Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahme fand am 19. September 2022 statt. Am Folgetag mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 12. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu seinem Reiseweg be- fragt. Ferner wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zustän- digkeit von respektive Wegweisung nach B._______ oder C._______ ge- währt. Ebenfalls wurde er zu seiner gesundheitlichen Situation befragt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, vom Heimatland aus sei er im (…) 2021 nach C._______ gereist. Nach einem kurzen Aufenthalt sei er weiter nach D._______ gelangt. Wenige Monate später sei er nach B._______ gereist und habe dort um Asyl nachgesucht. Daraufhin hätten die (…) Behörden sein Gesuch abgelehnt und ihn ungefähr im (…) 2022 nach C._______ ausgeschafft. Dort sei er von Algeriern angegriffen wor- den. Da man ihm in C._______ nicht geholfen habe, sei er wieder nach D._______ und dann weiter in die Schweiz gelangt, um Schutz zu erhalten. Ein Arzt in B._______ habe ihm gesagt, er leide an einem (…). Es habe eine medikamentöse Behandlung stattgefunden. Nun habe er aber wieder Symptome und deshalb einen Arzttermin vereinbart. C. Die Vorinstanz ersuchte die (…) Behörden am (…) 2022 um Wiederauf- nahme des Beschwerdeführers. Die Ablehnung dieses Gesuchs vom (…) 2022 wurde mit der Zuständigkeit C._______ begründet. Das vorinstanzli- che Ersuchen vom (…) 2022 um Aufnahme durch die (…) Behörden wurde von ebendiesen am (…) 2022 abgelehnt, da der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung von B._______ C._______ wieder verlassen habe, ohne um Schutz ersucht zu haben. Daraufhin beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren am 1. November 2022 und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. D. Die Vorinstanz führte am 30. November 2022 eine vertiefte Anhörung zu
E-6092/2022 Seite 3 den Asylgründen mit dem Beschwerdeführer durch (gemäss Art. 29 AsylG; SR 142.31). Dieser machte im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Familie an un- terschiedlichen Orten in Algerien gelebt. Nach dem Schulabschluss habe er eine Lehre als (…) gemacht und bei einer Firma in der Hauptstadt gear- beitet. Auch mit seinem Vater sei er stets tätig gewesen und habe viel von diesem gelernt. Vor rund (…) Jahren habe er sein Heimatland wegen sozi- aler Probleme und fehlender Rechte verlassen, und zudem, da es keine Arbeit mit guter Bezahlung gegeben habe. Probleme mit den Behörden habe er nicht gehabt und er sei auch nicht politisch oder religiös aktiv ge- wesen. Auf die Frage, was ihn bei einer Rückkehr in die Heimat erwarten würde, erklärte er, er habe keinen Kommentar, er würde zurückkehren. Probleme habe er in Europa gehabt. In C._______ und in D._______ sei er von Algeriern angegriffen und verletzt worden. Der Beschwerdeführer reichte einen Fotoausdruck seines algerischen Rei- sepasses zu den Akten. E. Der Entscheidentwurf wurde der mandatierten Rechtsvertretung am 6. De- zember 2022 zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 8. Dezem- ber 2022 führte die Rechtsvertreterin aus, der Beschwerdeführer sei nicht zum Termin zur Besprechung des Entscheidentwurfs erschienen. Sie habe dem Entwurf nichts hinzuzufügen. F. Mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 9. Dezember 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug. G. Ebenfalls am 9. Dezember 2022 erklärte die mandatierte Rechtsvertre- tung, das Mandatsverhältnis sei mit sofortiger Wirkung beendet. H. Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesverwaltungsgericht eine For- mularbeschwerde vom 29. Dezember 2022 ein. Er beantragte, die Verfü- gung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerken- nen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige
E-6092/2022 Seite 4 Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventuali- ter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde wurden vier Fotoausdrucke des Beschwerdeführers res- pektive seiner Verletzungen beigelegt. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
30. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
– unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung – einzutreten (Art. 105, 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verord- nung Asyl, SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Diese wurde von der Vorinstanz vorliegend nicht entzogen. Auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung (Beschwerdebegehren Nr. 5) wird daher nicht eingetreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-6092/2022 Seite 5 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers (Verlassen der Heimat wegen man- gelnder Arbeit bzw. niedriger Löhne) könne keine flüchtlingsrechtliche Re- levanz abgeleitet werden. Die geltend gemachten Vorfälle (Übergriffe durch Drittpersonen), die sich in den Drittstaaten C._______ und D._______ er- eignet hätten, seien flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant, zumal der Beschwerdeführer nicht staatenlos und kein Motiv zu erkennen sei. Seine Vorbringen seien nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, es be- stehe eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG. Er habe in der Heimat Verhält- nisse mit Frauen gehabt. Dies sei verpönt, wenn man nicht verheiratet sei. Ein Freund seines Bruders habe diesem von einem Verhältnis mit dessen (…) erzählt. Daraufhin habe er Angst gehabt, seine Familie oder die Fami-
E-6092/2022 Seite 6 lie seiner Freundin würde ihm etwas antun. Er sei geflohen, um nicht ver- achtet oder umgebracht zu werden. Diese Freundin sei (…) geworden. Als er nach C._______ gekommen sei, sei er von anderen Algeriern verletzt worden (Fotos in der Beilage). Er habe Angst, zurückgehen zu müssen. Als er in D._______ gewesen sei, sei die Familie der Freundin dorthin gereist und habe ihn gefunden. Sie hätten ihn mit einem (…) fast totgeschlagen. Er habe also noch weiter weggehen müssen. In der Schweiz fühle er sich sicher, und hier könne er besser Deutsch lernen. Hier könne ihn diese Fa- milie nicht finden, in B._______ wahrscheinlich schon. Er könne in keinem der umliegenden Länder leben. Überall seien Familien vernetzt, so dass sie ihn finden könnten.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt dar- zulegen vermochte. Mit der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägung zu den wirtschaftlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, auf die zu verweisen ist, hat sich die- ser nicht auseinandergesetzt. Stattdessen gibt er auf Beschwerdeebene erstmals an, der Übergriff in D._______ sei durch eine ihm bekannte Fa- milie aus Algerien verübt worden (SEM-Akte A1196849-26/8 [nachfolgend A26] F61 f.). Weitere Ausführungen beziehungsweise Details zu dieser Fa- milie nennt er nicht. Die eingereichten Fotoaufnahmen zeigen weder wo, wann noch wie sich der Beschwerdeführer die abgebildeten Verletzungen zugezogen hat. Die in der Beschwerde angegebenen Verhältnisse in der Heimat respektive eine Beziehung mit einer Frau und Angst vor Problemen deswegen, was ihn zur Ausreise bewogen habe, hat der Beschwerdeführer bislang nie erwähnt (SEM-Akte A26 F42–52, 59) und in der Beschwerde nur oberflächlich dargestellt. Eine konkret bestehende und ernsthaft zu be- fürchtende Gefahr zeigt er nicht auf. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern einem möglichen Übergriff durch die vom Beschwerdeführer genannten Drittpersonen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegen könnte (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer gehalten, sich bei einer allfälligen Gefährdung durch Dritte an die algeri- schen Behörden zu wenden und um Unterstützung zu ersuchen, zumal es sich bei Algerien um einen grundsätzlich schutzfähigen Staat handelt (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-5255/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.2).
E. 6.2 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien bestehende oder dort gegenwärtig
E-6092/2022 Seite 7 drohende ernsthafte Gefährdung aufzuzeigen. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot gemäss Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrecht- lichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Zumutbarkeit insbesondere aus, die vom Beschwerdeführer angegebene (…) und -behandlung sei ent- gegen seiner Darlegung nicht dokumentiert. Gemäss Betreuung im Bun- desasylzentrum (BAZ) sei er in der Schweiz noch nie beim Arzt gewesen. Er habe sich bezüglich einer ärztlichen Untersuchung trotz entsprechen- den Hinweises des BAZ nicht bei «MedicHelp» gemeldet. Der Beschwer- deführer sei jung, gesund und habe nach eigenen Angaben bis im (…) 2021 immer in der Heimat gelebt und dort als (…) gearbeitet. Auch seine ganze Familie sei in Algerien wohnhaft.
E. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Algerien ist aktuell weder von Krieg, Bürger- krieg noch von einer Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (vgl. u.a. Urteil D-5255/2022 E. 8.5 m.w.H.). Diese spricht mithin nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Algerien.
E. 8.3.3 In individueller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen nichts Stichhaltiges entgegengebracht hat. Aufgrund der Akten und der Angaben des Beschwerdeführers (SEM-Akte A26 F4–6) ist davon auszugehen, dass seine gesundheitliche Situation der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs nicht entgegensteht. Ferner ist nicht anzunehmen, dass der junge Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er verfügt über eine Ausbildung, mehrjährige Ar- beitserfahrung und kann bei Bedarf zu seiner Familie zurückkehren (SEM- Akte A26 F17–27, 48), wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt.
E. 8.3.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allfällige wirt- schaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenste- hen. Blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die vor Ort ansässige Bevölkerung betroffen ist, begründen für sich gesehen keine
E-6092/2022 Seite 9 existenzbedrohende Situation (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5146/2022 vom
1. Dezember 2022 E. 9.3.2 m.w.H.).
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er- geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
E-6092/2022 Seite 8 wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Aus den vorstehenden Erwä- gungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichtlos waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6092/2022 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6092/2022 Urteil vom 5. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahme fand am 19. September 2022 statt. Am Folgetag mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 12. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu seinem Reiseweg befragt. Ferner wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit von respektive Wegweisung nach B._______ oder C._______ gewährt. Ebenfalls wurde er zu seiner gesundheitlichen Situation befragt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, vom Heimatland aus sei er im (...) 2021 nach C._______ gereist. Nach einem kurzen Aufenthalt sei er weiter nach D._______ gelangt. Wenige Monate später sei er nach B._______ gereist und habe dort um Asyl nachgesucht. Daraufhin hätten die (...) Behörden sein Gesuch abgelehnt und ihn ungefähr im (...) 2022 nach C._______ ausgeschafft. Dort sei er von Algeriern angegriffen worden. Da man ihm in C._______ nicht geholfen habe, sei er wieder nach D._______ und dann weiter in die Schweiz gelangt, um Schutz zu erhalten. Ein Arzt in B._______ habe ihm gesagt, er leide an einem (...). Es habe eine medikamentöse Behandlung stattgefunden. Nun habe er aber wieder Symptome und deshalb einen Arzttermin vereinbart. C. Die Vorinstanz ersuchte die (...) Behörden am (...) 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die Ablehnung dieses Gesuchs vom (...) 2022 wurde mit der Zuständigkeit C._______ begründet. Das vorinstanzliche Ersuchen vom (...) 2022 um Aufnahme durch die (...) Behörden wurde von ebendiesen am (...) 2022 abgelehnt, da der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung von B._______ C._______ wieder verlassen habe, ohne um Schutz ersucht zu haben. Daraufhin beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren am 1. November 2022 und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. D. Die Vorinstanz führte am 30. November 2022 eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen mit dem Beschwerdeführer durch (gemäss Art. 29 AsylG; SR 142.31). Dieser machte im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Familie an unterschiedlichen Orten in Algerien gelebt. Nach dem Schulabschluss habe er eine Lehre als (...) gemacht und bei einer Firma in der Hauptstadt gearbeitet. Auch mit seinem Vater sei er stets tätig gewesen und habe viel von diesem gelernt. Vor rund (...) Jahren habe er sein Heimatland wegen sozialer Probleme und fehlender Rechte verlassen, und zudem, da es keine Arbeit mit guter Bezahlung gegeben habe. Probleme mit den Behörden habe er nicht gehabt und er sei auch nicht politisch oder religiös aktiv gewesen. Auf die Frage, was ihn bei einer Rückkehr in die Heimat erwarten würde, erklärte er, er habe keinen Kommentar, er würde zurückkehren. Probleme habe er in Europa gehabt. In C._______ und in D._______ sei er von Algeriern angegriffen und verletzt worden. Der Beschwerdeführer reichte einen Fotoausdruck seines algerischen Reisepasses zu den Akten. E. Der Entscheidentwurf wurde der mandatierten Rechtsvertretung am 6. Dezember 2022 zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 führte die Rechtsvertreterin aus, der Beschwerdeführer sei nicht zum Termin zur Besprechung des Entscheidentwurfs erschienen. Sie habe dem Entwurf nichts hinzuzufügen. F. Mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 9. Dezember 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug. G. Ebenfalls am 9. Dezember 2022 erklärte die mandatierte Rechtsvertretung, das Mandatsverhältnis sei mit sofortiger Wirkung beendet. H. Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesverwaltungsgericht eine Formularbeschwerde vom 29. Dezember 2022 ein. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde wurden vier Fotoausdrucke des Beschwerdeführers respektive seiner Verletzungen beigelegt. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten (Art. 105, 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Diese wurde von der Vorinstanz vorliegend nicht entzogen. Auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Beschwerdebegehren Nr. 5) wird daher nicht eingetreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers (Verlassen der Heimat wegen mangelnder Arbeit bzw. niedriger Löhne) könne keine flüchtlingsrechtliche Relevanz abgeleitet werden. Die geltend gemachten Vorfälle (Übergriffe durch Drittpersonen), die sich in den Drittstaaten C._______ und D._______ ereignet hätten, seien flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant, zumal der Beschwerdeführer nicht staatenlos und kein Motiv zu erkennen sei. Seine Vorbringen seien nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, es bestehe eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG. Er habe in der Heimat Verhältnisse mit Frauen gehabt. Dies sei verpönt, wenn man nicht verheiratet sei. Ein Freund seines Bruders habe diesem von einem Verhältnis mit dessen (...) erzählt. Daraufhin habe er Angst gehabt, seine Familie oder die Familie seiner Freundin würde ihm etwas antun. Er sei geflohen, um nicht verachtet oder umgebracht zu werden. Diese Freundin sei (...) geworden. Als er nach C._______ gekommen sei, sei er von anderen Algeriern verletzt worden (Fotos in der Beilage). Er habe Angst, zurückgehen zu müssen. Als er in D._______ gewesen sei, sei die Familie der Freundin dorthin gereist und habe ihn gefunden. Sie hätten ihn mit einem (...) fast totgeschlagen. Er habe also noch weiter weggehen müssen. In der Schweiz fühle er sich sicher, und hier könne er besser Deutsch lernen. Hier könne ihn diese Familie nicht finden, in B._______ wahrscheinlich schon. Er könne in keinem der umliegenden Länder leben. Überall seien Familien vernetzt, so dass sie ihn finden könnten. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt darzulegen vermochte. Mit der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägung zu den wirtschaftlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, auf die zu verweisen ist, hat sich dieser nicht auseinandergesetzt. Stattdessen gibt er auf Beschwerdeebene erstmals an, der Übergriff in D._______ sei durch eine ihm bekannte Familie aus Algerien verübt worden (SEM-Akte A1196849-26/8 [nachfolgend A26] F61 f.). Weitere Ausführungen beziehungsweise Details zu dieser Familie nennt er nicht. Die eingereichten Fotoaufnahmen zeigen weder wo, wann noch wie sich der Beschwerdeführer die abgebildeten Verletzungen zugezogen hat. Die in der Beschwerde angegebenen Verhältnisse in der Heimat respektive eine Beziehung mit einer Frau und Angst vor Problemen deswegen, was ihn zur Ausreise bewogen habe, hat der Beschwerdeführer bislang nie erwähnt (SEM-Akte A26 F42-52, 59) und in der Beschwerde nur oberflächlich dargestellt. Eine konkret bestehende und ernsthaft zu befürchtende Gefahr zeigt er nicht auf. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern einem möglichen Übergriff durch die vom Beschwerdeführer genannten Drittpersonen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegen könnte (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer gehalten, sich bei einer allfälligen Gefährdung durch Dritte an die algerischen Behörden zu wenden und um Unterstützung zu ersuchen, zumal es sich bei Algerien um einen grundsätzlich schutzfähigen Staat handelt (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-5255/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.2). 6.2 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien bestehende oder dort gegenwärtig drohende ernsthafte Gefährdung aufzuzeigen. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot gemäss Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Zumutbarkeit insbesondere aus, die vom Beschwerdeführer angegebene (...) und -behandlung sei entgegen seiner Darlegung nicht dokumentiert. Gemäss Betreuung im Bundesasylzentrum (BAZ) sei er in der Schweiz noch nie beim Arzt gewesen. Er habe sich bezüglich einer ärztlichen Untersuchung trotz entsprechenden Hinweises des BAZ nicht bei «MedicHelp» gemeldet. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und habe nach eigenen Angaben bis im (...) 2021 immer in der Heimat gelebt und dort als (...) gearbeitet. Auch seine ganze Familie sei in Algerien wohnhaft. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Algerien ist aktuell weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von einer Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (vgl. u.a. Urteil D-5255/2022 E. 8.5 m.w.H.). Diese spricht mithin nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Algerien. 8.3.3 In individueller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen nichts Stichhaltiges entgegengebracht hat. Aufgrund der Akten und der Angaben des Beschwerdeführers (SEM-Akte A26 F4-6) ist davon auszugehen, dass seine gesundheitliche Situation der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht. Ferner ist nicht anzunehmen, dass der junge Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er verfügt über eine Ausbildung, mehrjährige Arbeitserfahrung und kann bei Bedarf zu seiner Familie zurückkehren (SEM-Akte A26 F17-27, 48), wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt. 8.3.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen. Blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die vor Ort ansässige Bevölkerung betroffen ist, begründen für sich gesehen keine existenzbedrohende Situation (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5146/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 9.3.2 m.w.H.). 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichtlos waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: