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E-7484/2018

E-7484/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Gesuchsteller ersuchte am 16. Oktober 2014 erstmals die Schweiz um Asyl. A.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 9. November 2017 das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 14. Dezember 2017 wurde mit Urteil E-7106/2017 vom 15. Februar 2018 abgewiesen. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Gesuchstellers seien unglaubhaft und nicht asylrelevant. B. Der Gesuchsteller reichte unter Beilage mehrere Beweismittel am 21. August 2018 beim SEM eine als «neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Als Beweismittel seiner Vorbringen reichte er insbesondere zwei undatierte Fotos seiner exilpolitischen Aktivitäten, den Aufenthaltstitel seines Bruders in der Schweiz (in Kopie) ausgestellt am 14. Februar 2018, eine Todesurkunde aus dem Jahr 2006 (in Kopie, samt Übersetzung), seinen Studentenausweis aus dem Jahr 2010 (in Kopie), eine Jobvermittlungseinladung aus dem Jahr 2014 (im Original, samt Übersetzung), einen Wahlflyer (im Original) und eine Kandidatenliste (in Kopie) hinsichtlich einer Wahl im Jahr 2013 (im Original) und Zeitungsartikel betreffend Freunde, die nach seiner Ausreise erschossen worden seien (im Original), zu den Akten. Für den Inhalt des Gesuchs samt den weiteren 53 eingereichten Beweismitteln wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 27. September 2018 lehnte die Vorinstanz die Anträge auf Durchführung einer Anhörung und auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel ab und stellte fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Das Mehrfachgesuch und das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch lehnte sie - nach Beizug der Asylakten des (angeblichen) Bruders - ab, soweit sie auf diese eintrat. Auf das Revisionsgesuch trat sie nicht ein. Gleichzeitig erhob sie eine Gebühr, verfügte die Wegweisung und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. D.a Mit Eingabe vom 8. November 2018 erhob der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. D.b Das Bundesverwaltungsgericht nahm diese Beschwerde, das Mehrfachgesuch und das Wiedererwägungsgesuch betreffend unter der Verfahrensnummer E-6357/2018 entgegen. Das vorliegende Verfahren wird mit diesem koordiniert behandelt. D.c Im Sinne eines Subeventualantrages ersuchte der Gesuchsteller darum, die Beschwerde sei als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren sei die Verfügung vom 27. September 2018 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, sowie eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Das solchermassen gestellte Revisionsgesuch wurde beim Gericht unter der vorliegenden Verfahrensnummer E-7484/2018 registriert und weitergeführt. D.d In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Zudem seien die Asylakten von C._______ (ZEMIS-Nr. [...]) als Verweisdossier beizuziehen und die Schweizer Vertretung zu beauftragen, im Rahmen einer botschaftlichen Abklärung die eingereichten Urkunden (Einladung für Jobvermittlung, Todesurkunde D._______ und den Zeitungsbericht vom [...] 2016) auf Echtheit zu überprüfen. D.e Der Rechtsmitteleingabe vom 8. November 2018 lagen mehrere Zeitungsberichte - wovon jener vom (...) 2016 inklusive Übersetzung - bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller auf, innert Frist eine Revisionsverbesserung einzureichen. F. Mit fristgerechter Revisionsverbesserung vom 3. September 2021 beantragte der Gesuchsteller, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7106/2017 vom 15. Februar 2018 sei in Revision zu ziehen und es sei im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sie die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Sistierung des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme. Eventualiter seien die Beilagen 3-9 des «neuen Asylgesuchs» vom 21. August 2018 dem SEM zwecks Behandlung und Prüfung weiterzuleiten. Zur Begründung des Revisionsgesuchs führte der Gesuchsteller aus, die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens sei zweifelsfrei gegeben. Die Eingaben seien gemäss Aktenlage unmittelbar nach der Entdeckung der Beweismittel und damit frist- und formgerecht erfolgt. Dass die revisionsweise geltend zu machenden Beweismittel zunächst im Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden seien, vermöge dem nicht entgegenzustehen. Selbst beim Vorliegen formeller Gründe, welche einer (erneuten) Überprüfung der Asylvorbringen entgegenstehen würden, seien die entsprechenden Vorbringen aufgrund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK zu prüfen, wenn diese glaubhaft vorgebracht würden. Als Revisionsgrund werde das nachträgliche Erfahren erheblicher Tatsachen beziehungsweise das Auffinden entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend gemacht. Die neu ins Recht gelegten Beweismittel würden die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers entscheidend zu stützen vermögen, womit er eine asylrelevante (Reflex-)Verfolgung habe glaubhaft machen können und deshalb entgegen dem in Revision zu ziehenden Urteil E-7106/2017 seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei. Das Vorliegen der eingereichten Beweismittel hätte damit im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt. Der Gesuchsteller sei bis zur Zustellung des negativen Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts gutgläubig davon ausgegangen, dass ihm spätestens im Beschwerdeverfahren Asyl gewährt werden würde, weshalb er keine zeitraubenden, schwierigen und möglicherweise auch die eigene Familie gefährdenden Recherchen in seinem Heimatstaat angestellt habe. Die revisionsweise eingereichten Beweismittel seien bereits im Hinblick auf den Gutglaubensschutz zu berücksichtigen. Es sei ihm nicht möglich respektive nicht zumutbar gewesen, die Beweismittel bereits zu einem früheren Zeitpunkt - anlässlich des ordentlichen Verfahrens - vorzubringen, zumal die Beschaffung der Beweismittel mit einem erheblichen Risiko von Verfolgungsmassnahmen beziehungsweise Schikanen durch die sri-lankischen Behörden gegen die zurückgebliebenen Familienmitglieder verbunden sei. Aufgrund des drohenden Wegweisungsvollzugs, welcher sein Leben in erheblichem Ausmass gefährdet hätte, sei seine Familie, die selbst keine direkten Verbindungen zu den LTTE aufweisen würde, bereit gewesen, das Risiko allfälliger Verfolgungsmassnahmen oder Schikanen durch die sri-lankischen Behörden einzugehen, weitere Beweismittel zu suchen und dem Gesuchsteller zugänglich zu machen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil E-7106/2017 vom 15. Februar 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70).

E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).

E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/ Beusch/ Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 2.3 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/ Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47).

E. 2.4 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (vgl. August Mächler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 67, N 10). Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Die Angabe genügend substantiierter Rechtsmittelgründe ist eine Eintretensvoraussetzung. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Eine Revision dient nicht dazu, die Würdigung damaliger Vorbringen erneut zu überprüfen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47, sowie Seiler/Von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, Rz. 8-11 zu Art. 123).

E. 3.1 Der Gesuchsteller ruft in seiner Revisionsverbesserung vom 3. September 2021 mit dem Hinweis auf die am 8. November 2018 eingereichten Beweismittel den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und bringt vor, mit den nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugegangenen Beweismitteln könne er nun die im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Asylvorbringen - die Hilfstätigkeiten zugunsten der LTTE, die Unterstützung eines Mitglieds der Tamil National Alliance (TNA) bei dessen Wahlkampf sowie die Vorkommnisse im Zusammenhang mit einem Jobvermittlungs-Anlass der SLA (Sri Lanka Army) an seinem College - untermauern sowie zusätzlich präzisieren. Die Gründe, weshalb die Beweismittel nicht früher beigebracht werden konnten, wurden dargelegt. Das mit Beschwerde vom 8. November 2018 als Subeventualbegehren gestellte Revisionsgesuch ist damit grundsätzlich hinreichend begründet.

E. 3.2 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsache oder des aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Weder der als «neues Asylgesuch» betitelten Eingabe vom 21. August 2018 beim SEM, der gegen den SEM-Entscheid vom 27. September 2018 erhobenen Beschwerde vom 8. November 2018 noch der Revisionsverbesserung vom 3. September 2021 ist zu entnehmen, wie und wann der Gesuchsteller die eingereichten Beweismittel erhalten hat. Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen kann die Frage, ob die Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG gewahrt wurde, jedoch vorliegend offengelassen werden.

E. 3.3 Im Zusammenhang mit den neu eingereichten - vorbestandenen - Beweismitteln (Todesurkunde betreffend D._______, Einladung zur Jobvermittlung, Studentenausweis, Wahlflyer, Kandidatenliste, Zeitungsbericht vom (...) 2016 sowie weitere Beweismittel zu den Ereignissen und Entwicklungen in Sri Lanka vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2018) ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller entsprechende Nachforschungen nicht schon früher in die Wege geleitet hat, kommt ihm hinsichtlich seiner Asylvorbringen doch die entsprechende Substanziierungslast zu und wurde er im Rahmen des ordentlichen Verfahrens mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG hingewiesen. Die Begründung in der Revisionsverbesserung, wonach die Beschaffung der Beweismittel für seine Familie mit erheblichen Risiken behaftet gewesen sei, ist ungenügend, um die Sorgfaltspflicht aufzuwiegen. Dies umso mehr, als dass aus den eingereichten Dokumenten nicht ersichtlich ist, inwiefern deren Beschaffung für seine Familie hätte gefährlich sein sollen, war dafür doch kein Behördenkontakt notwendig. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beweismittel ohne weiteres im Verlauf des ordentlichen Verfahrens, welches mit Urteil vom 15. Februar 2018 beendet wurde, hätten beschafft werden können. Aus diesem Grund sind die Beweismittel aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.

E. 4.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vor-bringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.1 f. mit Verweis auf EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7).

E. 4.2 Dem Gesuchsteller ist es im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er in Sri Lanka asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat (vgl. Beschwerdeurteil E-7106/207 E. 12). Auch weise er kein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) auf. Die Beweismittel, in denen der Gesuchsteller abgesehen von seinem Studentenausweis und der Einladung zur Jobvermittlung nicht namentlich erwähnt ist, mögen zwar die von ihm erwähnten Ereignisse sowie die allgemeine Lage in Sri Lanka zu belegen, lassen aber keine Rückschlüsse auf seine Verfolgungsvorbringen zu. Den Beweismitteln lässt sich folglich kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK entnehmen. Der Gesuchsteller vermochte somit das Vorliegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft darzulegen.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zum Eintreten auf das Revisionsgesuch vorliegend nicht erfüllt sind und sich das Gesuch daher als unzulässig erweist.

E. 6.1 Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. November 2018 ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Auch wenn die Gesuche im Zuge der Revisionsverbesserung vom 3. September 2021 nicht erneut explizit gestellt wurden, ist vollständigkeitshalber festzustellen, dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Begehren des Gesuchstellers zum Zeitpunkt ihrer Erhebung als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil ist der mit Revisionsverbesserung vom 3. September 2021 gestellte Antrag auf Sistierung des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7484/2018 Urteil vom 19. November 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas,Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Clivia Wullimann, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7106/2017 vom 15. Februar 2018. Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller ersuchte am 16. Oktober 2014 erstmals die Schweiz um Asyl. A.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 9. November 2017 das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 14. Dezember 2017 wurde mit Urteil E-7106/2017 vom 15. Februar 2018 abgewiesen. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Gesuchstellers seien unglaubhaft und nicht asylrelevant. B. Der Gesuchsteller reichte unter Beilage mehrere Beweismittel am 21. August 2018 beim SEM eine als «neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Als Beweismittel seiner Vorbringen reichte er insbesondere zwei undatierte Fotos seiner exilpolitischen Aktivitäten, den Aufenthaltstitel seines Bruders in der Schweiz (in Kopie) ausgestellt am 14. Februar 2018, eine Todesurkunde aus dem Jahr 2006 (in Kopie, samt Übersetzung), seinen Studentenausweis aus dem Jahr 2010 (in Kopie), eine Jobvermittlungseinladung aus dem Jahr 2014 (im Original, samt Übersetzung), einen Wahlflyer (im Original) und eine Kandidatenliste (in Kopie) hinsichtlich einer Wahl im Jahr 2013 (im Original) und Zeitungsartikel betreffend Freunde, die nach seiner Ausreise erschossen worden seien (im Original), zu den Akten. Für den Inhalt des Gesuchs samt den weiteren 53 eingereichten Beweismitteln wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 27. September 2018 lehnte die Vorinstanz die Anträge auf Durchführung einer Anhörung und auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel ab und stellte fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Das Mehrfachgesuch und das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch lehnte sie - nach Beizug der Asylakten des (angeblichen) Bruders - ab, soweit sie auf diese eintrat. Auf das Revisionsgesuch trat sie nicht ein. Gleichzeitig erhob sie eine Gebühr, verfügte die Wegweisung und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. D.a Mit Eingabe vom 8. November 2018 erhob der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. D.b Das Bundesverwaltungsgericht nahm diese Beschwerde, das Mehrfachgesuch und das Wiedererwägungsgesuch betreffend unter der Verfahrensnummer E-6357/2018 entgegen. Das vorliegende Verfahren wird mit diesem koordiniert behandelt. D.c Im Sinne eines Subeventualantrages ersuchte der Gesuchsteller darum, die Beschwerde sei als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren sei die Verfügung vom 27. September 2018 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, sowie eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Das solchermassen gestellte Revisionsgesuch wurde beim Gericht unter der vorliegenden Verfahrensnummer E-7484/2018 registriert und weitergeführt. D.d In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Zudem seien die Asylakten von C._______ (ZEMIS-Nr. [...]) als Verweisdossier beizuziehen und die Schweizer Vertretung zu beauftragen, im Rahmen einer botschaftlichen Abklärung die eingereichten Urkunden (Einladung für Jobvermittlung, Todesurkunde D._______ und den Zeitungsbericht vom [...] 2016) auf Echtheit zu überprüfen. D.e Der Rechtsmitteleingabe vom 8. November 2018 lagen mehrere Zeitungsberichte - wovon jener vom (...) 2016 inklusive Übersetzung - bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller auf, innert Frist eine Revisionsverbesserung einzureichen. F. Mit fristgerechter Revisionsverbesserung vom 3. September 2021 beantragte der Gesuchsteller, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7106/2017 vom 15. Februar 2018 sei in Revision zu ziehen und es sei im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sie die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Sistierung des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme. Eventualiter seien die Beilagen 3-9 des «neuen Asylgesuchs» vom 21. August 2018 dem SEM zwecks Behandlung und Prüfung weiterzuleiten. Zur Begründung des Revisionsgesuchs führte der Gesuchsteller aus, die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens sei zweifelsfrei gegeben. Die Eingaben seien gemäss Aktenlage unmittelbar nach der Entdeckung der Beweismittel und damit frist- und formgerecht erfolgt. Dass die revisionsweise geltend zu machenden Beweismittel zunächst im Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden seien, vermöge dem nicht entgegenzustehen. Selbst beim Vorliegen formeller Gründe, welche einer (erneuten) Überprüfung der Asylvorbringen entgegenstehen würden, seien die entsprechenden Vorbringen aufgrund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK zu prüfen, wenn diese glaubhaft vorgebracht würden. Als Revisionsgrund werde das nachträgliche Erfahren erheblicher Tatsachen beziehungsweise das Auffinden entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend gemacht. Die neu ins Recht gelegten Beweismittel würden die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers entscheidend zu stützen vermögen, womit er eine asylrelevante (Reflex-)Verfolgung habe glaubhaft machen können und deshalb entgegen dem in Revision zu ziehenden Urteil E-7106/2017 seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei. Das Vorliegen der eingereichten Beweismittel hätte damit im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt. Der Gesuchsteller sei bis zur Zustellung des negativen Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts gutgläubig davon ausgegangen, dass ihm spätestens im Beschwerdeverfahren Asyl gewährt werden würde, weshalb er keine zeitraubenden, schwierigen und möglicherweise auch die eigene Familie gefährdenden Recherchen in seinem Heimatstaat angestellt habe. Die revisionsweise eingereichten Beweismittel seien bereits im Hinblick auf den Gutglaubensschutz zu berücksichtigen. Es sei ihm nicht möglich respektive nicht zumutbar gewesen, die Beweismittel bereits zu einem früheren Zeitpunkt - anlässlich des ordentlichen Verfahrens - vorzubringen, zumal die Beschaffung der Beweismittel mit einem erheblichen Risiko von Verfolgungsmassnahmen beziehungsweise Schikanen durch die sri-lankischen Behörden gegen die zurückgebliebenen Familienmitglieder verbunden sei. Aufgrund des drohenden Wegweisungsvollzugs, welcher sein Leben in erheblichem Ausmass gefährdet hätte, sei seine Familie, die selbst keine direkten Verbindungen zu den LTTE aufweisen würde, bereit gewesen, das Risiko allfälliger Verfolgungsmassnahmen oder Schikanen durch die sri-lankischen Behörden einzugehen, weitere Beweismittel zu suchen und dem Gesuchsteller zugänglich zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil E-7106/2017 vom 15. Februar 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/ Beusch/ Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 2.3 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/ Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). 2.4 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (vgl. August Mächler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 67, N 10). Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Die Angabe genügend substantiierter Rechtsmittelgründe ist eine Eintretensvoraussetzung. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Eine Revision dient nicht dazu, die Würdigung damaliger Vorbringen erneut zu überprüfen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47, sowie Seiler/Von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, Rz. 8-11 zu Art. 123). 3. 3.1 Der Gesuchsteller ruft in seiner Revisionsverbesserung vom 3. September 2021 mit dem Hinweis auf die am 8. November 2018 eingereichten Beweismittel den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und bringt vor, mit den nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugegangenen Beweismitteln könne er nun die im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Asylvorbringen - die Hilfstätigkeiten zugunsten der LTTE, die Unterstützung eines Mitglieds der Tamil National Alliance (TNA) bei dessen Wahlkampf sowie die Vorkommnisse im Zusammenhang mit einem Jobvermittlungs-Anlass der SLA (Sri Lanka Army) an seinem College - untermauern sowie zusätzlich präzisieren. Die Gründe, weshalb die Beweismittel nicht früher beigebracht werden konnten, wurden dargelegt. Das mit Beschwerde vom 8. November 2018 als Subeventualbegehren gestellte Revisionsgesuch ist damit grundsätzlich hinreichend begründet. 3.2 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsache oder des aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Weder der als «neues Asylgesuch» betitelten Eingabe vom 21. August 2018 beim SEM, der gegen den SEM-Entscheid vom 27. September 2018 erhobenen Beschwerde vom 8. November 2018 noch der Revisionsverbesserung vom 3. September 2021 ist zu entnehmen, wie und wann der Gesuchsteller die eingereichten Beweismittel erhalten hat. Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen kann die Frage, ob die Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG gewahrt wurde, jedoch vorliegend offengelassen werden. 3.3 Im Zusammenhang mit den neu eingereichten - vorbestandenen - Beweismitteln (Todesurkunde betreffend D._______, Einladung zur Jobvermittlung, Studentenausweis, Wahlflyer, Kandidatenliste, Zeitungsbericht vom (...) 2016 sowie weitere Beweismittel zu den Ereignissen und Entwicklungen in Sri Lanka vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2018) ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller entsprechende Nachforschungen nicht schon früher in die Wege geleitet hat, kommt ihm hinsichtlich seiner Asylvorbringen doch die entsprechende Substanziierungslast zu und wurde er im Rahmen des ordentlichen Verfahrens mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG hingewiesen. Die Begründung in der Revisionsverbesserung, wonach die Beschaffung der Beweismittel für seine Familie mit erheblichen Risiken behaftet gewesen sei, ist ungenügend, um die Sorgfaltspflicht aufzuwiegen. Dies umso mehr, als dass aus den eingereichten Dokumenten nicht ersichtlich ist, inwiefern deren Beschaffung für seine Familie hätte gefährlich sein sollen, war dafür doch kein Behördenkontakt notwendig. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beweismittel ohne weiteres im Verlauf des ordentlichen Verfahrens, welches mit Urteil vom 15. Februar 2018 beendet wurde, hätten beschafft werden können. Aus diesem Grund sind die Beweismittel aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. 4. 4.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vor-bringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.1 f. mit Verweis auf EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). 4.2 Dem Gesuchsteller ist es im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er in Sri Lanka asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat (vgl. Beschwerdeurteil E-7106/207 E. 12). Auch weise er kein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) auf. Die Beweismittel, in denen der Gesuchsteller abgesehen von seinem Studentenausweis und der Einladung zur Jobvermittlung nicht namentlich erwähnt ist, mögen zwar die von ihm erwähnten Ereignisse sowie die allgemeine Lage in Sri Lanka zu belegen, lassen aber keine Rückschlüsse auf seine Verfolgungsvorbringen zu. Den Beweismitteln lässt sich folglich kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK entnehmen. Der Gesuchsteller vermochte somit das Vorliegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft darzulegen.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zum Eintreten auf das Revisionsgesuch vorliegend nicht erfüllt sind und sich das Gesuch daher als unzulässig erweist. 6. 6.1 Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. November 2018 ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Auch wenn die Gesuche im Zuge der Revisionsverbesserung vom 3. September 2021 nicht erneut explizit gestellt wurden, ist vollständigkeitshalber festzustellen, dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Begehren des Gesuchstellers zum Zeitpunkt ihrer Erhebung als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7. Mit dem vorliegenden Urteil ist der mit Revisionsverbesserung vom 3. September 2021 gestellte Antrag auf Sistierung des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert