Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und christ-katholischer Konfession, suchte am 24. April 2019 in B._______ um Asyl nach. B. Am 3. Mai 2019 fand die Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Person und dem Reiseweg (Personalienaufnahme, PA) statt, am 9. Mai 2019 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-Gespräch). Er reichte eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheines und eine originale Identitätskarte aus dem Jahr 2002 zu den Akten. C. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 31. Mai 2019 durch das SEM angehört (Anhörung 1). Diese Anhörung wurde betreffend die Gesuchsgründe verkürzt geführt, damit eine Anhörung hierzu durch ein reines Männerteam angesetzt werden konnte; diese zweite Anhörung fand am 25. Juni 2019 statt (Anhörung 2). Er legte Fotos und Bestätigungen als Beweismittel vor. Der Beschwerdeführer gab dem SEM gegenüber zusammengefasst zu Protokoll, seine Familie stamme ursprünglich aus C._______ [D._______]. Von Geburt bis 1990 habe er dort gelebt, dann sei die Familie wiederholt (auch wegen des Krieges) umgezogen. Am 20. November 2007 sei er von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mitgenommen worden und habe für diese Unterstützungsdienste (Essen verpackt und verteilt, erste Hilfe geleistet, verletzte Personen begleitet, transportiert und Essen verteilt) leisten müssen. Gegen Ende des Krieges, 2008, sei er an Hals, Kopf und Fuss verletzt worden. Schliesslich habe er sich mit seiner Mutter ins armeekontrollierte Gebiet, nach E._______, begeben, wo sie im dortigen Camp von 2009 bis 2011 verblieben seien. Er habe im Camp Angst gehabt, denn die Armee habe Personen ohne Rehabilitation gesucht und er habe ja vom Krieg eine Verletzung am Hals davongetragen. Allerdings habe er sich zusammen mit der Familie registriert gehabt. 2011 hätten sie vom Camp wieder nach C._______ gehen können, er selber sei nach F._______ gegangen, um dort als (...) zu arbeiten sowie aus Sicherheitsgründen. Ab 2013 habe man begonnen, Personen, welche keine Rehabilitation gehabt hätten, zu suchen. Die Dorfbewohner hätten ihn verraten. Die Familie habe zu Beginn nicht preisgegeben, wo er sich aufhalte. Sein Vater sei von Armeeangehörigen befragt und dabei auch geschlagen worden. Im Juni oder Juli 2015 habe man seine Schwester mitgenommen, gequält und mit Elektroschocks gefoltert. Seine Mutter habe gesagt, sie werde ihn aushändigen, sie halte das nicht aus. Auch er habe nicht zuschauen können, wie seine Schwester seinetwegen gequält werde. So hätten er und seine Mutter sich am 15. August 2015 zum (...)-Camp begeben. Er sei verhaftet, mitgenommen und in der Folge befragt und dabei misshandelt worden. Er sei unter anderem befragt worden, wo er gewesen sei und warum er keine Rehabilitation gemacht habe. Zudem habe man ihm unterstellt, die LTTE zu unterstützen und Geld zu sammeln. Schliesslich sei er ins (...)-Camp - ein Armeecamp - gebracht worden, wo er bis zu seiner Flucht verblieben sei. In der Zeit im Camp habe er Angst gehabt, da er nie gewusst habe, wann was passieren würde. Das Camp sei geteilt gewesen, auf einer Seite die Tamilen, auf der anderen die Singhalesen. Gelegentlich hätten Angehörige des IKRK oder ähnlicher Organisationen das Camp besucht. Sie seien instruiert worden, sie dürften mit diesen nichts reden oder sonst hätten sie zu sagen, es gehe ihnen gut. Sie hätten vor allem körperlich anstrengende Arbeiten verrichten müssen, zum Beispiel Bunker aufräumen und auseinandernehmen, oder Hängebrücken bauen. Für die Arbeit hätten sie Armeekleider - ein Armee-T-Shirt und eine Hose - bekommen. Wenn sie besucht worden seien, seien sie anständig bekleidet worden, mit Namensschildern, Schuhen, Hut und der Beschriftung "Civil forces". Im Gegensatz zu Armeeangehörigen seien sie nicht bezahlt worden, sie seien gefangen und sozusagen Sklaven gewesen. Seine Mutter habe ihn wiederholt besucht und die Beamten dort gebeten, ihm zu erlauben, den Vater zu besuchen, dem es gesundheitlich schlecht gegangen sei. Er habe am 28. Dezember 2018 für zwölf Tage frei bekommen. In der Folge hab er mithilfe eines Onkels die Ausreise organisiert und Sri Lanka am 5. April 2019 mithilfe eines Schleppers unter Verwendung seines eigenen Passes auf dem Luftweg verlassen. Nach seiner Flucht seien seine Eltern durch das CID nach seinem Aufenthalt befragt worden, es sei zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Auch seine Schwester sei von Armeeangehörigen zu Befragungen mitgenommen worden. Als diese im Dorf aber erfahren hätten, dass er im Ausland sei, habe man sie wieder freigelassen. Unter anderem legte der Beschwerdeführer Fotografien vor, die ihn in Uniform zeigten, teils mit gleichfalls Uniformierten, teils mit Familienangehörigen (gemäss seinen Angaben im besagten Urlaub), in einem Fall sehe man, wie er sich für den Hafturlaub austrage. D. Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2019 den Entwurf des vorgesehenen Entscheides; diese nahm am 3. Juli 2019 dazu Stellung. E. Mit Entscheid vom 4. Juli 2019 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, setzte eine Frist zur Ausreise (unter Androhung des Vollzugs unter Zwang) und beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug. F. Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an. Er beantragte im Hauptpunkt, die Verfügung vom 4. Juli 2019 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 und 4 AsylG). H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete darauf, einen Kostenvorschuss zu erheben. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2019 beantragte die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 14. August 2019 an den Beschwerdeanträgen fest.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 4.1 Die Vorinstanz argumentierte im angefochtenen Entscheid, die als Beweismittel eingereichten Fotografien zeigten eine vom Erzählten abweichende Geschichte. Die Embleme auf den abgebildeten Uniformen würden den Beschwerdeführer als Angehörigen des Civil Security Department (CSD) ausweisen. Dabei handle es sich um eine sri-lankische Behörde mit militärischen Strukturen, welche nicht-militärische Projekte (Strassen- und Brückenbau, landwirtschaftliche Projekte) durchführe. Das CSD benachteilige Rehabilitierte bei der Anstellung nicht und zahle überdurchschnittliche Löhne; es arbeiteten deshalb unter anderem sehr viele rehabilitierte LTTE-Mitglieder dort. Demgegenüber sei unglaubhaft, dass eine offizielle Behörde wie das CSD nicht rehabilitierte LTTE-Mitglieder als Angestellte beschäftige oder auch, dass das CSD heimliche Rehabilitations- oder Strafgefangenenlager betreibe, in denen Nicht-Rehabilitierte Arbeitsleistungen für das CSD erbringen müssten. Gemäss der Quellenlage habe zudem Anfang 2016 nurmehr ein Rehabilitierungslager in H._______ mit lediglich 51 Insassen in einem einjährigen Programm existiert. Nicht nachvollziehbar sei sein Vorbringen, sie seien angehalten worden, die Uniform im Hafturlaub zu tragen, damit man sie für Armeeangehörige halte. Es wäre ohne weiteres möglich, der Aussenwelt mündlich mitzuteilen, dass man eben kein Armeeangehöriger sei. Die Antworten zur Uniformtragpflicht seien überdies widersprüchlich. Angesichts dieses unglaubhaften Kernelements seien die weiteren Unglaubhaftigkeiten untergeordneter Natur. So sei aber nicht logisch, dass er sich für einen Hafturlaub bei einem anderen Häftling hätte austragen können oder dass die behördliche Suche erst 10 bis 15 Tage nach seiner Ausreise im April 2019 eingesetzt haben soll, nachdem er Mitte Januar nicht aus dem Hafturlaub zurückgekehrt sei. Auch seien die Ausführungen zur dreijährigen Haftzeit substanzlos und pauschal. Auf die geschilderte Folter sei das SEM im Verfügungsentwurf (wie von der Rechtsvertretung in der Stellungnahme gerügt) nicht eingegangen. Dies deshalb, weil die Haftzeit substanzlos und pauschal geschildert worden sei. Damit bestehe zwischen der geschilderten Folter am 15. August 2015 und der Ausreise am 5. April 2019 kein zeitlich und kausal genügend enger Zusammenhang, um eine Asylrelevanz zu entfalten. Die Glaubhaftigkeit der Folter könne somit offenbleiben.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde entgegen, vom SEM zitierte Länderbericht vom 15. März 2019, auf dessen Quellen das SEM die Charakterisierung des CSD und die Ausschliesslichkeit des einen Rehabilitierungs-Lagers abstütze, halte fest, dass gemäss der Quellenlage nach wie vor - namentlich zwischen 2016 und 2018 - ehemalige LTTE-Mitglieder gefoltert und misshandelt würden, gerade auch in Rehabilitationsprogrammen. Auch dokumentiere das UNO-Commitee against Torture (CAT) in einem Bericht vom 21. Januar 2017 Berichte über von sri-lankischen Sicherheitskräften betriebene "inoffizielle Orte" - Armeelager oder "rehabilitation centres" - in denen mutmassliche LTTE-Mitglieder auch bei blossem Verdacht festgehalten und gefoltert worden seien. Entsprechende Folterungen bei blossem Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft seien auch einem Bericht des UNHCR vom 28. August 2017 dokumentiert. Weiter bestehe gemäss einer Quelle von 2012 in I._______ tatsächlich ein Armeelager, das gemäss lokalen Auskünften noch immer in Betrieb sei, und für das als durchaus möglich gelte, dass Häftlinge bei Hafturlauben und öffentlichen Anlässen Uniformen tragen müssten. Die Vorinstanz habe Berichte über die anhaltende Verfolgung von LTTE-Mitgliedern völlig ignoriert und nicht in die Glaubhaftigkeitsprüfung einbezogen. Stattdessen habe sie sich auf Stellen konzentriert, die sich angeboten hätten, die Fotografien zuungunsten des Beschwerdeführers zu interpretieren. Es bedürfe einer weitergehenden Abklärung, insbesondere einer umfassenden Auseinandersetzung mit der Situation ehemaliger LTTE-Mitglieder. Der Fall habe in des erweiterte Verfahren verwiesen zu werden. Daneben sei zu bemerken, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht in Widerspruch zu den Fotografien stünden. Zwar sei es schon möglich, auch in Uniform mündlich mitzuteilen, man sei kein Armeeangehöriger, doch die Glaubhaftigkeit abzusprechen, wirke bemüht. Der Beschwerdeführer habe dazu auch klar und deutlich geantwortet, für die Aussenwelt seien sie halt Militärs gewesen - davon abgesehen sei es wohl nicht so, dass er dauernd von Zivilisten auf diese Frage angesprochen worden sei. Seine Aussagen zur Uniformtragpflicht seien nicht widersprüchlich, sondern präzisierend. Die Frage nach der Austragung zum Hafturlaub bei einem Mithäftling habe er klar dahingehend beantwortet, dass der Urlaub nicht von einem Häftling bewilligt worden sei, dass er sich vielmehr nur bei diesem unterschriftlich abgemeldet habe. Der Vorhalt, die Schilderung der Haftzeit sei pauschal und substanzlos, werde nicht weiter ausgeführt. Auf die als pauschal beurteilten Antworten seien keine spezifischen Nachfragen erfolgt, etwa zum Tagesablauf, zur Struktur des Camps oder wie der Besuch einer Hilfsorganisation ausgesehen habe. Gänzlich ausser Acht lasse die Vorinstanz die Schilderung der Folterung, welche substantiiert, detailliert und mit vielen Realkennzeichen versehen ausfalle. Mit Bezug auf die Asylrelevanz sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor gesucht werde und erst jüngst - anfangs Juli 2019 - sei deswegen im Haus seiner Eltern eine Durchsuchung durchgeführt worden (was mit Fotos, einer Video-Aufnahme und der Ablichtung eines polizeilichen Haftbefehls dokumentiert werde). Die LTTE-Mitgliedschaft (ungeachtet der Zwangsrekrutierung), Festnahme, Folterung und dreijährige Haftzeit stellten Faktoren dar, die das Risiko erneuter Verhaftung und Folterung stark erhöhten. Bei einer Rückkehr seien asylrelevante Nachteil zu erwarten. Neben dem Erwähnten reichte der Beschwerdeführer diverse Bestätigungen ein.
E. 4.3 Die Vorinstanz stellt in der Vernehmlassung klar, dass die Glaubhaftigkeit der Schilderung der Folter im Asylentscheid nicht angezweifelt werde. Dabei handle es sich indessen um einen Vorgang von wenigen Tagen Dauer, an den sich die lange Haft von drei Jahren angeschlossen haben soll. In der Frage zur den Asylgründen habe er sich zur Haftzeit in gerade einmal zwei Sätzen geäussert, die Gelegenheit, sich weiter frei zu äussern, nicht genutzt. Spätere Nachfragen zu diesem Themenkreis seien oberflächlich, pauschal und substanzlos geblieben. Es habe auch für die Rechtsvertretung Gelegenheit bestanden, Nachfragen zu stellen. Der Beschwerdeführer habe sich also hinlänglich zur Haftzeit äussern können, der gegenteilige Vorwurf gehe fehl. Zudem sei die dreijährige Haft unglaubhaft und bestehe kein zeitlich und kausal genügend enger Zusammenhang der Folter mit der Ausreise; deren Glaubhaftigkeit könne damit offenbleiben. Dem SEM sei im Übrigen durchaus bekannt, dass LTTE-Mitglieder nach wie vor verfolgt würden und auch Folterungen vorkämen. Die zitierten Quellen bezögen sich aber auf Orte, an denen Leute während einiger Tage festgehalten würden, nicht auf geheime Strafgefangenen- oder Arbeitslager mit mehrjährigen Inhaftierungen. Die eingereichten Fotos zu einer Hausdurchsuchung von angeblich anfangs Juli wiesen den Grund für die Hausdurchsuchung nicht aus. Nach den Attentaten zu Ostern 2019 (auf die die Bestätigung der lokalen Kirchgemeinde auch Bezug nehme) sei von einer angespannten Lage und grundsätzlich alarmierten Behörden auszugehen. Der eidesstattlichen Erklärung des Vaters sei wegen des Verwandtschaftsverhältnissees mit Zurückhaltung zu begegnen. Sie widerspreche im Übrigen bezüglich der Auslieferung des Beschwerdeführers dessen Aussagen. Der angebliche Haftbefehl vom 1. Juli 2019 sei eine Suchanzeige. Dergleichen sei nicht fälschungssicher, zudem erstaune das Datum. Die Bestätigungen der Kirchgemeinde und eines Abgeordneten seien Gefälligkeitsschreiben und berichteten nicht von eigener Wahrnehmung. Als ergänzende Unstimmigkeit sei zu erwähnen, dass der Vater des Beschwerdeführers auf den eingelegten Fotos keinesfalls schwerkrank wirke. Insgesamt sei der Fall keineswegs zu komplex für das beschleunigte Verfahren.
E. 4.4 In der Replik betont der Beschwerdeführer, dass er über das intensive einmalige Ereignis der Folterung ausführlicher berichtet als über die Haftzeit, die von Monotonie geprägt gewesen sei. Es hätte an der Vorinstanz gelegen, weiter nachzufragen. Nach wie vor lasse diese offen, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers pauschal und substanzlos seien. Es bestünden eindeutige Hinweise auf geheime Folter- und Gefangenenlager, wobei wohl die Grenze zwischen Arbeits-, Folter und Gefangenenlagern fliessend sei; dies bedürfe der eingehenden Abklärung. Die Fotografien gäben keinen Rückschluss auf den Gesundheitszustand des Vaters. Unerheblich sei, wer den Beschwerdeführer letztlich ausgeliefert habe, ob Vater oder Mutter. Wäre die Suchanzeige gefälscht, wäre sie mit einem unverfänglichen Datum versehen worden. Insgesamt sei die Interpretation der Vorinstanz bemüht und nicht nachvollziehbar.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen oder aus anderen Gründen als in der Beschwerdeschrift vorgebracht gutheissen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).
E. 5.2 Verfahrensrechtliche Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
E. 5.3 Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs beinhaltet, dass es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Das Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren wird sodann vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 und 2009/50 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen).
E. 6 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Sachverhaltsabklärung unvollständig und die vorinstanzliche Begründung ungenügend ist, insbesondere in Bezug auf den geltend gemachten Aufenthalt im Armee-Camp. Im Einzelnen: 6.1.1. Vorab ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in beiden Anhörungen in sich stimmig und konsistent sind. Die Schilderung der LTTE-Zeit, des Aufenthalts der Familie in einem Camp nach Kriegsende, die Rückkehr der Kernfamilie 2011 in den Heimatort - wobei der Beschwerdeführer sich inoffiziell an einem anderen Ort aufgehalten habe - die verstärkte behördliche Suche nach Nicht-Rehabilitierten ab 2013, die Auslieferung durch die Mutter respektive das Sich-Stellen in Beisein der Mutter, nachdem Dorfbewohner ihn als LTTE-Mitglied denunziert und die Behörden erst den Vater, dann die Schwester misshandelt hatten, die Inhaftierung, Folter und anschliessende Zeit im Camp ist zwar in unterschiedlichem Detaillierungsgrad, aber in sich widerspruchsfrei erfolgt. Nachfragen wurden jeweils beantwortet, ohne dass Ausflüchte feststellbar oder Widersprüche entstanden wären. 6.1.2. Die Vorinstanz begründet den ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit des "Kernvorbringens". Indessen ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung nicht, beziehungsweise nicht genügend konkret, welches Vorbringen als nicht glaubhaft erachtet wird. Zwar führt das SEM aus, die eingereichten Fotografien zeigten den Beschwerdeführer in militärischer Uniform. Daraus lässt sich zumindest schliessen, dass die Vorinstanz davon ausging, der Beschwerdeführer sei auf den Fotografien abgebildet. Indessen bleibt unklar, ob ihm geglaubt wird, dass er für das CSD tätig war oder nicht. Wenn ausgeführt wird, die Angaben des Beschwerdeführers zum Tragen der Uniform seien nicht nachvollziehbar, ebenso das Austragenlassen für den Hafturlaub bei einem anderen Häftling, lässt dies sowohl die Interpretation zu, die Vorinstanz erachte den Beschwerdeführer als freiwilligen Angehörigen des CSD, aber ebenso diejenige, es handle sich um gestellte Bilder. Was die Vorinstanz genau meint, bleibt offen. Gleich verhält es sich bei der Feststellung des SEM, wonach unglaubhaft sei, dass nicht rehabilitierte, ehemalige LTTE-Mitglieder als Angestellte beim CSD beschäftigt würden. Auch hier wird nicht klar, ob das SEM davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei - entgegen seiner Aussage - einer Rehabilitation unterzogen worden, oder er sei effektiv nicht für das CSD tätig gewesen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass aus den vom SEM erwähnten Berichten nicht hervorgeht, es seien ausschliesslich rehabilitierte LTTE-Angehörige für das CSD rekrutiert worden (vgl. etwa den vom SEM in der angefochtenen Verfügung zitierten Bericht des Adayaalam Centre for Policy Research, S. 5). Überdies kann wohl davon ausgegangen werden, dass in der Endphase des Bürgerkrieges in Sri Lanka unzählige junge Leute von den LTTE zu Unterstützungsleistungen verpflichtet worden waren, was auch dem Regime bekannt sein dürfte. Dass sämtliche dieser Personen einer Rehabilitation unterzogen worden wären, scheint indessen wenig wahrscheinlich. Wäre das SEM davon ausgegangen, der Beschwerdeführer wäre freiwillig für das CSD tätig gewesen - was angesichts der offenbar guten Entlöhnung durchaus denkbar ist -, so wäre er danach zu fragen gewesen, unter welchen Umständen oder Voraussetzungen dieser Dienst quittiert werden kann beziehungsweise mit welchen Folgen bei unerlaubtem Fernbleiben zu rechnen wären. Zu diesen Aspekten wurde der Beschwerdeführer indessen nicht befragt, ebenso wenig finden sich entsprechende Abklärungen in den Akten. Schliesslich äusserte sich die Vorinstanz auch auf Vernehmlassungsebene nicht zum Beschwerdevorbringen, am vom Beschwerdeführer bezeichneten Ort gebe es seit März 2012 ein grosses Armeelager, noch klärte sie ab, ob das CSD am fraglichen Ort stationiert ist. 6.1.3. Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt hat und der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt wurde.
E. 6.2 Im Hinblick auf den neuen Entscheid der Vorinstanz erscheinen folgende ergänzende Bemerkungen angezeigt. Mit der Beschwerde ist festzustellen, dass die Schilderung der erlittenen Misshandlungen starke Realkennzeichen aufweist, insbesondere die Schilderung der räumlichen Situation, von eindrücklichen Wortwechseln und weiterer origineller Details. Im Hinblick auf die Frage nach begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint aus heutiger Sicht zumindest zweifelhaft, ob die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers offen gelassen werden kann. Auch die an die Misshandlungen anschliessende (Haft-)Zeit wurde in den Anhörungen (Anhörung 1 F41 ff., F58; Anhörung 2 F25, F46 ff.) zwar knapp geschildert, ist aber in sich stimmig. Es bleibt der Vorinstanz überlassen, ob sie weitere Details in einer ergänzenden Anhörung erfragen will. Stimmig erscheinen auch die Angaben zu den Fotografien (Anhörung 1 F42 ff., Anhörung 2 F 54 ff.). Es sind keine Widersprüche oder Logikfehler erkennbar. Insbesondere erscheint nicht zwingend unlogisch, dass der administrative Akt des Austragens für den (Haft-)Urlaub bei einem Gleichgeordneten erfolgte, wenn dieser gerade Dienst an der Pforte hatte; dass ein Urlaub von einer anderen Stelle bewilligt worden wäre, ergibt sich klar aus den Aussagen.
E. 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1). Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal sie ihren Entscheid korrekt zu begründen hat und die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf, welche den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würde. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene und den dem Gericht zu den Akten gereichten Beweismitteln, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
E. 7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Diese ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 4. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Thomas Bischof Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3587/2019 Urteil vom 30. August 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Thomas Bischof. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 4. Juli 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und christ-katholischer Konfession, suchte am 24. April 2019 in B._______ um Asyl nach. B. Am 3. Mai 2019 fand die Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Person und dem Reiseweg (Personalienaufnahme, PA) statt, am 9. Mai 2019 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-Gespräch). Er reichte eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheines und eine originale Identitätskarte aus dem Jahr 2002 zu den Akten. C. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 31. Mai 2019 durch das SEM angehört (Anhörung 1). Diese Anhörung wurde betreffend die Gesuchsgründe verkürzt geführt, damit eine Anhörung hierzu durch ein reines Männerteam angesetzt werden konnte; diese zweite Anhörung fand am 25. Juni 2019 statt (Anhörung 2). Er legte Fotos und Bestätigungen als Beweismittel vor. Der Beschwerdeführer gab dem SEM gegenüber zusammengefasst zu Protokoll, seine Familie stamme ursprünglich aus C._______ [D._______]. Von Geburt bis 1990 habe er dort gelebt, dann sei die Familie wiederholt (auch wegen des Krieges) umgezogen. Am 20. November 2007 sei er von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mitgenommen worden und habe für diese Unterstützungsdienste (Essen verpackt und verteilt, erste Hilfe geleistet, verletzte Personen begleitet, transportiert und Essen verteilt) leisten müssen. Gegen Ende des Krieges, 2008, sei er an Hals, Kopf und Fuss verletzt worden. Schliesslich habe er sich mit seiner Mutter ins armeekontrollierte Gebiet, nach E._______, begeben, wo sie im dortigen Camp von 2009 bis 2011 verblieben seien. Er habe im Camp Angst gehabt, denn die Armee habe Personen ohne Rehabilitation gesucht und er habe ja vom Krieg eine Verletzung am Hals davongetragen. Allerdings habe er sich zusammen mit der Familie registriert gehabt. 2011 hätten sie vom Camp wieder nach C._______ gehen können, er selber sei nach F._______ gegangen, um dort als (...) zu arbeiten sowie aus Sicherheitsgründen. Ab 2013 habe man begonnen, Personen, welche keine Rehabilitation gehabt hätten, zu suchen. Die Dorfbewohner hätten ihn verraten. Die Familie habe zu Beginn nicht preisgegeben, wo er sich aufhalte. Sein Vater sei von Armeeangehörigen befragt und dabei auch geschlagen worden. Im Juni oder Juli 2015 habe man seine Schwester mitgenommen, gequält und mit Elektroschocks gefoltert. Seine Mutter habe gesagt, sie werde ihn aushändigen, sie halte das nicht aus. Auch er habe nicht zuschauen können, wie seine Schwester seinetwegen gequält werde. So hätten er und seine Mutter sich am 15. August 2015 zum (...)-Camp begeben. Er sei verhaftet, mitgenommen und in der Folge befragt und dabei misshandelt worden. Er sei unter anderem befragt worden, wo er gewesen sei und warum er keine Rehabilitation gemacht habe. Zudem habe man ihm unterstellt, die LTTE zu unterstützen und Geld zu sammeln. Schliesslich sei er ins (...)-Camp - ein Armeecamp - gebracht worden, wo er bis zu seiner Flucht verblieben sei. In der Zeit im Camp habe er Angst gehabt, da er nie gewusst habe, wann was passieren würde. Das Camp sei geteilt gewesen, auf einer Seite die Tamilen, auf der anderen die Singhalesen. Gelegentlich hätten Angehörige des IKRK oder ähnlicher Organisationen das Camp besucht. Sie seien instruiert worden, sie dürften mit diesen nichts reden oder sonst hätten sie zu sagen, es gehe ihnen gut. Sie hätten vor allem körperlich anstrengende Arbeiten verrichten müssen, zum Beispiel Bunker aufräumen und auseinandernehmen, oder Hängebrücken bauen. Für die Arbeit hätten sie Armeekleider - ein Armee-T-Shirt und eine Hose - bekommen. Wenn sie besucht worden seien, seien sie anständig bekleidet worden, mit Namensschildern, Schuhen, Hut und der Beschriftung "Civil forces". Im Gegensatz zu Armeeangehörigen seien sie nicht bezahlt worden, sie seien gefangen und sozusagen Sklaven gewesen. Seine Mutter habe ihn wiederholt besucht und die Beamten dort gebeten, ihm zu erlauben, den Vater zu besuchen, dem es gesundheitlich schlecht gegangen sei. Er habe am 28. Dezember 2018 für zwölf Tage frei bekommen. In der Folge hab er mithilfe eines Onkels die Ausreise organisiert und Sri Lanka am 5. April 2019 mithilfe eines Schleppers unter Verwendung seines eigenen Passes auf dem Luftweg verlassen. Nach seiner Flucht seien seine Eltern durch das CID nach seinem Aufenthalt befragt worden, es sei zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Auch seine Schwester sei von Armeeangehörigen zu Befragungen mitgenommen worden. Als diese im Dorf aber erfahren hätten, dass er im Ausland sei, habe man sie wieder freigelassen. Unter anderem legte der Beschwerdeführer Fotografien vor, die ihn in Uniform zeigten, teils mit gleichfalls Uniformierten, teils mit Familienangehörigen (gemäss seinen Angaben im besagten Urlaub), in einem Fall sehe man, wie er sich für den Hafturlaub austrage. D. Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2019 den Entwurf des vorgesehenen Entscheides; diese nahm am 3. Juli 2019 dazu Stellung. E. Mit Entscheid vom 4. Juli 2019 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, setzte eine Frist zur Ausreise (unter Androhung des Vollzugs unter Zwang) und beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug. F. Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an. Er beantragte im Hauptpunkt, die Verfügung vom 4. Juli 2019 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 und 4 AsylG). H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete darauf, einen Kostenvorschuss zu erheben. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2019 beantragte die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 14. August 2019 an den Beschwerdeanträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz argumentierte im angefochtenen Entscheid, die als Beweismittel eingereichten Fotografien zeigten eine vom Erzählten abweichende Geschichte. Die Embleme auf den abgebildeten Uniformen würden den Beschwerdeführer als Angehörigen des Civil Security Department (CSD) ausweisen. Dabei handle es sich um eine sri-lankische Behörde mit militärischen Strukturen, welche nicht-militärische Projekte (Strassen- und Brückenbau, landwirtschaftliche Projekte) durchführe. Das CSD benachteilige Rehabilitierte bei der Anstellung nicht und zahle überdurchschnittliche Löhne; es arbeiteten deshalb unter anderem sehr viele rehabilitierte LTTE-Mitglieder dort. Demgegenüber sei unglaubhaft, dass eine offizielle Behörde wie das CSD nicht rehabilitierte LTTE-Mitglieder als Angestellte beschäftige oder auch, dass das CSD heimliche Rehabilitations- oder Strafgefangenenlager betreibe, in denen Nicht-Rehabilitierte Arbeitsleistungen für das CSD erbringen müssten. Gemäss der Quellenlage habe zudem Anfang 2016 nurmehr ein Rehabilitierungslager in H._______ mit lediglich 51 Insassen in einem einjährigen Programm existiert. Nicht nachvollziehbar sei sein Vorbringen, sie seien angehalten worden, die Uniform im Hafturlaub zu tragen, damit man sie für Armeeangehörige halte. Es wäre ohne weiteres möglich, der Aussenwelt mündlich mitzuteilen, dass man eben kein Armeeangehöriger sei. Die Antworten zur Uniformtragpflicht seien überdies widersprüchlich. Angesichts dieses unglaubhaften Kernelements seien die weiteren Unglaubhaftigkeiten untergeordneter Natur. So sei aber nicht logisch, dass er sich für einen Hafturlaub bei einem anderen Häftling hätte austragen können oder dass die behördliche Suche erst 10 bis 15 Tage nach seiner Ausreise im April 2019 eingesetzt haben soll, nachdem er Mitte Januar nicht aus dem Hafturlaub zurückgekehrt sei. Auch seien die Ausführungen zur dreijährigen Haftzeit substanzlos und pauschal. Auf die geschilderte Folter sei das SEM im Verfügungsentwurf (wie von der Rechtsvertretung in der Stellungnahme gerügt) nicht eingegangen. Dies deshalb, weil die Haftzeit substanzlos und pauschal geschildert worden sei. Damit bestehe zwischen der geschilderten Folter am 15. August 2015 und der Ausreise am 5. April 2019 kein zeitlich und kausal genügend enger Zusammenhang, um eine Asylrelevanz zu entfalten. Die Glaubhaftigkeit der Folter könne somit offenbleiben. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde entgegen, vom SEM zitierte Länderbericht vom 15. März 2019, auf dessen Quellen das SEM die Charakterisierung des CSD und die Ausschliesslichkeit des einen Rehabilitierungs-Lagers abstütze, halte fest, dass gemäss der Quellenlage nach wie vor - namentlich zwischen 2016 und 2018 - ehemalige LTTE-Mitglieder gefoltert und misshandelt würden, gerade auch in Rehabilitationsprogrammen. Auch dokumentiere das UNO-Commitee against Torture (CAT) in einem Bericht vom 21. Januar 2017 Berichte über von sri-lankischen Sicherheitskräften betriebene "inoffizielle Orte" - Armeelager oder "rehabilitation centres" - in denen mutmassliche LTTE-Mitglieder auch bei blossem Verdacht festgehalten und gefoltert worden seien. Entsprechende Folterungen bei blossem Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft seien auch einem Bericht des UNHCR vom 28. August 2017 dokumentiert. Weiter bestehe gemäss einer Quelle von 2012 in I._______ tatsächlich ein Armeelager, das gemäss lokalen Auskünften noch immer in Betrieb sei, und für das als durchaus möglich gelte, dass Häftlinge bei Hafturlauben und öffentlichen Anlässen Uniformen tragen müssten. Die Vorinstanz habe Berichte über die anhaltende Verfolgung von LTTE-Mitgliedern völlig ignoriert und nicht in die Glaubhaftigkeitsprüfung einbezogen. Stattdessen habe sie sich auf Stellen konzentriert, die sich angeboten hätten, die Fotografien zuungunsten des Beschwerdeführers zu interpretieren. Es bedürfe einer weitergehenden Abklärung, insbesondere einer umfassenden Auseinandersetzung mit der Situation ehemaliger LTTE-Mitglieder. Der Fall habe in des erweiterte Verfahren verwiesen zu werden. Daneben sei zu bemerken, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht in Widerspruch zu den Fotografien stünden. Zwar sei es schon möglich, auch in Uniform mündlich mitzuteilen, man sei kein Armeeangehöriger, doch die Glaubhaftigkeit abzusprechen, wirke bemüht. Der Beschwerdeführer habe dazu auch klar und deutlich geantwortet, für die Aussenwelt seien sie halt Militärs gewesen - davon abgesehen sei es wohl nicht so, dass er dauernd von Zivilisten auf diese Frage angesprochen worden sei. Seine Aussagen zur Uniformtragpflicht seien nicht widersprüchlich, sondern präzisierend. Die Frage nach der Austragung zum Hafturlaub bei einem Mithäftling habe er klar dahingehend beantwortet, dass der Urlaub nicht von einem Häftling bewilligt worden sei, dass er sich vielmehr nur bei diesem unterschriftlich abgemeldet habe. Der Vorhalt, die Schilderung der Haftzeit sei pauschal und substanzlos, werde nicht weiter ausgeführt. Auf die als pauschal beurteilten Antworten seien keine spezifischen Nachfragen erfolgt, etwa zum Tagesablauf, zur Struktur des Camps oder wie der Besuch einer Hilfsorganisation ausgesehen habe. Gänzlich ausser Acht lasse die Vorinstanz die Schilderung der Folterung, welche substantiiert, detailliert und mit vielen Realkennzeichen versehen ausfalle. Mit Bezug auf die Asylrelevanz sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor gesucht werde und erst jüngst - anfangs Juli 2019 - sei deswegen im Haus seiner Eltern eine Durchsuchung durchgeführt worden (was mit Fotos, einer Video-Aufnahme und der Ablichtung eines polizeilichen Haftbefehls dokumentiert werde). Die LTTE-Mitgliedschaft (ungeachtet der Zwangsrekrutierung), Festnahme, Folterung und dreijährige Haftzeit stellten Faktoren dar, die das Risiko erneuter Verhaftung und Folterung stark erhöhten. Bei einer Rückkehr seien asylrelevante Nachteil zu erwarten. Neben dem Erwähnten reichte der Beschwerdeführer diverse Bestätigungen ein. 4.3 Die Vorinstanz stellt in der Vernehmlassung klar, dass die Glaubhaftigkeit der Schilderung der Folter im Asylentscheid nicht angezweifelt werde. Dabei handle es sich indessen um einen Vorgang von wenigen Tagen Dauer, an den sich die lange Haft von drei Jahren angeschlossen haben soll. In der Frage zur den Asylgründen habe er sich zur Haftzeit in gerade einmal zwei Sätzen geäussert, die Gelegenheit, sich weiter frei zu äussern, nicht genutzt. Spätere Nachfragen zu diesem Themenkreis seien oberflächlich, pauschal und substanzlos geblieben. Es habe auch für die Rechtsvertretung Gelegenheit bestanden, Nachfragen zu stellen. Der Beschwerdeführer habe sich also hinlänglich zur Haftzeit äussern können, der gegenteilige Vorwurf gehe fehl. Zudem sei die dreijährige Haft unglaubhaft und bestehe kein zeitlich und kausal genügend enger Zusammenhang der Folter mit der Ausreise; deren Glaubhaftigkeit könne damit offenbleiben. Dem SEM sei im Übrigen durchaus bekannt, dass LTTE-Mitglieder nach wie vor verfolgt würden und auch Folterungen vorkämen. Die zitierten Quellen bezögen sich aber auf Orte, an denen Leute während einiger Tage festgehalten würden, nicht auf geheime Strafgefangenen- oder Arbeitslager mit mehrjährigen Inhaftierungen. Die eingereichten Fotos zu einer Hausdurchsuchung von angeblich anfangs Juli wiesen den Grund für die Hausdurchsuchung nicht aus. Nach den Attentaten zu Ostern 2019 (auf die die Bestätigung der lokalen Kirchgemeinde auch Bezug nehme) sei von einer angespannten Lage und grundsätzlich alarmierten Behörden auszugehen. Der eidesstattlichen Erklärung des Vaters sei wegen des Verwandtschaftsverhältnissees mit Zurückhaltung zu begegnen. Sie widerspreche im Übrigen bezüglich der Auslieferung des Beschwerdeführers dessen Aussagen. Der angebliche Haftbefehl vom 1. Juli 2019 sei eine Suchanzeige. Dergleichen sei nicht fälschungssicher, zudem erstaune das Datum. Die Bestätigungen der Kirchgemeinde und eines Abgeordneten seien Gefälligkeitsschreiben und berichteten nicht von eigener Wahrnehmung. Als ergänzende Unstimmigkeit sei zu erwähnen, dass der Vater des Beschwerdeführers auf den eingelegten Fotos keinesfalls schwerkrank wirke. Insgesamt sei der Fall keineswegs zu komplex für das beschleunigte Verfahren. 4.4 In der Replik betont der Beschwerdeführer, dass er über das intensive einmalige Ereignis der Folterung ausführlicher berichtet als über die Haftzeit, die von Monotonie geprägt gewesen sei. Es hätte an der Vorinstanz gelegen, weiter nachzufragen. Nach wie vor lasse diese offen, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers pauschal und substanzlos seien. Es bestünden eindeutige Hinweise auf geheime Folter- und Gefangenenlager, wobei wohl die Grenze zwischen Arbeits-, Folter und Gefangenenlagern fliessend sei; dies bedürfe der eingehenden Abklärung. Die Fotografien gäben keinen Rückschluss auf den Gesundheitszustand des Vaters. Unerheblich sei, wer den Beschwerdeführer letztlich ausgeliefert habe, ob Vater oder Mutter. Wäre die Suchanzeige gefälscht, wäre sie mit einem unverfänglichen Datum versehen worden. Insgesamt sei die Interpretation der Vorinstanz bemüht und nicht nachvollziehbar. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen oder aus anderen Gründen als in der Beschwerdeschrift vorgebracht gutheissen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 5.2 Verfahrensrechtliche Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 5.3 Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs beinhaltet, dass es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Das Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren wird sodann vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 und 2009/50 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen).
6. Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Sachverhaltsabklärung unvollständig und die vorinstanzliche Begründung ungenügend ist, insbesondere in Bezug auf den geltend gemachten Aufenthalt im Armee-Camp. Im Einzelnen: 6.1.1. Vorab ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in beiden Anhörungen in sich stimmig und konsistent sind. Die Schilderung der LTTE-Zeit, des Aufenthalts der Familie in einem Camp nach Kriegsende, die Rückkehr der Kernfamilie 2011 in den Heimatort - wobei der Beschwerdeführer sich inoffiziell an einem anderen Ort aufgehalten habe - die verstärkte behördliche Suche nach Nicht-Rehabilitierten ab 2013, die Auslieferung durch die Mutter respektive das Sich-Stellen in Beisein der Mutter, nachdem Dorfbewohner ihn als LTTE-Mitglied denunziert und die Behörden erst den Vater, dann die Schwester misshandelt hatten, die Inhaftierung, Folter und anschliessende Zeit im Camp ist zwar in unterschiedlichem Detaillierungsgrad, aber in sich widerspruchsfrei erfolgt. Nachfragen wurden jeweils beantwortet, ohne dass Ausflüchte feststellbar oder Widersprüche entstanden wären. 6.1.2. Die Vorinstanz begründet den ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit des "Kernvorbringens". Indessen ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung nicht, beziehungsweise nicht genügend konkret, welches Vorbringen als nicht glaubhaft erachtet wird. Zwar führt das SEM aus, die eingereichten Fotografien zeigten den Beschwerdeführer in militärischer Uniform. Daraus lässt sich zumindest schliessen, dass die Vorinstanz davon ausging, der Beschwerdeführer sei auf den Fotografien abgebildet. Indessen bleibt unklar, ob ihm geglaubt wird, dass er für das CSD tätig war oder nicht. Wenn ausgeführt wird, die Angaben des Beschwerdeführers zum Tragen der Uniform seien nicht nachvollziehbar, ebenso das Austragenlassen für den Hafturlaub bei einem anderen Häftling, lässt dies sowohl die Interpretation zu, die Vorinstanz erachte den Beschwerdeführer als freiwilligen Angehörigen des CSD, aber ebenso diejenige, es handle sich um gestellte Bilder. Was die Vorinstanz genau meint, bleibt offen. Gleich verhält es sich bei der Feststellung des SEM, wonach unglaubhaft sei, dass nicht rehabilitierte, ehemalige LTTE-Mitglieder als Angestellte beim CSD beschäftigt würden. Auch hier wird nicht klar, ob das SEM davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei - entgegen seiner Aussage - einer Rehabilitation unterzogen worden, oder er sei effektiv nicht für das CSD tätig gewesen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass aus den vom SEM erwähnten Berichten nicht hervorgeht, es seien ausschliesslich rehabilitierte LTTE-Angehörige für das CSD rekrutiert worden (vgl. etwa den vom SEM in der angefochtenen Verfügung zitierten Bericht des Adayaalam Centre for Policy Research, S. 5). Überdies kann wohl davon ausgegangen werden, dass in der Endphase des Bürgerkrieges in Sri Lanka unzählige junge Leute von den LTTE zu Unterstützungsleistungen verpflichtet worden waren, was auch dem Regime bekannt sein dürfte. Dass sämtliche dieser Personen einer Rehabilitation unterzogen worden wären, scheint indessen wenig wahrscheinlich. Wäre das SEM davon ausgegangen, der Beschwerdeführer wäre freiwillig für das CSD tätig gewesen - was angesichts der offenbar guten Entlöhnung durchaus denkbar ist -, so wäre er danach zu fragen gewesen, unter welchen Umständen oder Voraussetzungen dieser Dienst quittiert werden kann beziehungsweise mit welchen Folgen bei unerlaubtem Fernbleiben zu rechnen wären. Zu diesen Aspekten wurde der Beschwerdeführer indessen nicht befragt, ebenso wenig finden sich entsprechende Abklärungen in den Akten. Schliesslich äusserte sich die Vorinstanz auch auf Vernehmlassungsebene nicht zum Beschwerdevorbringen, am vom Beschwerdeführer bezeichneten Ort gebe es seit März 2012 ein grosses Armeelager, noch klärte sie ab, ob das CSD am fraglichen Ort stationiert ist. 6.1.3. Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt hat und der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt wurde. 6.2 Im Hinblick auf den neuen Entscheid der Vorinstanz erscheinen folgende ergänzende Bemerkungen angezeigt. Mit der Beschwerde ist festzustellen, dass die Schilderung der erlittenen Misshandlungen starke Realkennzeichen aufweist, insbesondere die Schilderung der räumlichen Situation, von eindrücklichen Wortwechseln und weiterer origineller Details. Im Hinblick auf die Frage nach begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint aus heutiger Sicht zumindest zweifelhaft, ob die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers offen gelassen werden kann. Auch die an die Misshandlungen anschliessende (Haft-)Zeit wurde in den Anhörungen (Anhörung 1 F41 ff., F58; Anhörung 2 F25, F46 ff.) zwar knapp geschildert, ist aber in sich stimmig. Es bleibt der Vorinstanz überlassen, ob sie weitere Details in einer ergänzenden Anhörung erfragen will. Stimmig erscheinen auch die Angaben zu den Fotografien (Anhörung 1 F42 ff., Anhörung 2 F 54 ff.). Es sind keine Widersprüche oder Logikfehler erkennbar. Insbesondere erscheint nicht zwingend unlogisch, dass der administrative Akt des Austragens für den (Haft-)Urlaub bei einem Gleichgeordneten erfolgte, wenn dieser gerade Dienst an der Pforte hatte; dass ein Urlaub von einer anderen Stelle bewilligt worden wäre, ergibt sich klar aus den Aussagen. 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1). Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal sie ihren Entscheid korrekt zu begründen hat und die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf, welche den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würde. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene und den dem Gericht zu den Akten gereichten Beweismitteln, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Diese ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 4. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Thomas Bischof Versand: