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E-6357/2018

E-6357/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Oktober 2014 erstmals die Schweiz um Asyl. A.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 9. November 2017 das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 14. Dezember 2017 wurde mit Urteil E-7106/2017 vom 15. Februar 2018 abgewiesen. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und nicht asylrelevant. B. Mit als «neues Asylgesuch» bezeichneter Eingabe vom 21. August 2018 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Zur Begründung führte er - nebst den bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen - aus, er habe aufgrund bisher verschwiegener sowie neuer Asylgründe bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Wegen seines exilpolitischen Engagements (mehrmalige Teilnahme an Veranstaltungen und Gedenkfeiern zum tamilischen Heroes Day in B._______ und C._______) sei er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. Auch die familiären Beziehungen zu ehemaligen Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (nachfolgend: LTTE), insbesondere zu seinem Bruder D._______ (ZEMIS-Nr. [...]), dem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, würden eine zusätzliche Gefährdung begründen. Die bisherigen Asylvorbringen - die Hilfstätigkeiten zugunsten der LTTE, die Unterstützung eines Mitglieds der Tamil National Alliance (nachfolgend: TNA) bei dessen Wahlkampf sowie die Vorkommnisse im Zusammenhang mit einem Jobvermittlungs-Anlass der SLA (Sri Lanka Army) an seinem College - vermöge er mittels neuer Beweismittel zu untermauern sowie zusätzlich zu präzisieren. Im Weiteren schätze das SEM die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka - insbesondere in Bezug auf die tamilische Minderheit - falsch ein. Schliesslich habe das SEM durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren einen umfassenden Backgroundcheck in Sri Lanka ausgelöst, weshalb ihm bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seiner Vorbringen insbesondere zwei undatierte Fotos seiner exilpolitischen Aktivitäten, den Aufenthaltstitel seines Bruders in der Schweiz (in Kopie) ausgestellt am (...) 2018, eine Todesurkunde aus dem Jahr 2006 (in Kopie, samt Übersetzung), seinen Studentenausweis aus dem Jahr 2010 (in Kopie), eine Jobvermittlungseinladung aus dem Jahr 2014 (im Original, samt Übersetzung), einen Wahlflyer (im Original) und eine Kandidatenliste (in Kopie) hinsichtlich einer Wahl im Jahr 2013 (im Original) und Zeitungsartikel betreffend Freunde, die nach seiner Ausreise erschossen worden seien (im Original), zu den Akten. Für den weiteren Inhalt des Gesuchs samt den weiteren 53 eingereichten Beweismitteln wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 27. September 2018 lehnte die Vorinstanz die Anträge auf Durchführung einer Anhörung und auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Das Mehrfachgesuch und das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch lehnte sie - nach Beizug der Asylakten des (angeblichen) Bruders - ab, soweit sie auf diese eintrat. Auf das Revisionsgesuch trat sie nicht ein. Gleichzeitig erhob sie eine Gebühr, verfügte die Wegweisung und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. D.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 8. November 2018 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung der Verfügung vom 27. September 2018, um Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und um Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Zudem seien die Asylakten von D._______ (ZEMIS-Nr. [...]) - angeblich ein Cousin des Beschwerdeführers - als Verweisdossier beizuziehen und die Schweizer Vertretung zu beauftragen, im Rahmen einer botschaftlichen Abklärung die eingereichten Urkunden (Einladung für Jobvermittlung, Todesurkunde betreffend F._______ - sein früherer Nachbar und Lehrer, dem er geholfen habe, LTTE-Kämpfer zu versorgen - und den Zeitungsbericht [...] 2016) auf Echtheit zu überprüfen. D.b Im Sinne eines Subeventualantrages ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei die vorliegende Beschwerde als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren sei die Verfügung vom 27. September 2018 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, sowie eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Das solchermassen gestellte Revisionsgesuch wurde beim Gericht unter der Verfahrensnummer E-7484/2018 registriert und weitergeführt. Das vorliegende Verfahren wird mit diesem koordiniert behandelt. D.c Der Beschwerde vom 8. November 2018 lagen mehrere Zeitungsberichte - wovon jener vom (...) 2016 inklusive Übersetzung - bei. E. Am 9. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2018 forderte die zuständige Instruktionsrichterin Rechtsanwältin Clivia Wullimann auf, innert Frist eine Vollmacht sowie einen Bedürftigkeitsbeleg des Beschwerdeführers nachzureichen. G. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 reichte die Rechtsvertreterin die Kopie der Anwaltsvollmacht, eine Unterstützungsbestätigung sowie eine Einwilligungserklärung von D._______ betreffend Akteneinsicht ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2019 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und führte an, sie habe die Asylverfahrensakten des angeblichen Cousins des Beschwerdeführers bereits bei der Beurteilung des Mehrfachgesuchs vom 21. August 2018 als Verweiserdossier beigezogen. Im Mehrfachgesuch vom 21. August 2018 sei dieser als Bruder des Beschwerdeführers bezeichnet worden; eine Kopie von dessen Aufenthaltsbewilligung B liege als Beweismittel in den Akten. Das Doppel der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. März 2019 zur Kenntnis zugestellt. J. Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 beantwortete die zuständige Instruktionsrichterin eine Verfahrensstandanfrage des Migrationsamts des Kantons E._______ vom 12. Februar 2021. K. Mit unter Verfahrensnummer E-7484/2018 eingegangener Revisionsverbesserung vom 3. September 2021 zeigte der Beschwerdeführer die neusten Entwicklungen der Gefährdungslage in Sri Lanka auf, welche sich direkt auf ihn auswirken würden und im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen seien. Der Eingabe waren mehrere öffentliche Berichte betreffend die allgemeine Lage in Sri Lanka beigelegt.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht sinngemäss auf die Anfechtung der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs, mithin die Dispositivziffern 3 - 5 und 8 - 10 der angefochtenen Verfügung. Die Verfügung des SEM vom 27. September 2018 ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2, 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund neuer Vorbringen eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Ein Wiedererwägungsverfahren im Sinne von Art. 111b AsylG wird eingeleitet, wenn sich die nachträgliche Veränderung der Sachlage (nur) auf den Wegweisungsvollzugspunkt bezieht. Werden indessen nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens neue Beweismittel nachgereicht, die erst nach dem Urteil erstellt wurden, mit denen aber vorbestandene Tatsachen belegt werden sollen, ist von einem sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» auszugehen (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4. f. m.w.H.). Massgeblich ist in diesem Fall Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG.

E. 4 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehr-fachgesuche zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch und (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch. Erhöhte Former-fordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5).

E. 5 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsabklärung und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Beschwerde S. 5 f. und 10). Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen können.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit sämtlichen Vorbringen und den neu eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt respektive nicht sämtliche Umstände gewürdigt. Das SEM habe pauschal festgestellt, dass die Gefährdung trotz der neuen Beweismittel nicht gegeben sei. Die geltend gemachten neuen Gefährdungsmerkmale hätte das SEM als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch prüfen müssen. Indem es auf diverse Vorbringen (u.a. betreffend sein exilpolitisches Engagement und die Vorbringen in Zusammenhang mit der Tötung des Lehrers und der Freunde) nicht eingetreten sei, habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerde S. 5 f. und 10).

E. 5.3 Nach Prüfung der Akten erweisen sich weder die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) als begründet. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die (sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende) Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts vermengt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung - unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel (Fotos betreffend exilpolitische Tätigkeiten, Aufenthaltsbewilligung des angeblichen Bruders, diverse ältere Beweismittel betreffend die bereits im ersten Verfahren geprüften Fluchtgründe, zahlreiche Berichte betreffend die allgemeine Lage in Sri Lanka) - die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Die angefochtene Verfügung enthält eine angemessene und hinreichende Darstellung des massgeblichen Sachverhalts, die es erlaubt, die Erwägungen der Vorinstanz nachzuvollziehen, namentlich weshalb sie sich teilweise als funktionell unzuständig erachtet oder das Mehrfachgesuch respektive qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ablehnt beziehungsweise darauf nicht eintritt. Die Vorinstanz hat auch mögliche Wegweisungsvollzugshindernisse ausreichend geprüft. Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung der vor-instanzlichen Verfügung möglich. Ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch teilweise nicht eingetreten ist und der Umstand, dass sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern ist nachfolgend - gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien - zu prüfen (vgl. E. 9).

E. 5.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, hinsichtlich des exilpolitischen Engagements sowie der verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu mutmasslichen ehemaligen LTTE-Mitgliedern liege ein wiederholt gleichbegründetes Mehrfachgesuch vor, auf das nicht einzutreten sei. Weder aus den Ausführungen in der Eingabe vom 21. August 2018 noch aus den eingereichten Beweismitteln (zwei undatierte Fotos, die ihn anlässlich der Teilnahme an einer tamilischen Veranstaltung zeigen würden) gehe hervor, dass er sich über das bereits im ersten Beschwerdeverfahren bekannte Engagement hinaus politisch betätigen würde. Es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern das mit Eingabe vom 21. August 2018 geltend gemachte Vorbringen, wonach der angebliche Bruder in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, eine neue Sachlage in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder an der vom Gericht vorgenommenen Risikoeinschätzung etwas zu ändern vermöchte. Ebensolches würde auch in Bezug auf allfällige weitere Unterlagen zu Familienmitgliedern mit angeblichem LTTE-Hintergrund gelten, weshalb der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel abzuweisen sei. Das Gesuch um qualifizierte Wiedererwägung und das Mehrfachgesuch hinsichtlich der Ereignisse und Entwicklungen betreffend die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka (seit Rechtskraft des Asylentscheids und in Berücksichtigung der Beweismittel, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2018 entstanden seien) seien abzuweisen. Die aufgeführten Entwicklungen und eingereichten Beweismittel vermöchten zu keiner anderen Einschätzung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers zu führen, zumal diese keinen erkennbaren und direkten Bezug zu ihm aufweisen würden. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel seien somit nicht rechtserheblich. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung. Weder aus dem Mehrfachgesuch, dem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch noch aus den weiteren Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ferner sei der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Aus den Akten würden sich keine individuellen Gründe ergeben, die seinen Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen lassen würden. Seine Familie lebe nach wie vor in Sri Lanka, so dass davon auszugehen sei, dass er vor Ort über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz verfüge und auf eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen könne. Angesichts seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung sei zu erwarten, dass er in der Lage sein werde, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Darüber hinaus sei er jung und seine Landesabwesenheit betrage derzeit lediglich rund (...) Jahre.

E. 6.2 Auf Beschwerdeebene entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, sämtliche vorhandenen Beweismittel - inklusive der mit Beschwerde eingereichte Zeitungsbericht im Zusammenhang mit der Tötung des Nachbars, welcher durch die Botschaft zur Abklärung zu unterbreiten sei - würden die Glaubhaftigkeit und die asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers untermauern. Aufgrund des aktuellen «Polit-Putsches» in Sri Lanka sei die Lage für den Beschwerdeführer noch dramatischer geworden. Zudem gehöre er zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylgesuchsteller, welche bei der Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachtes der Unterstützung der LTTE durch die sri-lankischen Behörden verhaftet und gefoltert würden. Er weise ein Profil auf, welches ihn bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise in Gefahr bringen würde. Wegen der Mitgliedschaft bei den LTTE sowie der Vorfälle unmittelbar vor seiner Ausreise sei er staatlichen Verfolgungsmassnahmen in Sri Lanka ausgesetzt. Zudem werde er dort auch seit seiner Ausreise weiterhin behördlich gesucht. Aufgrund der verschiedene und kumulierten Risikofaktoren sei von seiner Flüchtlingseigenschaft auszugehen. Der Beschwerdeführer, mit seiner Vorgeschichte und durch seinen Aufenthalt im Ausland, falle in die bestimmte Gruppe zurückgeschaffter tamilischer Asylgesuchsteller, die jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Des Weiteren würden bei ihm keine begünstigenden Faktoren vorliegen, gemäss welchen man einen Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka als zulässig (recte: zumutbar) erachten könnte.

E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und ergänzt, sie habe die Asylverfahrensakten des angeblichen Cousins des Beschwerdeführers bereits bei der Beurteilung des Mehrfachgesuches vom 21. August 2018 als Verweiserdossier beigezogen. Die fragliche Person sei im Mehrfachgesuch vom 21. August 2018 noch als sein Bruder bezeichnet worden; eine Kopie dessen Aufenthaltsbewilligung B liege als Beweismittel Nr. 3 (vgl. Akte B2) bei den Akten.

E. 6.4 In seiner Eingabe vom 3. September 2021 weist der Beschwerdeführer unter Hinweis auf entsprechende öffentlich zugängliche Berichte ergänzend auf die aktuelle Lage in Sri Lanka hin, die bei der Prüfung des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen sei.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).

E. 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 8 Die Gründe des Beschwerdeführers, die diesen zum Verlassen des Landes im August 2014 veranlasst haben sollen (Engagement für die TNA, Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden und die SLA) wurden bereits rechtskräftig für nicht glaubhaft beziehungsweise - mangels Angaben konkret erlittener Nachteile und konkreten Verfolgungsinteresses der sri-lankischen Behörden - nicht asylrelevant befunden (vgl. Urteil E-7106/2017 vom 15. Februar 2018 E. 12.2). Die mit Eingabe vom 21. August 2018 eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Hilfstätigkeiten zugunsten der LTTE, die Unterstützung eines Mitglieds der TNA bei dessen Wahlkampf, die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Jobvermittlungsanlass der SLA an seinem College sowie einige Artikel hinsichtlich der allgemeinen Lage in Sri Lanka datieren allesamt vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2018. Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach diese als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu prüfen gewesen wären (vgl. Beschwerde S. 5), hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass diese Vorbringen im Rahmen des Revisionsgesuchs zu prüfen sind. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig, ob die nunmehr neuen nach dem letzten rechtskräftigen Urteil vom 15. Februar 2018 entstandenen Sachverhalte und dazu gehörigen Beweismittel (weitere familiäre Verbindungen zu den LTTE, Risikoprofil bei der Rückkehr aufgrund der neuen politischen Lage im Heimatland, und sein exilpolitisches Engagement) zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen.

E. 9 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist somit vorab auf diese zu verweisen.

E. 9.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch vom 21. August 2018 betreffend das exilpolitische Engagement und der familiären Verbindungen zu den LTTE des Beschwerdeführers sowie die neuesten politischen Ereignisse mit Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt, da damit hauptsächlich Vorbringen dargelegt werden, die eine neue Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG betreffen und das Gesuch zudem die formellen Voraussetzungen (schriftliche, begründete Eingabe innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, vgl. dazu auch: BVGE 2014/39 E. 4.3 und E. 5.5) erfüllt.

E. 9.1.1 Den beiden mit Eingabe vom 21. August 2021 eingereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer tamilischen Veranstaltung zeigen sollen, lässt sich nicht entnehmen, wann diese aufgenommen worden sind. Weder in der erwähnten Eingabe noch auf Beschwerdeebene wird ausgeführt, inwiefern sich das vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Februar 2018 als niederschwellig eingestufte exilpolitische Engagement seither intensiviert hätte, so dass eine Schärfung seines Profils angenommen werden müsste. Dementsprechend hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass das Begehren des Gesuchstellers im Wesentlichen auf die Neubeurteilung eines Sachverhalts abzielt, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt hatte (vgl. Urteil E-7106/2017 vom 15. Februar 2018 E. 12.3), und ist zu Recht auf das Mehrfachgesuch mangels funktioneller Zuständigkeit - sollten die Fotografien von vor dem rechtskräftigen Urteil vom 15. Februar entstanden sein - respektive wegen wiederholt gleichbegründetem Mehrfachgesuch nicht eingetreten.

E. 9.1.2 Die mit Eingabe vom 21. August 2018 eingereichte Aufenthaltsbewilligung des Bruders respektive Cousins des Beschwerdeführers, der ein identisches Risikoprofil aufweise, wurde bereits vor dem erstinstanzlichen bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil ausgestellt. Die entsprechenden Asylverfahrensakten wurden von der Vorinstanz beigezogen (vgl. B4 S. 5). Aus dem vorgebrachten Dokumente geht nicht hervor, dass wegen diesem angeblichen Verwandtschaftsverhältnis eine (neue) flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage vorliegt. Die Vorinstanz hält daher zu Recht fest, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 15. Februar 2018 ausführte, der Beschwerdeführer vermöge aus den geltend gemachten verwandtschaftlichen Beziehungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung seiner Person abzuleiten. Die Vorinstanz ist damit zu Recht aufgrund der wiederholt gleichen Asylbegründung sowie mangels Erheblichkeit (recte: Unbegründetheit) des eingereichten Beweismittels nicht auf das Mehrfachgesuch eingetreten.

E. 9.2 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylverfahrens entstandenen, auf der eingereichten CD-ROM abgespeicherten Beweismittel (welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer erkennen zu lassen) bestehen weiterhin keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. An dieser Schlussfolgerung vermag auch der schwach risikobegründende Faktor der Herkunft aus dem Norden des Landes nichts zu ändern. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Die jüngsten politischen Entwicklungen haben nicht zu einer Situation geführt, die zu einer Änderung der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8) entwickelten Risikoprofile Anlass geben könnte, die auch nach dem Machtwechsel vom November 2019 Gültigkeit haben (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6312/2019 vom 5. August 2021 E. 5.2.1). Auch wenn mit dem aufgrund der Präsidentschaftswahl erfolgten Machtwechsel von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage von Personen mit einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8) auszugehen ist, besteht zum heutigen Zeitpunkt weder Grund zur Annahme, dass ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, noch dass der Beschwerdeführer individuell in den Fokus der Behörden geraten wäre. Die Vorinstanz hat das Mehrfachgesuch (in Bezug auf die nachträgliche Veränderung der Sachlage) und das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch (in Bezug auf die neuen Beweismittel) zu Recht abgewiesen.

E. 10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM auch sein zweites Asylgesuch sowie Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt hat, soweit es darauf eintrat. Die Anträge um Beizug der Asylakten seines Bruders respektive Cousins sowie um Überprüfung auf Echtheit der eingereichten Dokumente (Einladung für Jobvermittlung, Todesurkunde und Zeitungsbericht vom [...] 2016) im Rahmen einer botschaftlichen Abklärung sind entsprechend ebenfalls abzuweisen.

E. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 12.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 12.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Der EGMR hat dabei festgehalten, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.

E. 12.2.3 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 12.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen.

E. 12.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 12.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 12.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch unter Berücksichtigung der (sicherheits-)politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1211/2021 vom 30. August 2021 E. 9.3.1). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Auch die politischen Entwicklungen, namentlich der im Nachgang an die Terroranschläge in Sri Lanka im April 2019 ausgerufene Notstand und die Terrorbekämpfung, der beschriebene Kompetenzzuwachs des Militärs sowie die Präsidentschaftswahl im Jahr 2019 lassen keine andere Einschätzung zu. Angesichts der jüngsten politischen Geschehnisse herrscht ebenfalls keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Heimatstaat, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet sind.

E. 12.3.2 Der Wegweisungsvollzug wurde im Übrigen bereits im ersten Asylverfahren als zumutbar erachtet. Mangels gegenteiliger Angaben in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass weiterhin diverse Verwandte in Sri Lanka leben. Somit wird der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner Angehörigen zählen können und eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in der Lage sein, sich dank seiner beruflichen Erfahrungen wirtschaftlich wieder zu integrieren.

E. 12.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 gutgeheissen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer arbeitstätig wäre, weshalb nicht von einer veränderten finanziellen Situation auszugehen ist. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6357/2018 Urteil vom 19. November 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Clivia Wullimann, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 27. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Oktober 2014 erstmals die Schweiz um Asyl. A.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 9. November 2017 das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 14. Dezember 2017 wurde mit Urteil E-7106/2017 vom 15. Februar 2018 abgewiesen. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und nicht asylrelevant. B. Mit als «neues Asylgesuch» bezeichneter Eingabe vom 21. August 2018 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Zur Begründung führte er - nebst den bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen - aus, er habe aufgrund bisher verschwiegener sowie neuer Asylgründe bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Wegen seines exilpolitischen Engagements (mehrmalige Teilnahme an Veranstaltungen und Gedenkfeiern zum tamilischen Heroes Day in B._______ und C._______) sei er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. Auch die familiären Beziehungen zu ehemaligen Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (nachfolgend: LTTE), insbesondere zu seinem Bruder D._______ (ZEMIS-Nr. [...]), dem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, würden eine zusätzliche Gefährdung begründen. Die bisherigen Asylvorbringen - die Hilfstätigkeiten zugunsten der LTTE, die Unterstützung eines Mitglieds der Tamil National Alliance (nachfolgend: TNA) bei dessen Wahlkampf sowie die Vorkommnisse im Zusammenhang mit einem Jobvermittlungs-Anlass der SLA (Sri Lanka Army) an seinem College - vermöge er mittels neuer Beweismittel zu untermauern sowie zusätzlich zu präzisieren. Im Weiteren schätze das SEM die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka - insbesondere in Bezug auf die tamilische Minderheit - falsch ein. Schliesslich habe das SEM durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren einen umfassenden Backgroundcheck in Sri Lanka ausgelöst, weshalb ihm bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seiner Vorbringen insbesondere zwei undatierte Fotos seiner exilpolitischen Aktivitäten, den Aufenthaltstitel seines Bruders in der Schweiz (in Kopie) ausgestellt am (...) 2018, eine Todesurkunde aus dem Jahr 2006 (in Kopie, samt Übersetzung), seinen Studentenausweis aus dem Jahr 2010 (in Kopie), eine Jobvermittlungseinladung aus dem Jahr 2014 (im Original, samt Übersetzung), einen Wahlflyer (im Original) und eine Kandidatenliste (in Kopie) hinsichtlich einer Wahl im Jahr 2013 (im Original) und Zeitungsartikel betreffend Freunde, die nach seiner Ausreise erschossen worden seien (im Original), zu den Akten. Für den weiteren Inhalt des Gesuchs samt den weiteren 53 eingereichten Beweismitteln wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 27. September 2018 lehnte die Vorinstanz die Anträge auf Durchführung einer Anhörung und auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Das Mehrfachgesuch und das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch lehnte sie - nach Beizug der Asylakten des (angeblichen) Bruders - ab, soweit sie auf diese eintrat. Auf das Revisionsgesuch trat sie nicht ein. Gleichzeitig erhob sie eine Gebühr, verfügte die Wegweisung und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. D.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 8. November 2018 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung der Verfügung vom 27. September 2018, um Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und um Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Zudem seien die Asylakten von D._______ (ZEMIS-Nr. [...]) - angeblich ein Cousin des Beschwerdeführers - als Verweisdossier beizuziehen und die Schweizer Vertretung zu beauftragen, im Rahmen einer botschaftlichen Abklärung die eingereichten Urkunden (Einladung für Jobvermittlung, Todesurkunde betreffend F._______ - sein früherer Nachbar und Lehrer, dem er geholfen habe, LTTE-Kämpfer zu versorgen - und den Zeitungsbericht [...] 2016) auf Echtheit zu überprüfen. D.b Im Sinne eines Subeventualantrages ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei die vorliegende Beschwerde als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren sei die Verfügung vom 27. September 2018 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, sowie eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Das solchermassen gestellte Revisionsgesuch wurde beim Gericht unter der Verfahrensnummer E-7484/2018 registriert und weitergeführt. Das vorliegende Verfahren wird mit diesem koordiniert behandelt. D.c Der Beschwerde vom 8. November 2018 lagen mehrere Zeitungsberichte - wovon jener vom (...) 2016 inklusive Übersetzung - bei. E. Am 9. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2018 forderte die zuständige Instruktionsrichterin Rechtsanwältin Clivia Wullimann auf, innert Frist eine Vollmacht sowie einen Bedürftigkeitsbeleg des Beschwerdeführers nachzureichen. G. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 reichte die Rechtsvertreterin die Kopie der Anwaltsvollmacht, eine Unterstützungsbestätigung sowie eine Einwilligungserklärung von D._______ betreffend Akteneinsicht ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2019 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und führte an, sie habe die Asylverfahrensakten des angeblichen Cousins des Beschwerdeführers bereits bei der Beurteilung des Mehrfachgesuchs vom 21. August 2018 als Verweiserdossier beigezogen. Im Mehrfachgesuch vom 21. August 2018 sei dieser als Bruder des Beschwerdeführers bezeichnet worden; eine Kopie von dessen Aufenthaltsbewilligung B liege als Beweismittel in den Akten. Das Doppel der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. März 2019 zur Kenntnis zugestellt. J. Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 beantwortete die zuständige Instruktionsrichterin eine Verfahrensstandanfrage des Migrationsamts des Kantons E._______ vom 12. Februar 2021. K. Mit unter Verfahrensnummer E-7484/2018 eingegangener Revisionsverbesserung vom 3. September 2021 zeigte der Beschwerdeführer die neusten Entwicklungen der Gefährdungslage in Sri Lanka auf, welche sich direkt auf ihn auswirken würden und im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen seien. Der Eingabe waren mehrere öffentliche Berichte betreffend die allgemeine Lage in Sri Lanka beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht sinngemäss auf die Anfechtung der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs, mithin die Dispositivziffern 3 - 5 und 8 - 10 der angefochtenen Verfügung. Die Verfügung des SEM vom 27. September 2018 ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2, 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund neuer Vorbringen eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Ein Wiedererwägungsverfahren im Sinne von Art. 111b AsylG wird eingeleitet, wenn sich die nachträgliche Veränderung der Sachlage (nur) auf den Wegweisungsvollzugspunkt bezieht. Werden indessen nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens neue Beweismittel nachgereicht, die erst nach dem Urteil erstellt wurden, mit denen aber vorbestandene Tatsachen belegt werden sollen, ist von einem sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» auszugehen (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4. f. m.w.H.). Massgeblich ist in diesem Fall Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG.

4. Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehr-fachgesuche zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch und (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch. Erhöhte Former-fordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5).

5. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsabklärung und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Beschwerde S. 5 f. und 10). Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen können. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit sämtlichen Vorbringen und den neu eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt respektive nicht sämtliche Umstände gewürdigt. Das SEM habe pauschal festgestellt, dass die Gefährdung trotz der neuen Beweismittel nicht gegeben sei. Die geltend gemachten neuen Gefährdungsmerkmale hätte das SEM als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch prüfen müssen. Indem es auf diverse Vorbringen (u.a. betreffend sein exilpolitisches Engagement und die Vorbringen in Zusammenhang mit der Tötung des Lehrers und der Freunde) nicht eingetreten sei, habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerde S. 5 f. und 10). 5.3 Nach Prüfung der Akten erweisen sich weder die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) als begründet. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die (sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende) Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts vermengt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung - unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel (Fotos betreffend exilpolitische Tätigkeiten, Aufenthaltsbewilligung des angeblichen Bruders, diverse ältere Beweismittel betreffend die bereits im ersten Verfahren geprüften Fluchtgründe, zahlreiche Berichte betreffend die allgemeine Lage in Sri Lanka) - die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Die angefochtene Verfügung enthält eine angemessene und hinreichende Darstellung des massgeblichen Sachverhalts, die es erlaubt, die Erwägungen der Vorinstanz nachzuvollziehen, namentlich weshalb sie sich teilweise als funktionell unzuständig erachtet oder das Mehrfachgesuch respektive qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ablehnt beziehungsweise darauf nicht eintritt. Die Vorinstanz hat auch mögliche Wegweisungsvollzugshindernisse ausreichend geprüft. Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung der vor-instanzlichen Verfügung möglich. Ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch teilweise nicht eingetreten ist und der Umstand, dass sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern ist nachfolgend - gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien - zu prüfen (vgl. E. 9). 5.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, hinsichtlich des exilpolitischen Engagements sowie der verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu mutmasslichen ehemaligen LTTE-Mitgliedern liege ein wiederholt gleichbegründetes Mehrfachgesuch vor, auf das nicht einzutreten sei. Weder aus den Ausführungen in der Eingabe vom 21. August 2018 noch aus den eingereichten Beweismitteln (zwei undatierte Fotos, die ihn anlässlich der Teilnahme an einer tamilischen Veranstaltung zeigen würden) gehe hervor, dass er sich über das bereits im ersten Beschwerdeverfahren bekannte Engagement hinaus politisch betätigen würde. Es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern das mit Eingabe vom 21. August 2018 geltend gemachte Vorbringen, wonach der angebliche Bruder in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, eine neue Sachlage in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder an der vom Gericht vorgenommenen Risikoeinschätzung etwas zu ändern vermöchte. Ebensolches würde auch in Bezug auf allfällige weitere Unterlagen zu Familienmitgliedern mit angeblichem LTTE-Hintergrund gelten, weshalb der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel abzuweisen sei. Das Gesuch um qualifizierte Wiedererwägung und das Mehrfachgesuch hinsichtlich der Ereignisse und Entwicklungen betreffend die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka (seit Rechtskraft des Asylentscheids und in Berücksichtigung der Beweismittel, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2018 entstanden seien) seien abzuweisen. Die aufgeführten Entwicklungen und eingereichten Beweismittel vermöchten zu keiner anderen Einschätzung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers zu führen, zumal diese keinen erkennbaren und direkten Bezug zu ihm aufweisen würden. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel seien somit nicht rechtserheblich. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung. Weder aus dem Mehrfachgesuch, dem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch noch aus den weiteren Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ferner sei der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Aus den Akten würden sich keine individuellen Gründe ergeben, die seinen Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen lassen würden. Seine Familie lebe nach wie vor in Sri Lanka, so dass davon auszugehen sei, dass er vor Ort über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz verfüge und auf eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen könne. Angesichts seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung sei zu erwarten, dass er in der Lage sein werde, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Darüber hinaus sei er jung und seine Landesabwesenheit betrage derzeit lediglich rund (...) Jahre. 6.2 Auf Beschwerdeebene entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, sämtliche vorhandenen Beweismittel - inklusive der mit Beschwerde eingereichte Zeitungsbericht im Zusammenhang mit der Tötung des Nachbars, welcher durch die Botschaft zur Abklärung zu unterbreiten sei - würden die Glaubhaftigkeit und die asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers untermauern. Aufgrund des aktuellen «Polit-Putsches» in Sri Lanka sei die Lage für den Beschwerdeführer noch dramatischer geworden. Zudem gehöre er zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylgesuchsteller, welche bei der Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachtes der Unterstützung der LTTE durch die sri-lankischen Behörden verhaftet und gefoltert würden. Er weise ein Profil auf, welches ihn bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise in Gefahr bringen würde. Wegen der Mitgliedschaft bei den LTTE sowie der Vorfälle unmittelbar vor seiner Ausreise sei er staatlichen Verfolgungsmassnahmen in Sri Lanka ausgesetzt. Zudem werde er dort auch seit seiner Ausreise weiterhin behördlich gesucht. Aufgrund der verschiedene und kumulierten Risikofaktoren sei von seiner Flüchtlingseigenschaft auszugehen. Der Beschwerdeführer, mit seiner Vorgeschichte und durch seinen Aufenthalt im Ausland, falle in die bestimmte Gruppe zurückgeschaffter tamilischer Asylgesuchsteller, die jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Des Weiteren würden bei ihm keine begünstigenden Faktoren vorliegen, gemäss welchen man einen Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka als zulässig (recte: zumutbar) erachten könnte. 6.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und ergänzt, sie habe die Asylverfahrensakten des angeblichen Cousins des Beschwerdeführers bereits bei der Beurteilung des Mehrfachgesuches vom 21. August 2018 als Verweiserdossier beigezogen. Die fragliche Person sei im Mehrfachgesuch vom 21. August 2018 noch als sein Bruder bezeichnet worden; eine Kopie dessen Aufenthaltsbewilligung B liege als Beweismittel Nr. 3 (vgl. Akte B2) bei den Akten. 6.4 In seiner Eingabe vom 3. September 2021 weist der Beschwerdeführer unter Hinweis auf entsprechende öffentlich zugängliche Berichte ergänzend auf die aktuelle Lage in Sri Lanka hin, die bei der Prüfung des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen sei. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

8. Die Gründe des Beschwerdeführers, die diesen zum Verlassen des Landes im August 2014 veranlasst haben sollen (Engagement für die TNA, Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden und die SLA) wurden bereits rechtskräftig für nicht glaubhaft beziehungsweise - mangels Angaben konkret erlittener Nachteile und konkreten Verfolgungsinteresses der sri-lankischen Behörden - nicht asylrelevant befunden (vgl. Urteil E-7106/2017 vom 15. Februar 2018 E. 12.2). Die mit Eingabe vom 21. August 2018 eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Hilfstätigkeiten zugunsten der LTTE, die Unterstützung eines Mitglieds der TNA bei dessen Wahlkampf, die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Jobvermittlungsanlass der SLA an seinem College sowie einige Artikel hinsichtlich der allgemeinen Lage in Sri Lanka datieren allesamt vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2018. Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach diese als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu prüfen gewesen wären (vgl. Beschwerde S. 5), hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass diese Vorbringen im Rahmen des Revisionsgesuchs zu prüfen sind. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig, ob die nunmehr neuen nach dem letzten rechtskräftigen Urteil vom 15. Februar 2018 entstandenen Sachverhalte und dazu gehörigen Beweismittel (weitere familiäre Verbindungen zu den LTTE, Risikoprofil bei der Rückkehr aufgrund der neuen politischen Lage im Heimatland, und sein exilpolitisches Engagement) zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen.

9. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist somit vorab auf diese zu verweisen. 9.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch vom 21. August 2018 betreffend das exilpolitische Engagement und der familiären Verbindungen zu den LTTE des Beschwerdeführers sowie die neuesten politischen Ereignisse mit Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt, da damit hauptsächlich Vorbringen dargelegt werden, die eine neue Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG betreffen und das Gesuch zudem die formellen Voraussetzungen (schriftliche, begründete Eingabe innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, vgl. dazu auch: BVGE 2014/39 E. 4.3 und E. 5.5) erfüllt. 9.1.1 Den beiden mit Eingabe vom 21. August 2021 eingereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer tamilischen Veranstaltung zeigen sollen, lässt sich nicht entnehmen, wann diese aufgenommen worden sind. Weder in der erwähnten Eingabe noch auf Beschwerdeebene wird ausgeführt, inwiefern sich das vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Februar 2018 als niederschwellig eingestufte exilpolitische Engagement seither intensiviert hätte, so dass eine Schärfung seines Profils angenommen werden müsste. Dementsprechend hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass das Begehren des Gesuchstellers im Wesentlichen auf die Neubeurteilung eines Sachverhalts abzielt, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt hatte (vgl. Urteil E-7106/2017 vom 15. Februar 2018 E. 12.3), und ist zu Recht auf das Mehrfachgesuch mangels funktioneller Zuständigkeit - sollten die Fotografien von vor dem rechtskräftigen Urteil vom 15. Februar entstanden sein - respektive wegen wiederholt gleichbegründetem Mehrfachgesuch nicht eingetreten. 9.1.2 Die mit Eingabe vom 21. August 2018 eingereichte Aufenthaltsbewilligung des Bruders respektive Cousins des Beschwerdeführers, der ein identisches Risikoprofil aufweise, wurde bereits vor dem erstinstanzlichen bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil ausgestellt. Die entsprechenden Asylverfahrensakten wurden von der Vorinstanz beigezogen (vgl. B4 S. 5). Aus dem vorgebrachten Dokumente geht nicht hervor, dass wegen diesem angeblichen Verwandtschaftsverhältnis eine (neue) flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage vorliegt. Die Vorinstanz hält daher zu Recht fest, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 15. Februar 2018 ausführte, der Beschwerdeführer vermöge aus den geltend gemachten verwandtschaftlichen Beziehungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung seiner Person abzuleiten. Die Vorinstanz ist damit zu Recht aufgrund der wiederholt gleichen Asylbegründung sowie mangels Erheblichkeit (recte: Unbegründetheit) des eingereichten Beweismittels nicht auf das Mehrfachgesuch eingetreten. 9.2 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylverfahrens entstandenen, auf der eingereichten CD-ROM abgespeicherten Beweismittel (welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer erkennen zu lassen) bestehen weiterhin keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. An dieser Schlussfolgerung vermag auch der schwach risikobegründende Faktor der Herkunft aus dem Norden des Landes nichts zu ändern. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Die jüngsten politischen Entwicklungen haben nicht zu einer Situation geführt, die zu einer Änderung der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8) entwickelten Risikoprofile Anlass geben könnte, die auch nach dem Machtwechsel vom November 2019 Gültigkeit haben (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6312/2019 vom 5. August 2021 E. 5.2.1). Auch wenn mit dem aufgrund der Präsidentschaftswahl erfolgten Machtwechsel von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage von Personen mit einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8) auszugehen ist, besteht zum heutigen Zeitpunkt weder Grund zur Annahme, dass ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, noch dass der Beschwerdeführer individuell in den Fokus der Behörden geraten wäre. Die Vorinstanz hat das Mehrfachgesuch (in Bezug auf die nachträgliche Veränderung der Sachlage) und das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch (in Bezug auf die neuen Beweismittel) zu Recht abgewiesen. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM auch sein zweites Asylgesuch sowie Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt hat, soweit es darauf eintrat. Die Anträge um Beizug der Asylakten seines Bruders respektive Cousins sowie um Überprüfung auf Echtheit der eingereichten Dokumente (Einladung für Jobvermittlung, Todesurkunde und Zeitungsbericht vom [...] 2016) im Rahmen einer botschaftlichen Abklärung sind entsprechend ebenfalls abzuweisen. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 12.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Der EGMR hat dabei festgehalten, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. 12.2.3 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 12.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. 12.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch unter Berücksichtigung der (sicherheits-)politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1211/2021 vom 30. August 2021 E. 9.3.1). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Auch die politischen Entwicklungen, namentlich der im Nachgang an die Terroranschläge in Sri Lanka im April 2019 ausgerufene Notstand und die Terrorbekämpfung, der beschriebene Kompetenzzuwachs des Militärs sowie die Präsidentschaftswahl im Jahr 2019 lassen keine andere Einschätzung zu. Angesichts der jüngsten politischen Geschehnisse herrscht ebenfalls keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Heimatstaat, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet sind. 12.3.2 Der Wegweisungsvollzug wurde im Übrigen bereits im ersten Asylverfahren als zumutbar erachtet. Mangels gegenteiliger Angaben in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass weiterhin diverse Verwandte in Sri Lanka leben. Somit wird der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner Angehörigen zählen können und eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in der Lage sein, sich dank seiner beruflichen Erfahrungen wirtschaftlich wieder zu integrieren. 12.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 gutgeheissen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer arbeitstätig wäre, weshalb nicht von einer veränderten finanziellen Situation auszugehen ist. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert