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E-3847/2021

E-3847/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (…) Januar 2016, reiste gleichentags in die Schweiz ein und suchte um Asyl nach. Dabei gab er im Wesentlichen an, im Jahr 2009 vom Criminal Investigation Department (CID) festgenommen worden zu sein, als er die Aktentasche seines Arbeitgebers getragen habe und damit kontrolliert worden sei. Vier Personen, welche mit ihm in einem Van weggebracht worden seien, seien vom CID erschossen worden. Von einem CID-Beamten habe er erfahren, dass auch seine Erschiessung angeordnet worden sei. Dank der Einfluss- nahme seines (…) sei er zwei Tage später aus der Haft entlassen worden. Im November 2015 habe ein Unbekannter ihn angerufen und ihm mitgeteilt, sein Arbeitgeber sei entführt worden. Dieser habe ihm wenige Tage zuvor

– am 1. November 2015 – seinen Lohn ausbezahlt. Der Unbekannte habe ihn aufgefordert, für die Freilassung seines Arbeitgebers 100 Millionen Ru- pien zu bezahlen. Ausserdem sei ihm mit dem Tode gedroht worden, falls er nicht weitere 20 Millionen Rupien bezahle. Er müsse zudem das Geld zurückgeben, welches ihm sein Arbeitgeber ausbezahlt habe, da dieses von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) stamme. Zwei bis drei Tage später seien Unbekannte bei ihm zuhause erschienen, hätten seinen Vater geschlagen und gedroht, ihn (den Beschwerdeführer) umzubringen. Daraufhin habe er sich bei seiner Tante versteckt, bis er von dort habe weggehen müssen, weil deren Familie Angst gehabt habe, wegen ihm Probleme zu bekommen. Er habe dann versucht, sich das Leben zu neh- men, woraufhin er mehrere Tage bis zum 29. November 2015 gewesen sei. Danach habe er sich bei einer anderen Tante versteckt und sei dann aus- gereist. Das CID habe ihn nach der Entführung seines Arbeitgebers zu- hause gesucht und befragen wollen. A.b Mit Verfügung vom 5. März 2018 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, seine Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil E-2122/2018 vom 9. Dezember 2020 ab, so- weit es darauf eintrat. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die

E-3847/2021 Seite 3 vorinstanzliche Verfügung. Es hielt fest, dass die Lösegeldforderung und Todesdrohungen durch Unbekannte Benachteiligungen seitens Dritter dar- stellten, welche vorliegend nicht asylrelevant seien, da der sri-lankische Staat schutzfähig und -willig sei. Die vorgebrachte Gefahr, von den Unbe- kannten beim Staat denunziert zu werden, womit sich die private Verfol- gung in eine staatliche umwandeln würde, sei unglaubhaft. Auch die zwei- tägige Festnahme im Jahr 2009 könne ihm nicht geglaubt werden. Die Su- che nach dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Entführung seines Arbeitgebers würde keine Asylrelevanz entfalten. Des Weiteren lä- gen bei ihm keine Risikofaktoren vor. B. B.a Am 19. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz durch seinen früheren Rechtsvertreter eine als «Neues Asylgesuch und Mittei- lung an kantonale Behörden; sofortiger Vollzugsstopp» bezeichnete Ein- gabe einreichen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei mit Demonstrati- onsteilnahmen öffentlich exponiert aufgetreten und erfülle damit einen Hochrisikofaktor, der heute zur Asylgewährung führen müsse. Er sei in den (…) als "Hauptdarsteller" einer exilpolitischen Veranstaltung in B._______ erschienen. Zudem werde seine Familie seit seiner Flucht in die Schweiz regelmässig durch paramilitärische Gruppierungen und die sri-lankischen Sicherheitsbehörden behelligt. Schliesslich habe sich die Menschenrechts- lage in Sri Lanka seit dem Urteil des BVGer vom 9. Dezember 2020 funda- mental verschlechtert. Aufgrund seines Engagements für den tamilischen Separatismus und seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Rückkehrer drohe ihm bei einer Rückkehr eine konkrete asylrelevante Verfolgung. In jedem Fall sei er aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Des Weiteren sei der Wegweisungsvollzug aufgrund seines fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz, seines Gesundheitszustands und der damit einhergehenden Perspektivlosigkeit in Sri Lanka unzumutbar. B.b Er reichte folgende Beweismittel zu den Akten: - Länderbericht vom 4. April 2021 (Beweismittel 1) - Fotos des Gesuchstellers an einer Kundgebung in B._______ vom (…) 2021 (Beweismittel 2) - Fotos des Gesuchstellers an einer Demonstration in C._______ vom (…) 2021 (Beweismittel 3) - Screenshots aus den (…) vom (…) 2021 (Beweismittel 4 und 5)

E-3847/2021 Seite 4 - Wikipedia-Artikel zu (…) (Beweismittel 6) - Screenshots aus dem Video von „(…)“ (Facebook-Profil) an der De- monstration in C._______ vom (…) 2021 (Beweismittel 7) - Fotodokumentation betreffend den geltend gemachten Angriff auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers vom (…) 2021 (Beweismittel 8) - Anzeige der Mutter bei der Polizei in D._______ vom (…) 2021 (nur die Übersetzung, Beweismittel 9) - Meldung des Vorfalls durch die Mutter der sri-lankischen Menschen- rechtskommission (HRC) vom (…) 2021(Beweismittel 10) - Meldung des Vorfalls durch die Mutter beim Grama Sevaka Officer in E._______ vom (…) 2021 (Beweismittel 11) - Bericht über den Angriff auf das Haus in der srilankischen Zeitung F._______ (inkl. Übersetzung) vom (…) 2021(Beweismittel 12) - Bestätigungsschreiben von Social Welfare Human Right Well-Wisher aus D._______ (G._______) vom (…) 2021 (Beweismittel 13) - Anzeige der Mutter bei der Polizei vom (…) 2020 (inkl. Übersetzung, Beweismittel 14) - Report of the Office of the High Commissioner for Human Rights [OHCHR], A/HRC/46/20 vom 9. Februar 2021 (Beweismittel 15)

C. Am 26. Mai 2021 teilte das SEM dem Migrationsamt des Kantons B._______ mit, dass ein Mehrfachgesuch eingereicht worden sei, und er- suchte die Behörde, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen zu sistieren. D. Am 5. Juli 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das recht- liche Gehör zu den Resultaten der von ihr getätigten Abklärungen in Bezug auf die Bestätigung der HRC vom (…) 2021 (Beweismittel 10) und das Be- stätigungsschreiben eines Dorfvorstehers Grama Sevaka Officer in E._______ vom (…) 2021 (Beweismittel 11). In dem Schreiben hielt sie fest, dass verschiedene Auffälligkeiten in den obengenannten Beweismit- teln darauf hinwiesen, dass diese manipuliert worden seien. Auch inhaltlich wiesen sie verschiedene Unstimmigkeiten auf. Insbesondere enthielten Quittungen betreffend Klagen an die HRC – im Gegensatz zum vom Be- schwerdeführer eingereichten Beweismittel 10 – keinen Text, aus dem der Inhalt der Klage hervorgehe. Ausserdem heisse der Regional Coordinator

E-3847/2021 Seite 5 der HRC in D._______ H._______ (Stand Februar 2021), was mit der Un- terschrift auf dem eingereichten Dokument (Initialen I._______) nicht ver- einbar sei. E. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den vorinstanzlichen Ausführungen. Er machte insbesondere geltend, dem Beweismittel 10 könnten keine Initialen "I._______" entnommen werden, weshalb dem entsprechenden Vorwurf des SEM die Grundlage entzogen sei. Inwiefern eine schlechte Druckqualität an der Echtheit von Beweismit- tel 11 etwas ändern solle, habe die Vorinstanz nicht stichhaltig ausgeführt. F. Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe vom 4. Juni 2021 als Mehrfachgesuch, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und ordnete den Vollzug der Weg- weisung an; den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Schliesslich erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.– und lehnte seinen Antrag um Vorladung zu einer Anhörung ab. G. Mit Eingabe vom 30. August 2021 liess der Beschwerdeführer durch sei- nen neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom

23. Juli 2021 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustel- len und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Ausserdem sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen. Der Beschwerdeschrift legte er nebst den bereits bei der Vorinstanz im Rahmen des Mehrfachgesuchs eingereichten Unterlagen unter anderem eine Bestätigung bei, dass seine Eltern bis im Jahr 2015 in der (…) in J._______ gelebt hätten. Zudem reichte er ein Formular des sri-lankischen Police Information Book betreffend die Anzeige seiner Mutter bei der Poli- zei vom (…) 2021 zu den Akten.

E-3847/2021 Seite 6 H. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 hielt die zuständige In- struktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Ver- fahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Be- schwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– auf. Der Kostenvorschuss ging am 6. Oktober 2021 beim Gericht ein.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzu- treten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids führte die Vor- instanz aus, sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht seien zum Schluss gekommen, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denje- nigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Seinen neu eingereichten

E-3847/2021 Seite 7 Beweismitteln und Vorbringen, welche sich auf dieselben Asylgründe stütz- ten, sei somit grundsätzlich bereits die Grundlage entzogen. Das SEM prüfte und würdigte dennoch die eingereichten Beweismittel und die dazu- gehörigen Vorbringen; es zog den Schluss, diese hätten keinen bezie- hungsweise einen äusserst geringen Beweiswert und/oder seien als Fäl- schungen anzusehen. Die eingereichten Fotos betreffend den Angriff auf das Haus der Familie seien nicht geeignet, seine Vorbringen zu untermau- ern, zumal ihr Zusammenhang daraus nicht hervorgehe. Ausserdem sei nicht erstellt, ob es sich dabei um das Haus seiner Familie sowie um seine Familienangehörigen handle. In Bezug auf die geltend gemachte Anzeige seiner Mutter bei der Polizei vom (…) 2021 (Beweismittel 9) sei nur deren englische Übersetzung eingereicht worden, welche nicht über eine Partei- behauptung hinausgehe. Eine solche Anzeige habe ohnehin einen gerin- gen Beweiswert und entspreche einer Parteiaussage, zumal keine weite- ren Dokumente betreffend die Fortsetzung des Verfahrens vorlägen. Die Kopf- und Fusszeile des Dokuments wiesen eine niedrige Druckqualität auf und der Text sei schräg. Dies deute auf eine Manipulation des Schreibens hin. Überdies stütze sich der Inhalt des Schreibens auf unbelegte Aussa- gen der Anzeigestellerin. Auch das Bestätigungsschreiben eines Dorfvor- stehers Grama Sevaka Officer in E._______ vom (…) 2021 (Beweismittel

11) enthalte Hinweise auf eine Manipulation und sei selbst bei angenom- mener Echtheit von geringem Beweiswert, zumal sich auch eine solche Anzeige lediglich auf die Aussagen der Anzeigestellerin stützen würde. Der Beweiswert des eingereichten Berichts über den Angriff auf das Haus in der sri-lankischen Zeitung F._______ (Beweismittel 12) sei ebenfalls ge- ring. Berichte und Aussagen könnten von jedermann bei dieser Zeitung eingereicht werden und diese würden nicht seriös beziehungsweise nicht vollständig auf ihre Richtigkeit geprüft. Beim Bestätigungsschreiben vom Social Welfare Human Right Well-Wisher aus D._______ (G._______; Be- weismittel 13) handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben. Den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten für die LTTE und gegen die sri-lankische Regierung fehle es an der für Nachfluchtgründe erforder- lichen qualifizierten Exponierung. Aufgrund seiner wenigen Demonstrati- onsteilnahmen steche er nicht aus der Masse der zahlreichen sri-lanki- schen und einfachen Demonstrationsteilnehmenden in der Schweiz und in Europa heraus. Er habe sich nicht regelmässig über eine längere Dauer exilpolitisch betätigt, sondern lediglich zweimal innerhalb eines Monats nach Ergehen des abweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts an Demonstrationen teilgenommen. Daran änderten auch die eingereichten Fotos und Screenshots nichts. Diese belegten nämlich – sofern er darauf

E-3847/2021 Seite 8 überhaupt identifizierbar sei – nur einfache und rare Demonstrationsteil- nahmen. Auf die eingereichte Anzeige seiner Mutter vom (…) 2020 bei der Polizei (Beweismittel 14) gehe die Vorinstanz mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Dieses Beweismittel sei bereits vor dem Urteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 9. Dezember 2020 entstanden und dem Beschwer- deführer auch bekannt gewesen. Somit hätte er es im Beschwerdeverfah- ren einreichen müssen.

E. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, es handle sich vorliegend um ein neues Asylgesuch. Folglich hätte das SEM auf das mit der eingereichten Strafanzeige seiner Mutter vom (…) 2020 (Beweismittel 14) zusammenhängende Vorbringen eintreten müssen. Den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung lasse sich nicht entnehmen, auf welche objektiven Gründe sie sich stütze. Somit habe die Vorinstanz die Begründungspflicht, den Untersuchungsgrundsatz sowie seinen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die vorinstanzliche Verfügung erwe- cke den Anschein, das SEM habe sich darauf beschränkt, subjektive Nach- fluchtgründe zu prüfen. Das SEM habe fälschlicherweise argumentiert, dass seinen neuen Vorbringen und Beweismitteln in Zusammenhang mit den bisherigen unglaubhaften und flüchtlingsrechtlich nicht relevanten Ver- folgungsvorbringen bereits die Grundlage entzogen sei. Jedoch habe das Gericht in seinem Urteil vom 9. Dezember 2020 die später erfolgten exil- politischen Tätigkeiten gar nicht antizipieren können. Die Vorinstanz habe sich in willkürlicher Weise auf das erste Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers bezogen. Die Situation des Beschwerdeführers habe sich aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten und seiner separatistischen Überzeugung dahingehend entwickelt, dass er nun ein Risikoprofil innehabe und bei ei- ner Rückkehr nach Sri Lanka festgenommen werden und eine Art. 3 EMRK entgegenstehende Behandlung erfahren würde. Demnach habe er subjek- tive Nachfluchtgründe. Er habe Fotos von Behördenmitgliedern, welche bei seinem Haus ständen, sowie Links und Videos eingereicht. Mit Erwähnung verschiedener Entwicklungen in Sri Lanka (Deklaration des sri-lankischen Verteidigungsministers Gunaratne, dass sich die LTTE mit Unterstützung der tamilischen Diaspora wieder formierten; Alarmbereitschaft des Militärs; Verhaftungen von angeblichen LTTE-Mitgliedern) weist der Beschwerde- führer überdies darauf hin, dass die menschenrechtliche Situation für Ta- milen/Tamilinnen in Sri Lanka prekär und volatil bleibe.

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E. 5.1 In der Beschwerde wird demnach eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs in Form einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststel- lung sowie einer Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Ausserdem wird der Vorinstanz vorgeworfen, sie habe willkürlich gehandelt. Dabei han- delt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü- gung zu bewirken.

E. 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih- rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten wie die Untersu- chungs- und die Begründungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6–17 AsylG).

E. 5.1.2 Im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid not- wendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsa- chen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 142; KRAUS-KOPF/EMMENEG- GER/BABEY, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststel- lung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

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E. 5.1.3 Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Ent- scheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat kurz die wesent- lichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je kom- plexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f. m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.).

E. 5.2 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich vorlie- gend als offensichtlich unbegründet. Die verfügende Behörde tut ihrer Be- gründungspflicht dann Genüge, wenn sie im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Sie muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und in einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Sie hat alle Beweismittel berücksichtigt, geprüft und in einer über- sichtlichen Weise dargelegt, weshalb diese keinen Beweiswert entfalten. Die in der Beschwerdeschrift erhobene Rüge, es sei nicht erkennbar, auf welche Gründe sich die Verfügung stütze, erweist sich als haltlos. Überdies ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den vorgebrachten Sachver- haltselementen des Beschwerdeführers differenziert auseinandersetzte und keine entscheidwesentlichen Aspekte unbeantwortet liess, womit sie ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Damit ist sie den Anforderungen an die Begründungspflicht ge- recht geworden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das SEM habe nur die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe geprüft, findet keine Stütze in den Akten. Im Gegenteil hat sie sich mit sämtlichen eingereichten Beweis- mitteln sowie mit den damit zusammenhängenden Vorbringen auseinan- dergesetzt und kam zum Schluss, dass auch diese die rechtskräftig fest- gestellte Unglaubhaftigkeit beziehungsweise fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz seiner geltend gemachten Asylgründe nicht umzustossen vermö- gen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, aufgrund der festgestellten Un-

E-3847/2021 Seite 11 glaubhaftigkeit und fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner vor- gebrachten Vorfluchtgründe sei seinen geltend gemachten Nachflucht- gründen die Grundlage entzogen, ist zwar unzutreffend. Subjektive Nach- fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG liegen gerade dann vor, wenn eine Person erst durch ihre Ausreise oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus- reise zum Flüchtling wurde. Jedoch verneint die Vorinstanz das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in casu nicht nur aus diesem Grund, sondern

– wie nachfolgend dargelegt in zutreffender Weise – aufgrund der fehlen- den Exponierung beziehungsweise Regelmässigkeit seiner exilpolitischen Aktivitäten. Den Akten lassen sich sodann auch sonst keine Hinweise für die Verlet- zung des rechtlichen Gehörs und insbesondere der Untersuchungspflicht entnehmen. Des Weiteren wird in der Beschwerde nicht ausgeführt, inwie- fern die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt haben sollte. Alleine der Um- stand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen respek- tive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als dieser kam, stellt weder eine Gehörsverletzung noch Willkür dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung und ist an der entsprechenden Stelle durch das Gericht zu berücksichtigen. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

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E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz behandelte die Eingabe des Beschwerdeführers vom

20. Mai 2021 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Ge- genstand der Prüfung unter dem Titel des Mehrfachgesuches ist vorliegend die Frage, ob sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2122/2018 vom 9. Dezember 2020, mit dem die Verfügung des SEM vom 5. März 2018 in Rechtskraft erwuchs, neue Sachverhalte ergeben ha- ben und neue Beweismittel entstanden sind, welche zur Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers führen können. Die Qualifikation als Mehr- fachgesuch ist demnach insofern zutreffend, als der Beschwerdeführer Sachverhalte und angeblich hierzu dienende Beweismittel geltend macht, die nach dem obengenannten Urteil entstanden sind und neu aufzeigen sollen, dass er flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen oder einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung in seinem Heimatland ausgesetzt sei.

E. 7.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der eingereichten Anzeige sei- ner Mutter bei der Polizei vom (…) 2020 zu Recht nicht eingetreten ist. Dabei handelt es sich nämlich um ein vor dem Urteilszeitpunkt vom 9. De- zember 2020 entstandenes Beweismittel. Dieses Beweismittel wäre dem- nach allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu berücksichtigen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Das Dokument wäre aber wohl kaum geeig- net, eine Revision des Urteils vom 9. Dezember 2020 herbeizuführen, da ihm angesichts des geringen Beweiswertes die revisionsrechtliche Erheb- lichkeit abzusprechen wäre. Die Anzeige gibt nämlich lediglich wieder, was die anzeigestellende Person gegenüber der sri-lankischen Polizei geltend gemacht hat. Ob diese Anzeige irgendwelche Folgen hatte, beispielsweise ein Verfahren eröffnet oder jemand angeklagt oder verurteilt worden ist, geht aus den Akten nicht hervor. Ebenso unklar ist, wer die angeblichen Angreifer gewesen seien. Es wird auch nicht glaubhaft dargelegt, inwiefern dieser Angriff aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund hätte statt- finden sollen.

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E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine in entscheiden- der Hinsicht veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft darzutun vermag. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeig- net, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal sie im Wesentlichen lediglich die bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Asyl- gründe wiederholen, ohne sich in substanziierter Weise mit den Erwägun- gen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Die im Rah- men des Mehrfachgesuchs eingereichten Beweismittel haben – wie das SEM zutreffend festgestellt hat – keinen ausreichenden Beweiswert, um die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-2122/2018 vom 9. Dezember 2020 in Frage zu stellen. Dasselbe gilt für das auf Be- schwerdeebene eingereichte Formular des sri-lankischen Police Informa- tion Book betreffend die Polizeianzeige seiner Mutter vom (…) 2021. Auch dieses Dokument stützt sich – genau wie die anderen eingereichten Anzei- gen an verschiedene Institutionen – allein auf Aussagen der Anzeigestel- lenden und sagt insbesondere nichts über die behauptungsgemäss verfol- genden Personen aus. Aus den eingereichten Fotos des beschädigten Hauses geht sodann nicht hervor, von wem dieser Angriff ausgegangen sein soll. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer mit den allgemeinen Ausführungen und den eingereichten Berichten zur Situation in Sri Lanka auf, inwiefern die veränderte Lage zu einer konkreten Gefährdung seiner Person führen könnte. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 7.4 Sodann sind auch die vom Beschwerdeführer zur Stützung seines Mehrfachgesuchs geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten und die dazu eingereichten Unterlagen nicht geeignet, auf eine aus flüchtlings- rechtlicher Sicht relevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen zu lassen. Der Beschwerdeführer vermag aus dem Vorbringen, er habe zweimal an Demonstrationen teilgenommen und seine Teilnahme sei öffentlich ge- macht worden, wie auch aus den allgemeinen Ausführungen zu den LTTE und den behördlichen Massnahmen gegenüber Angehörigen und Sympa- thisanten derselben nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das von ihm ge- schilderte exilpolitische Engagement ist, entgegen der im Mehrfachgesuch vertretenen Auffassung, als sporadisch sowie insgesamt als niederschwel- lig zu qualifizieren und folglich nicht geeignet, ein Risikoprofil im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen (vgl. Re-

E-3847/2021 Seite 14 ferenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5). Es ist daran zu erin- nern, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise und bis nach Erlass des abweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2122/2018 vom

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Asylgründe respektive subjekti- ven Nachfluchtgründe und somit eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine ent- sprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat

E-3847/2021 Seite 15 deshalb zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Mehrfach- asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Dezember 2020 keine politischen Tätigkeiten ausübte und bei der Aus- reise im Jahr 2016 nicht im Fokus der Behörden stand. Seine Rückkehr aus der Schweiz nach einem inzwischen fünfjährigen Aufenthalt führt für sich alleine nicht zu einem Risikoprofil im Sinne der erwähnten Rechtspre- chung. Die eingereichten Beweismittel in Bezug auf exilpolitische Veran- staltungen stützen diese Einschätzung, zumal der Beschwerdeführer sich auf den Videos und Fotos nicht von anderen einfachen Demonstrationsteil- nehmenden abhebt. Dasselbe gilt für die (…), in welcher der Beschwerde- führer während ungefähr vier Sekunden auf zwei Standbildern zu sehen ist. Er konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er – wie im Mehrfachgesuch behauptet – von den sri-lankischen Behörden als Träger der tamilisch se- paratistischen Ideologie angesehen werde, welcher an der Wiederbele- bung der LTTE mitarbeite. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch das be- hauptete exilpolitische Wirken nach Erlass des Urteils des Bundesverwal- tungsgerichts E-2122/2018 vom 9. Dezember 2020 ins Visier der sri-lanki- schen Behörden geraten ist, zumal aufgrund der bereits im erwähnten Ur- teil festgestellten fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz beziehungs- weise Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nicht davon auszugehen ist, dass er vor der Ausreise aus Sri Lanka von den heimatlichen Sicherheits- behörden registriert worden wäre. Im ordentlichen Asylverfahren verneinte das Bundesverwaltungsgericht sodann gestützt auf seine Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5) das Vorliegen von Risikofaktoren, die auf eine aus flüchtlingsrechtlicher Sicht relevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen lassen würden (vgl. Urteil des BVGer E-2122/2018 vom 9. De- zember 2020 E. 9.4). Die sri-lankischen Behörden dürften daher die als niederschwellig zu qualifizierende exilpolitische Tätigkeit des Beschwerde- führers – sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen – kaum als ernst- hafte Bedrohung erachten.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe- halt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus- länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt- staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

E-3847/2021 Seite 16 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.3.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, fin- det der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwer- deführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus der Beschwerde noch aus den Ak- ten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).

E. 9.3.3 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen und Tamilin- nen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Däne- mark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Da- bei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon aus- zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen/Tamilinnen drohe eine unmensch- liche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Be- troffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befra- gung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persön- liche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13

E-3847/2021 Seite 17 und 69 sowie das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016).

E. 9.3.4 Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Heimatstaat drohen. Wie schon im Urteil E-2122/2018 vom 9. Dezember 2020 festgehalten wurde, konnte er nicht glaubhaft machen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Träger der tamilischen separatistischen Ideologie angesehen wird, der sich an der Wiederbelebung der LTTE be- teiligt. Aus seiner tamilischen Ethnie sowie den Umständen, dass er in der Vergangenheit im Vanni-Gebiet gelebt hat und nach mehrjähriger Landes- abwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr – über einen sogenannten Backgroundcheck (Befragungen, Überprüfungen von Auslandaufenthalten, Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus – keine ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Auch seine niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeiten führen zu keiner anderen Einschätzung.

E. 9.3.5 Auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ([…]) sind nicht derart schwerwiegend, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.H.).

E. 9.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Wegwei- sungsvollzug erweise sich aufgrund seines Gesundheitszustandes als un- zumutbar. Er leide an einer (…) und seine Familie lebe unter prekären Ver- hältnissen. Bei einer Rückkehr würde er sehr leiden und seine Lebenser- wartung wäre deutlich verkürzt.

E. 9.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch unter

E-3847/2021 Seite 18 Berücksichtigung der (sicherheits-)politischen Ereignisse in den vergange- nen Jahren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1211/2021 vom 30. August 2021 E. 9.3.1). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Weg- weisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aus- sichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht wer- den kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

E. 9.4.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass abgesehen von allge- meinen Länderberichten (Beweismittel 1 und 15) keine neuen Beweismittel in Bezug auf die behauptete Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingereicht wurden. Insbesondere hat der rechtlich vertretene Beschwer- deführer keine neuen Arztberichte eingereicht. Somit ist nicht davon aus- zugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Ergehen des Urteils E-2122/2018 vom 9. Dezember 2020 in einem weg- weisungsrechtlich relevanten Ausmass verschlechtert hätte. Die Erwägun- gen im betreffenden Urteil haben deshalb nach wie vor Gültigkeit und es kann darauf verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. 11.3). Die vagen und allge- mein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde vermögen diese Ein- schätzung nicht zu entkräften.

E. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-3847/2021 Seite 19

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500 festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3847/2021 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.‒ werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3847/2021 Urteil vom 18. Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 23. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) Januar 2016, reiste gleichentags in die Schweiz ein und suchte um Asyl nach. Dabei gab er im Wesentlichen an, im Jahr 2009 vom Criminal Investigation Department (CID) festgenommen worden zu sein, als er die Aktentasche seines Arbeitgebers getragen habe und damit kontrolliert worden sei. Vier Personen, welche mit ihm in einem Van weggebracht worden seien, seien vom CID erschossen worden. Von einem CID-Beamten habe er erfahren, dass auch seine Erschiessung angeordnet worden sei. Dank der Einflussnahme seines (...) sei er zwei Tage später aus der Haft entlassen worden. Im November 2015 habe ein Unbekannter ihn angerufen und ihm mitgeteilt, sein Arbeitgeber sei entführt worden. Dieser habe ihm wenige Tage zuvor - am 1. November 2015 - seinen Lohn ausbezahlt. Der Unbekannte habe ihn aufgefordert, für die Freilassung seines Arbeitgebers 100 Millionen Rupien zu bezahlen. Ausserdem sei ihm mit dem Tode gedroht worden, falls er nicht weitere 20 Millionen Rupien bezahle. Er müsse zudem das Geld zurückgeben, welches ihm sein Arbeitgeber ausbezahlt habe, da dieses von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) stamme. Zwei bis drei Tage später seien Unbekannte bei ihm zuhause erschienen, hätten seinen Vater geschlagen und gedroht, ihn (den Beschwerdeführer) umzubringen. Daraufhin habe er sich bei seiner Tante versteckt, bis er von dort habe weggehen müssen, weil deren Familie Angst gehabt habe, wegen ihm Probleme zu bekommen. Er habe dann versucht, sich das Leben zu nehmen, woraufhin er mehrere Tage bis zum 29. November 2015 gewesen sei. Danach habe er sich bei einer anderen Tante versteckt und sei dann ausgereist. Das CID habe ihn nach der Entführung seines Arbeitgebers zuhause gesucht und befragen wollen. A.b Mit Verfügung vom 5. März 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, seine Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2122/2018 vom 9. Dezember 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die vorinstanzliche Verfügung. Es hielt fest, dass die Lösegeldforderung und Todesdrohungen durch Unbekannte Benachteiligungen seitens Dritter darstellten, welche vorliegend nicht asylrelevant seien, da der sri-lankische Staat schutzfähig und -willig sei. Die vorgebrachte Gefahr, von den Unbekannten beim Staat denunziert zu werden, womit sich die private Verfolgung in eine staatliche umwandeln würde, sei unglaubhaft. Auch die zweitägige Festnahme im Jahr 2009 könne ihm nicht geglaubt werden. Die Suche nach dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Entführung seines Arbeitgebers würde keine Asylrelevanz entfalten. Des Weiteren lägen bei ihm keine Risikofaktoren vor. B. B.a Am 19. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz durch seinen früheren Rechtsvertreter eine als «Neues Asylgesuch und Mitteilung an kantonale Behörden; sofortiger Vollzugsstopp» bezeichnete Eingabe einreichen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei mit Demonstrationsteilnahmen öffentlich exponiert aufgetreten und erfülle damit einen Hochrisikofaktor, der heute zur Asylgewährung führen müsse. Er sei in den (...) als "Hauptdarsteller" einer exilpolitischen Veranstaltung in B._______ erschienen. Zudem werde seine Familie seit seiner Flucht in die Schweiz regelmässig durch paramilitärische Gruppierungen und die sri-lankischen Sicherheitsbehörden behelligt. Schliesslich habe sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem Urteil des BVGer vom 9. Dezember 2020 fundamental verschlechtert. Aufgrund seines Engagements für den tamilischen Separatismus und seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Rückkehrer drohe ihm bei einer Rückkehr eine konkrete asylrelevante Verfolgung. In jedem Fall sei er aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Des Weiteren sei der Wegweisungsvollzug aufgrund seines fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz, seines Gesundheitszustands und der damit einhergehenden Perspektivlosigkeit in Sri Lanka unzumutbar. B.b Er reichte folgende Beweismittel zu den Akten:

- Länderbericht vom 4. April 2021 (Beweismittel 1)

- Fotos des Gesuchstellers an einer Kundgebung in B._______ vom (...) 2021 (Beweismittel 2)

- Fotos des Gesuchstellers an einer Demonstration in C._______ vom (...) 2021 (Beweismittel 3)

- Screenshots aus den (...) vom (...) 2021 (Beweismittel 4 und 5)

- Wikipedia-Artikel zu (...) (Beweismittel 6)

- Screenshots aus dem Video von "(...)" (Facebook-Profil) an der Demonstration in C._______ vom (...) 2021 (Beweismittel 7)

- Fotodokumentation betreffend den geltend gemachten Angriff auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers vom (...) 2021 (Beweismittel 8)

- Anzeige der Mutter bei der Polizei in D._______ vom (...) 2021 (nur die Übersetzung, Beweismittel 9)

- Meldung des Vorfalls durch die Mutter der sri-lankischen Menschenrechtskommission (HRC) vom (...) 2021(Beweismittel 10)

- Meldung des Vorfalls durch die Mutter beim Grama Sevaka Officer in E._______ vom (...) 2021 (Beweismittel 11)

- Bericht über den Angriff auf das Haus in der srilankischen Zeitung F._______ (inkl. Übersetzung) vom (...) 2021(Beweismittel 12)

- Bestätigungsschreiben von Social Welfare Human Right Well-Wisher aus D._______ (G._______) vom (...) 2021 (Beweismittel 13)

- Anzeige der Mutter bei der Polizei vom (...) 2020 (inkl. Übersetzung, Beweismittel 14)

- Report of the Office of the High Commissioner for Human Rights [OHCHR], A/HRC/46/20 vom 9. Februar 2021 (Beweismittel 15) C. Am 26. Mai 2021 teilte das SEM dem Migrationsamt des Kantons B._______ mit, dass ein Mehrfachgesuch eingereicht worden sei, und ersuchte die Behörde, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen zu sistieren. D. Am 5. Juli 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Resultaten der von ihr getätigten Abklärungen in Bezug auf die Bestätigung der HRC vom (...) 2021 (Beweismittel 10) und das Bestätigungsschreiben eines Dorfvorstehers Grama Sevaka Officer in E._______ vom (...) 2021 (Beweismittel 11). In dem Schreiben hielt sie fest, dass verschiedene Auffälligkeiten in den obengenannten Beweismitteln darauf hinwiesen, dass diese manipuliert worden seien. Auch inhaltlich wiesen sie verschiedene Unstimmigkeiten auf. Insbesondere enthielten Quittungen betreffend Klagen an die HRC - im Gegensatz zum vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel 10 - keinen Text, aus dem der Inhalt der Klage hervorgehe. Ausserdem heisse der Regional Coordinator der HRC in D._______ H._______ (Stand Februar 2021), was mit der Unterschrift auf dem eingereichten Dokument (Initialen I._______) nicht vereinbar sei. E. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den vorinstanzlichen Ausführungen. Er machte insbesondere geltend, dem Beweismittel 10 könnten keine Initialen "I._______" entnommen werden, weshalb dem entsprechenden Vorwurf des SEM die Grundlage entzogen sei. Inwiefern eine schlechte Druckqualität an der Echtheit von Beweismittel 11 etwas ändern solle, habe die Vorinstanz nicht stichhaltig ausgeführt. F. Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe vom 4. Juni 2021 als Mehrfachgesuch, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und ordnete den Vollzug der Wegweisung an; den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Schliesslich erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.- und lehnte seinen Antrag um Vorladung zu einer Anhörung ab. G. Mit Eingabe vom 30. August 2021 liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juli 2021 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Ausserdem sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen. Der Beschwerdeschrift legte er nebst den bereits bei der Vorinstanz im Rahmen des Mehrfachgesuchs eingereichten Unterlagen unter anderem eine Bestätigung bei, dass seine Eltern bis im Jahr 2015 in der (...) in J._______ gelebt hätten. Zudem reichte er ein Formular des sri-lankischen Police Information Book betreffend die Anzeige seiner Mutter bei der Polizei vom (...) 2021 zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- auf. Der Kostenvorschuss ging am 6. Oktober 2021 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht seien zum Schluss gekommen, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Seinen neu eingereichten Beweismitteln und Vorbringen, welche sich auf dieselben Asylgründe stützten, sei somit grundsätzlich bereits die Grundlage entzogen. Das SEM prüfte und würdigte dennoch die eingereichten Beweismittel und die dazugehörigen Vorbringen; es zog den Schluss, diese hätten keinen beziehungsweise einen äusserst geringen Beweiswert und/oder seien als Fälschungen anzusehen. Die eingereichten Fotos betreffend den Angriff auf das Haus der Familie seien nicht geeignet, seine Vorbringen zu untermauern, zumal ihr Zusammenhang daraus nicht hervorgehe. Ausserdem sei nicht erstellt, ob es sich dabei um das Haus seiner Familie sowie um seine Familienangehörigen handle. In Bezug auf die geltend gemachte Anzeige seiner Mutter bei der Polizei vom (...) 2021 (Beweismittel 9) sei nur deren englische Übersetzung eingereicht worden, welche nicht über eine Parteibehauptung hinausgehe. Eine solche Anzeige habe ohnehin einen geringen Beweiswert und entspreche einer Parteiaussage, zumal keine weiteren Dokumente betreffend die Fortsetzung des Verfahrens vorlägen. Die Kopf- und Fusszeile des Dokuments wiesen eine niedrige Druckqualität auf und der Text sei schräg. Dies deute auf eine Manipulation des Schreibens hin. Überdies stütze sich der Inhalt des Schreibens auf unbelegte Aussagen der Anzeigestellerin. Auch das Bestätigungsschreiben eines Dorfvorstehers Grama Sevaka Officer in E._______ vom (...) 2021 (Beweismittel 11) enthalte Hinweise auf eine Manipulation und sei selbst bei angenommener Echtheit von geringem Beweiswert, zumal sich auch eine solche Anzeige lediglich auf die Aussagen der Anzeigestellerin stützen würde. Der Beweiswert des eingereichten Berichts über den Angriff auf das Haus in der sri-lankischen Zeitung F._______ (Beweismittel 12) sei ebenfalls gering. Berichte und Aussagen könnten von jedermann bei dieser Zeitung eingereicht werden und diese würden nicht seriös beziehungsweise nicht vollständig auf ihre Richtigkeit geprüft. Beim Bestätigungsschreiben vom Social Welfare Human Right Well-Wisher aus D._______ (G._______; Beweismittel 13) handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben. Den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten für die LTTE und gegen die sri-lankische Regierung fehle es an der für Nachfluchtgründe erforderlichen qualifizierten Exponierung. Aufgrund seiner wenigen Demonstrationsteilnahmen steche er nicht aus der Masse der zahlreichen sri-lankischen und einfachen Demonstrationsteilnehmenden in der Schweiz und in Europa heraus. Er habe sich nicht regelmässig über eine längere Dauer exilpolitisch betätigt, sondern lediglich zweimal innerhalb eines Monats nach Ergehen des abweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts an Demonstrationen teilgenommen. Daran änderten auch die eingereichten Fotos und Screenshots nichts. Diese belegten nämlich - sofern er darauf überhaupt identifizierbar sei - nur einfache und rare Demonstrationsteilnahmen. Auf die eingereichte Anzeige seiner Mutter vom (...) 2020 bei der Polizei (Beweismittel 14) gehe die Vorinstanz mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Dieses Beweismittel sei bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2020 entstanden und dem Beschwerdeführer auch bekannt gewesen. Somit hätte er es im Beschwerdeverfahren einreichen müssen. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, es handle sich vorliegend um ein neues Asylgesuch. Folglich hätte das SEM auf das mit der eingereichten Strafanzeige seiner Mutter vom (...) 2020 (Beweismittel 14) zusammenhängende Vorbringen eintreten müssen. Den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung lasse sich nicht entnehmen, auf welche objektiven Gründe sie sich stütze. Somit habe die Vorinstanz die Begründungspflicht, den Untersuchungsgrundsatz sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die vorinstanzliche Verfügung erwecke den Anschein, das SEM habe sich darauf beschränkt, subjektive Nachfluchtgründe zu prüfen. Das SEM habe fälschlicherweise argumentiert, dass seinen neuen Vorbringen und Beweismitteln in Zusammenhang mit den bisherigen unglaubhaften und flüchtlingsrechtlich nicht relevanten Verfolgungsvorbringen bereits die Grundlage entzogen sei. Jedoch habe das Gericht in seinem Urteil vom 9. Dezember 2020 die später erfolgten exilpolitischen Tätigkeiten gar nicht antizipieren können. Die Vorinstanz habe sich in willkürlicher Weise auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers bezogen. Die Situation des Beschwerdeführers habe sich aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten und seiner separatistischen Überzeugung dahingehend entwickelt, dass er nun ein Risikoprofil innehabe und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka festgenommen werden und eine Art. 3 EMRK entgegenstehende Behandlung erfahren würde. Demnach habe er subjektive Nachfluchtgründe. Er habe Fotos von Behördenmitgliedern, welche bei seinem Haus ständen, sowie Links und Videos eingereicht. Mit Erwähnung verschiedener Entwicklungen in Sri Lanka (Deklaration des sri-lankischen Verteidigungsministers Gunaratne, dass sich die LTTE mit Unterstützung der tamilischen Diaspora wieder formierten; Alarmbereitschaft des Militärs; Verhaftungen von angeblichen LTTE-Mitgliedern) weist der Beschwerdeführer überdies darauf hin, dass die menschenrechtliche Situation für Tamilen/Tamilinnen in Sri Lanka prekär und volatil bleibe. 5. 5.1 In der Beschwerde wird demnach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie einer Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Ausserdem wird der Vorinstanz vorgeworfen, sie habe willkürlich gehandelt. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten wie die Untersuchungs- und die Begründungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). 5.1.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid not-wendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsa-chen (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 142; Kraus-Kopf/Emmenegger/Babey, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 5.1.3 Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f. m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.). 5.2 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich vorliegend als offensichtlich unbegründet. Die verfügende Behörde tut ihrer Begründungspflicht dann Genüge, wenn sie im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Sie muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und in einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Sie hat alle Beweismittel berücksichtigt, geprüft und in einer übersichtlichen Weise dargelegt, weshalb diese keinen Beweiswert entfalten. Die in der Beschwerdeschrift erhobene Rüge, es sei nicht erkennbar, auf welche Gründe sich die Verfügung stütze, erweist sich als haltlos. Überdies ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den vorgebrachten Sachverhaltselementen des Beschwerdeführers differenziert auseinandersetzte und keine entscheidwesentlichen Aspekte unbeantwortet liess, womit sie ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Damit ist sie den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht geworden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das SEM habe nur die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe geprüft, findet keine Stütze in den Akten. Im Gegenteil hat sie sich mit sämtlichen eingereichten Beweismitteln sowie mit den damit zusammenhängenden Vorbringen auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass auch diese die rechtskräftig festgestellte Unglaubhaftigkeit beziehungsweise fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz seiner geltend gemachten Asylgründe nicht umzustossen vermögen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit und fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner vorgebrachten Vorfluchtgründe sei seinen geltend gemachten Nachfluchtgründen die Grundlage entzogen, ist zwar unzutreffend. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG liegen gerade dann vor, wenn eine Person erst durch ihre Ausreise oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise zum Flüchtling wurde. Jedoch verneint die Vorinstanz das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in casu nicht nur aus diesem Grund, sondern - wie nachfolgend dargelegt in zutreffender Weise - aufgrund der fehlenden Exponierung beziehungsweise Regelmässigkeit seiner exilpolitischen Aktivitäten. Den Akten lassen sich sodann auch sonst keine Hinweise für die Verletzung des rechtlichen Gehörs und insbesondere der Untersuchungspflicht entnehmen. Des Weiteren wird in der Beschwerde nicht ausgeführt, inwiefern die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt haben sollte. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als dieser kam, stellt weder eine Gehörsverletzung noch Willkür dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung und ist an der entsprechenden Stelle durch das Gericht zu berücksichtigen. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz behandelte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2021 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Gegenstand der Prüfung unter dem Titel des Mehrfachgesuches ist vorliegend die Frage, ob sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2122/2018 vom 9. Dezember 2020, mit dem die Verfügung des SEM vom 5. März 2018 in Rechtskraft erwuchs, neue Sachverhalte ergeben haben und neue Beweismittel entstanden sind, welche zur Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers führen können. Die Qualifikation als Mehrfachgesuch ist demnach insofern zutreffend, als der Beschwerdeführer Sachverhalte und angeblich hierzu dienende Beweismittel geltend macht, die nach dem obengenannten Urteil entstanden sind und neu aufzeigen sollen, dass er flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen oder einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung in seinem Heimatland ausgesetzt sei. 7.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der eingereichten Anzeige seiner Mutter bei der Polizei vom (...) 2020 zu Recht nicht eingetreten ist. Dabei handelt es sich nämlich um ein vor dem Urteilszeitpunkt vom 9. Dezember 2020 entstandenes Beweismittel. Dieses Beweismittel wäre demnach allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu berücksichtigen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Das Dokument wäre aber wohl kaum geeignet, eine Revision des Urteils vom 9. Dezember 2020 herbeizuführen, da ihm angesichts des geringen Beweiswertes die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen wäre. Die Anzeige gibt nämlich lediglich wieder, was die anzeigestellende Person gegenüber der sri-lankischen Polizei geltend gemacht hat. Ob diese Anzeige irgendwelche Folgen hatte, beispielsweise ein Verfahren eröffnet oder jemand angeklagt oder verurteilt worden ist, geht aus den Akten nicht hervor. Ebenso unklar ist, wer die angeblichen Angreifer gewesen seien. Es wird auch nicht glaubhaft dargelegt, inwiefern dieser Angriff aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund hätte stattfinden sollen. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine in entscheidender Hinsicht veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft darzutun vermag. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal sie im Wesentlichen lediglich die bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe wiederholen, ohne sich in substanziierter Weise mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Die im Rahmen des Mehrfachgesuchs eingereichten Beweismittel haben - wie das SEM zutreffend festgestellt hat - keinen ausreichenden Beweiswert, um die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-2122/2018 vom 9. Dezember 2020 in Frage zu stellen. Dasselbe gilt für das auf Beschwerdeebene eingereichte Formular des sri-lankischen Police Information Book betreffend die Polizeianzeige seiner Mutter vom (...) 2021. Auch dieses Dokument stützt sich - genau wie die anderen eingereichten Anzeigen an verschiedene Institutionen - allein auf Aussagen der Anzeigestellenden und sagt insbesondere nichts über die behauptungsgemäss verfolgenden Personen aus. Aus den eingereichten Fotos des beschädigten Hauses geht sodann nicht hervor, von wem dieser Angriff ausgegangen sein soll. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer mit den allgemeinen Ausführungen und den eingereichten Berichten zur Situation in Sri Lanka auf, inwiefern die veränderte Lage zu einer konkreten Gefährdung seiner Person führen könnte. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 7.4 Sodann sind auch die vom Beschwerdeführer zur Stützung seines Mehrfachgesuchs geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten und die dazu eingereichten Unterlagen nicht geeignet, auf eine aus flüchtlingsrechtlicher Sicht relevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen zu lassen. Der Beschwerdeführer vermag aus dem Vorbringen, er habe zweimal an Demonstrationen teilgenommen und seine Teilnahme sei öffentlich gemacht worden, wie auch aus den allgemeinen Ausführungen zu den LTTE und den behördlichen Massnahmen gegenüber Angehörigen und Sympathisanten derselben nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das von ihm geschilderte exilpolitische Engagement ist, entgegen der im Mehrfachgesuch vertretenen Auffassung, als sporadisch sowie insgesamt als niederschwellig zu qualifizieren und folglich nicht geeignet, ein Risikoprofil im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5). Es ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise und bis nach Erlass des abweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2122/2018 vom 9. Dezember 2020 keine politischen Tätigkeiten ausübte und bei der Ausreise im Jahr 2016 nicht im Fokus der Behörden stand. Seine Rückkehr aus der Schweiz nach einem inzwischen fünfjährigen Aufenthalt führt für sich alleine nicht zu einem Risikoprofil im Sinne der erwähnten Rechtsprechung. Die eingereichten Beweismittel in Bezug auf exilpolitische Veranstaltungen stützen diese Einschätzung, zumal der Beschwerdeführer sich auf den Videos und Fotos nicht von anderen einfachen Demonstrationsteilnehmenden abhebt. Dasselbe gilt für die (...), in welcher der Beschwerdeführer während ungefähr vier Sekunden auf zwei Standbildern zu sehen ist. Er konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er - wie im Mehrfachgesuch behauptet - von den sri-lankischen Behörden als Träger der tamilisch separatistischen Ideologie angesehen werde, welcher an der Wiederbelebung der LTTE mitarbeite. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch das behauptete exilpolitische Wirken nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2122/2018 vom 9. Dezember 2020 ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist, zumal aufgrund der bereits im erwähnten Urteil festgestellten fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz beziehungsweise Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nicht davon auszugehen ist, dass er vor der Ausreise aus Sri Lanka von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden wäre. Im ordentlichen Asylverfahren verneinte das Bundesverwaltungsgericht sodann gestützt auf seine Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5) das Vorliegen von Risikofaktoren, die auf eine aus flüchtlingsrechtlicher Sicht relevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen lassen würden (vgl. Urteil des BVGer E-2122/2018 vom 9. Dezember 2020 E. 9.4). Die sri-lankischen Behörden dürften daher die als niederschwellig zu qualifizierende exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Asylgründe respektive subjektiven Nachfluchtgründe und somit eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Mehrfachasylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus der Beschwerde noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 9.3.3 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen und Tamilinnen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen/Tamilinnen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). 9.3.4 Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Heimatstaat drohen. Wie schon im Urteil E-2122/2018 vom 9. Dezember 2020 festgehalten wurde, konnte er nicht glaubhaft machen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Träger der tamilischen separatistischen Ideologie angesehen wird, der sich an der Wiederbelebung der LTTE beteiligt. Aus seiner tamilischen Ethnie sowie den Umständen, dass er in der Vergangenheit im Vanni-Gebiet gelebt hat und nach mehrjähriger Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr - über einen sogenannten Backgroundcheck (Befragungen, Überprüfungen von Auslandaufenthalten, Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus - keine ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Auch seine niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeiten führen zu keiner anderen Einschätzung. 9.3.5 Auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ([...]) sind nicht derart schwerwiegend, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). 9.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Wegweisungsvollzug erweise sich aufgrund seines Gesundheitszustandes als unzumutbar. Er leide an einer (...) und seine Familie lebe unter prekären Verhältnissen. Bei einer Rückkehr würde er sehr leiden und seine Lebenserwartung wäre deutlich verkürzt. 9.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch unter Berücksichtigung der (sicherheits-)politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1211/2021 vom 30. August 2021 E. 9.3.1). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 9.4.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass abgesehen von allgemeinen Länderberichten (Beweismittel 1 und 15) keine neuen Beweismittel in Bezug auf die behauptete Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingereicht wurden. Insbesondere hat der rechtlich vertretene Beschwerdeführer keine neuen Arztberichte eingereicht. Somit ist nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Ergehen des Urteils E-2122/2018 vom 9. Dezember 2020 in einem wegweisungsrechtlich relevanten Ausmass verschlechtert hätte. Die Erwägungen im betreffenden Urteil haben deshalb nach wie vor Gültigkeit und es kann darauf verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. 11.3). Die vagen und allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde vermögen diese Einschätzung nicht zu entkräften. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500 festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani