seien, worauf er sich als akute temporäre Gefühlsreaktion (akute Belastungsreaktion) suizidal geäussert habe. Er habe sich alsdann beim NZKJP von Suizidgedanken und von akuter Selbst- und Fremdgefährdung aber klar distanzieren können. Es seien beim Beschwerdeführer schnelle Stimmungswechsel mit Wut, Verzweiflung und einer Tendenz zu sehr expressivem Verhalten hinsichtlich der neuen Lebenssituation in der Schweiz festgestellt worden. Eine ambulante Psychotherapie sei indiziert (mögliche Posttraumatische Belastungsstörung; PTBS). 6.7 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mit Blick auf das Kindeswohl unvollständig abgeklärt, nicht durchdringt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid E. III Ziff. 2 sowie hiervor zusammenfassend E. 6.3 und E. 6.5 verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf sie ist im Folgenden näher einzugehen. Zusätzlich zu den bereits vor der Vorinstanz ausgeführten «schlimmen Lebensumständen», welche ihn psychisch belasteten, machte der minderjährige Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift eine Kindeswohlgefährdung sowie Suizidalität als Wegweisungsvollzugshindernisse geltend. Aus der ärmlichen Lebens- beziehungsweise Familiensituation des Beschwerdeführers ist jedoch keine Verletzung des Kindeswohls durch sein familiäres Umfeld ersichtlich. Vielmehr zeichnet sich eine enge Verbundenheit mit seiner Familie dadurch aus, dass er mit seinen Eltern und sechs von sieben Geschwistern unter einem Dach lebte und gemeinsam mit seinem Vater und seinem ältesten Bruder finanziell für den Familienunterhalt sorgte. Ebenso zeugt sein Aufenthalt bei Verwandten zwecks Ausübung einer Arbeitstätigkeit auch ausserhalb der Kernfamilie von intakten verwandtschaftlichen Banden. Der Beschwerdeführer pflegte alsdann sowohl während der Überfahrt wie auch nach der Einreise in die Schweiz einen konstanten, regelmässigen Kontakt zu seinem familiären und freundschaftlichen Umfeld, insbesondere auch zu seinen Eltern. Für das Sammeln des Reisegeldes erhielt der Beschwerdeführer gar finanzielle Unterstützung von einem Bruder, aber auch von einem Freund. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, es sei ihm gegenüber Gewalt seitens der Familie beziehungsweise von den Eltern angetan worden oder es sei solche von diesen zu befürchten. In der Folge gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine fehlende enge Familienbindung oder in dieser Konstellation gar eine Kindswohlgefährdung darzulegen. Bei den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese durch ein problematisches Familienumfeld begründen liessen. Da durch seine Ausreise sein finanzieller Beitrag an die Familie wegfiel, erstaunt es auch nicht, dass ihn seine Eltern - wie am 28. Juni 2021 geschehen (act. 8, Beilage) - um weitere Unterstützung baten. Dadurch mag er sich in einer für ihn möglicherweise unangenehmen, jedoch nicht kindeswohlgefährdenden Situation befinden. Im Gegenteil zeugt dieser Umstand erneut von einem engen Familienverbund. Jedenfalls vermag das Argument des Beschwerdeführers in der Replik nicht zu überzeugen, die Eltern seien nicht an seinem Wohlergehen interessiert. Vielmehr ist anzunehmen, die Eltern würden an der Rückkehr des Sechzehnjährigen in die Familie und finanzieller Unterstützer vor Ort durchaus Vorteile erspähen. Mit dem Einwand des Beschwerdeführers, ohne vorgängige Kenntnis der Eltern seinen Heimatstaat verlassen zu haben, kann - sofern dies überhaupt zutreffen sollte - eine enge Bindung ebenfalls nicht widerlegt werden (Beschwerde, S. 6). Auch der blosse Umstand, dass in Algerien weder derselbe Lebensstandard wie in der Schweiz herrscht noch dieselben Perspektiven (für Jugendliche) gegeben sind, reicht nicht aus, um eine Kindeswohlgefährdung zu begründen. Unter Berücksichtigung seines fortgeschrittenen jugendlichen Alters, seines bereits vorhandenen beruflichen Werdeganges sowie der geplanten und umgesetzten Reise in die Schweiz zwecks Führens eines besseren Lebens, darf von einer beträchtlichen Reife und Selbständigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers ausgegangen werden. Infolge seiner Arbeitserfahrung dürfte er in Algerien wieder eine Tätigkeit finden. Zudem wuchs er in seinem Heimatstaat auf, hat diesen bis zur Ausreise nicht verlassen und ist erst seit ungefähr fünf Monaten in der Schweiz. Es ist anzunehmen, dass er durch die Rückkehr nicht entwurzelt wird und auch problemlos wieder an bestehende Beziehungen und Freundschaften (welche er ohnehin telefonisch aufrechterhalten hat) anknüpfen sowie sich im Heimatstaat wiedereingliedern kann. Eine Kindeswohlgefährdung ist auch unter diesen genannten Aspekten nicht erkennbar. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medizinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die psychischen Belastungen des minderjährigen Beschwerdeführers werden nicht in Abrede gestellt, jedoch sind sie nicht als derart gravierend zu qualifizieren, als dass sie bei einer Rückkehr nach Algerien zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würden. Sodann ist von der grundsätzlichen Behandelbarkeit der Probleme im Heimatstaat auszugehen. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen psychisch beeinträchtigter abgewiesener Asylsuchender nach Algerien in jüngerer Zeit wiederholt festgestellt (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-1175/2021 vom 22. März 2021 E. 8.3.3 [depressive Symptome nach Gewalterfahrung und Folter, PTBS], E-5977/2020 vom 17. März 2021 E. 10.3 [unter anderem paranoide Schizophrenie, psychische Verhaltensstörungen und selbstschädigendes Verhalten], E-55/2021 vom 26. Januar 2021 E. 9.4.2. ff. [Suizidalität]). Insbesondere ist in Algerien der Zugang zu ambulanten psychologischen und psychiatrischen Behandlungen gewährleistet, auch wenn die algerischen Qualitätsstandards und Behandlungsmethoden nicht den schweizerischen Standards entsprechen mögen. Allfälligen suizidalen Tendenzen wäre durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen, dadurch wird jedoch nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründet. Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, besteht die Möglichkeit, bei ihr bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung individueller medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Eventuellen, im Wegweisungszeitpunkt auftretenden, erneuten Suizidgedanken des Beschwerdeführers wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-2118/2018 vom 10. Juni 2020 E. 9.4.2.2 in fine). 6.8 Zusammenfassend ist aufgrund der Aktenlage der Vorinstanz demnach beizupflichten, dass davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dem er bei seiner Rückkehr auch übergeben werden kann. Zudem kann den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers im Heimatstaat Rechnung getragen werden. Eine Kindeswohlgefährdung ist insgesamt nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz von weiteren Abklärungen zur Aufnahmesituation in Algerien absehen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Sachverhaltsabklärung besteht somit keine Veranlassung. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 6.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 7. Juli 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: