Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben ungefähr am 20. Juli 2019 in die Schweiz eingereist, wo er am 14. August 2019 um Asyl nachsuchte. Er habe eineinhalb bis zwei Monate zuvor den Kosovo verlassen und über Serbien, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz eingereist. B. Am 20. August 2019 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum B._______ zu seiner Person und dem Reiseweg befragt. C. Am 15. November 2019 wurde der Beschwerdeführer dem Bundesasylzentrum der Region (...) zugewiesen und dorthin transferiert. Gleichentags beendete die zugewiesene Rechtsvertretung in B._______ das Mandatsverhältnis. Am 22. November 2019 wurde der Beschwerdeführer verhaftet und ins Kantonsgefängnis C._______ transportiert, um dort wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt eine 120-tägige Freiheitsstrafe zu verbüssen. D. Am 17. Januar 2020 fand im Kantonsgefängnis C._______ im Beisein seiner gleichentags zugewiesenen neuen Rechtsvertretung eine Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) statt, wobei der Beschwerdeführer die Gelegenheit erhielt, die Gründe für sein Asylgesuch einlässlich darzulegen. Zu seiner Person erklärte der Beschwerdeführer, er sei ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie und islamischen Glaubensbekenntnisses aus dem Dorf D._______ unweit von E._______. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, nachdem im Mai 1999 dreizehn Mitglieder seiner Familie vom serbischen Militär im Rahmen des Massakers von D._______ vor seinen Augen exekutiert worden seien, sei er ein paar Monate lang als einfacher Soldat in den Reihen der UÇK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës, Befreiungsarmee des Kosovo) tätig gewesen. In den Jahren 2010 und 2011 sei er als Zeuge in Kriegsverbrecherprozessen in F._______ (insgesamt dreimal im Jahr 2010) und G._______ (einmal im Jahr 2011) aufgetreten. Er habe als Augenzeuge im Rahmen der von Eulex durchgeführten Kriegsverbrecher-Prozesse in den Jahren 2010 und 2011 in Bezug auf das Massaker von D._______ ausgesagt, was zur Verurteilung von serbischen-jugoslawischen Kriegsverbrechern beigetragen habe. Weil er im Jahr 2011 einen Drohanruf erhalten habe und es Morde gegeben habe, habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Er habe nach dem Verlassen seiner Heimat hauptsächlich als Sans-Papier in der Schweiz gelebt, von wo aus er seine Tätigkeit als (...) wiederaufgenommen habe. Auf diese Art und Weise habe er den Lebensunterhalt seiner im Kosovo lebenden Familie (eine religiös geheiratete Ehefrau und zwei Kinder) finanziert. Während seines mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz sei er immer wieder für zwei bis drei Wochen zu seiner Familie in den Kosovo gereist. Nachdem er auf Geheiss der Schweizer Behörden am 15. Juni 2018 in seine Heimat habe zurückkehren müssen, habe am 6. September 2018 ein Attentatsversuch auf ihn stattgefunden. Es sei in der Nähe seines Hauseinganges eine Granate montiert worden. Nach der Entdeckung der Granate habe er bei der Polizei Anzeige erhoben. Er gehe davon aus, dass man ihn als Zeuge von Verbrechen liquidieren möchte, weil er aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat bei der UÇK über weitere Verbrechen zwischen der UÇK und der FARK (Forcat e Armatosura të Republikës së Kosovës, Streitkräfte der Republik Kosovo) Bescheid wisse, die von Kosovo-Albanern begangen worden seien. Die Tatsache, dass er weiteren Vorladungen von einem Sondergericht in H._______, bei denen die von Kosovo-Albanern begangenen Verbrechen aufgearbeitet würden, nicht folge - und somit auch keine Aussagen gemacht habe - ändere nichts an seiner Gefährdung, da es in seiner Heimat genüge, dass eine Person als Zeuge aufgeboten werde, um diese bereits als «Verräter» abzustempeln und irgendwann zu bestrafen. Nach diesem Attentatsversuch habe er den Kosovo verlassen. Der Beschwerdeführer reichte seinen kosovarischen Reisepass, seine Identitätskarte, den Untersuchungsbericht der kosovarischen Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2018, inklusive polizeilichen Berichten, einen Zeitungssauschnitt der Zeitung (...)., einen Bericht vom 9. September 2018, einen Zeitungsausschnitt der Zeitung (...). und verschiedene medizinische Berichte ein. E. Die Vorinstanz gab dem Rechtsvertreter am 24. Januar 2020 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. F. Am 27. Januar 2020 ging beim SEM ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers ein. G. Der Rechtsvertreter reichte am 28. Januar 2020 eine Stellungnahme ein, worin er ausführte, aus welchen Gründen er mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. H. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch vom 14. August 2019 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. I. Mit Eingabe vom 6. Februar 2020 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten. Eventualtier sei die Verfügung in den Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit der Beschwerde wurden ein Gerichtsentscheid des (...) vom (...) 2012, auf Albanisch übersetzt, eine Vorladung des Gerichtes von F._______ vom (...) 2012, sechs Fotos, verschiedene medizinische Unterlagen und den Strafbefehl vom (...) 2019 eingereicht. J. Am 12. Februar 2020 wurde die Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 28. Januar 2020 eingereicht. K. In der Vernehmlassung vom 27. Februar 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. L. Mit der Replik vom 24. März 2020 wurden ein Brief des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2020 an das SEM, einen Konsultationsbericht der psychiatrischen Klinik (...) vom 3. Februar 2020, verschiedene Zeitungsartikel aus dem Internet, die Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Kosovo: Zeuginnenschutz, vom 30. Januar 2020 und eine Auskunft der SFH zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung im Kosovo vom 3. April 2017 eingereicht. M. Am 27. März 2020 wurde eine Ergänzung der Replik mit einem Bericht aus dem Internet des Deutschlandrundfunks vom 28. Februar 2019 eingereicht.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In der Beschwerde wird beantragt, das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2020 festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und hat sein Asylgesuch abgelehnt (siehe Dispositivziffer 1 und 2). Es ist mithin auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat dieses materiell beurteilt. Auf den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch sei einzutreten, ist deshalb nicht einzutreten.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründet seinen ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, es sei nicht nachvollziehbar, dass er nach seinen Zeugenaussagen und der telefonischen Bedrohung und den etlichen Morden im Jahre 2011 nicht schon viel früher ein Asylgesuch eingereicht habe, habe er doch mehrere Jahre in der Schweiz illegal gelebt. Ausserdem sei sowohl die jugoslawische Bundesarmee als auch die serbische Soldateska nach ihrer Niederlage gegen die NATO-Truppen im Kosovokrieg von 1999 aus seiner Heimat abgezogen worden, so dass ihm von dieser Seite her keine Gefahr mehr drohen könne. Diese Tatsache werde auch dadurch unterstrichen, als er gemäss seinen eigenen Aussagen ja selbst während seiner langen Jahre in der Schweiz ab dem Jahr 2011 immer wieder für zwei bis drei Wochen zu seiner Familie in seine Heimat zurückgekehrt sei. Und selbst wenn es trotzdem noch im Zusammenhang mit seinen Aussagen gegen die serbische Soldateska zu einer Bedrohungssituation kommen würde, könne er sich an den kosovarischen Staat wenden, der sicher schutzfähig und schutzwillig sei in solchen Angelegenheiten, zumal die Verfolgung ja seitens von «Serben» kommen würde. Dieses Vorbringen sei deshalb nicht asylrelevant. Des Weiteren habe er in seiner Asylbegründung erklärt, dass gegen ihn am 6. September 2018 ein Attentatsversuch verübt worden sei, bei welchem in der Nähe seiner Haustür eine Granate deponiert worden sei. Zwar habe er die Frage, wer seiner Meinung nach diese Granate in der Nähe seiner Haustür deponiert hatte, nicht beantworten können. Aus seinen weiteren Ausführungen gehe jedoch hervor, dass für ihn ein klarer Zusammenhang bestehe mit den neuen Prozessen in seiner Heimat, in welchem sich nun auch Kosovo-Albaner für ihre Verbrechen verantworten zu haben. Als die Granate in der Nähe seiner Haustür entdeckt worden sei, sei umgehend die Polizei kontaktiert worden. In der Folge seien sowohl von der Polizei als auch von der Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufgenommen worden. Auch wenn den Strafverfolgungsbehörden bislang noch kein Durchbruch gelungen sei, so belege die Tatsache, dass sich sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft dieses Falles angenommen haben, die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates Kosovo. Unabhängig davon sei es weder nachvollziehbar noch einleuchtend, weshalb er von Kosovo-Albanern, die mutmasslich an Kriegsverbrechen teilgenommen haben, bedroht oder sogar getötet werden solle, zumal er sich ja standhaft geweigert habe, den Vorladungen Folge zu leisten und somit auch ganz klar demonstriert habe, dass er nicht bereit sei, gegen solche Personen auszusagen. Eindeutig gegen die von ihm in der vertieften Anhörung vom 17. Januar 2020 geltend gemachte Furcht vor weiteren Repressalien in seiner Heimat spreche die Tatsache, dass er zwar bereits kurz nach diesem Attentatsversuch in die Schweiz gereist sei - also wohl noch vor Ende des Jahres 2018 - sein Asylgesuch jedoch erst am 14. August 2019 eingereicht habe, als er sich in Polizeigewahrsam befunden habe wegen Missachtung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) und der Rückflug in seine Heimat bereits gebucht gewesen sei. Dieses Vorbringen sei somit nicht asylrelevant. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch gemäss Art. 40 AsylG ohne weitere Abklärungen abzulehnen sei. In der Stellungnahme des Rechtsvertreters werde beantragt, den «komplexen» Fall ins erweiterte Verfahren zuzuweisen. Es seien Gerichtsdossiers beim SEM nicht auffindbar gewesen, welche der ehemalige Rechtsvertreter in B._______ habe ausfindig machen können und die belegen würden, dass der Beschwerdeführer als Zeuge gegen Kriegsverbrecher in I._______ und J._______ ausgesagt habe, wobei diese Dossiers für die Sachverhaltserstellung zentral seien. Des Weiteren sei moniert worden, dass die medizinischen Akten unvollständig seien, da die Akten aus der psychiatrischen Klinik (...), in welcher er in Behandlung gewesen sei, fehlen würden. Dasselbe gelte für das Gutachten im Kantonalgefängnis C._______, in welchem er begutachtet worden sei oder noch werde. Insbesondere habe eine gründliche psychiatrische und psychische Abklärung bislang noch gar nicht stattfinden können, da er seinen Termin für ein Abklärungsgespräch vom 30. Oktober 2019 beim (...) aufgrund seiner Inhaftierung nicht habe wahrnehmen können, so dass der medizinische Sachverhalt ungenügend erstellt worden sei. Was das Auffinden der von ihm beim Bundesasylzentrum der Region B._______ eingereichten Dokumente anbelange, welche sein Rechtsvertreter zusammen mit seiner Stellungnahme beim SEM (erneut) eingereicht habe, so würden diese tatsächlich belegen, dass er als Zeuge sowohl in F._______ als auch in G._______ im Rahmen von Kriegsverbrecherprozessen in den Jahren 2010 und 2011 mitgewirkt habe. Jedoch sei seine diesbezügliche Mitwirkung an den damaligen Kriegsverbrecherprozessen für sein am 14. August 2019 gestelltes Asylgesuch - wie schon vorstehend dargelegt - belanglos, zumal es sich bei diesen Kriegsverbrecherprozessen um Prozesse gegen Mitglieder der ehemaligen jugoslawischen Bundesarmee, respektive von serbischen Paramilitärs gehandelt habe, wobei es zu Schuldsprüchen mit langjährigen Freiheitsstrafen gekommen sei. Schliesslich sei im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch vom 14. August 2019 anzumerken, dass auffallend sei, dass er ein solches Gesuch erst zu einem Zeitpunkt gestellt habe, als er zum wiederholten Male wegen Missachtung des AIG Probleme mit der Schweizer Polizei gehabt habe und für ihn klar gewesen sei, dass er ein weiteres Mal in seine Heimat rückgeführt werde. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er sich spätestens seit Ende des Jahres 2018 wieder in der Schweiz befunden, da er nach dem Attentatsversuch vom 6. September 2018 dorthin gereist sei. Aus den Akten sei ersichtlich, dass er erstmals anlässlich der polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person vom 10. August 2019 erwähnt habe, dass er ein Asylgesuch in der Schweiz stellen möchten. Am 9. August 2019 sei er einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden, wobei die Funktionäre der Polizei hätten feststellen können, dass gegen ihn eine Einreisesperre bestanden habe, worauf er festgenommen worden sei. Bereits am 12. August 2019 sei von der Staatsanwaltschaft C._______ ein Strafbefehl wegen Missachtung des AIG erlassen worden. Noch am selben Tag sei im Rahmen von SwissREPAT ein Flug für ihn nach K._______ für den 14. August 2019 reserviert worden, welcher infolge seines Asylgesuches habe storniert werden müssen. Hätte er wirklich in der Schweiz ein Asylgesuch stellen wollen, weil er sich im Zuge des Attentatsversuches vom 6. September 2018 in seiner Heimat nicht mehr sicher gefühlt hätte, so sei es schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb er damit so lange zugewartet habe, bis dies für ihn die allerletzte Möglichkeit für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz dargestellt habe.
E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde von den ehemaligen UÇK- und FARK-Mitgliedern verfolgt. Als Zeuge ihrer Verbrechen stelle er eine Bedrohung für sie dar, die beseitigt werden müsse. Er habe daher den Kosovo in den letzten zehn Jahre verlassen, um nicht Opfer eines Attentats zu werden. Kurz nachdem er von der Schweiz in den Kosovo abgeschoben worden sei, hätten Unbekannte ein Attentatsversuch auf ihn und seine Familie verübt. Dies habe ihn zur Flucht aus dem Kosovo veranlasst. Nähere Informationen zu seinen Verfolgern, habe er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen zunächst nicht mitteilen wollen, da er Angst um die Sicherheit seiner Familie habe. Nach anfänglichen Zögern habe er angeboten, Namen und Fälle von Personen der UÇK und der FARK zu nennen. Es sei ihm aber das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, obwohl die Rechtsvertretung eine zweite Anhörung verlangt habe. Das SEM verkenne, dass der Hauptanlass für das Asylgesuch, der Attentatsversuch vom 6. September 2018 sei und nicht die Verfolgung durch Serben. Kurz danach sei er geflohen. Dies belege auch der Eurodac-Hit in Kroatien vom 4. Oktober 2018. Daraufhin sei er von der kroatischen Polizei nach Serbien zurückgeschickt worden. Er habe es erst etwa Anfang Juni 2019 geschafft, in den Schengenraum zu reisen und dann später in die Schweiz einzureisen. Dies gehe auch aus dem Strafbefehl vom (...) 2019 hervor. Am 20. Juli 2019 sei er in die Schweiz eingereist und habe das Asylgesuch am 14. August 2019 gestellt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wenn das SEM die Verneinung der Asylrelevanz darin sehe, dass der Beschwerdeführer früher ein Asylgesuch hätte stellen müssen, damit das Asylgesuch nicht als ein nachgeschobener Grund für den Aufenthalt in der Schweiz betrachtet werden könne. Die Intensität und Aktualität der Verfolgung sei auch in zeitlicher Hinsicht gegeben. Der kosovarische Staat sei nicht schutzfähig. Aus Berichten gehe hervor, dass es wenig Staatsanwälte gebe und der politische Einfluss in der Justiz stark sei. Seit 2018 würden die kosovarischen Behörden die Fälle bezüglich Kriegsverbrechen übernehmen, EULEX sei nur noch in beratender Funktion tätig. Der politische Einfluss sei ein anhaltendes Problem für die Justiz, einschliesslich der Staatsanwaltschaft. Weiter sei es im Kosovo schwierig, die Identität von Zeugen und Zeuginnen von Kriegsverbrechen zu verbergen. Der Kosovo sei ein kleines Gebiet, in welchem jeder jeden kenne. Zudem sei der Schutz der Zeuginnen und Zeugen von Kriegsverbrechen ungenügend und stelle eine grosse und heikle Herausforderung dar. Sie würden eingeschüchtert und ihre physische Sicherheit sei nicht gewährleistet. Bei Fällen von Kriegsverbrechen sei oft der Mangel an Zeuginnen und Zeugen ein Hindernis. Die Frage des Zeugenschutzes in Kriegsverbrechenfällen sei einer der Gründe, warum in den Niederlanden die «Kosovo Specialist Chambers» eingerichtet worden seien, um über mutmassliche Kriegsverbrechen zu entscheiden, die von Führern der UÇK und anderen zwischen 1998 und 2000 begangen worden seien. Die UN Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances berichte, dass von der UNMIK gesammelte Beweise für Verbrechen gegen Serben und Serbinnen auf dem Gebiet Kosovos in den letzten Jahren systematisch vernichtet worden seien, weshalb die UNMIK die Beweise für Verbrechen gegen Serben nicht an EULEX hätte übergeben werden können. Zudem seien die Hauptzeugen verschiedener Ermittlungen gegen die sogenannten hochrangigen Verdächtigen für Verbrechen gegen Serbinnen und Serben im Laufe der Jahre ermordet worden. Aussagen gegen UÇK-Kommandeure würden als «Verrat» angesehen, was zur Ächtung von Zeuginnen und Zeugen durch die Gemeinschaft und das soziale Umfeld führe. Dies habe zur Folge, dass die Menschen sich in den meisten Fällen entweder weigern auszusagen oder ihre Aussage ändern würden. Es liege für den Beschwerdeführer noch kein psychologischer Bericht mit der exakten Diagnose und den benötigten Medikamenten und Behandlungen vor, was erforderlich sei, um fundiert abklären zu können, ob die benötigten Medikamente und Behandlungen vor Ort verfügbar seien. Zudem wäre abzuklären, ob Zeuginnen und Zeugen von Kriegsverbrechen Diskriminierungen auch beim Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen erfahren. Es genüge nicht, einfach zwei Adressen von psychiatrischen Zentren anzugeben.
E. 5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass das Rechtsbegehren, auf das Asylgesuch sei einzutreten, als gegenstandslos zu qualifizieren sei, zumal das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten sei und nicht etwa einen Nichteintretensentscheid erlassen habe. Inkonsequent sei die Argumentationsweise indem dem SEM vorgeworfen werde, verkannt zu haben, dass der Hauptanlass für das Asylgesuch der Attentatsversuch vom 6. September 2018 gewesen sei und nicht die Verfolgung durch die Serben, aber andererseits der Beschwerdeführer selbst in erster Linie mit der Verfolgung durch die Serben argumentiere und hauptsächlich sich darauf beziehende Beweise ins Recht lege. Es treffe nicht zu, dass das SEM gewisse Akten nicht in den Entscheid einbezogen habe. Vielmehr habe das SEM erklärt, dass diese Dokumente «tatsächlich belegen» würden, dass der Beschwerdeführer als Zeuge sowohl in F._______ als auch in G._______ im Rahmen von Kriegsverbrecherprozessen in den Jahren 2010 und 2011 mitgewirkt habe, die diesbezügliche Mitwirkung jedoch nicht asylrelevant sei. Im Zusammenhang mit dem angeblichen Attentatsversuch vom 6. September 2018 sei kein einziger Beweis vorgelegt worden, der belegen würde, dass dieser im Zusammenhang mit den Prozessen gegen kosovarische (Kriegs-)Verbrecher stehe. Der Beschwerdeführer habe ja selbst behauptet, den - angeblichen - weiteren Vorladungen keine Folge geleistet zu haben. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keinen einzigen Beweis dafür vorgelegt habe, dass er auch Vorladungen im Zusammenhang mit Prozessen gegen albanisch stämmige (Kriegs-)Verbrecher erhalten habe, sei es absolut nicht ersichtlich, weshalb er denn von solchen albanisch stämmigen (Kriegs-)Verbrechern bedroht werden sollte, zumal er in der Anhörung vom 17. Januar 2020 ganz klar gesagt habe, dass er keiner solchen Vorladung je Folge geleistet habe und dies auch in Zukunft nicht tun werde. Zudem widerspreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Frage seines Rechtsvertreters, ob er Zeuge von Tötungen oder anderen Verbrechen zwischen den zwei militärischen Gruppierungen gewesen sei, verneint habe, ganz klar seinen anderweitigen Behauptungen, dass seine Zeugenaussagen dazu führen könnten, dass solche albanisch stämmigen (Kriegs-)Verbrecher zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt werden könnten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Attentatsversuch vom 6. September 2018 und dass er im Zusammenhang mit der jetzigen Prozesswelle im Kosovo auf irgendeine Art und Weise gefährdet sein könnte, seien somit völlig unglaubwürdig. Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner der (...) Polizei anlässlich seiner vorübergehenden Festnahme am 9. August 2019 wegen wiederholten illegalen Aufenthaltes in der Schweiz erklärt habe, dass er in die Schweiz eingereist sei, um von da aus Handel mit Haushaltgeräten zu betreiben, sowie die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons L._______ am (...) 2018 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen habe unter anderem wegen Gebrauchs von falschen kroatischen Ausweispapieren zwecks erleichterter Einreise in die Schweiz und dem dreijährigen Einreiseverbot in die Schweiz und in das Fürstentum Liechtenstein, weil er sich weit über die Visumsgültigkeit illegal im Schengenraum aufgehalten habe, wobei sein (schwedisches) Visum verfälscht gewesen sei, würden den Beschwerdeführer nicht glaubwürdiger machen, zumal er sich sowohl in Bezug auf das verfälschte schwedische Visum als auch auf die Manipulationen in seinem aktuellen Reisepass ahnungslos gegeben habe. Zudem hätten die kosovarischen Strafverfolgungsbehörden sich dieses Falles angenommen und eine Strafuntersuchung durchgeführt, respektive würden sie eine solche noch immer durchführen. Dies sei ein klarer Beleg dafür, dass der kosovarische Staat auch in diesem Fall schutzwillig und schutzfähig sei. Und für den Fall, dass der Beschwerdegegner der Ansicht sein sollte, dass die bereits in diesen Fall involvierte Polizei und Staatsanwaltschaft ihre Aufgaben nicht in ausreichendem Masse wahrnehmen sollten, so bestünde für ihn noch die Möglichkeit, sich in seiner Heimat an folgende Ombudsstelle zu wenden: http://edrejtajem.org/en/ombudsman-eng/. Allerdings gelte es jedoch zu beachten, dass es jenseits der reellen Möglichkeiten der Behörden liege, im Voraus jegliches kriminelles Verhalten von Drittpersonen zu unterbinden. Die Republik Kosovo sei von den Experten des Schweizerischen Bundesrates zum «Safe Country» erklärt worden, wobei die Voraussetzung zur Designation zum «Safe Country» die Einhaltung strenge Kriterien unter anderem auch in Bezug auf die Menschenrechte seien. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Situation im Kosovo einseitig und ein paar - teilweise schon mehrere Jahre zurückliegende - Probleme aufgegriffen und dabei die positiven Entwicklungen gerade auch in der jüngsten Zeit völlig ausser Acht gelassen, wie zum Beispiel des Aufstiegs der oppositionellen Partei Vetevendosje und der Wahl von Albin Kurti zum neuen Ministerpräsidenten. Schliesslich mache der Beschwerdeführer in Bezug auf den Wegweisungspunkt geltend, dass zuerst ein «umfassendes» Arztzeugnis abgewartet werden solle und dass das SEM auch die Frage des Zugangs zu den benötigten Behandlungen und Medikamenten abklären solle. Es sei irritierenderweise auch ein Arztzeugnis vom 20. November 2019 eingereicht worden, dessen Einreichung beim SEM zuvor versäumt worden sei. In Bezug auf die Medikation halte dieses Arztzeugnis fest, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, dass sein Schlaf wieder einigermassen gut sei und dass das Medikament Rebalance (Johanniskraut) in Ordnung wäre. Als Bedarfsmedikation bei Angst- und Unruhe sei ihm Temesta verschrieben worden. Im Arztzeugnis vom 24. Januar 2020 sei dem Arzt aufgefallen, dass der Beschwerdeführer die empfohlene Reserve-Medikation bei Angst- und Unruhe bei weitem nicht ausgeschöpft habe. Im Arztzeugnis vom 31. Januar 2020 wurde festgehalten: «Aktuelle Medikation: Keine Psychopharmaka, Reserve: Keine.» Da einerseits Johanniskraut wie auch Temesta problemlos erhältliche und zudem preiswerte Medikamente seien und andererseits nach neuestem Stand dem Beschwerdeführer gar keine weiteren Medikamente verschrieben worden seien, sei die Medikamenten-Frage somit hinreichend geklärt. Und im Zusammenhang mit allfälligen weiteren Abklärungen in Sachen psychiatrisch-psychotherapeutischer und intensivierter traumaspezifischer stationärer Behandlung sei der Beschwerdeführer mit keinem Wort darauf eingegangen, dass er selbst es gewesen sei, der am 30. Oktober 2019 den Termin des Abklärungsgespräches nicht wahrgenommen habe und die von der psychiatrischen Klinik (...) organisierte Anschlusslösung nicht befolgt habe. Im Übrigen gelte es zu beachten, dass es in der Republik Kosovo Institutionen gebe, die bestens eingerichtet seien und auch über reichhaltige Erfahrung in der Behandlung von posttraumatischen Behandlungsstörungen verfügen würden. Zwei Beispiele von solchen Institutionen seien im Asylentscheid angegeben worden. Die Beschwerde enthalte somit keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
E. 5.4 In der Replik wurde das erste Hauptbegehren der Beschwerde durch das folgende Begehren korrigiert: «Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.» Im Weiteren wird in der Replik und deren Ergänzung im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM verletze die Begründungspflicht, indem es nicht darlege, aufgrund welcher Aussagen und Beweise der Beschwerdeführer argumentieren würde, dass er von Serben verfolgt werde. Bereits am Anfang der Anhörung erkläre der Beschwerdeführer, dass er von verschiedenen Tätern in Gefahr sei und dass er nach dem Anschlagsversuch gezwungen gewesen sei, das Land zu verlassen. Später habe er als Grund für seine Flucht aus dem Kosovo im Jahr 2011 wiederum nicht die Serben angegeben, sondern die Morde an Zeugen, die sich zu dieser Zeit in Kosovo ereignet hätten. Er habe auch erklärt, dass er zu dieser Zeit selbst bedroht worden sei. Nirgendwo sei somit aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Protokoll ersichtlich, dass er behaupte, explizit von den Serben zu fliehen. Das SEM habe die Aussagen des Beschwerdeführers nicht korrekt gewürdigt. Trotz anfänglicher Bedenken habe sich der Beschwerdeführer dafür ausgesprochen über Personen, die der albanischen Guerilla angehörten, zu sprechen. Dies sei ihm aber nicht gewährt worden. Dies stelle eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da der Beschwerdeführer sich über wichtige Sachverhaltselemente nicht habe aussprechen können. Es sei zudem auf den Antrag der Rechtsvertretung, eine zweite Anhörung durchzuführen, um dem Beschwerdeführer dazu Gelegenheit zur Aussprache zu geben, nicht eingetreten worden. Auch nach der Anhörung habe der Beschwerdeführer eine zweite Anhörung verlangt. Dies werde auch aus dem beigelegten Konsultationsbericht vom 24. Januar 2020 ersichtlich, wo er dem Arzt ein Schreiben vorlege, in dem er Herrn M._______, der als SEM Fachmitarbeiter seine Anhörung geleitet habe, darum bitte, dass ein erneutes Gespräch, nach Möglichkeit im Beisein eines Psychiaters stattfinde. Dieses Schreiben sei von der Rechtsvertretung am 21. Januar 2020 ans SEM weitergeleitet worden. Es sei aber seitens SEM ignoriert worden. Dem Antrag zu einer weiteren Anhörung habe der Beschwerdeführer auch eine Sammlung von Berichten von Zeitungen angehängt. Diese seien vom SEM ebenfalls ignoriert worden. Das SEM habe somit den Sachverhalt unvollständig erstellt. Aus den eingereichten Zeitungsberichten werde ersichtlich wie auch die UÇK Zeugen von Kriegsverbrechen oder allgemein ihre Gegner liquidiere. Insbesondere in der Stadt E._______, der Stadt aus dem der Beschwerdeführer komme, hätten sich zahlreiche Tötungen nach dem Krieg ereignet. Aus einem Zeitungsbericht vom 10. Januar 2019 werde ersichtlich, dass es in E._______ seit der Nachkriegszeit 115 Tötungen gegeben habe und die Staatsanwaltschaft nun mit den Untersuchungen anfangen werde. Damit werde glaubhaft, dass auch der Beschwerdeführer solche Vorladungen erhalten habe. Die vom SEM als belanglos erachteten und vom Beschwerdeführer anlässlich des Asylgesuchs beim SEM eingereichten Akten hätten zum Zeitpunkt der Anhörung als nicht vorhanden gegolten. Als die Rechtsvertretung die Akten nach langer Recherche habe ausfindig machen können und sie dem SEM eingereicht habe und damit seinen Fehler des Abhandenkommens der Akten wiedergutgemacht habe, seien die Akten wiederum überhaupt nicht gewürdigt worden. Aus Sicht der Rechtsvertretung seien die Akten wichtig, da sie zunächst zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beitragen. Er sei Zeitzeuge von Kriegsverbrechen zu Zeiten der serbischen Gräueltaten in seinem Dorf gewesen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er sich danach der UÇK angeschlossen habe. Es sei daher auch plausibel, wenn er behaupte, dass er auch Zeuge von Verbrechen der UÇK geworden sei. Darüber habe er in einer zweiten Anhörung berichten wollen. Es sei ihm aber keine Gelegenheit dazu gegeben worden. Ausserdem wiederspreche sich das SEM selbst, wenn es behaupte, dass die Zeit, wo die Serben seine Familie umgebracht hätten, belanglos sei, aber der Fachspezialist von F62 bis F95 über drei Seiten lang Fragen über diese Zeit gestellt habe. Zudem sei es für die psychische Krankheit des Beschwerdeführers wichtig zu wissen, woher seine Kriegstraumata herrühren würden. Das SEM begründe die Unglaubhaftigkeit unter anderem damit, dass er keine Beweise vorlegen würde, die den Zusammenhang zwischen dem Attentatsversuch und den Prozessen gegen kosovarische Kriegsverbrecher herstellen würden. Der Beschwerdeführer müsse keine Beweise für seine Verfolgung vorlegen. Es genüge, wenn er die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft mache. Der Beschwerdeführer habe trotzdem durch offizielle Dokumente bewiesen, dass er Zeugenaussagen gegen Kriegsverbrecher gemacht habe und dass kurz vor seiner letzten Flucht einen Attentatsversuch auf ihn verübt worden sei. Er habe auch erklärt, dass er Kenntnisse von Verbrechen der UÇK habe, da er Teil der Befreiungsarmee gewesen sei. Zudem sei in der Beschwerde eine umfassende Analyse der Sicherheitslage von Zeuginnen von Kriegsverbrechen in Kosovo vorgenommen worden, woraus ersichtlich sei, dass deren Schutz ungenügend sei. In Würdigung all dieser Umstände habe der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, dass er aufgrund seiner Rolle als Zeuge von Kriegsverbrechen, die von beiden Kriegsparteien verübt worden seien, einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. Er sei seit zehn Jahren auf der Flucht. Er habe zwar dabei keinen Antrag auf Asyl gestellt, aber er habe während dieser Zeit in der Schweiz bis zu seiner Ausschaffung als Sans-Papier gelebt und unter Gefahr seine Familie besucht. Als er ausgeschafft worden sei, sei ein Attentat, das durch einen Polizeirapport ausführlich dokumentiert sei, auf ihn verübt worden und er sei wieder gezwungen gewesen, zu fliehen. Dass er dabei für die Einreise Papiere gefälscht haben soll oder wieder illegal eigereist sei, mache ihn nicht weniger glaubwürdig, denn sein Leben sei in Gefahr gewesen. Ob die Bedrohung für sein Leben von kosovarischer oder serbischer Seite ausgehe, habe er auch nicht genau gesagt. Er gehe aber davon aus, dass sie von Mitgliedern der ehemaligen kosovo-albanischen Guerilla ausgehe. Mit Sicherheit wisse er nur, dass er seit seinen Zeugenaussagen ständig bedroht und dass ein Attentatsversuch auf ihn verübt worden sei. Zu den aktuellen Entwicklungen im Kosovo sei jedoch zu sagen, dass diese Ereignisse keine positive Entwicklung bezüglich Schutzfähigkeit darstellen würden, solange weiterhin Hashim Thaci als Präsident des Kosovos fungiere. Dieser sei selbst ein wichtiges Mitglied der UÇK gewesen und es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er Untersuchungen gegen die UÇK behindern werde. Aus dem eingereichten Artikel könne entnommen werden, dass gegen Thaci schwerwiegende Vorwürfe bezüglich Kriegsverbrechen der UÇK erhoben werden und dass es im Kosovo kein funktionierendes Zeugenschutzprogramm gebe. Es bleibe somit zu betonen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Regelvermutung der Bezeichnung des Kosovos als Safe Country, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise widerlegt werden könne. Der Beschwerdeführer habe einen Termin am 30. Oktober 2019 in einer anderen Klinik wahrgenommen, und zwar bei der (...). Im Titel des Kurzberichtes dieser Klinik sei aufgeführt, dass sie den Beschwerdeführer am 30. Oktober 2019 zur Erstkonsultation gesehen hätten. Es wäre die Aufgabe des SEM gewesen aufzuklären, warum er ungewöhnlicherweise am selben Tag zwei Termine in verschiedenen Kliniken gehabt habe, die dazu dienen sollten, eine Anschlusslösung zu finden. Es könne daher dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe freiwillig Termine nicht wahrgenommen. Weiter stehe auf dem Titel des betreffenden Kurzberichts, dass der Beschwerdeführer eine ambulante Behandlung am oben genannten Datum hätte antreten sollen. Diese habe er in der Folge der Inhaftierung nicht wahrnehmen können. Trotz des Asylgesuchs sei er wegen Verletzung des Einreiseverbotes inhaftiert worden. Aus dem Kurzbericht gehe hervor, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung «dringend» indiziert sei und bei Bedarf eine intensivierte traumaspezifische Behandlung hätte durchgeführt werden sollen. Schon beim ersten Gespräch mit dem Beschwerdeführer habe somit die Klinik die Dringlichkeit einer intensiven psychologischen Behandlung festgestellt. Stattdessen sei er in Haft gekommen. Nach seiner Verbüssung der Freiheitsstrafe sei er am 17. Februar 2020 in Ausschaffungshaft verlegt worden, wo er sich heute noch befinde. Es sei daher nicht schwer vorstellbar, dass sich sein psychischer Zustand unter diesen Umständen stark verschlechtert habe. Was die rechtliche Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes betreffe, seien in der Klinik weitere diagnostische Abklärungen geplant und die Notwendigkeit für eine unterstützende Psychopharmakatherapie sei noch zu prüfen gewesen. Diese Behandlung wäre somit wichtig gewesen, um ein fachmännisches psychiatrisches Gutachten zu erstellen. Ohne eine gründliche Untersuchung sei der Sachverhalt nicht erstellt und SEM habe damit seine Untersuchungspflicht verletzt. Die drei Konsultationen im Gefängnis seien immer durch den Beschwerdeführer initiiert worden und hätten sich auf die Bekämpfung von Symptomen wie Schlafstörungen oder Stimmungsaufhellung konzentriert. Daher könne diesen keine Diagnose seiner Krankheit entnommen werden und auch sie könnten nicht als Therapien betrachtet werden. Die drei Konsultationen im Gefängnis würden somit nicht viel zur Erstellung des medizinischen Sachverhaltes und den benötigten Medikamenten aussagen. Das SEM schreibe, dass es im Kosovo Institutionen gebe, die bestens dafür eingerichtet seien und reichliche Erfahrung in der Behandlung von posttraumatischen Behandlungsstörungen verfügen würden. Wo sich diese befänden, werde aber nicht beantwortet. Die Kliniken, die das SEM genannt habe, seien http://www.klinikaaura.com/ und die Universitätsklinik Prishtina. Die erste sei eine private Klinik, die das SEM einfach zufällig ergoogelt habe und deren Preise für den Beschwerdeführer sicher nicht erschwinglich seien. Der beigelegten SFH-Bericht hebe unter anderem die mangelnde Verfügbarkeit einer psychotherapeutischen Behandlung in der Universitätsklinik in Prishtina aufgrund eines Mangels an entsprechend ausgebildeten Fachpersonen im Bereich Psychotherapie hervor. Laut dem (...)-Arztbericht vom 31. Januar 2020 sei eine psychiatrisch psychotherapeutische Behandlung aber dringend indiziert.
E. 6.1 Das am 1. März 2019 neu in Kraft getretene schweizerische Asylverfahrensrecht zielt darauf ab, eine Mehrzahl der Asylverfahren im sogenannten beschleunigten Verfahren abzuwickeln. Charakteristisch für dieses Verfahren ist die Taktung der Verfahrensschritte: die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Gewährung der Parteirechte und die Abfassung und Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids folgen einem rechtssatzmässig genau vorgegebenen Zeitplan. Die Vorbereitungsphase ist gesetzlich in Art. 26 AsylG normiert. Sie dient der Vorinstanz dazu, erste Abklärungen für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens vorzunehmen und die weiteren Verfahrensschritte vorzubereiten. Konkret erhebt das SEM die Personalien, erstellt Fingerabdrücke und Fotographien. Es kann weitere biometrische Daten erheben und Altersgutachten erstellen, Beweismittel, Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen (Art. 26 Abs. 2 AsylG). In die Vorbereitungsphase fällt auch die Feststellung des medizinischen Sachverhalts (Art. 26a AsylG). Die Dauer der Vorbereitungsphase ist in Art. 26 Abs. 1 AsylG festgelegt und beträgt im Dublin Verfahren höchstens 10 Tage, in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage. Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG (Art. 26c AsylG). Im beschleunigten Verfahren werden gemäss Art. 20c AsylV1 insbesondere folgende Verfahrensschritte vorgenommen: die Vorbereitung der Anhörung zu den Asylgründen (Bst. a), die Anhörung zu den Asylgründen (Bst. b), die Triage, ob die Fortführung im beschleunigten Verfahren erfolgt oder der Wechsel in das erweiterte (Bst. d), die Redaktion des Entscheidentwurfs (Bst. e), die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids (Bst. f); die Schlussredaktion und Eröffnung des Entscheids (Bstn. g/h). Entscheide im beschleunigten Verfahren sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen (Art. 37 Abs. 2 AsylG). Ein beschleunigtes Verfahren sollte mithin gemäss der gesetzlichen Konzeption innert maximal 31 (Kalender)Tagen vorinstanzlich abgeschlossen sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5624/2019 vom 13. November 2019 E. 5.2.1).
E. 6.2 Vorliegend wurde das Asylgesuch am 14. August 2019 gestellt und mit Verfügung vom 30. Januar 2020 vorinstanzlich abgeschlossen - mithin 169 Tage nach der Asylgesuchstellung. Damit wurde die gesetzlich vorgesehene Zeitspanne von maximal 31 Tagen massiv überschritten. Die Überschreitung kann auch nicht mit der Inhaftierung des Beschwerdeführers erklärt werden, zumal der Beschwerdeführer erst am 22. November verhaftet worden ist und demnach zu diesem Zeitpunkt das beschleunigte Verfahren längst hätte abgeschlossen worden sein sollen. Im Übrigen erschliesst sich aus den Akten nicht, warum mit der Anhörung bis Mitte Januar 2020 zugewartet worden ist.
E. 6.3 Zudem geht im Zusammenhang mit der Zuweisung der Rechtsvertretung hervor, dass nach dem Transfer in das Bundesasylzentrum (...) am 15. November 2019, erst am Tag der Anhörung am 17. Januar 2020 eine neue Rechtsvertretung zugewiesen worden ist. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter im Zeitpunkt der Anhörung keine Kenntnis des Sachverhalts hatte. Er stellte deshalb selber viele Fragen, insbesondere auch hinsichtlich der Asylgründe (vgl. Akte 1048869-29/21 [nachfolgend A29] F81, F104-111, F129 f., F150-153). Der Rechtsvertreter antwortete dann auch am Ende der Anhörung auf die Frage, ob es aus seiner Sicht noch Fragen oder Themenbereiche gebe, die noch nicht angesprochen worden seien und für die Sachverhaltsfeststellung wesentlich seien, dass er keine Gelegenheit gehabt habe, die Akten zu studieren und er noch Zeit brauche, um mit der vorherigen Rechtsvertretung in Kontakt zu kommen, um den Sachverhalt richtig abzuklären. Er beantrage daher, dass es eine zweite Anhörung gebe, um zu beurteilen, ob der Fall im beschleunigten Verfahren behandelt werden könne. Das SEM erachtete jedoch den Sachverhalt als erstellt und lud den Rechtsvertreter zur Stellungnahme ein. In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2020 schildert der Rechtsvertreter, dass er vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichte Beweismittel, welche jedoch beim SEM nicht mehr auffindbar gewesen seien, durch die ehemalige Rechtsvertretung in B._______ habe erhältlich machen können und beantragte, dass der Fall dem erweiterten Verfahren zugewiesen werde. Angesichts dessen, dass nach der Einreichung des Asylgesuchs und der Personalienaufnahme am 20. August 2019 monatelang mit der Durchführung der Anhörung zugewartet wurde, schliesslich aber erst am Tag der Anhörung ein Rechtsvertreter zugewiesen wurde, der im Zeitpunkt der Anhörung weder den Sachverhalt kannte, noch die eingereichten Beweismittel hat sichten können, hat das SEM es dem Rechtsvertreter verunmöglicht, seine Pflicht zur Information und Beratung (Art. 102k Abs. 1 Bst. k AsylG) des Beschwerdeführers wahrzunehmen.
E. 6.4 Infolge der fehlenden Beratung und der Unkenntnis des Sachverhalts fragte der Rechtsvertreter am Ende der Anhörung den Beschwerdeführer, ob er noch im Zustand sei, weiterzumachen (Die Anhörung endete um 19:13 Uhr) und ob er, wenn er allenfalls zu einem zweiten Interview eingeladen werden würde, bereit sei, zu Personen der UÇK oder FARK, von denen er denke, dass sie eine Gefahr für ihn darstellen würden, konkrete Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer, welcher bereits mehrere Male als Zeuge ausgesagt hat und die Folgen einer Zeugenaussage kennt, meinte, nur wenn er die Sicherheit habe, dass seine Aussagen nicht nach aussen gelangen würden, sei er bereit Namen und Fälle anzugeben. Dies bestätigte er dem SEM sodann auch schriftlich im Schreiben, welches am 27. Januar 2020 beim SEM eingegangen ist. Angesichts dieser fehlenden Sachverhaltselemente kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob bereits das blosse Wissen des Beschwerdeführers über Verbrechen ehemaliger UÇK und FARK Mitglieder, welche heute möglicherweise auch an der Spitze des Staates agieren, im Zusammenhang mit der Aufnahme der Arbeit des Sondergerichts in H._______, dazu führt, dass er im Kosovo einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Insofern ist der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt.
E. 6.5 Schliesslich wurden relevante Beweismittel, die der Beschwerdeführer während dem erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereicht hat, erst nach Einreichung der Beschwerde, am 11. Februar 2020 zu den Akten genommen.
E. 6.6 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass durch die massive zeitliche Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Fristen im beschleunigten Verfahren, der kurzfristigen Einsetzung eines neuen Rechtsvertreters im Zeitpunkt der Anhörung, der nicht vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit dem Wissen des Beschwerdeführers über allfällige Kriegsverbrechen von UÇK- und FARK-Mitgliedern und des erst nach Beschwerdeeingang vervollständigten Aktenverzeichnisses mit Beweismitteln, welche im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden sind, das SEM die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers in mehrfacher Weise verletzt hat. Die Frage, inwieweit das SEM ein Asylverfahren überhaupt noch zulässigerweise im beschleunigten Verfahren gemäss Art. 26c AsylG abschliessen kann, wenn die 140-tägige Frist (für die Durchführung der erst- und zweitinstanzlichen Asylverfahren sowie des Vollzugsverfahrens) bereits abgelaufen ist, kann unter diesen Umständen offenbleiben.
E. 7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und die oben genannten weiteren Untersuchungsmassnahmen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als vorliegend aufgrund einer falschen Triage erstinstanzlich ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt wurde, was offensichtlich nicht sachgerecht ist. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise zudem der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1).
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist. Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Januar 2020 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Januar 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständige und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-713/2020 law/fes X_START Urteil vom 8. Mai 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...) Kosovo, vertreten durch lic. iur. Anol Eshrefi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben ungefähr am 20. Juli 2019 in die Schweiz eingereist, wo er am 14. August 2019 um Asyl nachsuchte. Er habe eineinhalb bis zwei Monate zuvor den Kosovo verlassen und über Serbien, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz eingereist. B. Am 20. August 2019 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum B._______ zu seiner Person und dem Reiseweg befragt. C. Am 15. November 2019 wurde der Beschwerdeführer dem Bundesasylzentrum der Region (...) zugewiesen und dorthin transferiert. Gleichentags beendete die zugewiesene Rechtsvertretung in B._______ das Mandatsverhältnis. Am 22. November 2019 wurde der Beschwerdeführer verhaftet und ins Kantonsgefängnis C._______ transportiert, um dort wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt eine 120-tägige Freiheitsstrafe zu verbüssen. D. Am 17. Januar 2020 fand im Kantonsgefängnis C._______ im Beisein seiner gleichentags zugewiesenen neuen Rechtsvertretung eine Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) statt, wobei der Beschwerdeführer die Gelegenheit erhielt, die Gründe für sein Asylgesuch einlässlich darzulegen. Zu seiner Person erklärte der Beschwerdeführer, er sei ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie und islamischen Glaubensbekenntnisses aus dem Dorf D._______ unweit von E._______. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, nachdem im Mai 1999 dreizehn Mitglieder seiner Familie vom serbischen Militär im Rahmen des Massakers von D._______ vor seinen Augen exekutiert worden seien, sei er ein paar Monate lang als einfacher Soldat in den Reihen der UÇK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës, Befreiungsarmee des Kosovo) tätig gewesen. In den Jahren 2010 und 2011 sei er als Zeuge in Kriegsverbrecherprozessen in F._______ (insgesamt dreimal im Jahr 2010) und G._______ (einmal im Jahr 2011) aufgetreten. Er habe als Augenzeuge im Rahmen der von Eulex durchgeführten Kriegsverbrecher-Prozesse in den Jahren 2010 und 2011 in Bezug auf das Massaker von D._______ ausgesagt, was zur Verurteilung von serbischen-jugoslawischen Kriegsverbrechern beigetragen habe. Weil er im Jahr 2011 einen Drohanruf erhalten habe und es Morde gegeben habe, habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Er habe nach dem Verlassen seiner Heimat hauptsächlich als Sans-Papier in der Schweiz gelebt, von wo aus er seine Tätigkeit als (...) wiederaufgenommen habe. Auf diese Art und Weise habe er den Lebensunterhalt seiner im Kosovo lebenden Familie (eine religiös geheiratete Ehefrau und zwei Kinder) finanziert. Während seines mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz sei er immer wieder für zwei bis drei Wochen zu seiner Familie in den Kosovo gereist. Nachdem er auf Geheiss der Schweizer Behörden am 15. Juni 2018 in seine Heimat habe zurückkehren müssen, habe am 6. September 2018 ein Attentatsversuch auf ihn stattgefunden. Es sei in der Nähe seines Hauseinganges eine Granate montiert worden. Nach der Entdeckung der Granate habe er bei der Polizei Anzeige erhoben. Er gehe davon aus, dass man ihn als Zeuge von Verbrechen liquidieren möchte, weil er aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat bei der UÇK über weitere Verbrechen zwischen der UÇK und der FARK (Forcat e Armatosura të Republikës së Kosovës, Streitkräfte der Republik Kosovo) Bescheid wisse, die von Kosovo-Albanern begangen worden seien. Die Tatsache, dass er weiteren Vorladungen von einem Sondergericht in H._______, bei denen die von Kosovo-Albanern begangenen Verbrechen aufgearbeitet würden, nicht folge - und somit auch keine Aussagen gemacht habe - ändere nichts an seiner Gefährdung, da es in seiner Heimat genüge, dass eine Person als Zeuge aufgeboten werde, um diese bereits als «Verräter» abzustempeln und irgendwann zu bestrafen. Nach diesem Attentatsversuch habe er den Kosovo verlassen. Der Beschwerdeführer reichte seinen kosovarischen Reisepass, seine Identitätskarte, den Untersuchungsbericht der kosovarischen Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2018, inklusive polizeilichen Berichten, einen Zeitungssauschnitt der Zeitung (...)., einen Bericht vom 9. September 2018, einen Zeitungsausschnitt der Zeitung (...). und verschiedene medizinische Berichte ein. E. Die Vorinstanz gab dem Rechtsvertreter am 24. Januar 2020 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. F. Am 27. Januar 2020 ging beim SEM ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers ein. G. Der Rechtsvertreter reichte am 28. Januar 2020 eine Stellungnahme ein, worin er ausführte, aus welchen Gründen er mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. H. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch vom 14. August 2019 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. I. Mit Eingabe vom 6. Februar 2020 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten. Eventualtier sei die Verfügung in den Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit der Beschwerde wurden ein Gerichtsentscheid des (...) vom (...) 2012, auf Albanisch übersetzt, eine Vorladung des Gerichtes von F._______ vom (...) 2012, sechs Fotos, verschiedene medizinische Unterlagen und den Strafbefehl vom (...) 2019 eingereicht. J. Am 12. Februar 2020 wurde die Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 28. Januar 2020 eingereicht. K. In der Vernehmlassung vom 27. Februar 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. L. Mit der Replik vom 24. März 2020 wurden ein Brief des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2020 an das SEM, einen Konsultationsbericht der psychiatrischen Klinik (...) vom 3. Februar 2020, verschiedene Zeitungsartikel aus dem Internet, die Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Kosovo: Zeuginnenschutz, vom 30. Januar 2020 und eine Auskunft der SFH zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung im Kosovo vom 3. April 2017 eingereicht. M. Am 27. März 2020 wurde eine Ergänzung der Replik mit einem Bericht aus dem Internet des Deutschlandrundfunks vom 28. Februar 2019 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. In der Beschwerde wird beantragt, das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2020 festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und hat sein Asylgesuch abgelehnt (siehe Dispositivziffer 1 und 2). Es ist mithin auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat dieses materiell beurteilt. Auf den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch sei einzutreten, ist deshalb nicht einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet seinen ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, es sei nicht nachvollziehbar, dass er nach seinen Zeugenaussagen und der telefonischen Bedrohung und den etlichen Morden im Jahre 2011 nicht schon viel früher ein Asylgesuch eingereicht habe, habe er doch mehrere Jahre in der Schweiz illegal gelebt. Ausserdem sei sowohl die jugoslawische Bundesarmee als auch die serbische Soldateska nach ihrer Niederlage gegen die NATO-Truppen im Kosovokrieg von 1999 aus seiner Heimat abgezogen worden, so dass ihm von dieser Seite her keine Gefahr mehr drohen könne. Diese Tatsache werde auch dadurch unterstrichen, als er gemäss seinen eigenen Aussagen ja selbst während seiner langen Jahre in der Schweiz ab dem Jahr 2011 immer wieder für zwei bis drei Wochen zu seiner Familie in seine Heimat zurückgekehrt sei. Und selbst wenn es trotzdem noch im Zusammenhang mit seinen Aussagen gegen die serbische Soldateska zu einer Bedrohungssituation kommen würde, könne er sich an den kosovarischen Staat wenden, der sicher schutzfähig und schutzwillig sei in solchen Angelegenheiten, zumal die Verfolgung ja seitens von «Serben» kommen würde. Dieses Vorbringen sei deshalb nicht asylrelevant. Des Weiteren habe er in seiner Asylbegründung erklärt, dass gegen ihn am 6. September 2018 ein Attentatsversuch verübt worden sei, bei welchem in der Nähe seiner Haustür eine Granate deponiert worden sei. Zwar habe er die Frage, wer seiner Meinung nach diese Granate in der Nähe seiner Haustür deponiert hatte, nicht beantworten können. Aus seinen weiteren Ausführungen gehe jedoch hervor, dass für ihn ein klarer Zusammenhang bestehe mit den neuen Prozessen in seiner Heimat, in welchem sich nun auch Kosovo-Albaner für ihre Verbrechen verantworten zu haben. Als die Granate in der Nähe seiner Haustür entdeckt worden sei, sei umgehend die Polizei kontaktiert worden. In der Folge seien sowohl von der Polizei als auch von der Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufgenommen worden. Auch wenn den Strafverfolgungsbehörden bislang noch kein Durchbruch gelungen sei, so belege die Tatsache, dass sich sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft dieses Falles angenommen haben, die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates Kosovo. Unabhängig davon sei es weder nachvollziehbar noch einleuchtend, weshalb er von Kosovo-Albanern, die mutmasslich an Kriegsverbrechen teilgenommen haben, bedroht oder sogar getötet werden solle, zumal er sich ja standhaft geweigert habe, den Vorladungen Folge zu leisten und somit auch ganz klar demonstriert habe, dass er nicht bereit sei, gegen solche Personen auszusagen. Eindeutig gegen die von ihm in der vertieften Anhörung vom 17. Januar 2020 geltend gemachte Furcht vor weiteren Repressalien in seiner Heimat spreche die Tatsache, dass er zwar bereits kurz nach diesem Attentatsversuch in die Schweiz gereist sei - also wohl noch vor Ende des Jahres 2018 - sein Asylgesuch jedoch erst am 14. August 2019 eingereicht habe, als er sich in Polizeigewahrsam befunden habe wegen Missachtung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) und der Rückflug in seine Heimat bereits gebucht gewesen sei. Dieses Vorbringen sei somit nicht asylrelevant. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch gemäss Art. 40 AsylG ohne weitere Abklärungen abzulehnen sei. In der Stellungnahme des Rechtsvertreters werde beantragt, den «komplexen» Fall ins erweiterte Verfahren zuzuweisen. Es seien Gerichtsdossiers beim SEM nicht auffindbar gewesen, welche der ehemalige Rechtsvertreter in B._______ habe ausfindig machen können und die belegen würden, dass der Beschwerdeführer als Zeuge gegen Kriegsverbrecher in I._______ und J._______ ausgesagt habe, wobei diese Dossiers für die Sachverhaltserstellung zentral seien. Des Weiteren sei moniert worden, dass die medizinischen Akten unvollständig seien, da die Akten aus der psychiatrischen Klinik (...), in welcher er in Behandlung gewesen sei, fehlen würden. Dasselbe gelte für das Gutachten im Kantonalgefängnis C._______, in welchem er begutachtet worden sei oder noch werde. Insbesondere habe eine gründliche psychiatrische und psychische Abklärung bislang noch gar nicht stattfinden können, da er seinen Termin für ein Abklärungsgespräch vom 30. Oktober 2019 beim (...) aufgrund seiner Inhaftierung nicht habe wahrnehmen können, so dass der medizinische Sachverhalt ungenügend erstellt worden sei. Was das Auffinden der von ihm beim Bundesasylzentrum der Region B._______ eingereichten Dokumente anbelange, welche sein Rechtsvertreter zusammen mit seiner Stellungnahme beim SEM (erneut) eingereicht habe, so würden diese tatsächlich belegen, dass er als Zeuge sowohl in F._______ als auch in G._______ im Rahmen von Kriegsverbrecherprozessen in den Jahren 2010 und 2011 mitgewirkt habe. Jedoch sei seine diesbezügliche Mitwirkung an den damaligen Kriegsverbrecherprozessen für sein am 14. August 2019 gestelltes Asylgesuch - wie schon vorstehend dargelegt - belanglos, zumal es sich bei diesen Kriegsverbrecherprozessen um Prozesse gegen Mitglieder der ehemaligen jugoslawischen Bundesarmee, respektive von serbischen Paramilitärs gehandelt habe, wobei es zu Schuldsprüchen mit langjährigen Freiheitsstrafen gekommen sei. Schliesslich sei im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch vom 14. August 2019 anzumerken, dass auffallend sei, dass er ein solches Gesuch erst zu einem Zeitpunkt gestellt habe, als er zum wiederholten Male wegen Missachtung des AIG Probleme mit der Schweizer Polizei gehabt habe und für ihn klar gewesen sei, dass er ein weiteres Mal in seine Heimat rückgeführt werde. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er sich spätestens seit Ende des Jahres 2018 wieder in der Schweiz befunden, da er nach dem Attentatsversuch vom 6. September 2018 dorthin gereist sei. Aus den Akten sei ersichtlich, dass er erstmals anlässlich der polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person vom 10. August 2019 erwähnt habe, dass er ein Asylgesuch in der Schweiz stellen möchten. Am 9. August 2019 sei er einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden, wobei die Funktionäre der Polizei hätten feststellen können, dass gegen ihn eine Einreisesperre bestanden habe, worauf er festgenommen worden sei. Bereits am 12. August 2019 sei von der Staatsanwaltschaft C._______ ein Strafbefehl wegen Missachtung des AIG erlassen worden. Noch am selben Tag sei im Rahmen von SwissREPAT ein Flug für ihn nach K._______ für den 14. August 2019 reserviert worden, welcher infolge seines Asylgesuches habe storniert werden müssen. Hätte er wirklich in der Schweiz ein Asylgesuch stellen wollen, weil er sich im Zuge des Attentatsversuches vom 6. September 2018 in seiner Heimat nicht mehr sicher gefühlt hätte, so sei es schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb er damit so lange zugewartet habe, bis dies für ihn die allerletzte Möglichkeit für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz dargestellt habe. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde von den ehemaligen UÇK- und FARK-Mitgliedern verfolgt. Als Zeuge ihrer Verbrechen stelle er eine Bedrohung für sie dar, die beseitigt werden müsse. Er habe daher den Kosovo in den letzten zehn Jahre verlassen, um nicht Opfer eines Attentats zu werden. Kurz nachdem er von der Schweiz in den Kosovo abgeschoben worden sei, hätten Unbekannte ein Attentatsversuch auf ihn und seine Familie verübt. Dies habe ihn zur Flucht aus dem Kosovo veranlasst. Nähere Informationen zu seinen Verfolgern, habe er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen zunächst nicht mitteilen wollen, da er Angst um die Sicherheit seiner Familie habe. Nach anfänglichen Zögern habe er angeboten, Namen und Fälle von Personen der UÇK und der FARK zu nennen. Es sei ihm aber das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, obwohl die Rechtsvertretung eine zweite Anhörung verlangt habe. Das SEM verkenne, dass der Hauptanlass für das Asylgesuch, der Attentatsversuch vom 6. September 2018 sei und nicht die Verfolgung durch Serben. Kurz danach sei er geflohen. Dies belege auch der Eurodac-Hit in Kroatien vom 4. Oktober 2018. Daraufhin sei er von der kroatischen Polizei nach Serbien zurückgeschickt worden. Er habe es erst etwa Anfang Juni 2019 geschafft, in den Schengenraum zu reisen und dann später in die Schweiz einzureisen. Dies gehe auch aus dem Strafbefehl vom (...) 2019 hervor. Am 20. Juli 2019 sei er in die Schweiz eingereist und habe das Asylgesuch am 14. August 2019 gestellt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wenn das SEM die Verneinung der Asylrelevanz darin sehe, dass der Beschwerdeführer früher ein Asylgesuch hätte stellen müssen, damit das Asylgesuch nicht als ein nachgeschobener Grund für den Aufenthalt in der Schweiz betrachtet werden könne. Die Intensität und Aktualität der Verfolgung sei auch in zeitlicher Hinsicht gegeben. Der kosovarische Staat sei nicht schutzfähig. Aus Berichten gehe hervor, dass es wenig Staatsanwälte gebe und der politische Einfluss in der Justiz stark sei. Seit 2018 würden die kosovarischen Behörden die Fälle bezüglich Kriegsverbrechen übernehmen, EULEX sei nur noch in beratender Funktion tätig. Der politische Einfluss sei ein anhaltendes Problem für die Justiz, einschliesslich der Staatsanwaltschaft. Weiter sei es im Kosovo schwierig, die Identität von Zeugen und Zeuginnen von Kriegsverbrechen zu verbergen. Der Kosovo sei ein kleines Gebiet, in welchem jeder jeden kenne. Zudem sei der Schutz der Zeuginnen und Zeugen von Kriegsverbrechen ungenügend und stelle eine grosse und heikle Herausforderung dar. Sie würden eingeschüchtert und ihre physische Sicherheit sei nicht gewährleistet. Bei Fällen von Kriegsverbrechen sei oft der Mangel an Zeuginnen und Zeugen ein Hindernis. Die Frage des Zeugenschutzes in Kriegsverbrechenfällen sei einer der Gründe, warum in den Niederlanden die «Kosovo Specialist Chambers» eingerichtet worden seien, um über mutmassliche Kriegsverbrechen zu entscheiden, die von Führern der UÇK und anderen zwischen 1998 und 2000 begangen worden seien. Die UN Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances berichte, dass von der UNMIK gesammelte Beweise für Verbrechen gegen Serben und Serbinnen auf dem Gebiet Kosovos in den letzten Jahren systematisch vernichtet worden seien, weshalb die UNMIK die Beweise für Verbrechen gegen Serben nicht an EULEX hätte übergeben werden können. Zudem seien die Hauptzeugen verschiedener Ermittlungen gegen die sogenannten hochrangigen Verdächtigen für Verbrechen gegen Serbinnen und Serben im Laufe der Jahre ermordet worden. Aussagen gegen UÇK-Kommandeure würden als «Verrat» angesehen, was zur Ächtung von Zeuginnen und Zeugen durch die Gemeinschaft und das soziale Umfeld führe. Dies habe zur Folge, dass die Menschen sich in den meisten Fällen entweder weigern auszusagen oder ihre Aussage ändern würden. Es liege für den Beschwerdeführer noch kein psychologischer Bericht mit der exakten Diagnose und den benötigten Medikamenten und Behandlungen vor, was erforderlich sei, um fundiert abklären zu können, ob die benötigten Medikamente und Behandlungen vor Ort verfügbar seien. Zudem wäre abzuklären, ob Zeuginnen und Zeugen von Kriegsverbrechen Diskriminierungen auch beim Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen erfahren. Es genüge nicht, einfach zwei Adressen von psychiatrischen Zentren anzugeben. 5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass das Rechtsbegehren, auf das Asylgesuch sei einzutreten, als gegenstandslos zu qualifizieren sei, zumal das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten sei und nicht etwa einen Nichteintretensentscheid erlassen habe. Inkonsequent sei die Argumentationsweise indem dem SEM vorgeworfen werde, verkannt zu haben, dass der Hauptanlass für das Asylgesuch der Attentatsversuch vom 6. September 2018 gewesen sei und nicht die Verfolgung durch die Serben, aber andererseits der Beschwerdeführer selbst in erster Linie mit der Verfolgung durch die Serben argumentiere und hauptsächlich sich darauf beziehende Beweise ins Recht lege. Es treffe nicht zu, dass das SEM gewisse Akten nicht in den Entscheid einbezogen habe. Vielmehr habe das SEM erklärt, dass diese Dokumente «tatsächlich belegen» würden, dass der Beschwerdeführer als Zeuge sowohl in F._______ als auch in G._______ im Rahmen von Kriegsverbrecherprozessen in den Jahren 2010 und 2011 mitgewirkt habe, die diesbezügliche Mitwirkung jedoch nicht asylrelevant sei. Im Zusammenhang mit dem angeblichen Attentatsversuch vom 6. September 2018 sei kein einziger Beweis vorgelegt worden, der belegen würde, dass dieser im Zusammenhang mit den Prozessen gegen kosovarische (Kriegs-)Verbrecher stehe. Der Beschwerdeführer habe ja selbst behauptet, den - angeblichen - weiteren Vorladungen keine Folge geleistet zu haben. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keinen einzigen Beweis dafür vorgelegt habe, dass er auch Vorladungen im Zusammenhang mit Prozessen gegen albanisch stämmige (Kriegs-)Verbrecher erhalten habe, sei es absolut nicht ersichtlich, weshalb er denn von solchen albanisch stämmigen (Kriegs-)Verbrechern bedroht werden sollte, zumal er in der Anhörung vom 17. Januar 2020 ganz klar gesagt habe, dass er keiner solchen Vorladung je Folge geleistet habe und dies auch in Zukunft nicht tun werde. Zudem widerspreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Frage seines Rechtsvertreters, ob er Zeuge von Tötungen oder anderen Verbrechen zwischen den zwei militärischen Gruppierungen gewesen sei, verneint habe, ganz klar seinen anderweitigen Behauptungen, dass seine Zeugenaussagen dazu führen könnten, dass solche albanisch stämmigen (Kriegs-)Verbrecher zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt werden könnten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Attentatsversuch vom 6. September 2018 und dass er im Zusammenhang mit der jetzigen Prozesswelle im Kosovo auf irgendeine Art und Weise gefährdet sein könnte, seien somit völlig unglaubwürdig. Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner der (...) Polizei anlässlich seiner vorübergehenden Festnahme am 9. August 2019 wegen wiederholten illegalen Aufenthaltes in der Schweiz erklärt habe, dass er in die Schweiz eingereist sei, um von da aus Handel mit Haushaltgeräten zu betreiben, sowie die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons L._______ am (...) 2018 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen habe unter anderem wegen Gebrauchs von falschen kroatischen Ausweispapieren zwecks erleichterter Einreise in die Schweiz und dem dreijährigen Einreiseverbot in die Schweiz und in das Fürstentum Liechtenstein, weil er sich weit über die Visumsgültigkeit illegal im Schengenraum aufgehalten habe, wobei sein (schwedisches) Visum verfälscht gewesen sei, würden den Beschwerdeführer nicht glaubwürdiger machen, zumal er sich sowohl in Bezug auf das verfälschte schwedische Visum als auch auf die Manipulationen in seinem aktuellen Reisepass ahnungslos gegeben habe. Zudem hätten die kosovarischen Strafverfolgungsbehörden sich dieses Falles angenommen und eine Strafuntersuchung durchgeführt, respektive würden sie eine solche noch immer durchführen. Dies sei ein klarer Beleg dafür, dass der kosovarische Staat auch in diesem Fall schutzwillig und schutzfähig sei. Und für den Fall, dass der Beschwerdegegner der Ansicht sein sollte, dass die bereits in diesen Fall involvierte Polizei und Staatsanwaltschaft ihre Aufgaben nicht in ausreichendem Masse wahrnehmen sollten, so bestünde für ihn noch die Möglichkeit, sich in seiner Heimat an folgende Ombudsstelle zu wenden: http://edrejtajem.org/en/ombudsman-eng/. Allerdings gelte es jedoch zu beachten, dass es jenseits der reellen Möglichkeiten der Behörden liege, im Voraus jegliches kriminelles Verhalten von Drittpersonen zu unterbinden. Die Republik Kosovo sei von den Experten des Schweizerischen Bundesrates zum «Safe Country» erklärt worden, wobei die Voraussetzung zur Designation zum «Safe Country» die Einhaltung strenge Kriterien unter anderem auch in Bezug auf die Menschenrechte seien. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Situation im Kosovo einseitig und ein paar - teilweise schon mehrere Jahre zurückliegende - Probleme aufgegriffen und dabei die positiven Entwicklungen gerade auch in der jüngsten Zeit völlig ausser Acht gelassen, wie zum Beispiel des Aufstiegs der oppositionellen Partei Vetevendosje und der Wahl von Albin Kurti zum neuen Ministerpräsidenten. Schliesslich mache der Beschwerdeführer in Bezug auf den Wegweisungspunkt geltend, dass zuerst ein «umfassendes» Arztzeugnis abgewartet werden solle und dass das SEM auch die Frage des Zugangs zu den benötigten Behandlungen und Medikamenten abklären solle. Es sei irritierenderweise auch ein Arztzeugnis vom 20. November 2019 eingereicht worden, dessen Einreichung beim SEM zuvor versäumt worden sei. In Bezug auf die Medikation halte dieses Arztzeugnis fest, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, dass sein Schlaf wieder einigermassen gut sei und dass das Medikament Rebalance (Johanniskraut) in Ordnung wäre. Als Bedarfsmedikation bei Angst- und Unruhe sei ihm Temesta verschrieben worden. Im Arztzeugnis vom 24. Januar 2020 sei dem Arzt aufgefallen, dass der Beschwerdeführer die empfohlene Reserve-Medikation bei Angst- und Unruhe bei weitem nicht ausgeschöpft habe. Im Arztzeugnis vom 31. Januar 2020 wurde festgehalten: «Aktuelle Medikation: Keine Psychopharmaka, Reserve: Keine.» Da einerseits Johanniskraut wie auch Temesta problemlos erhältliche und zudem preiswerte Medikamente seien und andererseits nach neuestem Stand dem Beschwerdeführer gar keine weiteren Medikamente verschrieben worden seien, sei die Medikamenten-Frage somit hinreichend geklärt. Und im Zusammenhang mit allfälligen weiteren Abklärungen in Sachen psychiatrisch-psychotherapeutischer und intensivierter traumaspezifischer stationärer Behandlung sei der Beschwerdeführer mit keinem Wort darauf eingegangen, dass er selbst es gewesen sei, der am 30. Oktober 2019 den Termin des Abklärungsgespräches nicht wahrgenommen habe und die von der psychiatrischen Klinik (...) organisierte Anschlusslösung nicht befolgt habe. Im Übrigen gelte es zu beachten, dass es in der Republik Kosovo Institutionen gebe, die bestens eingerichtet seien und auch über reichhaltige Erfahrung in der Behandlung von posttraumatischen Behandlungsstörungen verfügen würden. Zwei Beispiele von solchen Institutionen seien im Asylentscheid angegeben worden. Die Beschwerde enthalte somit keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. 5.4 In der Replik wurde das erste Hauptbegehren der Beschwerde durch das folgende Begehren korrigiert: «Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.» Im Weiteren wird in der Replik und deren Ergänzung im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM verletze die Begründungspflicht, indem es nicht darlege, aufgrund welcher Aussagen und Beweise der Beschwerdeführer argumentieren würde, dass er von Serben verfolgt werde. Bereits am Anfang der Anhörung erkläre der Beschwerdeführer, dass er von verschiedenen Tätern in Gefahr sei und dass er nach dem Anschlagsversuch gezwungen gewesen sei, das Land zu verlassen. Später habe er als Grund für seine Flucht aus dem Kosovo im Jahr 2011 wiederum nicht die Serben angegeben, sondern die Morde an Zeugen, die sich zu dieser Zeit in Kosovo ereignet hätten. Er habe auch erklärt, dass er zu dieser Zeit selbst bedroht worden sei. Nirgendwo sei somit aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Protokoll ersichtlich, dass er behaupte, explizit von den Serben zu fliehen. Das SEM habe die Aussagen des Beschwerdeführers nicht korrekt gewürdigt. Trotz anfänglicher Bedenken habe sich der Beschwerdeführer dafür ausgesprochen über Personen, die der albanischen Guerilla angehörten, zu sprechen. Dies sei ihm aber nicht gewährt worden. Dies stelle eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da der Beschwerdeführer sich über wichtige Sachverhaltselemente nicht habe aussprechen können. Es sei zudem auf den Antrag der Rechtsvertretung, eine zweite Anhörung durchzuführen, um dem Beschwerdeführer dazu Gelegenheit zur Aussprache zu geben, nicht eingetreten worden. Auch nach der Anhörung habe der Beschwerdeführer eine zweite Anhörung verlangt. Dies werde auch aus dem beigelegten Konsultationsbericht vom 24. Januar 2020 ersichtlich, wo er dem Arzt ein Schreiben vorlege, in dem er Herrn M._______, der als SEM Fachmitarbeiter seine Anhörung geleitet habe, darum bitte, dass ein erneutes Gespräch, nach Möglichkeit im Beisein eines Psychiaters stattfinde. Dieses Schreiben sei von der Rechtsvertretung am 21. Januar 2020 ans SEM weitergeleitet worden. Es sei aber seitens SEM ignoriert worden. Dem Antrag zu einer weiteren Anhörung habe der Beschwerdeführer auch eine Sammlung von Berichten von Zeitungen angehängt. Diese seien vom SEM ebenfalls ignoriert worden. Das SEM habe somit den Sachverhalt unvollständig erstellt. Aus den eingereichten Zeitungsberichten werde ersichtlich wie auch die UÇK Zeugen von Kriegsverbrechen oder allgemein ihre Gegner liquidiere. Insbesondere in der Stadt E._______, der Stadt aus dem der Beschwerdeführer komme, hätten sich zahlreiche Tötungen nach dem Krieg ereignet. Aus einem Zeitungsbericht vom 10. Januar 2019 werde ersichtlich, dass es in E._______ seit der Nachkriegszeit 115 Tötungen gegeben habe und die Staatsanwaltschaft nun mit den Untersuchungen anfangen werde. Damit werde glaubhaft, dass auch der Beschwerdeführer solche Vorladungen erhalten habe. Die vom SEM als belanglos erachteten und vom Beschwerdeführer anlässlich des Asylgesuchs beim SEM eingereichten Akten hätten zum Zeitpunkt der Anhörung als nicht vorhanden gegolten. Als die Rechtsvertretung die Akten nach langer Recherche habe ausfindig machen können und sie dem SEM eingereicht habe und damit seinen Fehler des Abhandenkommens der Akten wiedergutgemacht habe, seien die Akten wiederum überhaupt nicht gewürdigt worden. Aus Sicht der Rechtsvertretung seien die Akten wichtig, da sie zunächst zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beitragen. Er sei Zeitzeuge von Kriegsverbrechen zu Zeiten der serbischen Gräueltaten in seinem Dorf gewesen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er sich danach der UÇK angeschlossen habe. Es sei daher auch plausibel, wenn er behaupte, dass er auch Zeuge von Verbrechen der UÇK geworden sei. Darüber habe er in einer zweiten Anhörung berichten wollen. Es sei ihm aber keine Gelegenheit dazu gegeben worden. Ausserdem wiederspreche sich das SEM selbst, wenn es behaupte, dass die Zeit, wo die Serben seine Familie umgebracht hätten, belanglos sei, aber der Fachspezialist von F62 bis F95 über drei Seiten lang Fragen über diese Zeit gestellt habe. Zudem sei es für die psychische Krankheit des Beschwerdeführers wichtig zu wissen, woher seine Kriegstraumata herrühren würden. Das SEM begründe die Unglaubhaftigkeit unter anderem damit, dass er keine Beweise vorlegen würde, die den Zusammenhang zwischen dem Attentatsversuch und den Prozessen gegen kosovarische Kriegsverbrecher herstellen würden. Der Beschwerdeführer müsse keine Beweise für seine Verfolgung vorlegen. Es genüge, wenn er die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft mache. Der Beschwerdeführer habe trotzdem durch offizielle Dokumente bewiesen, dass er Zeugenaussagen gegen Kriegsverbrecher gemacht habe und dass kurz vor seiner letzten Flucht einen Attentatsversuch auf ihn verübt worden sei. Er habe auch erklärt, dass er Kenntnisse von Verbrechen der UÇK habe, da er Teil der Befreiungsarmee gewesen sei. Zudem sei in der Beschwerde eine umfassende Analyse der Sicherheitslage von Zeuginnen von Kriegsverbrechen in Kosovo vorgenommen worden, woraus ersichtlich sei, dass deren Schutz ungenügend sei. In Würdigung all dieser Umstände habe der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, dass er aufgrund seiner Rolle als Zeuge von Kriegsverbrechen, die von beiden Kriegsparteien verübt worden seien, einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. Er sei seit zehn Jahren auf der Flucht. Er habe zwar dabei keinen Antrag auf Asyl gestellt, aber er habe während dieser Zeit in der Schweiz bis zu seiner Ausschaffung als Sans-Papier gelebt und unter Gefahr seine Familie besucht. Als er ausgeschafft worden sei, sei ein Attentat, das durch einen Polizeirapport ausführlich dokumentiert sei, auf ihn verübt worden und er sei wieder gezwungen gewesen, zu fliehen. Dass er dabei für die Einreise Papiere gefälscht haben soll oder wieder illegal eigereist sei, mache ihn nicht weniger glaubwürdig, denn sein Leben sei in Gefahr gewesen. Ob die Bedrohung für sein Leben von kosovarischer oder serbischer Seite ausgehe, habe er auch nicht genau gesagt. Er gehe aber davon aus, dass sie von Mitgliedern der ehemaligen kosovo-albanischen Guerilla ausgehe. Mit Sicherheit wisse er nur, dass er seit seinen Zeugenaussagen ständig bedroht und dass ein Attentatsversuch auf ihn verübt worden sei. Zu den aktuellen Entwicklungen im Kosovo sei jedoch zu sagen, dass diese Ereignisse keine positive Entwicklung bezüglich Schutzfähigkeit darstellen würden, solange weiterhin Hashim Thaci als Präsident des Kosovos fungiere. Dieser sei selbst ein wichtiges Mitglied der UÇK gewesen und es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er Untersuchungen gegen die UÇK behindern werde. Aus dem eingereichten Artikel könne entnommen werden, dass gegen Thaci schwerwiegende Vorwürfe bezüglich Kriegsverbrechen der UÇK erhoben werden und dass es im Kosovo kein funktionierendes Zeugenschutzprogramm gebe. Es bleibe somit zu betonen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Regelvermutung der Bezeichnung des Kosovos als Safe Country, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise widerlegt werden könne. Der Beschwerdeführer habe einen Termin am 30. Oktober 2019 in einer anderen Klinik wahrgenommen, und zwar bei der (...). Im Titel des Kurzberichtes dieser Klinik sei aufgeführt, dass sie den Beschwerdeführer am 30. Oktober 2019 zur Erstkonsultation gesehen hätten. Es wäre die Aufgabe des SEM gewesen aufzuklären, warum er ungewöhnlicherweise am selben Tag zwei Termine in verschiedenen Kliniken gehabt habe, die dazu dienen sollten, eine Anschlusslösung zu finden. Es könne daher dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe freiwillig Termine nicht wahrgenommen. Weiter stehe auf dem Titel des betreffenden Kurzberichts, dass der Beschwerdeführer eine ambulante Behandlung am oben genannten Datum hätte antreten sollen. Diese habe er in der Folge der Inhaftierung nicht wahrnehmen können. Trotz des Asylgesuchs sei er wegen Verletzung des Einreiseverbotes inhaftiert worden. Aus dem Kurzbericht gehe hervor, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung «dringend» indiziert sei und bei Bedarf eine intensivierte traumaspezifische Behandlung hätte durchgeführt werden sollen. Schon beim ersten Gespräch mit dem Beschwerdeführer habe somit die Klinik die Dringlichkeit einer intensiven psychologischen Behandlung festgestellt. Stattdessen sei er in Haft gekommen. Nach seiner Verbüssung der Freiheitsstrafe sei er am 17. Februar 2020 in Ausschaffungshaft verlegt worden, wo er sich heute noch befinde. Es sei daher nicht schwer vorstellbar, dass sich sein psychischer Zustand unter diesen Umständen stark verschlechtert habe. Was die rechtliche Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes betreffe, seien in der Klinik weitere diagnostische Abklärungen geplant und die Notwendigkeit für eine unterstützende Psychopharmakatherapie sei noch zu prüfen gewesen. Diese Behandlung wäre somit wichtig gewesen, um ein fachmännisches psychiatrisches Gutachten zu erstellen. Ohne eine gründliche Untersuchung sei der Sachverhalt nicht erstellt und SEM habe damit seine Untersuchungspflicht verletzt. Die drei Konsultationen im Gefängnis seien immer durch den Beschwerdeführer initiiert worden und hätten sich auf die Bekämpfung von Symptomen wie Schlafstörungen oder Stimmungsaufhellung konzentriert. Daher könne diesen keine Diagnose seiner Krankheit entnommen werden und auch sie könnten nicht als Therapien betrachtet werden. Die drei Konsultationen im Gefängnis würden somit nicht viel zur Erstellung des medizinischen Sachverhaltes und den benötigten Medikamenten aussagen. Das SEM schreibe, dass es im Kosovo Institutionen gebe, die bestens dafür eingerichtet seien und reichliche Erfahrung in der Behandlung von posttraumatischen Behandlungsstörungen verfügen würden. Wo sich diese befänden, werde aber nicht beantwortet. Die Kliniken, die das SEM genannt habe, seien http://www.klinikaaura.com/ und die Universitätsklinik Prishtina. Die erste sei eine private Klinik, die das SEM einfach zufällig ergoogelt habe und deren Preise für den Beschwerdeführer sicher nicht erschwinglich seien. Der beigelegten SFH-Bericht hebe unter anderem die mangelnde Verfügbarkeit einer psychotherapeutischen Behandlung in der Universitätsklinik in Prishtina aufgrund eines Mangels an entsprechend ausgebildeten Fachpersonen im Bereich Psychotherapie hervor. Laut dem (...)-Arztbericht vom 31. Januar 2020 sei eine psychiatrisch psychotherapeutische Behandlung aber dringend indiziert. 6. 6.1 Das am 1. März 2019 neu in Kraft getretene schweizerische Asylverfahrensrecht zielt darauf ab, eine Mehrzahl der Asylverfahren im sogenannten beschleunigten Verfahren abzuwickeln. Charakteristisch für dieses Verfahren ist die Taktung der Verfahrensschritte: die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Gewährung der Parteirechte und die Abfassung und Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids folgen einem rechtssatzmässig genau vorgegebenen Zeitplan. Die Vorbereitungsphase ist gesetzlich in Art. 26 AsylG normiert. Sie dient der Vorinstanz dazu, erste Abklärungen für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens vorzunehmen und die weiteren Verfahrensschritte vorzubereiten. Konkret erhebt das SEM die Personalien, erstellt Fingerabdrücke und Fotographien. Es kann weitere biometrische Daten erheben und Altersgutachten erstellen, Beweismittel, Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen (Art. 26 Abs. 2 AsylG). In die Vorbereitungsphase fällt auch die Feststellung des medizinischen Sachverhalts (Art. 26a AsylG). Die Dauer der Vorbereitungsphase ist in Art. 26 Abs. 1 AsylG festgelegt und beträgt im Dublin Verfahren höchstens 10 Tage, in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage. Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG (Art. 26c AsylG). Im beschleunigten Verfahren werden gemäss Art. 20c AsylV1 insbesondere folgende Verfahrensschritte vorgenommen: die Vorbereitung der Anhörung zu den Asylgründen (Bst. a), die Anhörung zu den Asylgründen (Bst. b), die Triage, ob die Fortführung im beschleunigten Verfahren erfolgt oder der Wechsel in das erweiterte (Bst. d), die Redaktion des Entscheidentwurfs (Bst. e), die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids (Bst. f); die Schlussredaktion und Eröffnung des Entscheids (Bstn. g/h). Entscheide im beschleunigten Verfahren sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen (Art. 37 Abs. 2 AsylG). Ein beschleunigtes Verfahren sollte mithin gemäss der gesetzlichen Konzeption innert maximal 31 (Kalender)Tagen vorinstanzlich abgeschlossen sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5624/2019 vom 13. November 2019 E. 5.2.1). 6.2 Vorliegend wurde das Asylgesuch am 14. August 2019 gestellt und mit Verfügung vom 30. Januar 2020 vorinstanzlich abgeschlossen - mithin 169 Tage nach der Asylgesuchstellung. Damit wurde die gesetzlich vorgesehene Zeitspanne von maximal 31 Tagen massiv überschritten. Die Überschreitung kann auch nicht mit der Inhaftierung des Beschwerdeführers erklärt werden, zumal der Beschwerdeführer erst am 22. November verhaftet worden ist und demnach zu diesem Zeitpunkt das beschleunigte Verfahren längst hätte abgeschlossen worden sein sollen. Im Übrigen erschliesst sich aus den Akten nicht, warum mit der Anhörung bis Mitte Januar 2020 zugewartet worden ist. 6.3 Zudem geht im Zusammenhang mit der Zuweisung der Rechtsvertretung hervor, dass nach dem Transfer in das Bundesasylzentrum (...) am 15. November 2019, erst am Tag der Anhörung am 17. Januar 2020 eine neue Rechtsvertretung zugewiesen worden ist. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter im Zeitpunkt der Anhörung keine Kenntnis des Sachverhalts hatte. Er stellte deshalb selber viele Fragen, insbesondere auch hinsichtlich der Asylgründe (vgl. Akte 1048869-29/21 [nachfolgend A29] F81, F104-111, F129 f., F150-153). Der Rechtsvertreter antwortete dann auch am Ende der Anhörung auf die Frage, ob es aus seiner Sicht noch Fragen oder Themenbereiche gebe, die noch nicht angesprochen worden seien und für die Sachverhaltsfeststellung wesentlich seien, dass er keine Gelegenheit gehabt habe, die Akten zu studieren und er noch Zeit brauche, um mit der vorherigen Rechtsvertretung in Kontakt zu kommen, um den Sachverhalt richtig abzuklären. Er beantrage daher, dass es eine zweite Anhörung gebe, um zu beurteilen, ob der Fall im beschleunigten Verfahren behandelt werden könne. Das SEM erachtete jedoch den Sachverhalt als erstellt und lud den Rechtsvertreter zur Stellungnahme ein. In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2020 schildert der Rechtsvertreter, dass er vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichte Beweismittel, welche jedoch beim SEM nicht mehr auffindbar gewesen seien, durch die ehemalige Rechtsvertretung in B._______ habe erhältlich machen können und beantragte, dass der Fall dem erweiterten Verfahren zugewiesen werde. Angesichts dessen, dass nach der Einreichung des Asylgesuchs und der Personalienaufnahme am 20. August 2019 monatelang mit der Durchführung der Anhörung zugewartet wurde, schliesslich aber erst am Tag der Anhörung ein Rechtsvertreter zugewiesen wurde, der im Zeitpunkt der Anhörung weder den Sachverhalt kannte, noch die eingereichten Beweismittel hat sichten können, hat das SEM es dem Rechtsvertreter verunmöglicht, seine Pflicht zur Information und Beratung (Art. 102k Abs. 1 Bst. k AsylG) des Beschwerdeführers wahrzunehmen. 6.4 Infolge der fehlenden Beratung und der Unkenntnis des Sachverhalts fragte der Rechtsvertreter am Ende der Anhörung den Beschwerdeführer, ob er noch im Zustand sei, weiterzumachen (Die Anhörung endete um 19:13 Uhr) und ob er, wenn er allenfalls zu einem zweiten Interview eingeladen werden würde, bereit sei, zu Personen der UÇK oder FARK, von denen er denke, dass sie eine Gefahr für ihn darstellen würden, konkrete Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer, welcher bereits mehrere Male als Zeuge ausgesagt hat und die Folgen einer Zeugenaussage kennt, meinte, nur wenn er die Sicherheit habe, dass seine Aussagen nicht nach aussen gelangen würden, sei er bereit Namen und Fälle anzugeben. Dies bestätigte er dem SEM sodann auch schriftlich im Schreiben, welches am 27. Januar 2020 beim SEM eingegangen ist. Angesichts dieser fehlenden Sachverhaltselemente kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob bereits das blosse Wissen des Beschwerdeführers über Verbrechen ehemaliger UÇK und FARK Mitglieder, welche heute möglicherweise auch an der Spitze des Staates agieren, im Zusammenhang mit der Aufnahme der Arbeit des Sondergerichts in H._______, dazu führt, dass er im Kosovo einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Insofern ist der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. 6.5 Schliesslich wurden relevante Beweismittel, die der Beschwerdeführer während dem erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereicht hat, erst nach Einreichung der Beschwerde, am 11. Februar 2020 zu den Akten genommen. 6.6 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass durch die massive zeitliche Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Fristen im beschleunigten Verfahren, der kurzfristigen Einsetzung eines neuen Rechtsvertreters im Zeitpunkt der Anhörung, der nicht vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit dem Wissen des Beschwerdeführers über allfällige Kriegsverbrechen von UÇK- und FARK-Mitgliedern und des erst nach Beschwerdeeingang vervollständigten Aktenverzeichnisses mit Beweismitteln, welche im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden sind, das SEM die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers in mehrfacher Weise verletzt hat. Die Frage, inwieweit das SEM ein Asylverfahren überhaupt noch zulässigerweise im beschleunigten Verfahren gemäss Art. 26c AsylG abschliessen kann, wenn die 140-tägige Frist (für die Durchführung der erst- und zweitinstanzlichen Asylverfahren sowie des Vollzugsverfahrens) bereits abgelaufen ist, kann unter diesen Umständen offenbleiben.
7. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und die oben genannten weiteren Untersuchungsmassnahmen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als vorliegend aufgrund einer falschen Triage erstinstanzlich ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt wurde, was offensichtlich nicht sachgerecht ist. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise zudem der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1).
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist. Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Januar 2020 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Januar 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständige und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: