Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Am 10. Juni 2019 reiste der Beschwerdeführer - ein aus B._______, Distrikt H._______ stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie in die Schweiz ein und suchten am gleichen Tag hier um Asyl nach. Am 17. Juni 2019 fand die Personalienaufnahme im BAZ Region C._______ statt. Am 5. August 2019 fand eine Erstbefragung (nach Art. 26 Abs. 3 AsylG; SR 142.31) respektive Anhörung (nach Art. 29 AsylG) statt, die wegen des Vorbringens geschlechtsspezifischer Verfolgung abgebrochen und am 3. September 2019 in einer reinen Männerrunde weitergeführt wurde. Am 1. Oktober 2019 fand eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers nach Art. 29 AsylG statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sein Bruder D._______, welcher den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angehört habe, sei im Jahre 2016 ausgereist und in der Folge in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden (N [...]). Er (Beschwerdeführer) und sein älterer Bruder seien im Jahr 2017 einmal von Militärs mitgenommen über D._______ ausgefragt worden. Am (...) 2018 sei er erneut von Personen des Criminal Investigation Department (CID) ins Camp von E._______ mitgenommen worden, mit der Begründung, man wolle ihn zu seinem Bruder befragen. Dort habe ein Offizier, Colonel F._______, ihm und einer Gruppe anderer junger Leute einen Vortrag gehalten, in welchem er sie aufgefordert habe, dem Militär beizutreten. Da er sich nach dem Vortrag zunächst nicht zum Dienst habe verpflichten wollen, sei er alleine in ein Zimmer geführt worden. Dort sei er, unter Hinweis darauf, die Mitgliedschaft seines Bruders bei den LTTE sei bekannt und er werde verdächtigt ebenfalls Informationen über die LTTE zu haben, zur Kooperation aufgefordert worden. Man habe ihn so bedrängt und geschlagen, dass er sich schliesslich aus Angst vertraglich zum Dienst im "Civil Protection Department" beziehungsweise "Civil Security Department" (nachfolgend: CSD) vertraglich verpflichtet habe. Er habe schon am nächsten Tag den Dienst im E._______ Camp antreten und zunächst Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten verrichten müssen. Ab dem (...) 2018 habe er während eines Monats auf einer Ausbildungsbasis in G._______ ein Training absolvieren müssen, welches ein körperliches Training und Exerzierübungen beinhaltet habe. Danach sei er ins Camp der Militärpolizei in H._______ transferiert worden. Dort sei er beauftragt worden, als Spitzel bei Versammlungen und Veranstaltungen Informationen zu sammeln. Durch seine Tätigkeit für das CSD sei er in seinem Dorf zum Aussenseiter geworden. Er habe deswegen aus diesem Dienst austreten wollen, was ihm aber nicht erlaubt worden sei. Im (...) 2018 habe er während eines krankheitsbedingten Spitalaufenthalts Drohanrufe einer Person erhalten, die ihm mit dem Tod gedroht, habe, weil er mit den Sicherheitskräften zusammenarbeite. Mutmasslich habe es sich beim Anrufer um "I._______" gehandelt, einen Befehlshaber der LTTE in H._______, den er observiert habe. Nach der Entlassung aus dem Spital habe er sich zu Hause aufgehalten, aus Angst wegen der Drohungen und weil er nicht mehr in den Dienst habe zurückkehren wollen. Am (...) 2019 sei er von etwa zehn Soldaten zu Hause abgeholt und ins Camp zurückgebracht worden. Dort habe man ihm gesagt, er werde wegen seinem Fernbleiben vom Dienst der Kooperation mit den LTTE verdächtigt und müsse ein weiteres, viermonatiges Training absolvieren. Hierzu sei er in ein anderes Camp in einem Wald gebracht worden. Man habe ihn dort in einen Singhalesen verwandeln wollen. Neben körperlichem Training und Kampftraining sei er in der buddhistischen Religion und der singhalesischen Sprache unterrichtet worden. Während seines Aufenthalts in diesem Trainingscamp sei er mehrmals von einem Offizier namens "J._______" unter Gewaltandrohung gezwungen worden, ihn mit der Hand oder oral zu befriedigen. Am (...) 2019 sei ihm und den anderen Soldaten mitgeteilt worden, dass sie in die Camps ihres Distrikts verlegt werden würden. Am selben Tag seien zwei Soldaten erschossen worden. Als er den Offizier J._______ nach dem Grund hierfür gefragt habe, habe dieser ihn getreten und geschlagen, und habe ihm mitgeteilt, an den beiden Soldaten sei ein Exempel statuiert worden, weil sie sich aus dem Camp hätten entfernen wollen. Gleich anschliessend sei er in seinen Distrikt zurückgebracht worden. Dort sei er zunächst im K._______ Camp während einer Nacht inhaftiert worden, und man habe ihm am nächsten Tag gedroht, dass ihm bei einer Desertion dasselbe geschehen könnte wie den erschossenen Soldaten. Er habe in der Folge das K._______ Camp nicht verlassen dürfen und dort Drecksarbeiten verrichten müssen. Am (...) 2019 sei er wegen starker Bauchschmerzen ins Spital in H._______ gebracht worden. Von dort habe er mit Hilfe einer Krankenschwester telefonisch Kontakt zu seinem Vater aufnehmen können, und dieser habe seine Ausreise organisiert. Sein Vater habe einen Tag darauf jemanden mit Wechselkleidern zu ihm ins Spital geschickt. Diese Person habe ihn dann nach L._______ gebracht, wo er sich bis zu seiner Ausreise am (...) oder (...) 2019 aufgehalten habe. Er sei von M._______ aus legal in Begleitung eines Schleppers auf dem Luftweg über ein unbekanntes (...) Land nach N._______ gereist, von wo er mit einem Fahrzeug in die Schweiz gebracht worden sei. Er befürchte im Falle einer Rückkehr einerseits von den Militärbehörden umgebracht zu werden, weil er über viele Informationen verfüge und sie ihn verdächtigen würden, diese verraten zu haben. Andererseits fürchte er sich auch vor Racheakten seitens der LTTE, weil er für das Militär und den Geheimdienst gearbeitet habe. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst Identitätsdokumenten (Identitätskarte, Geburtsschein, Fahrausweis) einen Ausweis des "Civil Protection Department", ausgestellt im (...), zu den Akten. C. C.a Am 8. Oktober 2019 unterbreitete die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. C.b Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 nahm die Rechtsvertretung zum Entwurf des Entscheides des SEM schriftlich Stellung. D. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 - eröffnet am gleichen Tag stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F. Die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das nach Beschwerdeeingang umgehend bestellte Beizugsdossier seines Bruders traf hingegen erst am 28. Oktober 2019 beim Gericht ein.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, ist das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als offensichtlich begründet zu qualifizieren. Das Urteil ist unter diesen Umständen nur summarisch zu begründen. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine Mitnahme durch Behördenvertreter am (...) 2018 sowie die Beschreibung seines Dienstalltags beim CSD und des einmonatigen Trainings im (...) 2018 würden Realkennzeichen enthalten und mit den vorliegenden Informationen über das CSD übereinstimmen; diese Vorbringen seien daher überzeugend. Seine Aussagen zum Kern der Begründung des Asylgesuchs - die Zwangsrekrutierung und die Spitzeltätigkeiten - seien aber als unglaubhaft zu qualifizieren. Die Darstellung des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner zwangsweisen Rekrutierung in den Dienst beim CSD lasse jegliche Realkennzeichen vermissen. Auch auf mehrmalige Nachfrage hin sei er nicht in der Lage gewesen, diese Situation substanziierter darzustellen, sondern seine Aussagen seien repetitiv und unpersönlich geblieben. Dass er eine Mitnahme glaubhaft geschildert habe, bedeute nicht notwendigerweise, dass dies sich im geltend gemachten Zusammenhang abgespielt habe, zumal seinen Aussagen zu entnehmen sei, dass er zumindest bei der Befragung zu seinem Bruder im Jahre 2017 eine solche erlebt habe. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer auch die geltend gemachte Spitzeltätigkeit nicht substanziiert darzulegen vermocht. Seine diesbezüglichen Darlegungen seien durchwegs oberflächlich und knapp. Dass seine Tätigkeit als Spitzel unglaubhaft sei, entziehe auch der von ihm geäusserten Furcht vor Vergeltungsakten durch ehemalige LTTE-Mitglieder die Grundlage. Es sei ihm nicht gelungen, eine konkrete Gefährdung wegen dieser Tätigkeit glaubhaft zu machen. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass Tamilen, die durch das Militär beziehungsweise das CSD angestellt seien, isoliert würden. Den Akten seien aber keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für das CSD eine asylrelevante Gefährdung drohe. Im Weiteren habe er auch die mehrfach gestellten Fragen betreffend die angebliche Tötung von zwei Kollegen am (...) 2019 und seine Reaktion hierauf unsubstanziiert und mit beinahe identischen Worten geschildert. Es erscheine wenig plausibel, dass von den zahlreichen Anwesenden gerade er den Offizier mit der Tat konfrontiert und eine Erklärung eingefordert habe. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, die Getöteten in irgendeiner Form zu beschreiben oder Angaben zu ihrer Identität zu machen sowie diese mit seinen Erlebnissen zu verknüpfen. Diese Vorbringen müssten somit ebenfalls als unglaubhaft erachtet werden. Die Darstellung wonach er mithilfe einer Krankenschwester aus dem Spital geflüchtet sei, erscheine unplausibel vor dem Hintergrund der behaupteten Erschiessung von zwei Kameraden, die hätten desertieren wollen, wenige Wochen zuvor; zudem sei nach seinen Angaben das Militär in Kontakt zum Spital und dem behandelnden Arzt gestanden. Die Behauptung, sein Vater habe die Krankenschwester bestochen, müsse als Schutzbehauptung bewertet werden. Es könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer sich in der beschriebenen Weise dem Dienst entzogen habe. Ohnehin handle es sich aufgrund der Freiwilligkeit beim Dienst für das CSD nicht um einen Militärdienst im eigentlichen Sinne. Es könne somit nicht von einer Desertion gesprochen werden, und es wären ihm andere Möglichkeiten offen gestanden, seine Anstellung beim Staat zu beenden. Zumal er durchaus in der Lage gewesen sei, gewisse Elemente seiner Vorbringen - etwa die Mitnahme am (...) 2018 sowie das Schicksal seiner Familie während des Bürgerkriegs substanziiert zu schildern, sei im Sinne einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass seine Ausführungen zu diesen Ereignissen zu wenig begründet seien und demzufolge die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht erfüllen würden. Betreffend den vom Beschwerdeführer vorgebrachten sexuellen Missbrauch durch einen Offizier sei festzustellen, dass er gemäss seinen Aussagen nach der Verlegung in seinen Distrikt keinen Kontakt mehr zu dieser Person gehabt habe. Es handle sich demnach um ein abgeschlossenes Ereignis, welches keine Asylrelevanz mehr zu entfalten vermöge.
E. 4.1.2 Die Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, reiche per se für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht aus. Eine Gefährdung gemäss den im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Kriterien liege nicht vor. Die zu erwartende Befragung bei der Wiedereinreise und allfällige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe nach dem Kriegsende noch über zehn Jahre in Sri Lanka gelebt und nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Die einmalige Befragung wegen seines Bruders vermöge die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu erfüllen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 8. Oktober 2019 seine keine Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden, welche eine andere Einschätzung zu rechtfertigen vermöchten. Namentlich könne seinen Aussagen entnommen werden, dass den sri-lankischen Behörden sein Profil als Bruder eines LTTE-Mitglieds bekannt sei; er habe deswegen aber trotzdem keine relevanten Nachteile erlitten. Er sei ihm sogar möglich gewesen, legal mit seinem eigenen Reisepass auszureisen. Dies spreche nicht zuletzt dafür, dass er seinen Dienst beim CSD unter anderen als den geltend gemachten Umständen verlassen habe.
E. 4.1.3 Der Wegweisungsvollzug sei im Lichte der völkerrechtlichen Bestimmungen sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) als zulässig zu bezeichnen. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es herrsche in Sri Lanka keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug von Wegweisungen in das Vanni-Gebiet sei praxisgemäss im Falle einer gesicherten Wohnsituation und Deckung des Grundbedarfs zumutbar. Dies sei vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und habe die Möglichkeit, sich eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
E. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wurde im Wesentlichen gerügt, die Vor-instanz habe den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt. Er habe sich am (...) 2019 einer (...)operation unterziehen müssen und sei deshalb bei der ersten Befragung in schlechter gesundheitlicher Verfassung gewesen. Die Operation sei nicht, wie von der ersten Rechtsvertretung behauptet, abgesagt worden. Zudem sei bei der Bewertung seiner Aussagen zu berücksichtigen, dass er nicht besonders gut ausgebildet sei. Er habe beim CSD keine Führungsfunktion innegehabt, sondern Befehle befolgen müssen. Den in Singhalesisch gehaltenen Vortrag des Offiziers bei seiner Rekrutierung habe er kaum verstanden, weil der Übersetzer einen anderen Tamilisch-Dialekt gesprochen habe und er grosse Angst gehabt habe. Er habe schliesslich den Vertrag unterschrieben, weil er so schnell wie möglich habe nach Hause zurückkehren wollen, wie er es seiner Mutter versprochen gehabt habe. Sein gesamter Aufenthalt im Camp sei von Angst geprägt gewesen, da er vieles wegen der schlechten Übersetzungen nicht verstanden habe und sich nicht auf das Gesagte habe konzentrieren können. Die Auffassung der Vorinstanz, seine Aussagen zu den Spitzeltätigkeiten seien zu wenig substanziiert, treffe nicht zu. So habe er durchaus Einzelheiten dazu vorgebracht, wie er bei einem bestimmten Auftrag Informationen gesammelt habe. Er habe den LTTE-Kommandanten "I._______" während längerer Zeit ausspioniert, bis ihm von seinen Vorgesetzten gesagt worden sei, er solle dies einstellen. Den Grund hierfür habe er nicht erfahren. Er habe den Offizier wegen der Tötung zweier Kameraden angesprochen, weil ihn in diesem Moment nach dem harten Training die Wut gepackt habe. Im Camp habe er mit praktisch niemandem gesprochen, weil es streng verboten gewesen sei, tamilisch zu sprechen, und er erst dort Kenntnisse der singhalesischen Sprache erworben habe. Er habe mit den getöteten Soldaten keine engere Beziehung gehabt. Das Spital sei der einzige Ort gewesen, von dem aus eine Flucht möglich gewesen sei. Die Krankenschwester, welche ihm geholfen habe, habe anfangs nicht gewusst, dass er desertieren wollte, sondern nur, dass er seinen Vater habe anrufen wollen. Ein Verlassen des Diensts beim CSD nach so kurzer Zeit sei kaum möglich, da dies das Misstrauen des Militärs wecken und Anlass zur Vermutung geben würde, er wolle die im Dienst erworbenen Informationen den LTTE zukommen lassen. Eine Desertion vom Militärdienst werde unverhältnismässig streng bestraft, erst recht im Fall von Tamilen. Bei ihm komme seine Verwandtschaft zu einem LTTE-Angehörigen hinzu. Sexuelle Misshandlungen seien im sri-lankischen Militär an der Tagesordnung. Er habe mit niemandem hierüber sprechen können, da ihn der Offizier sonst hätte töten lassen. Diese traumatischen Erlebnisse würden ihn sehr belasten. Es dauere seine Zeit, bis Deserteure auf der "Black List" vermerkt würden und ein Haftbefehl ausgestellt werde; viele Register würden noch von Hand geführt. Er habe einen guten Schlepper gehabt, der dafür gesorgt habe, dass er die Passkontrolle am Flughafen habe passieren können. Er erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 5).
E. 6.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise beim CSD tätig gewesen ist. Dies wird auch durch den eingereichten Ausweis dieser Organisation untermauert. Indessen hat die Vorinstanz die von ihm behauptete Zwangsrekrutierung und Beauftragung mit Spitzelaktivitäten ebenso wie die angebliche Desertion aus dem Dienst als unglaubhaft bezeichnet.
E. 6.3.1 Eine Durchsicht der Befragungsprotokolle ergibt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers durchwegs widerspruchsfrei sowie logisch konsistent sind und viele weitere Realkennzeichen aufweisen (etwa Schilderungen von Interaktionen und Gesprächen oder Wiedergabe eigener psychischer Vorgänge (vgl. z.B. A16 S. 15 f.). Es trifft zwar zu, dass er auf ausdrückliche Aufforderung des Befragers hin, bestimmte Sachverhaltselemente detaillierter zu schildern, hierzu mehrfach kaum in der Lage war. Indessen erweisen sich seine diesbezüglichen Darlegungen insgesamt nicht als derart substanzlos, dass es sich rechtfertigen würde, daraus auf deren Unglaubhaftigkeit zu schliessen. Namentlich hat der Beschwerdeführer den genauen Ablauf seines Aufenthalts im Militärcamp bei seiner Rekrutierung schlüssig und mit etlichen Details geschildert; bei Durchsicht der Befragungsprotokolle stechen mehrere Stellen mit ausserordentlich substanziierten Schilderungen ins Auge (im Protokoll der Anhörung vom 3. September 2019 umfasst beispielsweise eine ununterbrochene Schilderung des Aufenthalts im Camp fast vier eng beschriebene Protokollseiten; vgl. Protokoll A16 S. 13 ff.). In der Beschwerdeeingabe wurden zudem weitere Einzelheiten zu dem Raum, in welchen er nach dem Vortrag geführt wurde, dargelegt. Der Beschwerdeführer hat durchaus nachvollziehbar dargelegt, dass er nicht im eigentlichen Sinne zwangsrekrutiert wurde, aber durch verbale und physische Drohungen dazu gedrängt wurde, sich vertraglich zum Dienst beim CSD zu verpflichten.
E. 6.3.2 Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Spitzel im Auftrag des Geheimdiensts CID erscheinen entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von vornherein als substanzlos. So hat er mehrere spezifische Vorfälle geschildert, bei welchen er Informationen sammelte und an seine Vorgesetzten weiterleitete, sowie Personen genannt, die er ausspionierte. Zudem decken sich seine Schilderungen mit Berichten, wonach insbesondere im Vanni-Gebiet die tamilische Gesellschaft nach wie vor intensiv durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte und das Militär überwacht und auch das CSD in diese Tätigkeit einbezogen wird (vgl. Society for Threatened Peoples, The Vanni - Civilian Land under Military Occupation, Displacement, Resettlement, Protests, Februar 2018, S. 29).
E. 6.3.3 Dass der Beschwerdeführer einem speziellen Umerziehungstraining unterzogen wurde und das betreffende Camp nicht verlassen durfte, erscheint auf den ersten Blick schwer vereinbar damit, dass er zumindest formell gesehen freiwillig und gegen Entlöhnung für das CSD tätig war. Ein solches Handeln der Sicherheitskräfte erscheint aber angesichts des gegen ihn geäusserten Verdachts der Verbindungen zu den LTTE nicht undenkbar, der zudem durch sein erstes unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst im (...) 2018 noch verstärkt worden sein dürfte. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer die Umstände dieses viermonatigen Spezial-Trainings insbesondere den während desselben erlittenen sexuellen Missbrauch sowie die Erschiessung zweier Kameraden nach einem Fluchtversuch - ausführlich und konsistent geschildert hat. Dass er keine Angaben zur Identität der beiden Getöteten machen konnte, erscheint zwar ungewöhnlich; es ist aber nicht abwegig, dass er angesichts eines Verbots, die tamilische Sprache zu verwenden, kaum Kontakt zu diesen pflegen konnte. Wird von der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ausgegangen, erweist sich auch das geschilderte Vorgehen des Beschwerdeführers bei seiner Flucht aus dem Dienst, trotz des damit eingegangenen Risikos, als nicht unplausibel, zumal er darlegte, ein Entkommen aus dem Camp sei nicht möglich und der Spitalaufenthalt die einzige Gelegenheit gewesen, den Dienst zu verlassen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass er die Kontaktaufnahme zu seinem Vater mit Unterstützung einer Krankenschwester und die Organisation seiner Flucht durchaus substanziiert darlegte.
E. 6.3.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Argumentation der Vorinstanz, mit welcher diese die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Teilen als unglaubhaft qualifizierte, nicht gefolgt werden kann.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er befürchte einerseits von den staatlichen Behörden wegen seines unerlaubten Verlassens des Diensts beim CSD verfolgt zu werden. Andererseits befürchte er Repressalien durch ehemaligen LTTE-Mitglieder wegen seiner Tätigkeit als Spitzel und Informant für den Geheimdienst.
E. 6.5 Nachdem es sich, wie dargelegt, nicht rechtfertigt, diese Vorbringen von vornherein als unglaubhaft zu erachten, erweisen sich diesbezüglich vertiefte Abklärungen als notwendig:
E. 6.5.1 Nach Auffassung des Gerichts kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den Dienst beim CSD unerlaubt verlassen hat. Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit sowie der allfälligen asylrechtlichen Relevanz dieses Vorbringens ist bei der heutigen Aktenlage jedoch nicht möglich. Zur Beurteilung dieser Fragen erweisen sich weitere Abklärungen - gegebenenfalls mittels einer Botschaftsabklärung - als erforderlich: Namentlich steht nicht fest, ob und unter welchen Umständen der Dienst beim CSD quittiert werden kann, beziehungsweise mit welchen Folgen bei unerlaubtem Fernbleiben zu rechnen wäre. Zu diesen Aspekten wurde der Beschwerdeführer nicht befragt, ebenso wenig finden sich entsprechende Abklärungen in den Akten (vgl. auch Urteil des BVGer D-3587/2019 vom 30. August 2019 E. 6.1.2). Sodann stellt sich die Frage, ob einer Bestrafung wegen unerlaubter Dienstquittierung ein asylrelevantes Motiv zugrunde liegen würde, namentlich ob der Beschwerdeführer aufgrund der ihm unterstellten Nähe zu den LTTE mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte.
E. 6.5.2 Nachdem auch die Spitzeltätigkeiten des Beschwerdeführers für den Geheimdienst als überwiegend glaubhaft zu erachten sind (vgl. die vor-stehende E. 6.3.2), erscheint die von ihm geäusserte Furcht vor Repressalien seitens ehemaliger LTTE-Mitglieder wegen dieser Tätigkeit nicht von vorneherein unbegründet, zumal er gemäss seinen Aussagen bereits einmal konkret telefonisch bedroht wurde. Die Vorinstanz hat es zu Unrecht unterlassen, die asylrechtliche Relevanz dieses Vorbringens zu prüfen. Es wird abzuklären sein, inwieweit Tamilen, die im Norden Sri Lankas - und insbesondere im Vanni-Gebiet für die Sicherheitskräfte oder das Militär tätig sind, Nachteile seitens der tamilischen Bevölkerung zu befürchten haben und ob Personen mit einem solchen Profil gegebenenfalls Schutz durch die sri-lankischen Behörden beanspruchen können.
E. 7.1 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz nicht korrekt und vollständig festgestellt worden ist.
E. 7.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Im vorliegenden Fall lässt sich die Entscheidreife nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt. Die Erstellung des Sachverhalts bedarf weiterer Abklärungen, welche den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würde Es ist deshalb angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und korrekter Begründung des Entscheids an das SEM zurückzuweisen.
E. 7.3 Aus dem Gesagten ergibt sich auch, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers offensichtlich zu Unrecht im beschleunigten Verfahren behandelt hat:
E. 7.3.1 Steht nach der Anhörung (zu Beginn der sogenannten Verfahrensphase) fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Das Asyl-verfahren des Beschwerdeführers war und ist mit Bezug auf die Glaubhaftigkeit und die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen offenkundig überdurchschnittlich komplex; zudem schliesst in der Regel bereits die Vornahme einer ergänzenden Anhörung die Weiterführung des beschleunigten Verfahrens aus, weil es sich dabei um weitere Abklärungen gemäss Art. 26d AsylG) handelt (vgl. statt vieler BVGer E-4367/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 7 m.w.H.).
E. 7.3.2 Dass Verfahren wie das vorliegende nicht im beschleunigten Verfahren behandelt werden sollen, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass das SEM von der maximalen Frist der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Zentrum des Bundes von 140 Tagen (Art. 24. Abs. 4 AsylG) - während welcher bei beschleunigten Verfahren das erstinstanzliche sowie ein allfälliges Beschwerde- und Wegweisungsvollzugsverfahren durch-zuführen sind (Art. 24. Abs. 3 Bst. a AsylG) - bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bereits 133 Tage aufgebraucht hat (Asylgesuch bis Ablauf Beschwerdefrist).
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vor-instanzliche Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist sodann angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Damit wird auch der Antrag auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gegenstandslos. Sein Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht, die den Verfahrensumständen angemessen ist. Die vom SEM zu vergütende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1735.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
- Die Verfügung vom wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1735.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5490/2019 Urteil vom 5. November 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Am 10. Juni 2019 reiste der Beschwerdeführer - ein aus B._______, Distrikt H._______ stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie in die Schweiz ein und suchten am gleichen Tag hier um Asyl nach. Am 17. Juni 2019 fand die Personalienaufnahme im BAZ Region C._______ statt. Am 5. August 2019 fand eine Erstbefragung (nach Art. 26 Abs. 3 AsylG; SR 142.31) respektive Anhörung (nach Art. 29 AsylG) statt, die wegen des Vorbringens geschlechtsspezifischer Verfolgung abgebrochen und am 3. September 2019 in einer reinen Männerrunde weitergeführt wurde. Am 1. Oktober 2019 fand eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers nach Art. 29 AsylG statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sein Bruder D._______, welcher den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angehört habe, sei im Jahre 2016 ausgereist und in der Folge in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden (N [...]). Er (Beschwerdeführer) und sein älterer Bruder seien im Jahr 2017 einmal von Militärs mitgenommen über D._______ ausgefragt worden. Am (...) 2018 sei er erneut von Personen des Criminal Investigation Department (CID) ins Camp von E._______ mitgenommen worden, mit der Begründung, man wolle ihn zu seinem Bruder befragen. Dort habe ein Offizier, Colonel F._______, ihm und einer Gruppe anderer junger Leute einen Vortrag gehalten, in welchem er sie aufgefordert habe, dem Militär beizutreten. Da er sich nach dem Vortrag zunächst nicht zum Dienst habe verpflichten wollen, sei er alleine in ein Zimmer geführt worden. Dort sei er, unter Hinweis darauf, die Mitgliedschaft seines Bruders bei den LTTE sei bekannt und er werde verdächtigt ebenfalls Informationen über die LTTE zu haben, zur Kooperation aufgefordert worden. Man habe ihn so bedrängt und geschlagen, dass er sich schliesslich aus Angst vertraglich zum Dienst im "Civil Protection Department" beziehungsweise "Civil Security Department" (nachfolgend: CSD) vertraglich verpflichtet habe. Er habe schon am nächsten Tag den Dienst im E._______ Camp antreten und zunächst Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten verrichten müssen. Ab dem (...) 2018 habe er während eines Monats auf einer Ausbildungsbasis in G._______ ein Training absolvieren müssen, welches ein körperliches Training und Exerzierübungen beinhaltet habe. Danach sei er ins Camp der Militärpolizei in H._______ transferiert worden. Dort sei er beauftragt worden, als Spitzel bei Versammlungen und Veranstaltungen Informationen zu sammeln. Durch seine Tätigkeit für das CSD sei er in seinem Dorf zum Aussenseiter geworden. Er habe deswegen aus diesem Dienst austreten wollen, was ihm aber nicht erlaubt worden sei. Im (...) 2018 habe er während eines krankheitsbedingten Spitalaufenthalts Drohanrufe einer Person erhalten, die ihm mit dem Tod gedroht, habe, weil er mit den Sicherheitskräften zusammenarbeite. Mutmasslich habe es sich beim Anrufer um "I._______" gehandelt, einen Befehlshaber der LTTE in H._______, den er observiert habe. Nach der Entlassung aus dem Spital habe er sich zu Hause aufgehalten, aus Angst wegen der Drohungen und weil er nicht mehr in den Dienst habe zurückkehren wollen. Am (...) 2019 sei er von etwa zehn Soldaten zu Hause abgeholt und ins Camp zurückgebracht worden. Dort habe man ihm gesagt, er werde wegen seinem Fernbleiben vom Dienst der Kooperation mit den LTTE verdächtigt und müsse ein weiteres, viermonatiges Training absolvieren. Hierzu sei er in ein anderes Camp in einem Wald gebracht worden. Man habe ihn dort in einen Singhalesen verwandeln wollen. Neben körperlichem Training und Kampftraining sei er in der buddhistischen Religion und der singhalesischen Sprache unterrichtet worden. Während seines Aufenthalts in diesem Trainingscamp sei er mehrmals von einem Offizier namens "J._______" unter Gewaltandrohung gezwungen worden, ihn mit der Hand oder oral zu befriedigen. Am (...) 2019 sei ihm und den anderen Soldaten mitgeteilt worden, dass sie in die Camps ihres Distrikts verlegt werden würden. Am selben Tag seien zwei Soldaten erschossen worden. Als er den Offizier J._______ nach dem Grund hierfür gefragt habe, habe dieser ihn getreten und geschlagen, und habe ihm mitgeteilt, an den beiden Soldaten sei ein Exempel statuiert worden, weil sie sich aus dem Camp hätten entfernen wollen. Gleich anschliessend sei er in seinen Distrikt zurückgebracht worden. Dort sei er zunächst im K._______ Camp während einer Nacht inhaftiert worden, und man habe ihm am nächsten Tag gedroht, dass ihm bei einer Desertion dasselbe geschehen könnte wie den erschossenen Soldaten. Er habe in der Folge das K._______ Camp nicht verlassen dürfen und dort Drecksarbeiten verrichten müssen. Am (...) 2019 sei er wegen starker Bauchschmerzen ins Spital in H._______ gebracht worden. Von dort habe er mit Hilfe einer Krankenschwester telefonisch Kontakt zu seinem Vater aufnehmen können, und dieser habe seine Ausreise organisiert. Sein Vater habe einen Tag darauf jemanden mit Wechselkleidern zu ihm ins Spital geschickt. Diese Person habe ihn dann nach L._______ gebracht, wo er sich bis zu seiner Ausreise am (...) oder (...) 2019 aufgehalten habe. Er sei von M._______ aus legal in Begleitung eines Schleppers auf dem Luftweg über ein unbekanntes (...) Land nach N._______ gereist, von wo er mit einem Fahrzeug in die Schweiz gebracht worden sei. Er befürchte im Falle einer Rückkehr einerseits von den Militärbehörden umgebracht zu werden, weil er über viele Informationen verfüge und sie ihn verdächtigen würden, diese verraten zu haben. Andererseits fürchte er sich auch vor Racheakten seitens der LTTE, weil er für das Militär und den Geheimdienst gearbeitet habe. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst Identitätsdokumenten (Identitätskarte, Geburtsschein, Fahrausweis) einen Ausweis des "Civil Protection Department", ausgestellt im (...), zu den Akten. C. C.a Am 8. Oktober 2019 unterbreitete die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. C.b Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 nahm die Rechtsvertretung zum Entwurf des Entscheides des SEM schriftlich Stellung. D. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 - eröffnet am gleichen Tag stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F. Die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das nach Beschwerdeeingang umgehend bestellte Beizugsdossier seines Bruders traf hingegen erst am 28. Oktober 2019 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, ist das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als offensichtlich begründet zu qualifizieren. Das Urteil ist unter diesen Umständen nur summarisch zu begründen. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine Mitnahme durch Behördenvertreter am (...) 2018 sowie die Beschreibung seines Dienstalltags beim CSD und des einmonatigen Trainings im (...) 2018 würden Realkennzeichen enthalten und mit den vorliegenden Informationen über das CSD übereinstimmen; diese Vorbringen seien daher überzeugend. Seine Aussagen zum Kern der Begründung des Asylgesuchs - die Zwangsrekrutierung und die Spitzeltätigkeiten - seien aber als unglaubhaft zu qualifizieren. Die Darstellung des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner zwangsweisen Rekrutierung in den Dienst beim CSD lasse jegliche Realkennzeichen vermissen. Auch auf mehrmalige Nachfrage hin sei er nicht in der Lage gewesen, diese Situation substanziierter darzustellen, sondern seine Aussagen seien repetitiv und unpersönlich geblieben. Dass er eine Mitnahme glaubhaft geschildert habe, bedeute nicht notwendigerweise, dass dies sich im geltend gemachten Zusammenhang abgespielt habe, zumal seinen Aussagen zu entnehmen sei, dass er zumindest bei der Befragung zu seinem Bruder im Jahre 2017 eine solche erlebt habe. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer auch die geltend gemachte Spitzeltätigkeit nicht substanziiert darzulegen vermocht. Seine diesbezüglichen Darlegungen seien durchwegs oberflächlich und knapp. Dass seine Tätigkeit als Spitzel unglaubhaft sei, entziehe auch der von ihm geäusserten Furcht vor Vergeltungsakten durch ehemalige LTTE-Mitglieder die Grundlage. Es sei ihm nicht gelungen, eine konkrete Gefährdung wegen dieser Tätigkeit glaubhaft zu machen. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass Tamilen, die durch das Militär beziehungsweise das CSD angestellt seien, isoliert würden. Den Akten seien aber keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für das CSD eine asylrelevante Gefährdung drohe. Im Weiteren habe er auch die mehrfach gestellten Fragen betreffend die angebliche Tötung von zwei Kollegen am (...) 2019 und seine Reaktion hierauf unsubstanziiert und mit beinahe identischen Worten geschildert. Es erscheine wenig plausibel, dass von den zahlreichen Anwesenden gerade er den Offizier mit der Tat konfrontiert und eine Erklärung eingefordert habe. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, die Getöteten in irgendeiner Form zu beschreiben oder Angaben zu ihrer Identität zu machen sowie diese mit seinen Erlebnissen zu verknüpfen. Diese Vorbringen müssten somit ebenfalls als unglaubhaft erachtet werden. Die Darstellung wonach er mithilfe einer Krankenschwester aus dem Spital geflüchtet sei, erscheine unplausibel vor dem Hintergrund der behaupteten Erschiessung von zwei Kameraden, die hätten desertieren wollen, wenige Wochen zuvor; zudem sei nach seinen Angaben das Militär in Kontakt zum Spital und dem behandelnden Arzt gestanden. Die Behauptung, sein Vater habe die Krankenschwester bestochen, müsse als Schutzbehauptung bewertet werden. Es könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer sich in der beschriebenen Weise dem Dienst entzogen habe. Ohnehin handle es sich aufgrund der Freiwilligkeit beim Dienst für das CSD nicht um einen Militärdienst im eigentlichen Sinne. Es könne somit nicht von einer Desertion gesprochen werden, und es wären ihm andere Möglichkeiten offen gestanden, seine Anstellung beim Staat zu beenden. Zumal er durchaus in der Lage gewesen sei, gewisse Elemente seiner Vorbringen - etwa die Mitnahme am (...) 2018 sowie das Schicksal seiner Familie während des Bürgerkriegs substanziiert zu schildern, sei im Sinne einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass seine Ausführungen zu diesen Ereignissen zu wenig begründet seien und demzufolge die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht erfüllen würden. Betreffend den vom Beschwerdeführer vorgebrachten sexuellen Missbrauch durch einen Offizier sei festzustellen, dass er gemäss seinen Aussagen nach der Verlegung in seinen Distrikt keinen Kontakt mehr zu dieser Person gehabt habe. Es handle sich demnach um ein abgeschlossenes Ereignis, welches keine Asylrelevanz mehr zu entfalten vermöge. 4.1.2 Die Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, reiche per se für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht aus. Eine Gefährdung gemäss den im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Kriterien liege nicht vor. Die zu erwartende Befragung bei der Wiedereinreise und allfällige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe nach dem Kriegsende noch über zehn Jahre in Sri Lanka gelebt und nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Die einmalige Befragung wegen seines Bruders vermöge die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu erfüllen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 8. Oktober 2019 seine keine Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden, welche eine andere Einschätzung zu rechtfertigen vermöchten. Namentlich könne seinen Aussagen entnommen werden, dass den sri-lankischen Behörden sein Profil als Bruder eines LTTE-Mitglieds bekannt sei; er habe deswegen aber trotzdem keine relevanten Nachteile erlitten. Er sei ihm sogar möglich gewesen, legal mit seinem eigenen Reisepass auszureisen. Dies spreche nicht zuletzt dafür, dass er seinen Dienst beim CSD unter anderen als den geltend gemachten Umständen verlassen habe. 4.1.3 Der Wegweisungsvollzug sei im Lichte der völkerrechtlichen Bestimmungen sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) als zulässig zu bezeichnen. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es herrsche in Sri Lanka keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug von Wegweisungen in das Vanni-Gebiet sei praxisgemäss im Falle einer gesicherten Wohnsituation und Deckung des Grundbedarfs zumutbar. Dies sei vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und habe die Möglichkeit, sich eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wurde im Wesentlichen gerügt, die Vor-instanz habe den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt. Er habe sich am (...) 2019 einer (...)operation unterziehen müssen und sei deshalb bei der ersten Befragung in schlechter gesundheitlicher Verfassung gewesen. Die Operation sei nicht, wie von der ersten Rechtsvertretung behauptet, abgesagt worden. Zudem sei bei der Bewertung seiner Aussagen zu berücksichtigen, dass er nicht besonders gut ausgebildet sei. Er habe beim CSD keine Führungsfunktion innegehabt, sondern Befehle befolgen müssen. Den in Singhalesisch gehaltenen Vortrag des Offiziers bei seiner Rekrutierung habe er kaum verstanden, weil der Übersetzer einen anderen Tamilisch-Dialekt gesprochen habe und er grosse Angst gehabt habe. Er habe schliesslich den Vertrag unterschrieben, weil er so schnell wie möglich habe nach Hause zurückkehren wollen, wie er es seiner Mutter versprochen gehabt habe. Sein gesamter Aufenthalt im Camp sei von Angst geprägt gewesen, da er vieles wegen der schlechten Übersetzungen nicht verstanden habe und sich nicht auf das Gesagte habe konzentrieren können. Die Auffassung der Vorinstanz, seine Aussagen zu den Spitzeltätigkeiten seien zu wenig substanziiert, treffe nicht zu. So habe er durchaus Einzelheiten dazu vorgebracht, wie er bei einem bestimmten Auftrag Informationen gesammelt habe. Er habe den LTTE-Kommandanten "I._______" während längerer Zeit ausspioniert, bis ihm von seinen Vorgesetzten gesagt worden sei, er solle dies einstellen. Den Grund hierfür habe er nicht erfahren. Er habe den Offizier wegen der Tötung zweier Kameraden angesprochen, weil ihn in diesem Moment nach dem harten Training die Wut gepackt habe. Im Camp habe er mit praktisch niemandem gesprochen, weil es streng verboten gewesen sei, tamilisch zu sprechen, und er erst dort Kenntnisse der singhalesischen Sprache erworben habe. Er habe mit den getöteten Soldaten keine engere Beziehung gehabt. Das Spital sei der einzige Ort gewesen, von dem aus eine Flucht möglich gewesen sei. Die Krankenschwester, welche ihm geholfen habe, habe anfangs nicht gewusst, dass er desertieren wollte, sondern nur, dass er seinen Vater habe anrufen wollen. Ein Verlassen des Diensts beim CSD nach so kurzer Zeit sei kaum möglich, da dies das Misstrauen des Militärs wecken und Anlass zur Vermutung geben würde, er wolle die im Dienst erworbenen Informationen den LTTE zukommen lassen. Eine Desertion vom Militärdienst werde unverhältnismässig streng bestraft, erst recht im Fall von Tamilen. Bei ihm komme seine Verwandtschaft zu einem LTTE-Angehörigen hinzu. Sexuelle Misshandlungen seien im sri-lankischen Militär an der Tagesordnung. Er habe mit niemandem hierüber sprechen können, da ihn der Offizier sonst hätte töten lassen. Diese traumatischen Erlebnisse würden ihn sehr belasten. Es dauere seine Zeit, bis Deserteure auf der "Black List" vermerkt würden und ein Haftbefehl ausgestellt werde; viele Register würden noch von Hand geführt. Er habe einen guten Schlepper gehabt, der dafür gesorgt habe, dass er die Passkontrolle am Flughafen habe passieren können. Er erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 5). 6.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise beim CSD tätig gewesen ist. Dies wird auch durch den eingereichten Ausweis dieser Organisation untermauert. Indessen hat die Vorinstanz die von ihm behauptete Zwangsrekrutierung und Beauftragung mit Spitzelaktivitäten ebenso wie die angebliche Desertion aus dem Dienst als unglaubhaft bezeichnet. 6.3 6.3.1 Eine Durchsicht der Befragungsprotokolle ergibt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers durchwegs widerspruchsfrei sowie logisch konsistent sind und viele weitere Realkennzeichen aufweisen (etwa Schilderungen von Interaktionen und Gesprächen oder Wiedergabe eigener psychischer Vorgänge (vgl. z.B. A16 S. 15 f.). Es trifft zwar zu, dass er auf ausdrückliche Aufforderung des Befragers hin, bestimmte Sachverhaltselemente detaillierter zu schildern, hierzu mehrfach kaum in der Lage war. Indessen erweisen sich seine diesbezüglichen Darlegungen insgesamt nicht als derart substanzlos, dass es sich rechtfertigen würde, daraus auf deren Unglaubhaftigkeit zu schliessen. Namentlich hat der Beschwerdeführer den genauen Ablauf seines Aufenthalts im Militärcamp bei seiner Rekrutierung schlüssig und mit etlichen Details geschildert; bei Durchsicht der Befragungsprotokolle stechen mehrere Stellen mit ausserordentlich substanziierten Schilderungen ins Auge (im Protokoll der Anhörung vom 3. September 2019 umfasst beispielsweise eine ununterbrochene Schilderung des Aufenthalts im Camp fast vier eng beschriebene Protokollseiten; vgl. Protokoll A16 S. 13 ff.). In der Beschwerdeeingabe wurden zudem weitere Einzelheiten zu dem Raum, in welchen er nach dem Vortrag geführt wurde, dargelegt. Der Beschwerdeführer hat durchaus nachvollziehbar dargelegt, dass er nicht im eigentlichen Sinne zwangsrekrutiert wurde, aber durch verbale und physische Drohungen dazu gedrängt wurde, sich vertraglich zum Dienst beim CSD zu verpflichten. 6.3.2 Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Spitzel im Auftrag des Geheimdiensts CID erscheinen entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von vornherein als substanzlos. So hat er mehrere spezifische Vorfälle geschildert, bei welchen er Informationen sammelte und an seine Vorgesetzten weiterleitete, sowie Personen genannt, die er ausspionierte. Zudem decken sich seine Schilderungen mit Berichten, wonach insbesondere im Vanni-Gebiet die tamilische Gesellschaft nach wie vor intensiv durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte und das Militär überwacht und auch das CSD in diese Tätigkeit einbezogen wird (vgl. Society for Threatened Peoples, The Vanni - Civilian Land under Military Occupation, Displacement, Resettlement, Protests, Februar 2018, S. 29). 6.3.3 Dass der Beschwerdeführer einem speziellen Umerziehungstraining unterzogen wurde und das betreffende Camp nicht verlassen durfte, erscheint auf den ersten Blick schwer vereinbar damit, dass er zumindest formell gesehen freiwillig und gegen Entlöhnung für das CSD tätig war. Ein solches Handeln der Sicherheitskräfte erscheint aber angesichts des gegen ihn geäusserten Verdachts der Verbindungen zu den LTTE nicht undenkbar, der zudem durch sein erstes unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst im (...) 2018 noch verstärkt worden sein dürfte. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer die Umstände dieses viermonatigen Spezial-Trainings insbesondere den während desselben erlittenen sexuellen Missbrauch sowie die Erschiessung zweier Kameraden nach einem Fluchtversuch - ausführlich und konsistent geschildert hat. Dass er keine Angaben zur Identität der beiden Getöteten machen konnte, erscheint zwar ungewöhnlich; es ist aber nicht abwegig, dass er angesichts eines Verbots, die tamilische Sprache zu verwenden, kaum Kontakt zu diesen pflegen konnte. Wird von der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ausgegangen, erweist sich auch das geschilderte Vorgehen des Beschwerdeführers bei seiner Flucht aus dem Dienst, trotz des damit eingegangenen Risikos, als nicht unplausibel, zumal er darlegte, ein Entkommen aus dem Camp sei nicht möglich und der Spitalaufenthalt die einzige Gelegenheit gewesen, den Dienst zu verlassen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass er die Kontaktaufnahme zu seinem Vater mit Unterstützung einer Krankenschwester und die Organisation seiner Flucht durchaus substanziiert darlegte. 6.3.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Argumentation der Vorinstanz, mit welcher diese die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Teilen als unglaubhaft qualifizierte, nicht gefolgt werden kann. 6.4 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er befürchte einerseits von den staatlichen Behörden wegen seines unerlaubten Verlassens des Diensts beim CSD verfolgt zu werden. Andererseits befürchte er Repressalien durch ehemaligen LTTE-Mitglieder wegen seiner Tätigkeit als Spitzel und Informant für den Geheimdienst. 6.5 Nachdem es sich, wie dargelegt, nicht rechtfertigt, diese Vorbringen von vornherein als unglaubhaft zu erachten, erweisen sich diesbezüglich vertiefte Abklärungen als notwendig: 6.5.1 Nach Auffassung des Gerichts kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den Dienst beim CSD unerlaubt verlassen hat. Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit sowie der allfälligen asylrechtlichen Relevanz dieses Vorbringens ist bei der heutigen Aktenlage jedoch nicht möglich. Zur Beurteilung dieser Fragen erweisen sich weitere Abklärungen - gegebenenfalls mittels einer Botschaftsabklärung - als erforderlich: Namentlich steht nicht fest, ob und unter welchen Umständen der Dienst beim CSD quittiert werden kann, beziehungsweise mit welchen Folgen bei unerlaubtem Fernbleiben zu rechnen wäre. Zu diesen Aspekten wurde der Beschwerdeführer nicht befragt, ebenso wenig finden sich entsprechende Abklärungen in den Akten (vgl. auch Urteil des BVGer D-3587/2019 vom 30. August 2019 E. 6.1.2). Sodann stellt sich die Frage, ob einer Bestrafung wegen unerlaubter Dienstquittierung ein asylrelevantes Motiv zugrunde liegen würde, namentlich ob der Beschwerdeführer aufgrund der ihm unterstellten Nähe zu den LTTE mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte. 6.5.2 Nachdem auch die Spitzeltätigkeiten des Beschwerdeführers für den Geheimdienst als überwiegend glaubhaft zu erachten sind (vgl. die vor-stehende E. 6.3.2), erscheint die von ihm geäusserte Furcht vor Repressalien seitens ehemaliger LTTE-Mitglieder wegen dieser Tätigkeit nicht von vorneherein unbegründet, zumal er gemäss seinen Aussagen bereits einmal konkret telefonisch bedroht wurde. Die Vorinstanz hat es zu Unrecht unterlassen, die asylrechtliche Relevanz dieses Vorbringens zu prüfen. Es wird abzuklären sein, inwieweit Tamilen, die im Norden Sri Lankas - und insbesondere im Vanni-Gebiet für die Sicherheitskräfte oder das Militär tätig sind, Nachteile seitens der tamilischen Bevölkerung zu befürchten haben und ob Personen mit einem solchen Profil gegebenenfalls Schutz durch die sri-lankischen Behörden beanspruchen können. 7. 7.1 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz nicht korrekt und vollständig festgestellt worden ist. 7.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Im vorliegenden Fall lässt sich die Entscheidreife nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt. Die Erstellung des Sachverhalts bedarf weiterer Abklärungen, welche den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würde Es ist deshalb angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und korrekter Begründung des Entscheids an das SEM zurückzuweisen. 7.3 Aus dem Gesagten ergibt sich auch, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers offensichtlich zu Unrecht im beschleunigten Verfahren behandelt hat: 7.3.1 Steht nach der Anhörung (zu Beginn der sogenannten Verfahrensphase) fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Das Asyl-verfahren des Beschwerdeführers war und ist mit Bezug auf die Glaubhaftigkeit und die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen offenkundig überdurchschnittlich komplex; zudem schliesst in der Regel bereits die Vornahme einer ergänzenden Anhörung die Weiterführung des beschleunigten Verfahrens aus, weil es sich dabei um weitere Abklärungen gemäss Art. 26d AsylG) handelt (vgl. statt vieler BVGer E-4367/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 7 m.w.H.). 7.3.2 Dass Verfahren wie das vorliegende nicht im beschleunigten Verfahren behandelt werden sollen, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass das SEM von der maximalen Frist der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Zentrum des Bundes von 140 Tagen (Art. 24. Abs. 4 AsylG) - während welcher bei beschleunigten Verfahren das erstinstanzliche sowie ein allfälliges Beschwerde- und Wegweisungsvollzugsverfahren durch-zuführen sind (Art. 24. Abs. 3 Bst. a AsylG) - bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bereits 133 Tage aufgebraucht hat (Asylgesuch bis Ablauf Beschwerdefrist).
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vor-instanzliche Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist sodann angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Damit wird auch der Antrag auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gegenstandslos. Sein Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht, die den Verfahrensumständen angemessen ist. Die vom SEM zu vergütende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1735.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2. Die Verfügung vom wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1735.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain