Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. März 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. April 2019 und den Anhörungen vom 13. und 22. Mai 2019 führte er im Wesentlichen aus, nigerianischer Staatsbürger und in B._______ aufgewachsen zu sein. Die Schule habe er bis zur sechsten Klasse besucht und danach auf professioneller Stufe Fussball gespielt, unter anderem in Asien. Bis ins Jahr 2017 habe er in C._______ und D._______ eine eigene Fussballakademie betrieben und mit lizenzierten Fussballmanagern zusammengearbeitet. Er sei homosexuell und habe dies seit seiner Jugend auch ausgelebt. Am 30. Juli 2017 habe er im (...) Hotel im Stadtteil E._______ in D._______ eine Party mit Homosexuellen mitorganisiert. Die Polizei habe diese Party aufgelöst und alle Anwesenden festgenommen. In derselben Nacht habe er sich aus der Haft freikaufen können. Zwei Wochen später habe er von der Polizei eine Vorladung erhalten, welcher er jedoch keine Folge geleistet habe. Am 24. August 2017 sei die Polizei bei ihm zu Hause vorbeigekommen, um ihn festzunehmen. Er sei deshalb geflüchtet und im selben Monat nach C._______ gegangen. Am 31. Oktober 2017 habe er im Hotel "(...)" in C._______ seinen Geburtstag gefeiert und rund 30 Homosexuelle eingeladen. Es seien jedoch mehr Leute gekommen, auch solche, die er nicht gekannt habe. Zwei Wochen später habe ihm der Hotelmanager mitgeteilt, dass er von der Polizei gesucht werde. Die Polizei habe Informationen erhalten, dass eine Homosexuellen-Party gefeiert worden sei. Er habe sich nicht bei der Polizei gemeldet. Am 30. Dezember 2017 sei er von einigen Leuten bei einem Fussballturnier in seinem Heimatdorf mit seiner Homosexualität konfrontiert worden. Zudem sei er beschuldigt worden, ein Geld-Ritual durchgeführt zu haben und deshalb für den Tod eines Jungen verantwortlich zu sein. Am 5. Januar 2018 sei er mit seinem Partner in seinem Heimatdorf in einer Bar gewesen. Nach dem Verlassen der Bar hätten sie im Auto gesessen und seien von Dorfwächtern aufgefordert worden, auszusteigen. Sie hätten sich geweigert, woraufhin die Dorfwächter die Luft aus den Reifen gelassen und seinen Partner mit einer Flasche geschlagen hätten. Gegenüber den Dorfwächtern sei er (Beschwerdeführer) handgreiflich geworden und daraufhin heftig zusammengeschlagen sowie mit dem Tod bedroht worden. Er sei gezwungen worden, sein Telefon zu entsperren und die Dorfwächter hätten deshalb explizite Videos und Fotos gesehen. Sein Partner und er seien gefesselt und in einem Wachhäuschen zurückgelassen worden. Als er am morgen früh wieder zu sich gekommen sei, sei er von dort geflüchtet. Sein Partner sei zu schwach gewesen, um sich zu bewegen, weshalb er ihn habe zurücklassen müssen. Zur Polizei habe er nicht gehen können, da der Vorfall im Zusammenhang mit seiner Homosexualität geschehen sei. Seine Mutter habe ihn ungefähr fünf Tage nach dem Vorfall angerufen und ihm erzählt, dass er von der Polizei gesucht werde. Die Polizei habe ihr auch einige Videos und Fotos auf seinem Mobiltelefon gezeigt. Seine Mutter habe ihn beschimpft und verflucht und ihm gedroht, die Polizei zu rufen, sollte er sich nochmals zu Hause blicken lassen. Sein Reiseagent in Lagos habe ihm geraten, Nigeria zu verlassen, weil er bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf zufolge des Tabu-Bruchs umgebracht werden würde. Am 20. März 2018 sei er im Auto eines Schleppers illegal nach Niger und von dort über Algerien nach Marokko gelangt. Seinen Reisepass habe er in Marokko verloren beziehungsweise dieser sei ihm dort gestohlen worden. Auf einem Schlauchboot sei er nach Spanien und von dort mit einem Bus bis in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte er diverse Ausdrucke von Online-Nachrichten ein. B. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 (eröffnet gleichentags) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2019 (Poststempel gleichentags) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei zur vollständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit auszusetzen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel legte er einen USB-Stick mit folgenden Unterlagen zu den Akten: eine Mitteilung der "(...)" über seine Suspendierung als Kirchenmitglied aufgrund unmoralischen Verhaltens, Fotos von ihm beim Fussballspielen, Fotos von ihm mit Partner und Freunden sowie einen Zeitungsartikel von "(...)", in welchem über die Menschenjagd auf ihn berichtet wird. D. Das Bundesverwaltungsgericht zeigte mit Verfügung vom 18. Juni 2019 den Eingang der Beschwerde an und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingaben vom 18. Juni und 20. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel nach: einen Artikel der "(...)" vom (...) 2018 über seinen Ausschluss aus der "(...)" zufolge seiner Homosexualität, einen Artikel der Zeitung "(...)" vom (...) 2018 sowie eine E-Mail-Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. Mai 2018 bezüglich Situation von Homosexuellen in Nigeria. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 14. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Schwer vorstellbar sei, dass er seit seiner Jugend mehrere homosexuelle Beziehungen unterhalten habe, ohne dass dies in der Familie je besprochen worden sei. Dass er seit seiner Kindheit aufgrund seines Verhaltens Schikanen ausgesetzt gewesen sei oder dies einzelnen Lehrpersonen bekannt gewesen sei, jedoch niemand in der Familie dieses Thema angesprochen habe, sei kaum nachvollziehbar. Aus logischen Gesichtspunkten sei nicht glaubhaft, seine Familie habe seine homosexuellen Beziehungen nicht mitbekommen. Es erscheine realitätsfremd, dass er seine Homosexualität einzig dadurch habe verstecken können, indem er sich in einschlägigen Bars getroffen habe. Ebenfalls realitätsfremd sei, dass er seine Beziehung zu seinem Partner als bis anhin wichtigste Beziehung in seinem Leben bezeichne, jedoch kaum etwas unternommen haben will, um etwas über dessen Verbleib herauszufinden. Weshalb er seinen Partner seinem Schicksal überlassen habe und nach Europa geflüchtet sei, anstatt an einem sicheren Ort abzuwarten, wie sich die Lage entwickeln würde, bleibe schleierhaft. Seine Schilderungen bezüglich der Vorkommnisse, die zu seiner Ausreise geführt hätten, seien ebenfalls in weiten Teilen unlogisch. Es stelle sich die Frage, weshalb ein Wachmann ihm den "Besuch" der Polizei angekündigt haben soll. Seine Schilderungen über die Treffen von Homosexuellen in Hotels und an Partys würden sehr befremdlich wirken vor dem Hintergrund, dass Homosexualität in Nigeria nicht toleriert und behördlich verfolgt werde. Seine Aussagen seien auch hinsichtlich seiner angeblichen Homosexualität und dem damit einhergehenden persönlichen Entwicklungsprozess nicht überzeugend ausgefallen. Seine Antwort auf die Frage, wann ihm seine Homosexualität bewusst geworden sei, habe er mit "ich wurde homosexuell geboren" geantwortet. Diese Antwort weise einen stereotypen Charakter auf. Erfahrungen aus der Forschung würden zeigen, dass die Akzeptanz der eigenen Sexualität einen besonders wichtigen Bestandteil des persönlichen Entwicklungsprozesses darstelle. Seine knappen und unreflektierten Aussagen diesbezüglich seien nur von jemanden zu erwarten, der den komplexen Prozess der Selbstfindung und Selbstwahrnehmung in einer homophoben Gesellschaft nicht persönlich habe durchmachen müssen. Über nationale oder internationale Organisationen, die sich für die Anliegen und Rechte von Homosexuellen einsetzen, habe er kaum etwas berichten können. Auch in Nigeria gebe es Organisationen wie die "Alliance Rights Nigeria" und bekannte Fürsprecher für Homosexualität. Diese hätten ihm bekannt sein müssen, obschon diese aufgrund der verschärften Gesetzgebung mittlerweile aus dem Untergrund operieren oder im Ausland leben würden. In den eingereichten Zeitungsberichten werde er selbst nicht erwähnt und es sei auch nicht klar, auf welche Quellen sich die Artikel stützen würden. Seine Narben würden kaum vom erwähnten Vorfall mit den Dorfwächtern stammen, sondern vermutlich einen anderen Entstehungshintergrund aufweisen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber im Wesentlichen fest, der vorliegende Fall sei nicht geeignet, um im beschleunigten Verfahren entschieden zu werden. Insbesondere seien die erlittenen Nachteile, die rechtliche Lage und auch die Ländereinschätzung komplex und weitere Abklärungen notwendig. Die Vorinstanz erwähne nicht alle von ihm geltend gemachten Vorfälle beziehungsweise diese seien nicht hinreichend abgeklärt worden. Sie habe sich zum Vorfall im Dorf im Jahr 2016, bei welchem ein Junge starb, er dafür verantwortlich gemacht und von der Polizei festgenommen worden sei, nicht geäussert. Ebenfalls nicht gewürdigt habe sie seine Mitgliedschaft bei der Biafra-Bewegung, die Auseinandersetzung mit den Vorsitzenden der Gemeinde und die diesbezügliche Vorladung auf die Polizeistation. Aufgrund der konkreten Umstände sei es ihm in so kurzer Zeit nicht möglich gewesen, Beweismittel aus Nigeria zu beschaffen. Die Vorinstanz hätte von Amtes wegen weitere Abklärungen vornehmen müssen. Insbesondere hätte sie länderspezifische Informationen einholen, bezüglich seiner Identität die Visadatenbank konsultieren sowie ihm mehr Zeit für die Beweismittelbeschaffung und die Stellungnahme gewähren müssen. Die Zeiten für die Anhörungen seien ausgeschöpft worden. Die Vorinstanz führe normalerweise halbtägige Anhörungen durch, die um 12:30 Uhr abgebrochen würden. Seine zweite Anhörung habe um 13:20 Uhr geendet. Dadurch habe seine Rechtsvertretung aus zeitlichen Gründen keine Möglichkeit gehabt, ergänzende Fragen zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem kürzlich ergangenen Fall darauf hingewiesen, dass komplexe Fälle, welche sich insbesondere durch lange Anhörungen kennzeichnen würden, nicht im beschleunigten Verfahren behandelt werden sollten, da ansonsten die prozessualen Garantien der asylsuchenden Person nicht eingehalten würden. Seine Anträge auf Fristerstreckung um einen Tag zur Stellungnahme, um Zuteilung ins erweiterte Verfahren, um medizinische Abklärung seiner Verletzungen und Narben sowie um Gewährung von mehr Zeit zwecks Beschaffung von Beweismitteln seien von der Vorinstanz ohne Begründung abgelehnt worden. Die Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hätten sich häufig in der Aufzählung seiner Antworten erschöpft, deren Inhalt sie für "kaum nachvollziehbar" oder "schwer vorstellbar" befunden habe. Weiter habe sie mit der fehlenden Logik und angeblicher Schleierhaftigkeit argumentiert. Bei der Beurteilung, weshalb er seinen Partner zurückgelassen habe, handle es sich um einen moralischen Vorwurf und nicht um eine juristisch fundierte Begründung im Sinne des VwVG. Die Ausführungen auf Seite 6 und 7 der Verfügung, worin sich die Vorinstanz auf "Erfahrungen aus der Forschung" stütze, seien nicht mit Quellenangaben belegt, und deshalb nicht nachvollziehbar. Dadurch habe die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht verletzt.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verletzung der Begründungspflicht). Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
E. 6.1 Die Vorinstanz hat es unterlassen, die Situation in Nigeria genauer zu recherchieren und gewährte dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit, Beweismittel zu beschaffen und einzureichen. Die Vorinstanz prüfte die geltend gemachte Homosexualität nicht genügend und insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit dem Länderkontext von Nigeria. Ihre Verfügung basiert in zahlreichen Punkten auf reinen Mutmassungen und Spekulationen. Dem Beschwerdeführer war es auch nicht möglich, sich objektiv mit der Begründung der Verfügung auseinanderzusetzen. Unklar bleibt beispielsweise, weshalb die Antwort des Beschwerdeführers, er sei homosexuell geboren worden und habe dies nicht erlernt, stereotyp sein soll. Die sogenannten "Erfahrungen aus der Forschung" belegte die Vorinstanz nicht mit Quellenangaben. Mit ihrer Erklärung, damit seien allgemeine Erkenntnisse gemeint, die sich nicht auf eine bestimmte wissenschaftliche Publikation beziehen würden, gesteht sie ein, keine wissenschaftlichen Belege für ihre allgemeinen Erkenntnisse zu haben. Weiter führte sie nicht näher aus, weshalb der Beschwerdeführer lediglich zufolge seiner geltend gemachten Homosexualität Organisationen wie die "Alliance Rights Nigeria" und weitere Fürsprecher kennen sollte, zumal sie selbst ausführt, diese würden aufgrund der verschärften Gesetzgebung mittlerweile aus dem Untergrund operieren oder im Ausland leben. Die Vorinstanz nahm sodann selbst eine Begutachtung der Narben des Beschwerdeführers vor und stellte Mutmassungen an, woher diese stammen könnten. Insgesamt beschränkte sich die Vorinstanz fast nur auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Homosexualität des Beschwerdeführers. Die weiteren Asylvorbringen erwähnte sie lediglich bei der Zusammenfassung der Aussagen des Beschwerdeführers, prüfte diese jedoch nicht. Auch ihre Ausführungen zum Wegweisungsvollzug fielen äusserst knapp aus und sie zog keine Länderinformationen zu Nigeria bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei.
E. 6.2 Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz nicht vollständig erstellt. Zudem verletzt sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.
E. 6.3 Weiter erscheint das vorliegende Verfahren als zu komplex, als dass es im beschleunigten Verfahren hätte behandelt werden können. Bereits die Anhörungen sind sehr ausführlich und die Verfügung der Vorinstanz ebenfalls, obwohl sie nicht den gesamten Sachverhalt erstellt hat. Dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um einen einfachen Fall handelt. Die Wahl der Art des erstinstanzlichen Verfahrens ist zwar allein Sache der Vorinstanz (vgl. BVGE 2017 VI/3 Erwägung 9.2.3). Die Behandlung komplexer Fälle in einem beschleunigten Verfahren - bei welchem es definitionsgemäss nicht notwendig ist, längere Anhörungen durchzuführen und mehrere Beweismittel zu bewerten - ist jedoch nicht angezeigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine umfangreiche Verfügung erlassen wird, gegen die innert nur 7 Arbeitstagen eine Beschwerde eingereicht werden muss (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes, BBI 7991, 8016 "[...] weil im beschleunigten Verfahren nur einfache Fälle behandelt werden"). Die Behandlung eines komplexen Falles im beschleunigten Verfahren birgt die Gefahr einer Verletzung der Verfahrensgarantien der asylsuchenden Person und zwar unabhängig davon, inwieweit das Prozessergebnis rechtlich liquid erscheinen könnte (vgl. Urteil des BVGer D-2056/2019, D-2007/2019, D-2083/2019, D-2189/2019 vom 21. Mai 2019 E. 8.1). Es scheint angezeigt, den vorliegenden Fall im erweiterten Verfahren zu behandeln.
E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts und der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2019 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gegenstandslos geworden.
E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Annina Mondgenast
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2965/2019 Urteil vom 28. Juni 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. März 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. April 2019 und den Anhörungen vom 13. und 22. Mai 2019 führte er im Wesentlichen aus, nigerianischer Staatsbürger und in B._______ aufgewachsen zu sein. Die Schule habe er bis zur sechsten Klasse besucht und danach auf professioneller Stufe Fussball gespielt, unter anderem in Asien. Bis ins Jahr 2017 habe er in C._______ und D._______ eine eigene Fussballakademie betrieben und mit lizenzierten Fussballmanagern zusammengearbeitet. Er sei homosexuell und habe dies seit seiner Jugend auch ausgelebt. Am 30. Juli 2017 habe er im (...) Hotel im Stadtteil E._______ in D._______ eine Party mit Homosexuellen mitorganisiert. Die Polizei habe diese Party aufgelöst und alle Anwesenden festgenommen. In derselben Nacht habe er sich aus der Haft freikaufen können. Zwei Wochen später habe er von der Polizei eine Vorladung erhalten, welcher er jedoch keine Folge geleistet habe. Am 24. August 2017 sei die Polizei bei ihm zu Hause vorbeigekommen, um ihn festzunehmen. Er sei deshalb geflüchtet und im selben Monat nach C._______ gegangen. Am 31. Oktober 2017 habe er im Hotel "(...)" in C._______ seinen Geburtstag gefeiert und rund 30 Homosexuelle eingeladen. Es seien jedoch mehr Leute gekommen, auch solche, die er nicht gekannt habe. Zwei Wochen später habe ihm der Hotelmanager mitgeteilt, dass er von der Polizei gesucht werde. Die Polizei habe Informationen erhalten, dass eine Homosexuellen-Party gefeiert worden sei. Er habe sich nicht bei der Polizei gemeldet. Am 30. Dezember 2017 sei er von einigen Leuten bei einem Fussballturnier in seinem Heimatdorf mit seiner Homosexualität konfrontiert worden. Zudem sei er beschuldigt worden, ein Geld-Ritual durchgeführt zu haben und deshalb für den Tod eines Jungen verantwortlich zu sein. Am 5. Januar 2018 sei er mit seinem Partner in seinem Heimatdorf in einer Bar gewesen. Nach dem Verlassen der Bar hätten sie im Auto gesessen und seien von Dorfwächtern aufgefordert worden, auszusteigen. Sie hätten sich geweigert, woraufhin die Dorfwächter die Luft aus den Reifen gelassen und seinen Partner mit einer Flasche geschlagen hätten. Gegenüber den Dorfwächtern sei er (Beschwerdeführer) handgreiflich geworden und daraufhin heftig zusammengeschlagen sowie mit dem Tod bedroht worden. Er sei gezwungen worden, sein Telefon zu entsperren und die Dorfwächter hätten deshalb explizite Videos und Fotos gesehen. Sein Partner und er seien gefesselt und in einem Wachhäuschen zurückgelassen worden. Als er am morgen früh wieder zu sich gekommen sei, sei er von dort geflüchtet. Sein Partner sei zu schwach gewesen, um sich zu bewegen, weshalb er ihn habe zurücklassen müssen. Zur Polizei habe er nicht gehen können, da der Vorfall im Zusammenhang mit seiner Homosexualität geschehen sei. Seine Mutter habe ihn ungefähr fünf Tage nach dem Vorfall angerufen und ihm erzählt, dass er von der Polizei gesucht werde. Die Polizei habe ihr auch einige Videos und Fotos auf seinem Mobiltelefon gezeigt. Seine Mutter habe ihn beschimpft und verflucht und ihm gedroht, die Polizei zu rufen, sollte er sich nochmals zu Hause blicken lassen. Sein Reiseagent in Lagos habe ihm geraten, Nigeria zu verlassen, weil er bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf zufolge des Tabu-Bruchs umgebracht werden würde. Am 20. März 2018 sei er im Auto eines Schleppers illegal nach Niger und von dort über Algerien nach Marokko gelangt. Seinen Reisepass habe er in Marokko verloren beziehungsweise dieser sei ihm dort gestohlen worden. Auf einem Schlauchboot sei er nach Spanien und von dort mit einem Bus bis in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte er diverse Ausdrucke von Online-Nachrichten ein. B. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 (eröffnet gleichentags) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2019 (Poststempel gleichentags) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei zur vollständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit auszusetzen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel legte er einen USB-Stick mit folgenden Unterlagen zu den Akten: eine Mitteilung der "(...)" über seine Suspendierung als Kirchenmitglied aufgrund unmoralischen Verhaltens, Fotos von ihm beim Fussballspielen, Fotos von ihm mit Partner und Freunden sowie einen Zeitungsartikel von "(...)", in welchem über die Menschenjagd auf ihn berichtet wird. D. Das Bundesverwaltungsgericht zeigte mit Verfügung vom 18. Juni 2019 den Eingang der Beschwerde an und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingaben vom 18. Juni und 20. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel nach: einen Artikel der "(...)" vom (...) 2018 über seinen Ausschluss aus der "(...)" zufolge seiner Homosexualität, einen Artikel der Zeitung "(...)" vom (...) 2018 sowie eine E-Mail-Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. Mai 2018 bezüglich Situation von Homosexuellen in Nigeria. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 14. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Schwer vorstellbar sei, dass er seit seiner Jugend mehrere homosexuelle Beziehungen unterhalten habe, ohne dass dies in der Familie je besprochen worden sei. Dass er seit seiner Kindheit aufgrund seines Verhaltens Schikanen ausgesetzt gewesen sei oder dies einzelnen Lehrpersonen bekannt gewesen sei, jedoch niemand in der Familie dieses Thema angesprochen habe, sei kaum nachvollziehbar. Aus logischen Gesichtspunkten sei nicht glaubhaft, seine Familie habe seine homosexuellen Beziehungen nicht mitbekommen. Es erscheine realitätsfremd, dass er seine Homosexualität einzig dadurch habe verstecken können, indem er sich in einschlägigen Bars getroffen habe. Ebenfalls realitätsfremd sei, dass er seine Beziehung zu seinem Partner als bis anhin wichtigste Beziehung in seinem Leben bezeichne, jedoch kaum etwas unternommen haben will, um etwas über dessen Verbleib herauszufinden. Weshalb er seinen Partner seinem Schicksal überlassen habe und nach Europa geflüchtet sei, anstatt an einem sicheren Ort abzuwarten, wie sich die Lage entwickeln würde, bleibe schleierhaft. Seine Schilderungen bezüglich der Vorkommnisse, die zu seiner Ausreise geführt hätten, seien ebenfalls in weiten Teilen unlogisch. Es stelle sich die Frage, weshalb ein Wachmann ihm den "Besuch" der Polizei angekündigt haben soll. Seine Schilderungen über die Treffen von Homosexuellen in Hotels und an Partys würden sehr befremdlich wirken vor dem Hintergrund, dass Homosexualität in Nigeria nicht toleriert und behördlich verfolgt werde. Seine Aussagen seien auch hinsichtlich seiner angeblichen Homosexualität und dem damit einhergehenden persönlichen Entwicklungsprozess nicht überzeugend ausgefallen. Seine Antwort auf die Frage, wann ihm seine Homosexualität bewusst geworden sei, habe er mit "ich wurde homosexuell geboren" geantwortet. Diese Antwort weise einen stereotypen Charakter auf. Erfahrungen aus der Forschung würden zeigen, dass die Akzeptanz der eigenen Sexualität einen besonders wichtigen Bestandteil des persönlichen Entwicklungsprozesses darstelle. Seine knappen und unreflektierten Aussagen diesbezüglich seien nur von jemanden zu erwarten, der den komplexen Prozess der Selbstfindung und Selbstwahrnehmung in einer homophoben Gesellschaft nicht persönlich habe durchmachen müssen. Über nationale oder internationale Organisationen, die sich für die Anliegen und Rechte von Homosexuellen einsetzen, habe er kaum etwas berichten können. Auch in Nigeria gebe es Organisationen wie die "Alliance Rights Nigeria" und bekannte Fürsprecher für Homosexualität. Diese hätten ihm bekannt sein müssen, obschon diese aufgrund der verschärften Gesetzgebung mittlerweile aus dem Untergrund operieren oder im Ausland leben würden. In den eingereichten Zeitungsberichten werde er selbst nicht erwähnt und es sei auch nicht klar, auf welche Quellen sich die Artikel stützen würden. Seine Narben würden kaum vom erwähnten Vorfall mit den Dorfwächtern stammen, sondern vermutlich einen anderen Entstehungshintergrund aufweisen. 4.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber im Wesentlichen fest, der vorliegende Fall sei nicht geeignet, um im beschleunigten Verfahren entschieden zu werden. Insbesondere seien die erlittenen Nachteile, die rechtliche Lage und auch die Ländereinschätzung komplex und weitere Abklärungen notwendig. Die Vorinstanz erwähne nicht alle von ihm geltend gemachten Vorfälle beziehungsweise diese seien nicht hinreichend abgeklärt worden. Sie habe sich zum Vorfall im Dorf im Jahr 2016, bei welchem ein Junge starb, er dafür verantwortlich gemacht und von der Polizei festgenommen worden sei, nicht geäussert. Ebenfalls nicht gewürdigt habe sie seine Mitgliedschaft bei der Biafra-Bewegung, die Auseinandersetzung mit den Vorsitzenden der Gemeinde und die diesbezügliche Vorladung auf die Polizeistation. Aufgrund der konkreten Umstände sei es ihm in so kurzer Zeit nicht möglich gewesen, Beweismittel aus Nigeria zu beschaffen. Die Vorinstanz hätte von Amtes wegen weitere Abklärungen vornehmen müssen. Insbesondere hätte sie länderspezifische Informationen einholen, bezüglich seiner Identität die Visadatenbank konsultieren sowie ihm mehr Zeit für die Beweismittelbeschaffung und die Stellungnahme gewähren müssen. Die Zeiten für die Anhörungen seien ausgeschöpft worden. Die Vorinstanz führe normalerweise halbtägige Anhörungen durch, die um 12:30 Uhr abgebrochen würden. Seine zweite Anhörung habe um 13:20 Uhr geendet. Dadurch habe seine Rechtsvertretung aus zeitlichen Gründen keine Möglichkeit gehabt, ergänzende Fragen zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem kürzlich ergangenen Fall darauf hingewiesen, dass komplexe Fälle, welche sich insbesondere durch lange Anhörungen kennzeichnen würden, nicht im beschleunigten Verfahren behandelt werden sollten, da ansonsten die prozessualen Garantien der asylsuchenden Person nicht eingehalten würden. Seine Anträge auf Fristerstreckung um einen Tag zur Stellungnahme, um Zuteilung ins erweiterte Verfahren, um medizinische Abklärung seiner Verletzungen und Narben sowie um Gewährung von mehr Zeit zwecks Beschaffung von Beweismitteln seien von der Vorinstanz ohne Begründung abgelehnt worden. Die Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hätten sich häufig in der Aufzählung seiner Antworten erschöpft, deren Inhalt sie für "kaum nachvollziehbar" oder "schwer vorstellbar" befunden habe. Weiter habe sie mit der fehlenden Logik und angeblicher Schleierhaftigkeit argumentiert. Bei der Beurteilung, weshalb er seinen Partner zurückgelassen habe, handle es sich um einen moralischen Vorwurf und nicht um eine juristisch fundierte Begründung im Sinne des VwVG. Die Ausführungen auf Seite 6 und 7 der Verfügung, worin sich die Vorinstanz auf "Erfahrungen aus der Forschung" stütze, seien nicht mit Quellenangaben belegt, und deshalb nicht nachvollziehbar. Dadurch habe die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht verletzt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verletzung der Begründungspflicht). Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 6. 6.1 Die Vorinstanz hat es unterlassen, die Situation in Nigeria genauer zu recherchieren und gewährte dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit, Beweismittel zu beschaffen und einzureichen. Die Vorinstanz prüfte die geltend gemachte Homosexualität nicht genügend und insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit dem Länderkontext von Nigeria. Ihre Verfügung basiert in zahlreichen Punkten auf reinen Mutmassungen und Spekulationen. Dem Beschwerdeführer war es auch nicht möglich, sich objektiv mit der Begründung der Verfügung auseinanderzusetzen. Unklar bleibt beispielsweise, weshalb die Antwort des Beschwerdeführers, er sei homosexuell geboren worden und habe dies nicht erlernt, stereotyp sein soll. Die sogenannten "Erfahrungen aus der Forschung" belegte die Vorinstanz nicht mit Quellenangaben. Mit ihrer Erklärung, damit seien allgemeine Erkenntnisse gemeint, die sich nicht auf eine bestimmte wissenschaftliche Publikation beziehen würden, gesteht sie ein, keine wissenschaftlichen Belege für ihre allgemeinen Erkenntnisse zu haben. Weiter führte sie nicht näher aus, weshalb der Beschwerdeführer lediglich zufolge seiner geltend gemachten Homosexualität Organisationen wie die "Alliance Rights Nigeria" und weitere Fürsprecher kennen sollte, zumal sie selbst ausführt, diese würden aufgrund der verschärften Gesetzgebung mittlerweile aus dem Untergrund operieren oder im Ausland leben. Die Vorinstanz nahm sodann selbst eine Begutachtung der Narben des Beschwerdeführers vor und stellte Mutmassungen an, woher diese stammen könnten. Insgesamt beschränkte sich die Vorinstanz fast nur auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Homosexualität des Beschwerdeführers. Die weiteren Asylvorbringen erwähnte sie lediglich bei der Zusammenfassung der Aussagen des Beschwerdeführers, prüfte diese jedoch nicht. Auch ihre Ausführungen zum Wegweisungsvollzug fielen äusserst knapp aus und sie zog keine Länderinformationen zu Nigeria bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei. 6.2 Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz nicht vollständig erstellt. Zudem verletzt sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. 6.3 Weiter erscheint das vorliegende Verfahren als zu komplex, als dass es im beschleunigten Verfahren hätte behandelt werden können. Bereits die Anhörungen sind sehr ausführlich und die Verfügung der Vorinstanz ebenfalls, obwohl sie nicht den gesamten Sachverhalt erstellt hat. Dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um einen einfachen Fall handelt. Die Wahl der Art des erstinstanzlichen Verfahrens ist zwar allein Sache der Vorinstanz (vgl. BVGE 2017 VI/3 Erwägung 9.2.3). Die Behandlung komplexer Fälle in einem beschleunigten Verfahren - bei welchem es definitionsgemäss nicht notwendig ist, längere Anhörungen durchzuführen und mehrere Beweismittel zu bewerten - ist jedoch nicht angezeigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine umfangreiche Verfügung erlassen wird, gegen die innert nur 7 Arbeitstagen eine Beschwerde eingereicht werden muss (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes, BBI 7991, 8016 "[...] weil im beschleunigten Verfahren nur einfache Fälle behandelt werden"). Die Behandlung eines komplexen Falles im beschleunigten Verfahren birgt die Gefahr einer Verletzung der Verfahrensgarantien der asylsuchenden Person und zwar unabhängig davon, inwieweit das Prozessergebnis rechtlich liquid erscheinen könnte (vgl. Urteil des BVGer D-2056/2019, D-2007/2019, D-2083/2019, D-2189/2019 vom 21. Mai 2019 E. 8.1). Es scheint angezeigt, den vorliegenden Fall im erweiterten Verfahren zu behandeln. 7. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts und der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2019 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gegenstandslos geworden.
10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Annina Mondgenast