opencaselaw.ch

E-2732/2021

E-2732/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. A.a Der Gesuchsteller reichte am (...) März 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Im Wesentlichen führte er anlässlich seiner Befragungen zu seiner persönlichen Situation aus, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Ostprovinz. Am (...) habe er geheiratet. Seither habe er zusammen mit seiner Ehefrau in C._______, D._______, Ostprovinz, gelebt. Am (...) sei seine Tochter geboren. Zu den Asylgründen machte der Gesuchsteller geltend, am Morgen des (...) 2018 hätten ihn Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) und der Polizei aufgrund eines Bombenanschlages in E._______ durch eine Person namens F._______ respektive G._______, ein ehemaliger Kämpfer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), aufgesucht. Es sei ihm vorgeworfen worden, in das Attentat involviert gewesen zu sein und Waffen versteckt zu haben, weshalb er für einen Monat und 20 Tage im Gefängnis gewesen sei, wo er verhört und gefoltert worden sei. Schliesslich sei er gegen die Bezahlung einer Kaution freigelassen worden. Aus Angst vor weiterer Folter und einer Verurteilung in einem unrechtmässigen Prozess habe er seine schwangere Ehefrau zurückgelassen und Sri Lanka verlassen. Als Beweismittel reichte er unter anderem eine Kopie des Todesscheins seines Vaters zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3371/2019 vom 1. September 2019 gut, hob die Verfügung vom 20. Juni 2019 auf und wies die Sache zur weiteren Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurück. A.c Nach einer Botschaftsabklärung stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Mai 2020 erneut fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe und dem Ergebnis der Botschaftsanfrage, wonach das beim Amtsgericht D._______ hängige Verfahren nicht den Gesuchsteller betreffe und mit den vorgebrachten Gründen und dem Gesuchsteller nicht übereinstimme. A.d Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Juli 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3385/2020 vom 8. März 2021 ab. II. B. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 an das SEM ersuchte der Gesuchsteller um Wiedererwägung des Asylentscheids vom 29. Mai 2020, eventualiter sei das Urteil E-3385/2020 vom 8. März 2021 in Revision zu ziehen beziehungsweise seine Eingabe als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen. Konkret beantragte er die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 29. Mai 2020, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Gesuchsteller begründete das Gesuch mit der verschärften Situation in Sri Lanka. Das SEM habe das persönliche Verfolgungsrisiko lediglich im Zusammenhang mit den als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen beziehungsweise hinsichtlich der Verhaftung durch das CID geprüft. Es habe aber die willkürliche Tötung seines Vaters durch den Staat Sri Lanka sowie seine persönliche Nähe zum Vorfall (...), welcher bereits seinen Bruder zur Flucht bewegt habe, ausser Acht gelassen. In Anbetracht der verschärften Lage bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit für eine künftige Reflexverfolgung. Beide Vorbringen seien sowohl zum Zeitpunkt des Asylentscheids als auch im Beschwerdeverfahren bereits bekannt gewesen. Schliesslich machte er eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Der Gesuchsteller legte seiner Eingabe zwei Schreiben von Amnesty International (AI) vom (...) 1987 und ( ...) 1988 (BM 1 und 2) sowie ein Schreiben des Citizens Committee for National Harmony vom (...) 1989 (BM 3), alle betreffend den Tod seines Vaters, eine Bestätigung vom 6. April 2021 der Mutter des Cousins der Ehefrau seines Bruders, wonach sein Bruder nach der Identifizierung des Cousins in den Fokus der Behörden geraten sei (BM 4), eine Berichterstattung von Human Rights Watch (HRW), Sri Lanka: (...) (BM 5) sowie einen ärztlichen Kurzbericht vom 15. Mai 2021 (BM 6) bei. Zudem verwies er auf diverse - vor dem letzten Urteil vom 8. März 2021 entstandene - Länderberichte. C. Das SEM nahm die Eingabe zum Teil als einfaches (verschlechterter Gesundheitszustand [Arztbericht, BM 6]) und qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch (Schreiben vom 6. April 2021 [BM 4]) entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 8. Juni 2021 nicht ein. Für den Rest leitete es die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen Prüfung als Revisionsgesuch weiter (vgl. Bst. D). Es begründete dies damit, dass vorliegend hauptsächlich Gründe angeführt oder Beweismittel ins Recht gelegt worden seien, die nicht erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien. Vielmehr werde insbesondere bemängelt, dass weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht das familiär bedingte Risikoprofil gewürdigt habe und folglich die Verfügung ursprünglich fehlerhaft sei. Die geltend gemachte veränderte Situation in Sri Lanka dürfte der Beschwerdeinstanz bereits zum Zeitpunkt des Asylentscheides bekannt gewesen sein. Insgesamt beziehe sich das konkrete Vorbringen somit nicht auf neue Tatsachen, welche in Kombination mit der angeblich tangierten Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines Mehrfachgesuchs oder, sofern sich die Eingabe lediglich auf Vollzugshindernisse beziehen würde, wiedererwägungsweise beurteilt werden müssten. Die Eingabe werde deshalb als eigentliches Revisionsgesuch klassiert, sofern damit auf Umstände abgestellt werde, welche zum Beschwerdezeitpunkt bereits bestanden hätten, so auch die damit zusammenhängenden Beweismittel (BM 1-3 und 5). Die im ärztlichen Bericht (BM 4) gemachten Angaben stellten keine Umstände dar, welche nicht bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gewürdigt worden seien. Inwiefern sich der Zustand des Gesuchstellers konkret verändert habe, sei weder dem Gesuch noch dem Arztbericht zu entnehmen. Zur Behandelbarkeit und der Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, habe sich das Bundesverwaltungsgericht bereits geäussert. Die Angabe, wonach er nunmehr auch an Suizidgedanken leide, ändere ebenfalls nichts daran, dass das Beschwerdebild grundsätzlich bereits gewürdigt worden sei. Diesem Aspekt könne sofern notwendig im Falle einer zwangsweisen Rückführung durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden. Deshalb werde auf das Wiedererwägungsgesuch gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. Dem Schreiben der Mutter des getöteten Studenten (BM 6) könne kein relevanter Beweiswert zugemessen werden, da es als reines Gefälligkeitsschreiben erachtet werden müsse und die Verfolgungsvorbringen allein mit der Bestätigung verwandtschaftlicher Verhältnisse nicht gehörig zu begründen vermöge. Somit sei auch diesbezüglich nicht auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. D. Die am 9. Juni 2021 durch das SEM weitergeleitete Eingabe vom 31. Mai 2021 ging am 11. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. E. Gleichentags ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2021 nahm die Instruktionsrichterin die Eingabe vom 31. Mai 2021, soweit vorbestandene Tatsachen betreffend, als Gesuch um Revision des Urteils E-3385/2020 vom 8. März 2021 entgegen, hiess das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung für die Dauer des Revisionsverfahrens gut, bot dem Gesuchsteller die Gelegenheit, sein Gesuch unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu ergänzen und forderte ihn auf, die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Sie verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. G. Mit Eingabe vom 23. Juni 2021 ergänzte der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch und beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3385/2020 vom 8. März 2021 sei in Revision zu ziehen und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Er macht das Vorliegen mehrerer Revisionsgründe geltend. Einerseits habe das Bundesverwaltungsgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG). Namentlich seien die Vorbringen bezüglich der Tötung des Vaters und des (...) Vorfalls, welche er anlässlich seiner Asylanhörung geltend gemacht habe, weder im Entscheid des SEM vom 29. Mai 2020 noch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2021 gewürdigt worden. Inhaltlich könne auf die Ausführungen in der Eingabe vom 31. Mai 2021 verwiesen werden. Andererseits werde der Revisionsgrund «neue Beweismittel» gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht, da er erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3385/2020 vom 8. März 2021 von zusätzlichen Beweismitteln Kenntnis erlangt und diese über seinen Bruder in Grossbritannien erhalten habe (BM 1-3). Der Kontakt zu seiner Mutter, welche im Besitz der Dokumente gewesen sei, habe sich aufgrund der von der Mutter nicht akzeptierten Heirat mit seiner Ehefrau äusserst schwierig gestaltet und sei letztlich über Jahre vollständig abgebrochen. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, seine Asylvorbringen mit seiner Mutter zu besprechen, von ihr über die Beweismittel informiert zu werden und diese erhältlich zu machen. Er habe im Anschluss an ein Gespräch mit seinem Rechtsvertreter am 5. April 2021 mit seinem Bruder Kontakt aufgenommen, um ihn nach Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit dem Vorfall (...) zu fragen. Erst über ihn habe er Kenntnis von den Beweismitteln erhalten und diese erhältlich machen können. Es handle sich folglich um unechte Noven, welche die Kontaktaufnahme der Mutter mit Institutionen nach dem gewaltsamen Tod seines Vaters und somit seine drohende Reflexverfolgung belegten. Entsprechend seien die Beweismittel erheblich und relevant. Er habe die Beweismittel (BM 1-3) am 3. oder 4. Mai 2021 per Post zugestellt erhalten. Die 90-tätige Frist zur Einreichung neuer Beweismittel sei folglich ohne weiteres eingehalten und er habe die Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren einbringen können. Die geltend gemachten Revisionsgründe hätten Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft, weshalb zwingend eine Neubeurteilung des Asylgesuchs und der Wegweisungshindernisse notwendig sei. Ihm drohe bei einer Rückkehr eine willkürliche Verhaftung am Flughafen und Folter. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht die Rechtzeitigkeit der Revisionsgründe als nicht genügend glaubhaft gemacht qualifizieren würde, so wären folglich in Anbetracht der Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 7 UN-Pakt II, Art. 33 GFK und Art. 25 Abs. 3 BV und der konstanten Rechtsprechung trotzdem ein Revisionsverfahren durchzuführen und die Vorbringen vertieft zu prüfen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG).

E. 2.2 Der Gesuchsteller ist als Partei im revisionsweise angefochtenen Urteil legitimiert und macht die Revisionsgründe der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) sowie das nachträgliche Auffinden von entscheidenden Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend.

E. 2.3 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG innert 90 Tagen seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsache oder des aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Der Gesuchsteller hat gemäss eigenen Angaben Anfang April 2021 von den Dokumenten Kenntnis beziehungsweise diese am 3. oder 4. Mai 2021 per Post zugestellt erhalten. Mit (an das Bundesverwaltungsgericht überwiesener) Eingabe an das SEM vom 31. Mai 2021 wurde somit die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG hinsichtlich der nachträglich erhaltenen Beweismittel (BM 1-3 und 5) grundsätzlich gewahrt. Revisionsgesuche wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften - wozu unter anderem das Übersehen erheblicher Tatsachen gemäss Art. 121 Bst. d BGG gehört (vgl. Urteil BGer 5F_20/2018 vom 26. November 2018, E. 1) - sind hingegen gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids zu stellen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3385/2020, gegen welches sich das vorliegende Revisionsgesuch richtet, erging am 8. März 2021. Soweit mit Eingabe vom 31. Mai 2021 das Übersehen erheblicher Tatsachen geltend gemacht wird, wurde das Revisionsgesuch zwar grundsätzlich zu spät eingereicht. Da die damit geltend gemachten Rügen aber einen engen Zusammenhang zu den a priori fristgerecht eingereichten Beweismitteln aufweisen, erscheint ihre Berücksichtigung trotz verpasster Frist angezeigt. Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden aber nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). Vorliegend mutet es vor dem Hintergrund einer angeblich befürchteten Reflexverfolgung seltsam an, dass der Gesuchsteller seine Mutter oder seinen Bruder nicht früher kontaktiert hat. Seinen Ausführungen zufolge scheint er erst im Gespräch mit seinem Anwalt am 5. April 2021 auf eine mögliche Reflexverfolgung aufmerksam gemacht worden zu sein (vgl. Sachverhalt G.), was gewisse Zweifel an der entsprechenden Befürchtung aufkommen lässt. Die Frage, ob die betreffenden Beweismittel beziehungsweise Tatsachen früher hätten vorgebracht werden können, braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, da sie sich - wie zu sehen sein wird - ohnehin als revisionsrechtlich unerheblich erweisen.

E. 2.4 Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten.

E. 3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, in den Akten liegende erhebliche Tatsachen seien aus Versehen vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden. Namentlich seien die Reflexverfolgung in Zusammenhang mit der Tötung seines Vaters und der Flucht seines Bruders nach dem (...) Vorfall im ordentlichen Verfahren nicht gewürdigt worden.

E. 3.2 Eine Revision kann beantragt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG), wenn ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen wurde, nicht hingegen wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen wurde. Erheblich ist die Tatsache, deren versehentliche Ausserachtlassung gerügt wird, wenn bei deren Berücksichtigung der zu revidierende Entscheid anders hätte ausfallen müssen (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18), wenn sie also geeignet ist, zu einem für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin günstigeren Ergebnis zu führen (Urteil BGer 9F_4/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1 m.H.).

E. 3.3 Es trifft zu, dass der Gesuchsteller sowohl die Tötung seines Vaters als auch die Flucht seines Bruders nach dem (...) Vorfall im ordentlichen Verfahren geltend gemacht hat. So hat er anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 4. April 2019 mitgeteilt, dass sein Vater gestorben sei und dies mit einer Todesurkunde in Kopie belegt (vgl. SEM-Akten 1036007-12/5). An der Anhörung präzisierte er diese Angaben und erklärte, dass sein Vater im Jahr (...) gestorben sei (vgl. SEM-Akten 1036007-21/25 [nachfolgend A21] F15, F105, 182 f.). Gleichzeitig führte er die Gründe für die Flucht seines Bruders aus (vgl. A21 F128 ff.). Sowohl der Tod des Vaters als auch die Ausreise des Bruders fanden im Sachverhalt des Urteils E-3385/2020 vom 8. März 2021 Erwähnung. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung hatte der Gesuchsteller aber nicht ansatzweise geltend gemacht, aufgrund der genannten Ereignisse Nachteile erlitten oder solche befürchtet zu haben oder deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten zu sein (vgl. A21 F128 ff., F182 f., F214 f.). Es war somit im Zeitpunkt des Asylentscheids im ordentlichen Verfahren nicht ersichtlich, inwiefern dem Gesuchsteller künftig aufgrund der Tötung seines Vaters oder der Tötung des Cousins der Ehefrau seines Bruders Verfolgungsmassnahmen drohen sollten, zumal sein Vater bereits vor (...) Jahren verstorben ist und auch der (...) Vorfall rund fünfzehn Jahre zurückliegt. Damit bestand weder für das SEM noch für das Bundesverwaltungsgericht ein Anlass, diese Tatsachen vertieft zu prüfen beziehungsweise ausdrücklich zu würdigen. Von einer versehentlichen Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen durch das Bundesverwaltungsgericht kann folglich keine Rede sein.

E. 3.4 Weder die Tötung des Vaters noch der (...) Vorfall konnten somit im ordentlichen Verfahren als erhebliche Tatsachen betrachtet werden. Inwiefern sie im heutigen Zeitpunkt als erheblich zu betrachten wären, ist nicht ersichtlich. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Revisionsverfahren neu eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Neue Beweismittel, welche eine bereits vorgebrachte, angeblich erhebliche Tatsache betreffen, müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des in Revision zu ziehenden Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. Die eingereichten Schreiben von Amnesty International (AI) vom (...) 1987 und (...) 1988 (BM 1 und 2) besagen lediglich, dass sich die Mutter damals wegen des Verschwindens des Vaters/Ehemannes an die Organisation gewendet hat, um Hilfe für die Versorgung der Kinder zu erlangen. Das Schreiben des Citizens Committee for National Harmony vom (...) 1989 (BM 3) ist ein Empfehlungsschreiben eines Citizen Committee aus dem Jahr 1989 betreffend die Arbeitssuche durch die Mutter des Gesuchstellers. Der Artikel der HRW betreffend (...) (BM 5) ist sehr allgemein gehalten und der Gesuchsteller wird darin nicht genannt. Diese Dokumente weisen keinen konkreten Bezug zum Gesuchsteller auf. Es ist daher auch im heutigen Zeitpunkt weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern sich daraus die Gefahr einer drohenden (Reflex-)Verfolgung des Gesuchstellers ableiten liesse. Den vorgelegten Beweismitteln ist somit die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen.

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils E-3385/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2021 ist abzuweisen.

E. 4.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 5 Die mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2021 verfügte Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2732/2021 Urteil vom 29. November 2021 Besetzunga Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geb. am (...), Sri Lanka, vertreten durch Benedikt Homberger, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3385/2020 vom 8. März 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Gesuchsteller reichte am (...) März 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Im Wesentlichen führte er anlässlich seiner Befragungen zu seiner persönlichen Situation aus, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Ostprovinz. Am (...) habe er geheiratet. Seither habe er zusammen mit seiner Ehefrau in C._______, D._______, Ostprovinz, gelebt. Am (...) sei seine Tochter geboren. Zu den Asylgründen machte der Gesuchsteller geltend, am Morgen des (...) 2018 hätten ihn Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) und der Polizei aufgrund eines Bombenanschlages in E._______ durch eine Person namens F._______ respektive G._______, ein ehemaliger Kämpfer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), aufgesucht. Es sei ihm vorgeworfen worden, in das Attentat involviert gewesen zu sein und Waffen versteckt zu haben, weshalb er für einen Monat und 20 Tage im Gefängnis gewesen sei, wo er verhört und gefoltert worden sei. Schliesslich sei er gegen die Bezahlung einer Kaution freigelassen worden. Aus Angst vor weiterer Folter und einer Verurteilung in einem unrechtmässigen Prozess habe er seine schwangere Ehefrau zurückgelassen und Sri Lanka verlassen. Als Beweismittel reichte er unter anderem eine Kopie des Todesscheins seines Vaters zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3371/2019 vom 1. September 2019 gut, hob die Verfügung vom 20. Juni 2019 auf und wies die Sache zur weiteren Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurück. A.c Nach einer Botschaftsabklärung stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Mai 2020 erneut fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe und dem Ergebnis der Botschaftsanfrage, wonach das beim Amtsgericht D._______ hängige Verfahren nicht den Gesuchsteller betreffe und mit den vorgebrachten Gründen und dem Gesuchsteller nicht übereinstimme. A.d Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Juli 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3385/2020 vom 8. März 2021 ab. II. B. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 an das SEM ersuchte der Gesuchsteller um Wiedererwägung des Asylentscheids vom 29. Mai 2020, eventualiter sei das Urteil E-3385/2020 vom 8. März 2021 in Revision zu ziehen beziehungsweise seine Eingabe als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen. Konkret beantragte er die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 29. Mai 2020, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Gesuchsteller begründete das Gesuch mit der verschärften Situation in Sri Lanka. Das SEM habe das persönliche Verfolgungsrisiko lediglich im Zusammenhang mit den als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen beziehungsweise hinsichtlich der Verhaftung durch das CID geprüft. Es habe aber die willkürliche Tötung seines Vaters durch den Staat Sri Lanka sowie seine persönliche Nähe zum Vorfall (...), welcher bereits seinen Bruder zur Flucht bewegt habe, ausser Acht gelassen. In Anbetracht der verschärften Lage bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit für eine künftige Reflexverfolgung. Beide Vorbringen seien sowohl zum Zeitpunkt des Asylentscheids als auch im Beschwerdeverfahren bereits bekannt gewesen. Schliesslich machte er eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Der Gesuchsteller legte seiner Eingabe zwei Schreiben von Amnesty International (AI) vom (...) 1987 und ( ...) 1988 (BM 1 und 2) sowie ein Schreiben des Citizens Committee for National Harmony vom (...) 1989 (BM 3), alle betreffend den Tod seines Vaters, eine Bestätigung vom 6. April 2021 der Mutter des Cousins der Ehefrau seines Bruders, wonach sein Bruder nach der Identifizierung des Cousins in den Fokus der Behörden geraten sei (BM 4), eine Berichterstattung von Human Rights Watch (HRW), Sri Lanka: (...) (BM 5) sowie einen ärztlichen Kurzbericht vom 15. Mai 2021 (BM 6) bei. Zudem verwies er auf diverse - vor dem letzten Urteil vom 8. März 2021 entstandene - Länderberichte. C. Das SEM nahm die Eingabe zum Teil als einfaches (verschlechterter Gesundheitszustand [Arztbericht, BM 6]) und qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch (Schreiben vom 6. April 2021 [BM 4]) entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 8. Juni 2021 nicht ein. Für den Rest leitete es die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen Prüfung als Revisionsgesuch weiter (vgl. Bst. D). Es begründete dies damit, dass vorliegend hauptsächlich Gründe angeführt oder Beweismittel ins Recht gelegt worden seien, die nicht erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien. Vielmehr werde insbesondere bemängelt, dass weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht das familiär bedingte Risikoprofil gewürdigt habe und folglich die Verfügung ursprünglich fehlerhaft sei. Die geltend gemachte veränderte Situation in Sri Lanka dürfte der Beschwerdeinstanz bereits zum Zeitpunkt des Asylentscheides bekannt gewesen sein. Insgesamt beziehe sich das konkrete Vorbringen somit nicht auf neue Tatsachen, welche in Kombination mit der angeblich tangierten Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines Mehrfachgesuchs oder, sofern sich die Eingabe lediglich auf Vollzugshindernisse beziehen würde, wiedererwägungsweise beurteilt werden müssten. Die Eingabe werde deshalb als eigentliches Revisionsgesuch klassiert, sofern damit auf Umstände abgestellt werde, welche zum Beschwerdezeitpunkt bereits bestanden hätten, so auch die damit zusammenhängenden Beweismittel (BM 1-3 und 5). Die im ärztlichen Bericht (BM 4) gemachten Angaben stellten keine Umstände dar, welche nicht bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gewürdigt worden seien. Inwiefern sich der Zustand des Gesuchstellers konkret verändert habe, sei weder dem Gesuch noch dem Arztbericht zu entnehmen. Zur Behandelbarkeit und der Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, habe sich das Bundesverwaltungsgericht bereits geäussert. Die Angabe, wonach er nunmehr auch an Suizidgedanken leide, ändere ebenfalls nichts daran, dass das Beschwerdebild grundsätzlich bereits gewürdigt worden sei. Diesem Aspekt könne sofern notwendig im Falle einer zwangsweisen Rückführung durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden. Deshalb werde auf das Wiedererwägungsgesuch gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. Dem Schreiben der Mutter des getöteten Studenten (BM 6) könne kein relevanter Beweiswert zugemessen werden, da es als reines Gefälligkeitsschreiben erachtet werden müsse und die Verfolgungsvorbringen allein mit der Bestätigung verwandtschaftlicher Verhältnisse nicht gehörig zu begründen vermöge. Somit sei auch diesbezüglich nicht auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. D. Die am 9. Juni 2021 durch das SEM weitergeleitete Eingabe vom 31. Mai 2021 ging am 11. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. E. Gleichentags ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2021 nahm die Instruktionsrichterin die Eingabe vom 31. Mai 2021, soweit vorbestandene Tatsachen betreffend, als Gesuch um Revision des Urteils E-3385/2020 vom 8. März 2021 entgegen, hiess das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung für die Dauer des Revisionsverfahrens gut, bot dem Gesuchsteller die Gelegenheit, sein Gesuch unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu ergänzen und forderte ihn auf, die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Sie verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. G. Mit Eingabe vom 23. Juni 2021 ergänzte der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch und beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3385/2020 vom 8. März 2021 sei in Revision zu ziehen und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Er macht das Vorliegen mehrerer Revisionsgründe geltend. Einerseits habe das Bundesverwaltungsgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG). Namentlich seien die Vorbringen bezüglich der Tötung des Vaters und des (...) Vorfalls, welche er anlässlich seiner Asylanhörung geltend gemacht habe, weder im Entscheid des SEM vom 29. Mai 2020 noch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2021 gewürdigt worden. Inhaltlich könne auf die Ausführungen in der Eingabe vom 31. Mai 2021 verwiesen werden. Andererseits werde der Revisionsgrund «neue Beweismittel» gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht, da er erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3385/2020 vom 8. März 2021 von zusätzlichen Beweismitteln Kenntnis erlangt und diese über seinen Bruder in Grossbritannien erhalten habe (BM 1-3). Der Kontakt zu seiner Mutter, welche im Besitz der Dokumente gewesen sei, habe sich aufgrund der von der Mutter nicht akzeptierten Heirat mit seiner Ehefrau äusserst schwierig gestaltet und sei letztlich über Jahre vollständig abgebrochen. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, seine Asylvorbringen mit seiner Mutter zu besprechen, von ihr über die Beweismittel informiert zu werden und diese erhältlich zu machen. Er habe im Anschluss an ein Gespräch mit seinem Rechtsvertreter am 5. April 2021 mit seinem Bruder Kontakt aufgenommen, um ihn nach Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit dem Vorfall (...) zu fragen. Erst über ihn habe er Kenntnis von den Beweismitteln erhalten und diese erhältlich machen können. Es handle sich folglich um unechte Noven, welche die Kontaktaufnahme der Mutter mit Institutionen nach dem gewaltsamen Tod seines Vaters und somit seine drohende Reflexverfolgung belegten. Entsprechend seien die Beweismittel erheblich und relevant. Er habe die Beweismittel (BM 1-3) am 3. oder 4. Mai 2021 per Post zugestellt erhalten. Die 90-tätige Frist zur Einreichung neuer Beweismittel sei folglich ohne weiteres eingehalten und er habe die Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren einbringen können. Die geltend gemachten Revisionsgründe hätten Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft, weshalb zwingend eine Neubeurteilung des Asylgesuchs und der Wegweisungshindernisse notwendig sei. Ihm drohe bei einer Rückkehr eine willkürliche Verhaftung am Flughafen und Folter. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht die Rechtzeitigkeit der Revisionsgründe als nicht genügend glaubhaft gemacht qualifizieren würde, so wären folglich in Anbetracht der Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 7 UN-Pakt II, Art. 33 GFK und Art. 25 Abs. 3 BV und der konstanten Rechtsprechung trotzdem ein Revisionsverfahren durchzuführen und die Vorbringen vertieft zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG). 2.2 Der Gesuchsteller ist als Partei im revisionsweise angefochtenen Urteil legitimiert und macht die Revisionsgründe der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) sowie das nachträgliche Auffinden von entscheidenden Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. 2.3 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG innert 90 Tagen seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsache oder des aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Der Gesuchsteller hat gemäss eigenen Angaben Anfang April 2021 von den Dokumenten Kenntnis beziehungsweise diese am 3. oder 4. Mai 2021 per Post zugestellt erhalten. Mit (an das Bundesverwaltungsgericht überwiesener) Eingabe an das SEM vom 31. Mai 2021 wurde somit die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG hinsichtlich der nachträglich erhaltenen Beweismittel (BM 1-3 und 5) grundsätzlich gewahrt. Revisionsgesuche wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften - wozu unter anderem das Übersehen erheblicher Tatsachen gemäss Art. 121 Bst. d BGG gehört (vgl. Urteil BGer 5F_20/2018 vom 26. November 2018, E. 1) - sind hingegen gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids zu stellen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3385/2020, gegen welches sich das vorliegende Revisionsgesuch richtet, erging am 8. März 2021. Soweit mit Eingabe vom 31. Mai 2021 das Übersehen erheblicher Tatsachen geltend gemacht wird, wurde das Revisionsgesuch zwar grundsätzlich zu spät eingereicht. Da die damit geltend gemachten Rügen aber einen engen Zusammenhang zu den a priori fristgerecht eingereichten Beweismitteln aufweisen, erscheint ihre Berücksichtigung trotz verpasster Frist angezeigt. Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden aber nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). Vorliegend mutet es vor dem Hintergrund einer angeblich befürchteten Reflexverfolgung seltsam an, dass der Gesuchsteller seine Mutter oder seinen Bruder nicht früher kontaktiert hat. Seinen Ausführungen zufolge scheint er erst im Gespräch mit seinem Anwalt am 5. April 2021 auf eine mögliche Reflexverfolgung aufmerksam gemacht worden zu sein (vgl. Sachverhalt G.), was gewisse Zweifel an der entsprechenden Befürchtung aufkommen lässt. Die Frage, ob die betreffenden Beweismittel beziehungsweise Tatsachen früher hätten vorgebracht werden können, braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, da sie sich - wie zu sehen sein wird - ohnehin als revisionsrechtlich unerheblich erweisen. 2.4 Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten. 3. 3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, in den Akten liegende erhebliche Tatsachen seien aus Versehen vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden. Namentlich seien die Reflexverfolgung in Zusammenhang mit der Tötung seines Vaters und der Flucht seines Bruders nach dem (...) Vorfall im ordentlichen Verfahren nicht gewürdigt worden. 3.2 Eine Revision kann beantragt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG), wenn ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen wurde, nicht hingegen wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen wurde. Erheblich ist die Tatsache, deren versehentliche Ausserachtlassung gerügt wird, wenn bei deren Berücksichtigung der zu revidierende Entscheid anders hätte ausfallen müssen (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18), wenn sie also geeignet ist, zu einem für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin günstigeren Ergebnis zu führen (Urteil BGer 9F_4/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1 m.H.). 3.3 Es trifft zu, dass der Gesuchsteller sowohl die Tötung seines Vaters als auch die Flucht seines Bruders nach dem (...) Vorfall im ordentlichen Verfahren geltend gemacht hat. So hat er anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 4. April 2019 mitgeteilt, dass sein Vater gestorben sei und dies mit einer Todesurkunde in Kopie belegt (vgl. SEM-Akten 1036007-12/5). An der Anhörung präzisierte er diese Angaben und erklärte, dass sein Vater im Jahr (...) gestorben sei (vgl. SEM-Akten 1036007-21/25 [nachfolgend A21] F15, F105, 182 f.). Gleichzeitig führte er die Gründe für die Flucht seines Bruders aus (vgl. A21 F128 ff.). Sowohl der Tod des Vaters als auch die Ausreise des Bruders fanden im Sachverhalt des Urteils E-3385/2020 vom 8. März 2021 Erwähnung. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung hatte der Gesuchsteller aber nicht ansatzweise geltend gemacht, aufgrund der genannten Ereignisse Nachteile erlitten oder solche befürchtet zu haben oder deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten zu sein (vgl. A21 F128 ff., F182 f., F214 f.). Es war somit im Zeitpunkt des Asylentscheids im ordentlichen Verfahren nicht ersichtlich, inwiefern dem Gesuchsteller künftig aufgrund der Tötung seines Vaters oder der Tötung des Cousins der Ehefrau seines Bruders Verfolgungsmassnahmen drohen sollten, zumal sein Vater bereits vor (...) Jahren verstorben ist und auch der (...) Vorfall rund fünfzehn Jahre zurückliegt. Damit bestand weder für das SEM noch für das Bundesverwaltungsgericht ein Anlass, diese Tatsachen vertieft zu prüfen beziehungsweise ausdrücklich zu würdigen. Von einer versehentlichen Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen durch das Bundesverwaltungsgericht kann folglich keine Rede sein. 3.4 Weder die Tötung des Vaters noch der (...) Vorfall konnten somit im ordentlichen Verfahren als erhebliche Tatsachen betrachtet werden. Inwiefern sie im heutigen Zeitpunkt als erheblich zu betrachten wären, ist nicht ersichtlich. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Revisionsverfahren neu eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Neue Beweismittel, welche eine bereits vorgebrachte, angeblich erhebliche Tatsache betreffen, müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des in Revision zu ziehenden Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. Die eingereichten Schreiben von Amnesty International (AI) vom (...) 1987 und (...) 1988 (BM 1 und 2) besagen lediglich, dass sich die Mutter damals wegen des Verschwindens des Vaters/Ehemannes an die Organisation gewendet hat, um Hilfe für die Versorgung der Kinder zu erlangen. Das Schreiben des Citizens Committee for National Harmony vom (...) 1989 (BM 3) ist ein Empfehlungsschreiben eines Citizen Committee aus dem Jahr 1989 betreffend die Arbeitssuche durch die Mutter des Gesuchstellers. Der Artikel der HRW betreffend (...) (BM 5) ist sehr allgemein gehalten und der Gesuchsteller wird darin nicht genannt. Diese Dokumente weisen keinen konkreten Bezug zum Gesuchsteller auf. Es ist daher auch im heutigen Zeitpunkt weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern sich daraus die Gefahr einer drohenden (Reflex-)Verfolgung des Gesuchstellers ableiten liesse. Den vorgelegten Beweismitteln ist somit die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils E-3385/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2021 ist abzuweisen. 4. 4.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5. Die mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2021 verfügte Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll