Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein aus B._______ (C._______ Distrikt / D._______) stammender indischer Staatsangehöriger - reiste am (...) November 2019 in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Am (...). November 2019 wurden im Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ in einer ersten Summarbefragung die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen. A.b Am (...). Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer erstmals und am (...) März 2020 zum zweiten Mal zu seinen Asylgründen befragt. B. B.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs massgeblich geltend, er habe mit seiner Mutter, seinem Bruder und dessen Ehefrau in B._______ gelebt; die letzten Monate vor der Ausreise habe er in F._______ gewohnt. Seine Familie gehöre der Priesterkaste an und sei stark in der hinduistischen Religion und den damit verbundenen Traditionen verwurzelt; der (...) sei ein wichtiger Tempelpriester gewesen. Es sei ihm (Beschwerdeführer) dennoch eine höhere Schulbildung möglich gewesen. So habe er im (...) 2016 einen Hochschulabschluss als Ingenieur in (...) erworben. Während des Studiums an der Ingenieur-Fakultät habe er teilzeitlich als (...) gearbeitet.Er habe ausserdem ein Diplom in (...) Science an der (...) erlangt. Ab (...) 2016 habe er bei einer elektronischen Servicefirma im Bereich (...) gearbeitet; diese Stelle habe er im (...) 2018 gekündigt. B.b Nach dem Tod des (...) hätte er dessen Nachfolge antreten müssen, was für ihn das Ende seiner beruflichen Karriere bedeutet hätte. Mit Unterstützung einer christlichen Hilfsorganisation, für die er während des Studiums gearbeitet habe, habe er dem Priesteramt durch Ausweichen in den nördlichen Teil Indiens entgehen können. Er habe am (...) 2018 sein Zuhause verlassen und etwa drei Monate lang an einer - unter der Schirmherrschaft einer christlichen Kirche stehenden - Schule unterrichtet. Der in jenem Distrikt zuständige Schuldirektor habe dieser Institution nach Sichten seines Lebenslaufs mitgeteilt, dass er nicht über die erforderliche Qualifikation für den Lehrberuf - verlangt werde ein (...) - verfüge. Die Dorfbewohner hätten zudem realisiert, dass mit ihm ein Hindu an einer christlichen Schule tätig sei. Da Religion und Kaste in Indien eng verbunden seien, hätten die Leute gemeint, er werde zum Christentum konvertieren respektive er sei gekommen um die Hindus dann zum Christentum zu bekehren. In der Folge sei er mehrmals von Anhängern einer extremistischen hinduistischen Partei namens Bajrang Dal bedroht worden; diese gehöre wie auch die Viswa-Hindu Parishith, die ihn später bedroht habe, der Rashtriya Swayamsevak Sangh (RSS) an. Mit Hilfe eines Pfarrers sei er diesen Drohungen durch Wegzug in ein dünn besiedeltes ländliches Gebiet in einem anderen Bundesstaat entgangen. Er habe jedoch auch hier Probleme bekommen. Die extremistische hinduistische Viswa-Hindu Parishith, die indirekt der aktuellen Regierungspartei angehöre, habe ihm gedroht, man werde ihn nicht in Ruhe lassen und umbringen. Einmal sei es mit Parteimitgliedern zu einer Auseinandersetzung gekommen, wobei ihm ein Schlag auf den Hinterkopf versetzt und er entführt worden sei. Er könne sich nur noch bruchstückhaft an das Folgegeschehen erinnern. Jedenfalls habe er sich in einem Raum wiedergefunden, in dem "Transgender Leute" ihm Essen und Wasser gebracht hätten. Es seien dabei Nacktfotos von ihm mit den "Transgender Leuten" gemacht worden. Mit den Aufnahmen sei ein Poster hergestellt und Abzüge davon seien an Wände geklebt worden. Der Beschwerdeführer habe dieser Situation mangels Geld nicht entfliehen können. Letztlich habe ihm erneut die Kirche geholfen und er sei (...) 2019 mit dem Zug nach F._______ gelangt. Dort sei er bis zur Ausreise geblieben. Im Bewusstsein, dass die Leute der Regierungspartei sich auf ihn eingeschossen hätten, habe er deren E-Mails gehackt. Er sei auf vertrauliche Nachrichten über Kollaborationen mit Regierung oder Politikern gestossen und habe diese einem Journalisten zugespielt. Aus Angst vor den Bedrohungen durch die extremistischen hinduistischen Parteien habe er sich schliesslich zur Ausreise entschieden. Mit Hilfe einer ehemaligen Mitstudentin und deren Mutter sei er von G._______ aus legal auf dem Luftweg nach H._______ und von dort mit einem Schlepper in die Schweiz gereist. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen nationalen Identitätsausweis, eine Wahl-Identitätskarte, ein Primarschulzeugnis mit Angabe der religiösen Kaste, die Konstellation seines Horoskops, eine Geburtstabelle, Fotos von Priesterritualen, von einem Streik eines Pastors, einem Unfall und einer zerstörten Kirche sowie die Kopie eines Presseausweises zu den Akten. Weiter legte er ein Schreiben der I._______, einen Internet-artikel zu politischen Parteien, eine E-Mail der J._______ und einen E-Mail-Alert des Bundesstaates D._______ zu den Akten des SEM. B.d Am 18. März 2020 unterbreitete die Vorinstanz der damaligen zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungs-entwurf zur Stellungnahme. B.e Mit Eingabe vom 19. März 2020 nahm die Rechtsvertretung zum Verfügungsentwurf des SEM schriftlich Stellung. C. Mit (am gleichen Tag eröffneter) Verfügung vom 20. März 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Mit Eingabe vom 27. März 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz. Er beantragte, die Verfügung vom 20. März 2020 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D.b In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt. E. Der Instruktionsrichter bestätigte am 31. März 2020 den Eingang der Beschwerdeschrift und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. März 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG)
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG)
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, die vorgebrachten Asylgründe seien in ihrer Gesamtheit unsubstanziiert, widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen. Die ins Recht gelegten Unterlagen würden sich als nicht beweiskräftig erweisen. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 5.2.1 In der Beschwerdeschrift wird der Sachverhalt kurz aufgeführt und insbesondere gerügt, der Beschwerdeführer habe sich bei der Anhörung vom 27. Januar 2020 nicht in seiner Muttersprache äussern können, obwohl er ausdrücklich angegeben habe, sich in Englisch nicht genügend ausdrücken zu können. Eine korrekte Ermittlung des Sachverhaltes sei damit unmöglich gewesen. Es liege einer Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs vor.
E. 5.2.2 Sodann sei das vorliegende Verfahren mit dem Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. November 2019 eingeleitet und mit Verfügung vom 20. März 2020, mithin nach 130 Tagen, abgeschlossen worden. Die Vorinstanz habe dabei am 27. Januar 2020 eine erste Anhörung/Befragung durchgeführt. Am 9. März 2020 habe eine zweite Anhörung stattgefunden. Beide Befragungen hätten mehrere Stunden gedauert und zu 13 respektive 17 Protokollseiten geführt. Bereits bei der ausführlichen ersten Anhörung sei erkennbar gewesen, dass es sich um einen komplexen Fall handle, der weitere Abklärungen verlangt hätte. Da der Sachverhalt nicht habe ermittelt und deshalb innert acht Tagen kein Entscheid habe gefällt werden können, sei eine zweite Anhörung anberaumt worden. Vor diesem Hintergrund hätte eine Weiterbehandlung im erweiterten Verfahren eingeleitet werden müssen, zumal die Abhandlung im beschleunigten Verfahren angesichts der kurzen Beschwerdefrist die Gefahr einer Verletzung der Verfahrensgarantien der asylsuchenden Person berge. Dies gelte umso mehr, als vorliegend die Vorinstanz den Entscheid nicht innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens habe fällen können und die für das beschleunigte Verfahren geltenden Behandlungsfristen klarerweise überschritten habe.
E. 5.2.3 Die Vorinstanz habe die Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht korrekt vorgenommen. So habe der Beschwerdeführer durchgehend dargelegt, wie belastend die Erlebnisse aufgrund der Abwendung vom Hinduismus und des von familiärer Seite erzwungenen Priesteramts für ihn gewesen sei. Diese Schilderungen seien geprägt von Realitätskennzeichen. Er habe dargelegt, wie er seine berufliche Laufbahn und seinen ganzen Lebensstil für dieses Amt hätte aufgeben müssen. Diese ganze Situation sei für ihn nicht mehr aushaltbar gewesen und er habe als einzigen Ausweg die Flucht in eine andere Ortschaft gesehen. Dies sei gelungen, bis Mitglieder der RSS-Partei erfahren hätten, dass er als Hindu an einer christlichen Schule unterrichte. Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar die Intensität seiner Erlebnisse erzählt. Er habe die Demütigung vor seinen Schülern, die beiden Entführungen, die Drohungen und Gewalthandlungen und den Spitalaufenthalt geschildert. Diese seien derart traumatisierend gewesen, dass er an Suizid gedacht habe. Er habe auch von sexuellen Übergriffen gesprochen, die er nicht weiter habe ausführen können.
E. 5.2.4 In Indien hätten Tötungen, Angriffe und weitere Formen von Gewalt gegen Minderheiten - einschliesslich Christen - zugenommen. Dies gehe aus verschiedenen öffentlich zugänglichen Berichten hervor.
E. 5.2.5 Im Gesamtzusammenhang erscheine die Aussage der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert, widersprüchlich und realtitätsfern mehr als stossend und sei vollumfänglich zu bestreiten. Die Glaubwürdigkeitsprüfung sei durch die Vorinstanz nicht im Sinn einer Gesamtbeurteilung erfolgt. Das SEM habe damit seine Begründungspflicht verletzt.
E. 6.1 Im Rechtsmittel wird der Umstand gerügt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung vom 27. Januar 2020 nicht in seiner Muttersprache angehört worden sei. Die Anhörung sei denn auch durch mehrmaliges Fragen in verschiedenen Sprachen und durch Verständigungsprobleme geprägt worden. Das Einverständnis des Beschwerdeführers, die Befragung dennoch fortzusetzen, sei angesichts der für einen Asylsuchenden belastenden Befragungssituation nicht massgeblich. Vielmehr hätte die Vorinstanz spätestens bei den Asylgründen abbrechen und einen neuen Termin anberaumen müssen. Mit Bezug auf die Aussagen dieser ersten Anhörung dürfe die Glaubhaftigkeitsprüfung daher nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers erfolgen.
E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer hat im BAZ unmissverständlich festhalten lassen, neben der Muttersprache K._______ beherrsche er Englisch so gut, dass die Anhörung in dieser Sprache durchgeführt werden könne (vgl. Personalienblatt [Aktenstück A1/2] und Befragungsprotokoll vom 20. November 2019 [Aktenstück A11/8] S. 4). Bei der Anhörung vom 27. Januar 2020 hat er eingangs zwar erwähnt, er würde lieber in K._______ angehört werden. Er erklärte sich in der Folge aber einverstanden, in englischer Sprache angehört zu werden und gab an, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. Befragungsprotokoll vom 27. Januar 2020 [Aktenstück A21/13] S. 2). Die Befragung konnte in dieser Sprache gemäss Protokoll ohne grössere Verständigungsprobleme geführt werden. Der Beschwerdeführer erhielt bei Unsicherheiten jeweils Gelegenheit, sich die Frage wiederholen zu lassen und konnte auch wählen, ob er allenfalls auf L._______ weiter befragt werden wolle, wobei er antwortete, beide Sprachen zu verstehen; bei Bedarf konnte er in L._______ antworten. Er bestätigte in der Folge, die Schilderung der Asylgründe auf L._______ habe ihm zugesagt, auch wenn es schwieriger gewesen sei, alle Worte zu finden (vgl. a.a.O. F/A 1-4, 6, 16, 17, 19, 20, 51 und 62). Dem Beschwerdeführer wurde für die weiter vorgesehene Anhörung ein Dolmetscher seiner Muttersprache K._______ in Aussicht gestellt, worauf er erklärte: "Nein, das ist ok für mich. Ich habe mit dem kein Problem. Sie können den gleichen DM aufbieten" (vgl. a.a.O. F/A 63). Er führte ausserdem an, sich auch mit der Sachbearbeiterin sehr wohl zu fühlen. Am Ende wurde erneut die Frage nach einem Dolmetscher gestellt (und ob Bedarf nach einem gleichgeschlechtlichen Team bestehe). Dabei erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich vor der Anhörung keinen K._______-Dolmetscher gewünscht, er habe nur die befragende Sachbearbeiterin als Frau durch seine Schilderungen nicht beeinträchtigen wollen (vgl. a.a.O. F/A 65 f.). Letztlich ist festzuhalten, dass die besagte Anhörung im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durchgeführt worden ist und sich dieser nicht dezidiert gegen die Durchführung der Befragung in Englisch aussprach. Am Ende der Anhörung hat der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt, das Protokoll sei vollständig, entspreche seinen freien Äusserungen und sei in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden (vgl. a.a.O. S. 13). Der Rechtsvertreter seinerseits bestätigte ebenfalls unterschriftlich, keine (weiteren) Fragen mehr zu haben (vgl. a.a.O.). Insgesamt erweisen sich die diesbezüglichen Vorbehalte und Rügen in der Beschwerde damit als nicht stichhaltig.
E. 6.1.2 Mit Bezug auf die bei der Anhörung vom 9. März 2020 erstellte Niederschrift kann in diesem Kontext auf das oben Gesagte verwiesen werden. Diese Anhörung wurde von derselben Sachbearbeiterin und unter Beizug desselben Dolmetschers sowie in Anwesenheit des Rechtsvertreters und damit in gleicher Konstellation wie am 27. Januar 2020 durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab auch bei dieser Anhörung an, den Dolmetscher zu verstehen (vgl. Protokoll [Aktenstück 31/17] F/A 1) und unterschrieb nach der Rückübersetzung auch dieses Protokoll als korrekt, vollständig und seinen freien Äusserungen entsprechend.
E. 6.1.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Auf die Anhörungsprotokolle kann für die Prüfung des Asylgesuchs uneingeschränkt abgestellt werden.
E. 6.2 Das Gericht stellt bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylbegründung Folgendes fest:
E. 6.2.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen streckenweise nicht plausibel, unsubstanziiert und lebensfremd wirken. Es finden sich zudem in den Aussagen klare Widersprüche.
E. 6.2.2 Im Kontext der vom Beschwerdeführer wiederholt genannten schwerwiegenden Konsequenzen, die ein Glaubenswechsel mit sich bringen würde, ist nicht nachvollziehbar, dass er erstens auf Schutz einer christlichen Minderheitengemeinschaft gehofft und zweitens nicht unmittelbar nach den angeblich erlittenen Nachteilen ausgereist ist. Dass er gerne in Indien verblieben wäre, ist angesichts der ihm angeblich drohenden Konsequenzen nicht plausibel. Es finden sich weitere Ungereimtheiten in seinen Aussagen. So hat der Beschwerdeführer in seiner ersten Anhörung verschiedene ihm zugefügte Nachteile und Drohgebärden sowie eine tätliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einer Entführung beschrieben. Die diesbezüglichen Schilderungen wirken nicht nachvollziehbar und teilweise völlig unrealistisch. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird an dieser Stelle auf die einässlichen und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen.
E. 6.2.3 Diesen ist - auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Indien als verfolgungssicherer Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt - bloss anzufügen, dass der Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe von religiösen Parteien nicht bei den zuständigen staatlichen Organen um Schutz ersucht respektive Anzeige gegen die ihn behelligenden Personen erstattet hat. Letztlich ist festzuhalten, dass er sich gemäss eigenen Angaben Ende (...) 2019 nach F._______ begeben und sich bis zur Ausreise im (...) 2019 dort aufgehalten hat. Für diesen (...) Aufenthalt hat er keine besonderen Probleme geltend gemacht. Damit erscheint - letztlich ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - der zeitliche Kausalzusammenhang als nicht gegeben, respektive ist davon auszugehen, dass er allfälligen Problemen innerhalb seines Heimatstaates ausweichen konnte.
E. 6.2.4 Insgesamt halten die Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines asylrechtlich relevanten Sachverhalts nicht stand. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen, und die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind zu bestätigen.
E. 6.3 Indessen erweist sich die Rüge als berechtigt, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers offensichtlich zu Unrecht im beschleunigten Verfahren behandelt hat.
E. 6.3.1 Steht nach der Anhörung fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Das Asylverfahren des Beschwerdeführers war und ist namentlich mit Bezug auf die aufwändige Feststellung des komplexen Sachverhalts offenkundig nicht für das beschleunigte Verfahren geeignet.
E. 6.3.2 Das Protokoll der Anhörung vom 27. Januar 2020 trägt zwar den Titel "Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG". Es handelte sich aber offenkundig nicht um eine summarische Befragung zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes im Sinn des zweiten Satzes dieser Bestimmung, sondern um eine - fast fünf Stunden dauernde - einlässliche Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG. Im Übrigen war die 21-tägige Vorbereitungsphase (vgl. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 AsylG), in deren Rahmen Befragungen gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG durchgeführt werden, bereits am 2. Dezember 2019 abgelaufen.
E. 6.3.3 Nach der Anhörung vom 27. Januar 2020 wurde am 9. März 2020 eine ergänzende zweite Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt (die mehr als acht Stunden dauerte). Eine solche Zweitanhörung schliesst die Weiterführung des beschleunigten Verfahrens in der Regel bereits aus, weil es sich dabei um weitere Abklärungen gemäss Art. 26d AsylG handelt (vgl. statt vieler BVGer E-4367/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 7 m.w.H.).
E. 6.3.4 Beschleunigte Verfahren sollen gemäss der Konzeption des Gesetzgebers innert einer Gesamtfrist von 140 Tagen abgeschlossen werden; innert dieser maximalen Dauer ist das erstinstanzliche und ein allfälliges Beschwerdeverfahren sowie das Wegweisungsvollzugsverfahren durchzuführen (Art. 24 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 AsylG). Dass Verfahren wie das vorliegende nicht im beschleunigten Verfahren behandelt werden sollen, zeigt sich bereits daran, dass die fristgerecht eingelegte Beschwerde erst am 140. Tag beim Bundesverwaltungsgericht einging.
E. 6.3.5 Eine konkrete Konsequenz der Durchführung des beschleunigten Verfahrens liegt in der Verkürzung der Beschwerdefrist von 30 Tagen auf sieben Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG).
E. 6.3.6 Soweit in der Beschwerde in abstrakter Weise "die Gefahr einer Verletzung von Verfahrensgarantien" thematisiert wird (vgl. Beschwerde S. 7 und S. 8), ist allerdings Folgendes festzustellen: Im Rechtsmittel wird nicht vorgebracht, dass eine korrekte Beschwerdeführung aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Obwohl die aktuelle Corona-Krise vermutlich in der Tat erschwerte Kommunikationsmöglichkeit zwischen Rechtsvertretung und Beschwerdeführer zur Folge gehabt haben dürfte (vgl. Beschwerde S. 8), konnte innert der verkürzten Frist eine ausführliche und vollumfänglich rechtsgenügliche Beschwerde erarbeitet und eingereicht werden.
E. 6.3.7 Unter diesen Umständen erweist sich die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz als unnötig und letztlich sinnlos. Das SEM wird aber mit Nachdruck aufgefordert, bei künftigen gleichgelagerten Fällen eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren vorzunehmen.
E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Fluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Das Eventualbegehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Indien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Die allgemeine Lage in Indien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Indien, wie erwähnt, als "Safe Country".
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Akten keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme und ist ein junger Mann ohne familiäre Verpflichtungen. Er verfügt zudem über einen Universitätsabschluss als Ingenieur und über ein Diplom in (...) Science sowie über umfangreiche Berufserfahrungen. Er wird sich bei einer Rückkehr im Heimatland, wo er über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, reintegrieren und ein Auskommen finden können.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich im Bedarfsfall bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Angesichts der oben erwähnten Besonderheiten des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Bst. 1 in fine VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
E. 11 Für das Zusprechen einer Parteientschädigung besteht schon deshalb keine Veranlassung, weil es sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1765/2020 Urteil vom 14. April 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Indien, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Domenico Altomonte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 20. März 2020. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein aus B._______ (C._______ Distrikt / D._______) stammender indischer Staatsangehöriger - reiste am (...) November 2019 in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Am (...). November 2019 wurden im Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ in einer ersten Summarbefragung die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen. A.b Am (...). Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer erstmals und am (...) März 2020 zum zweiten Mal zu seinen Asylgründen befragt. B. B.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs massgeblich geltend, er habe mit seiner Mutter, seinem Bruder und dessen Ehefrau in B._______ gelebt; die letzten Monate vor der Ausreise habe er in F._______ gewohnt. Seine Familie gehöre der Priesterkaste an und sei stark in der hinduistischen Religion und den damit verbundenen Traditionen verwurzelt; der (...) sei ein wichtiger Tempelpriester gewesen. Es sei ihm (Beschwerdeführer) dennoch eine höhere Schulbildung möglich gewesen. So habe er im (...) 2016 einen Hochschulabschluss als Ingenieur in (...) erworben. Während des Studiums an der Ingenieur-Fakultät habe er teilzeitlich als (...) gearbeitet.Er habe ausserdem ein Diplom in (...) Science an der (...) erlangt. Ab (...) 2016 habe er bei einer elektronischen Servicefirma im Bereich (...) gearbeitet; diese Stelle habe er im (...) 2018 gekündigt. B.b Nach dem Tod des (...) hätte er dessen Nachfolge antreten müssen, was für ihn das Ende seiner beruflichen Karriere bedeutet hätte. Mit Unterstützung einer christlichen Hilfsorganisation, für die er während des Studiums gearbeitet habe, habe er dem Priesteramt durch Ausweichen in den nördlichen Teil Indiens entgehen können. Er habe am (...) 2018 sein Zuhause verlassen und etwa drei Monate lang an einer - unter der Schirmherrschaft einer christlichen Kirche stehenden - Schule unterrichtet. Der in jenem Distrikt zuständige Schuldirektor habe dieser Institution nach Sichten seines Lebenslaufs mitgeteilt, dass er nicht über die erforderliche Qualifikation für den Lehrberuf - verlangt werde ein (...) - verfüge. Die Dorfbewohner hätten zudem realisiert, dass mit ihm ein Hindu an einer christlichen Schule tätig sei. Da Religion und Kaste in Indien eng verbunden seien, hätten die Leute gemeint, er werde zum Christentum konvertieren respektive er sei gekommen um die Hindus dann zum Christentum zu bekehren. In der Folge sei er mehrmals von Anhängern einer extremistischen hinduistischen Partei namens Bajrang Dal bedroht worden; diese gehöre wie auch die Viswa-Hindu Parishith, die ihn später bedroht habe, der Rashtriya Swayamsevak Sangh (RSS) an. Mit Hilfe eines Pfarrers sei er diesen Drohungen durch Wegzug in ein dünn besiedeltes ländliches Gebiet in einem anderen Bundesstaat entgangen. Er habe jedoch auch hier Probleme bekommen. Die extremistische hinduistische Viswa-Hindu Parishith, die indirekt der aktuellen Regierungspartei angehöre, habe ihm gedroht, man werde ihn nicht in Ruhe lassen und umbringen. Einmal sei es mit Parteimitgliedern zu einer Auseinandersetzung gekommen, wobei ihm ein Schlag auf den Hinterkopf versetzt und er entführt worden sei. Er könne sich nur noch bruchstückhaft an das Folgegeschehen erinnern. Jedenfalls habe er sich in einem Raum wiedergefunden, in dem "Transgender Leute" ihm Essen und Wasser gebracht hätten. Es seien dabei Nacktfotos von ihm mit den "Transgender Leuten" gemacht worden. Mit den Aufnahmen sei ein Poster hergestellt und Abzüge davon seien an Wände geklebt worden. Der Beschwerdeführer habe dieser Situation mangels Geld nicht entfliehen können. Letztlich habe ihm erneut die Kirche geholfen und er sei (...) 2019 mit dem Zug nach F._______ gelangt. Dort sei er bis zur Ausreise geblieben. Im Bewusstsein, dass die Leute der Regierungspartei sich auf ihn eingeschossen hätten, habe er deren E-Mails gehackt. Er sei auf vertrauliche Nachrichten über Kollaborationen mit Regierung oder Politikern gestossen und habe diese einem Journalisten zugespielt. Aus Angst vor den Bedrohungen durch die extremistischen hinduistischen Parteien habe er sich schliesslich zur Ausreise entschieden. Mit Hilfe einer ehemaligen Mitstudentin und deren Mutter sei er von G._______ aus legal auf dem Luftweg nach H._______ und von dort mit einem Schlepper in die Schweiz gereist. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen nationalen Identitätsausweis, eine Wahl-Identitätskarte, ein Primarschulzeugnis mit Angabe der religiösen Kaste, die Konstellation seines Horoskops, eine Geburtstabelle, Fotos von Priesterritualen, von einem Streik eines Pastors, einem Unfall und einer zerstörten Kirche sowie die Kopie eines Presseausweises zu den Akten. Weiter legte er ein Schreiben der I._______, einen Internet-artikel zu politischen Parteien, eine E-Mail der J._______ und einen E-Mail-Alert des Bundesstaates D._______ zu den Akten des SEM. B.d Am 18. März 2020 unterbreitete die Vorinstanz der damaligen zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungs-entwurf zur Stellungnahme. B.e Mit Eingabe vom 19. März 2020 nahm die Rechtsvertretung zum Verfügungsentwurf des SEM schriftlich Stellung. C. Mit (am gleichen Tag eröffneter) Verfügung vom 20. März 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Mit Eingabe vom 27. März 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz. Er beantragte, die Verfügung vom 20. März 2020 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D.b In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt. E. Der Instruktionsrichter bestätigte am 31. März 2020 den Eingang der Beschwerdeschrift und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. März 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG) Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG) 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, die vorgebrachten Asylgründe seien in ihrer Gesamtheit unsubstanziiert, widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen. Die ins Recht gelegten Unterlagen würden sich als nicht beweiskräftig erweisen. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 5.2.1 In der Beschwerdeschrift wird der Sachverhalt kurz aufgeführt und insbesondere gerügt, der Beschwerdeführer habe sich bei der Anhörung vom 27. Januar 2020 nicht in seiner Muttersprache äussern können, obwohl er ausdrücklich angegeben habe, sich in Englisch nicht genügend ausdrücken zu können. Eine korrekte Ermittlung des Sachverhaltes sei damit unmöglich gewesen. Es liege einer Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs vor. 5.2.2 Sodann sei das vorliegende Verfahren mit dem Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. November 2019 eingeleitet und mit Verfügung vom 20. März 2020, mithin nach 130 Tagen, abgeschlossen worden. Die Vorinstanz habe dabei am 27. Januar 2020 eine erste Anhörung/Befragung durchgeführt. Am 9. März 2020 habe eine zweite Anhörung stattgefunden. Beide Befragungen hätten mehrere Stunden gedauert und zu 13 respektive 17 Protokollseiten geführt. Bereits bei der ausführlichen ersten Anhörung sei erkennbar gewesen, dass es sich um einen komplexen Fall handle, der weitere Abklärungen verlangt hätte. Da der Sachverhalt nicht habe ermittelt und deshalb innert acht Tagen kein Entscheid habe gefällt werden können, sei eine zweite Anhörung anberaumt worden. Vor diesem Hintergrund hätte eine Weiterbehandlung im erweiterten Verfahren eingeleitet werden müssen, zumal die Abhandlung im beschleunigten Verfahren angesichts der kurzen Beschwerdefrist die Gefahr einer Verletzung der Verfahrensgarantien der asylsuchenden Person berge. Dies gelte umso mehr, als vorliegend die Vorinstanz den Entscheid nicht innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens habe fällen können und die für das beschleunigte Verfahren geltenden Behandlungsfristen klarerweise überschritten habe. 5.2.3 Die Vorinstanz habe die Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht korrekt vorgenommen. So habe der Beschwerdeführer durchgehend dargelegt, wie belastend die Erlebnisse aufgrund der Abwendung vom Hinduismus und des von familiärer Seite erzwungenen Priesteramts für ihn gewesen sei. Diese Schilderungen seien geprägt von Realitätskennzeichen. Er habe dargelegt, wie er seine berufliche Laufbahn und seinen ganzen Lebensstil für dieses Amt hätte aufgeben müssen. Diese ganze Situation sei für ihn nicht mehr aushaltbar gewesen und er habe als einzigen Ausweg die Flucht in eine andere Ortschaft gesehen. Dies sei gelungen, bis Mitglieder der RSS-Partei erfahren hätten, dass er als Hindu an einer christlichen Schule unterrichte. Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar die Intensität seiner Erlebnisse erzählt. Er habe die Demütigung vor seinen Schülern, die beiden Entführungen, die Drohungen und Gewalthandlungen und den Spitalaufenthalt geschildert. Diese seien derart traumatisierend gewesen, dass er an Suizid gedacht habe. Er habe auch von sexuellen Übergriffen gesprochen, die er nicht weiter habe ausführen können. 5.2.4 In Indien hätten Tötungen, Angriffe und weitere Formen von Gewalt gegen Minderheiten - einschliesslich Christen - zugenommen. Dies gehe aus verschiedenen öffentlich zugänglichen Berichten hervor. 5.2.5 Im Gesamtzusammenhang erscheine die Aussage der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert, widersprüchlich und realtitätsfern mehr als stossend und sei vollumfänglich zu bestreiten. Die Glaubwürdigkeitsprüfung sei durch die Vorinstanz nicht im Sinn einer Gesamtbeurteilung erfolgt. Das SEM habe damit seine Begründungspflicht verletzt. 6. 6.1 Im Rechtsmittel wird der Umstand gerügt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung vom 27. Januar 2020 nicht in seiner Muttersprache angehört worden sei. Die Anhörung sei denn auch durch mehrmaliges Fragen in verschiedenen Sprachen und durch Verständigungsprobleme geprägt worden. Das Einverständnis des Beschwerdeführers, die Befragung dennoch fortzusetzen, sei angesichts der für einen Asylsuchenden belastenden Befragungssituation nicht massgeblich. Vielmehr hätte die Vorinstanz spätestens bei den Asylgründen abbrechen und einen neuen Termin anberaumen müssen. Mit Bezug auf die Aussagen dieser ersten Anhörung dürfe die Glaubhaftigkeitsprüfung daher nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers erfolgen. 6.1.1 Der Beschwerdeführer hat im BAZ unmissverständlich festhalten lassen, neben der Muttersprache K._______ beherrsche er Englisch so gut, dass die Anhörung in dieser Sprache durchgeführt werden könne (vgl. Personalienblatt [Aktenstück A1/2] und Befragungsprotokoll vom 20. November 2019 [Aktenstück A11/8] S. 4). Bei der Anhörung vom 27. Januar 2020 hat er eingangs zwar erwähnt, er würde lieber in K._______ angehört werden. Er erklärte sich in der Folge aber einverstanden, in englischer Sprache angehört zu werden und gab an, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. Befragungsprotokoll vom 27. Januar 2020 [Aktenstück A21/13] S. 2). Die Befragung konnte in dieser Sprache gemäss Protokoll ohne grössere Verständigungsprobleme geführt werden. Der Beschwerdeführer erhielt bei Unsicherheiten jeweils Gelegenheit, sich die Frage wiederholen zu lassen und konnte auch wählen, ob er allenfalls auf L._______ weiter befragt werden wolle, wobei er antwortete, beide Sprachen zu verstehen; bei Bedarf konnte er in L._______ antworten. Er bestätigte in der Folge, die Schilderung der Asylgründe auf L._______ habe ihm zugesagt, auch wenn es schwieriger gewesen sei, alle Worte zu finden (vgl. a.a.O. F/A 1-4, 6, 16, 17, 19, 20, 51 und 62). Dem Beschwerdeführer wurde für die weiter vorgesehene Anhörung ein Dolmetscher seiner Muttersprache K._______ in Aussicht gestellt, worauf er erklärte: "Nein, das ist ok für mich. Ich habe mit dem kein Problem. Sie können den gleichen DM aufbieten" (vgl. a.a.O. F/A 63). Er führte ausserdem an, sich auch mit der Sachbearbeiterin sehr wohl zu fühlen. Am Ende wurde erneut die Frage nach einem Dolmetscher gestellt (und ob Bedarf nach einem gleichgeschlechtlichen Team bestehe). Dabei erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich vor der Anhörung keinen K._______-Dolmetscher gewünscht, er habe nur die befragende Sachbearbeiterin als Frau durch seine Schilderungen nicht beeinträchtigen wollen (vgl. a.a.O. F/A 65 f.). Letztlich ist festzuhalten, dass die besagte Anhörung im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durchgeführt worden ist und sich dieser nicht dezidiert gegen die Durchführung der Befragung in Englisch aussprach. Am Ende der Anhörung hat der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt, das Protokoll sei vollständig, entspreche seinen freien Äusserungen und sei in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden (vgl. a.a.O. S. 13). Der Rechtsvertreter seinerseits bestätigte ebenfalls unterschriftlich, keine (weiteren) Fragen mehr zu haben (vgl. a.a.O.). Insgesamt erweisen sich die diesbezüglichen Vorbehalte und Rügen in der Beschwerde damit als nicht stichhaltig. 6.1.2 Mit Bezug auf die bei der Anhörung vom 9. März 2020 erstellte Niederschrift kann in diesem Kontext auf das oben Gesagte verwiesen werden. Diese Anhörung wurde von derselben Sachbearbeiterin und unter Beizug desselben Dolmetschers sowie in Anwesenheit des Rechtsvertreters und damit in gleicher Konstellation wie am 27. Januar 2020 durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab auch bei dieser Anhörung an, den Dolmetscher zu verstehen (vgl. Protokoll [Aktenstück 31/17] F/A 1) und unterschrieb nach der Rückübersetzung auch dieses Protokoll als korrekt, vollständig und seinen freien Äusserungen entsprechend. 6.1.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Auf die Anhörungsprotokolle kann für die Prüfung des Asylgesuchs uneingeschränkt abgestellt werden. 6.2 Das Gericht stellt bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylbegründung Folgendes fest: 6.2.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen streckenweise nicht plausibel, unsubstanziiert und lebensfremd wirken. Es finden sich zudem in den Aussagen klare Widersprüche. 6.2.2 Im Kontext der vom Beschwerdeführer wiederholt genannten schwerwiegenden Konsequenzen, die ein Glaubenswechsel mit sich bringen würde, ist nicht nachvollziehbar, dass er erstens auf Schutz einer christlichen Minderheitengemeinschaft gehofft und zweitens nicht unmittelbar nach den angeblich erlittenen Nachteilen ausgereist ist. Dass er gerne in Indien verblieben wäre, ist angesichts der ihm angeblich drohenden Konsequenzen nicht plausibel. Es finden sich weitere Ungereimtheiten in seinen Aussagen. So hat der Beschwerdeführer in seiner ersten Anhörung verschiedene ihm zugefügte Nachteile und Drohgebärden sowie eine tätliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einer Entführung beschrieben. Die diesbezüglichen Schilderungen wirken nicht nachvollziehbar und teilweise völlig unrealistisch. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird an dieser Stelle auf die einässlichen und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen. 6.2.3 Diesen ist - auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Indien als verfolgungssicherer Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt - bloss anzufügen, dass der Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe von religiösen Parteien nicht bei den zuständigen staatlichen Organen um Schutz ersucht respektive Anzeige gegen die ihn behelligenden Personen erstattet hat. Letztlich ist festzuhalten, dass er sich gemäss eigenen Angaben Ende (...) 2019 nach F._______ begeben und sich bis zur Ausreise im (...) 2019 dort aufgehalten hat. Für diesen (...) Aufenthalt hat er keine besonderen Probleme geltend gemacht. Damit erscheint - letztlich ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - der zeitliche Kausalzusammenhang als nicht gegeben, respektive ist davon auszugehen, dass er allfälligen Problemen innerhalb seines Heimatstaates ausweichen konnte. 6.2.4 Insgesamt halten die Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines asylrechtlich relevanten Sachverhalts nicht stand. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen, und die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind zu bestätigen. 6.3 Indessen erweist sich die Rüge als berechtigt, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers offensichtlich zu Unrecht im beschleunigten Verfahren behandelt hat. 6.3.1 Steht nach der Anhörung fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Das Asylverfahren des Beschwerdeführers war und ist namentlich mit Bezug auf die aufwändige Feststellung des komplexen Sachverhalts offenkundig nicht für das beschleunigte Verfahren geeignet. 6.3.2 Das Protokoll der Anhörung vom 27. Januar 2020 trägt zwar den Titel "Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG". Es handelte sich aber offenkundig nicht um eine summarische Befragung zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes im Sinn des zweiten Satzes dieser Bestimmung, sondern um eine - fast fünf Stunden dauernde - einlässliche Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG. Im Übrigen war die 21-tägige Vorbereitungsphase (vgl. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 AsylG), in deren Rahmen Befragungen gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG durchgeführt werden, bereits am 2. Dezember 2019 abgelaufen. 6.3.3 Nach der Anhörung vom 27. Januar 2020 wurde am 9. März 2020 eine ergänzende zweite Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt (die mehr als acht Stunden dauerte). Eine solche Zweitanhörung schliesst die Weiterführung des beschleunigten Verfahrens in der Regel bereits aus, weil es sich dabei um weitere Abklärungen gemäss Art. 26d AsylG handelt (vgl. statt vieler BVGer E-4367/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 7 m.w.H.). 6.3.4 Beschleunigte Verfahren sollen gemäss der Konzeption des Gesetzgebers innert einer Gesamtfrist von 140 Tagen abgeschlossen werden; innert dieser maximalen Dauer ist das erstinstanzliche und ein allfälliges Beschwerdeverfahren sowie das Wegweisungsvollzugsverfahren durchzuführen (Art. 24 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 AsylG). Dass Verfahren wie das vorliegende nicht im beschleunigten Verfahren behandelt werden sollen, zeigt sich bereits daran, dass die fristgerecht eingelegte Beschwerde erst am 140. Tag beim Bundesverwaltungsgericht einging. 6.3.5 Eine konkrete Konsequenz der Durchführung des beschleunigten Verfahrens liegt in der Verkürzung der Beschwerdefrist von 30 Tagen auf sieben Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG). 6.3.6 Soweit in der Beschwerde in abstrakter Weise "die Gefahr einer Verletzung von Verfahrensgarantien" thematisiert wird (vgl. Beschwerde S. 7 und S. 8), ist allerdings Folgendes festzustellen: Im Rechtsmittel wird nicht vorgebracht, dass eine korrekte Beschwerdeführung aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Obwohl die aktuelle Corona-Krise vermutlich in der Tat erschwerte Kommunikationsmöglichkeit zwischen Rechtsvertretung und Beschwerdeführer zur Folge gehabt haben dürfte (vgl. Beschwerde S. 8), konnte innert der verkürzten Frist eine ausführliche und vollumfänglich rechtsgenügliche Beschwerde erarbeitet und eingereicht werden. 6.3.7 Unter diesen Umständen erweist sich die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz als unnötig und letztlich sinnlos. Das SEM wird aber mit Nachdruck aufgefordert, bei künftigen gleichgelagerten Fällen eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren vorzunehmen. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Fluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Das Eventualbegehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Indien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die allgemeine Lage in Indien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Indien, wie erwähnt, als "Safe Country". 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Akten keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme und ist ein junger Mann ohne familiäre Verpflichtungen. Er verfügt zudem über einen Universitätsabschluss als Ingenieur und über ein Diplom in (...) Science sowie über umfangreiche Berufserfahrungen. Er wird sich bei einer Rückkehr im Heimatland, wo er über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, reintegrieren und ein Auskommen finden können. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich im Bedarfsfall bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Angesichts der oben erwähnten Besonderheiten des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Bst. 1 in fine VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
11. Für das Zusprechen einer Parteientschädigung besteht schon deshalb keine Veranlassung, weil es sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: