Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Juli 2022 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechts- vertretung. Am 29. Juli 2022 fand die Personalienaufnahme, am 8. August 2022 das Dublin-Gespräch und am 6. Oktober 2022 die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. In Bezug auf seine Asylgründe machte der Beschwerdeführer geltend, er sei algerischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und stamme aus Algier, wo er von der Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Nachdem er im Jahr 2021 mehrere Vorladungen für den militärischen Reservedienst er- halten habe, sei er schliesslich im Oktober 2021 ausgereist, da er nicht in den ukrainisch-russischen Krieg habe ziehen wollen. C. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 erklärte die Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. D. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ord- nete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Voll- zug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 9. November 2022 (Poststempel vom 10. November
2022) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar und nicht möglich sei, und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
E-5146/2022 Seite 3
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist – unter Vorbehalt von E. 4 – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Auf den Antrag die aufschiebende Wirkung betreffend (vgl. Beschwerde S. 13) ist nicht einzutreten, da diese der Beschwerde nicht entzogen wurde (vgl. Art. 55 VwVG).
E. 5 5.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
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E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt – sinngemäss – in formeller Hinsicht, sein Fall sei nicht genau untersucht worden, weshalb er eine gründliche Unter- suchung insbesondere von Fällen von Deserteuren in Algerien sowie eine Verlängerung des Asylverfahrens beantrage. Sofern er diesbezüglich um mehr Zeit bittet, um die bereits der Vorinstanz in Aussicht gestellten Be- weismittel – zwei Vorladungen für den Reserve-Militärdienst – einzu- reichen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer insgesamt genügend Zeit gehabt hat, um die Dokumente erhältlich zu machen. Die für die ver- säumte Eingabe vorgebrachte Begründung, seine Familie müsse die Do- kumente einer Person mitgeben, da ein Versand über den Postweg oder digitale Kommunikationsmittel nicht möglich sei, weil es sich um vertrauli- che Dokumente handle und in Algerien eine übermässige diesbezügliche Kontrolle stattfinde, ist unbehelflich. In der Beschwerde wird denn auch in keiner Weise dargelegt, dass beziehungsweise welche konkreten Bemü- hungen der Beschwerdeführer in diesem Sinne inzwischen unternommen hätte, zumal er sich seit rund vier Monaten in der Schweiz befindet und bereits in der Anhörung vom 6. Oktober 2022 sagte, er müsse jemanden finden, der ihm die Dokumente bringe (SEM-Akte […]; vgl. zur diesbezüg- lichen Mitwirkungspflicht Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Der Sachverhalt ist als rechtsgenüglich erstellt zu erachten; im Lichte des Gesagten sowie der Ak- tenlage erachtet es das Gericht als nicht notwendig, unter Ansetzung einer Nachfrist weitere – angebliche – Beweismittel abzuwarten. Insgesamt ergibt sich somit nicht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt hat. Die vorinstanzliche Verfügung weist keine formellen Mängel auf.
E. 6 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
E-5146/2022 Seite 5 gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson- dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge- blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in verschiedenen publizierten Ent- scheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier ver- wiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2013/11 E. 5.1, jeweils m.w.H.).
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Rechtsmittelschrift vermag diese nicht zu entkräften, zumal sie lediglich an der Glaubhaftigkeit der ge- machten Aussagen festhält, ohne auf die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche einzugehen und stattdessen pauschal auf die – nicht einge- reichten – Beweismittel verweist (vgl. E 5.2).
E. 7.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits er- hebliche Widersprüche in Bezug auf zentrale Elemente seiner Flucht- gründe, andererseits fallen seine Schilderung mehrheitlich vage und knapp sowie unplausibel aus. So widersprach sich der Beschwerdeführer einer- seits bereits in Bezug auf den Zeitpunkt des Erhalts der Vorladungen für den militärischen Reservedienst, indem er zuerst mehrfach angab, diese im April 2021 und im Dezember 2021 erhalten zu haben (SEM-Akte […]). Auf die Nachfrage, wie er eine im Dezember 2021 bei ihm zu Hause über- brachte Vorladung im Original und mit eigenen Augen habe sehen können, wenn er angeblich im Oktober 2021 bereits ausgereist sei, entgegnete er schlicht, er habe September und nicht Dezember gesagt, was dem Proto- koll widerspricht (SEM-Akte […]). Andererseits gab der Beschwerdeführer an, der Hauptgrund, weshalb er den Vorladungen keine Folge geleistet habe und ausgereist sei, läge darin, dass er nicht in den ukrainisch-russi- schen Krieg habe ziehen wollen. Als er gefragt wurde, wie er bereits zum Zeitpunkt des Erhalts der Vorladungen im Jahr 2021 habe wissen können, dass Monate später Krieg in der Ukraine ausbrechen würde, erwiderte er, auf der Strasse habe man darüber gesprochen und die Vorbereitungen des Kriegs seien im Gang gewesen (SEM-Akte […]). Diese Aussagen können
E-5146/2022 Seite 6 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz offensichtlich nicht als glaubhaft er- achtet werden, zumal der Beschwerdeführer auch in keiner Weise konkre- tisierte, wann genau und unter welchen Umständen er zu diesem Wissen gelangt sei. Schliesslich hat er sich auch in Bezug auf sein Verhalten nach dem Erhalt der (ersten) Vorladung widersprochen, indem er zuerst aus- führte, in den fünf Monaten vor der Ausreise sein Kleidergeschäft ohne La- denlokal weitergeführt zu haben, zu einem späteren Zeitpunkt hingegen angab, er habe weitergelebt wie vorher und keine Vorsichtsmassnahmen getroffen (SEM-Akte […]). Seine Schilderungen lassen im Übrigen durch- gehend und mithin auch in Bezug auf die restlichen zentralen Elemente jeglichen Detailreichtum vermissen, namentlich bezüglich des Inhalts der Vorladungen sowie deren Entgegennahme durch seine Familie (SEM-Akte […]). Es scheint ausserdem widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer zuletzt in der Beschwerde in Aussicht stellte, er würde sich von seiner Fa- milie «die zwei Vorladungen» des Reservedienstes schicken lassen (Be- schwerde S. 2), obwohl er anlässlich der Anhörung vorgebracht hat, nach seiner Ausreise sei eine weitere Vorladung eingetroffen, womit seine Fami- lie im Besitz von insgesamt drei entsprechenden Vorladungen sein müsste (SEM-Akte […]). Im Lichte dieser Ausführungen ist den Vorbringen des Be- schwerdeführers die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Nach dem Gesagten ist auch nicht näher auf die in der Beschwerdeschrift zitierten Quellen – einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2010 so- wie von Amnesty International aus dem Jahr 2005 – in Bezug auf algeri- sche Deserteure einzugehen. Wie auch von der Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt, ergeben sich im Übrigen aus den Akten keine Hinweise, wonach die Vorbringen des Be- schwerdeführers bei hypothetischer Wahrunterstellung asylrelevant wären. Ferner ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt der ersten Vorladung noch mehrere Monate in Algerien verblieben ist, ohne dass sein Verhalten Konsequenzen gehabt hätte (SEM-Akte […]). Sofern er – stellenweise – angegeben hat, er habe als Vorsichtsmassnahme sein Geschäft ohne sein Ladenlokal weitergeführt, ist ungeachtet dessen davon auszugehen, dass er von den Behörden hätte ausfindig gemacht werden können, zumal er seit ungefähr elf Jahren mit seinen Eltern und Geschwis- tern an der gleichen Adresse wohnhaft war und er im Übrigen selbst angab, in Algerien sei alles überwacht (SEM-Akte […]; vgl. oben E. 5.2).
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz,
E-5146/2022 Seite 7 dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu be- stätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegwei- sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge- richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei- genschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht- liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll- zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ- kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus- schaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
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E. 9.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumut- bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her- kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E. 9.3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, beim Be- schwerdeführer handle es sich um einen gesunden Mann in den besten Jahren, der in Algier über ein solides familiäres Beziehungsnetz verfüge. Es spräche nichts dagegen, dass er nach seiner Rückkehr wieder in Algier wohnen und – mit der Unterstützung seiner Familie – erneut beruflich tätig sein könne. Diese Ausführungen sind auch im Lichte der Beschwerdevorbringen, wo- nach er bei einer Rückkehr nach Algerien keine Mittel habe, um ein Ge- schäft zu eröffnen, seine Eltern alt seien und seine Geschwister keine feste Arbeit hätten und ihm nicht helfen könnten, nicht zu beanstanden. Gemäss den Akten erhält der Vater des Beschwerdeführers eine Rente und seine beiden Brüder würden «Business» machen. Zudem leben in Algerien zahl- reiche Tanten und Onkel des Beschwerdeführers (SEM-Akte […]). Vor diesem Hintergrund bleibt bloss der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Voll- zug nicht entgegenstehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwie- rigkeiten, von denen die vor Ort ansässige Bevölkerung betroffen ist, für sich gesehen keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
E. 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten so- wohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat- staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
E. 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
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E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der An- trag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5146/2022 Urteil vom 1. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Juli 2022 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 29. Juli 2022 fand die Personalienaufnahme, am 8. August 2022 das Dublin-Gespräch und am 6. Oktober 2022 die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. In Bezug auf seine Asylgründe machte der Beschwerdeführer geltend, er sei algerischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und stamme aus Algier, wo er von der Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Nachdem er im Jahr 2021 mehrere Vorladungen für den militärischen Reservedienst erhalten habe, sei er schliesslich im Oktober 2021 ausgereist, da er nicht in den ukrainisch-russischen Krieg habe ziehen wollen. C. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. D. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 9. November 2022 (Poststempel vom 10. November 2022) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar und nicht möglich sei, und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 4 - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Auf den Antrag die aufschiebende Wirkung betreffend (vgl. Beschwerde S. 13) ist nicht einzutreten, da diese der Beschwerde nicht entzogen wurde (vgl. Art. 55 VwVG).
5. 5.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2 Der Beschwerdeführer rügt - sinngemäss - in formeller Hinsicht, sein Fall sei nicht genau untersucht worden, weshalb er eine gründliche Untersuchung insbesondere von Fällen von Deserteuren in Algerien sowie eine Verlängerung des Asylverfahrens beantrage. Sofern er diesbezüglich um mehr Zeit bittet, um die bereits der Vorinstanz in Aussicht gestellten Beweismittel - zwei Vorladungen für den Reserve-Militärdienst - einzureichen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer insgesamt genügend Zeit gehabt hat, um die Dokumente erhältlich zu machen. Die für die versäumte Eingabe vorgebrachte Begründung, seine Familie müsse die Dokumente einer Person mitgeben, da ein Versand über den Postweg oder digitale Kommunikationsmittel nicht möglich sei, weil es sich um vertrauliche Dokumente handle und in Algerien eine übermässige diesbezügliche Kontrolle stattfinde, ist unbehelflich. In der Beschwerde wird denn auch in keiner Weise dargelegt, dass beziehungsweise welche konkreten Bemühungen der Beschwerdeführer in diesem Sinne inzwischen unternommen hätte, zumal er sich seit rund vier Monaten in der Schweiz befindet und bereits in der Anhörung vom 6. Oktober 2022 sagte, er müsse jemanden finden, der ihm die Dokumente bringe (SEM-Akte [...]; vgl. zur diesbezüglichen Mitwirkungspflicht Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Der Sachverhalt ist als rechtsgenüglich erstellt zu erachten; im Lichte des Gesagten sowie der Aktenlage erachtet es das Gericht als nicht notwendig, unter Ansetzung einer Nachfrist weitere - angebliche - Beweismittel abzuwarten. Insgesamt ergibt sich somit nicht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt hat. Die vorinstanzliche Verfügung weist keine formellen Mängel auf.
6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in verschiedenen publizierten Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2013/11 E. 5.1, jeweils m.w.H.). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Rechtsmittelschrift vermag diese nicht zu entkräften, zumal sie lediglich an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält, ohne auf die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche einzugehen und stattdessen pauschal auf die - nicht eingereichten - Beweismittel verweist (vgl. E 5.2). 7.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits erhebliche Widersprüche in Bezug auf zentrale Elemente seiner Fluchtgründe, andererseits fallen seine Schilderung mehrheitlich vage und knapp sowie unplausibel aus. So widersprach sich der Beschwerdeführer einerseits bereits in Bezug auf den Zeitpunkt des Erhalts der Vorladungen für den militärischen Reservedienst, indem er zuerst mehrfach angab, diese im April 2021 und im Dezember 2021 erhalten zu haben (SEM-Akte [...]). Auf die Nachfrage, wie er eine im Dezember 2021 bei ihm zu Hause überbrachte Vorladung im Original und mit eigenen Augen habe sehen können, wenn er angeblich im Oktober 2021 bereits ausgereist sei, entgegnete er schlicht, er habe September und nicht Dezember gesagt, was dem Protokoll widerspricht (SEM-Akte [...]). Andererseits gab der Beschwerdeführer an, der Hauptgrund, weshalb er den Vorladungen keine Folge geleistet habe und ausgereist sei, läge darin, dass er nicht in den ukrainisch-russischen Krieg habe ziehen wollen. Als er gefragt wurde, wie er bereits zum Zeitpunkt des Erhalts der Vorladungen im Jahr 2021 habe wissen können, dass Monate später Krieg in der Ukraine ausbrechen würde, erwiderte er, auf der Strasse habe man darüber gesprochen und die Vorbereitungen des Kriegs seien im Gang gewesen (SEM-Akte [...]). Diese Aussagen können in Übereinstimmung mit der Vorinstanz offensichtlich nicht als glaubhaft erachtet werden, zumal der Beschwerdeführer auch in keiner Weise konkretisierte, wann genau und unter welchen Umständen er zu diesem Wissen gelangt sei. Schliesslich hat er sich auch in Bezug auf sein Verhalten nach dem Erhalt der (ersten) Vorladung widersprochen, indem er zuerst ausführte, in den fünf Monaten vor der Ausreise sein Kleidergeschäft ohne Ladenlokal weitergeführt zu haben, zu einem späteren Zeitpunkt hingegen angab, er habe weitergelebt wie vorher und keine Vorsichtsmassnahmen getroffen (SEM-Akte [...]). Seine Schilderungen lassen im Übrigen durchgehend und mithin auch in Bezug auf die restlichen zentralen Elemente jeglichen Detailreichtum vermissen, namentlich bezüglich des Inhalts der Vorladungen sowie deren Entgegennahme durch seine Familie (SEM-Akte [...]). Es scheint ausserdem widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer zuletzt in der Beschwerde in Aussicht stellte, er würde sich von seiner Familie «die zwei Vorladungen» des Reservedienstes schicken lassen (Beschwerde S. 2), obwohl er anlässlich der Anhörung vorgebracht hat, nach seiner Ausreise sei eine weitere Vorladung eingetroffen, womit seine Familie im Besitz von insgesamt drei entsprechenden Vorladungen sein müsste (SEM-Akte [...]). Im Lichte dieser Ausführungen ist den Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Nach dem Gesagten ist auch nicht näher auf die in der Beschwerdeschrift zitierten Quellen - einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2010 sowie von Amnesty International aus dem Jahr 2005 - in Bezug auf algerische Deserteure einzugehen. Wie auch von der Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt, ergeben sich im Übrigen aus den Akten keine Hinweise, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers bei hypothetischer Wahrunterstellung asylrelevant wären. Ferner ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt der ersten Vorladung noch mehrere Monate in Algerien verblieben ist, ohne dass sein Verhalten Konsequenzen gehabt hätte (SEM-Akte [...]). Sofern er - stellenweise - angegeben hat, er habe als Vorsichtsmassnahme sein Geschäft ohne sein Ladenlokal weitergeführt, ist ungeachtet dessen davon auszugehen, dass er von den Behörden hätte ausfindig gemacht werden können, zumal er seit ungefähr elf Jahren mit seinen Eltern und Geschwistern an der gleichen Adresse wohnhaft war und er im Übrigen selbst angab, in Algerien sei alles überwacht (SEM-Akte [...]; vgl. oben E. 5.2). 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 9.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 9.3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden Mann in den besten Jahren, der in Algier über ein solides familiäres Beziehungsnetz verfüge. Es spräche nichts dagegen, dass er nach seiner Rückkehr wieder in Algier wohnen und - mit der Unterstützung seiner Familie - erneut beruflich tätig sein könne. Diese Ausführungen sind auch im Lichte der Beschwerdevorbringen, wonach er bei einer Rückkehr nach Algerien keine Mittel habe, um ein Geschäft zu eröffnen, seine Eltern alt seien und seine Geschwister keine feste Arbeit hätten und ihm nicht helfen könnten, nicht zu beanstanden. Gemäss den Akten erhält der Vater des Beschwerdeführers eine Rente und seine beiden Brüder würden «Business» machen. Zudem leben in Algerien zahlreiche Tanten und Onkel des Beschwerdeführers (SEM-Akte [...]). Vor diesem Hintergrund bleibt bloss der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die vor Ort ansässige Bevölkerung betroffen ist, für sich gesehen keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli Versand: