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E-4338/2019

E-4338/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 11. Juni 2019 und den Anhörungen vom 5. Juli und 7. August 2019 führte er im Wesentlichen aus, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischer Religionszugehörigkeit zu sein. Er sei in B._______, Provinz Gaziantep, mit seiner Familie aufgewachsen. Das Gymnasium habe er zufolge von Differenzen mit den Lehrpersonen im Jahr (...) abgebrochen und danach als Baumaschinenführer gearbeitet. Wegen gesundheitlichen Problemen seines Vaters habe er im Herbst (...) diese Tätigkeit aufgegeben und die Arbeit seines Vaters auf den familieneigenen Feldern fortgeführt. Neben der Arbeit habe er sich auch politisch engagiert und sich für die kurdische Sache eingesetzt. Er habe die prokurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) und während den kommunalen Wahlen im März 2019 die Demokratische Linkspartei (DSP) unterstützt. Nach seinem (...) Geburtstag habe er eine Vorladung für den Militärdienst erhalten. Diesem habe er keine Folge geleistet. Er habe befürchtet, im Osten gegen andere Kurden kämpfen zu müssen, weshalb er seinen Wohnsitz nach Istanbul verlegt habe - dort wäre er im Westen eingesetzt worden. Seit (...) oder (...) 2019 sei er in den sozialen Medien aktiv; er verfasse Beiträge mit prokurdischen und regimefeindlichen Inhalten oder verbreite solche weiter. Deswegen sei durch die Oberstaatsanwaltschaft C._______ ein Strafverfahren mit der Dossiernummer (...) gegen ihn eröffnet und ein Haftbefehl ausgestellt worden. Das Dossier sei jedoch für den Familienanwalt noch nicht einsehbar, da es mit einem Geheimstempel versehen sei. Am (...) hätten die Gendarmerie und Angehörige einer Sondereinheit im Familienhaus eine Razzia durchgeführt. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bei seiner älteren Schwester in D._______ aufgehalten. Als Grund für die Razzia sei seinem Vater mitgeteilt worden, dass gegen ihn (Beschwerdeführer) ein Haftbefehl wegen Unterstützung der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und Propaganda erlassen worden sei und er sich den Sicherheitsbehörden stellen müsse. Sein Vater habe ihn telefonisch über den Vorfall informiert und einen Schlepper für seine Ausreise aus der Türkei organisiert. Von einer unbekannten Person sei er zuerst nach Istanbul gebracht worden, wo er sich drei Tage in einem Wohnhaus aufgehalten habe. In einem Lastwagen sei er illegal aus der Türkei ausgereist, nach Europa und schliesslich in die Schweiz gelangt. Nach der Flucht habe er von seinem Vater erfahren, dass an seiner offiziellen Adresse in Istanbul zwei Razzien durchgeführt worden seien und die Gendarmerie habe sich sowohl bei seinen Eltern als auch bei anderen Dorfbewohnern nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Nach wie vor verfasse und verbreite er regimekritische Beiträge auf Facebook und nehme an Kundgebungen teil. B. Der Beschwerdeführer stellte der Vorinstanz die Einreichung der Gerichtsakten in Aussicht, wofür sie ihm eine Frist von vier Wochen ansetzte. Am 2. August 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung für die Nachreichung der Beweismittel. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 5. August 2019 mit, sie werde nach Durchführung der zweiten Anhörung über sein Fristerstreckungsgesuch entscheiden. Am 14. August 2019 stellte sie dem Beschwerdeführer, ohne Gewährung einer Fristerstreckung, den Entscheidentwurf zu. C. Am 15. August 2019 reichte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf ein. D. Mit Verfügung vom 16. August 2019 (eröffnet gleichentags) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichentags legte der zugewiesene Rechtsvertreter das Mandat nieder. E. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2019 (Poststempel gleichentags) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling, subeventualiter zufolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel legte er Ausdrucke seines Facebook-Profils, eine E-Mail des Familienanwalts E._______ vom 25. August 2019, Dokumente aus dem Strafdossier (...) der Staatsanwaltschaft F._______ sowie Dokumente aus dem Strafdossier (...) der Staatsanwaltschaft C._______ zu den Akten. F. Das Bundesverwaltungsgericht zeigte mit Verfügung vom 29. August 2019 den Eingang der Beschwerde an und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant. Seine Aussagen zu seinen politischen Beiträgen auf Facebook und der deshalb eröffneten Strafuntersuchungen seien wenig konkret ausgefallen und er habe die in Aussicht gestellten Akten nicht einreichen können. Widersprüchlich ausgefallen seien seine Ausführungen zum Tag der Razzia in seinem Zuhause sowie zu seiner Reise nach Istanbul und Europa. Er habe auffallend ausweichend, nicht substantiiert, oberflächlich und wiederholend geantwortet. Eine Vorverfolgung sowie die illegale Ausreise aus der Türkei könne ihm nicht geglaubt werden. Die geltend gemachten Nachteile zufolge seines Glaubens und seiner Ethnie würden nicht die erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen. Die Situation in der Türkei habe sich für Kurden verbessert. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die HDP müsse er nicht in absehbarer Zukunft mit ernsthaften Massnahmen rechnen. Die strafrechtlichen Sanktionen zufolge der Wehrdienstverweigerung würden keine asylbeachtlichen Massnahmen darstellen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber unter anderem fest, der vorliegende Fall sei nicht geeignet, um im beschleunigten Verfahren entschieden zu werden. Die Vorinstanz wäre zufolge des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, sein Verfahren zwecks weiteren Abklärungen ins erweiterte Verfahren zu überweisen und allenfalls eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Der Vorinstanz sei bekannt, dass die Beschaffung von Strafdokumenten in der Türkei eine gewisse Zeit dauere. Obwohl noch nicht alle wesentlichen Sachverhaltselemente abgeklärt worden seien, habe die Vorinstanz einen Asylentscheid gefällt. Damit habe sie ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung verletzt. Die Sache sei deshalb zur vollständigen und korrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

E. 6 Das vorliegende Verfahren erscheint als zu komplex, als dass es im beschleunigten Verfahren hätte behandelt werden können. Zur Feststellung des Sachverhalts führte die Vorinstanz zwei Anhörungen durch, wobei die erste Anhörung von 9:00 Uhr bis um 16:30 Uhr (vgl. SEM-Akten A14 S. 1 und 25) und die zweite von 10:00 Uhr bis 14:10 Uhr (vgl. A 17 S. 1 und 15) dauerte. Die Anhörungen sowie auch die Verfügung der Vorinstanz sind sehr ausführlich ausgefallen. Dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um einen einfachen Fall handelt. Die Wahl der Art des erstinstanzlichen Verfahrens ist zwar Sache der Vorinstanz (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.3). Die Behandlung komplexer Fälle in einem beschleunigten Verfahren - bei welchem es definitionsgemäss nicht notwendig ist, längere Anhörungen durchzuführen und mehrere Beweismittel zu bewerten - ist jedoch nicht angezeigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - eine umfangreiche Verfügung erlassen wird, gegen die innert nur sieben Arbeitstagen eine Beschwerde eingereicht werden muss (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes, BBI 7991, 8016 "[...] weil im beschleunigten Verfahren nur einfache Fälle behandelt werden"). Die Behandlung eines komplexen Falles im beschleunigten Verfahren birgt die Gefahr einer Verletzung der Verfahrensgarantien der asylsuchenden Person und zwar unabhängig davon, inwieweit das Prozessergebnis rechtlich liquid erscheinen könnte (vgl. Urteile des BVGer E-2965/2019 vom 28. Juni 2019 und D-2056/2019, D-2007/2019, D-2083/2019, D-2189/2019 vom 21. Mai 2019 E. 8.1). Vorliegend sieht das Bundesverwaltungsgericht - insbesondere mit Blick auf die vorgesehene Behandlungsfrist von zwanzig Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG) - davon ab, eine nähere Abklärung der Beweismittel einzuholen oder der Vorinstanz Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Der Sachverhalt ist damit jedoch nicht vollständig abgeklärt. Weitere Abklärungen drängen sich im vorliegenden Fall auf, zumal die türkischen Behörden seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vorgehen, wobei zahlreiche Personen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert sehen (vgl. Human Rights Watch, Turkey, Events of 2018, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/turkey, abgerufen am 11. Juli 2019; vgl. dazu auch Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 5. Dezember 2018, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von «kritischen» Informationen in sozialen Netzwerken; vgl. auch Urteil des BVGer D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6). Insgesamt handelt es sich somit nicht mehr um einen einfachen Fall, welcher im beschleunigten Verfahren behandelt werden kann.

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 16. August 2019 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gegenstandslos geworden.

E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'250.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'250.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4338/2019 Urteil vom 5. September 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Mejreme Omuri, Huber & Omuri, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 16. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 11. Juni 2019 und den Anhörungen vom 5. Juli und 7. August 2019 führte er im Wesentlichen aus, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischer Religionszugehörigkeit zu sein. Er sei in B._______, Provinz Gaziantep, mit seiner Familie aufgewachsen. Das Gymnasium habe er zufolge von Differenzen mit den Lehrpersonen im Jahr (...) abgebrochen und danach als Baumaschinenführer gearbeitet. Wegen gesundheitlichen Problemen seines Vaters habe er im Herbst (...) diese Tätigkeit aufgegeben und die Arbeit seines Vaters auf den familieneigenen Feldern fortgeführt. Neben der Arbeit habe er sich auch politisch engagiert und sich für die kurdische Sache eingesetzt. Er habe die prokurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) und während den kommunalen Wahlen im März 2019 die Demokratische Linkspartei (DSP) unterstützt. Nach seinem (...) Geburtstag habe er eine Vorladung für den Militärdienst erhalten. Diesem habe er keine Folge geleistet. Er habe befürchtet, im Osten gegen andere Kurden kämpfen zu müssen, weshalb er seinen Wohnsitz nach Istanbul verlegt habe - dort wäre er im Westen eingesetzt worden. Seit (...) oder (...) 2019 sei er in den sozialen Medien aktiv; er verfasse Beiträge mit prokurdischen und regimefeindlichen Inhalten oder verbreite solche weiter. Deswegen sei durch die Oberstaatsanwaltschaft C._______ ein Strafverfahren mit der Dossiernummer (...) gegen ihn eröffnet und ein Haftbefehl ausgestellt worden. Das Dossier sei jedoch für den Familienanwalt noch nicht einsehbar, da es mit einem Geheimstempel versehen sei. Am (...) hätten die Gendarmerie und Angehörige einer Sondereinheit im Familienhaus eine Razzia durchgeführt. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bei seiner älteren Schwester in D._______ aufgehalten. Als Grund für die Razzia sei seinem Vater mitgeteilt worden, dass gegen ihn (Beschwerdeführer) ein Haftbefehl wegen Unterstützung der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und Propaganda erlassen worden sei und er sich den Sicherheitsbehörden stellen müsse. Sein Vater habe ihn telefonisch über den Vorfall informiert und einen Schlepper für seine Ausreise aus der Türkei organisiert. Von einer unbekannten Person sei er zuerst nach Istanbul gebracht worden, wo er sich drei Tage in einem Wohnhaus aufgehalten habe. In einem Lastwagen sei er illegal aus der Türkei ausgereist, nach Europa und schliesslich in die Schweiz gelangt. Nach der Flucht habe er von seinem Vater erfahren, dass an seiner offiziellen Adresse in Istanbul zwei Razzien durchgeführt worden seien und die Gendarmerie habe sich sowohl bei seinen Eltern als auch bei anderen Dorfbewohnern nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Nach wie vor verfasse und verbreite er regimekritische Beiträge auf Facebook und nehme an Kundgebungen teil. B. Der Beschwerdeführer stellte der Vorinstanz die Einreichung der Gerichtsakten in Aussicht, wofür sie ihm eine Frist von vier Wochen ansetzte. Am 2. August 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung für die Nachreichung der Beweismittel. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 5. August 2019 mit, sie werde nach Durchführung der zweiten Anhörung über sein Fristerstreckungsgesuch entscheiden. Am 14. August 2019 stellte sie dem Beschwerdeführer, ohne Gewährung einer Fristerstreckung, den Entscheidentwurf zu. C. Am 15. August 2019 reichte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf ein. D. Mit Verfügung vom 16. August 2019 (eröffnet gleichentags) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichentags legte der zugewiesene Rechtsvertreter das Mandat nieder. E. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2019 (Poststempel gleichentags) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling, subeventualiter zufolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel legte er Ausdrucke seines Facebook-Profils, eine E-Mail des Familienanwalts E._______ vom 25. August 2019, Dokumente aus dem Strafdossier (...) der Staatsanwaltschaft F._______ sowie Dokumente aus dem Strafdossier (...) der Staatsanwaltschaft C._______ zu den Akten. F. Das Bundesverwaltungsgericht zeigte mit Verfügung vom 29. August 2019 den Eingang der Beschwerde an und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant. Seine Aussagen zu seinen politischen Beiträgen auf Facebook und der deshalb eröffneten Strafuntersuchungen seien wenig konkret ausgefallen und er habe die in Aussicht gestellten Akten nicht einreichen können. Widersprüchlich ausgefallen seien seine Ausführungen zum Tag der Razzia in seinem Zuhause sowie zu seiner Reise nach Istanbul und Europa. Er habe auffallend ausweichend, nicht substantiiert, oberflächlich und wiederholend geantwortet. Eine Vorverfolgung sowie die illegale Ausreise aus der Türkei könne ihm nicht geglaubt werden. Die geltend gemachten Nachteile zufolge seines Glaubens und seiner Ethnie würden nicht die erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen. Die Situation in der Türkei habe sich für Kurden verbessert. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die HDP müsse er nicht in absehbarer Zukunft mit ernsthaften Massnahmen rechnen. Die strafrechtlichen Sanktionen zufolge der Wehrdienstverweigerung würden keine asylbeachtlichen Massnahmen darstellen. 4.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber unter anderem fest, der vorliegende Fall sei nicht geeignet, um im beschleunigten Verfahren entschieden zu werden. Die Vorinstanz wäre zufolge des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, sein Verfahren zwecks weiteren Abklärungen ins erweiterte Verfahren zu überweisen und allenfalls eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Der Vorinstanz sei bekannt, dass die Beschaffung von Strafdokumenten in der Türkei eine gewisse Zeit dauere. Obwohl noch nicht alle wesentlichen Sachverhaltselemente abgeklärt worden seien, habe die Vorinstanz einen Asylentscheid gefällt. Damit habe sie ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung verletzt. Die Sache sei deshalb zur vollständigen und korrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 6. Das vorliegende Verfahren erscheint als zu komplex, als dass es im beschleunigten Verfahren hätte behandelt werden können. Zur Feststellung des Sachverhalts führte die Vorinstanz zwei Anhörungen durch, wobei die erste Anhörung von 9:00 Uhr bis um 16:30 Uhr (vgl. SEM-Akten A14 S. 1 und 25) und die zweite von 10:00 Uhr bis 14:10 Uhr (vgl. A 17 S. 1 und 15) dauerte. Die Anhörungen sowie auch die Verfügung der Vorinstanz sind sehr ausführlich ausgefallen. Dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um einen einfachen Fall handelt. Die Wahl der Art des erstinstanzlichen Verfahrens ist zwar Sache der Vorinstanz (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.3). Die Behandlung komplexer Fälle in einem beschleunigten Verfahren - bei welchem es definitionsgemäss nicht notwendig ist, längere Anhörungen durchzuführen und mehrere Beweismittel zu bewerten - ist jedoch nicht angezeigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - eine umfangreiche Verfügung erlassen wird, gegen die innert nur sieben Arbeitstagen eine Beschwerde eingereicht werden muss (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes, BBI 7991, 8016 "[...] weil im beschleunigten Verfahren nur einfache Fälle behandelt werden"). Die Behandlung eines komplexen Falles im beschleunigten Verfahren birgt die Gefahr einer Verletzung der Verfahrensgarantien der asylsuchenden Person und zwar unabhängig davon, inwieweit das Prozessergebnis rechtlich liquid erscheinen könnte (vgl. Urteile des BVGer E-2965/2019 vom 28. Juni 2019 und D-2056/2019, D-2007/2019, D-2083/2019, D-2189/2019 vom 21. Mai 2019 E. 8.1). Vorliegend sieht das Bundesverwaltungsgericht - insbesondere mit Blick auf die vorgesehene Behandlungsfrist von zwanzig Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG) - davon ab, eine nähere Abklärung der Beweismittel einzuholen oder der Vorinstanz Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Der Sachverhalt ist damit jedoch nicht vollständig abgeklärt. Weitere Abklärungen drängen sich im vorliegenden Fall auf, zumal die türkischen Behörden seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vorgehen, wobei zahlreiche Personen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert sehen (vgl. Human Rights Watch, Turkey, Events of 2018, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/turkey, abgerufen am 11. Juli 2019; vgl. dazu auch Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 5. Dezember 2018, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von «kritischen» Informationen in sozialen Netzwerken; vgl. auch Urteil des BVGer D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6). Insgesamt handelt es sich somit nicht mehr um einen einfachen Fall, welcher im beschleunigten Verfahren behandelt werden kann. 7. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 16. August 2019 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gegenstandslos geworden.

10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'250.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'250.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Annina Mondgenast Versand: