opencaselaw.ch

E-2036/2021

E-2036/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

I. A. A.a Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder (die rubrizierten Kinder sowie die zwischenzeitlich volljährigen (…) H._______, I._______ und J._______) suchten am (…) 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, Roma zu sein und aus K._______, Gemeinde L._______ im Kosovo zu stammen. Dort habe sie bis zu ihrem (…) Lebensjahr gelebt. Von 19(…) bis 19(…) habe sie mit ihrem Mann respektive Ehemann (nachfolgend: Mann), M._______ (N […]), in N._______, Gemeinde O._______, in Kosovo ge- lebt. Im Jahr 19(…) seien sie nach P._______ in Serbien gegangen und dort bei ihrem (…) eingezogen. Im (…) 2015 seien nachts vier unbekannte Männer ins Haus eingedrungen und hätten ihren Mann mitgenommen. Sie sei von diesen Personen geschlagen worden. Als sie versucht habe, die Polizei anzurufen, hätten diese ihr den Telefonhörer aus der Hand genom- men. Am anderen Tag habe sie alles ihrem (…) erzählt, welcher aber nichts habe unternehmen können. Sie habe sich daher mit ihren Kindern auf den Weg zu ihrer Mutter machen wollen. An der Bushaltestelle habe sie jedoch einen Schlepper mit einem Kleinbus getroffen, der sie und die Kinder in die Schweiz gebracht habe. Zudem sei sie als Roma in P._______ nicht sicher gewesen. Die Kinder hätten sich nicht frei gefühlt und hätten die Schule regelmässig nicht besu- chen dürfen. Sie seien von anderen Schülern schikaniert worden. Das Ver- hältnis zu ihren (…) und deren Familien sei zudem schlecht gewesen, sie sei oft von ihnen geschlagen worden. A.b Am (…) wurden die Kinder F._______ und G._______ in der Schweiz geboren. B. B.a Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts- kraft. Zur Begründung führte das SEM zum einen an, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Entführung des Kindsvaters so- wie der Gewalt seitens der Schwiegerfamilie unglaubhaft seien. Zum an- deren fehle es den geschilderten Schikanen und Erschwernissen aufgrund ihrer Ethnie (Roma) an asylrechtlicher Relevanz.

E-2036/2021 Seite 3 B.b Gemäss den aktenkundigen «Laissez-passer»-Dokumenten reisten die Beschwerdeführenden anschliessend nach Kosovo aus. II. C. Am 6. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführenden ein zweites Asyl- gesuch (Mehrfachgesuch) ein. Zur Begründung des Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 6. Februar 2019 Folgendes aus: Nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im (…) 2017 hätten sie mit der albani- schen Polizei und der dortigen Bevölkerung aufgrund ihrer serbischen Do- kumente Probleme gehabt. Die Kinder hätten nicht in die Schule gehen können, da sie dort von den anderen Kindern geschlagen und schikaniert worden seien. Deshalb seien sie nach Serbien zu ihrem Mann respektive Vater zurückgekehrt. Da er geglaubt habe, die zwei in der Schweiz gebo- renen (…) seien nicht von ihm, sei sie von ihm und dessen (…) geschlagen worden. Ausserdem habe die Familie Streit mit einer Nachbarsfamilie ge- habt. Es sei zu einer Schlägerei gekommen. Seither habe sie Angst gehabt, das Haus zu verlassen. Diese Leute hätten sie verfolgt und immer wieder mit dem Tod bedroht. Ihr (…) H._______ sei bei der Arbeit von Leuten ver- prügelt worden. Sie hätten unzählige Male die Polizei gerufen, diese habe aber nichts unternommen, da sie Geld von dieser Familie erhalten habe. Da sie in Serbien Angst um ihr Leben hätten, hätten sie erneut um Asyl in der Schweiz ersucht. Sie sei zudem krank und leide an psychischen Prob- lemen. Ihr Mann habe ihr gedroht, ihre Geschwister zu töten, sollte sie der Polizei erzählen, von ihm geschlagen worden zu sein. Sie habe Angst vor ihm und wolle nicht mehr mit ihm zusammenleben. D. Am (…) suchte auch M._______ in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfü- gung vom (…) 2019 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab. In der Folge ist er unkontrolliert abgereist. E. E.a Mit Schreiben vom 4. April 2019 forderte das SEM die Beschwerdefüh- renden auf, ihre Asylgesuche schriftlich zu ergänzen und allfällige Beweis- mittel einzureichen. E.b Mit Eingabe vom 29. April 2019 reichten die Beschwerdeführenden Arztberichte aus Serbien und sechs polizeiliche Berichte respektive Anzei- gen betreffend einen rassistischen Angriff auf die Beschwerdeführerin und

E-2036/2021 Seite 4 ihren Mann sowie Angriffe auf ihre (…) H._______ und J._______ ein (je- weils in Kopie inkl. Übersetzung). F. Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zu- teilung ihres sich damals im Asylverfahren befindenden Mannes in den Kanton Q._______, damit er sie im Asylzentrum R._______ besuchen und ihr bei der Kinderbetreuung helfen könne. G. Mit Schreiben vom 28. August 2019 erklärte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder den Rückzug ihrer Asylgesuche; sie wollten freiwillig nach Serbien zurückkehren. In der Folge schrieb die Vorinstanz das Asyl- verfahren ab. III. H. Mit Schreiben vom 2. September 2019 erklärte die Beschwerdeführerin den Widerruf des Rückzugs ihrer Asylgesuche vom 28. August 2019. Hierzu gab sie an, ihr Mann habe sie und die Kinder mit dem Tod bedroht nachdem sie ihm mitgeteilt habe, dass sie zurückkommen würden. Sie hät- ten Angst um ihr Leben und könnten daher nicht nach Serbien zurückkeh- ren. Dieses Schreiben nahm die Vorinstanz als zweites Mehrfachgesuch ent- gegen. I. Mit Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom (…) 2019 informierte S._______ die Vorinstanz darüber, dass die rubrizierten Kinder der Be- schwerdeführerin sowie (…) (J._______) am (…) 2019 vom Vater in der Asylunterkunft abgeholt worden seien und seither als verschwunden gäl- ten. Die Beschwerdeführerin befinde sich aufgrund angeblicher Drohungen seitens des Mannes seit dem (…) 2019 in (…). J. Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 zeigte die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, Rechtsanwältin Mejreme Omuri, unter ande- rem ihre Mandatierung an und reichte einen Arztbericht der T._______ vom (…) 2019, einen Abklärungsbericht der U._______ vom (…) 2019 und ei- nen Bericht des (…) vom (…) 2020 betreffend die Beschwerdeführerin ein.

E-2036/2021 Seite 5 K. Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Kurzbericht vom (…) 2020 sowie einen (psychiatrischen) Auf- nahmebericht vom (…) 2020 betreffend die Beschwerdeführerin ein. L. L.a Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 nahm das SEM unter anderem Bezug auf die Beweismitteleingabe der Beschwerdeführenden vom 5. Juni 2020 und forderte sie auf, ihre Asylgründe sowie die in der Anamnese des mit der Beweismitteleingabe eingereichten Aufnahmeberichtes vom (…) 2020 erwähnte Entführung der Kinder nach Serbien für (…) Monate durch den Kindsvater ausführlicher darzulegen und Beweismittel einzureichen. L.b In ihrer Stellungnahme vom 18. September 2020 machten die Be- schwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Nach dem negativen Asylentscheid vom 23. Juni 2016 seien sie in den Ko- sovo zurückgekehrt. Mit dem Rückkehrhilfegeld aus der Schweiz hätten sie sich eine Wohnung mieten können. Das Leben habe sich jedoch mit den Kindern als schwierig gestaltet und sie hätten finanzielle Probleme gehabt. Ihre Verwandten, welche ebenfalls unter prekären Bedingungen lebten, hätten sie nicht unterstützen können. Zudem seien sie von der albanischen Bevölkerung drangsaliert worden. Aufgrund dessen seien sie (…) 2018 nach Serbien zu M._______ zurückgekehrt. Dort sei die Beschwerdefüh- rerin erneut Opfer schwerster häuslicher Gewalt seitens ihres Mannes und dessen Familie geworden. Sie sei (…). Sie sei mit ihrer Kraft am Ende ge- wesen und habe sich das Leben nehmen wollen, aufgrund der Kinder aber davon abgesehen. Die Familie habe angezweifelt, dass ihr Mann der Vater der (…) sei. Zudem habe die Familie ihres Mannes mit einer Nachbarsfa- milie einen grossen Streit gehabt. Es sei zu Schlägereien und Verletzungen gekommen. Die Nachbarn hätten eine grosse Geldsumme verlangt und die Familie mit dem Tod bedroht. Sie seien nicht mehr aus dem Haus gegan- gen. Unter dem Vorwand, ihre Mutter zu besuchen, sei die Beschwerde- führerin kurz in den Kosovo zurückgekehrt, um sich dort Papiere für (…) (F._______ und G._______) ausstellen zu lassen. Auf ihr Drängen hin habe ihr Mann ihr schliesslich erlaubt, mit den Kindern zu Besuchs- und Erholungszwecken für kurze Zeit in die Schweiz zu reisen. In der Schweiz sei sie jedoch nicht zur Ruhe gekommen. Ihr Mann sei mehrmals in die Schweiz gereist, habe sie tätlich angegriffen und schliess- lich die Kinder zurück nach Serbien geholt. Dies in der Hoffnung, dass sie

E-2036/2021 Seite 6 ihm folgen würde. Er habe ihr gedroht, sie und / oder ihre Geschwister um- zubringen. Im Zusammenhang mit den Vorfällen in der Schweiz sei ein Strafverfahren eröffnet worden. Die Kindesentführung, die Verfolgung der Beschwerdeführerin durch ihren Mann bis in die Schweiz sowie ihre Ver- suche, die Kinder wieder in die Schweiz zu holen, würden durch die mit Eingabe vom 30. Januar 2020 (vgl. Bst. J) eingereichten Beweismittel un- termauert. Sie habe circa im (…) 2019 letztmals direkten Kontakt zu ihrem Mann gehabt, als sie ihn habe überreden wollen, die Kinder wieder zurück- zubringen. Die Kinder, insbesondere die (…), hätten telefonischen Kontakt zu ihrem Vater. Mit Hilfe von Drittpersonen hätten die Kinder im (…) 2019 wieder in die Schweiz gebracht werden können. Der genaue Aufenthaltsort ihres Mannes sei ihr nicht bekannt, er reise jedoch regelmässig in die Schweiz. Letztmals sei er (…) 2020 in die Schweiz gekommen und habe seine Kinder sehen wollen. L.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Doku- mente ein (jeweils in Kopie): – Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft V._______ vom (…) 2019, – Anzeigerapport der Regionalpolizei V._______ vom (…) 2019 (inkl. Aussage der Beschwerdeführerin sowie Zeugenaussage vom Leiter des Asylzentrums R._______), – Ergänzungsberichte der Polizei vom (…) 2019, – Befragungsprotokoll der Beschwerdeführerin vom (…) 2019, – Befragungsprotokoll des Leiters des Asylzentrums vom (…) 2019, – Fotografie einer Todesdrohung des Mannes betreffend die Beschwer- deführerin (geäussert per WhatsApp gegenüber […]). M. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben der (…) vom (…) 2020 betreffend C._______ (Termin Sprech- stunde) sowie ein Schreiben des (…) vom (…) 2020 betreffend die Be- schwerdeführerin (Einladung zum Erstgespräch) zu den Akten. N. N.a Mit Schreiben vom 20. November 2020 forderte die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin auf, zum Sachverhalt der Kindesentführung schriftlich ausführlicher Stellung zu nehmen.

E-2036/2021 Seite 7 N.b In ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2020 machte die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihr Mann habe im (…) 2019 den Kindern erzählt, dass er krank sei und bald sterben werde. Er habe den Wunsch geäussert, die Kinder zu sehen. Des- halb habe sie ihm erlaubt, sie im Asylzentrum, wo sie damals gewohnt hät- ten, zu besuchen. Dort habe er verlangt, dass die ganze Familie nach Ser- bien zurückkehre, was sie jedoch nicht gewollt habe. Nach Drohungen sei- tens des Mannes ihr gegenüber und weil sie Angst um das Leben ihrer Familie gehabt habe, habe sie schliesslich eine Genehmigung unterzeich- net, welche es ihm erlaubt habe, die Kinder ins Ausland mitzunehmen. Sie selber habe sich aber geweigert, die Schweiz zu verlassen, und in der Folge eine Anzeige beziehungsweise eine Meldung bei der Polizei ge- macht. Da sie die Genehmigung zur Ausreise ihrer Kinder unterzeichnet habe, habe die Staatsanwaltschaft in der Folge eine Nichtanhandnahme verfügt. Aufgrund der Gefährdungslage sei sie im (…) untergebracht wor- den. Es sei zudem eine Rechtsanwältin eingeschaltet worden, die sich um die Rückkehr der Kinder in die Schweiz bemühen sollte. Im (…) 2019 habe sie sich mit dem Mann in der Wohnung ihres (…) I._______ in W._______ getroffen. Nach einer Eskalation des Treffens sei ihr (…) eingeschritten und sie habe die Wohnung verlassen können. Ihr Mann habe schliesslich eingewilligt, die Kinder wieder in die Schweiz zu bringen. Diese seien mit (…) H._______ (…) 2019 in die Schweiz zurück- gekehrt. Heute (im Zeitpunkt der Stellungnahme) würden alle minderjähri- gen Kinder wieder bei ihr in der Schweiz leben. Der genaue Aufenthaltsort ihres Mannes sei ihr aktuell nicht bekannt. Ge- mäss ihrer Stellungnahme vom 24. September 2020 sei er aber am (…) 2020 ins Rückkehrzentrum, wo sie leben würden, gekommen und habe gedroht, die Kinder wieder mitzunehmen. Er habe sie geschlagen und als sie die Polizei habe rufen wollen, habe er ihr Mobiltelefon zu Boden gewor- fen. Da das (…) bereits ausgebucht gewesen sei, habe sie drei Nächte in einem Hotel verbracht, bis sie schliesslich wieder ins Asylzentrum zurück- gekehrt sei. Von ihrem Mann fehle seither jede Spur. Sie vermute, dass er sich nach wie vor in der Schweiz aufhalte. N.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen Behand- lungsbericht des (…) betreffend die Beschwerdeführerin vom (…) 2020 (ambulante Zuweisung nach […]) ein.

E-2036/2021 Seite 8 O. Mit Eingabe vom 18. März 2021 reichten die Beschwerdeführenden fol- gende Dokumente und Beweismittel ein: – Kopie des polizeilichen Einvernahme-Protokolls der Beschwerdeführe- rin vom (…) 2021, – Behandlungsbestätigung der (…) ([…]) betreffend die Beschwerdefüh- rerin vom (…) 2021, – Bericht des (…) betreffend C._______, – Kostenübernahmebestätigung der X._______ vom (…) 2021. P. Mit Verfügung vom 30. März 2021 – eröffnet tags darauf – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Mehrfachgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Darüber hinaus erhob es eine Ge- bühr und lehnte die Anträge der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Verbeiständung sowie um Anhörung ab. III. Q. Mit Eingabe vom 30. April 2021 erhoben die Beschwerdeführenden Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 30. März 2021, die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege in- klusive Beiordnung ihrer vormaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechts- beiständin zu gewähren. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie Beiordnung ihrer vormaligen Rechtsvertreterin zu gewähren. Im Fliesstext der Beschwerde stellten die Beschwerdeführenden darüber hinaus den An- trag um Edition der gesamten Strafakten bei der Staatsanwaltschaft V._______ (vgl. Beschwerde S. 8). Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Eingabe des Ad- vokaturbüros «Y._______» an die Staatsanwaltschaft V._______ vom (…) 2020 sowie ein Formular vom (…) 2021 ein.

E-2036/2021 Seite 9 R. Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde und stellte ihren einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Be- schwerdeverfahrens fest. S. S.a Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 (vorab per Fax) informierten die Be- schwerdeführenden das Gericht über aktuelle Vorfälle: Am (…) 2021 sei die Rechtsvertreterin in ihrer Kanzlei auf die Beschwer- deführerin und ihren Mann getroffen. Dieser sei erneut in die Schweiz ge- reist und habe die Kinder nach Serbien mitnehmen wollen. Die Kinder wünschten, mit dem Vater nach Serbien zu gehen. Es könne nicht ausge- schlossen werden, dass die Beschwerdeführerin unter Druck stehe, sie habe verängstigt reagiert. Eine Rückkehr der Kinder nach Serbien stelle eine Gefährdung des Kindeswohls dar. Das letzte Mal seien die (…) an- geblich krank und abgemagert in die Schweiz zurückgebracht worden. Der Mann habe sich schliesslich entfernt. Danach gefragt, ob die Rückkehr der Kinder nach Serbien wirklich ihrem Willen entspreche, habe die Beschwer- deführerin geantwortet, dass sie keine Wahl habe und ihr Mann sie nicht in Ruhe lassen würde. Sie wolle nicht, dass (…) im Kosovo etwas passiere. Ihr Tod sei das kleinere Übel. Sie habe zudem angegeben, von ihrem Mann vor ein paar Tagen im Zentrum erneut mit Faustschlägen attackiert worden zu sein. Sie sei zwar einen Moment lang schwach geworden und habe sich aufgrund des negativen Asylentscheids sowie der expliziten Wünsche der Kinder überlegt, zu ihm zurückzugehen. Diesen Gedanken habe sie jedoch kurze Zeit nach dem tätlichen Angriff verworfen. Dann sei (…) der Be- schwerdeführerin mit (…) vor der Türe gestanden und habe mit der Rechts- vertreterin und der Beschwerdeführerin sprechen wollen. Dies habe die Rechtsvertreterin nicht akzeptiert. Nachdem (…) gegangen sei, habe (…) ins Büro geholt werden können. Die Beschwerdeführerin wolle nicht, dass die Kinder mit dem Vater nach Serbien zurückkehrten, weshalb sie sich dazu entschlossen hätten, ihre Asylgesuche nicht zurückzuziehen. Da sich der Mann und (…) noch immer vor dem Gebäude aufgehalten hätten, hätten sie die Polizei informiert. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann seien getrennt voneinander auf den Po- lizeiposten gebracht worden. Danach habe sie zurück ins Rückkehrzent- rum Z._______ gehen können; auch ihr Mann sei freigelassen worden. Sie

E-2036/2021 Seite 10 stehe unter Druck; die (…) seien wütend, weil die Polizei beigezogen wor- den sei. Per (…) 2021 sei aufgrund der Gefährdungslage eine Unterbringung in ei- ner (…) organisiert worden. Die älteren minderjährigen Kinder stellten sich jedoch auf den Standpunkt, dass sie mit ihrem Vater zurück nach Serbien reisen wollten und die Beschwerdeführerin das Asylverfahren beenden solle. Gleichzeitig habe ihr Mann die Kinder angerufen und setze sie (Be- schwerdeführerin) via Freisprecheinrichtung des Telefons unter Druck. Eine Beeinflussung der jüngeren Kinder seitens der (…) werde vermutet. Die (…), welche eine ausserordentlich enge Beziehung zum Vater pflegten, seien ebenfalls im Rückkehrzentrum Z._______ untergebracht. Am (…) 2021 habe die Beschwerdeführerin die Rechtsvertreterin darüber infor- miert, dass sie aufgrund eines (…) ins Krankenhaus gebracht worden sei. Die Informationen über die beschriebenen Vorfälle seien dem zuständigen Staatsanwalt weitergeleitet worden, woraufhin der Kindsvater am (…) 2021 zur Verhaftung ausgeschrieben und am (…) 2021 in Haft genommen wor- den sei. Das Zwangsmassnahmengericht habe die beantragte Untersu- chungshaft von (…) Monaten bestätigt. Seit der Inhaftierung des Kindsva- ters habe sich der Druck seitens der Familienangehörigen auf die Be- schwerdeführerin massiv erhöht. Die volljährigen und unter anderem auch die minderjährigen (…) forderten sie auf, das Strafverfahren zu beenden und den Strafantrag zurückzuziehen. Ihr werde die Schuld an allem gege- ben. Gleichzeitig werde ihre Familie im Kosovo bedroht. Ihr (…), welcher in Aa._______ lebe und sie zuletzt vor circa drei Jahren telefonisch kon- taktiert habe, habe sie vor einigen Tagen angerufen und ihr nahegelegt, das Strafverfahren zu beenden und sich für die Freilassung ihres Mannes einzusetzen. Am (…) 2021 sei sie ins Rückkehrzentrum zurückgekehrt, da die älteren Kinder mit der Betreuung der minderjährigen Geschwister überfordert ge- wesen seien. Sie könne zwar mit den Kindern in ein (…) gehen, doch ins- besondere B._______ weigere sich, mitzugehen. Sie sei daher vor der Wahl gestanden, sich alleine in ein (…) zu begeben und eine Fremdplat- zierung der Kinder zu riskieren, oder in das Zentrum zurückzukehren, wo sie dem stetigen Druck der volljährigen (…) ausgesetzt sei. Sie habe sich für Letzteres entschieden, obwohl sie sich nicht in der Lage sehe, dem Druck standhalten zu können und die Situation zu eskalieren drohe.

E-2036/2021 Seite 11 Während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im (…) sei seitens des Zentrums die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) beigezo- gen worden. Die behandelnden Ärzte sowie ihre Sozialarbeiterin hätten soeben einen Bericht zuhanden der KESB verfasst und eine Kindswohlge- fährdungsmeldung eingereicht. Es sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb bis heute keine Unterbringung in einer Mutter-Kind-Institution sei- tens der zuständigen Behörden verfügt worden sei. Sie werde gezwungen, in einer Situation auszuharren, welche sie zu Entscheidungen zwinge, die sie nicht frei treffen könne. Zudem seien sowohl ihre psychische Gesund- heit als auch das Kindeswohl stark gefährdet. Sämtliche destabilisierenden Vorkommnisse würden zweifelsohne negative Folgen für die Kinder haben. S.b Als weitere Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine «Empfehlung zur weiteren Unterbringung» des (…) zuhanden der KESB sowie einen E-Mail-Verlauf zwischen der Rechtsvertreterin und dem Rück- kehrzentrum Z._______ ein. Ferner ersuchten die Beschwerdeführenden darum, das Urteil nicht zu publizieren, da dieses heikle Informationen ent- halten werde und eine Gefährdungssituation bestehe. T. Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 gelangte die zuständige KESB an das Bun- desverwaltungsgericht. Darin führte sie aus, dass sie nach Eingang einer Gefährdungsmeldung die Kinder am (…) 2021 angehört habe. Dabei hät- ten diese geäussert, nach Serbien zurückkehren zu wollen. Das Anhörungsprotokoll der Kinder sowie des Kindsvaters vom (…) 2021 wurde dem Schreiben beigelegt. U. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein. V. V.a Mit Instruktionsverfügung vom 19. August 2021 hiess der Instruktions- richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden – Rechtsanwältin Mejreme Omuri – als amtliche Rechtsbeiständin ein. V.b Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2021 entliess der Instrukti- onsrichter Rechtsanwältin Mejreme Omuri aus ihrem Mandat als amtliche

E-2036/2021 Seite 12 Rechtsbeiständin und ordnete der Beschwerdeführerin Fürsprecherin Laura Rossi als neue amtliche Rechtsbeiständin bei. W. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden das Strafurteil des Regionalgerichts V._______ vom (…) 2021 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin ein. X. Mit Schreiben vom (…) 2022 informierte S._______ das Bundesverwal- tungsgericht über das Untertauchen der sechs rubrizierten Kinder der Be- schwerdeführerin. Diese seien laut Mutter und (…) (Name nicht bekannt) freiwillig zum Vater nach Serbien zurückgekehrt. Y. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2022 lud der Instruktionsrichter die Be- schwerdeführerin ein, sich zur Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Kan- tons Q._______ vom (…) 2022 zu äussern und den aktuellen Aufenthalts- ort ihrer Kinder bekanntzugeben. Z. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 teilte die Beschwerdeführerin dem Bun- desverwaltungsgericht mit, dass sich «nach wie vor alle sieben Kinder in Serbien bei ihrem Vater» befänden. Zuerst sei B._______ mit (…) nach Serbien gegangen, die anderen sechs Kinder seien vor circa (…) Wochen alle zusammen nach Serbien gereist. AA. Mit Schreiben vom 30. August 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Mitteilung, bis wann mit einem Urteil gerechnet werden könne. Sie sei zu- dem in grosser Sorge um ihre Kinder und befürchte, dass die Kinder in Serbien von der Familie ihres Mannes vernachlässigt würden. Sie habe die Kinder auch nicht freiwillig gehen lassen, sondern sei von ihrem Mann zu- sammen mit den älteren (…) dazu gezwungen worden. Hierauf antwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 31. August 2022. BB. BB.a Mit Verfügung vom 14. April 2023 leitete der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ein und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung ein- zureichen.

E-2036/2021 Seite 13 BB.b Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2023 hielt die Vorinstanz an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Zudem äusserte sie sich zu einigen spezifischen Punkten. BB.c Mit E-Mail vom 6. Juli 2023 informierten die kantonalen Behörden das Gericht über die Rückkehr der minderjährigen Beschwerdeführenden in die Schweiz. BB.d Mit Replik vom 7. Juli 2023 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Darüber hinaus informierte sie das Gericht unter anderem darüber, dass die Kinder C._______, D._______, E._______, F._______ und G._______ in die Schweiz zurückgekehrt seien. BB.e Mit Verfügung vom 26. September 2023 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, eine ergänzende Vernehmlassung / Duplik einzureichen und sich zu einzelnen Punkten – insbesondere die Rückkehr der Kinder in die Schweiz und die damit verbundenen Vorbringen – spezifisch zu äus- sern. BB.f Mit ergänzender Vernehmlassung / Duplik vom 12. Oktober 2023 hielt die Vorinstanz weiter an der angefochtenen Verfügung fest und äusserte sich zu spezifischen Punkten. Die Duplik wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme / Triplik zugestellt, welche am 28. November 2023 einging. Mit der Triplik reichten die Beschwerdeführenden betreffend die Beschwer- deführerin acht Arztberichte (datiert auf den […] und […] 2021, […] und […] April 2022, […] und […] 2022 sowie […] 2022; inkl. Entbindung von der Schweigepflicht und dazugehörigem Schreiben der Rechtsvertreterin), ein Ausdruck eines Mail-Verkehrs zwischen der rubrizierten Rechtsvertreterin und dem Zentrum Z._______ sowie die Schweizer Geburtsurkunden der Kinder G._______ und F._______ (in Kopie) ein. CC. CC.a Mit Eingabe vom 29. November 2023 reichten die Beschwerdefüh- renden einen Arztbericht vom (…) 2023 betreffend die Beschwerdeführerin ein. CC.b Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 reichten die Beschwerdeführenden weitere Arztberichte vom (…) und (…) Mai 2024 betreffend die Beschwer- deführerin ein.

E-2036/2021 Seite 14 CC.c Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 informierten die Beschwerde- führenden über die stationäre psychiatrische Behandlung der Beschwer- deführerin und die Eröffnung eines Kindesschutzverfahrens betreffend F._______, G._______, C._______, D._______ und E._______ durch die KESB. Hierzu reichten sie den verfahrensleitenden Entscheid der KESB vom (…) 2024 sowie das Protokoll eines Zielgesprächs vom (…) 2024 zu den Akten. CC.d Mit Eingabe vom 14. März 2025 reichten die Beschwerdeführenden zwei Arztberichte vom (…) respektive (…) 2025 betreffend G._______ und F._______ ein. DD. Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zog das Bundesverwal- tungsgericht die vorinstanzlichen Akten des Mannes der Beschwerdefüh- rerin (M._______, N […]) sowie der beiden (…) I._______ ([…]) und Ab._______ (N […]) bei.

E-2036/2021 Seite 15

Erwägungen (54 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Nach Ansicht der Vorinstanz vermochten die Vorbringen der Beschwer- deführenden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftma- chen nicht zu genügen. Aus ihren Ausführungen gehe zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin damals, als sie die Genehmigung für die Ausreise der Kinder unterzeichnet habe, unter Druck ihres Manns gestanden sei und sich mit dem Wunsch der Kinder, ihrem Vater ins Heimatland zu folgen, konfrontiert gesehen habe. Nichtsdestotrotz erscheine ihre Vorgehensweise unter den geschil- derten Umständen wenig nachvollziehbar und konstruiert. Einerseits sei

E-2036/2021 Seite 16 nicht nachvollziehbar und realitätsfremd, dass sie eine solche Genehmi- gung – auch unter Druck – unterzeichnet habe, wenn sie andererseits gel- tend mache, bereits im Heimatland von ihrem Mann (häusliche) Gewalt er- litten zu haben. Zudem dränge sich in diesem Zusammenhang die Frage auf, weshalb sie ihrem Mann den Zugang zum Asylzentrum überhaupt er- laubt habe. Ferner gelte festzuhalten, dass sie mit dieser Situation nicht alleine auf sich gestellt gewesen sei, da sie sich in einem Zentrum befun- den habe und zum Beispiel auch der Zentrumsleiter zugegen gewesen sei. Es wäre ihr deshalb in diesem Moment zuzumuten gewesen, sich Hilfe zu holen und allenfalls die damals Anwesenden oder Involvierten mit einzube- ziehen beziehungsweise diesen Personen zu signalisieren, dass sie mit dem Vorgehen des Kindsvaters nicht einverstanden sei. Dies umso mehr, als sie danach eine Mitteilung beziehungsweise eine Anzeige bei der Poli- zei gemacht habe, was deutlich mache, dass sie durchaus in der Lage ge- wesen sei, zu handeln, und ihr auch bewusst gewesen sei, mit dem Vorge- hen ihres Mannes nicht einverstanden gewesen zu sein. Weiter seien auch die Umstände rund um die Rückkehr der Kinder nicht klar. Ihr Vorbringen, wonach sie nach der Entführung der Kinder eingewilligt habe, in der Woh- nung ihres (…) ihren Mann zu treffen, erscheine wenig plausibel. Vielmehr wäre von ihr zu erwarten gewesen, Hilfe bei Drittpersonen zu suchen. Dies habe sie indessen nicht getan, sondern habe sich alleine beziehungsweise lediglich in Begleitung ihres (…) – der gemäss den Akten ein gutes Verhält- nis zu (…) zu pflegen scheine – zu ihrem Mann begeben. Ferner sei nicht ersichtlich und erscheine wenig plausibel, dass sie nach diesen Gescheh- nissen ihrem Mann am (…) 2020 wiederum Zugang zum Asylzentrum ge- währt habe. Auch dies entspreche in keiner Weise dem Verhalten einer Person, die das von ihr geltend gemachte erlebt habe. Schliesslich habe sie anlässlich der verschiedenen Anhörungen bei der Polizei auch stets verneint, eine Strafanzeige gegen ihren Mann einreichen zu wollen. Ihr Er- klärungsversuch, dass die Kinder ihren Vater lieben würden und sie die Kinder nicht habe stressen wollen, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass eine Frau und Mutter, deren Mann die Kinder entführe, alles daran setze, ihre Kinder wieder zurückzubekommen und sich einer Strafanzeige gegen ihn wohl kaum verschliessen würde. Dies stelle eine weitere Inkohärenz der Vorbringen rund um die geltend gemachte Kindesentführung dar. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass ihre Schilderungen rund um die Mitnahme ihrer Kinder durch ihren Mann und die Art und Weise, wie die Kinder wieder in die Schweiz gelangt sein wollen, wenig nachvollziehbar und konstruiert erschienen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich durch diesen Sachverhalt eine bes- sere Ausgangslage und ein allfälliges Bleiberecht in der Schweiz erhofft

E-2036/2021 Seite 17 habe. Dies werde insbesondere durch den Umstand erhärtet, dass es ihr während dieser Zeit mehrfach möglich gewesen wäre, Hilfe von Dritten zu bekommen. Sie habe indessen keine Hilfe beansprucht. Dies erscheine insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass sie in der Schweiz durch eine Anwältin vertreten werde, wenig nachvollziehbar. Es wäre ihr zuzumuten gewesen, ihre Anwältin um Rat zu fragen. Von dieser Möglich- keit scheine sie indessen auch keinen Gebrauch gemacht zu haben. Be- züglich der Malträtierungen seitens ihres Lebensgefährten gelte festzuhal- ten, dass der Zentrumsleiter ausgesagt habe, nie Zeuge von Gewalt ihr gegenüber geworden zu sein. Es sei indessen davon auszugehen, dass er mit den Besuchen ihres Mannes in seinem Zentrum kaum einverstanden gewesen wäre, wenn ihr Mann dort negativ aufgefallen wäre. Daran ver- möge im Übrigen auch das am (…) 2021 eingereichte polizeiliche Einver- nahme-Protokoll vom (…) 2021 nichts zu ändern, da es darin im Wesentli- chen wiederum um einen ähnlich gelagerten Sachverhalt gehe. Ferner müsse auch festgehalten werden, dass sie bereits seit 2011 vergeblich ver- suche, sich in Europa, namentlich in Aa._______ und der Schweiz, ein Blei- berecht zu verschaffen. Deshalb und angesichts des bisher Gesagten dränge sich der Verdacht auf, dass sie mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln versuche, ihren Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern, obwohl sie den Schutz der Schweiz nicht nötig habe. Allfällige Asylvorbringen, die sich in Serbien ereignet hätten, seien einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führten. Da aufgrund der Ak- ten nicht geschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin auf- grund der geltend gemachten Probleme in Serbien auch im Kosovo ent- sprechende Nachteile zu befürchten habe, könne darauf verzichtet wer- den, in Serbien Erlebtes im vorliegenden Asylentscheid weitergehend zu thematisieren und einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Vollstän- digkeitshalber sei betreffend häusliche Gewalt in Serbien festzuhalten, dass es in Serbien für Frauen und Mädchen, die Opfer von häuslicher Ge- walt geworden seien, grundsätzlich möglich sei, Schutz zu bekommen. Serbien gelte als sicherer Drittstaat, weshalb die Regelvermutung gelte, dass in diesem Land keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und im Falle einer Verfolgung durch Drittpersonen staatlicher Schutz ge- währleistet sei. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass sie sich dort grundsätzlich an die bestehenden und zuständigen Behörden wenden und um Schutz ersuchen könne. Daher wären die von ihr geschilderten Nach- teile, die in der Vergangenheit lägen, in Serbien auch nicht asylrelevant.

E-2036/2021 Seite 18 Die Vorbringen im Zusammenhang mit der erlittenen Gewalt seitens des (…) und der Familie ihres Mannes seien im Wesentlichen bereits anlässlich ihres ersten Asylgesuches geltend gemacht und rechtskräftig als unglaub- haft qualifiziert worden. Im Übrigen erweise sich eine Anhörung als nicht angezeigt.

E. 3.2.1 In ihrer Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin zunächst den Sachverhalt, wobei sie einige Ergänzungen anbrachte. Sie führte hin- sichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen weiter aus, dass sich das SEM insbesondere auf das stark kritisierte Kriterium der Plausibilität stütze. Im Zusammenhang mit der Genehmigung der Ausreise der Kinder aus der Schweiz gelte es zudem zu beachten, dass sie damals lediglich betreffend (…) ein Dokument habe unterzeichnen müssen. Bezüglich der anderen minderjährigen Kinder habe die Zentrumsleitung in R._______ nach Rück- sprache mit S._______ und unter Berücksichtigung der Äusserung der Kin- der, wonach sie mit ihrem Vater gehen wollten, ein Schreiben aufgesetzt. Sie sei damals weder in körperlicher noch psychischer Hinsicht in der Lage gewesen, die Wegnahme der Kinder zu verhindern. Zudem habe sie auf- grund der in der Vergangenheit erlittenen Gewalt sowie der Persönlich- keitszüge ihres Mannes grosse Angst gehabt. Dass von ihm eine beson- dere Gefährlichkeit ausgehe und sie keine andere Wahl gehabt habe, als die Kinder gehen zu lassen, gehe aus den eingereichten Beweismitteln (insb. Protokolle der Polizei) hervor ([…]). Schliesslich sei sie aufgrund der Gefährdungslage in ein ausserkantonales (…) gebracht und es seien Ab- klärungen für eine Aufnahme ins Opferschutzprogramm getätigt worden. Es treffe sodann keineswegs zu, dass sie sich betreffend die Mitnahme der Kinder nicht Hilfe suchend an Drittpersonen gewandt habe, was insbeson- dere aus dem eingereichten Anzeigerapport der Polizei vom (…) 2019 so- wie den Aussagen des Zentrumsleiters hervorgehe. Inwiefern die Vorbrin- gen rund um die Rückführung der Kinder aus Serbien unklar sein sollten, sei nicht nachvollziehbar. Sie habe in ihrer Eingabe vom 23. Dezember 2020 erklärt, wie die Rückführung abgelaufen sei und habe diesbezüglich bereits am 30. Januar 2020 einen Bericht des (…) zu den Akten gereicht, aus welchem der Ablauf hervorgehe. Diesen habe die Vorinstanz jedoch ausser Acht gelassen. Diese Beweismittel zeigten, dass sie – entgegen dem SEM – auf sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Mittel zurückgegrif- fen habe, um die Kinder zurückzuholen, und sich auch an Dritte gewandt habe. Sie habe zunächst eine Anzeige erstattet, worauf jedoch eine Nicht- anhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erfolgt sei, weil eine Ein- willigung zur Ausreise der Kinder vorgelegen habe. Daraufhin habe sie sich

E-2036/2021 Seite 19 von einer Rechtsanwältin beraten und die Möglichkeiten aufzeigen lassen. Da Verfahren um Rückführung von Kindern gestützt auf die internationalen Abkommen in der Regel mehrere Jahre dauerten, habe sie sich für den informellen Weg entschieden und sich auf ein Gespräch mit ihrem Mann eingelassen, was durchaus nachvollziehbar erscheine. Ihr Einverständnis zu den Besuchen ihres Mannes im Rückkehrzentrum sei insbesondere deshalb erfolgt, weil die Kinder den Vater hätten sehen wollen und er der Familie vorgegaukelt habe, aufgrund einer schweren Krankheit bald zu sterben. Unzutreffend sei in dieser Hinsicht das Vorbringen des SEM, wo- nach sie ihrem Mann im (…) 2019 sowie am (…) 2020 Zugang zum Rück- kehrzentrum verschafft habe, wofür es nicht den geringsten Hinweis gebe. Schliesslich sei auch die Behauptung des SEM falsch, wonach sie gegen ihren Mann keine Anzeige eingereicht habe. Sie habe sowohl wegen der Kindesentführung als auch wegen der erlittenen Gewalt und der Drohun- gen Anzeige erstattet. Aus den Beschwerdebeilagen 2 und 3 gehe sodann hervor, dass sie sich bereits am (…) 2020 als Straf- und Privatklägerin im hängigen Strafverfahren konstituiert und dies mit Ausfüllung des Formulars «plainte pénale – partie plaignante» vom (…) 2021 bestätigt habe. Zusam- menfassend könne festgehalten werden, dass sich die Argumente der Vo- rinstanz unter Berücksichtigung der Beweismittel allesamt als falsch erwie- sen hätten und die Würdigung der Beweismittel sowie der Vorbringen ein- seitig und selektiv erfolgt sei. Ihre Schilderungen erwiesen sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung als äusserst glaubhaft und könnten keinesfalls als «Konstruktion» abgetan werden. Sie habe ihre Erlebnisse bei allen invol- vierten Stellen und Personen, insbesondere bei den Strafbehörden, den Mitarbeiterinnen des (…), den behandelnden Ärzten und auch bei der Rechtsvertreterin inhaltlich kohärent und widerspruchsfrei geschildert. Sie habe detailliert von den Vorfällen in Serbien und in der Schweiz berichtet, Gespräche wiedergegeben und versucht, die Ereignisse zeitlich einzuord- nen. Ihre Aussagen seien sodann von Gefühlsregungen geprägt gewesen. Dass ihr Mann äusserst gewalttätig sei, belegten die Vorfälle in der Schweiz und insbesondere auch der Bericht der T._______, wonach nach dem Aufenthalt in der Wohnung in Ac._______ ein (…) festgestellt worden sei. Daran vermöge auch der Hinweis des SEM, dass die im ersten Asyl- verfahren gemachten Aussagen betreffend die erlittene Gewalt bereits rechtskräftig und unglaubhaft seien, nichts zu ändern. Dies sei falsch, habe sie doch bereits in der BzP die Gewalt seitens des (…) erwähnt.

E. 3.2.2 Im Falle einer Rückkehr nach Serbien beziehungsweise in den Ko- sovo habe die Beschwerdeführerin asylrelevante Nachteile zu befürchten.

E-2036/2021 Seite 20 Die Gefährdungslage sei als derart hoch eingestuft worden, dass sie in ei- ner ausserkantonalen (…) untergebracht worden sei und Mitarbeiter des Opferhilfeprogramms der Kantonspolizei Q._______ beigezogen worden seien. Sogar die (…) in R._______ hätten Angst vor ihrem Mann gehabt. Die Gefährdung einer massiven Misshandlung bei einem Zusammentref- fen mit dem Mann werde sodann seitens Fachpersonen als hoch einge- schätzt. Ihr Mann habe wiederholt gedroht, dass er sie umbringen werde, dies auch gegenüber (…). Die Einleitung des Strafverfahrens in der Schweiz sowie die Tatsache, dass sie standhaft geblieben und nicht zu ihm nach Serbien zurückgekehrt sei, erhöhten dieses Risiko. Dabei spiele es keine Rolle, ob sie sich in Serbien oder im Kosovo aufhalte. Ihr Mann werde sie – insbesondere auch wegen der gemeinsamen Kinder, die ihm in der Vergangenheit wiederholt den Aufenthaltsort verraten hätten – überall auf- finden. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma sei nicht von der Schutzwilligkeit der heimatlichen Behörden auszugehen. Ohnehin sei auch die Schutzfähigkeit zu verneinen, da in beiden Ländern bei der Umsetzung der Gesetze und des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt erhebliche Schwierigkeiten bestünden. Die Behörden könnten sie nicht ef- fektiv beschützen, was jedoch unter Berücksichtigung der Hartnäckigkeit ihres Mannes sowie seines Bestrebens, die Kinder an sich zu nehmen und die Mutter zu bestrafen, erforderlich sein werde. Aufgrund ihrer schwachen Position als alleinstehende Roma-Frau, ihrer psychischen Verfassung, den starken Angstgefühlen sowie der mit einer Anzeige verbundenen konkreten Gefahr weiterer Verfolgungsmassnahmen sei es ihr darüber hinaus nicht zuzumuten, die Behörden um Schutz zu ersuchen. Sie sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Die minderjährigen Kinder seien in ihre Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen.

E. 3.2.3 Ihren Rückweisungsantrag begründeten die Beschwerdeführenden damit, dass das SEM ihre Vorbringen, die eingereichten Beweismittel so- wie die einschlägigen Gesetzesnormen missachtet habe. Die Begründung sei nicht nachvollziehbar. So seien beispielsweise die mit Eingabe vom

20. Januar 2020 (recte: 30. Januar 2020) eingereichten Belege vom SEM nicht berücksichtigt und im Rahmen der materiellen Prüfung auch nicht ge- würdigt worden, was sich bereits aus der Auflistung der Beweismittel in der Verfügung ergebe. Die erlittene häusliche Gewalt, die Gefährlichkeit des Mannes, ihre psychische Verfassung sowie das Kindeswohl seien bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs völ- lig ausser Acht gelassen worden. Ferner beruhe die Glaubhaftigkeitsprü- fung des SEM auf einer selektiven Vorgehensweise, wobei insbesondere die Aussagen des Zentrumsleiters als Zeuge nicht beachtet worden seien.

E-2036/2021 Seite 21 Das SEM habe es sodann unterlassen, die Strafakten beizuziehen, und halte fälschlicherweise in ihrem Entscheid fest, dass sie die gesamten Strafakten eingereicht habe. Schliesslich stelle das SEM in Missachtung der eingereichten Dokumente tatsachenwidrige Behauptungen an, um sei- nen Entscheid zu begründen. Damit sei das SEM seiner Pflicht zur richti- gen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung nicht nachgekommen und habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt.

E. 3.3 In der Vernehmlassung vom 31. Mai 2023 nahm die Vorinstanz zu- nächst Bezug auf die angefochtene Verfügung und hielt fest, dass alle Be- schwerdeführenden sowohl die kosovarische als auch die serbische Staatsangehörigkeit besässen, so dass ihnen grundsätzlich die Möglichkeit offen stehe, sich in beiden Ländern – Kosovo oder Serbien – niederzulas- sen. Dass lediglich eine Wegweisung nach Kosovo geprüft worden sei, habe mit der Aktenlage zu tun und dem Umstand, dass die Beschwerde- führerin im Kosovo geboren sei, dort noch über ein taugliches familiäres Beziehungsnetz verfüge und zudem vom Kindsvater getrennt lebe. Aus diesem Grund sei sie zusammen mit den Kindern in den Kosovo wegge- wiesen worden. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass die Beschwerde- führerin bereits nach Ablehnung des ersten Asylgesuches in den Kosovo und nicht nach Serbien zurückgekehrt sei; sie habe damals auch Rück- kehrhilfe für ihre Rückkehr in den Kosovo erhalten. Bezüglich der Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung in den Kosovo und insbesondere auch der dortigen medizinischen Versorgungsmöglichkeiten im psychologi- schen / psychiatrischen Bereich werde auf die Erwägungen in der ange- fochtenen Verfügung verwiesen. Dass die Kinder seit (…) 2022 in Serbien bei ihrem Vater lebten, ändere grundsätzlich nichts an der Wegweisungs- verfügung. Indessen stehe es der Beschwerdeführerin grundsätzlich frei, nach Serbien zurückzukehren, zumal sie ebenfalls die serbische Staatsan- gehörigkeit besitze. Auch in Serbien sei es für Opfer häuslicher Gewalt grundsätzlich möglich, Schutz zu bekommen. Serbien gelte als sicherer Drittstaat, weshalb die Regelvermutung gelte, dass es in diesem Land keine staatliche Verfolgung gebe und im Falle einer Verfolgung von Dritt- personen staatlicher Schutz gewährleistet sei. In Serbien bestehe sodann die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen und es sei auch ein rechtlicher Rahmen für den Schutz von ethnischen Minderheiten vorhanden. Zwar könnten Roma im täglichen Leben kleineren oder grösseren Benachteili- gungen und (behördlichen) Schikanen ausgesetzt sein, dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile. Sodann sei in Serbien auch eine medizinische Grundversorgung vorhanden und die ambulante und statio- näre Betreuung psychisch kranker Personen sichergestellt. Im Übrigen

E-2036/2021 Seite 22 werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen festgehalten werde.

E. 3.4 Mit Replik vom 7. Juli 2023 informierten die Beschwerdeführenden zu- nächst über die Rückkehr der minderjährigen Kinder in die Schweiz, wel- che in einem angeblich verwahrlosten Zustand gewesen seien. Sie hätten keinen Zugang zur notwendigen Gesundheitsversorgung gehabt. Entge- gen der Ansicht der Vorinstanz verfügten die Kinder nicht über die kosova- rische Staatsangehörigkeit – sie seien im Kosovo nie registriert worden. Einzig die Mutter habe beide Staatsangehörigkeiten. Damit sei der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo weder zulässig, noch zumutbar oder mög- lich. Sodann hätten sie bereits in der Vergangenheit in Serbien um Hilfe ersucht, welche ihnen aber verwehrt worden sei. In Serbien wären sie dem Vater schutzlos ausgeliefert, welcher sich mit hoher Wahrscheinlichkeit we- gen der Verurteilung in der Schweiz an ihr rächen wolle. Weiter seien die Kinder vom Vater und dessen Familie in Serbien vernachlässigt worden. C._______ sei auf eine (…)therapie angewiesen, welche in Serbien jedoch nicht verfügbar gewesen sei. Damit spreche auch die gesundheitliche Si- tuation von C._______ für einen Verbleib in der Schweiz.

E. 3.5 In der Duplik vom 12. Oktober 2023 äusserte sich die Vorinstanz zu- nächst zur Wiedereinreise der Kinder und verwies auf die angefochtene Verfügung, worin sie eine Rückkehr sowohl in den Kosovo als auch Serbien als zumutbar erachtet habe. Insofern könne die Rüge, die Kinder seien wieder in die Schweiz zu ihrer Mutter gereist, weil der Vater nicht in der Lage sei, für sie zu sorgen, nicht gehört werden. Die Beschwerdeführerin sei mit ihren Kindern aus der Schweiz weggewiesen worden und müsse daher mit ihren minderjährigen Kindern zusammen das Land verlassen. In diesem Kontext erübrige sich eine Klärung hinsichtlich der Fähigkeiten und Möglichkeiten des Kindesvaters, die Kinder adäquat zu betreuen. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Kinder sei festzuhalten, dass die Kinder sowohl serbische als auch kosovarische Geburtsurkunden besäs- sen. Ihnen sei im Jahr 2016 ein Laissez-passer für eine Rückkehr in den Kosovo ausgestellt worden. Dies, nachdem das Innenministerium in Pris- tina einem Rückübernahmeantrag zugestimmt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Kinder – auch wenn sie nicht die kosovarische Staatsangehörigkeit besässen – mit ihrer Mutter in den Kosovo zurückkeh- ren und sich dort niederlassen könnten. Dies umso mehr, als die Beschwer- deführerin bereits nach der Ablehnung ihres ersten Asylgesuches mit ihren Kindern in den Kosovo und nicht nach Serbien zurückgekehrt sei.

E-2036/2021 Seite 23 Weiter bilde die (…) von C._______ kein Wegweisungshindernis, da diese auch im Kosovo behandelt werden könne. Das hierfür benötigte Medika- ment sei auch in Kosovo verfügbar. Eine Behandlung könne zum Beispiel in (…) in Pristina erfolgen. Es stehe den Beschwerdeführenden auch offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen um die allfälligen Kosten des Medikaments oder der Behandlung abzufedern.

E. 3.6 In der Triplik vom 28. November 2023 machten die Beschwerdeführen- den zunächst geltend, die Beschwerdeführerin habe sich seit 2021 mehr- fach in ambulante und auch stationäre psychiatrische Behandlung bege- ben müssen; es sei zu (…) gekommen. Nun sei es erneut zu einem Zu- sammenbruch gekommen. Die Beschwerdeführerin sei am (…) 2023 not- fallmässig in die Psychiatrie eingewiesen worden und habe ihre Kinder im Zentrum zurücklassen müssen. Seit dem (…) 2023 sei sie zurück bei ihren Kindern im Zentrum. Aufgrund ihrer sehr fragilen psychischen Verfassung müsse jedoch jederzeit mit einer erneuten stationären Behandlung gerech- net werden. Es stelle sich die Frage, ob der kosovarische Staat schutzwillig und schutz- fähig sei und ob der Wegweisungsvollzug in den Kosovo zulässig und zu- mutbar wäre. Die psychisch schwer belastete Beschwerdeführerin sei Mut- ter von fünf minderjährigen Kindern. Es stelle sich die Frage, ob der Weg- weisungsvollzug einer alleinerziehenden Mutter mit fünf Kindern nach Ser- bien oder in den Kosovo vor dem Hintergrund der labilen psychischen Ver- fassung der Beschwerdeführerin sowie ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Gruppe der Roma zulässig beziehungsweise zumutbar wäre. Der Kindsva- ter sei mit Urteil vom (…) 2021 der (…) sowie (…) und (…) zum Nachteil der Beschwerdeführerin schuldig gesprochen worden. Bei einer Rückkehr in den Kosovo müsste sie erneut befürchten, Opfer häuslicher Gewalt durch den Kindsvater zu werden. Als Angehörige der Ethnie der Roma habe sie im Kosovo keinen Zugang zu einer geeigneten Schutzinfrastruk- tur, da die Roma in allen Aspekten des Lebens generell und systematisch diskriminiert würden. Die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der kosova- rischen Behörden seien zu verneinen. Aufgrund ihrer schwachen Position wäre es ihr individuell auch gar nicht zumutbar, um Schutz zu ersuchen. Infolge der Mehrfachdiskriminierung, welcher die Beschwerdeführerin als Roma, alleinerziehende Mutter, alleinstehende, psychisch kranke Frau und Gewaltopfer ausgesetzt sei, habe sie weder Zugang zu Schutzinfrastruktur noch einer Wohnung. Die Kinder hätten aus demselben Grund weder Zu- gang zum Schulsystem noch dem Gesundheitswesen. Damit bestehe in

E-2036/2021 Seite 24 Kosovo keine Schutzalternative. Die fehlende Beschulung der Kinder so- wie die drohende Obdachlosigkeit – wie anlässlich ihrer letzten Rückkehr in den Kosovo – stellten eine Kindswohlgefährdung dar. Weiter sei C._______ auf (…) angewiesen. Er liefe konkret Gefahr, die notwendige Medikation nicht zu erhalten. Sodann könne aufgrund der erneuten Desta- bilisierung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihren Kindern eine verlässliche und verfüg- bare Mutter sein könnte. Als Roma-Familie hätten sie im Kosovo auch kei- nen Zugang zu Institutionen des Kinderschutzes. Durch die psychische Er- krankung der Beschwerdeführerin liefen die Kinder Gefahr, nach einer Rückkehr in den Kosovo ungenügend betreut und vernachlässigt zu wer- den, was eine weitere Gefährdung des Kindswohls darstelle. Schliesslich seien G._______ und F._______ in der Schweiz geboren; auf ihrem Ge- burtsschein sei ihre Nationalität als «(…)» festgehalten. Damit stelle sich die Frage, ob der Vollzug einer Wegweisung in den Kosovo zusammen mit der Beschwerdeführerin überhaupt möglich wäre. Der Vollzug der Wegwei- sung sei daher unzulässig.

E. 4.1 Die formellen Rügen (vgl. vorstehend E. 3.2.3) sind vorab zu beurtei- len, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Ver- fügung zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gege- benenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich so- wohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfü- gende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E-2036/2021 Seite 25 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Be- hörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen be- schaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ord- nungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachum- stände berücksichtigt hat (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zu- mal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. a.a.O. Art. 12 N 8; BVGE 2012/21 E. 5.1).

E. 4.3 Nach Prüfung der Akten erweist sich die Rüge, dass die Vorinstanz die mit Eingabe vom 30. Januar 2020 (vgl. vorinstanzliche Akten […]-3/15 [nachfolgend: act. 3], im Aktenverzeichnis als «Gesuch um Akteneinsicht» bezeichnet) eingereichten Beweismittel (Arztbericht der T._______ vom […] 2019, Abklärungsbericht der […] vom […] 2019 sowie Bericht des […] vom […] 2020) nicht gewürdigt habe, als zutreffend. Diese fanden keinen Niederschlag in der vorinstanzlichen Begründung. Hinsichtlich dieser Be- weismittel ist indes sogleich relativierend festzustellen, dass diese damals bloss zu einem noch etwas detaillierterem Bild der bestehenden Situation hätten führen können, indes aber ohnehin keine grundlegend neuen Sach- verhaltselemente enthalten. Ferner wurden im Laufe des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens auch zahlreiche aktualisierende Eingaben der Rechtsvertretung vorgenommen, so dass auch aus dieser Sicht der ent- scheidrelevante Sachverhalt aktuell zweifelsfrei vollständig und klar vor- liegt. Darüber hinaus scheint die Vorinstanz das mit Eingabe vom 18. September 2020 (vgl. act. 10) eingereichte Befragungsprotokoll des Zentrumsleiters (vgl. a.a.O. Beilage 5) zumindest nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit ge- lesen zu haben. Das SEM nahm hierbei explizit auf die Aussage des Zent- rumsleiters Bezug, wonach er nie persönlich Zeuge körperlicher Gewalt der Beschwerdeführerin gegenüber geworden sei, liess dabei aber die wei- teren Aussagen des Zentrumsleiters ausser Acht, wonach der Mann im Zentrum für erhebliche Schwierigkeiten und auch Angst gesorgt habe und gar die Polizei avisiert worden sei (vgl. a.a.O. Ziff. 81-92, 133-144, 178-

E-2036/2021 Seite 26 180, 197-217, 216 f., 236 f.). Die Vorinstanz gelangte daher zum nicht gänzlich korrekten Schluss, dass M._______ im Zentrum wohl nicht nega- tiv aufgefallen sei, zumal diesfalls der Zentrumsleiter mit seinen Besuchen kaum einverstanden gewesen wäre (vgl. angefochtene Verfügung S. 8). Ferner ist es ungenau, wenn das SEM im Entscheid festhielt, die Be- schwerdeführerin habe die gesamten Strafakten eingereicht (vgl. a.a.O. S. 5), was zumindest so nicht ganz zutrifft. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beweismitteleingabe vom 18. September 2020 zwar die «gesamten Strafakten V._______» als Beweismittel auf, präzisierte aber gleichzeitig, dass diese von Amtes wegen vom SEM zu edieren seien (vgl. a.a.O. S. 4). Dass das SEM diese im Laufe des Verfahrens ediert hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Jedoch wäre auch hier nicht ersichtlich, dass ein Beizug der gesamten Strafakten vorliegend überhaupt notwendig gewesen wäre, zumal die zentralen Aktenstücke ohnehin bereits eingereicht wurden. Aus demselben Grund erachtet auch das Gericht ein Beizug dieser Akten für nicht notwendig und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 4.4 Die Beschwerdeführenden rügten ferner, das SEM habe die Gefähr- lichkeit des Mannes, ihre psychische Verfassung sowie das Kindeswohl bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs völlig ausser Acht gelassen. Dies trifft jedoch klar nicht zu. Die Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Gefahr, welche von ihrem Mann aus- gehe, wurden vom SEM eingehend geprüft und sowohl im Wesentlichen für unglaubhaft als auch nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG befunden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV). Die Prüfung des Vollzugs der Weg- weisung erfolgte sodann unter expliziter Würdigung des Kindeswohls und der gesundheitlichen (psychischen) Beschwerden (vgl. a.a.O. Ziff. V). Al- leine im Umstand, dass das SEM im Rahmen der Würdigung der genann- ten Aspekte zu einer anderen Ansicht gelangte als von den Beschwerde- führenden gewünscht, ist kein formeller Mangel der angefochtenen Verfü- gung zu erkennen. Vielmehr beschlägt dies die Frage nach der materiellen Richtigkeit des Entscheids, worauf nachfolgend (vgl. E. 6) eingegangen wird.

E. 4.5 Nach dem Ausgeführten erweisen sich sowohl die Sachverhaltsfest- stellung als auch die Begründung in der angefochtenen Verfügung als stel- lenweise mangelbehaftet.

E-2036/2021 Seite 27 Die erwähnten Versäumnisse sind aber klar nicht derart schwerwiegend, dass sie eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigen wür- den. Die vorliegend als geringfügig zu qualifizierenden leichten Verletzun- gen der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht sind aber nachfolgend im Kostenpunkt zu berücksichtigen (vgl. E. 14).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (…) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E. 6.1 Vorab sind hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdefüh- rerin geltend gemachten Verfolgung respektive Bedrohung durch ihren Mann klare und handfeste Vorbehalte anzubringen:

E. 6.1.1 Zum einen ist das widersprüchliche Verhalten der Beschwerdefüh- renden gegenüber dem Kindsvater vor dem Hintergrund der angeblich er- heblichen Gefahr, welche von ihm ausgehe, nicht nachvollziehbar. Im Mehrfachgesuch vom 6. Februar 2019 erklärte die Beschwerdeführerin noch, Angst vor ihrem Mann zu haben und nicht mehr mit ihm leben zu wollen (vgl. vorstehend Bst. C.). Dennoch ersuchte sie mit Schreiben vom

E-2036/2021 Seite 28 (…) 2019 – nachdem ihr Mann ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachge- sucht hatte – ausdrücklich um seine Zuteilung in denselben Kanton, damit er sie besuchen und bei der Kinderbetreuung helfen könne (vgl. Bst. F.) – dies angeblich auf Bitten ihrer Kinder. Weiter kommt hinzu, dass (…) 2019 die Beschwerdeführenden sodann er- klärten, freiwillig nach Serbien zurückkehren zu wollen, nur um kurz darauf um Fortführung des Asylverfahrens zu bitten, da der Kindsvater sie (wie- derum) mit dem Tod bedroht habe. Zusätzlich ergibt sich bezüglich der Ereignisse im (…) 2019 aus dem Poli- zeirapport vom (…) 2019, dass die Beschwerdeführerin kurz zuvor im Zent- rum (…) mit ihrem Mann gehabt habe (vgl. act. 10 a.a.O. S. 4; Befragungs- protokoll vom 13. September 2019 Ziff. 294-298). Weiter ergibt sich aus auch dem polizeilichen Befragungsprotokoll der Be- schwerdeführerin vom (…) 2019 entgegen der unzutreffenden Darstellun- gen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf verzichtet hat, eine Anzeige gegen ihren Mann zu erstatten (vgl. a.a.O. Ziff. 393-396). Erst am (…) 2020 entschied sie sich überhaupt dazu, eine An- zeige aufzugeben (vgl. act. 13, polizeiliches Befragungsprotokoll vom […] 2021 Ziff. 251-253).

E. 6.1.2 Auch in Bezug auf die Kinder ergeben sich diesbezüglich handfeste Unstimmigkeiten. Der offensichtliche Widerspruch, dass die beiden (…) der Beschwerdeführerin – I._______ und Ab._______ – ihre Asylgesuche da- mit begründeten, der Vater sei ihnen gegenüber gewalttätig gewesen und habe sie mit dem Tod bedroht, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sowie weiteren Hinweisen in den Akten allerdings eine «ausserordentlich enge Beziehung zum Vater» pflegten (vgl. Eingabe der Beschwerdeführen- den vom 2. Juni 2021 S. 3), sich gar auf die Seite des Vaters gestellt haben und schliesslich mit ihm und den weiteren Kindern nach Serbien zurück- kehrten, führt zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geschil- derte Familiensituation und -dynamik nicht vollständig der Wahrheit ent- sprechen dürfte. Zusätzlich ist diesbezüglich auf das Protokoll der KESB hinzuweisen, ge- mäss welchem die durch die KESB befragten Kinder (B._______, C._______, D._______, E._______, G._______, F._______, I._______, Ab._______, J._______) zu Protokoll gaben, die Aussagen der Mutter ge-

E-2036/2021 Seite 29 genüber ihrem Vater entsprächen nicht der Wahrheit und dass sie eigent- lich viel lieber nach Serbien zu ihrem Vater zurückkehren wollten. Auch die- ser Umstand lässt erkennen, dass vorliegend vermutlich in erster Linie ein Zerwürfnis der beiden Eltern vorliegt. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass – mit Ausnahme der (…) – alle Kin- der regen Kontakt zum Vater pflegen und mehrfach den Wunsch äusser- ten, nach Serbien zurückzukehren (vgl. bspw. Angaben der Beschwerde- führenden in act. 10 S. 4, act. 12 S. 2, Beschwerde S. 7, act. 10, Befra- gungsprotokoll des Zentrumsleiters vom 13. September 2019 Ziff. 86 f., 169-172). Sie sind denn auch im (…) 2022 allesamt – und soweit aus den Akten ersichtlich freiwillig – erneut nach Serbien zurückgekehrt. Anschlies- send habe sie der Vater wieder in die Schweiz zur Mutter gehen lassen. Zusätzlich erscheint auch das Verhalten von M._______, die Beschwerde- führerin und die Kinder sowohl alleine in den Kosovo gehen zu lassen als auch dann einem Ferienaufenthalt der Beschwerdeführerin mit sämtlichen (minderjährigen) Kindern in der Schweiz zuzustimmen, mit dem Bild eines sie vollständig kontrollieren wollenden und sie als sein Eigentum betrach- tenden Mannes nicht vereinbar. Dass es auch zu gewalttätigen Episoden zwischen der Beschwerdeführe- rin und ihrem Mann – insbesondere im Rahmen dessen Bemühungen, die Kinder nach Serbien zurückzuholen – gekommen sein könnte, ist nicht grundsätzlich anzuzweifeln und ist insbesondere auch durch den gerichtli- chen Schuldspruch belegt respektive wird durch die grundsätzlich an- schaulichen Schilderungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der poli- zeilichen Befragungen untermauert. Den Akten lassen sich auch weitere Hinweise auf schwierige Verhaltensweisen des Mannes entnehmen (vgl. polizeiliche Befragungsprotokolle, angebliche WhatsApp-Drohungen etc.). Die Zweifel an der dahinterliegenden Familiengeschichte werden dadurch allerdings nicht ausgeräumt. Wie auch die Asylgesuche von I._______ und Ab._______ zeigen, liegt die Vermutung nahe, die Familie versuche, durch das Aufbauschen gewalttätiger Episoden / Tendenzen von M._______ ei- nen Asylgrund in der Schweiz zu konstruieren. Im Übrigen entsteht aus der Lektüre des ersten Mehrfachgesuchs vom 6. Februar 2019 (vgl. vor- instanzliche Akten N […] B2) der Eindruck, dass der Streit mit der gegneri- schen Familie der eigentliche Grund für das (neuerliche) Asylgesuch ge- wesen ist.

E-2036/2021 Seite 30 Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann indes offenbleiben, zumal sich die Vorbringen wie nachfolgend ausgeführt selbst bei Wahrunterstellung als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG erweisen.

E. 6.1.3 Aus den Akten ergibt sich demnach gesamthaft betrachtet das Bild einer komplizierten Familien- und Beziehungssituation. Die Beschwerde- führerin möchte sich scheinbar von ihrem Mann lösen, sich aber auch von ihren Kindern nicht trennen, welche grundsätzlich ein gutes Verhältnis zum Vater pflegen und augenscheinlich lieber wieder nach Serbien zurückkeh- ren möchten. Für die Kinder ist daher nicht von einer Gefahr auszugehen. Die nachfolgende Prüfung hinsichtlich der Relevanz der häuslichen Gewalt kann sich daher auf die Beschwerdeführerin beschränken. Insofern die Kinder als urteilsfähig zu betrachten sind – was insbesondere beim mittlerweile volljährigen B._______ sowie den sich im Jugendalter befindenden Kinder C._______ und D._______ anzunehmen ist – stellt sich zudem angesichts ihrer wiederholten Äusserungen, eigentlich lieber nach Serbien zurückkehren zu wollen, die Frage, ob das vorliegende Asyl- respektive Beschwerdeverfahren überhaupt noch ihrem Willen entspricht. Angesichts des Verfahrensausgangs kann vorliegend indes auf eine ein- gehende Prüfung dieser Frage verzichtet werden.

E. 6.2.1 Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach ist eine Be- dürftigkeit nach internationalem Schutz dann anerkannt, wenn der Heimat- staat Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn im Hei- matstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfü- gung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Or- gane und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht; diese Struktur muss den Betroffenen darüber hinaus zugäng- lich sein (vgl. zur sog. Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1–7.4 m.w.H.). Darüber hinaus folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarität, dass Asylsu- chende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem der Staaten, des- sen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3 m.w.H.).

E-2036/2021 Seite 31

E. 6.2.2 Das Gericht geht aufgrund der Aktenlage davon aus, dass für die Be- schwerdeführenden sowohl in Serbien als auch in Kosovo eine Aufent- haltsmöglichkeit besteht. Als Kinder der Beschwerdeführerin, welche über beide Staatsangehörigkeiten verfügt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche einer Wohnsitznahme in Serbien oder im Kosovo respektive einer Registrierung oder Erlangung der Staatsbürgerschaft des jeweiligen Lan- des grundsätzlich entgegenstehen, zumal sie sich nach dem ersten Asyl- verfahren offensichtlich sowohl in Kosovo als auch anschliessend in Ser- bien niederlassen konnten (vgl. hierzu auch die zutreffenden Ausführungen des SEM in der Duplik vom 12. Oktober 2023, S. 2; vgl. zu den gesetzli- chen Grundlagen zur Erlangung der Staatsangehörigkeit in Serbien und Kosovo allgemein Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Kosovo: Staatsangehörigkeit vom Juni 2024, online abrufbar unter < https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Beho- erde/Informationszentrum/Laenderkurzinformationen/2024/laenderkurz- info-kosovo-06-24-staatsangehoerigkeit.pdf >, zuletzt abgerufen am

30. April 2025).

E. 6.2.3 Der Bundesrat hat sowohl Serbien als auch den Kosovo als sichere Heimat- respektive Herkunftsstaaten («Safe Country») im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Asylverordnung 1 über Verfah- rensfragen vom 11. August 1999, SR 142.311, Anhang 2). Für sichere Hei- mat- respektive Herkunftsstaaten gilt definitionsgemäss die Regelvermu- tung, dass keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkre- ter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. Derartige Hin- weise sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Gründe hierfür wurden von der Vorinstanz – zumindest hinsichtlich einer Rückkehr nach Serbien – zutref- fend und ausführlich dargelegt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV.2, Ver- nehmlassung S. 2 f.). In Serbien bestehen grundsätzlich die gesetzlichen Grundlagen, um sich gegen häusliche Gewalt zu wehren. Sodann ist auf- grund der Akten nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin beab- sichtigt, wieder bei ihrem Mann einzuziehen, weshalb es ihr auch freiste- hen dürfte, weitere strafrechtliche Instrumente zu nutzen und sich gegen allfällige Nachstellungen des Mannes gerichtlich / juristisch zu wehren, wie sie dies auch bereits in der Schweiz getan hat. Mit Bezug auf den Kosovo wird nicht verkannt, dass Frauen bei der Durch- setzung ihrer Rechte im Allgemeinen und in Bezug auf den Schutz vor dro- hender häuslicher Gewalt im Besonderen nach wie vor auf Schwierigkeiten

E-2036/2021 Seite 32 stossen. Jedoch sind in den vergangenen Jahren zahlreiche Fortschritte in der staatlichen Ahndung von häuslicher Gewalt gegen Frauen erzielt wor- den, insbesondere auch in der Umsetzung der Istanbul-Konvention (SR 0.311.35; vgl. hierzu bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-2643/2020 vom 17. November 2020 E. 6.2; vgl. auch die Studie des Europarats, Mapping support services for victims of violence against women in Kosovo, 10. Juni 2017, < https://rm.coe.int/mapping-support- services-for-victims-of-violence-against-women-in-koso/168072d125 >; SEM, Focus Kosovo, Häusliche Gewalt,

22. Januar 2020, < https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunfts laender/europa-gus/kos/kos-haeusliche-gewalt-d.pdf.download.pdf/kos- haeusliche-gewalt-d.pdf >). Da der Mann der Beschwerdeführerin zudem ohnehin in Serbien wohnhaft ist, ist davon auszugehen, dass es ihr im Falle einer Rückkehr in den Kosovo möglich sein wird, seinen allfälligen Nach- stellungen auszuweichen oder auch von den dortigen Behörden den not- wendigen Schutz einzufordern. Es ist sodann nicht ersichtlich, dass sie ihr Mann nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im (…) 2017 dort aufgesucht und belästigt hätte, zumal ihren Aussagen zufolge der älteste Sohn nach Ser- bien gegangen ist, um den Vater zu suchen und sie aufgrund der schwieri- gen Situation im Kosovo in der Folge zu ihm zurückgekehrt sind (vgl. act. 10 S. 1 f.). Darüber hinaus ist zu betonen, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten häuslichen Ge- walt – welche sie im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht erwähnt hat

– jemals um Schutz bei den zuständigen heimatlichen Behörden oder In- stitutionen ersucht respektive versucht hat, ihren Mann oder die anderen Familienmitglieder (ihr […] sowie dessen Familie) anzuzeigen. Sie machte lediglich geltend, die serbische Polizei sei hinsichtlich des Streits mit der Nachbarfamilie untätig geblieben, da die Polizei von diesen Leuten Geld erhalten habe (vgl. B2; act. 10 S. 3). Die heimatlichen Behörden erhielten hinsichtlich der Gewalt seitens ihres Mannes damit gar keine Gelegenheit, ihre Schutzfunktion wahrzunehmen. Das Fehlen einer staatlichen Schutz- fähigkeit oder eines staatlichen Schutzwillens vermochte sie demnach nicht zu belegen; insbesondere kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, ihr würde aufgrund ihrer Roma-Ethnie sowie den weiteren persön- lichen Faktoren kein Schutz gewährt. Den Akten sind keine Gründe zu ent- nehmen, die es der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Heimat

– sei es Serbien oder Kosovo – verunmöglichen würden, bei den entspre- chenden Behörden um Schutz zu ersuchen. Sie lassen auch nicht darauf schliessen, dass sie von den serbischen Behörden generell aufgrund ihrer

E-2036/2021 Seite 33 Ethnie diskriminiert worden wäre, zumal es ihr in Serbien problemlos mög- lich war, mehrere Anzeigen aufzugeben (vgl. B5). Im Übrigen ist festzustellen, dass kein Staat – auch die Schweiz nicht – Opfer von häuslicher Gewalt in jedem Fall und unter allen Umständen zu schützen vermag. Gesamthaft betrachtet ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die im Fall von sicheren Herkunftsstaaten geltende Regel- vermutung zu widerlegen.

E. 6.2.4 Gleiches gilt für die von den Beschwerdeführenden geltend gemach- ten Bedrohungen durch ihre Nachbarn in Serbien und Anfeindungen sei- tens der Zivilbevölkerung. Sie sind gehalten, sich an die staatlichen Insti- tutionen zu wenden. Sollten die Behörden des einen Landes im Rahmen eines allfälligen Schutzersuchens oder einer Anzeige keine (ausreichen- den) Massnahmen ergreifen, steht den Beschwerdeführenden einerseits der dortige Rechtsweg offen, andererseits haben sie aber auch die Mög- lichkeit, sich im anderen Land (Kosovo resp. Serbien) oder innerhalb des Landes an einem anderen Ort niederzulassen.

E. 6.3 Es ist den Beschwerdeführenden nach dem Ausgeführten nicht gelun- gen, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Die Vor- instanz hat demzufolge zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich

E-2036/2021 Seite 34 ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 9.1 Die Vorinstanz gelangte zu der Erkenntnis, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise. Da die Be- schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhalts- punkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Bei Kosovo handle es sich sodann um einen si- cheren Heimatstaat, in den die Rückkehr gemäss Regelvermutung zumut- bar sei – dies gelte auch für Angehörige der albanischsprachigen Roma. Die Beschwerdeführerin besitze gemäss den Akten sowohl die kosovari- sche als auch die serbische Nationalität. In Kosovo lebten (…) und (…), womit ein taugliches Beziehungsnetz bestehe. Der Umstand, dass ihre Fa- milie angeblich in wirtschaftlich angespannten Verhältnissen lebe, vermöge daran nichts zu ändern, da ein grosser Teil der Bevölkerung im Kosovo ebenfalls mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen habe. Es stehe ihr sodann offen, Rückkehrhilfe zu beantragen, was es ihr ermöglichen würde, bei einer Rückkehr in den Kosovo wieder Fuss zu fassen. Aus den Akten gehe sodann hervor, dass sie bereits nach der Ablehnung ihres ers- ten Asylgesuches in den Kosovo und nicht nach Serbien zurückgekehrt sei und auch damals Rückkehrhilfe erhalten habe. Hinsichtlich des Kindes-

E-2036/2021 Seite 35 wohls der minderjährigen Kinder, die mit ihr in der Schweiz lebten, sei fest- zuhalten, dass sie bereits früher in der Schweiz gewesen seien und nun wieder hier lebten. Ein Teil der Kinder sei im schulpflichtigen Alter und be- suche die Schule in der Schweiz. Aufgrund der verhältnismässig kurzen unterbrochenen Aufenthalte in der Schweiz, ihres relativ jungen Alters so- wie des aktuell letzten, kurzen Aufenthaltes könne nicht davon ausgegan- gen werden, dass sie sich derart in der Schweiz integriert hätten, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland eine Entwurzelung und somit eine unzumut- bare Härte darstellen würde. Schliesslich gehe aus den Akten und ihren Aussagen hervor, dass die Be- schwerdeführerin in den letzten Jahren vorwiegend getrennt von ihrem Mann gelebt und teilweise über lange Zeit – auch in der Vergangenheit – keinen Kontakt zu ihm gehabt habe. Aufgrund dessen könne in ihrem Fall nicht von einer intakten und tatsächlich gelebten Familienbeziehung aus- gegangen werden. Zudem habe sie bereits in den letzten Jahren unter Be- weis gestellt, dass sie mit den Kindern auch alleine respektive ohne den Kindsvater zurechtkomme. So sei sie zum Beispiel nach der Ablehnung ihres ersten Asylgesuches alleine mit den Kindern in den Kosovo zurück- gekehrt. Sie sei Anfang 2019 auch wieder alleine mit den Kindern in die Schweiz gereist, um hier erneut um Asyl zu ersuchen. In ihrer Stellung- nahme vom 24. Dezember 2020 habe sie zudem angegeben, keinen Kon- takt zum Mann mehr zu pflegen. Aufgrund dessen stehe auch ihre persön- liche und familiäre Situation einer Rückkehr in den Kosovo nicht im Wege. Schliesslich seien auch ihre gesundheitlichen Beschwerden im Kosovo be- handelbar. So befinde sich auch eines der neu gebauten Ad._______ in ihrer Herkunftsgemeinde L._______ und es gebe dort Regionalspitäler mit psychiatrischen Abteilungen. Zu den verschiedenen Einrichtungen für psy- chische Gesundheit hätten grundsätzlich alle registrierten Einwohner Ko- sovos – unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit – Zugang. Es gebe keine Hinweise auf Fälle von Diskriminierungen von Angehörigen der ver- schiedenen Roma-Gruppen im Gesundheitsbereich. Betreffend C._______ gehe aus dem Bericht des (…) hervor, dass er an einer (…) leide und ihm das Medikament (…) verschrieben worden sei. Bisher habe er dieses Medikament nicht erhalten. Es sei davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Kindes mit seiner Mut- ter und den Geschwistern keine unmittelbare und drohende Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben bedeute Es bestehe auch die Möglich- keit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, so dass eine allenfalls in

E-2036/2021 Seite 36 der Schweiz begonnene Therapie im Kosovo weitergeführt werden könnte. Ohnehin seien die gesundheitlichen Aspekte von C._______ ebenfalls nicht derart gewichtig, dass sie eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lies- sen. Mit der Vernehmlassung und Duplik ergänzte die Vorinstanz im Wesentli- chen, dass in Serbien die Möglichkeit bestehe, Sozialhilfe zu beantragen – insbesondere, wenn sich eine Person als arbeitsunfähig erweise oder sonst über keine Mittel zum Unterhalt verfüge. Roma könnten im alltägli- chen Leben zwar kleineren oder grösseren Benachteiligungen und (be- hördlichen) Schikanen ausgesetzt sein, wobei es sich aber nicht um ernst- hafte Nachteile handle. Die medizinische Grundversorgung sei in Serbien vorhanden. Grundsätzlich könnten alle Medikamente aus dem westlichen Ausland beschafft werden. Die ambulante und stationäre Betreuung psy- chisch kranker Personen sei ebenfalls sichergestellt. Das von C._______ im Rahmen seiner (…)therapie benötigte [Medikament] sei in Kosovo auf dem Markt sowie in verschiedenen Kliniken verfügbar, so zum Beispiel in der Apotheke Ae._______ in Pristina oder der Spitalapotheke des Univer- sitätsspitals Pristina. Die Verabreichung des Medikaments und entspre- chende Betreuung könne zum Beispiel in (…) Pristina gewährleistet wer- den. Aufgrund dessen bilde die (…) von C._______ kein Wegweisungshin- dernis, da diese auch im Kosovo behandelt werden könne. In Serbien sei die medizinische Grundversorgung ebenfalls gewährleistet. Die Beschwer- deführenden könnten sodann für C._______ medizinische Rückkehrhilfe beantragen, um die allfälligen Kosten des Produktes abzufedern.

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden machten geltend, dass sich die Unzulässig- keit des Wegweisungsvollzugs aus der drohenden Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK sowie Art. 3 und 24 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) ergäben. Vom Mann der Beschwerdeführerin gehe eine reelle und konkrete Gefahr aus und es fehle sowohl in Serbien als auch in Kosovo an einem wirksa- men Schutz durch die Behörden. Zudem sei bei einer Wegweisung der Be- schwerdeführerin mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu rechnen. Die Fortführung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung erachteten die behandelnden Ärzte vor dem Hintergrund einer (…) im Rahmen der sehr belastenden psychosozialen Faktoren und der Symptomatik einer (…) als dringend indiziert. Aufgrund der prekären wirt- schaftlichen Situation in beiden Ländern, dem erschwerten Zugang zu Ar- beit und einer Wohnung für eine alleinstehende Roma-Frau mit fehlender

E-2036/2021 Seite 37 Ausbildung und gesundheitlichen Problemen könne nicht davon ausgegan- gen werden, dass sie sich mit ihren Kindern ein menschenwürdiges Leben werde aufbauen können. Ihre Familienangehörigen lebten unter prekären Lebensbedingungen und verfügten lediglich über knappe finanzielle Mittel, weshalb sie ihr nicht helfen könnten. Ein besonderes Augenmerk gelte zudem den Kindern, insbesondere auch dem an einem «(…)» leidenden C._______, welcher Anspruch darauf habe, dass bei Erlass eines Entscheids sein Recht auf Gesundheit gemäss Art. 24 KRK beachtet werde. Das Kind sei in der Schweiz am besten auf- gehoben. C._______ sei weiter auf die Einnahme von [Medikamenten] an- gewiesen und liefe nach einer Rückkehr in den Kosovo Gefahr, aufgrund der Diskriminierung der Roma beim Zugang zum Gesundheitssystem die notwendige Medikation nicht zu erhalten. Mit der Replik und Triplik fügten die Beschwerdeführenden an, dass die Kinder bei ihrem Vater in Serbien keinen Zugang zur notwendigen Gesund- heitsversorgung gehabt hätten. Die von C._______ benötigte (…)therapie sei in Serbien nicht verfügbar gewesen. Die Beschwerdeführerin müsse aufgrund ihrer sehr fragilen psychischen Verfassung sodann jederzeit da- mit rechnen, dass sie sich erneut in stationäre Behandlung begeben müsse. Als Angehörige der Roma hätte sie im Kosovo sodann keinen Zu- gang zu einer geeigneten Schutzinfrastruktur, da Roma diskriminiert wür- den. Auch hätten sie keinen Zugang zu einer Wohnung. Und aufgrund des fehlenden Zuganges zu Institutionen des Kindesschutzes im Kosovo liefen die Kinder Gefahr, ungenügend betreut und vernachlässigt zu werden. Da die (…) in der Schweiz geboren seien und auf ihrem Geburtsschein die Nationalität «unbekannt» festgehalten worden sei, sei unklar, ob der Voll- zug der Wegweisung in den Kosovo möglich wäre.

E. 10.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

E-2036/2021 Seite 38 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie vorstehend dargelegt gelingt ihnen dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Weg- weisungsvollzug Kinder betroffen so bildet im Rahmen der Zumutbarkeits- prüfung das Kindeswohl einen weiteren Prüfungspunkt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. (vgl. ausführlich BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist

– unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu ge- währen.

E. 10.2.1 Die allgemeine Lage im Kosovo und in Serbien ist weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet und der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar. Der Bundesrat hat so- wohl Serbien als auch Kosovo als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Lan- desverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges kann durch konkrete und substanziierte Hinweise umgestossen werden.

E-2036/2021 Seite 39

E. 10.2.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung und im Rah- men des Schriftenwechsels zu Recht fest, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen.

E. 10.2.2.1 In Bezug auf die medizinischen Belange der Beschwerdeführerin und C._______ ist festzuhalten, dass nach Lehre und konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizini- schen Gründen zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Wie von der Vorinstanz in der Be- schwerde und im Rahmen des Schriftenwechsels ausführlich und zutref- fend dargestellt wurde, existieren sowohl in Serbien als auch im Kosovo adäquate Behandlungsmöglichkeiten für die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (gemäss den zuletzt eingereichten Arztberichten [vgl. Bst. DD] eine […], eine […] sowie Verdacht auf […]) und die (…) von C._______. Weshalb gemäss Arztbericht der stellvertretenden Oberärztin Af._______ des (…) vom (…) 2024 die von der Beschwerdeführerin benö- tigte Betreuung und Behandlung in der Heimat wohl nicht zur Verfügung stehen sollte, wurde nicht weiter erörtert. Diese pauschale Anmerkung ver- mag daher die konkreten Ausführungen des SEM nicht zu entkräften, zu- mal sie auch der Feststellung im Arztbericht von Oberarzt Ag._______ der (…) vom (…) 2023 entgegensteht, wonach aus ärztlicher Sicht nichts ge- gen eine Behandlung im Heimatstaat spreche (vgl. a.a.O. S. 3). Ferner wurde auch die pauschale Behauptung der Beschwerdeführenden, wo- nach die von C._______ benötigte Therapie anlässlich seiner kurzzeitigen Rückkehr nach Serbien dort nicht verfügbar gewesen sei, weder mittels Beweismittel untermauert, noch wurde konkret aufgezeigt, welche Bemü- hungen überhaupt unternommen wurden, um eine Behandlung zu erhal- ten. Die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz vermochten die Be- schwerdeführenden damit in dieser Hinsicht ebenfalls nicht umzustossen.

E. 10.2.2.2 Die Behauptung, aufgrund ihrer Roma-Ethnie keinen Zugang zu allenfalls vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten zu erhalten, steht so- dann den aktenkundigen Arztberichten aus Serbien entgegen, welche die Beschwerdeführenden im Rahmen des (ersten) Mehrfachgesuches einge- reicht haben (vgl. B5). Betreffend den kurzzeitigen Aufenthalt im Kosovo ergeben sich aus den Akten sodann keine Hinweise darauf, dass sie dort (vergeblich) versucht hätten, medizinische Behandlung zu erhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr in die Heimat sowohl

E-2036/2021 Seite 40 die Beschwerdeführerin als auch ihre Kinder – insbesondere C._______ – bei Bedarf Zugang zu der benötigten medizinischen Behandlung haben werden. Dasselbe gilt auch für F._______ und G._______, bei welchen in den Arztberichten vom (…) und (…) 2025 Verdachtsdiagnosen auf eine (…) (G._______) beziehungsweise eine (…) (F._______) gestellt wurden, wel- che auf psychosoziale Belastungsfaktoren wie den innerfamiliären Konflikt und die Fremdplatzierungen zurückzuführen seien. Schliesslich steht nach gefestigter Rechtsprechung auch eine allfällige Suizidalität der Beschwer- deführerin dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Einer solchen ist gegebenenfalls im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.

E. 10.2.2.3 In Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese zumeist entweder schon volljährig sind (B._______, […]) oder in den nächsten Jahren volljährig werden (C._______, fast […], D._______, bald […]; E._______ bald […]). Lediglich die beiden Kinder F._______ und G._______ sind jünger, wobei diese bald das (…) Altersjahr erreichen werden. Der volljährige Sohn und die drei älteren Kinder können daher aktiv in die täglichen Belange sowie die Betreuung der beiden jün- geren Geschwister eingebunden werden und können ihre Mutter aktiv ent- lasten. Zusätzlich ist davon auszugehen, dass die Familie im Kosovo auch auf die Unterstützung ihrer Verwandten ([…], vgl. Befragung zur Person [BzP] vom 27. Mai 2015, A5 Ziff. 3.01; Anhörung vom 8. Juni 2016, A24 F24-26) zählen können.

E. 10.2.2.4 Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge über (…) in Aa._______ – wobei sie mit mindestens einem (…) noch in Kontakt steht (vgl. Bericht des […] vom […] 2020, act. 3 Beilage 4, S. 6 – dies im Widerspruch zur Angabe im Schreiben vom 2. Juni 2021 S. 4, wonach der in Aa._______ lebende […] ihr nach drei Jahren ohne Kontakt telefonisch nahegelegt habe, das Strafverfahren zu beenden) – sowie (…), welche in der Schweiz lebe (N […]; gemäss ZEMIS verfügt die […] in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung). Anlässlich des ersten Asylgesuchs sagte die Beschwerdeführerin sodann aus, dass sie von ihren im Ausland lebenden (…) gelegentlich finanziell unterstützt wor- den sei (vgl. A24 F38 f.). Darüber hinaus ist (…) der Beschwerdeführerin – im ZEMIS als Ab._______ erfasst – in der Schweiz aufenthaltsberechtigt und kann sie gegebenenfalls ebenfalls finanziell unterstützen.

E. 10.2.2.5 Mit Bezug auf das Kindeswohl ist festzustellen, dass sich die Be- schwerdeführenden seit Februar 2019 in der Schweiz aufhalten, wobei die Kinder zwischenzeitlich mehrmals nach Serbien zum Vater zurückgekehrt

E-2036/2021 Seite 41 sind. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Kinder es eigenen Aus- sagen zufolge vorziehen, nach Serbien zurückzukehren (vgl. bspw. Anga- ben der Beschwerdeführenden in act. 10 S. 4, act. 12 S. 2, Beschwerde S. 7, act. 10, Befragungsprotokoll des Zentrumsleiters vom […] 2019 Ziff. 86 f., 169-172). Von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz kann daher nicht gesprochen werden. Weder in den vorinstanzlichen Akten noch den Beschwerdeakten finden sich Hinweise, welche zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten. Eine Wegweisung in den Heimatstaat hätte da- mit keine derartige Entwurzelung zur Folge, dass eine Rückkehr dorthin dem Kindeswohl abträglich wäre. Im Übrigen ist – wie ausgeführt – das Bestehen von Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat für C._______ zu bejahen.

E. 10.2.2.6 Schliesslich ist mit der Vorinstanz auf die Möglichkeit der finanzi- ellen und medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, welche allfällige (Start-)Schwierigkeiten im Falle einer Rückkehr in finanzieller respektive medizinischer Hinsicht relativieren dürfte.

E. 10.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Die Beschwerdeführenden machen in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren geltend, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz der Beizug eines Rechtsbeistands im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens not-

E-2036/2021 Seite 42 wendig gewesen sei. Ihnen wäre es unter Berücksichtigung der besonde- ren Umstände sowie der Komplexität der Sachverhaltsabklärungen nicht möglich gewesen, den Aufforderungen des SEM alleine nachzukommen. Ihnen sei für das erstinstanzliche Verfahren vor dem SEM ab dem 20. Ja- nuar 2020 daher das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung der unterzeichnenden Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin zu ge- währen.

E. 12.2 Grundsätzlich ist eine unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG im erstinstanzlichen Verfahren zwar nicht ausge- schlossen. Wie die Vorinstanz aber zutreffend festhielt, ist die Notwendig- keit einer rechtlichen Vertretung nur unter sehr restriktiven Voraussetzun- gen – wenn sich im Verfahren komplexe Sach- und Rechtsfragen stellen – zu bejahen. Andernfalls würden die spezifischen Eigenheiten des Asylver- fahrens wie etwa das Institut der Hilfswerkvertretung, der oder die amtlich bestellte Dolmetscher oder Dolmetscherin oder die Existenz von weitge- hend unentgeltlich arbeitenden Beratungsstellen in aller Regel dafür sor- gen, dass ein subjektives Zurückbleiben der betroffenen Partei hinter dem «durchschnittlichen Bewerber» aufgefangen werde (vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2 m.H.a. die von dem Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission ARK).

E. 12.3 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs um unentgelt- liche Verbeiständung einerseits damit, dass ihre Bedürftigkeit nicht belegt sei, sich andererseits angesichts des Untersuchungsgrundsatzes ohnehin keine Fragen stellten, die zwingend einer anwaltlichen Vertretung bedürf- ten (vgl. a.a.O. Ziff. VII). Diese Einschätzung des SEM ist nicht zu bean- standen. Obschon das vorinstanzliche Verfahren nach Art. 111c AsylG nur schriftlich stattgefunden hat, erforderte die Teilnahme der Beschwerdefüh- renden kein spezifisches juristisches Wissen. Insofern die Vorinstanz die Beschwerdeführenden um Auskunft bat, bezog sich dies bloss auf Aus- künfte zum Sachverhalt. Die persönliche Situation stellte sich für diese zwar vielschichtig dar, was aber nicht zur Annahme einer ausserordentli- chen Komplexität des Verfahrens in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht führt. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Beurteilung der Notwendigkeit eines Rechtsbeistands nur das Asylverfahren massgebend ist. Das SEM hat folglich die unentgeltliche Verbeiständung zu Recht verweigert. Der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag auf Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin für das erstinstanzliche Asylverfahren rück- wirkend ab dem 20. Januar 2020 ist abzuweisen.

E-2036/2021 Seite 43

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 19. August 2021 für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutge- heissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 13.2 Mit Verfügung vom 19. August 2021 wurde auch das Gesuch um un- entgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin Mejreme Omuri als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden eingesetzt. Mit Verfügung vom 15. November 2021 wurde Mejreme Omuri aus dem amtlichen Mandat entlassen und Fürsprecherin Laura Rossi als neue amtliche Rechtsbeiständin den Beschwerdeführenden beigeordnet. Beiden ist ein amtliches Honorar für die ihnen notwendigerweise erwach- senen Aufwendungen auszurichten, zumal Mejreme Omuri ihre Honorar- forderung nicht an Laura Rossi abgetreten hat. Die vormalige amtliche Rechtsbeiständin reichte mit Eingabe vom 16. Sep- tember 2021 eine Honorarnote ein. Darin wies sie für das Beschwerdever- fahren einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 15.25 Stunden sowie Aus- lagen in Höhe von Fr. 95.80 aus, was angesichts der konkreten Umstände des Verfahrens angemessen erscheint. Mejreme Omuri ist daher unter Be- rücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ein amtliches Honorar von total Fr. 3’716.50 zuzusprechen (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuerzuschlag). Die rubrizierte Rechtsvertreterin hat trotz entsprechendem Hinweis des Gerichts in der Verfügung vom 15. November 2021, wonach es ihr obliegt, den entstandenen Vertretungsaufwand mittels Kostennote rechtzeitig und unaufgefordert geltend zu machen, keine Honorarnote eingereicht. Auf eine Nachforderung derselben kann indes verzichtet werden, da sich ihr Vertretungsaufwand – welcher sich vorliegend hauptsächlich auf die Stel- lungnahme zur Rückreise der Kinder nach Serbien sowie den Schriften- wechsel beschränkt – zuverlässig aus den Akten abgeschätzt werden kann. Für die relevanten Eingaben seit dem 3. Dezember 2021 ist insge- samt von einem Vertretungsaufwand von drei Stunden auszugehen. Ge- stützt auf die massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin Laura Rossi ein Honorar von (aufgerundet) total Fr. 715.– zuzusprechen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag).

E-2036/2021 Seite 44

E. 14 Praxisgemäss ist sodann aufgrund der festgestellten geringfügigen Verfah- rensverletzungen seitens der Vorinstanz (stellenweise fehlerhafte Sachver- haltsfeststellung sowie leichte Verletzung der Begründungspflicht) eine an- teilmässige Parteientschädigung zuzusprechen. Diese Parteientschädi- gung ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksich- tigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 110.– festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

E. 15 Die Beschwerdeführenden haben letztlich mit Eingabe vom 3. Juni 2021 um Nichtveröffentlichung des vorliegenden Urteils ersucht. Aufgrund der sich präsentierenden Ausgangslage kann mit einer sorgsamen Anonymi- sierung des Urteils den geltend gemachten Interessen angemessen Rech- nung getragen werden, ohne dass Rückschlüsse auf die Person der Be- schwerdeführenden gezogen werden können, weshalb das vorgenannte Ersuchen abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-2036/2021 Seite 45

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der vormaligen amtlichen Rechtsbeiständin Mejreme Omuri wird ein amt- liches Honorar in Höhe von Fr. 3’716.50 ausgerichtet.
  4. Der amtlichen Rechtsbeiständin Laura Rossi wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 715.– ausgerichtet.
  5. Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, so haben sie die Beträge für das amtliche Honorar dem Bundesverwaltungs- gericht zurückzuerstatten.
  6. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 110.– auszurichten.
  7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2036/2021 Urteil vom 30. April 2025 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...),Beschwerdeführerin, sowie deren Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), Serbien / Kosovo, alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Beschwerdeführende, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. März 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder (die rubrizierten Kinder sowie die zwischenzeitlich volljährigen (...) H._______, I._______ und J._______) suchten am (...) 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, Roma zu sein und aus K._______, Gemeinde L._______ im Kosovo zu stammen. Dort habe sie bis zu ihrem (...) Lebensjahr gelebt. Von 19(...) bis 19(...) habe sie mit ihrem Mann respektive Ehemann (nachfolgend: Mann), M._______ (N [...]), in N._______, Gemeinde O._______, in Kosovo gelebt. Im Jahr 19(...) seien sie nach P._______ in Serbien gegangen und dort bei ihrem (...) eingezogen. Im (...) 2015 seien nachts vier unbekannte Männer ins Haus eingedrungen und hätten ihren Mann mitgenommen. Sie sei von diesen Personen geschlagen worden. Als sie versucht habe, die Polizei anzurufen, hätten diese ihr den Telefonhörer aus der Hand genommen. Am anderen Tag habe sie alles ihrem (...) erzählt, welcher aber nichts habe unternehmen können. Sie habe sich daher mit ihren Kindern auf den Weg zu ihrer Mutter machen wollen. An der Bushaltestelle habe sie jedoch einen Schlepper mit einem Kleinbus getroffen, der sie und die Kinder in die Schweiz gebracht habe. Zudem sei sie als Roma in P._______ nicht sicher gewesen. Die Kinder hätten sich nicht frei gefühlt und hätten die Schule regelmässig nicht besuchen dürfen. Sie seien von anderen Schülern schikaniert worden. Das Verhältnis zu ihren (...) und deren Familien sei zudem schlecht gewesen, sie sei oft von ihnen geschlagen worden. A.b Am (...) wurden die Kinder F._______ und G._______ in der Schweiz geboren. B. B.a Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Zur Begründung führte das SEM zum einen an, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Entführung des Kindsvaters sowie der Gewalt seitens der Schwiegerfamilie unglaubhaft seien. Zum anderen fehle es den geschilderten Schikanen und Erschwernissen aufgrund ihrer Ethnie (Roma) an asylrechtlicher Relevanz. B.b Gemäss den aktenkundigen «Laissez-passer»-Dokumenten reisten die Beschwerdeführenden anschliessend nach Kosovo aus. II. C. Am 6. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführenden ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. Zur Begründung des Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 6. Februar 2019 Folgendes aus: Nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im (...) 2017 hätten sie mit der albanischen Polizei und der dortigen Bevölkerung aufgrund ihrer serbischen Dokumente Probleme gehabt. Die Kinder hätten nicht in die Schule gehen können, da sie dort von den anderen Kindern geschlagen und schikaniert worden seien. Deshalb seien sie nach Serbien zu ihrem Mann respektive Vater zurückgekehrt. Da er geglaubt habe, die zwei in der Schweiz geborenen (...) seien nicht von ihm, sei sie von ihm und dessen (...) geschlagen worden. Ausserdem habe die Familie Streit mit einer Nachbarsfamilie gehabt. Es sei zu einer Schlägerei gekommen. Seither habe sie Angst gehabt, das Haus zu verlassen. Diese Leute hätten sie verfolgt und immer wieder mit dem Tod bedroht. Ihr (...) H._______ sei bei der Arbeit von Leuten verprügelt worden. Sie hätten unzählige Male die Polizei gerufen, diese habe aber nichts unternommen, da sie Geld von dieser Familie erhalten habe. Da sie in Serbien Angst um ihr Leben hätten, hätten sie erneut um Asyl in der Schweiz ersucht. Sie sei zudem krank und leide an psychischen Problemen. Ihr Mann habe ihr gedroht, ihre Geschwister zu töten, sollte sie der Polizei erzählen, von ihm geschlagen worden zu sein. Sie habe Angst vor ihm und wolle nicht mehr mit ihm zusammenleben. D. Am (...) suchte auch M._______ in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom (...) 2019 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab. In der Folge ist er unkontrolliert abgereist. E. E.a Mit Schreiben vom 4. April 2019 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, ihre Asylgesuche schriftlich zu ergänzen und allfällige Beweismittel einzureichen. E.b Mit Eingabe vom 29. April 2019 reichten die Beschwerdeführenden Arztberichte aus Serbien und sechs polizeiliche Berichte respektive Anzeigen betreffend einen rassistischen Angriff auf die Beschwerdeführerin und ihren Mann sowie Angriffe auf ihre (...) H._______ und J._______ ein (jeweils in Kopie inkl. Übersetzung). F. Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zuteilung ihres sich damals im Asylverfahren befindenden Mannes in den Kanton Q._______, damit er sie im Asylzentrum R._______ besuchen und ihr bei der Kinderbetreuung helfen könne. G. Mit Schreiben vom 28. August 2019 erklärte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder den Rückzug ihrer Asylgesuche; sie wollten freiwillig nach Serbien zurückkehren. In der Folge schrieb die Vorinstanz das Asylverfahren ab. III. H. Mit Schreiben vom 2. September 2019 erklärte die Beschwerdeführerin den Widerruf des Rückzugs ihrer Asylgesuche vom 28. August 2019. Hierzu gab sie an, ihr Mann habe sie und die Kinder mit dem Tod bedroht nachdem sie ihm mitgeteilt habe, dass sie zurückkommen würden. Sie hätten Angst um ihr Leben und könnten daher nicht nach Serbien zurückkehren. Dieses Schreiben nahm die Vorinstanz als zweites Mehrfachgesuch entgegen. I. Mit Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom (...) 2019 informierte S._______ die Vorinstanz darüber, dass die rubrizierten Kinder der Beschwerdeführerin sowie (...) (J._______) am (...) 2019 vom Vater in der Asylunterkunft abgeholt worden seien und seither als verschwunden gälten. Die Beschwerdeführerin befinde sich aufgrund angeblicher Drohungen seitens des Mannes seit dem (...) 2019 in (...). J. Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 zeigte die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, Rechtsanwältin Mejreme Omuri, unter anderem ihre Mandatierung an und reichte einen Arztbericht der T._______ vom (...) 2019, einen Abklärungsbericht der U._______ vom (...) 2019 und einen Bericht des (...) vom (...) 2020 betreffend die Beschwerdeführerin ein. K. Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Kurzbericht vom (...) 2020 sowie einen (psychiatrischen) Aufnahmebericht vom (...) 2020 betreffend die Beschwerdeführerin ein. L. L.a Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 nahm das SEM unter anderem Bezug auf die Beweismitteleingabe der Beschwerdeführenden vom 5. Juni 2020 und forderte sie auf, ihre Asylgründe sowie die in der Anamnese des mit der Beweismitteleingabe eingereichten Aufnahmeberichtes vom (...) 2020 erwähnte Entführung der Kinder nach Serbien für (...) Monate durch den Kindsvater ausführlicher darzulegen und Beweismittel einzureichen. L.b In ihrer Stellungnahme vom 18. September 2020 machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Nach dem negativen Asylentscheid vom 23. Juni 2016 seien sie in den Kosovo zurückgekehrt. Mit dem Rückkehrhilfegeld aus der Schweiz hätten sie sich eine Wohnung mieten können. Das Leben habe sich jedoch mit den Kindern als schwierig gestaltet und sie hätten finanzielle Probleme gehabt. Ihre Verwandten, welche ebenfalls unter prekären Bedingungen lebten, hätten sie nicht unterstützen können. Zudem seien sie von der albanischen Bevölkerung drangsaliert worden. Aufgrund dessen seien sie (...) 2018 nach Serbien zu M._______ zurückgekehrt. Dort sei die Beschwerdeführerin erneut Opfer schwerster häuslicher Gewalt seitens ihres Mannes und dessen Familie geworden. Sie sei (...). Sie sei mit ihrer Kraft am Ende gewesen und habe sich das Leben nehmen wollen, aufgrund der Kinder aber davon abgesehen. Die Familie habe angezweifelt, dass ihr Mann der Vater der (...) sei. Zudem habe die Familie ihres Mannes mit einer Nachbarsfamilie einen grossen Streit gehabt. Es sei zu Schlägereien und Verletzungen gekommen. Die Nachbarn hätten eine grosse Geldsumme verlangt und die Familie mit dem Tod bedroht. Sie seien nicht mehr aus dem Haus gegangen. Unter dem Vorwand, ihre Mutter zu besuchen, sei die Beschwerdeführerin kurz in den Kosovo zurückgekehrt, um sich dort Papiere für (...) (F._______ und G._______) ausstellen zu lassen. Auf ihr Drängen hin habe ihr Mann ihr schliesslich erlaubt, mit den Kindern zu Besuchs- und Erholungszwecken für kurze Zeit in die Schweiz zu reisen. In der Schweiz sei sie jedoch nicht zur Ruhe gekommen. Ihr Mann sei mehrmals in die Schweiz gereist, habe sie tätlich angegriffen und schliesslich die Kinder zurück nach Serbien geholt. Dies in der Hoffnung, dass sie ihm folgen würde. Er habe ihr gedroht, sie und / oder ihre Geschwister umzubringen. Im Zusammenhang mit den Vorfällen in der Schweiz sei ein Strafverfahren eröffnet worden. Die Kindesentführung, die Verfolgung der Beschwerdeführerin durch ihren Mann bis in die Schweiz sowie ihre Versuche, die Kinder wieder in die Schweiz zu holen, würden durch die mit Eingabe vom 30. Januar 2020 (vgl. Bst. J) eingereichten Beweismittel untermauert. Sie habe circa im (...) 2019 letztmals direkten Kontakt zu ihrem Mann gehabt, als sie ihn habe überreden wollen, die Kinder wieder zurückzubringen. Die Kinder, insbesondere die (...), hätten telefonischen Kontakt zu ihrem Vater. Mit Hilfe von Drittpersonen hätten die Kinder im (...) 2019 wieder in die Schweiz gebracht werden können. Der genaue Aufenthaltsort ihres Mannes sei ihr nicht bekannt, er reise jedoch regelmässig in die Schweiz. Letztmals sei er (...) 2020 in die Schweiz gekommen und habe seine Kinder sehen wollen. L.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente ein (jeweils in Kopie):

- Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft V._______ vom (...) 2019,

- Anzeigerapport der Regionalpolizei V._______ vom (...) 2019 (inkl. Aussage der Beschwerdeführerin sowie Zeugenaussage vom Leiter des Asylzentrums R._______),

- Ergänzungsberichte der Polizei vom (...) 2019,

- Befragungsprotokoll der Beschwerdeführerin vom (...) 2019,

- Befragungsprotokoll des Leiters des Asylzentrums vom (...) 2019,

- Fotografie einer Todesdrohung des Mannes betreffend die Beschwerdeführerin (geäussert per WhatsApp gegenüber [...]). M. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben der (...) vom (...) 2020 betreffend C._______ (Termin Sprechstunde) sowie ein Schreiben des (...) vom (...) 2020 betreffend die Beschwerdeführerin (Einladung zum Erstgespräch) zu den Akten. N. N.a Mit Schreiben vom 20. November 2020 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, zum Sachverhalt der Kindesentführung schriftlich ausführlicher Stellung zu nehmen. N.b In ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2020 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihr Mann habe im (...) 2019 den Kindern erzählt, dass er krank sei und bald sterben werde. Er habe den Wunsch geäussert, die Kinder zu sehen. Deshalb habe sie ihm erlaubt, sie im Asylzentrum, wo sie damals gewohnt hätten, zu besuchen. Dort habe er verlangt, dass die ganze Familie nach Serbien zurückkehre, was sie jedoch nicht gewollt habe. Nach Drohungen seitens des Mannes ihr gegenüber und weil sie Angst um das Leben ihrer Familie gehabt habe, habe sie schliesslich eine Genehmigung unterzeichnet, welche es ihm erlaubt habe, die Kinder ins Ausland mitzunehmen. Sie selber habe sich aber geweigert, die Schweiz zu verlassen, und in der Folge eine Anzeige beziehungsweise eine Meldung bei der Polizei gemacht. Da sie die Genehmigung zur Ausreise ihrer Kinder unterzeichnet habe, habe die Staatsanwaltschaft in der Folge eine Nichtanhandnahme verfügt. Aufgrund der Gefährdungslage sei sie im (...) untergebracht worden. Es sei zudem eine Rechtsanwältin eingeschaltet worden, die sich um die Rückkehr der Kinder in die Schweiz bemühen sollte. Im (...) 2019 habe sie sich mit dem Mann in der Wohnung ihres (...) I._______ in W._______ getroffen. Nach einer Eskalation des Treffens sei ihr (...) eingeschritten und sie habe die Wohnung verlassen können. Ihr Mann habe schliesslich eingewilligt, die Kinder wieder in die Schweiz zu bringen. Diese seien mit (...) H._______ (...) 2019 in die Schweiz zurückgekehrt. Heute (im Zeitpunkt der Stellungnahme) würden alle minderjährigen Kinder wieder bei ihr in der Schweiz leben. Der genaue Aufenthaltsort ihres Mannes sei ihr aktuell nicht bekannt. Gemäss ihrer Stellungnahme vom 24. September 2020 sei er aber am (...) 2020 ins Rückkehrzentrum, wo sie leben würden, gekommen und habe gedroht, die Kinder wieder mitzunehmen. Er habe sie geschlagen und als sie die Polizei habe rufen wollen, habe er ihr Mobiltelefon zu Boden geworfen. Da das (...) bereits ausgebucht gewesen sei, habe sie drei Nächte in einem Hotel verbracht, bis sie schliesslich wieder ins Asylzentrum zurückgekehrt sei. Von ihrem Mann fehle seither jede Spur. Sie vermute, dass er sich nach wie vor in der Schweiz aufhalte. N.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen Behandlungsbericht des (...) betreffend die Beschwerdeführerin vom (...) 2020 (ambulante Zuweisung nach [...]) ein. O. Mit Eingabe vom 18. März 2021 reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente und Beweismittel ein:

- Kopie des polizeilichen Einvernahme-Protokolls der Beschwerdeführerin vom (...) 2021,

- Behandlungsbestätigung der (...) ([...]) betreffend die Beschwerdeführerin vom (...) 2021,

- Bericht des (...) betreffend C._______,

- Kostenübernahmebestätigung der X._______ vom (...) 2021. P. Mit Verfügung vom 30. März 2021 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Mehrfachgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Darüber hinaus erhob es eine Gebühr und lehnte die Anträge der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Verbeiständung sowie um Anhörung ab. III. Q. Mit Eingabe vom 30. April 2021 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 30. März 2021, die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Beiordnung ihrer vormaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu gewähren. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie Beiordnung ihrer vormaligen Rechtsvertreterin zu gewähren. Im Fliesstext der Beschwerde stellten die Beschwerdeführenden darüber hinaus den Antrag um Edition der gesamten Strafakten bei der Staatsanwaltschaft V._______ (vgl. Beschwerde S. 8). Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Eingabe des Advokaturbüros «Y._______» an die Staatsanwaltschaft V._______ vom (...) 2020 sowie ein Formular vom (...) 2021 ein. R. Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde und stellte ihren einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens fest. S. S.a Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 (vorab per Fax) informierten die Beschwerdeführenden das Gericht über aktuelle Vorfälle: Am (...) 2021 sei die Rechtsvertreterin in ihrer Kanzlei auf die Beschwerdeführerin und ihren Mann getroffen. Dieser sei erneut in die Schweiz gereist und habe die Kinder nach Serbien mitnehmen wollen. Die Kinder wünschten, mit dem Vater nach Serbien zu gehen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin unter Druck stehe, sie habe verängstigt reagiert. Eine Rückkehr der Kinder nach Serbien stelle eine Gefährdung des Kindeswohls dar. Das letzte Mal seien die (...) angeblich krank und abgemagert in die Schweiz zurückgebracht worden. Der Mann habe sich schliesslich entfernt. Danach gefragt, ob die Rückkehr der Kinder nach Serbien wirklich ihrem Willen entspreche, habe die Beschwerdeführerin geantwortet, dass sie keine Wahl habe und ihr Mann sie nicht in Ruhe lassen würde. Sie wolle nicht, dass (...) im Kosovo etwas passiere. Ihr Tod sei das kleinere Übel. Sie habe zudem angegeben, von ihrem Mann vor ein paar Tagen im Zentrum erneut mit Faustschlägen attackiert worden zu sein. Sie sei zwar einen Moment lang schwach geworden und habe sich aufgrund des negativen Asylentscheids sowie der expliziten Wünsche der Kinder überlegt, zu ihm zurückzugehen. Diesen Gedanken habe sie jedoch kurze Zeit nach dem tätlichen Angriff verworfen. Dann sei (...) der Beschwerdeführerin mit (...) vor der Türe gestanden und habe mit der Rechtsvertreterin und der Beschwerdeführerin sprechen wollen. Dies habe die Rechtsvertreterin nicht akzeptiert. Nachdem (...) gegangen sei, habe (...) ins Büro geholt werden können. Die Beschwerdeführerin wolle nicht, dass die Kinder mit dem Vater nach Serbien zurückkehrten, weshalb sie sich dazu entschlossen hätten, ihre Asylgesuche nicht zurückzuziehen. Da sich der Mann und (...) noch immer vor dem Gebäude aufgehalten hätten, hätten sie die Polizei informiert. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann seien getrennt voneinander auf den Polizeiposten gebracht worden. Danach habe sie zurück ins Rückkehrzentrum Z._______ gehen können; auch ihr Mann sei freigelassen worden. Sie stehe unter Druck; die (...) seien wütend, weil die Polizei beigezogen worden sei. Per (...) 2021 sei aufgrund der Gefährdungslage eine Unterbringung in einer (...) organisiert worden. Die älteren minderjährigen Kinder stellten sich jedoch auf den Standpunkt, dass sie mit ihrem Vater zurück nach Serbien reisen wollten und die Beschwerdeführerin das Asylverfahren beenden solle. Gleichzeitig habe ihr Mann die Kinder angerufen und setze sie (Beschwerdeführerin) via Freisprecheinrichtung des Telefons unter Druck. Eine Beeinflussung der jüngeren Kinder seitens der (...) werde vermutet. Die (...), welche eine ausserordentlich enge Beziehung zum Vater pflegten, seien ebenfalls im Rückkehrzentrum Z._______ untergebracht. Am (...) 2021 habe die Beschwerdeführerin die Rechtsvertreterin darüber informiert, dass sie aufgrund eines (...) ins Krankenhaus gebracht worden sei. Die Informationen über die beschriebenen Vorfälle seien dem zuständigen Staatsanwalt weitergeleitet worden, woraufhin der Kindsvater am (...) 2021 zur Verhaftung ausgeschrieben und am (...) 2021 in Haft genommen worden sei. Das Zwangsmassnahmengericht habe die beantragte Untersuchungshaft von (...) Monaten bestätigt. Seit der Inhaftierung des Kindsvaters habe sich der Druck seitens der Familienangehörigen auf die Beschwerdeführerin massiv erhöht. Die volljährigen und unter anderem auch die minderjährigen (...) forderten sie auf, das Strafverfahren zu beenden und den Strafantrag zurückzuziehen. Ihr werde die Schuld an allem gegeben. Gleichzeitig werde ihre Familie im Kosovo bedroht. Ihr (...), welcher in Aa._______ lebe und sie zuletzt vor circa drei Jahren telefonisch kontaktiert habe, habe sie vor einigen Tagen angerufen und ihr nahegelegt, das Strafverfahren zu beenden und sich für die Freilassung ihres Mannes einzusetzen. Am (...) 2021 sei sie ins Rückkehrzentrum zurückgekehrt, da die älteren Kinder mit der Betreuung der minderjährigen Geschwister überfordert gewesen seien. Sie könne zwar mit den Kindern in ein (...) gehen, doch insbesondere B._______ weigere sich, mitzugehen. Sie sei daher vor der Wahl gestanden, sich alleine in ein (...) zu begeben und eine Fremdplatzierung der Kinder zu riskieren, oder in das Zentrum zurückzukehren, wo sie dem stetigen Druck der volljährigen (...) ausgesetzt sei. Sie habe sich für Letzteres entschieden, obwohl sie sich nicht in der Lage sehe, dem Druck standhalten zu können und die Situation zu eskalieren drohe. Während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im (...) sei seitens des Zentrums die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) beigezogen worden. Die behandelnden Ärzte sowie ihre Sozialarbeiterin hätten soeben einen Bericht zuhanden der KESB verfasst und eine Kindswohlgefährdungsmeldung eingereicht. Es sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb bis heute keine Unterbringung in einer Mutter-Kind-Institution seitens der zuständigen Behörden verfügt worden sei. Sie werde gezwungen, in einer Situation auszuharren, welche sie zu Entscheidungen zwinge, die sie nicht frei treffen könne. Zudem seien sowohl ihre psychische Gesundheit als auch das Kindeswohl stark gefährdet. Sämtliche destabilisierenden Vorkommnisse würden zweifelsohne negative Folgen für die Kinder haben. S.b Als weitere Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine «Empfehlung zur weiteren Unterbringung» des (...) zuhanden der KESB sowie einen E-Mail-Verlauf zwischen der Rechtsvertreterin und dem Rückkehrzentrum Z._______ ein. Ferner ersuchten die Beschwerdeführenden darum, das Urteil nicht zu publizieren, da dieses heikle Informationen enthalten werde und eine Gefährdungssituation bestehe. T. Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 gelangte die zuständige KESB an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie aus, dass sie nach Eingang einer Gefährdungsmeldung die Kinder am (...) 2021 angehört habe. Dabei hätten diese geäussert, nach Serbien zurückkehren zu wollen. Das Anhörungsprotokoll der Kinder sowie des Kindsvaters vom (...) 2021 wurde dem Schreiben beigelegt. U. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein. V. V.a Mit Instruktionsverfügung vom 19. August 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden - Rechtsanwältin Mejreme Omuri - als amtliche Rechtsbeiständin ein. V.b Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2021 entliess der Instruktionsrichter Rechtsanwältin Mejreme Omuri aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin und ordnete der Beschwerdeführerin Fürsprecherin Laura Rossi als neue amtliche Rechtsbeiständin bei. W. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden das Strafurteil des Regionalgerichts V._______ vom (...) 2021 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin ein. X. Mit Schreiben vom (...) 2022 informierte S._______ das Bundesverwaltungsgericht über das Untertauchen der sechs rubrizierten Kinder der Beschwerdeführerin. Diese seien laut Mutter und (...) (Name nicht bekannt) freiwillig zum Vater nach Serbien zurückgekehrt. Y. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2022 lud der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin ein, sich zur Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Kantons Q._______ vom (...) 2022 zu äussern und den aktuellen Aufenthaltsort ihrer Kinder bekanntzugeben. Z. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich «nach wie vor alle sieben Kinder in Serbien bei ihrem Vater» befänden. Zuerst sei B._______ mit (...) nach Serbien gegangen, die anderen sechs Kinder seien vor circa (...) Wochen alle zusammen nach Serbien gereist. AA. Mit Schreiben vom 30. August 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Mitteilung, bis wann mit einem Urteil gerechnet werden könne. Sie sei zudem in grosser Sorge um ihre Kinder und befürchte, dass die Kinder in Serbien von der Familie ihres Mannes vernachlässigt würden. Sie habe die Kinder auch nicht freiwillig gehen lassen, sondern sei von ihrem Mann zusammen mit den älteren (...) dazu gezwungen worden. Hierauf antwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 31. August 2022. BB. BB.a Mit Verfügung vom 14. April 2023 leitete der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ein und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. BB.b Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2023 hielt die Vorinstanz an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Zudem äusserte sie sich zu einigen spezifischen Punkten. BB.c Mit E-Mail vom 6. Juli 2023 informierten die kantonalen Behörden das Gericht über die Rückkehr der minderjährigen Beschwerdeführenden in die Schweiz. BB.d Mit Replik vom 7. Juli 2023 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Darüber hinaus informierte sie das Gericht unter anderem darüber, dass die Kinder C._______, D._______, E._______, F._______ und G._______ in die Schweiz zurückgekehrt seien. BB.e Mit Verfügung vom 26. September 2023 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, eine ergänzende Vernehmlassung / Duplik einzureichen und sich zu einzelnen Punkten - insbesondere die Rückkehr der Kinder in die Schweiz und die damit verbundenen Vorbringen - spezifisch zu äussern. BB.f Mit ergänzender Vernehmlassung / Duplik vom 12. Oktober 2023 hielt die Vorinstanz weiter an der angefochtenen Verfügung fest und äusserte sich zu spezifischen Punkten. Die Duplik wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme / Triplik zugestellt, welche am 28. November 2023 einging. Mit der Triplik reichten die Beschwerdeführenden betreffend die Beschwerdeführerin acht Arztberichte (datiert auf den [...] und [...] 2021, [...] und [...] April 2022, [...] und [...] 2022 sowie [...] 2022; inkl. Entbindung von der Schweigepflicht und dazugehörigem Schreiben der Rechtsvertreterin), ein Ausdruck eines Mail-Verkehrs zwischen der rubrizierten Rechtsvertreterin und dem Zentrum Z._______ sowie die Schweizer Geburtsurkunden der Kinder G._______ und F._______ (in Kopie) ein. CC. CC.a Mit Eingabe vom 29. November 2023 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom (...) 2023 betreffend die Beschwerdeführerin ein. CC.b Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 reichten die Beschwerdeführenden weitere Arztberichte vom (...) und (...) Mai 2024 betreffend die Beschwerdeführerin ein. CC.c Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 informierten die Beschwerdeführenden über die stationäre psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin und die Eröffnung eines Kindesschutzverfahrens betreffend F._______, G._______, C._______, D._______ und E._______ durch die KESB. Hierzu reichten sie den verfahrensleitenden Entscheid der KESB vom (...) 2024 sowie das Protokoll eines Zielgesprächs vom (...) 2024 zu den Akten. CC.d Mit Eingabe vom 14. März 2025 reichten die Beschwerdeführenden zwei Arztberichte vom (...) respektive (...) 2025 betreffend G._______ und F._______ ein. DD. Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zog das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten des Mannes der Beschwerdeführerin (M._______, N [...]) sowie der beiden (...) I._______ ([...]) und Ab._______ (N [...]) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Nach Ansicht der Vorinstanz vermochten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen. Aus ihren Ausführungen gehe zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin damals, als sie die Genehmigung für die Ausreise der Kinder unterzeichnet habe, unter Druck ihres Manns gestanden sei und sich mit dem Wunsch der Kinder, ihrem Vater ins Heimatland zu folgen, konfrontiert gesehen habe. Nichtsdestotrotz erscheine ihre Vorgehensweise unter den geschilderten Umständen wenig nachvollziehbar und konstruiert. Einerseits sei nicht nachvollziehbar und realitätsfremd, dass sie eine solche Genehmigung - auch unter Druck - unterzeichnet habe, wenn sie andererseits geltend mache, bereits im Heimatland von ihrem Mann (häusliche) Gewalt erlitten zu haben. Zudem dränge sich in diesem Zusammenhang die Frage auf, weshalb sie ihrem Mann den Zugang zum Asylzentrum überhaupt erlaubt habe. Ferner gelte festzuhalten, dass sie mit dieser Situation nicht alleine auf sich gestellt gewesen sei, da sie sich in einem Zentrum befunden habe und zum Beispiel auch der Zentrumsleiter zugegen gewesen sei. Es wäre ihr deshalb in diesem Moment zuzumuten gewesen, sich Hilfe zu holen und allenfalls die damals Anwesenden oder Involvierten mit einzubeziehen beziehungsweise diesen Personen zu signalisieren, dass sie mit dem Vorgehen des Kindsvaters nicht einverstanden sei. Dies umso mehr, als sie danach eine Mitteilung beziehungsweise eine Anzeige bei der Polizei gemacht habe, was deutlich mache, dass sie durchaus in der Lage gewesen sei, zu handeln, und ihr auch bewusst gewesen sei, mit dem Vorgehen ihres Mannes nicht einverstanden gewesen zu sein. Weiter seien auch die Umstände rund um die Rückkehr der Kinder nicht klar. Ihr Vorbringen, wonach sie nach der Entführung der Kinder eingewilligt habe, in der Wohnung ihres (...) ihren Mann zu treffen, erscheine wenig plausibel. Vielmehr wäre von ihr zu erwarten gewesen, Hilfe bei Drittpersonen zu suchen. Dies habe sie indessen nicht getan, sondern habe sich alleine beziehungsweise lediglich in Begleitung ihres (...) - der gemäss den Akten ein gutes Verhältnis zu (...) zu pflegen scheine - zu ihrem Mann begeben. Ferner sei nicht ersichtlich und erscheine wenig plausibel, dass sie nach diesen Geschehnissen ihrem Mann am (...) 2020 wiederum Zugang zum Asylzentrum gewährt habe. Auch dies entspreche in keiner Weise dem Verhalten einer Person, die das von ihr geltend gemachte erlebt habe. Schliesslich habe sie anlässlich der verschiedenen Anhörungen bei der Polizei auch stets verneint, eine Strafanzeige gegen ihren Mann einreichen zu wollen. Ihr Erklärungsversuch, dass die Kinder ihren Vater lieben würden und sie die Kinder nicht habe stressen wollen, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass eine Frau und Mutter, deren Mann die Kinder entführe, alles daran setze, ihre Kinder wieder zurückzubekommen und sich einer Strafanzeige gegen ihn wohl kaum verschliessen würde. Dies stelle eine weitere Inkohärenz der Vorbringen rund um die geltend gemachte Kindesentführung dar. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass ihre Schilderungen rund um die Mitnahme ihrer Kinder durch ihren Mann und die Art und Weise, wie die Kinder wieder in die Schweiz gelangt sein wollen, wenig nachvollziehbar und konstruiert erschienen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich durch diesen Sachverhalt eine bessere Ausgangslage und ein allfälliges Bleiberecht in der Schweiz erhofft habe. Dies werde insbesondere durch den Umstand erhärtet, dass es ihr während dieser Zeit mehrfach möglich gewesen wäre, Hilfe von Dritten zu bekommen. Sie habe indessen keine Hilfe beansprucht. Dies erscheine insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass sie in der Schweiz durch eine Anwältin vertreten werde, wenig nachvollziehbar. Es wäre ihr zuzumuten gewesen, ihre Anwältin um Rat zu fragen. Von dieser Möglichkeit scheine sie indessen auch keinen Gebrauch gemacht zu haben. Bezüglich der Malträtierungen seitens ihres Lebensgefährten gelte festzuhalten, dass der Zentrumsleiter ausgesagt habe, nie Zeuge von Gewalt ihr gegenüber geworden zu sein. Es sei indessen davon auszugehen, dass er mit den Besuchen ihres Mannes in seinem Zentrum kaum einverstanden gewesen wäre, wenn ihr Mann dort negativ aufgefallen wäre. Daran vermöge im Übrigen auch das am (...) 2021 eingereichte polizeiliche Einvernahme-Protokoll vom (...) 2021 nichts zu ändern, da es darin im Wesentlichen wiederum um einen ähnlich gelagerten Sachverhalt gehe. Ferner müsse auch festgehalten werden, dass sie bereits seit 2011 vergeblich versuche, sich in Europa, namentlich in Aa._______ und der Schweiz, ein Bleiberecht zu verschaffen. Deshalb und angesichts des bisher Gesagten dränge sich der Verdacht auf, dass sie mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln versuche, ihren Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern, obwohl sie den Schutz der Schweiz nicht nötig habe. Allfällige Asylvorbringen, die sich in Serbien ereignet hätten, seien einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führten. Da aufgrund der Akten nicht geschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der geltend gemachten Probleme in Serbien auch im Kosovo entsprechende Nachteile zu befürchten habe, könne darauf verzichtet werden, in Serbien Erlebtes im vorliegenden Asylentscheid weitergehend zu thematisieren und einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Vollständigkeitshalber sei betreffend häusliche Gewalt in Serbien festzuhalten, dass es in Serbien für Frauen und Mädchen, die Opfer von häuslicher Gewalt geworden seien, grundsätzlich möglich sei, Schutz zu bekommen. Serbien gelte als sicherer Drittstaat, weshalb die Regelvermutung gelte, dass in diesem Land keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und im Falle einer Verfolgung durch Drittpersonen staatlicher Schutz gewährleistet sei. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass sie sich dort grundsätzlich an die bestehenden und zuständigen Behörden wenden und um Schutz ersuchen könne. Daher wären die von ihr geschilderten Nachteile, die in der Vergangenheit lägen, in Serbien auch nicht asylrelevant. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der erlittenen Gewalt seitens des (...) und der Familie ihres Mannes seien im Wesentlichen bereits anlässlich ihres ersten Asylgesuches geltend gemacht und rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert worden. Im Übrigen erweise sich eine Anhörung als nicht angezeigt. 3.2 3.2.1 In ihrer Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin zunächst den Sachverhalt, wobei sie einige Ergänzungen anbrachte. Sie führte hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen weiter aus, dass sich das SEM insbesondere auf das stark kritisierte Kriterium der Plausibilität stütze. Im Zusammenhang mit der Genehmigung der Ausreise der Kinder aus der Schweiz gelte es zudem zu beachten, dass sie damals lediglich betreffend (...) ein Dokument habe unterzeichnen müssen. Bezüglich der anderen minderjährigen Kinder habe die Zentrumsleitung in R._______ nach Rücksprache mit S._______ und unter Berücksichtigung der Äusserung der Kinder, wonach sie mit ihrem Vater gehen wollten, ein Schreiben aufgesetzt. Sie sei damals weder in körperlicher noch psychischer Hinsicht in der Lage gewesen, die Wegnahme der Kinder zu verhindern. Zudem habe sie aufgrund der in der Vergangenheit erlittenen Gewalt sowie der Persönlichkeitszüge ihres Mannes grosse Angst gehabt. Dass von ihm eine besondere Gefährlichkeit ausgehe und sie keine andere Wahl gehabt habe, als die Kinder gehen zu lassen, gehe aus den eingereichten Beweismitteln (insb. Protokolle der Polizei) hervor ([...]). Schliesslich sei sie aufgrund der Gefährdungslage in ein ausserkantonales (...) gebracht und es seien Abklärungen für eine Aufnahme ins Opferschutzprogramm getätigt worden. Es treffe sodann keineswegs zu, dass sie sich betreffend die Mitnahme der Kinder nicht Hilfe suchend an Drittpersonen gewandt habe, was insbesondere aus dem eingereichten Anzeigerapport der Polizei vom (...) 2019 sowie den Aussagen des Zentrumsleiters hervorgehe. Inwiefern die Vorbringen rund um die Rückführung der Kinder aus Serbien unklar sein sollten, sei nicht nachvollziehbar. Sie habe in ihrer Eingabe vom 23. Dezember 2020 erklärt, wie die Rückführung abgelaufen sei und habe diesbezüglich bereits am 30. Januar 2020 einen Bericht des (...) zu den Akten gereicht, aus welchem der Ablauf hervorgehe. Diesen habe die Vorinstanz jedoch ausser Acht gelassen. Diese Beweismittel zeigten, dass sie - entgegen dem SEM - auf sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Mittel zurückgegriffen habe, um die Kinder zurückzuholen, und sich auch an Dritte gewandt habe. Sie habe zunächst eine Anzeige erstattet, worauf jedoch eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erfolgt sei, weil eine Einwilligung zur Ausreise der Kinder vorgelegen habe. Daraufhin habe sie sich von einer Rechtsanwältin beraten und die Möglichkeiten aufzeigen lassen. Da Verfahren um Rückführung von Kindern gestützt auf die internationalen Abkommen in der Regel mehrere Jahre dauerten, habe sie sich für den informellen Weg entschieden und sich auf ein Gespräch mit ihrem Mann eingelassen, was durchaus nachvollziehbar erscheine. Ihr Einverständnis zu den Besuchen ihres Mannes im Rückkehrzentrum sei insbesondere deshalb erfolgt, weil die Kinder den Vater hätten sehen wollen und er der Familie vorgegaukelt habe, aufgrund einer schweren Krankheit bald zu sterben. Unzutreffend sei in dieser Hinsicht das Vorbringen des SEM, wonach sie ihrem Mann im (...) 2019 sowie am (...) 2020 Zugang zum Rückkehrzentrum verschafft habe, wofür es nicht den geringsten Hinweis gebe. Schliesslich sei auch die Behauptung des SEM falsch, wonach sie gegen ihren Mann keine Anzeige eingereicht habe. Sie habe sowohl wegen der Kindesentführung als auch wegen der erlittenen Gewalt und der Drohungen Anzeige erstattet. Aus den Beschwerdebeilagen 2 und 3 gehe sodann hervor, dass sie sich bereits am (...) 2020 als Straf- und Privatklägerin im hängigen Strafverfahren konstituiert und dies mit Ausfüllung des Formulars «plainte pénale - partie plaignante» vom (...) 2021 bestätigt habe. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sich die Argumente der Vorinstanz unter Berücksichtigung der Beweismittel allesamt als falsch erwiesen hätten und die Würdigung der Beweismittel sowie der Vorbringen einseitig und selektiv erfolgt sei. Ihre Schilderungen erwiesen sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung als äusserst glaubhaft und könnten keinesfalls als «Konstruktion» abgetan werden. Sie habe ihre Erlebnisse bei allen involvierten Stellen und Personen, insbesondere bei den Strafbehörden, den Mitarbeiterinnen des (...), den behandelnden Ärzten und auch bei der Rechtsvertreterin inhaltlich kohärent und widerspruchsfrei geschildert. Sie habe detailliert von den Vorfällen in Serbien und in der Schweiz berichtet, Gespräche wiedergegeben und versucht, die Ereignisse zeitlich einzuordnen. Ihre Aussagen seien sodann von Gefühlsregungen geprägt gewesen. Dass ihr Mann äusserst gewalttätig sei, belegten die Vorfälle in der Schweiz und insbesondere auch der Bericht der T._______, wonach nach dem Aufenthalt in der Wohnung in Ac._______ ein (...) festgestellt worden sei. Daran vermöge auch der Hinweis des SEM, dass die im ersten Asylverfahren gemachten Aussagen betreffend die erlittene Gewalt bereits rechtskräftig und unglaubhaft seien, nichts zu ändern. Dies sei falsch, habe sie doch bereits in der BzP die Gewalt seitens des (...) erwähnt. 3.2.2 Im Falle einer Rückkehr nach Serbien beziehungsweise in den Kosovo habe die Beschwerdeführerin asylrelevante Nachteile zu befürchten. Die Gefährdungslage sei als derart hoch eingestuft worden, dass sie in einer ausserkantonalen (...) untergebracht worden sei und Mitarbeiter des Opferhilfeprogramms der Kantonspolizei Q._______ beigezogen worden seien. Sogar die (...) in R._______ hätten Angst vor ihrem Mann gehabt. Die Gefährdung einer massiven Misshandlung bei einem Zusammentreffen mit dem Mann werde sodann seitens Fachpersonen als hoch eingeschätzt. Ihr Mann habe wiederholt gedroht, dass er sie umbringen werde, dies auch gegenüber (...). Die Einleitung des Strafverfahrens in der Schweiz sowie die Tatsache, dass sie standhaft geblieben und nicht zu ihm nach Serbien zurückgekehrt sei, erhöhten dieses Risiko. Dabei spiele es keine Rolle, ob sie sich in Serbien oder im Kosovo aufhalte. Ihr Mann werde sie - insbesondere auch wegen der gemeinsamen Kinder, die ihm in der Vergangenheit wiederholt den Aufenthaltsort verraten hätten - überall auffinden. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma sei nicht von der Schutzwilligkeit der heimatlichen Behörden auszugehen. Ohnehin sei auch die Schutzfähigkeit zu verneinen, da in beiden Ländern bei der Umsetzung der Gesetze und des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt erhebliche Schwierigkeiten bestünden. Die Behörden könnten sie nicht effektiv beschützen, was jedoch unter Berücksichtigung der Hartnäckigkeit ihres Mannes sowie seines Bestrebens, die Kinder an sich zu nehmen und die Mutter zu bestrafen, erforderlich sein werde. Aufgrund ihrer schwachen Position als alleinstehende Roma-Frau, ihrer psychischen Verfassung, den starken Angstgefühlen sowie der mit einer Anzeige verbundenen konkreten Gefahr weiterer Verfolgungsmassnahmen sei es ihr darüber hinaus nicht zuzumuten, die Behörden um Schutz zu ersuchen. Sie sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Die minderjährigen Kinder seien in ihre Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen. 3.2.3 Ihren Rückweisungsantrag begründeten die Beschwerdeführenden damit, dass das SEM ihre Vorbringen, die eingereichten Beweismittel sowie die einschlägigen Gesetzesnormen missachtet habe. Die Begründung sei nicht nachvollziehbar. So seien beispielsweise die mit Eingabe vom 20. Januar 2020 (recte: 30. Januar 2020) eingereichten Belege vom SEM nicht berücksichtigt und im Rahmen der materiellen Prüfung auch nicht gewürdigt worden, was sich bereits aus der Auflistung der Beweismittel in der Verfügung ergebe. Die erlittene häusliche Gewalt, die Gefährlichkeit des Mannes, ihre psychische Verfassung sowie das Kindeswohl seien bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs völlig ausser Acht gelassen worden. Ferner beruhe die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM auf einer selektiven Vorgehensweise, wobei insbesondere die Aussagen des Zentrumsleiters als Zeuge nicht beachtet worden seien. Das SEM habe es sodann unterlassen, die Strafakten beizuziehen, und halte fälschlicherweise in ihrem Entscheid fest, dass sie die gesamten Strafakten eingereicht habe. Schliesslich stelle das SEM in Missachtung der eingereichten Dokumente tatsachenwidrige Behauptungen an, um seinen Entscheid zu begründen. Damit sei das SEM seiner Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung nicht nachgekommen und habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt. 3.3 In der Vernehmlassung vom 31. Mai 2023 nahm die Vorinstanz zunächst Bezug auf die angefochtene Verfügung und hielt fest, dass alle Beschwerdeführenden sowohl die kosovarische als auch die serbische Staatsangehörigkeit besässen, so dass ihnen grundsätzlich die Möglichkeit offen stehe, sich in beiden Ländern - Kosovo oder Serbien - niederzulassen. Dass lediglich eine Wegweisung nach Kosovo geprüft worden sei, habe mit der Aktenlage zu tun und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo geboren sei, dort noch über ein taugliches familiäres Beziehungsnetz verfüge und zudem vom Kindsvater getrennt lebe. Aus diesem Grund sei sie zusammen mit den Kindern in den Kosovo weggewiesen worden. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits nach Ablehnung des ersten Asylgesuches in den Kosovo und nicht nach Serbien zurückgekehrt sei; sie habe damals auch Rückkehrhilfe für ihre Rückkehr in den Kosovo erhalten. Bezüglich der Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung in den Kosovo und insbesondere auch der dortigen medizinischen Versorgungsmöglichkeiten im psychologischen / psychiatrischen Bereich werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Dass die Kinder seit (...) 2022 in Serbien bei ihrem Vater lebten, ändere grundsätzlich nichts an der Wegweisungsverfügung. Indessen stehe es der Beschwerdeführerin grundsätzlich frei, nach Serbien zurückzukehren, zumal sie ebenfalls die serbische Staatsangehörigkeit besitze. Auch in Serbien sei es für Opfer häuslicher Gewalt grundsätzlich möglich, Schutz zu bekommen. Serbien gelte als sicherer Drittstaat, weshalb die Regelvermutung gelte, dass es in diesem Land keine staatliche Verfolgung gebe und im Falle einer Verfolgung von Drittpersonen staatlicher Schutz gewährleistet sei. In Serbien bestehe sodann die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen und es sei auch ein rechtlicher Rahmen für den Schutz von ethnischen Minderheiten vorhanden. Zwar könnten Roma im täglichen Leben kleineren oder grösseren Benachteiligungen und (behördlichen) Schikanen ausgesetzt sein, dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile. Sodann sei in Serbien auch eine medizinische Grundversorgung vorhanden und die ambulante und stationäre Betreuung psychisch kranker Personen sichergestellt. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen festgehalten werde. 3.4 Mit Replik vom 7. Juli 2023 informierten die Beschwerdeführenden zunächst über die Rückkehr der minderjährigen Kinder in die Schweiz, welche in einem angeblich verwahrlosten Zustand gewesen seien. Sie hätten keinen Zugang zur notwendigen Gesundheitsversorgung gehabt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz verfügten die Kinder nicht über die kosovarische Staatsangehörigkeit - sie seien im Kosovo nie registriert worden. Einzig die Mutter habe beide Staatsangehörigkeiten. Damit sei der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo weder zulässig, noch zumutbar oder möglich. Sodann hätten sie bereits in der Vergangenheit in Serbien um Hilfe ersucht, welche ihnen aber verwehrt worden sei. In Serbien wären sie dem Vater schutzlos ausgeliefert, welcher sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen der Verurteilung in der Schweiz an ihr rächen wolle. Weiter seien die Kinder vom Vater und dessen Familie in Serbien vernachlässigt worden. C._______ sei auf eine (...)therapie angewiesen, welche in Serbien jedoch nicht verfügbar gewesen sei. Damit spreche auch die gesundheitliche Situation von C._______ für einen Verbleib in der Schweiz. 3.5 In der Duplik vom 12. Oktober 2023 äusserte sich die Vorinstanz zunächst zur Wiedereinreise der Kinder und verwies auf die angefochtene Verfügung, worin sie eine Rückkehr sowohl in den Kosovo als auch Serbien als zumutbar erachtet habe. Insofern könne die Rüge, die Kinder seien wieder in die Schweiz zu ihrer Mutter gereist, weil der Vater nicht in der Lage sei, für sie zu sorgen, nicht gehört werden. Die Beschwerdeführerin sei mit ihren Kindern aus der Schweiz weggewiesen worden und müsse daher mit ihren minderjährigen Kindern zusammen das Land verlassen. In diesem Kontext erübrige sich eine Klärung hinsichtlich der Fähigkeiten und Möglichkeiten des Kindesvaters, die Kinder adäquat zu betreuen. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Kinder sei festzuhalten, dass die Kinder sowohl serbische als auch kosovarische Geburtsurkunden besässen. Ihnen sei im Jahr 2016 ein Laissez-passer für eine Rückkehr in den Kosovo ausgestellt worden. Dies, nachdem das Innenministerium in Pristina einem Rückübernahmeantrag zugestimmt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Kinder - auch wenn sie nicht die kosovarische Staatsangehörigkeit besässen - mit ihrer Mutter in den Kosovo zurückkehren und sich dort niederlassen könnten. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin bereits nach der Ablehnung ihres ersten Asylgesuches mit ihren Kindern in den Kosovo und nicht nach Serbien zurückgekehrt sei. Weiter bilde die (...) von C._______ kein Wegweisungshindernis, da diese auch im Kosovo behandelt werden könne. Das hierfür benötigte Medikament sei auch in Kosovo verfügbar. Eine Behandlung könne zum Beispiel in (...) in Pristina erfolgen. Es stehe den Beschwerdeführenden auch offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen um die allfälligen Kosten des Medikaments oder der Behandlung abzufedern. 3.6 In der Triplik vom 28. November 2023 machten die Beschwerdeführenden zunächst geltend, die Beschwerdeführerin habe sich seit 2021 mehrfach in ambulante und auch stationäre psychiatrische Behandlung begeben müssen; es sei zu (...) gekommen. Nun sei es erneut zu einem Zusammenbruch gekommen. Die Beschwerdeführerin sei am (...) 2023 notfallmässig in die Psychiatrie eingewiesen worden und habe ihre Kinder im Zentrum zurücklassen müssen. Seit dem (...) 2023 sei sie zurück bei ihren Kindern im Zentrum. Aufgrund ihrer sehr fragilen psychischen Verfassung müsse jedoch jederzeit mit einer erneuten stationären Behandlung gerechnet werden. Es stelle sich die Frage, ob der kosovarische Staat schutzwillig und schutzfähig sei und ob der Wegweisungsvollzug in den Kosovo zulässig und zumutbar wäre. Die psychisch schwer belastete Beschwerdeführerin sei Mutter von fünf minderjährigen Kindern. Es stelle sich die Frage, ob der Wegweisungsvollzug einer alleinerziehenden Mutter mit fünf Kindern nach Serbien oder in den Kosovo vor dem Hintergrund der labilen psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin sowie ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Gruppe der Roma zulässig beziehungsweise zumutbar wäre. Der Kindsvater sei mit Urteil vom (...) 2021 der (...) sowie (...) und (...) zum Nachteil der Beschwerdeführerin schuldig gesprochen worden. Bei einer Rückkehr in den Kosovo müsste sie erneut befürchten, Opfer häuslicher Gewalt durch den Kindsvater zu werden. Als Angehörige der Ethnie der Roma habe sie im Kosovo keinen Zugang zu einer geeigneten Schutzinfrastruktur, da die Roma in allen Aspekten des Lebens generell und systematisch diskriminiert würden. Die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der kosovarischen Behörden seien zu verneinen. Aufgrund ihrer schwachen Position wäre es ihr individuell auch gar nicht zumutbar, um Schutz zu ersuchen. Infolge der Mehrfachdiskriminierung, welcher die Beschwerdeführerin als Roma, alleinerziehende Mutter, alleinstehende, psychisch kranke Frau und Gewaltopfer ausgesetzt sei, habe sie weder Zugang zu Schutzinfrastruktur noch einer Wohnung. Die Kinder hätten aus demselben Grund weder Zugang zum Schulsystem noch dem Gesundheitswesen. Damit bestehe in Kosovo keine Schutzalternative. Die fehlende Beschulung der Kinder sowie die drohende Obdachlosigkeit - wie anlässlich ihrer letzten Rückkehr in den Kosovo - stellten eine Kindswohlgefährdung dar. Weiter sei C._______ auf (...) angewiesen. Er liefe konkret Gefahr, die notwendige Medikation nicht zu erhalten. Sodann könne aufgrund der erneuten Destabilisierung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihren Kindern eine verlässliche und verfügbare Mutter sein könnte. Als Roma-Familie hätten sie im Kosovo auch keinen Zugang zu Institutionen des Kinderschutzes. Durch die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin liefen die Kinder Gefahr, nach einer Rückkehr in den Kosovo ungenügend betreut und vernachlässigt zu werden, was eine weitere Gefährdung des Kindswohls darstelle. Schliesslich seien G._______ und F._______ in der Schweiz geboren; auf ihrem Geburtsschein sei ihre Nationalität als «(...)» festgehalten. Damit stelle sich die Frage, ob der Vollzug einer Wegweisung in den Kosovo zusammen mit der Beschwerdeführerin überhaupt möglich wäre. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unzulässig. 4. 4.1 Die formellen Rügen (vgl. vorstehend E. 3.2.3) sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. a.a.O. Art. 12 N 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). 4.3 Nach Prüfung der Akten erweist sich die Rüge, dass die Vorinstanz die mit Eingabe vom 30. Januar 2020 (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-3/15 [nachfolgend: act. 3], im Aktenverzeichnis als «Gesuch um Akteneinsicht» bezeichnet) eingereichten Beweismittel (Arztbericht der T._______ vom [...] 2019, Abklärungsbericht der [...] vom [...] 2019 sowie Bericht des [...] vom [...] 2020) nicht gewürdigt habe, als zutreffend. Diese fanden keinen Niederschlag in der vorinstanzlichen Begründung. Hinsichtlich dieser Beweismittel ist indes sogleich relativierend festzustellen, dass diese damals bloss zu einem noch etwas detaillierterem Bild der bestehenden Situation hätten führen können, indes aber ohnehin keine grundlegend neuen Sachverhaltselemente enthalten. Ferner wurden im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auch zahlreiche aktualisierende Eingaben der Rechtsvertretung vorgenommen, so dass auch aus dieser Sicht der entscheidrelevante Sachverhalt aktuell zweifelsfrei vollständig und klar vorliegt. Darüber hinaus scheint die Vorinstanz das mit Eingabe vom 18. September 2020 (vgl. act. 10) eingereichte Befragungsprotokoll des Zentrumsleiters (vgl. a.a.O. Beilage 5) zumindest nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit gelesen zu haben. Das SEM nahm hierbei explizit auf die Aussage des Zentrumsleiters Bezug, wonach er nie persönlich Zeuge körperlicher Gewalt der Beschwerdeführerin gegenüber geworden sei, liess dabei aber die weiteren Aussagen des Zentrumsleiters ausser Acht, wonach der Mann im Zentrum für erhebliche Schwierigkeiten und auch Angst gesorgt habe und gar die Polizei avisiert worden sei (vgl. a.a.O. Ziff. 81-92, 133-144, 178-180, 197-217, 216 f., 236 f.). Die Vorinstanz gelangte daher zum nicht gänzlich korrekten Schluss, dass M._______ im Zentrum wohl nicht negativ aufgefallen sei, zumal diesfalls der Zentrumsleiter mit seinen Besuchen kaum einverstanden gewesen wäre (vgl. angefochtene Verfügung S. 8). Ferner ist es ungenau, wenn das SEM im Entscheid festhielt, die Beschwerdeführerin habe die gesamten Strafakten eingereicht (vgl. a.a.O. S. 5), was zumindest so nicht ganz zutrifft. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beweismitteleingabe vom 18. September 2020 zwar die «gesamten Strafakten V._______» als Beweismittel auf, präzisierte aber gleichzeitig, dass diese von Amtes wegen vom SEM zu edieren seien (vgl. a.a.O. S. 4). Dass das SEM diese im Laufe des Verfahrens ediert hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Jedoch wäre auch hier nicht ersichtlich, dass ein Beizug der gesamten Strafakten vorliegend überhaupt notwendig gewesen wäre, zumal die zentralen Aktenstücke ohnehin bereits eingereicht wurden. Aus demselben Grund erachtet auch das Gericht ein Beizug dieser Akten für nicht notwendig und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4.4 Die Beschwerdeführenden rügten ferner, das SEM habe die Gefährlichkeit des Mannes, ihre psychische Verfassung sowie das Kindeswohl bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs völlig ausser Acht gelassen. Dies trifft jedoch klar nicht zu. Die Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Gefahr, welche von ihrem Mann ausgehe, wurden vom SEM eingehend geprüft und sowohl im Wesentlichen für unglaubhaft als auch nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG befunden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV). Die Prüfung des Vollzugs der Wegweisung erfolgte sodann unter expliziter Würdigung des Kindeswohls und der gesundheitlichen (psychischen) Beschwerden (vgl. a.a.O. Ziff. V). Alleine im Umstand, dass das SEM im Rahmen der Würdigung der genannten Aspekte zu einer anderen Ansicht gelangte als von den Beschwerdeführenden gewünscht, ist kein formeller Mangel der angefochtenen Verfügung zu erkennen. Vielmehr beschlägt dies die Frage nach der materiellen Richtigkeit des Entscheids, worauf nachfolgend (vgl. E. 6) eingegangen wird. 4.5 Nach dem Ausgeführten erweisen sich sowohl die Sachverhaltsfeststellung als auch die Begründung in der angefochtenen Verfügung als stellenweise mangelbehaftet. Die erwähnten Versäumnisse sind aber klar nicht derart schwerwiegend, dass sie eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würden. Die vorliegend als geringfügig zu qualifizierenden leichten Verletzungen der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht sind aber nachfolgend im Kostenpunkt zu berücksichtigen (vgl. E. 14). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 6. 6.1 Vorab sind hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgung respektive Bedrohung durch ihren Mann klare und handfeste Vorbehalte anzubringen: 6.1.1 Zum einen ist das widersprüchliche Verhalten der Beschwerdeführenden gegenüber dem Kindsvater vor dem Hintergrund der angeblich erheblichen Gefahr, welche von ihm ausgehe, nicht nachvollziehbar. Im Mehrfachgesuch vom 6. Februar 2019 erklärte die Beschwerdeführerin noch, Angst vor ihrem Mann zu haben und nicht mehr mit ihm leben zu wollen (vgl. vorstehend Bst. C.). Dennoch ersuchte sie mit Schreiben vom (...) 2019 - nachdem ihr Mann ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte - ausdrücklich um seine Zuteilung in denselben Kanton, damit er sie besuchen und bei der Kinderbetreuung helfen könne (vgl. Bst. F.) - dies angeblich auf Bitten ihrer Kinder. Weiter kommt hinzu, dass (...) 2019 die Beschwerdeführenden sodann erklärten, freiwillig nach Serbien zurückkehren zu wollen, nur um kurz darauf um Fortführung des Asylverfahrens zu bitten, da der Kindsvater sie (wiederum) mit dem Tod bedroht habe. Zusätzlich ergibt sich bezüglich der Ereignisse im (...) 2019 aus dem Polizeirapport vom (...) 2019, dass die Beschwerdeführerin kurz zuvor im Zentrum (...) mit ihrem Mann gehabt habe (vgl. act. 10 a.a.O. S. 4; Befragungsprotokoll vom 13. September 2019 Ziff. 294-298). Weiter ergibt sich aus auch dem polizeilichen Befragungsprotokoll der Beschwerdeführerin vom (...) 2019 entgegen der unzutreffenden Darstellungen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf verzichtet hat, eine Anzeige gegen ihren Mann zu erstatten (vgl. a.a.O. Ziff. 393-396). Erst am (...) 2020 entschied sie sich überhaupt dazu, eine Anzeige aufzugeben (vgl. act. 13, polizeiliches Befragungsprotokoll vom [...] 2021 Ziff. 251-253). 6.1.2 Auch in Bezug auf die Kinder ergeben sich diesbezüglich handfeste Unstimmigkeiten. Der offensichtliche Widerspruch, dass die beiden (...) der Beschwerdeführerin - I._______ und Ab._______ - ihre Asylgesuche damit begründeten, der Vater sei ihnen gegenüber gewalttätig gewesen und habe sie mit dem Tod bedroht, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sowie weiteren Hinweisen in den Akten allerdings eine «ausserordentlich enge Beziehung zum Vater» pflegten (vgl. Eingabe der Beschwerdeführenden vom 2. Juni 2021 S. 3), sich gar auf die Seite des Vaters gestellt haben und schliesslich mit ihm und den weiteren Kindern nach Serbien zurückkehrten, führt zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Familiensituation und -dynamik nicht vollständig der Wahrheit entsprechen dürfte. Zusätzlich ist diesbezüglich auf das Protokoll der KESB hinzuweisen, gemäss welchem die durch die KESB befragten Kinder (B._______, C._______, D._______, E._______, G._______, F._______, I._______, Ab._______, J._______) zu Protokoll gaben, die Aussagen der Mutter gegenüber ihrem Vater entsprächen nicht der Wahrheit und dass sie eigentlich viel lieber nach Serbien zu ihrem Vater zurückkehren wollten. Auch dieser Umstand lässt erkennen, dass vorliegend vermutlich in erster Linie ein Zerwürfnis der beiden Eltern vorliegt. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass - mit Ausnahme der (...) - alle Kinder regen Kontakt zum Vater pflegen und mehrfach den Wunsch äusserten, nach Serbien zurückzukehren (vgl. bspw. Angaben der Beschwerdeführenden in act. 10 S. 4, act. 12 S. 2, Beschwerde S. 7, act. 10, Befragungsprotokoll des Zentrumsleiters vom 13. September 2019 Ziff. 86 f., 169-172). Sie sind denn auch im (...) 2022 allesamt - und soweit aus den Akten ersichtlich freiwillig - erneut nach Serbien zurückgekehrt. Anschliessend habe sie der Vater wieder in die Schweiz zur Mutter gehen lassen. Zusätzlich erscheint auch das Verhalten von M._______, die Beschwerdeführerin und die Kinder sowohl alleine in den Kosovo gehen zu lassen als auch dann einem Ferienaufenthalt der Beschwerdeführerin mit sämtlichen (minderjährigen) Kindern in der Schweiz zuzustimmen, mit dem Bild eines sie vollständig kontrollieren wollenden und sie als sein Eigentum betrachtenden Mannes nicht vereinbar. Dass es auch zu gewalttätigen Episoden zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann - insbesondere im Rahmen dessen Bemühungen, die Kinder nach Serbien zurückzuholen - gekommen sein könnte, ist nicht grundsätzlich anzuzweifeln und ist insbesondere auch durch den gerichtlichen Schuldspruch belegt respektive wird durch die grundsätzlich anschaulichen Schilderungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der polizeilichen Befragungen untermauert. Den Akten lassen sich auch weitere Hinweise auf schwierige Verhaltensweisen des Mannes entnehmen (vgl. polizeiliche Befragungsprotokolle, angebliche WhatsApp-Drohungen etc.). Die Zweifel an der dahinterliegenden Familiengeschichte werden dadurch allerdings nicht ausgeräumt. Wie auch die Asylgesuche von I._______ und Ab._______ zeigen, liegt die Vermutung nahe, die Familie versuche, durch das Aufbauschen gewalttätiger Episoden / Tendenzen von M._______ einen Asylgrund in der Schweiz zu konstruieren. Im Übrigen entsteht aus der Lektüre des ersten Mehrfachgesuchs vom 6. Februar 2019 (vgl. vorinstanzliche Akten N [...] B2) der Eindruck, dass der Streit mit der gegnerischen Familie der eigentliche Grund für das (neuerliche) Asylgesuch gewesen ist. Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann indes offenbleiben, zumal sich die Vorbringen wie nachfolgend ausgeführt selbst bei Wahrunterstellung als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG erweisen. 6.1.3 Aus den Akten ergibt sich demnach gesamthaft betrachtet das Bild einer komplizierten Familien- und Beziehungssituation. Die Beschwerdeführerin möchte sich scheinbar von ihrem Mann lösen, sich aber auch von ihren Kindern nicht trennen, welche grundsätzlich ein gutes Verhältnis zum Vater pflegen und augenscheinlich lieber wieder nach Serbien zurückkehren möchten. Für die Kinder ist daher nicht von einer Gefahr auszugehen. Die nachfolgende Prüfung hinsichtlich der Relevanz der häuslichen Gewalt kann sich daher auf die Beschwerdeführerin beschränken. Insofern die Kinder als urteilsfähig zu betrachten sind - was insbesondere beim mittlerweile volljährigen B._______ sowie den sich im Jugendalter befindenden Kinder C._______ und D._______ anzunehmen ist - stellt sich zudem angesichts ihrer wiederholten Äusserungen, eigentlich lieber nach Serbien zurückkehren zu wollen, die Frage, ob das vorliegende Asyl- respektive Beschwerdeverfahren überhaupt noch ihrem Willen entspricht. Angesichts des Verfahrensausgangs kann vorliegend indes auf eine eingehende Prüfung dieser Frage verzichtet werden. 6.2 6.2.1 Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach ist eine Bedürftigkeit nach internationalem Schutz dann anerkannt, wenn der Heimatstaat Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht; diese Struktur muss den Betroffenen darüber hinaus zugänglich sein (vgl. zur sog. Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.). Darüber hinaus folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarität, dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3 m.w.H.). 6.2.2 Das Gericht geht aufgrund der Aktenlage davon aus, dass für die Beschwerdeführenden sowohl in Serbien als auch in Kosovo eine Aufenthaltsmöglichkeit besteht. Als Kinder der Beschwerdeführerin, welche über beide Staatsangehörigkeiten verfügt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche einer Wohnsitznahme in Serbien oder im Kosovo respektive einer Registrierung oder Erlangung der Staatsbürgerschaft des jeweiligen Landes grundsätzlich entgegenstehen, zumal sie sich nach dem ersten Asylverfahren offensichtlich sowohl in Kosovo als auch anschliessend in Serbien niederlassen konnten (vgl. hierzu auch die zutreffenden Ausführungen des SEM in der Duplik vom 12. Oktober 2023, S. 2; vgl. zu den gesetzlichen Grundlagen zur Erlangung der Staatsangehörigkeit in Serbien und Kosovo allgemein Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Kosovo: Staatsangehörigkeit vom Juni 2024, online abrufbar unter , zuletzt abgerufen am 30. April 2025). 6.2.3 Der Bundesrat hat sowohl Serbien als auch den Kosovo als sichere Heimat- respektive Herkunftsstaaten («Safe Country») im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, SR 142.311, Anhang 2). Für sichere Heimat- respektive Herkunftsstaaten gilt definitionsgemäss die Regelvermutung, dass keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. Derartige Hinweise sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Gründe hierfür wurden von der Vorinstanz - zumindest hinsichtlich einer Rückkehr nach Serbien - zutreffend und ausführlich dargelegt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV.2, Vernehmlassung S. 2 f.). In Serbien bestehen grundsätzlich die gesetzlichen Grundlagen, um sich gegen häusliche Gewalt zu wehren. Sodann ist aufgrund der Akten nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, wieder bei ihrem Mann einzuziehen, weshalb es ihr auch freistehen dürfte, weitere strafrechtliche Instrumente zu nutzen und sich gegen allfällige Nachstellungen des Mannes gerichtlich / juristisch zu wehren, wie sie dies auch bereits in der Schweiz getan hat. Mit Bezug auf den Kosovo wird nicht verkannt, dass Frauen bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Allgemeinen und in Bezug auf den Schutz vor drohender häuslicher Gewalt im Besonderen nach wie vor auf Schwierigkeiten stossen. Jedoch sind in den vergangenen Jahren zahlreiche Fortschritte in der staatlichen Ahndung von häuslicher Gewalt gegen Frauen erzielt worden, insbesondere auch in der Umsetzung der Istanbul-Konvention (SR 0.311.35; vgl. hierzu bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-2643/2020 vom 17. November 2020 E. 6.2; vgl. auch die Studie des Europarats, Mapping support services for victims of violence against women in Kosovo, 10. Juni 2017, ; SEM, Focus Kosovo, Häusliche Gewalt, 22. Januar 2020, < https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/europa-gus/kos/kos-haeusliche-gewalt-d.pdf.download.pdf/kos-haeusliche-gewalt-d.pdf ). Da der Mann der Beschwerdeführerin zudem ohnehin in Serbien wohnhaft ist, ist davon auszugehen, dass es ihr im Falle einer Rückkehr in den Kosovo möglich sein wird, seinen allfälligen Nachstellungen auszuweichen oder auch von den dortigen Behörden den notwendigen Schutz einzufordern. Es ist sodann nicht ersichtlich, dass sie ihr Mann nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im (...) 2017 dort aufgesucht und belästigt hätte, zumal ihren Aussagen zufolge der älteste Sohn nach Serbien gegangen ist, um den Vater zu suchen und sie aufgrund der schwierigen Situation im Kosovo in der Folge zu ihm zurückgekehrt sind (vgl. act. 10 S. 1 f.). Darüber hinaus ist zu betonen, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten häuslichen Gewalt - welche sie im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht erwähnt hat - jemals um Schutz bei den zuständigen heimatlichen Behörden oder Institutionen ersucht respektive versucht hat, ihren Mann oder die anderen Familienmitglieder (ihr [...] sowie dessen Familie) anzuzeigen. Sie machte lediglich geltend, die serbische Polizei sei hinsichtlich des Streits mit der Nachbarfamilie untätig geblieben, da die Polizei von diesen Leuten Geld erhalten habe (vgl. B2; act. 10 S. 3). Die heimatlichen Behörden erhielten hinsichtlich der Gewalt seitens ihres Mannes damit gar keine Gelegenheit, ihre Schutzfunktion wahrzunehmen. Das Fehlen einer staatlichen Schutzfähigkeit oder eines staatlichen Schutzwillens vermochte sie demnach nicht zu belegen; insbesondere kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, ihr würde aufgrund ihrer Roma-Ethnie sowie den weiteren persönlichen Faktoren kein Schutz gewährt. Den Akten sind keine Gründe zu entnehmen, die es der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Heimat - sei es Serbien oder Kosovo - verunmöglichen würden, bei den entsprechenden Behörden um Schutz zu ersuchen. Sie lassen auch nicht darauf schliessen, dass sie von den serbischen Behörden generell aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert worden wäre, zumal es ihr in Serbien problemlos möglich war, mehrere Anzeigen aufzugeben (vgl. B5). Im Übrigen ist festzustellen, dass kein Staat - auch die Schweiz nicht - Opfer von häuslicher Gewalt in jedem Fall und unter allen Umständen zu schützen vermag. Gesamthaft betrachtet ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die im Fall von sicheren Herkunftsstaaten geltende Regelvermutung zu widerlegen. 6.2.4 Gleiches gilt für die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Bedrohungen durch ihre Nachbarn in Serbien und Anfeindungen seitens der Zivilbevölkerung. Sie sind gehalten, sich an die staatlichen Institutionen zu wenden. Sollten die Behörden des einen Landes im Rahmen eines allfälligen Schutzersuchens oder einer Anzeige keine (ausreichenden) Massnahmen ergreifen, steht den Beschwerdeführenden einerseits der dortige Rechtsweg offen, andererseits haben sie aber auch die Möglichkeit, sich im anderen Land (Kosovo resp. Serbien) oder innerhalb des Landes an einem anderen Ort niederzulassen. 6.3 Es ist den Beschwerdeführenden nach dem Ausgeführten nicht gelungen, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9. 9.1 Die Vorinstanz gelangte zu der Erkenntnis, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Bei Kosovo handle es sich sodann um einen sicheren Heimatstaat, in den die Rückkehr gemäss Regelvermutung zumutbar sei - dies gelte auch für Angehörige der albanischsprachigen Roma. Die Beschwerdeführerin besitze gemäss den Akten sowohl die kosovarische als auch die serbische Nationalität. In Kosovo lebten (...) und (...), womit ein taugliches Beziehungsnetz bestehe. Der Umstand, dass ihre Familie angeblich in wirtschaftlich angespannten Verhältnissen lebe, vermöge daran nichts zu ändern, da ein grosser Teil der Bevölkerung im Kosovo ebenfalls mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen habe. Es stehe ihr sodann offen, Rückkehrhilfe zu beantragen, was es ihr ermöglichen würde, bei einer Rückkehr in den Kosovo wieder Fuss zu fassen. Aus den Akten gehe sodann hervor, dass sie bereits nach der Ablehnung ihres ersten Asylgesuches in den Kosovo und nicht nach Serbien zurückgekehrt sei und auch damals Rückkehrhilfe erhalten habe. Hinsichtlich des Kindeswohls der minderjährigen Kinder, die mit ihr in der Schweiz lebten, sei festzuhalten, dass sie bereits früher in der Schweiz gewesen seien und nun wieder hier lebten. Ein Teil der Kinder sei im schulpflichtigen Alter und besuche die Schule in der Schweiz. Aufgrund der verhältnismässig kurzen unterbrochenen Aufenthalte in der Schweiz, ihres relativ jungen Alters sowie des aktuell letzten, kurzen Aufenthaltes könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich derart in der Schweiz integriert hätten, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland eine Entwurzelung und somit eine unzumutbare Härte darstellen würde. Schliesslich gehe aus den Akten und ihren Aussagen hervor, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren vorwiegend getrennt von ihrem Mann gelebt und teilweise über lange Zeit - auch in der Vergangenheit - keinen Kontakt zu ihm gehabt habe. Aufgrund dessen könne in ihrem Fall nicht von einer intakten und tatsächlich gelebten Familienbeziehung ausgegangen werden. Zudem habe sie bereits in den letzten Jahren unter Beweis gestellt, dass sie mit den Kindern auch alleine respektive ohne den Kindsvater zurechtkomme. So sei sie zum Beispiel nach der Ablehnung ihres ersten Asylgesuches alleine mit den Kindern in den Kosovo zurückgekehrt. Sie sei Anfang 2019 auch wieder alleine mit den Kindern in die Schweiz gereist, um hier erneut um Asyl zu ersuchen. In ihrer Stellungnahme vom 24. Dezember 2020 habe sie zudem angegeben, keinen Kontakt zum Mann mehr zu pflegen. Aufgrund dessen stehe auch ihre persönliche und familiäre Situation einer Rückkehr in den Kosovo nicht im Wege. Schliesslich seien auch ihre gesundheitlichen Beschwerden im Kosovo behandelbar. So befinde sich auch eines der neu gebauten Ad._______ in ihrer Herkunftsgemeinde L._______ und es gebe dort Regionalspitäler mit psychiatrischen Abteilungen. Zu den verschiedenen Einrichtungen für psychische Gesundheit hätten grundsätzlich alle registrierten Einwohner Kosovos - unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit - Zugang. Es gebe keine Hinweise auf Fälle von Diskriminierungen von Angehörigen der verschiedenen Roma-Gruppen im Gesundheitsbereich. Betreffend C._______ gehe aus dem Bericht des (...) hervor, dass er an einer (...) leide und ihm das Medikament (...) verschrieben worden sei. Bisher habe er dieses Medikament nicht erhalten. Es sei davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Kindes mit seiner Mutter und den Geschwistern keine unmittelbare und drohende Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben bedeute Es bestehe auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, so dass eine allenfalls in der Schweiz begonnene Therapie im Kosovo weitergeführt werden könnte. Ohnehin seien die gesundheitlichen Aspekte von C._______ ebenfalls nicht derart gewichtig, dass sie eine Rückkehr unzumutbar erscheinen liessen. Mit der Vernehmlassung und Duplik ergänzte die Vorinstanz im Wesentlichen, dass in Serbien die Möglichkeit bestehe, Sozialhilfe zu beantragen - insbesondere, wenn sich eine Person als arbeitsunfähig erweise oder sonst über keine Mittel zum Unterhalt verfüge. Roma könnten im alltäglichen Leben zwar kleineren oder grösseren Benachteiligungen und (behördlichen) Schikanen ausgesetzt sein, wobei es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile handle. Die medizinische Grundversorgung sei in Serbien vorhanden. Grundsätzlich könnten alle Medikamente aus dem westlichen Ausland beschafft werden. Die ambulante und stationäre Betreuung psychisch kranker Personen sei ebenfalls sichergestellt. Das von C._______ im Rahmen seiner (...)therapie benötigte [Medikament] sei in Kosovo auf dem Markt sowie in verschiedenen Kliniken verfügbar, so zum Beispiel in der Apotheke Ae._______ in Pristina oder der Spitalapotheke des Universitätsspitals Pristina. Die Verabreichung des Medikaments und entsprechende Betreuung könne zum Beispiel in (...) Pristina gewährleistet werden. Aufgrund dessen bilde die (...) von C._______ kein Wegweisungshindernis, da diese auch im Kosovo behandelt werden könne. In Serbien sei die medizinische Grundversorgung ebenfalls gewährleistet. Die Beschwerdeführenden könnten sodann für C._______ medizinische Rückkehrhilfe beantragen, um die allfälligen Kosten des Produktes abzufedern. 9.2 Die Beschwerdeführenden machten geltend, dass sich die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus der drohenden Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK sowie Art. 3 und 24 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) ergäben. Vom Mann der Beschwerdeführerin gehe eine reelle und konkrete Gefahr aus und es fehle sowohl in Serbien als auch in Kosovo an einem wirksamen Schutz durch die Behörden. Zudem sei bei einer Wegweisung der Beschwerdeführerin mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu rechnen. Die Fortführung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung erachteten die behandelnden Ärzte vor dem Hintergrund einer (...) im Rahmen der sehr belastenden psychosozialen Faktoren und der Symptomatik einer (...) als dringend indiziert. Aufgrund der prekären wirtschaftlichen Situation in beiden Ländern, dem erschwerten Zugang zu Arbeit und einer Wohnung für eine alleinstehende Roma-Frau mit fehlender Ausbildung und gesundheitlichen Problemen könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich mit ihren Kindern ein menschenwürdiges Leben werde aufbauen können. Ihre Familienangehörigen lebten unter prekären Lebensbedingungen und verfügten lediglich über knappe finanzielle Mittel, weshalb sie ihr nicht helfen könnten. Ein besonderes Augenmerk gelte zudem den Kindern, insbesondere auch dem an einem «(...)» leidenden C._______, welcher Anspruch darauf habe, dass bei Erlass eines Entscheids sein Recht auf Gesundheit gemäss Art. 24 KRK beachtet werde. Das Kind sei in der Schweiz am besten aufgehoben. C._______ sei weiter auf die Einnahme von [Medikamenten] angewiesen und liefe nach einer Rückkehr in den Kosovo Gefahr, aufgrund der Diskriminierung der Roma beim Zugang zum Gesundheitssystem die notwendige Medikation nicht zu erhalten. Mit der Replik und Triplik fügten die Beschwerdeführenden an, dass die Kinder bei ihrem Vater in Serbien keinen Zugang zur notwendigen Gesundheitsversorgung gehabt hätten. Die von C._______ benötigte (...)therapie sei in Serbien nicht verfügbar gewesen. Die Beschwerdeführerin müsse aufgrund ihrer sehr fragilen psychischen Verfassung sodann jederzeit damit rechnen, dass sie sich erneut in stationäre Behandlung begeben müsse. Als Angehörige der Roma hätte sie im Kosovo sodann keinen Zugang zu einer geeigneten Schutzinfrastruktur, da Roma diskriminiert würden. Auch hätten sie keinen Zugang zu einer Wohnung. Und aufgrund des fehlenden Zuganges zu Institutionen des Kindesschutzes im Kosovo liefen die Kinder Gefahr, ungenügend betreut und vernachlässigt zu werden. Da die (...) in der Schweiz geboren seien und auf ihrem Geburtsschein die Nationalität «unbekannt» festgehalten worden sei, sei unklar, ob der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo möglich wäre. 10. 10.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie vorstehend dargelegt gelingt ihnen dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen weiteren Prüfungspunkt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. (vgl. ausführlich BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2.1 Die allgemeine Lage im Kosovo und in Serbien ist weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet und der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar. Der Bundesrat hat sowohl Serbien als auch Kosovo als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges kann durch konkrete und substanziierte Hinweise umgestossen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung und im Rahmen des Schriftenwechsels zu Recht fest, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen. 10.2.2.1 In Bezug auf die medizinischen Belange der Beschwerdeführerin und C._______ ist festzuhalten, dass nach Lehre und konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Wie von der Vorinstanz in der Beschwerde und im Rahmen des Schriftenwechsels ausführlich und zutreffend dargestellt wurde, existieren sowohl in Serbien als auch im Kosovo adäquate Behandlungsmöglichkeiten für die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (gemäss den zuletzt eingereichten Arztberichten [vgl. Bst. DD] eine [...], eine [...] sowie Verdacht auf [...]) und die (...) von C._______. Weshalb gemäss Arztbericht der stellvertretenden Oberärztin Af._______ des (...) vom (...) 2024 die von der Beschwerdeführerin benötigte Betreuung und Behandlung in der Heimat wohl nicht zur Verfügung stehen sollte, wurde nicht weiter erörtert. Diese pauschale Anmerkung vermag daher die konkreten Ausführungen des SEM nicht zu entkräften, zumal sie auch der Feststellung im Arztbericht von Oberarzt Ag._______ der (...) vom (...) 2023 entgegensteht, wonach aus ärztlicher Sicht nichts gegen eine Behandlung im Heimatstaat spreche (vgl. a.a.O. S. 3). Ferner wurde auch die pauschale Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach die von C._______ benötigte Therapie anlässlich seiner kurzzeitigen Rückkehr nach Serbien dort nicht verfügbar gewesen sei, weder mittels Beweismittel untermauert, noch wurde konkret aufgezeigt, welche Bemühungen überhaupt unternommen wurden, um eine Behandlung zu erhalten. Die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz vermochten die Beschwerdeführenden damit in dieser Hinsicht ebenfalls nicht umzustossen. 10.2.2.2 Die Behauptung, aufgrund ihrer Roma-Ethnie keinen Zugang zu allenfalls vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten zu erhalten, steht sodann den aktenkundigen Arztberichten aus Serbien entgegen, welche die Beschwerdeführenden im Rahmen des (ersten) Mehrfachgesuches eingereicht haben (vgl. B5). Betreffend den kurzzeitigen Aufenthalt im Kosovo ergeben sich aus den Akten sodann keine Hinweise darauf, dass sie dort (vergeblich) versucht hätten, medizinische Behandlung zu erhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr in die Heimat sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Kinder - insbesondere C._______ - bei Bedarf Zugang zu der benötigten medizinischen Behandlung haben werden. Dasselbe gilt auch für F._______ und G._______, bei welchen in den Arztberichten vom (...) und (...) 2025 Verdachtsdiagnosen auf eine (...) (G._______) beziehungsweise eine (...) (F._______) gestellt wurden, welche auf psychosoziale Belastungsfaktoren wie den innerfamiliären Konflikt und die Fremdplatzierungen zurückzuführen seien. Schliesslich steht nach gefestigter Rechtsprechung auch eine allfällige Suizidalität der Beschwerdeführerin dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Einer solchen ist gegebenenfalls im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 10.2.2.3 In Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese zumeist entweder schon volljährig sind (B._______, [...]) oder in den nächsten Jahren volljährig werden (C._______, fast [...], D._______, bald [...]; E._______ bald [...]). Lediglich die beiden Kinder F._______ und G._______ sind jünger, wobei diese bald das (...) Altersjahr erreichen werden. Der volljährige Sohn und die drei älteren Kinder können daher aktiv in die täglichen Belange sowie die Betreuung der beiden jüngeren Geschwister eingebunden werden und können ihre Mutter aktiv entlasten. Zusätzlich ist davon auszugehen, dass die Familie im Kosovo auch auf die Unterstützung ihrer Verwandten ([...], vgl. Befragung zur Person [BzP] vom 27. Mai 2015, A5 Ziff. 3.01; Anhörung vom 8. Juni 2016, A24 F24-26) zählen können. 10.2.2.4 Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge über (...) in Aa._______ - wobei sie mit mindestens einem (...) noch in Kontakt steht (vgl. Bericht des [...] vom [...] 2020, act. 3 Beilage 4, S. 6 - dies im Widerspruch zur Angabe im Schreiben vom 2. Juni 2021 S. 4, wonach der in Aa._______ lebende [...] ihr nach drei Jahren ohne Kontakt telefonisch nahegelegt habe, das Strafverfahren zu beenden) - sowie (...), welche in der Schweiz lebe (N [...]; gemäss ZEMIS verfügt die [...] in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung). Anlässlich des ersten Asylgesuchs sagte die Beschwerdeführerin sodann aus, dass sie von ihren im Ausland lebenden (...) gelegentlich finanziell unterstützt worden sei (vgl. A24 F38 f.). Darüber hinaus ist (...) der Beschwerdeführerin - im ZEMIS als Ab._______ erfasst - in der Schweiz aufenthaltsberechtigt und kann sie gegebenenfalls ebenfalls finanziell unterstützen. 10.2.2.5 Mit Bezug auf das Kindeswohl ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden seit Februar 2019 in der Schweiz aufhalten, wobei die Kinder zwischenzeitlich mehrmals nach Serbien zum Vater zurückgekehrt sind. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Kinder es eigenen Aussagen zufolge vorziehen, nach Serbien zurückzukehren (vgl. bspw. Angaben der Beschwerdeführenden in act. 10 S. 4, act. 12 S. 2, Beschwerde S. 7, act. 10, Befragungsprotokoll des Zentrumsleiters vom [...] 2019 Ziff. 86 f., 169-172). Von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz kann daher nicht gesprochen werden. Weder in den vorinstanzlichen Akten noch den Beschwerdeakten finden sich Hinweise, welche zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten. Eine Wegweisung in den Heimatstaat hätte damit keine derartige Entwurzelung zur Folge, dass eine Rückkehr dorthin dem Kindeswohl abträglich wäre. Im Übrigen ist - wie ausgeführt - das Bestehen von Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat für C._______ zu bejahen. 10.2.2.6 Schliesslich ist mit der Vorinstanz auf die Möglichkeit der finanziellen und medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, welche allfällige (Start-)Schwierigkeiten im Falle einer Rückkehr in finanzieller respektive medizinischer Hinsicht relativieren dürfte. 10.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die Beschwerdeführenden machen in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren geltend, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz der Beizug eines Rechtsbeistands im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens notwendig gewesen sei. Ihnen wäre es unter Berücksichtigung der besonderen Umstände sowie der Komplexität der Sachverhaltsabklärungen nicht möglich gewesen, den Aufforderungen des SEM alleine nachzukommen. Ihnen sei für das erstinstanzliche Verfahren vor dem SEM ab dem 20. Januar 2020 daher das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin zu gewähren. 12.2 Grundsätzlich ist eine unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG im erstinstanzlichen Verfahren zwar nicht ausgeschlossen. Wie die Vorinstanz aber zutreffend festhielt, ist die Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen - wenn sich im Verfahren komplexe Sach- und Rechtsfragen stellen - zu bejahen. Andernfalls würden die spezifischen Eigenheiten des Asylverfahrens wie etwa das Institut der Hilfswerkvertretung, der oder die amtlich bestellte Dolmetscher oder Dolmetscherin oder die Existenz von weitgehend unentgeltlich arbeitenden Beratungsstellen in aller Regel dafür sorgen, dass ein subjektives Zurückbleiben der betroffenen Partei hinter dem «durchschnittlichen Bewerber» aufgefangen werde (vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2 m.H.a. die von dem Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission ARK). 12.3 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung einerseits damit, dass ihre Bedürftigkeit nicht belegt sei, sich andererseits angesichts des Untersuchungsgrundsatzes ohnehin keine Fragen stellten, die zwingend einer anwaltlichen Vertretung bedürften (vgl. a.a.O. Ziff. VII). Diese Einschätzung des SEM ist nicht zu beanstanden. Obschon das vorinstanzliche Verfahren nach Art. 111c AsylG nur schriftlich stattgefunden hat, erforderte die Teilnahme der Beschwerdeführenden kein spezifisches juristisches Wissen. Insofern die Vorinstanz die Beschwerdeführenden um Auskunft bat, bezog sich dies bloss auf Auskünfte zum Sachverhalt. Die persönliche Situation stellte sich für diese zwar vielschichtig dar, was aber nicht zur Annahme einer ausserordentlichen Komplexität des Verfahrens in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht führt. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Beurteilung der Notwendigkeit eines Rechtsbeistands nur das Asylverfahren massgebend ist. Das SEM hat folglich die unentgeltliche Verbeiständung zu Recht verweigert. Der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag auf Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin für das erstinstanzliche Asylverfahren rückwirkend ab dem 20. Januar 2020 ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 19. August 2021 für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 13.2 Mit Verfügung vom 19. August 2021 wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin Mejreme Omuri als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden eingesetzt. Mit Verfügung vom 15. November 2021 wurde Mejreme Omuri aus dem amtlichen Mandat entlassen und Fürsprecherin Laura Rossi als neue amtliche Rechtsbeiständin den Beschwerdeführenden beigeordnet. Beiden ist ein amtliches Honorar für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Aufwendungen auszurichten, zumal Mejreme Omuri ihre Honorarforderung nicht an Laura Rossi abgetreten hat. Die vormalige amtliche Rechtsbeiständin reichte mit Eingabe vom 16. September 2021 eine Honorarnote ein. Darin wies sie für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 15.25 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 95.80 aus, was angesichts der konkreten Umstände des Verfahrens angemessen erscheint. Mejreme Omuri ist daher unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ein amtliches Honorar von total Fr. 3'716.50 zuzusprechen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). Die rubrizierte Rechtsvertreterin hat trotz entsprechendem Hinweis des Gerichts in der Verfügung vom 15. November 2021, wonach es ihr obliegt, den entstandenen Vertretungsaufwand mittels Kostennote rechtzeitig und unaufgefordert geltend zu machen, keine Honorarnote eingereicht. Auf eine Nachforderung derselben kann indes verzichtet werden, da sich ihr Vertretungsaufwand - welcher sich vorliegend hauptsächlich auf die Stellungnahme zur Rückreise der Kinder nach Serbien sowie den Schriftenwechsel beschränkt - zuverlässig aus den Akten abgeschätzt werden kann. Für die relevanten Eingaben seit dem 3. Dezember 2021 ist insgesamt von einem Vertretungsaufwand von drei Stunden auszugehen. Gestützt auf die massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin Laura Rossi ein Honorar von (aufgerundet) total Fr. 715.- zuzusprechen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag).

14. Praxisgemäss ist sodann aufgrund der festgestellten geringfügigen Verfahrensverletzungen seitens der Vorinstanz (stellenweise fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung sowie leichte Verletzung der Begründungspflicht) eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen. Diese Parteientschädigung ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 110.- festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

15. Die Beschwerdeführenden haben letztlich mit Eingabe vom 3. Juni 2021 um Nichtveröffentlichung des vorliegenden Urteils ersucht. Aufgrund der sich präsentierenden Ausgangslage kann mit einer sorgsamen Anonymisierung des Urteils den geltend gemachten Interessen angemessen Rechnung getragen werden, ohne dass Rückschlüsse auf die Person der Beschwerdeführenden gezogen werden können, weshalb das vorgenannte Ersuchen abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der vormaligen amtlichen Rechtsbeiständin Mejreme Omuri wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 3'716.50 ausgerichtet.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin Laura Rossi wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 715.- ausgerichtet.

5. Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, so haben sie die Beträge für das amtliche Honorar dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.

6. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 110.- auszurichten.

7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: