Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben um den 20. Juli 2019 in die Schweiz ein und suchte am 14. August 2019 um Asyl nach. Er erklärte, er habe den Kosovo eineinhalb bis zwei Monate zuvor verlassen und sei über Serbien, Kroatien, Slowenien sowie Italien in die Schweiz ge- langt. B. Am 20. August 2019 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner ihm zugewiesenen Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum B._______ zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt. C. Am 15. November 2019 wurde der Beschwerdeführer dem Bundesasyl- zentrum der Region (...) zugewiesen und dorthin transferiert. Gleichentags beendete die zugewiesene Rechtsvertretung in B._______ das Mandats- verhältnis. Am 22. November 2019 wurde der Beschwerdeführer verhaftet und ins Kantonsgefängnis C._______ transferiert, um dort wegen rechts- widriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt eine 120-tägige Freiheits- strafe zu verbüssen. D. Am 17. Januar 2020 fand im Kantonsgefängnis C._______ im Beisein sei- ner ihm gleichentags zugewiesenen neuen Rechtsvertretung eine Befra- gung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) statt, wobei der Beschwerde- führer Gelegenheit erhielt, die Gründe für sein Asylgesuch einlässlich dar- zulegen. Zu seiner Person erklärte der Beschwerdeführer, er sei kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie und islamischen Glaubensbekennt- nisses aus dem Dorf D._______ unweit von E._______. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, nachdem im Mai 1999 dreizehn Mitglieder seiner Familie vom serbischen Militär im Rah- men des Massakers von D._______ vor seinen Augen exekutiert worden seien, sei er ein paar Monate lang als einfacher Soldat in den Reihen der UÇK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës, Befreiungsarmee des Kosovo) tätig gewesen. In den Jahren (…) sei er als Zeuge in Kriegsverbrecherprozes- sen in F._______ (insgesamt […]) und G._______ (…) aufgetreten. Er habe als Augenzeuge im Rahmen der von der (…) durchgeführten Kriegs- verbrecher-Prozesse in den Jahren (…) in Bezug auf das Massaker von
D-3820/2021 Seite 3 D._______ ausgesagt, was zur Verurteilung von serbischen-jugoslawi- schen Kriegsverbrechern beigetragen habe. Weil er im Jahr (…) einen Dro- hanruf erhalten habe und es Morde gegeben habe, habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Er habe nach dem Verlassen seiner Heimat haupt- sächlich als «Sans Papier» in der Schweiz gelebt, von wo aus er seine Tätigkeit als (…) wiederaufgenommen habe. Auf diese Art und Weise habe er den Lebensunterhalt seiner in Kosovo lebenden Familie (seiner religiös angetrauten Ehefrau und zwei Kindern) finanziert. Während seines mehr- jährigen Aufenthaltes in der Schweiz sei er immer wieder für zwei bis drei Wochen zu seiner Familie nach Kosovo gereist. Nachdem er auf Geheiss der Schweizer Behörden am 15. Juni 2018 in seine Heimat habe zurück- kehren müssen, habe am (…) 2018 ein versuchtes Attentat auf ihn stattge- funden. Es sei in der Nähe des Hauseinganges eine Granate montiert wor- den. Nach der Entdeckung der Granate habe er bei der Polizei Anzeige erstattet. Er gehe davon aus, dass man ihn als Zeuge von Verbrechen habe liquidieren wollen, weil er aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat bei der UÇK über weitere Verbrechen der UÇK und der FARK (Forcat e Armatosura të Republikës së Kosovës, Streitkräfte der Republik Kosovo) Bescheid wisse, die von Kosovo-Albanern begangen worden seien. Die Tatsache, dass er weitere Vorladungen des (…), bei denen die von Kosovo-Albanern began- genen Verbrechen aufgearbeitet würden, nicht befolgt habe – und somit nicht als Zeuge vor Gericht gegen ehemalige UÇK-Personen ausgesagt habe – ändere nichts an seiner Gefährdung, da es in seiner Heimat ge- nüge, dass eine Person als Zeuge aufgeboten werde, um diese bereits als «Verräter» abzustempeln und irgendwann zu bestrafen. Nach diesem At- tentat habe er Kosovo verlassen. Der Beschwerdeführer reichte seinen kosovarischen Reisepass, seine Identitätskarte, den Untersuchungsbericht der kosovarischen Staatsan- waltschaft vom 19. Dezember 2018, inklusive polizeiliche Berichte, einen Zeitungssauschnitt der Zeitung indexonline.net., einen Bericht vom (…) 2018, einen Zeitungsausschnitt der Zeitung gazetablic.com und verschie- dene medizinische Berichte ein. E. E.a Die Vorinstanz gab dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am
24. Januar 2020 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. E.b Am 27. Januar 2020 ging beim SEM ein handschriftlich verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers ein.
D-3820/2021 Seite 4 E.c Der Rechtsvertreter reichte am 28. Januar 2020 eine Stellungnahme ein, worin er ausführte, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. F. F.a Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 30. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch vom 14. August 2019 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und hielt fest, er müsse die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist von 5 Arbeitstagen verlassen, ansonsten könne er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden. Gleichzeitig be- auftragte es den Kanton H.________ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Ak- tenverzeichnis aus. F.b Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Februar 2020 liess der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM 30. Januar 2020 Beschwerde erheben. F.c Mit Urteil D-713/2020 vom 8. Mai 2020 hiess das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Ja- nuar 2020 auf und wies die Sache zur vollständigen und richtigen Sachver- haltsermittlung und Neubeurteilung an das SEM zurück. G. G.a Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 teilte das SEM dem Beschwerdefüh- rer mit, dass es das erstinstanzliche Verfahren wieder aufnehme. Am
29. Mai 2020 verfügte es, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. Am 17. Juni 2020 lud das SEM den Beschwerdeführer zu einer ergänzenden Anhörung für den 1. Juli 2020 ein. G.b Am 26. Juni 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim SEM den Artikel der NZZ vom 25. Juni 2020 «Thaci wegen Kriegs- verbrechen angeklagt» und den Artikel des Tages-Anzeigers vom 25. Juni 2020 «Thaci soll für 100 Morde verantwortlich sein» ein. G.c Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 reichte der Rechtsvertreter beim SEM einen ärztlichen Bericht der (…) vom gleichen Datum ein, woraus hervor- geht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines labilen psychischen Zustands abgeraten werde, sich der ergänzenden Anhörung und der
D-3820/2021 Seite 5 enormen psychischen Belastung zu stellen. Daraufhin sagte das SEM die geplante ergänzende Anhörung ab. G.d Auf Anfrage des SEM vom 14. September 2020 antwortete der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 2. Oktober 2023, dass der Beschwer- deführer für die ergänzende Anhörung bereit sei. G.e Am 29. Dezember 2020 und am 9. Februar 2021 wurde der Beschwer- deführer im Beisein seines Rechtsvertreters ergänzend zu seinen Asyl- gründen angehört. Dabei führte er aus, Auslöser für die letzte Flucht in die Schweiz und für sein Asylgesuch sei das anlässlich der ersten Anhörung geltend gemachte Attentat gewesen, welches höchstwahrscheinlich von ehemaligen Mit- kämpfern der UÇK verübt worden sei. Seine Überzeugung beruhe auf der Tatsache, dass er als einfacher Soldat der UÇK Zeuge von Kriegsverbre- chen geworden sei, die kurz vor dem Einrücken der NATO-Truppen Ende 1999 in Kosovo von einigen Kommandanten der UÇK an Roma und Mitgliedern der Gegenpartei (FARK) verübt worden seien. Ersteren sei Kol- laboration mit den Serben vorgeworfen worden und letztere hätten als po- litische Gegner für die Nachkriegszeit geschwächt werden sollen, damit der UÇK die volle Kontrolle über Kosovo gesichert wäre. Die Kriegsverbrechen seitens einiger ehemaliger Kommandanten der UÇK würden aktuell von der (…) untersucht. Die Angeklagten seien daran interessiert, Zeugen zu töten, damit sie nicht gegen sie aussagen könnten. Er sei ins Visier der ehemaligen UÇK-Führer, die sich (…), gekommen, weil er (…) in den Untersuchungen der (…) und der (…) als Zeuge und Aus- kunftsperson mitgewirkt habe. Beispielsweise hätten der damalige (…) für Kriegsverbrechen, I.________, und sein Stellvertreter, J.________, ihn zu Hause aufgesucht und er sei vor Ort auch von (…), wie den aktuellen lei- tenden R._______, angehört worden (vgl. Akte […]-87/26 [nachfolgend A87/26) F14). J.________ habe ihn denn auch als Zeugen gegen serbi- sche Kriegsverbrechen in seinem Heimatdorf D._______ aufgeboten und eng mit ihm (dem Beschwerdeführer) gearbeitet. In den Gerichtsverhand- lungen in F._______ seien auch Taten der UÇK zur Sprache gekommen und er habe in diesem Zusammenhang viele Informationen aus seiner Zeit als UÇK-Kämpfer der (…) offenbart (vgl. Akte […]-82/19 [nachfolgend A82/19] F35, F50). Er habe ausgesagt, welcher Kommandant für welcher Zone zuständig gewesen sei (vgl. A87/26 F23) und habe damit Personen belastet, die zu jenem Zeitpunkt (…) hätten (vgl. A87/26 F24). Auf diese
D-3820/2021 Seite 6 Weise habe die (…) neben den eigentlichen Prozessen gegen die serbi- schen Kriegsverbrecher, die in D._______ Verbrechen an die Zivilbevölke- rung begangen hätten, parallel dazu auch zahlreiche Dossiers über UÇK- Mitglieder zusammengestellt, diese der (…) geliefert und ihre Zeugen den (…) zur Verfügung gestellt. Untersuchungen dieser zwei Behörden hätten schliesslich dazu geführt, dass Anklagen gegen (…) erhoben worden seien. Diese befänden sich zurzeit (…). Die momentane Hauptgefahr für ihn liege darin, dass er Kenntnisse über Kriegsverbrechen von einigen ehe- maligen UÇK-Kommandanten habe, über die er mit der (…) gesprochen habe. Seine Kenntnisse beträfen Tötungen von Roma, politische Morde an FARK-Leuten und gewisse Handlungen des SHIK-Geheimdienstes (vgl. A82/19 F89 und F94). Viele Dossiers, die die (…) zusammengestellt habe, seien publik gemacht worden. Eine (…) habe all diese Dossiers bei der (…) abgegeben. Darunter befänden sich höchstwahrscheinlich auch die wie- dergegebenen Informationen von ihm über die Befehlskette, die Hierarchie und die Organisation der UÇK (vgl. A87/26 F26). Des Weiteren habe er Informationen über mehrere Tötungsdelikte, die während der Zeit stattge- funden hätten, als die serbischen Einheiten sich zurückgezogen hätten und die NATO-Einheiten einmarschiert seien. Er sei Augenzeuge, wie beispiels- weise eine (…), die er «X» nenne (es handelt sich dabei um (…); Anm. des BVGer), Angehörige der Roma persönlich exekutiert oder Befehle dazu ge- geben habe. Er sei Zeuge dieser Tötungen geworden, weil er zu dieser Zeit Soldat der UÇK gewesen sei. Er sei in der Zone von K._______ in der Einheit (…) und später auch (…) eingeteilt gewesen (vgl. A87/26 F76-78). H. Mit Eingabe vom 9. Februar 2021 reichte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers beim SEM eine von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verfasste Zusammenstellung von Quellen, die die Problematik des Zeugenschutzes in Kosovo anhand von aktuellen Beispielen aufzeigt, ein Zeitungsartikel aus der Webseite «Balkaninsight» vom 14. Juli 2020, ein Zeitungsartikel aus der Website (...), zwei Zeitungsartikel betreffend J._______, der die Untersuchungen der Massaker von D.________ leitete, ein. Aus diesen Dokumenten gehe hervor, dass die (…). Es werde ihnen unter anderem (…) vorgeworfen. Der Zeugenschutz in Kosovo, einem klei- nen, eng verbundenen Land, in dem Identitäten nur schwer geheim gehal- ten werden könnten und die Bindungen von Familie und Heimat stark seien, sei weiterhin eine grosse Herausforderung für den Zeugenschutz. Zudem habe es im Herbst (…) ein (…) gegeben, wobei (…) aus L._______ der (…) zugespielt worden seien. Der Beschwerdeführer behaupte, unter
D-3820/2021 Seite 7 diesen Dokumenten befänden sich auch Unterlagen über seine Zusam- menarbeit mit der (…). Im beigefügten Zeitungsartikel erkläre I._______, dass die (...) für das (…) etwa (…) befragt habe. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung er- klärt, dass er von I._______ zuhause aufgesucht und befragt worden sei. Das SEM müsse hierzu genaue Untersuchungen vornehmen. Das (…) müsse allenfalls (…). Weiter sei einem der eingereichten Zeitungsartikel zu entnehmen, dass J._______, der im Fall D._______ die Untersuchungen geleitet habe, sage, dass die (…) für Kriegsverbrechen ihren Beitrag zu den Anklagen gegen UÇK-Mitglieder in L._______ geleistet habe. Dies sei vor allem durch Zusammenarbeit und technische Unterstützung bei der Si- cherung von Zeugen erfolgt. Der Beschwerdeführer habe auch mit (…) an- lässlich der Prozesse in (…) zusammengearbeitet und ihm Informationen über die UÇK geliefert. I. I.a Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 forderte das SEM den Beschwer- deführer auf, eine offizielle Bestätigung des Veteranen-Vereins der UÇK, dass er ein Angehöriger der UÇK gewesen sei, zusätzlich noch ein offiziel- les Diplom der UÇK und sämtliche Dokumente, die er von der (…) erhalten habe, inklusive der Vorladungen, einzureichen. I.b Am 25. Februar 2021 reichte der Rechtsvertreter ein den Beschwerde- führers betreffendes Belobigungsschreiben der Organisation der Vetera- nen der UÇK für seinen aussergewöhnlichen Einsatz im Befreiungskrieg für Freiheit und Unabhängigkeit sowie drei Fotos von ihm während der Zeit bei der UÇK ein. I.c Am 18. März 2021 reichte der Rechtsvertreter im Auftrag des Be- schwerdeführers ein medizinisches Gutachten der (…), vom 10. März 2021, und mit Eingabe vom 24. März 2021 eine E-Mail des behandelnden Arztes über die Anmeldung des Beschwerdeführers zur stationären Be- handlung, ein. I.d Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 informierte die Rechtsberatungsstelle HEKS das SEM, dass sie ab sofort den Beschwerdeführer im Verfahren nicht mehr und fortan Herr Anol Eshrefi den Beschwerdeführer als externer Rechtsvertreter vertrete. Mit dem Schreiben wurde eine auf Anol Eshrefi lautende neue Vollmacht eingereicht.
D-3820/2021 Seite 8 J. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 – eröffnet am 4. August 2021 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 14. August 2019 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen- Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufge- nommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzo- gen werden. Diese Ausreisefrist werde in Anwendung von Art. 45 Abs. 2bis AsylG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Asyl vom 1. April 2020 angesetzt. Sollte diese Frist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht ausreichen, damit er seiner Ausreisepflicht nach- kommen könne, stehe es ihm frei, beim SEM vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen. Es verpflichtete den Kan- ton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Be- schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. August 2021 liess der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung bezüglich der Punkte 3 und 4 des Dispositivs aufzuheben und die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen. Subeventu- aliter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und rechtlicher Würdigung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Be- schwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Mit der Beschwerde wurden Akten der Polizei und Staatsanwaltschaft von Kosovo (Beilage 3), ein Bericht aus (…) (Beilage 4), ein Bericht aus (…) (Beilage 5), eine E-Mail der SFH vom 28. Januar 2021 (Beilage 6), eine Zusammenstellung von Zeitungsberichten durch den Beschwerdeführer (Beilage 7), ein – mit Eingabe vom 18. März 2021 bereits eingereichtes (vgl. Bst. I.c; Anm. des BVGer) – medizinisches Gutachten der (…), vom
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10. März 2021 (Beilage 8), eine Bestätigung des Eintrittstermins des Spi- tals H._______ (Beilage 9) und eine E-Mail des leitenden Arztes M._______ vom 26. August 2021 (Beilage 10) eingereicht. L. L.a Mit Verfügung vom 1. September 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Für- sorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Er setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung oder zur Überweisung eines Kostenvorschus- ses an. Gleichzeitig forderte er ihn auf, eine Übersetzung der fremdspra- chigen Beweismittel in eine Amtssprache einzureichen, soweit sie für das Asylverfahren von Relevanz seien. L.b Am 4. September 2021 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Die angeforderten Übersetzung wurde jedoch – auch in der Folge – nicht eingereicht. M. Am 10. November 2021 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein, wel- che dem Beschwerdeführer zur Replik zugestellt worden ist. Es ging keine Replik beim Bundesverwaltungsgericht ein. N. N.a Am 11. Oktober 2022 beantwortete der Instruktionsrichter eine Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 30. September 2022 betreffend den Verfahrensstand. N.b Am 16. Oktober 2024 beantwortete der Instruktionsrichter eine An- frage zum Verfahrensstand des Migrationsamt des Kantons H._______vom 19. September 2024 und am 19. März 2025 beantwortete er eine weitere Verfahrenstandsanfrage des Rechtsvertreters vom
10. März 2025. O. O.a Mit Schreiben vom 28. Mai 2025 teilte das SEM dem Bundesverwal- tungsgericht mit, es sei am 8. Mai 2025 mittels Formular «Vollzugs- und Erledigungsmeldung» des Migrationsamts des Kantons H._______ über die Tatsache informiert worden, dass der Beschwerdeführer seit dem
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7. Mai 2025 «verschwunden» sei; neuste Abklärungen hätten ergeben, dass dies immer noch der Fall sei. O.b Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2025 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers daraufhin aufgefordert, bis zum 18. Juni 2025 den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine aktu- elle, vom Beschwerdeführer unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde hervorgeht, dies verbunden mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde vom Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers ausge- gangen und das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. O.c Nach erstreckter Frist reichte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom
30. Juni 2026 eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Erklärung vom
27. Juni 2025 ein, in welchem dieser sein Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde bestätigte.
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zu- sammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestim- mung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694]
D-3820/2021 Seite 11 e contrario; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den Sachverhalt falsch und ungenügend festgestellt. Es stimme nicht, dass der Beschwerdeführer in den ersten beiden Anhörungen verneint habe, gegen albanisch-stäm- mige Personen ausgesagt zu haben. Er habe anlässlich der Anhörung vom
29. Dezember 2019 [recte: 29. Dezember 2020] gesagt, dass der (…) viele Fragen zur Tätigkeit der UÇK gehabt habe und darüber diskutiert worden sei (vgl. SEM-act. A82/19 F29, F35, F49). Das SEM habe es versäumt, konkrete Fragen dazu zu stellen, und habe nicht gefragt, wen der Be- schwerdeführer konkret belastet habe. Er habe bereits bei der ersten An- hörung erklärt, dass das Hauptproblem darin bestehe, dass viele (…) zur Rechenschaft gezogen würden und er wegen seinen Angaben selber in Gefahr sei. Zutreffend sei, dass er an der ersten Anhörung gesagt habe, dass er nicht «als Zeuge auftreten wolle» und dass es ihm «schwerfalle, darüber zu reden», weil er Angst um die Sicherheit seiner Familie habe. Der Dolmetscher, der anlässlich der ersten beiden Anhörungen übersetzt habe, stamme zudem aus dem Dorf des Beschwerdeführers und sie wür- den sich flüchtig kennen. Er habe deshalb Angst gehabt, dass er sich und seine Familie durch Wiedergabe von Informationen über «Albaner» in Ge- fahr bringen könnte. Das SEM habe sodann die eingereichten Zeitungsar- tikel und den Bericht der SFH über die Ermordung von Zeugen in Kriegs- verbrechenprozessen vom 28. Januar 2021 ignoriert.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Gemäss Art. 29 Abs. 1bis zieht das SEM nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dol- metscher für die Anhörung zu den Asylgründen bei. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht.
D-3820/2021 Seite 12 Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwer- degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfest- stellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvoll- ständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer wurde nach der mit Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-713/2020 vom 8. Mai 2020 erfolgten Rückweisung der Sa- che zur Neubeurteilung an das SEM anlässlich einer weiteren Anhörung am 29. Dezember 2020 und einer dritten Anhörung am 9. Februar 2021 zu seinen Asylgründen befragt. Er hatte dabei hinreichend Gelegenheit dar- zulegen, welche Vorkommnisse ihn dazu veranlasst haben, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Da er anlässlich der zweiten Anhörung vom
29. Dezember 2020 Bedenken hinsichtlich der Schweigepflicht des Dol- metschers, welcher bereits die erste Anhörung übersetzt hatte, und des Protokollführers äusserte (vgl. A82/19 F31), wurde für die dritte Anhörung eine andere Dolmetscherin aufgeboten. Damit sorgte das SEM dafür, dass er seine Vorbringen ohne Furcht artikulieren konnte. Die Angaben, die er während der ersten Anhörung albanisch-stämmige Personen betreffend machte, hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend erwähnt. Inwiefern es diese richtig oder falsch interpretiert hat, ist eine Frage der Würdigung des Sachverhalts und nicht der Feststellung dessel- ben. In der angefochtenen Verfügung werden sodann der Zeitungsartikel und der Bericht der SFH zum Zeugenschutz in Kosovo im Sachverhalt auf- geführt (vgl. Verfügung Ziffn. 4, 20, 26 und 28). Das SEM ist jedoch nicht verpflichtet, auf die Zeitungsartikel und den Bericht der SFH näher einzu- gehen soweit diese für die Beurteilung der individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht wesentlich sind, beziehungsweise Sachverhalts- umstände betreffen, welche das SEM nicht bezweifelt. Allein aus dem Um- stand, dass es auf diese Beweismittel nicht spezifisch eingeht, lässt sich mithin nicht ableiten, es habe seine Begründungspflicht verletzt. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich ohne weiteres, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und es seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen
D-3820/2021 Seite 13 Gründen aufzuheben. Der subeventualiter gestellte Antrag, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachver- haltsabklärung und rechtlicher Würdigung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.).
E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaat- liche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flücht- lingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die
D-3820/2021 Seite 14 Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prü- fung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Verän- derungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht,
3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14). Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung im Übrigen nur dann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die behauptete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6).
E. 5.1.1 Das SEM begründet seinen negativen Asylentscheid damit, die Ver- folgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits asylrechtlich nicht relevant und andererseits nicht glaubhaft.
E. 5.1.2 Im Einzelnen führt es aus, dass hinsichtlich der Zeugenaussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Kriegsverbrecherprozesse in F._______ im Jahre (…) und in G._______ im Jahre (…) und der darauf stattgefundenen telefonischen Drohung und die etlichen Ermordungen von Zeugen, keine aktuelle Bedrohungslage von der serbischen Soldateska mehr vorliege. Er habe vor seinem Asylgesuch vom 14. August 2019 in der Schweiz nie in einem anderen europäischen Staat um Asyl ersucht. Er habe damit gerechnet, dass die Fälle gelöst würden und er danach ohne Probleme mit seiner Frau und den Kindern in Kosovo leben könne. Hinzu komme, dass die für das Massaker von D._______ Verantwortlichen längst zu langen Freiheitsstrafen verurteilt worden seien. Ausserdem seien so- wohl die jugoslawische Bundesarmee als auch die serbische Soldateska nach ihrer Niederlage gegen die NATO-Truppen im Kosovo-Krieg von 1999 aus seiner Heimat abgezogen, so dass ihm von dieser Seite keine Gefahr mehr drohen könne. Diese Tatsache werde auch dadurch unterstrichen, dass er gemäss seinen eigenen Aussagen während seiner langen Jahre in der Schweiz ab dem Jahr 2011 immer wieder für zwei bis drei Wochen zu seiner Familie in seine Heimat zurückgekehrt sei. Und selbst wenn es wider Erwarten im Zusammenhang mit den von ihm getätigten Aussagen gegen die serbische Soldateska zu einer Bedrohungssituation kommen würde, könne er sich an den kosovarischen Staat wenden, der in solchen Angele- genheiten schutzfähig und schutzwillig sei, zumal die Verfolgung seitens
D-3820/2021 Seite 15 von «Serben» kommen würde. Schliesslich diene das Asylrecht nicht der Wiedergutmachung von erlittenem Unrecht. Es gehe vielmehr darum, eine Person vor einer im Zeitpunkt des Asylentscheides drohenden flüchtlings- relevanten Verfolgung zu schützen. Bei diesem Vorbringen sei keine flücht- lingsrelevante Verfolgung auszumachen, wobei ohnehin zweifelhaft sei, ob es im Zusammenhang mit seinen Zeugenaussagen gegen die Urheber des Massakers von D._______ jemals zu einer Verfolgung von flüchtlingsrecht- lich relevanter Intensität gekommen sei, da er diesbezüglich lediglich ein- mal – vor rund zehn Jahren – telefonisch bedroht worden sein soll.
E. 5.1.3 Betreffend das versuchte Attentat vom (…) 2018 gegen den Be- schwerdeführer stellt das SEM fest, dass der Bundesrat mit Beschluss vom
E. 5.1.4 Die Befürchtungen, dass wichtige Personen aus den Rängen der UÇK versuchen würden, den Beschwerdeführer in seiner Heimat zu töten, weil er in den Jahren (…) gegenüber von (…), insbesondere gegenüber I._______ sowie J._______ in Zusammenhang mit Tötungsaktionen, die von «X» persönlich mitausgeführt worden seien, Aussagen gemacht habe, seien unglaubhaft. Dass er Aussagen betreffend albanisch-stämmige Per- sonen gemacht habe, habe er erstmals anlässlich der dritten Anhörung ein- geräumt. In den vorherigen Anhörungen habe er stets klar verneint, gegen albanisch-stämmige Personen ausgesagt zu haben, was einen klaren Wi- derspruch in einem wesentlichen Punkt darstelle und auch als ein Nach- schieben eines Vorbringens bedeute. Zusätzliche Zweifel entstünden dar- aus, dass bei den (…), zu welchen er nachweislich Aussagen gemacht habe, die serbischen Kriegsverbrecher strafrechtlich verfolgt worden seien und nicht die albanisch-stämmigen Kriegsverbrecher, gegen welche in an- deren Prozessen ermittelt werde, insbesondere vor der (…). Was die Ver- folgung von (Kriegs-)Verbrechen der albanisch-stämmigen Seite anbe- lange, so habe er keinen einzigen Beweis vorlegen können, dass er jemals
D-3820/2021 Seite 16 gegen solche Personen ausgesagt habe. Auch habe er nie eine Vorladung eingereicht, wonach er zu diesem Thema hätte befragt werden sollen. Da- bei sei es wichtig zu erwähnen, dass bereits Anklagen gegen (…) – unter anderem den (…) – erhoben worden seien, wobei diese (…) jetzt alle (…) seien. Dass gerade der Beschwerdeführer nicht schon längst eine Vorla- dung der (…) erhalten habe, spreche gegen sein Vorbringen, zumal nicht ersichtlich sei, weshalb man ihn nicht hätte vorladen sollen, falls er effektiv
– wie von ihm anlässlich der Anhörung vom 9. Februar 2021 geltend ge- macht – in den (…) Aussagen gegen «X» in den von ihm als Augenzeuge beobachteten Tötungsaktionen gemacht hätte. Hätte er wirklich solch bri- sante Aussagen gemacht, dann hätte ganz klar ein Interesse der Strafver- folgungsbehörden der (…) bestanden, ihn als Zeuge gegen «X» vorzula- den.
E. 5.1.5 Indessen seien schon seine Aussagen, wonach er neunmal Zeuge einer von «X» durchgeführten, respektive angeordneten Tötung hätte sein sollen, unglaubhaft. Es bleibe nämlich unerklärlich, weshalb er – als da- mals gerade erst (…)jähriger – neunmal zusammen mit den drei anderen Personen, darunter dem (…) «X», zu solchen Liquidations-Aktionen hätten mitgenommen werden sollen, wenn seine einzige Funktion dabei darin be- standen hätte, zuzuschauen. Es könne nicht im Interesse von «X» gelegen haben, zusätzliche Personen mitzunehmen, damit diese bei Mordaktionen zuschauen. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass in sol- chen Fällen «X» an maximaler Diskretion gelegen haben müsste, so dass dieser vielmehr Anlass gehabt hätte, nach Möglichkeit keine tatunbeteilig- ten Personen bei diesen Aktionen zu involvieren.
E. 5.1.6 Der Beschwerdeführer habe auch seine Zugehörigkeit zur UÇK nicht hinreichend belegen können. Zwar habe er eine Fotografie eines auf «(…)» lautenden Diploms eingereicht, doch angesichts des Fehlens eines Ge- burtsdatums und in Anbetracht der Tatsache, dass er über einen in Kosovo (…) verfüge, könne nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass die- ses Diplom tatsächlich für ihn ausgestellt worden sei. Da er lediglich eine Fotografie des Diploms eingereicht habe, könne es auch nicht auf allfällige Fälschungsmerkmale untersucht werden. Vergleichbares gelte für die ein- gereichten Fotografien, welche in Form von Ausdrucken eingereicht wor- den seien: zum Teil seien seine Gesichtszüge auf den Bildern kaum zu erkennen, zum anderen sei er auf der einzigen Fotografie, in welche seine Gesichtszüge klar zu erkennen seien, in ziviler Kleidung abgebildet, wenn- gleich mit einer AK-47 in den Händen. Somit dienten auch diese Fotogra- fien nicht als Beweis, dass er im Sommer 1999, als er Zeuge der neun
D-3820/2021 Seite 17 Tötungsdelikte gewesen sei, effektiv Mitglied der UÇK gewesen sei. Am fragwürdigsten im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten UÇK-Mitgliedschaft sei jedoch die Tatsache, dass er gemäss seinen Anga- ben keine UÇK-Veteranenrente beziehe, obwohl doch dieses Geld für ihn sehr willkommen hätte sein müssen, zumal seine Frau eine Rente erhalte, weil ihr Bruder während des Krieges gefallen sei und man in Kosovo bereits mit 200 Euro im Monat über die Runden komme (vgl. A82/19 F19). Es sei nicht nachvollziehbar, dass er auf einen solchen Rentenanspruch verzich- tet hätte, um stattdessen schwarz in der Schweiz zu arbeiten, während gleichzeitig davon ausgegangen werden müsse, dass sich in Kosovo Zehntausende von Personen fälschlicherweise als UÇK-Veteranen ausgä- ben, just um in den Genuss einer solchen finanziellen Unterstützung zu gelangen. Komme hinzu, dass er keinen einzigen Beweis habe vorlegen können, wonach er effektiv durch «X» oder andere Personen, welche mit der UÇK in Verbindung stünden, bedroht, geschweige denn verfolgt würde. Zwar verweise er auf die am (…) 2018 in der Nähe seiner Haustür ange- brachte Handgranate, doch könne er letztlich nicht sagen, wer diese aus welchem Grund dort angebracht habe. Dass es «X» gewesen sei, sei le- diglich eine Vermutung von ihm. Es könne ebenso wenig ausgeschlossen werden, dass diese Granate aus einem völlig anderen Grund in der Nähe der Haustür angebracht worden sei. Auch bleibe unklar, weshalb «X» erst im September 2018 gegen den Beschwerdeführer hätte vorgehen wollen, wenn derselbe «X» sich (…) (vgl. dazu auch A87/26 F160, wo der Be- schwerdeführer selbst angegeben habe, dass die ersten Anklageschriften gegen die UÇK (…) erhoben worden seien, unter anderem auch gegen diese Person, deren Namen, er dem SEM angegeben habe).
E. 5.1.7 Gegen die geltend gemachte Furcht vor Repressalien in Kosovo spreche auch die Tatsache, dass er zwar bereits kurz nach dem Attentat vom (…) 2018 Kosovo verlassen habe und demnach wohl noch vor Ende des Jahres 2018 in der Schweiz angelangt sei, er sein Asylgesuch jedoch erst am 14. August 2019 eingereicht habe, als er sich wegen Missachtung des AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz [SR 142.20]; Anm. des BVGer) in Polizeigewahrsam befunden habe und der Rückflug bereits ge- bucht gewesen sei. Selbst wenn er effektiv erst im Juni 2019 in den Schen- genraum gereist und erst am 20. Juli 2019 in die Schweiz eingereist sein sollte, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er dann noch mehrere Wochen gewartet habe, um sein Asylgesuch zu stellen. Es sei auch nicht nachvoll- ziehbar, warum er erst am 14. August 2019 ein Asylgesuch gestellt habe, da er sich zum damaligen Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren immer wieder illegal in der Schweiz aufgehalten und auch schwarzgearbeitet
D-3820/2021 Seite 18 habe. Hätte er wirklich in der Schweiz ein Asylgesuch stellen wollen, weil er sich aufgrund des Attentats vom (…) 2018 in seiner Heimat nicht mehr sicher gefühlt habe, so sei es aus asylrechtlicher Sicht nicht nachvollzieh- bar, weshalb er damit so lange zugewartet habe. Da dies für ihn allerdings die allerletzte Möglichkeit dargestellt habe, um der drohenden Rückführung zu entgehen und damit einhergehend einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu erwirken, müsse davon ausgegangen werden, dass sein Asyl- gesuch rechtsmissbräuchlich erfolgt sei.
E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer in den ersten beiden Anhörungen verneint habe, gegen albanisch-stämmige Personen ausgesagt zu haben. Er habe in der zweiten Anhörung gesagt, dass der (…) viele Fragen zur Tätigkeit der UÇK gehabt habe und darüber diskutiert worden sei (vgl. A82/19 F29, F35, F49). Dieser (…) habe zahlreiche Dossiers gegen die UÇK gesammelt. Er habe bereits bei der ersten Anhörung erklärt, dass das Hauptproblem darin bestehe, dass (…) und er wegen seinen Angaben selber in Gefahr sei. Zutreffend sei, dass er an der ersten Anhörung gesagt habe, er wolle nie gegen «Al- baner» als Zeuge auftreten und es ihm schwerfalle, darüber zu reden, weil er Angst um die Sicherheit seiner Familie habe. Der Beschwerdeführer habe bei den ersten beiden Anhörungen deshalb keine konkretere Anga- ben gemacht, weil er Angst davor gehabt habe, im Detail zu erklären, dass er mit der (…) über albanisch-stämmige Personen gesprochen habe. Er selbst – so der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – sei albanisch- stämmig und der anlässlich der ersten beiden Anhörungen anwesende Dolmetscher stamme aus dem Dorf des Beschwerdeführers und sie wür- den sich kennen, wenn auch flüchtig. Bei der dritten Anhörung habe er (der Rechtsvertreter) den Beschwerdeführer bereits seit über zwei Jahren be- treut und der Dolmetscher sei ausgewechselt worden, weshalb der Be- schwerdeführer erst in der dritten Anhörung konkrete Ermordungen habe wiedergeben können und zuhanden des Fachspezialisten des SEM den Namen des handelnden Kommandanten auf einem Stück Papier notiert habe. Dem beigelegten Arztbericht der (…) (gemeint ist der […], vom
E. 5.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, der Beschwerdeführer habe den Sachverhalt jedes Mal angepasst und erweitert. Anlässlich der ersten Anhörung vom 17. Januar 2020 habe er verneint, gegen Personen albanischer Ethnie ausgesagt zu haben, womit als mutmassliche Ursache für die von ihm zu jenem Zeitpunkt geltend gemachten Probleme Personen albanischer Ethnie nicht in Frage hätten kommen können. Erst mehr als ein Jahr nachdem er erstmals angehört worden sei, habe er angegeben bei (…) wie I._______ und J._______ Aussagen gegen albanisch-stäm- mige Personen gemacht zu haben. Der Grund für das verspätete Vorbrin- gen sei gemäss Rechtsvertreter der Dolmetscher, welcher aus dem glei- chen Dorf wie der Beschwerdeführer stammen solle und ihn flüchtig kenne. Es stimme nicht, dass sie aus dem gleichen Dorf kommen würden. Abklä- rungen hätten ergeben, dass der Ursprungsort des Dolmetschers ungefähr 40 km von demjenigen des Beschwerdeführers entfernt liege. Ausserdem sei die Rolle, die der Beschwerdeführer bei den zwei Verbrechen von alba- nisch-stämmigen Personen effektiv gespielt haben solle, nach wie vor un- klar. Der Einwand des Rechtsvertreters, wonach ein Kommandant Publi- kum brauche, damit er vor seinen Soldaten Stärke und Macht durch solche Aktionen statuieren könne, überzeuge nicht. Nach wie vor sei die Zugehö- rigkeit des Beschwerdeführers zur UÇK nicht rechtsgenüglich
D-3820/2021 Seite 23 nachgewiesen worden. Insbesondere die von ihm eingereichte Fotogra- phie des UÇK-Diploms mit seinem Namen, aber ohne Geburtsdatum oder sonstigen Angaben, welche Rückschlüsse auf die genaue Identität geben könne, vermöge diese nicht zu beweisen, zumal die Namenskombination «S._______» (…). Zudem sei das Diplom für «Beiträge» an die UÇK aus- gestellt worden. Es enthalte aber keine Angaben darüber, in welcher Ein- heit der UÇK die im Diplom genannte Person mitgewirkt habe, wie dies üblicherweise bei Soldaten der UÇK der Fall wäre. Schliesslich sei anzu- merken, dass dieses Diplom in T._______ (östlich von P.______) ausge- stellt worden sei. Ein den Beschwerdeführer betreffendes Diplom hätte aber in E._______ ausgestellt werden müssen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass «X» (…), was bereits bei der Anhörung vom 9. Februar 2021 nicht mehr der Fall gewesen sei. Vielmehr sei die Situation in Kosovo so, dass gegenwärtig die wichtigsten Ämter von Personen der politischen Partei Vetëvendosje ausgeübt würden, welche mit 50,28 % der Stimmen die Parlamentswahlen vom 14. Februar 2021 gewonnen habe, und (…). Für den Beschwerdeführer bedeute dies, dass sich die Schutzfähigkeit und vor allem der Schutzwillen des kosovarischen Staates deutlich verbessert haben dürften. 6.
E. 6 März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Platzierung der Granate in der Nähe seiner Haustür als Ausfluss eines gewöhnlichen Strafdelikts ohne politischen Hintergrund erfolgt sei. Ge- mäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei nach der Entdeckung der Granate umgehend die Polizei kontaktiert worden, welche daraufhin Ermitt- lungen aufgenommen habe. Auch wenn den Strafverfolgungsbehörden bislang noch kein Durchbruch gelungen sei, so belege die Tatsache, dass sich sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft dieses Falles an- genommen hätten, den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit des Staates Kosovo. Dieses Vorbringen sei somit nicht asylrelevant.
E. 6.1 Das SEM legt mit überzeugender Begründung dar, dass für den Be- schwerdeführer wegen seiner Zeugenaussagen im Rahmen der Kriegsver- brecherprozesse in F._______ im Jahre (…) und in G._______ im Jahre (…) heute keine aktuelle Bedrohungslage von serbischer Seite mehr bestehe. Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten. Es kann auf die Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 5.1.2). Der Beschwerdeführer hat in Kosovo insofern keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.
E. 6.2.1 Aufgrund der eingereichten Beweismittel ist glaubhaft, dass am (…) 2018 versucht wurde, ein Attentat auf den Beschwerdeführer zu verüben. Gemäss seinen Aussagen haben die kosovarischen Behörden in diesem Zusammenhang umgehend Untersuchungen aufgenommen. Die Täter- schaft konnte jedoch in der Folge nicht eruiert werden. Mit der umgehen- den Aufnahme von Ermittlungen haben die kosovarischen Behörden indes- sen gezeigt, dass sie willens und in der Lage sind, dem Beschwerdeführer Schutz vor Übergriffen durch nichtstaatliche Akteure zu bieten. Daran än- dert auch nichts, dass die Täterschaft nicht ermittelt werden konnte, da kein
D-3820/2021 Seite 24 Staat in der Lage ist, jede Straftat aufzuklären oder gar jegliches kriminelles Verhalten prophylaktisch zu unterbinden.
E. 6.2.2.1 Der Beschwerdeführer erklärte im Zusammenhang mit dem Atten- tat vom (…) 2018, er gehe davon aus, dass man ihn habe liquidieren wol- len, weil er als ehemaliger Soldat der UÇK Zeuge von Kriegsverbrechen geworden sei, die von Kosovo-Albanern begangen worden sind. Die von ihm geäusserte Befürchtung, dass wichtige Personen der ehemaligen UÇK versuchen würden, ihn zu töten, weil er in den Jahren (…) gegenüber von (…) auch Angaben zu Kriegsverbrechen von «X» gemacht habe, erachtet das SEM jedoch als unglaubhaft. Die von der Vorinstanz vertretene Auffas- sung, die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nach- geschoben, weil er erst anlässlich der dritten Anhörungen geltend gemacht habe, er habe auch Aussagen über Verbrechen von albanisch-stämmigen Personen gemacht, überzeugt indessen nicht. Der Beschwerdeführer er- klärte bereits anlässlich der ersten Anhörung, er sei Zeitzeuge von vielen Straftaten und Menschenrechtsverletzungen, die damals verübt worden seien (vgl. SEM-Akte […]-29/21 [nachfolgend A29/21] F61). Zudem sagte er, dass er nach (…) alle Angebote, eine Aussage zu machen, abgelehnt habe (vgl. A29/1 F82). Er sei (…) Mal in F._______ gewesen. Er habe noch weitere Vorladungen erhalten, er sei aber nicht mehr hingegangen – dies aus Angst vor Anschlägen. Nun sei auch ein (…) worden und Zeugen seien in grosser Gefahr; mehrere Zeugen seien schon getötet worden (vgl. A29/21 F95, F96). Die neuen Prozesse über Kriegsverbrechen seien das Hauptproblem. Da stecke eine grosse Gefahr. Nun würden sehr viele (…) zur Verantwortung gezogen. Anlässlich der ersten Anhörung antwortete der Beschwerdeführer sodann auf die entsprechende Frage seines Rechtsver- treters: «Ich wollte nicht gegen Albaner als Zeuge auftreten. Was sollen diese Fragen?» Darauf der Rechtsvertreter: «Was meinen Sie damit?». Woraufhin der Beschwerdeführer antwortete, es falle ihm schwer darüber zu reden. Aus Sicherheitsgründen, die seine Person und seine Familie be- träfen (vgl. A29/21 F109-F111). Weiter sagte der Beschwerdeführer: «[…] Das ist die grösste Gefahr. Meine Aussagen können dazu führen, dass je- mand zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt wird, wie das der Fall war. Und es ist ja logisch denkbar, dass viele Zeugen aus der ganzen Welt in Gefahr sind. Als Zeuge ist es sehr gefährlich aufzutreten, da man öfters als Verräter abgestempelt wird. Mit meinen Zeugenaussagen werden staatli- che Personen, Institutionen und ein ganzes Volk befleckt.» (vgl. A29/21 F12, F122, F129). Er habe Kenntnisse von vielen Verbrechen, weil er Teil der Befreiungsarmee gewesen sei. Er persönlich sei nicht als Zeuge für
D-3820/2021 Seite 25 Straftaten, die sich nach Kriegsende abgespielt hätten, aufgeboten wor- den. Er habe bisher für Zeugenaussagen keinem kosovarischen Gericht Folge geleistet, sondern nur internationalen Gerichten (vgl. A29/21 F130). Sein Rechtsvertreter fragte schliesslich nochmals nach, ob er richtig ver- standen habe, dass er Zeuge von Verbrechen geworden sei, die zwischen diesen zwei militärischen Gruppen (gemeint sind die UÇK und die FARK; vgl. A29/21 F143; Anm. des BVGer) stattgefunden hätten und dass er jetzt Angst habe, dass sie ihn umbringen wollten, damit er vor diesem neu (…) nicht mehr aussagen könne. Der Beschwerdeführer antwortete: «Das trifft zu. Man will Zeugen töten und die Beweise vernichten» (vgl. A29/21 F142). Als später der SEM-Mitarbeiter feststellte, dass er sich ja geweigert habe, auszusagen, meinte der Beschwerdeführer: «Ja, das habe ich und werde es weiterhin tun, weil ich mich schutzlos fühle». Wenn man als Zeuge ge- gen diese Leute aufgeboten werde, werde man in seinem Land als Verräter abgestempelt (vgl. A29/21 F145). Weiter erklärte er, er habe durch Vermitt- lung der (…) I._______ und J._______ Interviews bei ihm zuhause gege- ben. Beim (…) Gericht seien nicht nur das Massaker von D._______ er- wähnt worden, sondern auch die der UÇK. Eine Zusammenarbeit mit den (…) werde in seinem Land als Verrat betrachtet und eine Zusammenarbeit mit der (…) bedeute Hochverrat. Als ihn der SEM-Mitarbeiter auf den ver- meintlichen Widerspruch bezüglich der Zeugenaussagen zu Kosovo-Alba- nern ansprach, erklärte der Beschwerdeführer, er habe nie vor einem Ge- richt gegen albanisch-stämmige Personen ausgesagt, aber bei Gerichts- verhandlungen in F.________ seien auch die Tätigkeiten der UÇK zur Rede gekommen. Er habe sehr viele Kenntnisse über viele Ereignisse. An- sonsten wäre er von ihnen nicht als Zeuge aufgeboten worden (vgl. A82/19 F35).
E. 6.2.2.2 Aus diesen Aussagen geht hinlänglich hervor, dass der Beschwer- deführer bereits in der ersten Anhörung erklärte, er sei Zeuge von Verbre- chen von Kosovo-Albanern geworden, habe aber nicht gegen Kosovo-Al- baner aussagen wollen und habe entsprechenden Vorladungen keine Folge geleistet. In der zweiten Anhörung bestätigte er dies, indem er er- klärte, es habe sich um Aussagen gehandelt, welche er im Zusammenhang mit seinen Zeugenaussagen in F._______ gemacht habe. Es kann dem Beschwerdeführer deshalb nicht unterstellt werden, er habe seine Aussa- gen ständig angepasst. Vielmehr hat es das SEM bei der ersten Anhörung unterlassen, diesbezüglich den Sachverhalt mittels geeigneter Fragen rich- tig und vollständig abzuklären, was vom Bundesverwaltungsgericht im Ur- teil D-713/2020 vom 8. Mai 2020 denn auch festgestellt wurde (vgl. a.a.O. E. 6.4).
D-3820/2021 Seite 26
E. 6.2.3.1 Ungeachtet dessen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich als Sol- dat der UÇK bei mutmasslichen Kriegsverbrechen von Mitgliedern der UÇK als Zeuge vor Ort zugegen war – was das SEM bezweifelt (vgl. E. 5.1.5 und 5.1.6) –, ist nicht ausgeschlossen, dass er anlässlich der Befragungen im Vorfeld der Kriegsverbrecherprozesse in F._______ im Jahre (…) und in G.______ im Jahre (…) von den (…) beziehungsweise der (…) nicht nur zum Massaker von D._____, sondern auch dazu befragt worden ist, ob er Angaben zu Verbrechen machen könne, die von UÇK-Mitgliedern began- gen worden sind. Dies zumal es für die (…) äusserst schwierig war, über- haupt Zeugen für die Verbrechen der UÇK zu finden, was mitunter dazu führte, dass (…). Sollte der Beschwerdeführer bei den Befragungen wie behauptet tatsächlich auch – über allfällige Informationen über die Befehls- kette, die Hierarchie und die Organisation der UÇK (vgl. A87/26 F26) hin- ausgehende – Aussagen zu von ihm beobachteten Verbrechen von UÇK- Kommandanten – wie insbesondere die Ermordung von zwei Angehörigen der Ethnie der Roma (vgl. A87/26 F26 ff. und E. 5.2) – gemacht haben, welche für den (…) beziehungsweise die (…) von Interesse gewesen wä- ren, wäre er – wie das SEM zu Recht festhält (vgl. E. 5.1.4) – mit erhebli- cher Wahrscheinlichkeit formell vorgeladen worden, um als Zeuge in den Prozessen gegen die für diese Verbrechen verantwortlichen Personen aus- zusagen. An der Anhörungen vom 9. Februar 2021 sprach der Beschwer- deführer denn auch davon, er habe solche Aufgebote erhalten, habe ihnen aber keine Folge geleistet (vgl. A29/1 F82, F95, A82/19 F35). Das SEM hat ihn deshalb bereits anlässlich der Anhörung (vgl. A87/26 F158) und im An- schluss daran zusätzlich mit dem Schreiben vom 11. Februar 2021 (vgl. A90/2) explizit aufgefordert, sämtliche Dokumente, die er von der (…) er- halten hat, inklusive der Vorladungen, einzureichen. In der Folge hat er je- doch weder Dokumente eingereicht, die belegen würden, dass er tatsäch- lich vorgeladen wurde, um vor (…) als Zeuge von Kriegsverbrechen von UÇK-Kommandanten auszusagen, noch andere Dokumente, welche zu- mindest belegen würden, dass er im Vorfeld der Prozesse in den Jahren (…) von (…) beziehungsweise der (…) auch zu Verbrechen der UÇK be- fragt worden ist und ihnen gegenüber auch tatsächlich entsprechende An- gaben gemacht hat. Weshalb es ihm nicht möglich sein soll, die entspre- chenden Aufgebote und Dokumente einzureichen, ist nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht überzeugend erklärt. Die einzig einge- reichte Vorladung vom 25. Februar 2011 betrifft ein – im vorliegenden Zu- sammenhang nicht interessierendes – Aufgebot des Beschwerdeführers als Zeuge für den (…) im Prozess in F._______ gegen serbische Kriegs- verbrecher.
D-3820/2021 Seite 27
E. 6.2.3.2 In der Beschwerde wird unter Verweis auf einen Zeitungsbericht (vgl. Beilage 4 der Beschwerde: Bericht aus (…), «(…)») geltend gemacht, J._______ habe gesagt, er habe den (…) erlaubt, Hunderte von Zeugen in N._______ zu befragen. Aus dem Artikel geht jedoch weder hervor, dass sich der Beschwerdeführer unter diesen Hunderten von Zeugen befunden hat, noch dass im Zusammenhang mit der Anklage gegen serbische Para- militärs auch Vernehmungen von Zeugen im Zusammenhang mit Kriegs- verbrechten von UÇK-Mitglieder stattgefunden haben. Auch insoweit an- hand eines Zeitungsberichts (vgl. Beilage 5 der Beschwerde: Bericht aus […] «[…]») auf die mehr als (…) hingewiesen wird, welche am (…) von einer (…) vor der Haustür des (…) hinterlassen worden seien, kann dem Bericht kein Hinweis entnommen werden, dass der Name oder die Adresse des Beschwerdeführers oder allfällige Protokolle zu Zeugenvernehmungen in diesen Akten enthalten wären. Wie unter Erwägung 6.2.3.1 festgehalten, konnte der Beschwerdeführer keine Dokument einreichen, welche belegen würden, dass er im Vorfeld der Prozesse in den Jahren (…) auch über Kriegsverbrechen von Mitgliedern der UÇK befragt worden ist, geschweige denn, dass er vor der (…) aufgeboten wurde, um als Zeuge von Kriegsver- brechen von UÇK-Kommandanten auszusagen. Die Behauptung in der Eingabe vom 9. Februar 2021 und in der Beschwerde, unter den (…) be- fänden sich auch Unterlagen über die Zusammenarbeit des Beschwerde- führers mit der (…), entbehrt mithin jeglicher auch nur annähernd plausib- len Grundlage. Es besteht vor diesem Hintergrund denn auch kein Anlass, in diesem Zusammenhang die damals zuständigen (…) I._______, J._______ oder R._______ um Information zu ersuchen oder bei der bei der (…) Abklärungen zu tätigen, ob Vorladungen an den Beschwerdeführer Vorladungen als Zeuge ergangen seien.
E. 6.2.3.3 Der Beschwerdeführer vermag mithin weder nachzuweisen noch glaubhaft zu machen, dass er gegenüber den (…) beziehungsweise der (…) tatsächlich brisante Informationen zu Verbrechen von UÇK-Mitgliedern preisgegeben hat, die dazu hätten führen können, dass er von (…) aufge- boten worden ist, um als Zeuge in Prozessen gegen UÇK-Mitglieder aus- zusagen, er diesen Vorladungen aber keine Folge geleistet hat.
E. 6.2.4 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, dass bereits die Zu- sammenarbeit mit der (…) und den (…) zur einer Verfolgungsgefahr führe. Dazu ist festzuhalten, dass die (…) die Behörden in Kosovo seit 2008 beim Aufbau eines politischen und wirtschaftlichen Systems basiert auf rechts- staatlichen Grundlagen, insbesondere in den Bereichen Polizei,
D-3820/2021 Seite 28 Gerichtsbarkeit und Zollwesen, unterstützte. Die Aufgabe der (…) bestand darin, die kosovarischen Behörden in der Verantwortlichkeit und Nachhal- tigkeit zu fördern. Die (…) sollte namentlich zum Aufbau von multiethni- schen, unabhängigen Systemen in den Bereichen Justiz, Polizei und Zoll beitragen (vgl. […]). Seit 2018 beschränkt sich das (…) auf die logistische Unterstützung der zuständigen Justiz- und Ermittlungsbehörden. Vor die- sem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer aufgrund der damaligen Zusammenarbeit mit der (…) in den Jahren (…) einer aktuellen Verfolgungsgefahr durch ehemaliger Mitglieder der UÇK ausgesetzt sein soll, zumal ehemalige UÇK-Mitglieder wie V._______ und W._______ damals auch mit der (…) zu tun gehabt haben (vgl. […]). Da der Beschwerdeführer ohnehin keine Verbindung zur (…) wegen den Ver- fahren gegen UÇK-Mitglieder belegen kann, ist nicht von einer Verfol- gungsgefahr wegen seiner Zusammenarbeit mit der (…) im Zusammen- hang mit den Prozessen in F._______ Jahren (…) und in G._______ im Jahr (…) auszugehen. Auch die damalige Zusammenarbeit mit den (…) hat seit 2010 zu keiner konkreten Verfolgung durch UÇK-Mitglieder geführt, dies obwohl sich der Beschwerdeführer über Jahre immer wieder für meh- rere Wochen in Kosovo aufgehalten hatte und seine Frau und seine Kinder nach wie vor dort leben – offenbar ohne je bedroht worden zu sein. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zusammenarbeit in den Jahren (…) bei den Untersuchungen der (…) und der (…) im Vorfeld zu den Prozessen in F._______ und G._______ aktuell bei der Rückkehr ernsthafte Nachteile durch ehemalige UÇK-Mit- glieder befürchten muss. Ergänzend ist festzuhalten, dass begründete Furcht vor Verfolgung nach konstanter Rechtsprechung nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder nachweisen noch glaubhaft machen kann, dass das Attentat vom (…) 2018 deshalb auf ihn auszuüben versucht wurde, weil man ihn als Zeuge von Kriegsverbrechen, die von Mitgliedern der UÇK, mithin von Kosovo-Alba- nern begangen worden sind, habe liquidieren wollen, denen er aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat bei der UÇK beigewohnt habe. Seine diesbe- züglichen Vorbringen beruhen letztlich auf blossen Mutmassungen, die als solche nicht geeignet sind, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Der Attentatsversuch vom (…) 2018 muss deshalb einen anderen Hintergrund, als der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gehabt haben. Mit der
D-3820/2021 Seite 29 umgehenden Aufnahme von Ermittlungen haben die kosovarischen Behör- den zudem gezeigt, dass sie willens und in der Lage sind, dem Beschwer- deführer Schutz vor Übergriffen durch nichtstaatlichen Akteure zu bieten. Es erübrigt sich daher, auf die Einwände in der Beschwerde und die im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, weil sie an der Würdigung des vom Beschwerdeführer zur Be- gründung seines Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts nicht än- dern. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
D-3820/2021 Seite 30 Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt (vgl. E. 6) ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie vorstehend erwogen, bleibt der Hintergrund und die Täter- schaft des Attentats vom (…) 2018 unklar. Sollte der Beschwerdeführer sich nach seiner Rückkehr nach Kosovo bedroht fühlen, steht es ihm offen, sich erneut an die heimatlichen Polizei- und Justizbehörden zu wenden, die ihm im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz gewähren werden. In die- sem Zusammenhang ist – wie bereits erwähnt (vgl. E. 6.2.1) – nochmals darauf hinzuweisen, dass es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Es genügt, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, deren Inanspruchnahme möglich und zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f., 2008/5 E. 4.2, 2008/4 E. 5.2). Ein «real risk» einer
D-3820/2021 Seite 31 menschenrechtswidrigen Behandlung besteht mithin nicht schon deshalb, weil die Sicherheitsorgane nicht in der Lage sind, jedes künftig mögliche Verbrechen prophylaktisch zu unterbinden. 8.2.4 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann gemäss Praxis des EGMR im Übrigen auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Pa- poshvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesund- heitlichen Beschwerden im Falle der Rückkehr nach Kosovo in eine solche Situation geraten könnte, kann indessen ausgeschlossen werden (vgl. dazu E. 8.3.3). 8.2.5 Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu- lässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festge- stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige aufgrund Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Kosovo ist weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet und der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar (vgl. zuletzt etwas die Urteile des BVGer E-3759/2025 vom 2. Juni 2025 E. 8.3.2, E-2036/2021 vom 30. April 2025 E. 10.2.1 und D-5633/2024 vom 10. Januar 2025 E. 11.3.2). Der Bundesrat hat Kosovo als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Lan- desverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es
D-3820/2021 Seite 32 obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 8.3.3 8.3.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht der Vollzug der Wegwei- sung sei unzumutbar, weil die psychischen Probleme des Beschwerdefüh- rers, wie aus dem eingereichten medizinisches Gutachten der (…), vom
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt (vgl. E. 6) ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie vorstehend erwogen, bleibt der Hintergrund und die Täterschaft des Attentats vom (...) 2018 unklar. Sollte der Beschwerdeführer sich nach seiner Rückkehr nach Kosovo bedroht fühlen, steht es ihm offen, sich erneut an die heimatlichen Polizei- und Justizbehörden zu wenden, die ihm im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz gewähren werden. In diesem Zusammenhang ist - wie bereits erwähnt (vgl. E. 6.2.1) - nochmals darauf hinzuweisen, dass es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Es genügt, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, deren Inanspruchnahme möglich und zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f., 2008/5 E. 4.2, 2008/4 E. 5.2). Ein «real risk» einer menschenrechtswidrigen Behandlung besteht mithin nicht schon deshalb, weil die Sicherheitsorgane nicht in der Lage sind, jedes künftig mögliche Verbrechen prophylaktisch zu unterbinden.
E. 8.2.4 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann gemäss Praxis des EGMR im Übrigen auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden im Falle der Rückkehr nach Kosovo in eine solche Situation geraten könnte, kann indessen ausgeschlossen werden (vgl. dazu E. 8.3.3).
E. 8.2.5 Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige aufgrund Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Kosovo ist weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet und der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar (vgl. zuletzt etwas die Urteile des BVGer E-3759/2025 vom 2. Juni 2025 E. 8.3.2, E-2036/2021 vom 30. April 2025 E. 10.2.1 und D-5633/2024 vom 10. Januar 2025 E. 11.3.2). Der Bundesrat hat Kosovo als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen.
E. 8.3.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, weil die psychischen Probleme des Beschwerdeführers, wie aus dem eingereichten medizinisches Gutachten der (...), vom 10. März 2021 hervorgehe, entgegen der Auffassung der Vorinstanz in Kosovo nicht behandelt werden könnten. Vor allem bei schwerer posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) sei eine Behandlung nicht möglich, weil diese neben einer psychiatrischen auch eine psychotherapeutische Behandlung voraussetze. Sogar die psychotherapeutische Behandlung in der Universitätsklinik Pristina, die als beste in Kosovo gelte, sei mangels entsprechend ausgebildeter Fachpersonen im Bereich Psychotherapie nur sehr einschränkend möglich.
E. 8.3.3.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2).
E. 8.3.3.3 Gemäss dem letzten eingereichten medizinischen Gutachten (...), vom 10. März 2021, wurden beim Beschwerdeführer eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (fremdanamnestisch bestätigt bei vorausgegangener chronifizierter PTBS), eine mittelgradige depressive Episode, ein intermittierend exzessiver Alkoholmissbrauch in sedierender Absicht, derzeit abstinent und psychogener Bruxismus diagnostiziert. Aus dem Bericht geht auch hervor, dass das Behandlungsteam, welches zu grossen Teilen selbst aus der Region des Beschwerdeführers stamme und die dortigen Verhältnisse gut kenne, es praktisch nicht für möglich halte, dass er ein adäquates Behandlungsangebot im Herkunftsland erhalte. Gemäss einer Bestätigung der psychiatrischen Dienste des Spitals H._______ ist ein Eintritt des Beschwerdeführers am 1. September 2021 zur stationären Traumatherapie vorgesehen gewesen. Danach sollte die psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung längerfristig in regelmässigen ambulanten Terminen weitergeführt werden. Von einer vollständigen Genesung wird aufgrund der hohen Traumabelastung nicht ausgegangen und es werde überdauernd und langfristig wenig Veränderung im Krankheitsbild geben.
E. 8.3.3.4 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist in Kosovo die Gesundheitsversorgung gesichert. Es besteht ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.8.2 m.w.H.). Zwar weist das kosovarische Gesundheitssystem nicht denselben Standard wie in westeuropäischen Ländern auf. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist aber vor allem in den psychiatrischen Abteilungen der Universitätsklinik in Pristina sowie den Regionalspitälern der Zugang in der Regel ohne Wartezeiten möglich (vgl. Focus Kosovo, Medizinische Grundversorgung, 9. März 2017, S. 26). Eines der sechs Regionalspitäler befindet sich in E._______. Grundsätzlich können in den verschiedenen staatlichen psychiatrischen Einrichtungen leichte bis schwere Depressionen, Psychosen oder paranoide Schizophrenie, behandelt werden. Strukturen, Ressourcen und Erfahrungen für die Behandlung einer PTBS sind in Kosovo vorhanden. Private Praxen bieten für Patienten mit schwereren psychischen Krankheiten ergänzende, nicht-medikamentöse Behandlungsformen wie Gesprächstherapien, kognitive Verhaltenstherapien oder Familientherapien an. Private Angebote sind kostenpflichtig. In einzelnen Mental Health Centers ist die Zahl der Patienten vergleichsweise hoch. Es können daher zwischen den einzelnen Terminen ''Wartezeiten'' bestehen. Auf der psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik in Pristina und den neurologischen und psychiatrischen Abteilungen der Regionalspitäler bestehen in der Regel keine Wartezeiten. Zugang zu den verschiedenen Einrichtungen für psychische Gesundheit haben grundsätzlich alle registrierten Bewohner Kosovos - unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit. Personengruppen, die eine kostenlose medizinische Grundversorgung erhalten, bekommen auch psychiatrische Behandlungen gratis. Generell ist heute ein Grossteil der Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen in Kosovo verfügbar. Modernere Medikamente müssen jedoch privat und zu Lasten des Patienten erworben werden. Das Anwendungs- und Behandlungswissen ist jedoch auch in staatlichen psychiatrischen Einrichtungen vorhanden (vgl. Focus Kosovo, Behandlungsangebot bei psychischen Erkrankungen, 25. Oktober 2016). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass eine allfällig weiterhin notwendige Behandlung der im medizinischen Gutachten (...), vom 10. März 2021, festgestellten psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers - aktuelle ärztliche Berichte wurden nicht eingereicht - auch in Kosovo möglich wäre. Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeiten individueller medizinischer Rückkehrhilfe zu verweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern etwa auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien erfolgen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG liegt demnach nicht vor.
E. 8.3.4 Ansonsten sprechen auch keine anderen individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Kosovo. Er besitzt in Kosovo offenbar ein Haus und verfügt dort mit seiner Frau und seinen Kindern, seiner Mutter und seinen Brüdern über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. A29/21 F35 f.), das ihm bei der Reintegration in sein Heimatland unterstützend zur Seite stehen kann. Eigenen Angaben gemäss hatte er die obligatorische Primarschule abgeschlossen und daraufhin die Mittelschule bis zum dritten Jahr besucht, aber aufgrund der Kriegsereignisse nicht abgeschlossen. Nach Kriegsende hat er als (...) und in der (...) in E.________ gearbeitet und von 2004 bis 2005 auch ein (...) geführt, mit welchem er stattliche Summen verdient habe (vgl. A29/21 F4-F9). Gemäss den Angaben in der Beschwerde vom 6. Februar 2020 war er in der Schweiz auch als (...) und (...) tätig (vgl. a.a.O. Ziff. 2 Sachverhalt, S. 3). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein könnte, künftig in Kosovo seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi- schenverfügung vom 1. September 2021 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den dies- bezüglichen Voraussetzungen – der Beschwerdeführer ist im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) aktuell nicht mit einer Erwerbstätig- keit verzeichnet – nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskos- ten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D-3820/2021 Seite 36
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3820/2021 law/fes Urteil vom 8. August 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Anol Eshrefi, RechtsanwaltBeschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben um den 20. Juli 2019 in die Schweiz ein und suchte am 14. August 2019 um Asyl nach. Er erklärte, er habe den Kosovo eineinhalb bis zwei Monate zuvor verlassen und sei über Serbien, Kroatien, Slowenien sowie Italien in die Schweiz gelangt. B. Am 20. August 2019 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner ihm zugewiesenen Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum B._______ zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt. C. Am 15. November 2019 wurde der Beschwerdeführer dem Bundesasylzentrum der Region (...) zugewiesen und dorthin transferiert. Gleichentags beendete die zugewiesene Rechtsvertretung in B._______ das Mandatsverhältnis. Am 22. November 2019 wurde der Beschwerdeführer verhaftet und ins Kantonsgefängnis C._______ transferiert, um dort wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt eine 120-tägige Freiheitsstrafe zu verbüssen. D. Am 17. Januar 2020 fand im Kantonsgefängnis C._______ im Beisein seiner ihm gleichentags zugewiesenen neuen Rechtsvertretung eine Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) statt, wobei der Beschwerdeführer Gelegenheit erhielt, die Gründe für sein Asylgesuch einlässlich darzulegen. Zu seiner Person erklärte der Beschwerdeführer, er sei kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie und islamischen Glaubensbekenntnisses aus dem Dorf D._______ unweit von E._______. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, nachdem im Mai 1999 dreizehn Mitglieder seiner Familie vom serbischen Militär im Rahmen des Massakers von D._______ vor seinen Augen exekutiert worden seien, sei er ein paar Monate lang als einfacher Soldat in den Reihen der UÇK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës, Befreiungsarmee des Kosovo) tätig gewesen. In den Jahren (...) sei er als Zeuge in Kriegsverbrecherprozessen in F._______ (insgesamt [...]) und G._______ (...) aufgetreten. Er habe als Augenzeuge im Rahmen der von der (...) durchgeführten Kriegsverbrecher-Prozesse in den Jahren (...) in Bezug auf das Massaker von D._______ ausgesagt, was zur Verurteilung von serbischen-jugoslawischen Kriegsverbrechern beigetragen habe. Weil er im Jahr (...) einen Drohanruf erhalten habe und es Morde gegeben habe, habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Er habe nach dem Verlassen seiner Heimat hauptsächlich als «Sans Papier» in der Schweiz gelebt, von wo aus er seine Tätigkeit als (...) wiederaufgenommen habe. Auf diese Art und Weise habe er den Lebensunterhalt seiner in Kosovo lebenden Familie (seiner religiös angetrauten Ehefrau und zwei Kindern) finanziert. Während seines mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz sei er immer wieder für zwei bis drei Wochen zu seiner Familie nach Kosovo gereist. Nachdem er auf Geheiss der Schweizer Behörden am 15. Juni 2018 in seine Heimat habe zurückkehren müssen, habe am (...) 2018 ein versuchtes Attentat auf ihn stattgefunden. Es sei in der Nähe des Hauseinganges eine Granate montiert worden. Nach der Entdeckung der Granate habe er bei der Polizei Anzeige erstattet. Er gehe davon aus, dass man ihn als Zeuge von Verbrechen habe liquidieren wollen, weil er aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat bei der UÇK über weitere Verbrechen der UÇK und der FARK (Forcat e Armatosura të Republikës së Kosovës, Streitkräfte der Republik Kosovo) Bescheid wisse, die von Kosovo-Albanern begangen worden seien. Die Tatsache, dass er weitere Vorladungen des (...), bei denen die von Kosovo-Albanern begangenen Verbrechen aufgearbeitet würden, nicht befolgt habe - und somit nicht als Zeuge vor Gericht gegen ehemalige UÇK-Personen ausgesagt habe - ändere nichts an seiner Gefährdung, da es in seiner Heimat genüge, dass eine Person als Zeuge aufgeboten werde, um diese bereits als «Verräter» abzustempeln und irgendwann zu bestrafen. Nach diesem Attentat habe er Kosovo verlassen. Der Beschwerdeführer reichte seinen kosovarischen Reisepass, seine Identitätskarte, den Untersuchungsbericht der kosovarischen Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2018, inklusive polizeiliche Berichte, einen Zeitungssauschnitt der Zeitung indexonline.net., einen Bericht vom (...) 2018, einen Zeitungsausschnitt der Zeitung gazetablic.com und verschiedene medizinische Berichte ein. E. E.a Die Vorinstanz gab dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. Januar 2020 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. E.b Am 27. Januar 2020 ging beim SEM ein handschriftlich verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers ein. E.c Der Rechtsvertreter reichte am 28. Januar 2020 eine Stellungnahme ein, worin er ausführte, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. F. F.a Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 30. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch vom 14. August 2019 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und hielt fest, er müsse die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist von 5 Arbeitstagen verlassen, ansonsten könne er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton H.________ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F.b Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM 30. Januar 2020 Beschwerde erheben. F.c Mit Urteil D-713/2020 vom 8. Mai 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Januar 2020 auf und wies die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an das SEM zurück. G. G.a Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es das erstinstanzliche Verfahren wieder aufnehme. Am 29. Mai 2020 verfügte es, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. Am 17. Juni 2020 lud das SEM den Beschwerdeführer zu einer ergänzenden Anhörung für den 1. Juli 2020 ein. G.b Am 26. Juni 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim SEM den Artikel der NZZ vom 25. Juni 2020 «Thaci wegen Kriegsverbrechen angeklagt» und den Artikel des Tages-Anzeigers vom 25. Juni 2020 «Thaci soll für 100 Morde verantwortlich sein» ein. G.c Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 reichte der Rechtsvertreter beim SEM einen ärztlichen Bericht der (...) vom gleichen Datum ein, woraus hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines labilen psychischen Zustands abgeraten werde, sich der ergänzenden Anhörung und der enormen psychischen Belastung zu stellen. Daraufhin sagte das SEM die geplante ergänzende Anhörung ab. G.d Auf Anfrage des SEM vom 14. September 2020 antwortete der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 2. Oktober 2023, dass der Beschwerdeführer für die ergänzende Anhörung bereit sei. G.e Am 29. Dezember 2020 und am 9. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er aus, Auslöser für die letzte Flucht in die Schweiz und für sein Asylgesuch sei das anlässlich der ersten Anhörung geltend gemachte Attentat gewesen, welches höchstwahrscheinlich von ehemaligen Mitkämpfern der UÇK verübt worden sei. Seine Überzeugung beruhe auf der Tatsache, dass er als einfacher Soldat der UÇK Zeuge von Kriegsverbrechen geworden sei, die kurz vor dem Einrücken der NATO-Truppen Ende 1999 in Kosovo von einigen Kommandanten der UÇK an Roma und Mitgliedern der Gegenpartei (FARK) verübt worden seien. Ersteren sei Kollaboration mit den Serben vorgeworfen worden und letztere hätten als politische Gegner für die Nachkriegszeit geschwächt werden sollen, damit der UÇK die volle Kontrolle über Kosovo gesichert wäre. Die Kriegsverbrechen seitens einiger ehemaliger Kommandanten der UÇK würden aktuell von der (...) untersucht. Die Angeklagten seien daran interessiert, Zeugen zu töten, damit sie nicht gegen sie aussagen könnten. Er sei ins Visier der ehemaligen UÇK-Führer, die sich (...), gekommen, weil er (...) in den Untersuchungen der (...) und der (...) als Zeuge und Auskunftsperson mitgewirkt habe. Beispielsweise hätten der damalige (...) für Kriegsverbrechen, I.________, und sein Stellvertreter, J.________, ihn zu Hause aufgesucht und er sei vor Ort auch von (...), wie den aktuellen leitenden R._______, angehört worden (vgl. Akte [...]-87/26 [nachfolgend A87/26) F14). J.________ habe ihn denn auch als Zeugen gegen serbische Kriegsverbrechen in seinem Heimatdorf D._______ aufgeboten und eng mit ihm (dem Beschwerdeführer) gearbeitet. In den Gerichtsverhandlungen in F._______ seien auch Taten der UÇK zur Sprache gekommen und er habe in diesem Zusammenhang viele Informationen aus seiner Zeit als UÇK-Kämpfer der (...) offenbart (vgl. Akte [...]-82/19 [nachfolgend A82/19] F35, F50). Er habe ausgesagt, welcher Kommandant für welcher Zone zuständig gewesen sei (vgl. A87/26 F23) und habe damit Personen belastet, die zu jenem Zeitpunkt (...) hätten (vgl. A87/26 F24). Auf diese Weise habe die (...) neben den eigentlichen Prozessen gegen die serbischen Kriegsverbrecher, die in D._______ Verbrechen an die Zivilbevölkerung begangen hätten, parallel dazu auch zahlreiche Dossiers über UÇK-Mitglieder zusammengestellt, diese der (...) geliefert und ihre Zeugen den (...) zur Verfügung gestellt. Untersuchungen dieser zwei Behörden hätten schliesslich dazu geführt, dass Anklagen gegen (...) erhoben worden seien. Diese befänden sich zurzeit (...). Die momentane Hauptgefahr für ihn liege darin, dass er Kenntnisse über Kriegsverbrechen von einigen ehemaligen UÇK-Kommandanten habe, über die er mit der (...) gesprochen habe. Seine Kenntnisse beträfen Tötungen von Roma, politische Morde an FARK-Leuten und gewisse Handlungen des SHIK-Geheimdienstes (vgl. A82/19 F89 und F94). Viele Dossiers, die die (...) zusammengestellt habe, seien publik gemacht worden. Eine (...) habe all diese Dossiers bei der (...) abgegeben. Darunter befänden sich höchstwahrscheinlich auch die wiedergegebenen Informationen von ihm über die Befehlskette, die Hierarchie und die Organisation der UÇK (vgl. A87/26 F26). Des Weiteren habe er Informationen über mehrere Tötungsdelikte, die während der Zeit stattgefunden hätten, als die serbischen Einheiten sich zurückgezogen hätten und die NATO-Einheiten einmarschiert seien. Er sei Augenzeuge, wie beispielsweise eine (...), die er «X» nenne (es handelt sich dabei um (...); Anm. des BVGer), Angehörige der Roma persönlich exekutiert oder Befehle dazu gegeben habe. Er sei Zeuge dieser Tötungen geworden, weil er zu dieser Zeit Soldat der UÇK gewesen sei. Er sei in der Zone von K._______ in der Einheit (...) und später auch (...) eingeteilt gewesen (vgl. A87/26 F76-78). H. Mit Eingabe vom 9. Februar 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim SEM eine von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verfasste Zusammenstellung von Quellen, die die Problematik des Zeugenschutzes in Kosovo anhand von aktuellen Beispielen aufzeigt, ein Zeitungsartikel aus der Webseite «Balkaninsight» vom 14. Juli 2020, ein Zeitungsartikel aus der Website (...), zwei Zeitungsartikel betreffend J._______, der die Untersuchungen der Massaker von D.________ leitete, ein. Aus diesen Dokumenten gehe hervor, dass die (...). Es werde ihnen unter anderem (...) vorgeworfen. Der Zeugenschutz in Kosovo, einem kleinen, eng verbundenen Land, in dem Identitäten nur schwer geheim gehalten werden könnten und die Bindungen von Familie und Heimat stark seien, sei weiterhin eine grosse Herausforderung für den Zeugenschutz. Zudem habe es im Herbst (...) ein (...) gegeben, wobei (...) aus L._______ der (...) zugespielt worden seien. Der Beschwerdeführer behaupte, unter diesen Dokumenten befänden sich auch Unterlagen über seine Zusammenarbeit mit der (...). Im beigefügten Zeitungsartikel erkläre I._______, dass die (...) für das (...) etwa (...) befragt habe. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung erklärt, dass er von I._______ zuhause aufgesucht und befragt worden sei. Das SEM müsse hierzu genaue Untersuchungen vornehmen. Das (...) müsse allenfalls (...). Weiter sei einem der eingereichten Zeitungsartikel zu entnehmen, dass J._______, der im Fall D._______ die Untersuchungen geleitet habe, sage, dass die (...) für Kriegsverbrechen ihren Beitrag zu den Anklagen gegen UÇK-Mitglieder in L._______ geleistet habe. Dies sei vor allem durch Zusammenarbeit und technische Unterstützung bei der Sicherung von Zeugen erfolgt. Der Beschwerdeführer habe auch mit (...) anlässlich der Prozesse in (...) zusammengearbeitet und ihm Informationen über die UÇK geliefert. I. I.a Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, eine offizielle Bestätigung des Veteranen-Vereins der UÇK, dass er ein Angehöriger der UÇK gewesen sei, zusätzlich noch ein offizielles Diplom der UÇK und sämtliche Dokumente, die er von der (...) erhalten habe, inklusive der Vorladungen, einzureichen. I.b Am 25. Februar 2021 reichte der Rechtsvertreter ein den Beschwerdeführers betreffendes Belobigungsschreiben der Organisation der Veteranen der UÇK für seinen aussergewöhnlichen Einsatz im Befreiungskrieg für Freiheit und Unabhängigkeit sowie drei Fotos von ihm während der Zeit bei der UÇK ein. I.c Am 18. März 2021 reichte der Rechtsvertreter im Auftrag des Beschwerdeführers ein medizinisches Gutachten der (...), vom 10. März 2021, und mit Eingabe vom 24. März 2021 eine E-Mail des behandelnden Arztes über die Anmeldung des Beschwerdeführers zur stationären Behandlung, ein. I.d Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 informierte die Rechtsberatungsstelle HEKS das SEM, dass sie ab sofort den Beschwerdeführer im Verfahren nicht mehr und fortan Herr Anol Eshrefi den Beschwerdeführer als externer Rechtsvertreter vertrete. Mit dem Schreiben wurde eine auf Anol Eshrefi lautende neue Vollmacht eingereicht. J. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 - eröffnet am 4. August 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 14. August 2019 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Diese Ausreisefrist werde in Anwendung von Art. 45 Abs. 2bis AsylG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Asyl vom 1. April 2020 angesetzt. Sollte diese Frist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht ausreichen, damit er seiner Ausreisepflicht nachkommen könne, stehe es ihm frei, beim SEM vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen. Es verpflichtete den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. August 2021 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung bezüglich der Punkte 3 und 4 des Dispositivs aufzuheben und die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und rechtlicher Würdigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Mit der Beschwerde wurden Akten der Polizei und Staatsanwaltschaft von Kosovo (Beilage 3), ein Bericht aus (...) (Beilage 4), ein Bericht aus (...) (Beilage 5), eine E-Mail der SFH vom 28. Januar 2021 (Beilage 6), eine Zusammenstellung von Zeitungsberichten durch den Beschwerdeführer (Beilage 7), ein - mit Eingabe vom 18. März 2021 bereits eingereichtes (vgl. Bst. I.c; Anm. des BVGer) - medizinisches Gutachten der (...), vom 10. März 2021 (Beilage 8), eine Bestätigung des Eintrittstermins des Spitals H._______ (Beilage 9) und eine E-Mail des leitenden Arztes M._______ vom 26. August 2021 (Beilage 10) eingereicht. L. L.a Mit Verfügung vom 1. September 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Er setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung oder zur Überweisung eines Kostenvorschusses an. Gleichzeitig forderte er ihn auf, eine Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache einzureichen, soweit sie für das Asylverfahren von Relevanz seien. L.b Am 4. September 2021 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Die angeforderten Übersetzung wurde jedoch - auch in der Folge - nicht eingereicht. M. Am 10. November 2021 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer zur Replik zugestellt worden ist. Es ging keine Replik beim Bundesverwaltungsgericht ein. N. N.a Am 11. Oktober 2022 beantwortete der Instruktionsrichter eine Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 30. September 2022 betreffend den Verfahrensstand. N.b Am 16. Oktober 2024 beantwortete der Instruktionsrichter eine Anfrage zum Verfahrensstand des Migrationsamt des Kantons H._______vom 19. September 2024 und am 19. März 2025 beantwortete er eine weitere Verfahrenstandsanfrage des Rechtsvertreters vom 10. März 2025. O. O.a Mit Schreiben vom 28. Mai 2025 teilte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht mit, es sei am 8. Mai 2025 mittels Formular «Vollzugs- und Erledigungsmeldung» des Migrationsamts des Kantons H._______ über die Tatsache informiert worden, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. Mai 2025 «verschwunden» sei; neuste Abklärungen hätten ergeben, dass dies immer noch der Fall sei. O.b Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2025 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers daraufhin aufgefordert, bis zum 18. Juni 2025 den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine aktuelle, vom Beschwerdeführer unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde hervorgeht, dies verbunden mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde vom Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers ausgegangen und das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. O.c Nach erstreckter Frist reichte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. Juni 2026 eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Erklärung vom 27. Juni 2025 ein, in welchem dieser sein Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde bestätigte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den Sachverhalt falsch und ungenügend festgestellt. Es stimme nicht, dass der Beschwerdeführer in den ersten beiden Anhörungen verneint habe, gegen albanisch-stämmige Personen ausgesagt zu haben. Er habe anlässlich der Anhörung vom 29. Dezember 2019 [recte: 29. Dezember 2020] gesagt, dass der (...) viele Fragen zur Tätigkeit der UÇK gehabt habe und darüber diskutiert worden sei (vgl. SEM-act. A82/19 F29, F35, F49). Das SEM habe es versäumt, konkrete Fragen dazu zu stellen, und habe nicht gefragt, wen der Beschwerdeführer konkret belastet habe. Er habe bereits bei der ersten Anhörung erklärt, dass das Hauptproblem darin bestehe, dass viele (...) zur Rechenschaft gezogen würden und er wegen seinen Angaben selber in Gefahr sei. Zutreffend sei, dass er an der ersten Anhörung gesagt habe, dass er nicht «als Zeuge auftreten wolle» und dass es ihm «schwerfalle, darüber zu reden», weil er Angst um die Sicherheit seiner Familie habe. Der Dolmetscher, der anlässlich der ersten beiden Anhörungen übersetzt habe, stamme zudem aus dem Dorf des Beschwerdeführers und sie würden sich flüchtig kennen. Er habe deshalb Angst gehabt, dass er sich und seine Familie durch Wiedergabe von Informationen über «Albaner» in Gefahr bringen könnte. Das SEM habe sodann die eingereichten Zeitungsartikel und den Bericht der SFH über die Ermordung von Zeugen in Kriegsverbrechenprozessen vom 28. Januar 2021 ignoriert. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Gemäss Art. 29 Abs. 1bis zieht das SEM nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher für die Anhörung zu den Asylgründen bei. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Der Beschwerdeführer wurde nach der mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-713/2020 vom 8. Mai 2020 erfolgten Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM anlässlich einer weiteren Anhörung am 29. Dezember 2020 und einer dritten Anhörung am 9. Februar 2021 zu seinen Asylgründen befragt. Er hatte dabei hinreichend Gelegenheit darzulegen, welche Vorkommnisse ihn dazu veranlasst haben, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Da er anlässlich der zweiten Anhörung vom 29. Dezember 2020 Bedenken hinsichtlich der Schweigepflicht des Dolmetschers, welcher bereits die erste Anhörung übersetzt hatte, und des Protokollführers äusserte (vgl. A82/19 F31), wurde für die dritte Anhörung eine andere Dolmetscherin aufgeboten. Damit sorgte das SEM dafür, dass er seine Vorbringen ohne Furcht artikulieren konnte. Die Angaben, die er während der ersten Anhörung albanisch-stämmige Personen betreffend machte, hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend erwähnt. Inwiefern es diese richtig oder falsch interpretiert hat, ist eine Frage der Würdigung des Sachverhalts und nicht der Feststellung desselben. In der angefochtenen Verfügung werden sodann der Zeitungsartikel und der Bericht der SFH zum Zeugenschutz in Kosovo im Sachverhalt aufgeführt (vgl. Verfügung Ziffn. 4, 20, 26 und 28). Das SEM ist jedoch nicht verpflichtet, auf die Zeitungsartikel und den Bericht der SFH näher einzugehen soweit diese für die Beurteilung der individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht wesentlich sind, beziehungsweise Sachverhaltsumstände betreffen, welche das SEM nicht bezweifelt. Allein aus dem Umstand, dass es auf diese Beweismittel nicht spezifisch eingeht, lässt sich mithin nicht ableiten, es habe seine Begründungspflicht verletzt. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich ohne weiteres, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und es seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der subeventualiter gestellte Antrag, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und rechtlicher Würdigung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14). Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung im Übrigen nur dann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die behauptete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6). 5. 5.1 5.1.1 Das SEM begründet seinen negativen Asylentscheid damit, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits asylrechtlich nicht relevant und andererseits nicht glaubhaft. 5.1.2 Im Einzelnen führt es aus, dass hinsichtlich der Zeugenaussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Kriegsverbrecherprozesse in F._______ im Jahre (...) und in G._______ im Jahre (...) und der darauf stattgefundenen telefonischen Drohung und die etlichen Ermordungen von Zeugen, keine aktuelle Bedrohungslage von der serbischen Soldateska mehr vorliege. Er habe vor seinem Asylgesuch vom 14. August 2019 in der Schweiz nie in einem anderen europäischen Staat um Asyl ersucht. Er habe damit gerechnet, dass die Fälle gelöst würden und er danach ohne Probleme mit seiner Frau und den Kindern in Kosovo leben könne. Hinzu komme, dass die für das Massaker von D._______ Verantwortlichen längst zu langen Freiheitsstrafen verurteilt worden seien. Ausserdem seien sowohl die jugoslawische Bundesarmee als auch die serbische Soldateska nach ihrer Niederlage gegen die NATO-Truppen im Kosovo-Krieg von 1999 aus seiner Heimat abgezogen, so dass ihm von dieser Seite keine Gefahr mehr drohen könne. Diese Tatsache werde auch dadurch unterstrichen, dass er gemäss seinen eigenen Aussagen während seiner langen Jahre in der Schweiz ab dem Jahr 2011 immer wieder für zwei bis drei Wochen zu seiner Familie in seine Heimat zurückgekehrt sei. Und selbst wenn es wider Erwarten im Zusammenhang mit den von ihm getätigten Aussagen gegen die serbische Soldateska zu einer Bedrohungssituation kommen würde, könne er sich an den kosovarischen Staat wenden, der in solchen Angelegenheiten schutzfähig und schutzwillig sei, zumal die Verfolgung seitens von «Serben» kommen würde. Schliesslich diene das Asylrecht nicht der Wiedergutmachung von erlittenem Unrecht. Es gehe vielmehr darum, eine Person vor einer im Zeitpunkt des Asylentscheides drohenden flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu schützen. Bei diesem Vorbringen sei keine flüchtlingsrelevante Verfolgung auszumachen, wobei ohnehin zweifelhaft sei, ob es im Zusammenhang mit seinen Zeugenaussagen gegen die Urheber des Massakers von D._______ jemals zu einer Verfolgung von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität gekommen sei, da er diesbezüglich lediglich einmal - vor rund zehn Jahren - telefonisch bedroht worden sein soll. 5.1.3 Betreffend das versuchte Attentat vom (...) 2018 gegen den Beschwerdeführer stellt das SEM fest, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Platzierung der Granate in der Nähe seiner Haustür als Ausfluss eines gewöhnlichen Strafdelikts ohne politischen Hintergrund erfolgt sei. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei nach der Entdeckung der Granate umgehend die Polizei kontaktiert worden, welche daraufhin Ermittlungen aufgenommen habe. Auch wenn den Strafverfolgungsbehörden bislang noch kein Durchbruch gelungen sei, so belege die Tatsache, dass sich sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft dieses Falles angenommen hätten, den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit des Staates Kosovo. Dieses Vorbringen sei somit nicht asylrelevant. 5.1.4 Die Befürchtungen, dass wichtige Personen aus den Rängen der UÇK versuchen würden, den Beschwerdeführer in seiner Heimat zu töten, weil er in den Jahren (...) gegenüber von (...), insbesondere gegenüber I._______ sowie J._______ in Zusammenhang mit Tötungsaktionen, die von «X» persönlich mitausgeführt worden seien, Aussagen gemacht habe, seien unglaubhaft. Dass er Aussagen betreffend albanisch-stämmige Personen gemacht habe, habe er erstmals anlässlich der dritten Anhörung eingeräumt. In den vorherigen Anhörungen habe er stets klar verneint, gegen albanisch-stämmige Personen ausgesagt zu haben, was einen klaren Widerspruch in einem wesentlichen Punkt darstelle und auch als ein Nachschieben eines Vorbringens bedeute. Zusätzliche Zweifel entstünden daraus, dass bei den (...), zu welchen er nachweislich Aussagen gemacht habe, die serbischen Kriegsverbrecher strafrechtlich verfolgt worden seien und nicht die albanisch-stämmigen Kriegsverbrecher, gegen welche in anderen Prozessen ermittelt werde, insbesondere vor der (...). Was die Verfolgung von (Kriegs-)Verbrechen der albanisch-stämmigen Seite anbelange, so habe er keinen einzigen Beweis vorlegen können, dass er jemals gegen solche Personen ausgesagt habe. Auch habe er nie eine Vorladung eingereicht, wonach er zu diesem Thema hätte befragt werden sollen. Dabei sei es wichtig zu erwähnen, dass bereits Anklagen gegen (...) - unter anderem den (...) - erhoben worden seien, wobei diese (...) jetzt alle (...) seien. Dass gerade der Beschwerdeführer nicht schon längst eine Vorladung der (...) erhalten habe, spreche gegen sein Vorbringen, zumal nicht ersichtlich sei, weshalb man ihn nicht hätte vorladen sollen, falls er effektiv - wie von ihm anlässlich der Anhörung vom 9. Februar 2021 geltend gemacht - in den (...) Aussagen gegen «X» in den von ihm als Augenzeuge beobachteten Tötungsaktionen gemacht hätte. Hätte er wirklich solch brisante Aussagen gemacht, dann hätte ganz klar ein Interesse der Strafverfolgungsbehörden der (...) bestanden, ihn als Zeuge gegen «X» vorzuladen. 5.1.5 Indessen seien schon seine Aussagen, wonach er neunmal Zeuge einer von «X» durchgeführten, respektive angeordneten Tötung hätte sein sollen, unglaubhaft. Es bleibe nämlich unerklärlich, weshalb er - als damals gerade erst (...)jähriger - neunmal zusammen mit den drei anderen Personen, darunter dem (...) «X», zu solchen Liquidations-Aktionen hätten mitgenommen werden sollen, wenn seine einzige Funktion dabei darin bestanden hätte, zuzuschauen. Es könne nicht im Interesse von «X» gelegen haben, zusätzliche Personen mitzunehmen, damit diese bei Mordaktionen zuschauen. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen «X» an maximaler Diskretion gelegen haben müsste, so dass dieser vielmehr Anlass gehabt hätte, nach Möglichkeit keine tatunbeteiligten Personen bei diesen Aktionen zu involvieren. 5.1.6 Der Beschwerdeführer habe auch seine Zugehörigkeit zur UÇK nicht hinreichend belegen können. Zwar habe er eine Fotografie eines auf «(...)» lautenden Diploms eingereicht, doch angesichts des Fehlens eines Geburtsdatums und in Anbetracht der Tatsache, dass er über einen in Kosovo (...) verfüge, könne nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass dieses Diplom tatsächlich für ihn ausgestellt worden sei. Da er lediglich eine Fotografie des Diploms eingereicht habe, könne es auch nicht auf allfällige Fälschungsmerkmale untersucht werden. Vergleichbares gelte für die eingereichten Fotografien, welche in Form von Ausdrucken eingereicht worden seien: zum Teil seien seine Gesichtszüge auf den Bildern kaum zu erkennen, zum anderen sei er auf der einzigen Fotografie, in welche seine Gesichtszüge klar zu erkennen seien, in ziviler Kleidung abgebildet, wenngleich mit einer AK-47 in den Händen. Somit dienten auch diese Fotografien nicht als Beweis, dass er im Sommer 1999, als er Zeuge der neun Tötungsdelikte gewesen sei, effektiv Mitglied der UÇK gewesen sei. Am fragwürdigsten im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten UÇK-Mitgliedschaft sei jedoch die Tatsache, dass er gemäss seinen Angaben keine UÇK-Veteranenrente beziehe, obwohl doch dieses Geld für ihn sehr willkommen hätte sein müssen, zumal seine Frau eine Rente erhalte, weil ihr Bruder während des Krieges gefallen sei und man in Kosovo bereits mit 200 Euro im Monat über die Runden komme (vgl. A82/19 F19). Es sei nicht nachvollziehbar, dass er auf einen solchen Rentenanspruch verzichtet hätte, um stattdessen schwarz in der Schweiz zu arbeiten, während gleichzeitig davon ausgegangen werden müsse, dass sich in Kosovo Zehntausende von Personen fälschlicherweise als UÇK-Veteranen ausgäben, just um in den Genuss einer solchen finanziellen Unterstützung zu gelangen. Komme hinzu, dass er keinen einzigen Beweis habe vorlegen können, wonach er effektiv durch «X» oder andere Personen, welche mit der UÇK in Verbindung stünden, bedroht, geschweige denn verfolgt würde. Zwar verweise er auf die am (...) 2018 in der Nähe seiner Haustür angebrachte Handgranate, doch könne er letztlich nicht sagen, wer diese aus welchem Grund dort angebracht habe. Dass es «X» gewesen sei, sei lediglich eine Vermutung von ihm. Es könne ebenso wenig ausgeschlossen werden, dass diese Granate aus einem völlig anderen Grund in der Nähe der Haustür angebracht worden sei. Auch bleibe unklar, weshalb «X» erst im September 2018 gegen den Beschwerdeführer hätte vorgehen wollen, wenn derselbe «X» sich (...) (vgl. dazu auch A87/26 F160, wo der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass die ersten Anklageschriften gegen die UÇK (...) erhoben worden seien, unter anderem auch gegen diese Person, deren Namen, er dem SEM angegeben habe). 5.1.7 Gegen die geltend gemachte Furcht vor Repressalien in Kosovo spreche auch die Tatsache, dass er zwar bereits kurz nach dem Attentat vom (...) 2018 Kosovo verlassen habe und demnach wohl noch vor Ende des Jahres 2018 in der Schweiz angelangt sei, er sein Asylgesuch jedoch erst am 14. August 2019 eingereicht habe, als er sich wegen Missachtung des AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz [SR 142.20]; Anm. des BVGer) in Polizeigewahrsam befunden habe und der Rückflug bereits gebucht gewesen sei. Selbst wenn er effektiv erst im Juni 2019 in den Schengenraum gereist und erst am 20. Juli 2019 in die Schweiz eingereist sein sollte, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er dann noch mehrere Wochen gewartet habe, um sein Asylgesuch zu stellen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum er erst am 14. August 2019 ein Asylgesuch gestellt habe, da er sich zum damaligen Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren immer wieder illegal in der Schweiz aufgehalten und auch schwarzgearbeitet habe. Hätte er wirklich in der Schweiz ein Asylgesuch stellen wollen, weil er sich aufgrund des Attentats vom (...) 2018 in seiner Heimat nicht mehr sicher gefühlt habe, so sei es aus asylrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar, weshalb er damit so lange zugewartet habe. Da dies für ihn allerdings die allerletzte Möglichkeit dargestellt habe, um der drohenden Rückführung zu entgehen und damit einhergehend einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu erwirken, müsse davon ausgegangen werden, dass sein Asylgesuch rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer in den ersten beiden Anhörungen verneint habe, gegen albanisch-stämmige Personen ausgesagt zu haben. Er habe in der zweiten Anhörung gesagt, dass der (...) viele Fragen zur Tätigkeit der UÇK gehabt habe und darüber diskutiert worden sei (vgl. A82/19 F29, F35, F49). Dieser (...) habe zahlreiche Dossiers gegen die UÇK gesammelt. Er habe bereits bei der ersten Anhörung erklärt, dass das Hauptproblem darin bestehe, dass (...) und er wegen seinen Angaben selber in Gefahr sei. Zutreffend sei, dass er an der ersten Anhörung gesagt habe, er wolle nie gegen «Albaner» als Zeuge auftreten und es ihm schwerfalle, darüber zu reden, weil er Angst um die Sicherheit seiner Familie habe. Der Beschwerdeführer habe bei den ersten beiden Anhörungen deshalb keine konkretere Angaben gemacht, weil er Angst davor gehabt habe, im Detail zu erklären, dass er mit der (...) über albanisch-stämmige Personen gesprochen habe. Er selbst - so der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - sei albanisch-stämmig und der anlässlich der ersten beiden Anhörungen anwesende Dolmetscher stamme aus dem Dorf des Beschwerdeführers und sie würden sich kennen, wenn auch flüchtig. Bei der dritten Anhörung habe er (der Rechtsvertreter) den Beschwerdeführer bereits seit über zwei Jahren betreut und der Dolmetscher sei ausgewechselt worden, weshalb der Beschwerdeführer erst in der dritten Anhörung konkrete Ermordungen habe wiedergeben können und zuhanden des Fachspezialisten des SEM den Namen des handelnden Kommandanten auf einem Stück Papier notiert habe. Dem beigelegten Arztbericht der (...) (gemeint ist der [...], vom 10. März 2021; Anm. des BVGer) könne sodann entnommen werden, dass die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt sei. Es sei somit verständlich, dass der anlässlich der ersten und zweiten Anhörung in seinem Aussagevermögen eingeschränkt gewesen sei. Es liege kein Widerspruch in einem wesentlichen Punkt innerhalb seiner Aussagen vor und es sei nachvollziehbar, wenn er sich im Verlaufe der verschiedenen Anhörungen immer mehr geöffnet und immer konkretere Antworten zu bereits dargelegten Ereignissen gemacht habe. Hätte das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers mit länderspezifischen Analysen verglichen, hätte es feststellen können, dass N.________ im Rahmen der Strafuntersuchungen gegen die serbischen Kriegsverbrecher parallel Untersuchungen gegen UÇK-Leute geführt habe. Der Beschwerdeführer habe mehrmals erwähnt, dass er auch über die Tätigkeit der UÇK sowohl von den (...), als auch von der (...) befragt worden sei. Die (...) habe dadurch Dossiers gegen UÇK-Leute gesammelt und diese an die (...) geliefert. Dies habe der Beschwerdeführer mit dem Artikel der (...) bewiesen. Diesem sei zu entnehmen, dass die (...) bei der Erhebung von Anklagen gegen Angehörige der Kosovo-Befreiungsarmee unterstützt habe. Dies sei von J._______, dem (...), mit dem der Beschwerdeführer drei Jahre eng zusammengearbeitet habe, bestätigt worden. J._______ habe gesagt, er habe den (...) erlaubt, Hunderte von Zeugen in N._______ zu befragen, und sogar hinzugefügt, dass er sie ermutigt habe, zu sprechen, da dies gut für das Land sei. Dies stimme mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein, dass er in F.______ und in O.______ von der (...) auch über die UÇK befragt worden sei und nicht nur über die Kriegsverbrechen der serbischen Paramilitärs. Er habe erklärt, dass seine Aussagen protokolliert worden seien in F.______, P._______ und bei ihm zuhause. Er habe auch die Frage des SEM bejaht, dass er einverstanden wäre, wenn das SEM die (...) kontaktiere, um in Erfahrung zu bringen, was er gegen ethnisch albanisch-stämmigen Personen ausgesagt habe. Weiter sei dem SEM der Zeitungsartikel überreicht worden, woraus hervorgehe, dass jemand der (...) geliefert habe. Mehr als (...) seien am (...) von einer (...) vor der (...) hinterlassen worden. Diese Dokumente würden Namen und Adressen von Zeugen und anderen Personen aus N._______ enthalten, mit denen (...) zusammengearbeitet hätten. Dies habe Q._______, (...) gesagt, der mittlerweile selber (...) sei. Es sei somit sehr wahrscheinlich, dass nun diese Organisation auch schriftliche Beweise gegen den Beschwerdeführer habe, dass er J._______ ungünstige Informationen gegen die UÇK geliefert habe. Seine Verfolger wüssten nun wortwörtlich, was er gegen sie ausgesagt habe. Wenn man die Namen des Beschwerdeführers und von J.______ «google», könne jedermann dem Internet entnehmen, dass er Teil der Untersuchungen des (...) gewesen sei. Angesichts dieser Umstände sei verständlich, dass der Beschwerdeführer über diese informellen Befragungen keine Beweise in Form einer expliziten Vorladung zu Zeugenaussagen gegen UÇK-Leute vorlegen könne, da er damals unter dem Deckmantel, dass er gegen Serben aussagen solle, auch über Tatsachen der UÇK befragt worden sei. Bewiesen werden könne dies nur, wenn man die damaligen zuständigen I._______, J._______ oder R._______ um Information ersuchen würde, zu welchen Themen sie ihn dazumal befragt hätten und ob er mit seinen Aussagen UÇK-Leute, die in Kosovo einflussreich seien, belastet habe. Weiter müsse man bei der (...) anfragen, ob eine Vorladung für Zeugenaussagen für den Beschwerdeführer vorliege. Dies sei aber für die Feststellung einer Lebensgefahr für den Beschwerdeführers gar nicht nötig, denn bereits seine Zusammenarbeit mit der (...) habe ihn zum Verräter und potentiellen Zeugen für weitere Prozesse gegen die UÇK abgestempelt und ihn in Kosovo in Lebensgefahr gebracht. In diesem Zusammenhang sei es auch verständlich, warum der Beschwerdeführer um keine Veteranenrente ersucht habe. Es sei eben diese UÇK-Veteranenorganisation, die den Beschwerdeführer verfolge. Im Falle des Beschwerdeführers seien die Behörden nicht schutzfähig oder gar schutzwillig. Gemäss dem kosovarischen Journalisten Zivoj Rakocevic sei es eine Illusion zu erwarten, dass diejenigen die die kosovarische Gesellschaft organisieren würden und Verbrechen begangen hätten, gleichzeitig die Zeugen schützen sollten, die sie anklagen würden. Zudem komme der Beschwerdeführer aus einer sehr gefährlichen Region in Kosovo, wo es nach dem Krieg zahlreiche politische Tötungen gegeben habe. Die Stadt E._______ und die K._______-Region sei in Kosovo berüchtigt für zahlreiche Morde, was aus den eingereichten Zeitungsartikeln hervorgehe. Der Beschwerdeführer vermöge die Regelvermutung, dass Kosovo ein verfolgungssicherer Staat sei, in seinem Fall durch konkrete und substanziierte Hinweise umzustossen. Für das SEM sei es weiter unerklärlich, warum der Beschwerdeführer an Liquidation-Aktionen nur zugeschaut habe. Es sei jedoch durchaus möglich, dass er als junger Soldat nicht gezwungen worden sei, kaltblütig Menschen zu exekutieren und nur als Hilfsperson tätig gewesen sei. Ein Kommandant brauche zudem Publikum, damit er vor seinen Soldaten Stärke und Macht durch solche Aktionen statuiere. Der Beschwerdeführer habe detailliert zwei Tötungen von Mitgliedern der Roma-Gemeinschaft geschildert. Beim ersten Fall habe er sich erinnert, dass der Roma 1000 D-Mark in einem kleinen Heft gehabt habe. Dieser sei mit einem Auto der russischen Marke Lada unterwegs gewesen, als man ihn mitgenommen und getötet habe. Er habe dem Fachspezialisten des SEM den Vornamen des Getöteten und den Namen des Dorfes, wo er getötet worden sei, auf ein Stück Papier notiert. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er wisse, welcher Arbeit der Roma vor dem Krieg nachgegangen sei - bezüglich dieses Falles sei zwar noch keine Anklage erhoben worden, aber er habe den Namen und Vornamen des Roma den (...) mitgeteilt. Auf die Frage, ob er wisse, wer den Befehl zur Erschiessung gegeben habe, habe er nach langem Zögern und in Absprache mit der Rechtsvertretung dem Fachspezialisten wiederum auf ein Stück Papier den Namen notiert. Der Roma sei mit einer Pistole getötet worden und anwesend seien vier Personen gewesen. Er habe nebenbei auch erklärt, dass der Roma in seinem Kofferraum einen Küchenherd gehabt habe. Zwei Personen hätten geschossen, deren Namen der Beschwerdeführer nicht habe mitteilen wollen. Beide seien sehr mächtig. In einem anderen Fall, der sich zwei bis drei Tage später ereignet habe, sei ein weiterer Roma von zuhause mitgenommen und 200 Meter davon entfernt erschossen worden. Der Befehlshaber im ersten Fall sei auch dabei gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Angaben zum Getöteten auf einem Zettel notiert. Die detaillierten Schilderungen dieser zwei Exekutionen sprächen dafür, dass er diese selber erlebt habe, was seine Aussagen glaubhaft mache. Wie hätte er ansonsten die Namen der Getöteten und die genauen Umstände umschreiben sollen. Zudem sprächen seine Angst, die genauen Namen preiszugeben, für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Was die Fotografien anbelange, sei die Rechtsvertretung der Meinung, dass die Gesichtszüge des Beschwerdeführers darauf gut zu erkennen seien. Es sei nicht so, dass der Beschwerdeführer in den Krieg gezogen sei, um Erinnerungsfotos zu machen und sich im besten Licht darauf habe ablichten lassen. Aus dem Krieg gebe es meistens derartige Gruppenfotos von Kampfeinheiten und nicht Portraitfotos, wo die Gesichtszüge ganz deutlich zu erkennen seien. Als Beweis sei zudem ein UÇK-Diplom mit seinem Namen eingereicht worden. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass er Soldat der UÇK gewesen sei. Er wisse genau, wie eine Kalaschnikow aufgebaut sei, und wie man sie auseinandernehme. Er habe angegeben, in welcher Brigade und in welcher Zone er tätig war, wie das Terrain in seinem Kampfgebiet aufgebaut gewesen sei und wie die Kriegstaktik der UÇK ausgesehen habe. Die Vorbringen würden somit mit den damaligen Berichten von Zeitungen und Länderanalysen übereinstimmen und damit von grosser Plausibilität zeugen. Zudem seien sie detailliert, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Die Rechtsvertretung sehe sich aufgrund der diesbezüglich vom SEM vertretenen Auffassung weiter veranlasst zu erklären, warum das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Das SEM verdrehe die Tatsachen indem es behaupte, dass der Beschwerdeführer «bis zur Verhaftung zugewartet haben soll» um das Asylgesuch anzukündigen. Er habe nicht auf eine Verhaftung gewartet, um sein Asylgesuch zu stellen. Es sei nicht so gewesen, dass er in der Schweiz gekommen sei, um hier weiterhin als Sans Papier zu leben und einen Plan B gehabt habe, im Falle der Verhaftung ein Asylgesuch zu stellen. Das zeige insbesondere die kurze Zeit zwischen der Einreise und der Verhaftung, die ihm kein Raum gelassen habe, in Freiheit ein Asylgesuch zu stellen. Er habe ange-geben, effektiv am 20. Juli 2019 in die Schweiz eingereist zu sein. Er sei kurz nach dem Attentat vom (...) 2018 aus Kosovo geflohen und am 4. Oktober 2018 in Kroatien aufgegriffen und nach Serbien weggewiesen worden. Aufgrund der psychischen Krankheit und auch weil er mit den hiesigen Behörden schlechte Erfahrungen gemacht habe, sei er gehemmt gewesen, sofort um Asyl zu ersuchen. Es sei verständlich, dass er nur widerwillig ein Asylverfahren habe durchlaufen wollen, in dem er erneut Kriegsverbrechen bezeugen und sich deshalb in Gefahr hätte begehen müssen. Auch habe er Zeit gebraucht, um sich auf das Asylverfahren vorzubereiten, namentlich um Beweise zu sammeln und sich über das Verfahren zu informieren. Da er hier in der Schweiz bei Familienangehörigen untergekommen sei, habe er sich nicht gezwungen gesehen, sich rasch bei den Behörden zu melden. Es könne ihm deshalb nicht Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. Er sei am 15. Juni 2018 nach Kosovo abgeschoben worden und habe die damalige Abschiebung nicht durch das Stellen eines Asylgesuches zu verhindern versucht. Nicht einmal zwei Monate nach der Abschiebung sei dann das Attentat auf ihn ausgeübt worden, welches ihn veranlasst habe, in die Schweiz zu fliehen. 5.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, der Beschwerdeführer habe den Sachverhalt jedes Mal angepasst und erweitert. Anlässlich der ersten Anhörung vom 17. Januar 2020 habe er verneint, gegen Personen albanischer Ethnie ausgesagt zu haben, womit als mutmassliche Ursache für die von ihm zu jenem Zeitpunkt geltend gemachten Probleme Personen albanischer Ethnie nicht in Frage hätten kommen können. Erst mehr als ein Jahr nachdem er erstmals angehört worden sei, habe er angegeben bei (...) wie I._______ und J._______ Aussagen gegen albanisch-stämmige Personen gemacht zu haben. Der Grund für das verspätete Vorbringen sei gemäss Rechtsvertreter der Dolmetscher, welcher aus dem gleichen Dorf wie der Beschwerdeführer stammen solle und ihn flüchtig kenne. Es stimme nicht, dass sie aus dem gleichen Dorf kommen würden. Abklärungen hätten ergeben, dass der Ursprungsort des Dolmetschers ungefähr 40 km von demjenigen des Beschwerdeführers entfernt liege. Ausserdem sei die Rolle, die der Beschwerdeführer bei den zwei Verbrechen von albanisch-stämmigen Personen effektiv gespielt haben solle, nach wie vor unklar. Der Einwand des Rechtsvertreters, wonach ein Kommandant Publikum brauche, damit er vor seinen Soldaten Stärke und Macht durch solche Aktionen statuieren könne, überzeuge nicht. Nach wie vor sei die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur UÇK nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden. Insbesondere die von ihm eingereichte Fotographie des UÇK-Diploms mit seinem Namen, aber ohne Geburtsdatum oder sonstigen Angaben, welche Rückschlüsse auf die genaue Identität geben könne, vermöge diese nicht zu beweisen, zumal die Namenskombination «S._______» (...). Zudem sei das Diplom für «Beiträge» an die UÇK ausgestellt worden. Es enthalte aber keine Angaben darüber, in welcher Einheit der UÇK die im Diplom genannte Person mitgewirkt habe, wie dies üblicherweise bei Soldaten der UÇK der Fall wäre. Schliesslich sei anzumerken, dass dieses Diplom in T._______ (östlich von P.______) ausgestellt worden sei. Ein den Beschwerdeführer betreffendes Diplom hätte aber in E._______ ausgestellt werden müssen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass «X» (...), was bereits bei der Anhörung vom 9. Februar 2021 nicht mehr der Fall gewesen sei. Vielmehr sei die Situation in Kosovo so, dass gegenwärtig die wichtigsten Ämter von Personen der politischen Partei Vetëvendosje ausgeübt würden, welche mit 50,28 % der Stimmen die Parlamentswahlen vom 14. Februar 2021 gewonnen habe, und (...). Für den Beschwerdeführer bedeute dies, dass sich die Schutzfähigkeit und vor allem der Schutzwillen des kosovarischen Staates deutlich verbessert haben dürften. 6. 6.1 Das SEM legt mit überzeugender Begründung dar, dass für den Beschwerdeführer wegen seiner Zeugenaussagen im Rahmen der Kriegsverbrecherprozesse in F._______ im Jahre (...) und in G._______ im Jahre (...) heute keine aktuelle Bedrohungslage von serbischer Seite mehr bestehe. Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten. Es kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 5.1.2). Der Beschwerdeführer hat in Kosovo insofern keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. 6.2 6.2.1 Aufgrund der eingereichten Beweismittel ist glaubhaft, dass am (...) 2018 versucht wurde, ein Attentat auf den Beschwerdeführer zu verüben. Gemäss seinen Aussagen haben die kosovarischen Behörden in diesem Zusammenhang umgehend Untersuchungen aufgenommen. Die Täterschaft konnte jedoch in der Folge nicht eruiert werden. Mit der umgehenden Aufnahme von Ermittlungen haben die kosovarischen Behörden indessen gezeigt, dass sie willens und in der Lage sind, dem Beschwerdeführer Schutz vor Übergriffen durch nichtstaatliche Akteure zu bieten. Daran ändert auch nichts, dass die Täterschaft nicht ermittelt werden konnte, da kein Staat in der Lage ist, jede Straftat aufzuklären oder gar jegliches kriminelles Verhalten prophylaktisch zu unterbinden. 6.2.2 6.2.2.1 Der Beschwerdeführer erklärte im Zusammenhang mit dem Attentat vom (...) 2018, er gehe davon aus, dass man ihn habe liquidieren wollen, weil er als ehemaliger Soldat der UÇK Zeuge von Kriegsverbrechen geworden sei, die von Kosovo-Albanern begangen worden sind. Die von ihm geäusserte Befürchtung, dass wichtige Personen der ehemaligen UÇK versuchen würden, ihn zu töten, weil er in den Jahren (...) gegenüber von (...) auch Angaben zu Kriegsverbrechen von «X» gemacht habe, erachtet das SEM jedoch als unglaubhaft. Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nachgeschoben, weil er erst anlässlich der dritten Anhörungen geltend gemacht habe, er habe auch Aussagen über Verbrechen von albanisch-stämmigen Personen gemacht, überzeugt indessen nicht. Der Beschwerdeführer erklärte bereits anlässlich der ersten Anhörung, er sei Zeitzeuge von vielen Straftaten und Menschenrechtsverletzungen, die damals verübt worden seien (vgl. SEM-Akte [...]-29/21 [nachfolgend A29/21] F61). Zudem sagte er, dass er nach (...) alle Angebote, eine Aussage zu machen, abgelehnt habe (vgl. A29/1 F82). Er sei (...) Mal in F._______ gewesen. Er habe noch weitere Vorladungen erhalten, er sei aber nicht mehr hingegangen - dies aus Angst vor Anschlägen. Nun sei auch ein (...) worden und Zeugen seien in grosser Gefahr; mehrere Zeugen seien schon getötet worden (vgl. A29/21 F95, F96). Die neuen Prozesse über Kriegsverbrechen seien das Hauptproblem. Da stecke eine grosse Gefahr. Nun würden sehr viele (...) zur Verantwortung gezogen. Anlässlich der ersten Anhörung antwortete der Beschwerdeführer sodann auf die entsprechende Frage seines Rechtsvertreters: «Ich wollte nicht gegen Albaner als Zeuge auftreten. Was sollen diese Fragen?» Darauf der Rechtsvertreter: «Was meinen Sie damit?». Woraufhin der Beschwerdeführer antwortete, es falle ihm schwer darüber zu reden. Aus Sicherheitsgründen, die seine Person und seine Familie beträfen (vgl. A29/21 F109-F111). Weiter sagte der Beschwerdeführer: «[...] Das ist die grösste Gefahr. Meine Aussagen können dazu führen, dass jemand zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt wird, wie das der Fall war. Und es ist ja logisch denkbar, dass viele Zeugen aus der ganzen Welt in Gefahr sind. Als Zeuge ist es sehr gefährlich aufzutreten, da man öfters als Verräter abgestempelt wird. Mit meinen Zeugenaussagen werden staatliche Personen, Institutionen und ein ganzes Volk befleckt.» (vgl. A29/21 F12, F122, F129). Er habe Kenntnisse von vielen Verbrechen, weil er Teil der Befreiungsarmee gewesen sei. Er persönlich sei nicht als Zeuge für Straftaten, die sich nach Kriegsende abgespielt hätten, aufgeboten worden. Er habe bisher für Zeugenaussagen keinem kosovarischen Gericht Folge geleistet, sondern nur internationalen Gerichten (vgl. A29/21 F130). Sein Rechtsvertreter fragte schliesslich nochmals nach, ob er richtig verstanden habe, dass er Zeuge von Verbrechen geworden sei, die zwischen diesen zwei militärischen Gruppen (gemeint sind die UÇK und die FARK; vgl. A29/21 F143; Anm. des BVGer) stattgefunden hätten und dass er jetzt Angst habe, dass sie ihn umbringen wollten, damit er vor diesem neu (...) nicht mehr aussagen könne. Der Beschwerdeführer antwortete: «Das trifft zu. Man will Zeugen töten und die Beweise vernichten» (vgl. A29/21 F142). Als später der SEM-Mitarbeiter feststellte, dass er sich ja geweigert habe, auszusagen, meinte der Beschwerdeführer: «Ja, das habe ich und werde es weiterhin tun, weil ich mich schutzlos fühle». Wenn man als Zeuge gegen diese Leute aufgeboten werde, werde man in seinem Land als Verräter abgestempelt (vgl. A29/21 F145). Weiter erklärte er, er habe durch Vermittlung der (...) I._______ und J._______ Interviews bei ihm zuhause gegeben. Beim (...) Gericht seien nicht nur das Massaker von D._______ erwähnt worden, sondern auch die der UÇK. Eine Zusammenarbeit mit den (...) werde in seinem Land als Verrat betrachtet und eine Zusammenarbeit mit der (...) bedeute Hochverrat. Als ihn der SEM-Mitarbeiter auf den vermeintlichen Widerspruch bezüglich der Zeugenaussagen zu Kosovo-Albanern ansprach, erklärte der Beschwerdeführer, er habe nie vor einem Gericht gegen albanisch-stämmige Personen ausgesagt, aber bei Gerichtsverhandlungen in F.________ seien auch die Tätigkeiten der UÇK zur Rede gekommen. Er habe sehr viele Kenntnisse über viele Ereignisse. Ansonsten wäre er von ihnen nicht als Zeuge aufgeboten worden (vgl. A82/19 F35). 6.2.2.2 Aus diesen Aussagen geht hinlänglich hervor, dass der Beschwerdeführer bereits in der ersten Anhörung erklärte, er sei Zeuge von Verbrechen von Kosovo-Albanern geworden, habe aber nicht gegen Kosovo-Albaner aussagen wollen und habe entsprechenden Vorladungen keine Folge geleistet. In der zweiten Anhörung bestätigte er dies, indem er erklärte, es habe sich um Aussagen gehandelt, welche er im Zusammenhang mit seinen Zeugenaussagen in F._______ gemacht habe. Es kann dem Beschwerdeführer deshalb nicht unterstellt werden, er habe seine Aussagen ständig angepasst. Vielmehr hat es das SEM bei der ersten Anhörung unterlassen, diesbezüglich den Sachverhalt mittels geeigneter Fragen richtig und vollständig abzuklären, was vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-713/2020 vom 8. Mai 2020 denn auch festgestellt wurde (vgl. a.a.O. E. 6.4). 6.2.3 6.2.3.1 Ungeachtet dessen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich als Soldat der UÇK bei mutmasslichen Kriegsverbrechen von Mitgliedern der UÇK als Zeuge vor Ort zugegen war - was das SEM bezweifelt (vgl. E. 5.1.5 und 5.1.6) -, ist nicht ausgeschlossen, dass er anlässlich der Befragungen im Vorfeld der Kriegsverbrecherprozesse in F._______ im Jahre (...) und in G.______ im Jahre (...) von den (...) beziehungsweise der (...) nicht nur zum Massaker von D._____, sondern auch dazu befragt worden ist, ob er Angaben zu Verbrechen machen könne, die von UÇK-Mitgliedern begangen worden sind. Dies zumal es für die (...) äusserst schwierig war, überhaupt Zeugen für die Verbrechen der UÇK zu finden, was mitunter dazu führte, dass (...). Sollte der Beschwerdeführer bei den Befragungen wie behauptet tatsächlich auch - über allfällige Informationen über die Befehlskette, die Hierarchie und die Organisation der UÇK (vgl. A87/26 F26) hinausgehende - Aussagen zu von ihm beobachteten Verbrechen von UÇK-Kommandanten - wie insbesondere die Ermordung von zwei Angehörigen der Ethnie der Roma (vgl. A87/26 F26 ff. und E. 5.2) - gemacht haben, welche für den (...) beziehungsweise die (...) von Interesse gewesen wären, wäre er - wie das SEM zu Recht festhält (vgl. E. 5.1.4) - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit formell vorgeladen worden, um als Zeuge in den Prozessen gegen die für diese Verbrechen verantwortlichen Personen auszusagen. An der Anhörungen vom 9. Februar 2021 sprach der Beschwerdeführer denn auch davon, er habe solche Aufgebote erhalten, habe ihnen aber keine Folge geleistet (vgl. A29/1 F82, F95, A82/19 F35). Das SEM hat ihn deshalb bereits anlässlich der Anhörung (vgl. A87/26 F158) und im Anschluss daran zusätzlich mit dem Schreiben vom 11. Februar 2021 (vgl. A90/2) explizit aufgefordert, sämtliche Dokumente, die er von der (...) erhalten hat, inklusive der Vorladungen, einzureichen. In der Folge hat er jedoch weder Dokumente eingereicht, die belegen würden, dass er tatsächlich vorgeladen wurde, um vor (...) als Zeuge von Kriegsverbrechen von UÇK-Kommandanten auszusagen, noch andere Dokumente, welche zumindest belegen würden, dass er im Vorfeld der Prozesse in den Jahren (...) von (...) beziehungsweise der (...) auch zu Verbrechen der UÇK befragt worden ist und ihnen gegenüber auch tatsächlich entsprechende Angaben gemacht hat. Weshalb es ihm nicht möglich sein soll, die entsprechenden Aufgebote und Dokumente einzureichen, ist nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht überzeugend erklärt. Die einzig eingereichte Vorladung vom 25. Februar 2011 betrifft ein - im vorliegenden Zusammenhang nicht interessierendes - Aufgebot des Beschwerdeführers als Zeuge für den (...) im Prozess in F._______ gegen serbische Kriegsverbrecher. 6.2.3.2 In der Beschwerde wird unter Verweis auf einen Zeitungsbericht (vgl. Beilage 4 der Beschwerde: Bericht aus (...), «(...)») geltend gemacht, J._______ habe gesagt, er habe den (...) erlaubt, Hunderte von Zeugen in N._______ zu befragen. Aus dem Artikel geht jedoch weder hervor, dass sich der Beschwerdeführer unter diesen Hunderten von Zeugen befunden hat, noch dass im Zusammenhang mit der Anklage gegen serbische Paramilitärs auch Vernehmungen von Zeugen im Zusammenhang mit Kriegsverbrechten von UÇK-Mitglieder stattgefunden haben. Auch insoweit anhand eines Zeitungsberichts (vgl. Beilage 5 der Beschwerde: Bericht aus [...] «[...]») auf die mehr als (...) hingewiesen wird, welche am (...) von einer (...) vor der Haustür des (...) hinterlassen worden seien, kann dem Bericht kein Hinweis entnommen werden, dass der Name oder die Adresse des Beschwerdeführers oder allfällige Protokolle zu Zeugenvernehmungen in diesen Akten enthalten wären. Wie unter Erwägung 6.2.3.1 festgehalten, konnte der Beschwerdeführer keine Dokument einreichen, welche belegen würden, dass er im Vorfeld der Prozesse in den Jahren (...) auch über Kriegsverbrechen von Mitgliedern der UÇK befragt worden ist, geschweige denn, dass er vor der (...) aufgeboten wurde, um als Zeuge von Kriegsverbrechen von UÇK-Kommandanten auszusagen. Die Behauptung in der Eingabe vom 9. Februar 2021 und in der Beschwerde, unter den (...) befänden sich auch Unterlagen über die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit der (...), entbehrt mithin jeglicher auch nur annähernd plausiblen Grundlage. Es besteht vor diesem Hintergrund denn auch kein Anlass, in diesem Zusammenhang die damals zuständigen (...) I._______, J._______ oder R._______ um Information zu ersuchen oder bei der bei der (...) Abklärungen zu tätigen, ob Vorladungen an den Beschwerdeführer Vorladungen als Zeuge ergangen seien. 6.2.3.3 Der Beschwerdeführer vermag mithin weder nachzuweisen noch glaubhaft zu machen, dass er gegenüber den (...) beziehungsweise der (...) tatsächlich brisante Informationen zu Verbrechen von UÇK-Mitgliedern preisgegeben hat, die dazu hätten führen können, dass er von (...) aufgeboten worden ist, um als Zeuge in Prozessen gegen UÇK-Mitglieder auszusagen, er diesen Vorladungen aber keine Folge geleistet hat. 6.2.4 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, dass bereits die Zusammenarbeit mit der (...) und den (...) zur einer Verfolgungsgefahr führe. Dazu ist festzuhalten, dass die (...) die Behörden in Kosovo seit 2008 beim Aufbau eines politischen und wirtschaftlichen Systems basiert auf rechtsstaatlichen Grundlagen, insbesondere in den Bereichen Polizei, Gerichtsbarkeit und Zollwesen, unterstützte. Die Aufgabe der (...) bestand darin, die kosovarischen Behörden in der Verantwortlichkeit und Nachhaltigkeit zu fördern. Die (...) sollte namentlich zum Aufbau von multiethnischen, unabhängigen Systemen in den Bereichen Justiz, Polizei und Zoll beitragen (vgl. [...]). Seit 2018 beschränkt sich das (...) auf die logistische Unterstützung der zuständigen Justiz- und Ermittlungsbehörden. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer aufgrund der damaligen Zusammenarbeit mit der (...) in den Jahren (...) einer aktuellen Verfolgungsgefahr durch ehemaliger Mitglieder der UÇK ausgesetzt sein soll, zumal ehemalige UÇK-Mitglieder wie V._______ und W._______ damals auch mit der (...) zu tun gehabt haben (vgl. [...]). Da der Beschwerdeführer ohnehin keine Verbindung zur (...) wegen den Verfahren gegen UÇK-Mitglieder belegen kann, ist nicht von einer Verfolgungsgefahr wegen seiner Zusammenarbeit mit der (...) im Zusammenhang mit den Prozessen in F._______ Jahren (...) und in G._______ im Jahr (...) auszugehen. Auch die damalige Zusammenarbeit mit den (...) hat seit 2010 zu keiner konkreten Verfolgung durch UÇK-Mitglieder geführt, dies obwohl sich der Beschwerdeführer über Jahre immer wieder für mehrere Wochen in Kosovo aufgehalten hatte und seine Frau und seine Kinder nach wie vor dort leben - offenbar ohne je bedroht worden zu sein. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zusammenarbeit in den Jahren (...) bei den Untersuchungen der (...) und der (...) im Vorfeld zu den Prozessen in F._______ und G._______ aktuell bei der Rückkehr ernsthafte Nachteile durch ehemalige UÇK-Mitglieder befürchten muss. Ergänzend ist festzuhalten, dass begründete Furcht vor Verfolgung nach konstanter Rechtsprechung nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder nachweisen noch glaubhaft machen kann, dass das Attentat vom (...) 2018 deshalb auf ihn auszuüben versucht wurde, weil man ihn als Zeuge von Kriegsverbrechen, die von Mitgliedern der UÇK, mithin von Kosovo-Albanern begangen worden sind, habe liquidieren wollen, denen er aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat bei der UÇK beigewohnt habe. Seine diesbezüglichen Vorbringen beruhen letztlich auf blossen Mutmassungen, die als solche nicht geeignet sind, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Der Attentatsversuch vom (...) 2018 muss deshalb einen anderen Hintergrund, als der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gehabt haben. Mit der umgehenden Aufnahme von Ermittlungen haben die kosovarischen Behörden zudem gezeigt, dass sie willens und in der Lage sind, dem Beschwerdeführer Schutz vor Übergriffen durch nichtstaatlichen Akteure zu bieten. Es erübrigt sich daher, auf die Einwände in der Beschwerde und die im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, weil sie an der Würdigung des vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts nicht ändern. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt (vgl. E. 6) ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie vorstehend erwogen, bleibt der Hintergrund und die Täterschaft des Attentats vom (...) 2018 unklar. Sollte der Beschwerdeführer sich nach seiner Rückkehr nach Kosovo bedroht fühlen, steht es ihm offen, sich erneut an die heimatlichen Polizei- und Justizbehörden zu wenden, die ihm im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz gewähren werden. In diesem Zusammenhang ist - wie bereits erwähnt (vgl. E. 6.2.1) - nochmals darauf hinzuweisen, dass es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Es genügt, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, deren Inanspruchnahme möglich und zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f., 2008/5 E. 4.2, 2008/4 E. 5.2). Ein «real risk» einer menschenrechtswidrigen Behandlung besteht mithin nicht schon deshalb, weil die Sicherheitsorgane nicht in der Lage sind, jedes künftig mögliche Verbrechen prophylaktisch zu unterbinden. 8.2.4 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann gemäss Praxis des EGMR im Übrigen auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden im Falle der Rückkehr nach Kosovo in eine solche Situation geraten könnte, kann indessen ausgeschlossen werden (vgl. dazu E. 8.3.3). 8.2.5 Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige aufgrund Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Kosovo ist weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet und der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar (vgl. zuletzt etwas die Urteile des BVGer E-3759/2025 vom 2. Juni 2025 E. 8.3.2, E-2036/2021 vom 30. April 2025 E. 10.2.1 und D-5633/2024 vom 10. Januar 2025 E. 11.3.2). Der Bundesrat hat Kosovo als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 8.3.3 8.3.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, weil die psychischen Probleme des Beschwerdeführers, wie aus dem eingereichten medizinisches Gutachten der (...), vom 10. März 2021 hervorgehe, entgegen der Auffassung der Vorinstanz in Kosovo nicht behandelt werden könnten. Vor allem bei schwerer posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) sei eine Behandlung nicht möglich, weil diese neben einer psychiatrischen auch eine psychotherapeutische Behandlung voraussetze. Sogar die psychotherapeutische Behandlung in der Universitätsklinik Pristina, die als beste in Kosovo gelte, sei mangels entsprechend ausgebildeter Fachpersonen im Bereich Psychotherapie nur sehr einschränkend möglich. 8.3.3.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). 8.3.3.3 Gemäss dem letzten eingereichten medizinischen Gutachten (...), vom 10. März 2021, wurden beim Beschwerdeführer eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (fremdanamnestisch bestätigt bei vorausgegangener chronifizierter PTBS), eine mittelgradige depressive Episode, ein intermittierend exzessiver Alkoholmissbrauch in sedierender Absicht, derzeit abstinent und psychogener Bruxismus diagnostiziert. Aus dem Bericht geht auch hervor, dass das Behandlungsteam, welches zu grossen Teilen selbst aus der Region des Beschwerdeführers stamme und die dortigen Verhältnisse gut kenne, es praktisch nicht für möglich halte, dass er ein adäquates Behandlungsangebot im Herkunftsland erhalte. Gemäss einer Bestätigung der psychiatrischen Dienste des Spitals H._______ ist ein Eintritt des Beschwerdeführers am 1. September 2021 zur stationären Traumatherapie vorgesehen gewesen. Danach sollte die psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung längerfristig in regelmässigen ambulanten Terminen weitergeführt werden. Von einer vollständigen Genesung wird aufgrund der hohen Traumabelastung nicht ausgegangen und es werde überdauernd und langfristig wenig Veränderung im Krankheitsbild geben. 8.3.3.4 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist in Kosovo die Gesundheitsversorgung gesichert. Es besteht ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.8.2 m.w.H.). Zwar weist das kosovarische Gesundheitssystem nicht denselben Standard wie in westeuropäischen Ländern auf. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist aber vor allem in den psychiatrischen Abteilungen der Universitätsklinik in Pristina sowie den Regionalspitälern der Zugang in der Regel ohne Wartezeiten möglich (vgl. Focus Kosovo, Medizinische Grundversorgung, 9. März 2017, S. 26). Eines der sechs Regionalspitäler befindet sich in E._______. Grundsätzlich können in den verschiedenen staatlichen psychiatrischen Einrichtungen leichte bis schwere Depressionen, Psychosen oder paranoide Schizophrenie, behandelt werden. Strukturen, Ressourcen und Erfahrungen für die Behandlung einer PTBS sind in Kosovo vorhanden. Private Praxen bieten für Patienten mit schwereren psychischen Krankheiten ergänzende, nicht-medikamentöse Behandlungsformen wie Gesprächstherapien, kognitive Verhaltenstherapien oder Familientherapien an. Private Angebote sind kostenpflichtig. In einzelnen Mental Health Centers ist die Zahl der Patienten vergleichsweise hoch. Es können daher zwischen den einzelnen Terminen ''Wartezeiten'' bestehen. Auf der psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik in Pristina und den neurologischen und psychiatrischen Abteilungen der Regionalspitäler bestehen in der Regel keine Wartezeiten. Zugang zu den verschiedenen Einrichtungen für psychische Gesundheit haben grundsätzlich alle registrierten Bewohner Kosovos - unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit. Personengruppen, die eine kostenlose medizinische Grundversorgung erhalten, bekommen auch psychiatrische Behandlungen gratis. Generell ist heute ein Grossteil der Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen in Kosovo verfügbar. Modernere Medikamente müssen jedoch privat und zu Lasten des Patienten erworben werden. Das Anwendungs- und Behandlungswissen ist jedoch auch in staatlichen psychiatrischen Einrichtungen vorhanden (vgl. Focus Kosovo, Behandlungsangebot bei psychischen Erkrankungen, 25. Oktober 2016). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass eine allfällig weiterhin notwendige Behandlung der im medizinischen Gutachten (...), vom 10. März 2021, festgestellten psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers - aktuelle ärztliche Berichte wurden nicht eingereicht - auch in Kosovo möglich wäre. Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeiten individueller medizinischer Rückkehrhilfe zu verweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern etwa auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien erfolgen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG liegt demnach nicht vor. 8.3.4 Ansonsten sprechen auch keine anderen individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Kosovo. Er besitzt in Kosovo offenbar ein Haus und verfügt dort mit seiner Frau und seinen Kindern, seiner Mutter und seinen Brüdern über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. A29/21 F35 f.), das ihm bei der Reintegration in sein Heimatland unterstützend zur Seite stehen kann. Eigenen Angaben gemäss hatte er die obligatorische Primarschule abgeschlossen und daraufhin die Mittelschule bis zum dritten Jahr besucht, aber aufgrund der Kriegsereignisse nicht abgeschlossen. Nach Kriegsende hat er als (...) und in der (...) in E.________ gearbeitet und von 2004 bis 2005 auch ein (...) geführt, mit welchem er stattliche Summen verdient habe (vgl. A29/21 F4-F9). Gemäss den Angaben in der Beschwerde vom 6. Februar 2020 war er in der Schweiz auch als (...) und (...) tätig (vgl. a.a.O. Ziff. 2 Sachverhalt, S. 3). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein könnte, künftig in Kosovo seinen Lebensunterhalt zu verdienen. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 1. September 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den dies-bezüglichen Voraussetzungen - der Beschwerdeführer ist im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) aktuell nicht mit einer Erwerbstätigkeit verzeichnet - nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: