Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - haben Syrien zusammen mit ihrem Kind Ende Juli 2011 verlassen und sind per Flugzeug via Moskau nach Italien geflogen. Von dort reisten sie per Zug und Personenwagen am 8. August 2011 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 16. August 2011 wurden sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie stammten aus V._______, wo er (der Beschwerdeführer) als (...) gearbeitet habe. Im Juli 2011 hätten ihm die Behörden Fotos des Staatspräsidenten Baschar al-Assad gegeben, womit er für das Regime hätte werben sollen. Er habe dies aber nicht tun wollen. Daraufhin seien die Behörden am 14. Juli 2011 zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Sie (die Beschwerdeführerin) habe ihn gleich im Anschluss telefonisch darüber informiert, weshalb er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei. Einen Tag später seien die Behörden nochmals erschienen und hätten gedroht, wenn er nicht zurückkehre, würden sie sie (die Beschwerdeführerin) mitnehmen. B. Am 21. September 2011 reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätspapiere in Kopie zu den Akten. C. Am (...) kam [das Kind] der Beschwerdeführenden D._______ in Z._______ zur Welt. D. Das BFM trat mit Verfügung vom 23. Januar 2012 in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) nach Italien an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Februar 2012 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-587/2012 vom 7. Februar 2012 abgewiesen. E. Am 8. März 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - die Behörden vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und reichten einen ärztlichen Bericht zu den Akten, in welchem die Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Probleme attestiert wurde. F. Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 hob das BFM seine Verfügung vom 23. Januar 2012 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. G. Am 24. Juli 2012 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom 4. Juli 2012 des (...) betreffend das ältere Kind zu den Akten. H. Am 21. Februar 2014 wurden die Beschwerdeführenden eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, sein Onkel sei ein führendes Mitglied der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union). Er sei wegen dem Engagement seines Onkels im Oktober 2008 für rund eine Woche inhaftiert worden, obschon er kein Mitglied, sondern lediglich Sympathisant der Partei sei. Er sei beschuldigt worden, Parteiprospekte und -zeitschriften verteilt zu haben, was auch stimme. Er habe auch an praktisch jeder Demonstration, zu welcher die PYD aufgerufen habe, teilgenommen. Er habe seit einigen Jahren als (...) gearbeitet. Am 12. Juli 2011 hätten dann zwei Funktionäre der Sicherheitskräfte alle (...) eingesammelt und die [Personen] aufgefordert, am nächsten Tag an einer Pro-Assad-Demonstration teilzunehmen. Er habe dies jedoch nicht tun wollen und auch nicht getan, habe seine Absicht den Sicherheitskräften aber natürlich nicht gesagt, sondern versprochen, an der Demonstration teilzunehmen. Als er am 14. Juli 2011 (...) auf einen Kollegen gewartet habe, habe seine Frau angerufen und ihm mitgeteilt, dass ihr Haus gerade gestürmt und durchsucht worden sei. Daraufhin habe er seinen Bruder über den Vorfall informiert, welcher ihm geraten habe, nicht nach Hause zurück zu kehren und das Handy abzuschalten. Er habe daraufhin (...) zurückgelassen, sei von Verwandten abgeholt und ins Dorf seines Vaters gebracht worden. Am nächsten Tag seien die Behörden wieder bei seiner Frau aufgetaucht, hätten sie beleidigt und in Angst versetzt sowie gedroht, dass sie sie holen würden, wenn er sich nicht bei den Behörden melde. Sein Vater und sein Onkel hätten ihm geraten, Syrien so schnell als möglich zu verlassen. Sie hätten gefälschte Pässe organisiert, seine Frau und sein Kind ins Dorf gebracht, woraufhin sie am 20. Juli 2011 zusammen nach Y._______ gefahren seien, von wo sie per Flugzeug ausgereist seien. Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte im Wesentlichen vor, an einem Freitagnachmittag hätten Leute der Sicherheitsbehörde zu Hause nach ihrem Mann gefragt, da sie ihn befragen müssten. Ihr Nachbar habe vom Arabischen ins Kurdische übersetzen müssen, da sie nicht gut Arabisch spreche. Das ganze Haus sei durchsucht worden und sie habe grosse Angst gehabt. Danach habe sie sofort ihren Mann telefonisch informiert. Dieser habe versucht, sie zu beruhigen und gesagt, er komme bald nach Hause. Er sei jedoch nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern es seien lediglich ihre Schwiegermutter und ihr Schwager zu ihr gekommen. Ihr Mann sei telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen. In der Nacht seien nochmals die gleichen syrischen Sicherheitskräfte aufgetaucht und hätten nach ihrem Mann gesucht. Beim Weggehen hätten diese gesagt, dass sich ihr Mann innert 24 Stunden freiwillig stellen müsse, sonst würden sie sie holen kommen. Ihr Bruder habe sie anschliessend mit dem Kind zu ihren Eltern gebracht, wo sie rund eine Woche geblieben seien, bevor sie ausgereist seien. Dabei reichten die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen seine Identitätskarte, den Führerausweis, das Familienbüchlein und eine Kopie ihrer Identitätskarte zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 28. März 2014 - eröffnet am 31. März 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. J. Mit Eingabe vom 30. April 2014 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung des Replikrechts gegenüber Stellungnahmen des BFM. K. Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut, ordnete Herrn lic. iur. Ozan Polatli, Advokat, als amtlicher Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. L. Das BFM nahm in seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2014 zur Beschwerde Stellung. M. Die Beschwerdeführenden reichten am 4. Juni 2014 - nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - eine Replik zu den Akten. N. Am 5. Juni 2014 wurde durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Kostennote eingereicht. O. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung zu den Akten und legten dabei Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration vom (...) in Z._______ ins Recht. P. Mit Schreiben vom 24. März 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um einen baldigen Entscheid. Q. Mit Verfügung vom 22. April 2015 wurde das SEM zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen, wobei es gebeten wurde, bekannt zu geben, in welchem kurdischen Dialekt die Befragungen durchgeführt worden seien. R. Am 20. Mai 2015 reichte das SEM eine zweite Vernehmlassung zu den Akten. S. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Schreiben vom 10. Juni 2015 zu dieser zweiten Vernehmlassung des SEM Stellung. T. Am (...) kam [das Kind] der Beschwerdeführenden E._______ in Z._______ zur Welt. U. Am 21. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original zu den Akten. V. Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden um baldigen Entscheid. Zudem wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. etwa Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner BVGE 2015/3 E. 6.1 m.w.H.). Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als sich im Heimatstaat der Beschwerdeführenden, Syrien, die politische und menschenrechtliche Lage seit ihrer Ausreise in erheblicher Weise verändert hat (vgl. nachfolgend E. 6).
E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, zahlreiche wichtige Elemente in den Schilderungen der Beschwerdeführenden seien unstimmig und widersprüchlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe in der Befragung angeben, die Behörden hätten ihm Fotos des Präsidenten zum Verteilen gegeben, damit er für diesen Reklame mache und positiv über ihn berichte. An der Anhörung habe er hingegen erzählt, er sei von den syrischen Sicherheitskräften aufgefordert worden an einer Pro-Assad-Demonstration teilzunehmen. Er hätte syrische Fahnen und das Plakat des Präsidenten erst besorgen müssen. Dabei handle es sich um zwei völlig verschiedene Vorbringen, die nicht durch Missverständnisse oder anderweitig erklärt werden könnten und daher als unglaubwürdig (recte: unglaubhaft) eingestuft werden müssten. Weitere erhebliche Widersprüche fänden sich in den Schilderungen bezüglich der jeweiligen Aufenthalte nachdem die Behörden bei ihnen zu Hause nach ihm gesucht hätten. In der Befragung habe er gesagt, er habe sich nach dem ersten Besuch der Behörden bei einem Kollegen zu Hause aufgehalten als er das Telefon von seiner Frau erhalten habe. Im Gegensatz dazu habe er in der Anhörung gesagt, er sei zu diesem Zeitpunkt in einem Dorf gewesen, da er einen Kollegen zu einer Beerdigung gefahren habe. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er die Aussage der Befragung verneint. Bezüglich des zweiten Besuchs der Behörden habe er zunächst ausgesagt, er habe gearbeitet. Bei der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, zu diesem Zeitpunkt bereits beim Onkel gewesen zu sein. Diese Vorbringen könnten so nicht gehört werden, könne doch erwartet werden, dass er diese wichtigen Momente in der Verfolgungsgeschichte mehrmals korrekt widergeben könne. Die Beschwerdeführerin habe bei der Befragung gesagt, der Beschwerdeführer habe sich seit dem 15. Juli 2011 bis zur Ausreise bei einem Kollegen aufgehalten. In der Anhörung habe sie jedoch gesagt, er habe sich bei seinem Onkel versteckt. Dies habe sie erst am Tag der Ausreise erfahren. Somit hätte sie dies bereits bei der Befragung wissen müssen. Ihre Erklärung zum genannten Widerspruch sei sehr vage gewesen und habe einer Ausrede geglichen. Folglich könne das Vorbringen nicht geglaubt werden. In Anbetracht dieser essentiellen Unstimmigkeiten würden auch weniger wesentliche Widersprüche als weitere Hinweise für die Unglaubhaftigkeit gewertet. Unter anderem habe er bei der Befragung angegeben, seine letzte Nacht vor der Ausreise in V._______ verbracht zu haben, wogegen er bei der Anhörung gesagt habe, er habe sich zu diesem Zeitpunkt bei seinem Onkel aufgehalten. Ausserdem habe er zunächst den 23. Juli 2011 dann aber den 21. Juli 2011 als Ausreisedatum genannt. Ferner erstaune es sehr, dass die Beschwerdeführerin angeblich keine klaren Anweisungen von den Sicherheitskräften erhalten habe, wo sich der Beschwerdeführer hätte melden müssen, sei doch gerade das Ziel des Besuches und der Einschüchterungen gewesen, dass er sich den Behörden stelle. Merkwürdig mute zudem der Umstand an, dass die Behörden angeblich bereits einen Tag nach der besagten Demonstration zu ihnen nach Hause gekommen seien. Es sei davon auszugehen, dass es für die Behörden nicht gerade einfach gewesen sei, herauszufinden, wer nicht an der Demonstration teilgenommen habe und es daher mehr Zeit in Anspruch genommen hätte, diese Personen und deren Wohnort ausfindig zu machen. Demnach weise dieser Umstand eher auf eine konstruierte Geschichte hin und unterstreiche die bereits erwähnten Zweifel. Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
E. 4.2 In ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführenden - neben der Wiederholung des bereits dargelegten Sachverhalts - im Wesentlichen vor, der Dolmetscher der Befragung sei kein syrischer Kurde gewesen, sondern ein irakischer Kurde. Als dieser zudem gehört habe, dass eine Überstellung nach Italien anstehen würde, habe sich sein Gesichtsausdruck komplett verändert und er habe nur noch zusammenfassend übersetzt. Zudem sei zwischen der Befragung und der Anhörung zweieinhalb Jahre vergangen. Zum Zeitpunkt der Befragung sei sie zudem hochschwanger gewesen und der Gesundheitszustand ihres Sohnes habe sich akut verschlechtert gehabt. Sie seien daher eigentlich nicht einvernahmefähig gewesen. Sie hätten die Flucht in den letzten Wochen der Schwangerschaft auf sich genommen, was man nicht tun würde, wenn keine zwingenden Gründe vorlägen. Die syrischen Behörden hätten an dem besagten Tag allen [Ausweis] weggenommen und sie angewiesen, an einer Demonstration für die Assad-Regierung teilzunehmen. Wer sich geweigert habe, sei als Regimegegner betrachtet worden. Speziell auch er, da sein [Ausweis] abgelaufen gewesen sei. Dieser sei nicht verlängert worden, da er der Neffe des (...) der PYD sei. Die Tatsache, dass er aus einer politisch bekannten Familie stamme, er aus politischen Gründen keinen gültigen [Ausweis] mehr besessen habe und an der Demonstration für Assad nicht teilgenommen habe, sei der Anlass für die syrischen Behörden gewesen, ihn zu verfolgen. Bei ihrem Anruf (der Beschwerdeführerin) sei er in besagtem Dorf gewesen. Er sei nicht bei einem Kollegen gewesen, sondern mit einem Kollegen an einem Grab. Wenn das BFM für die Befragung einen Sorani-Dolmetscher anstatt eines Kurmancî-Dolmetschers aufbiete, dann könne nicht er die Verantwortung für die fehlerhafte Übersetzung tragen. Auch die Rückübersetzung sei in Sorani gewesen, so dass er kaum etwas verstanden habe. Er würde auch niemals arbeiten, wenn er von den Behörden gesucht werde. Dieser Unterschied sei auch auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Er habe ja auch gar nicht arbeiten können, da er sein [Auto] in diesem Dorf stehen gelassen habe. Der Verweis auf Übersetzungsfehler sei keine Schutzbehauptung. Bei Kurmancî und Sorani handle es sich um verschiedene Sprachen. Er habe bei beiden Befragungen die Wahrheit gesagt und sich nicht widersprochen. Die angeblichen Widersprüche bestünden insbesondere nicht innerhalb der gleichen Anhörung, sondern zwischen der Befragung und der Anhörung. Er habe bei der Befragung sogar von sich aus gesagt, dass er in Italien gewesen sei. Dass ihm nun aufgrund eines falsch aufgebotenen Dolmetschers nicht geglaubt werde, verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. Auch in Bezug auf ihre Befragung könne auf die Dolmetscherproblematik verwiesen werden, denn es sei derselbe Sorani-Dolmetscher gewesen. Dass das BFM gleich "essentielle" Unstimmigkeiten annehmen müsse, wenn einmal im Protokoll stehe, er habe bei einem Kollegen und einmal bei seinem Onkel übernachtet, sei fragwürdig. Sie habe bei den Nachbarn nicht nachgefragt, wo sich ihr Ehemann hätte melden müssen, denn das hätte er sowieso nicht gemacht. Da die syrischen Behörden allen (...) die [Ausweise] abgenommen hätten und bei allen nicht abgeholten [Ausweisen] davon ausgegangen seien, dass diese Personen nicht an der Demonstration teilgenommen hätten, sei auch die Kontrolle leicht durchführbar gewesen.
E. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, hinsichtlich der angeblich durch sprachlich Probleme bedingten Widersprüche sei festzustellen, dass es sich um sachliche Diskrepanzen handle, die nicht durch eine ungenaue Übersetzung des Dolmetschers erklärbar seien. Die Beschwerdeführenden hätten angegeben, den Dolmetscher gut zu verstehen. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführenden die Übereinstimmung der Angaben des Protokolls mit ihren Aussagen durch ihre Unterschriften bestätigt, so dass sie sich darauf behaften lassen müssten. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass seit sie in der Schweiz seien, es ihnen viel besser gehe. Dies lasse den Schluss zu, dass er eher beruhigt gewesen sei, im Wissen, dass seine Frau und sein Sohn gut versorgt werden würden. Zudem werde ihm nicht vorgeworfen Details nicht erwähnt zu haben, sondern widersprüchliche Aussagen gemacht zu haben. Dies könne jedoch nicht mit Konzentrationsproblemen erklärt werden. Weiter gelte es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer weder an der Befragung, noch an der Anhörung ausgesagt habe, er hätte seinen [Ausweis] nach der Demonstration wieder abholen sollen, weshalb die Behörden gewusst hätten, wer nicht an der Demonstration teilgenommen habe. Daher sei dieses Vorbringen als nachgeschoben zu werten.
E. 4.4 In ihrer Replik machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, tatsächlich sei in der Beschwerde fälschlicherweise von [Ausweis] gesprochen worden. Tatsächlich sei [ein anderer Ausweis] abgenommen worden. Sorani und Kurmancî seien zwei verschiedene Sprachen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Befragung ein Sorani-Dolmetscher aufgeboten worden sei. Auch aus dem Umstand, dass sie mit der Unterschrift die Übereinstimmung der Angaben bestätigt hätten, könne nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden. Die Verantwortung und die Folgen der fehlerhaften Übersetzung hätten nicht sie zu tragen. Das widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Aus der Anhörung mit dem richtigen Dolmetscher würden die Asylvorbringen detailliert, widerspruchsfrei und realitätsnah hervorgehen. Sie seien in der Schweiz nicht mehr unmittelbar an Leib und Leben bedroht gewesen. Daraus abzuleiten, dass er sich während der Befragung keine Sorgen um seine Frau und den Sohn gemacht habe, sei verfehlt.
E. 4.5 In der Beweismitteleingabe vom 24. Oktober 2014 machten die Beschwerdeführenden geltend, er habe an der Demonstration vom (...) eine exponierte Stellung inne gehabt, indem er stets in den vordersten Reihen und neben bekannten Persönlichkeiten gewesen sei. Bekanntlich seien die syrischen Geheimdienste auch im Ausland aktiv und beobachteten die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Landsleute. Damit dürfte ihnen nicht entgangen sein, dass er sich im Ausland politisch engagiere. Die Befragung sei aufgrund der Übersetzungsprobleme aus dem Recht zu weisen.
E. 4.6 In der zweiten Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, die beiden Befragungen hätten in Kurmancî stattgefunden. Kurmancî sei zwar nicht die Muttersprache des eingesetzten Dolmetschers, dessen Kurmancî Sprachkenntnisse seien jedoch absolut korrekt und erfüllten die Vorausserzungen für Dolmetscher. Der Dolmetscher habe im Auftrag des SEM zahlreiche Befragungen auf Kurmancî durchgeführt, ohne dass dabei Verständigungsprobleme aufgetreten seien. Falls der Dolmetscher tatsächlich Sorani gesprochen hätte, wäre es den Beschwerdeführenden nicht möglich gewesen, diesen zu verstehen. Daher hätte die Befragung gar nicht so stattfinden können. Somit seien die entstandenen Widersprüche nicht durch Verständigungs- oder Übersetzungsfehler zu erklären.
E. 4.7 Die Beschwerdeführenden entgegneten darauf, das SEM bestätige nun, dass es einen Sorani-Dolmetscher aufgeboten habe, obwohl die Muttersprache der Beschwerdeführenden Kurmancî sei. Wie es nicht nur "ein einziges Arabisch" gebe, gebe es auch nicht "ein einziges Kurmancî". In jeder Region spreche man ein anderes Kurmancî. Sie hätten sogar Schwierigkeiten, das Kurmancî aus X._______ zu verstehen. So leuchte es ein, dass sie bei einem Sorani-Dolmetscher, welcher Kurmancî nur als Fremdsprache gelernt habe, Probleme gehabt hätten. Dass bei anderen Befragungen keine Probleme entstanden seien, sei vorliegend unerheblich. Welches Kurmancî der Dolmetscher gesprochen habe, wisse er nicht und dies gehe auch aus den Vernehmlassungen nicht hervor. In der Anhörung sei ein Kurmancî-Dolmetscher aus Syrien aufgeboten worden, welchen er einwandfrei verstanden habe. Es sei gemäss Aussagepsychologie bekannt, dass bei einer Anhörung mehrere mögliche Fehlerquellen vorliegen würden. Sie seien unter schwierigen Umständen in die Schweiz gekommen und hätten nicht einmal die Geburt abwarten können. In Russland seien sie verhaftet worden und in der Schweiz habe der Sohn unter ernstzunehmenden gesundheitlichen Probleme gelitten. Trotz dieser belastenden Situation sei er sich sicher, was er ausgesagt habe. Es sei falsch übersetzt oder protokolliert worden. Der Dolmetscher habe sein Verhalten nach dem Wort "Italien" verändert und ihm angedeutet, dass es nicht mehr darauf ankomme, was er nun sage.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen, die Befragung zur Person sei aufgrund der ungenügenden Übersetzung und Protokollierung, welche insbesondere auf den Sorani-sprechenden Dolmetscher zurückzuführen sei, aus dem Recht zu weisen.
E. 5.2 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Gemäss 26 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird für die summarische Befragung eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beigezogen. Das Befragungsprotokoll wird der asylsuchenden Person rückübersetzt und von den Beteiligten unterzeichnet. Die ausführliche Darlegung der materiellen Begründung eines Asylgesuchs erfordert ein hohes Mass an sprachlichem Verständnis zwischen befragender und befragter Person - beziehungsweise zwischen Letzterer und dem oder der allenfalls anwesenden Dolmetscher/Dolmetscherin; Asylsuchende haben deshalb grundsätzlich einen Anspruch darauf, ihre Asylgründe in einer von ihnen beherrschten Sprache vorbringen zu dürfen (vgl. zum Ganzen bereits EMARK 1993 Nr. 36 E. 3 und 4).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass aus den Protokollen der Befragungen - im Gegensatz zu den Protokollen der Anhörungen - nicht ersichtlich ist, in welchem kurdischen Dialekt die Befragungen durchgeführt wurden, sondern im Protokoll lediglich "kurdisch" als Sprache angegeben wurde. Angesichts der Tatsache, dass es keine standardisierte, einheitliche kurdische Sprache gibt, sondern vielmehr eine Reihe von kurdischen Dialekten respektive Mundarten, welche sich stark voneinander unterscheiden und daher wechselseitig nur schwer verständlich sind, ist die Angabe des in der Befragung gesprochenen Dialekts von grösster Wichtigkeit. Das Kurdische kann grob in Nordkurdisch (Kurmancî), Zentralkurdisch (Sorani) und Südkurdisch unterteilt werden, wobei auch grammatikalische Unterschiede zwischen den Dialekten bestehen. So kennt beispielsweise das Sorani im Gegensatz zum Kurmancî kein grammatikalisches Geschlecht, weshalb der Unterschied zwischen diesen beiden Dialekten nicht geringer als etwa jener zwischen dem Deutschen und dem Holländischen bezeichnet werden kann. Kurmancî und Sorani sprechende Personen können sich demnach kaum untereinander verständigen (vgl. Strohmeier, Martin/ Yalçin-Heckmann, Lale: Die Kurden: Geschichte, Politik, Kultur, 2010, S. 31; Paul, Ludwig [Reise Know-How], Kurdisch Wort für Wort, 2010, S. 17f.; Hajo, Zaradachet (Pen-Kurd): Die kurdische Sprache und ihre Dialekte - eine Bestandsaufnahme der Sprachpraxis von Kurden und Kurdinnen, www.pen-kurd.org/almani/zerdesht/diekurdische-sprache-und-ihre-dialekte.html, abgerufen am 17. September 2015.).
E. 5.4 Das SEM präzisierte in der zweiten Vernehmlassung, dass es sich beim Dolmetscher zwar nicht um eine Person mit Muttersprache Kurmancî gehandelt hat, die Befragung jedoch in Kurmancî durchgeführt wurde. Dafür spricht auch die eben genannte Tatsache, dass Kurmancî und Sorani sprechende Personen sich kaum verständigen können. Aus den Protokollen der Befragungen gehen jedoch keine derart grossen Verständigungsprobleme hervor, welche bei so einer Situation zu erwarten wären. So wurde nie protokolliert, dass eine Frage aufgrund mangelnden Verständnisses hätte wiederholt werden müssen oder eine Antwort in keiner Weise mit der gestellten Frage übereinstimmen würde. Zudem bestätigen die Beschwerdeführenden beide je zweimal, dass sie den Dolmetscher gut verstehen respektive verstanden hätten und bringen auch bei der Rückübersetzung keinerlei Korrekturen an. Der Beschwerdeführer machte ferner in der Anhörung im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Widersprüchen lediglich geltend, es sei ihm bei der Befragung kaum Gelegenheit geboten worden, eine ausführliche Antwort auf die Fragen zu geben (vgl. Akten SEM A40/16 F82). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte aber der Beschwerdeführer auf die Übersetzungsprobleme aufmerksam machen müssen. Im Beschwerdeverfahren machten die Beschwerdeführenden zunächst geltend, die Befragungen hätten in Sorani stattgefunden. In der Triplik wird schliesslich präzisiert, dass lediglich der Kurmancî-Dialekt nicht der gleiche gewesen sei. Die Aussage der Beschwerdeführerin in der Anhörung zum Verständnis des Dolmetschers, dass dieser "ein sauberes Kurdisch" spreche, weist zwar in gewisser Weise darauf hin, dass dieses Vorbringen zutreffen könnte. Nichts desto trotz stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Befragungen in einer den Beschwerdeführenden verständlichen Sprache durchgeführt wurden. Einen Anspruch auf eine übersetzende Person mit derselben Muttersprache wie die Beschwerdeführenden kann nicht festgestellt werden, solange ein angemessener Verständigungsgrad zwischen der übersetzenden Person und der asylsuchenden Person gewährleistet werden kann. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich dieser Verständigungsgrad zwischen der Befragung und Anhörung aufgrund des summarischen Charakters der Befragung leicht unterscheiden darf. Kleinere Schwierigkeiten in Übersetzung und Protokollierung führen nicht grundsätzlich zur Ungültigkeit der Befragungen, sind diese Schwierigkeiten doch in allen Asylverfahren präsent und sind insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen als beeinflussende Faktoren gehörig zu berücksichtigen.
E. 5.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Antrag, die Protokolle der Befragungen seien aufgrund einer ungenügenden Übersetzung aus dem Recht zu weisen, abzuweisen ist.
E. 6.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten - so namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien - wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu eingehend BVGE 2015/3 E. 6.2.1 und das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5779/2013 25. Februar 2015 E. 5.3.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).
E. 6.2 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien auch im Jahr 2016 nach wie vor anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen war. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.2 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).
E. 7.2 Die Vorinstanz stützt vorliegend ihre Glaubhaftigkeitsprüfung in erster Linie auf Widersprüchlichkeiten zwischen den Befragungen und den Anhörungen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Befragung (im Gegensatz zur Anhörung) hinsichtlich der Asylvorbringen lediglich einen summarischen Charakter aufweist und zudem nur inhaltsgemäss und nicht wortwörtlich protokolliert und übersetzt wird (vgl. dazu: SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, C6, Die Befragung zur Person, S. 5 f.; www.bfm.admin.ch/dam/data/bfm/asyl/verfahren/hb/c/hb-c6-d.pdf, zuletzt abgerufen am 22. September 2015), weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung Aussagen in einer Befragung grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommen. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3).
E. 7.3 Nichtsdestotrotz ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden schwerwiegendere Widersprüche aufweisen, als dass dies mit dem summarischen Charakter der Befragung erklärt werden kann. So brachte der Beschwerdeführer in der Befragung vor, die syrischen Behörden hätten ihm bereits am (...) Fotos des Präsidenten gegeben um diese an die Demonstration in W._______ mitzubringen (vgl. A6/10 S. 5). In der Anhörung machte er hingegen geltend, er hätte erst in W._______ Bilder sowie eine syrische Flagge erhalten sollen (vgl. A40/6 F88 f). Zudem sprach der Beschwerdeführer zunächst in der Befragung nicht von einer Demonstration, sondern in allgemeinerer Weise von "Reklame machen" (vgl. A6/10 S. 5), bevor er schliesslich in der Anhörung von einer Pro-Assad-Demonstration sprach (vgl. A40/6 F35). Auch bestehen Widersprüche bezüglich seines Aufenthaltsortes vor der Abreise. Bei der Befragung gab der Beschwerdeführer an, das letzte Mal am 23. Juli 2011 in V._______ übernachtet zu haben, in der Anhörung macht er hingegen geltend, V._______ bereits am 14. Juli 2011 verlassen und sich in der Zwischenzeit bei seinem Onkel U._______, und somit nicht in V._______, aufgehalten zu haben (vgl. A6/10 S. 1). Auch hinsichtlich des Moments, als er von der Hausdurchsuchung erfahren hat, ergeben sich Ungereimtheiten. In der Anhörung machte er geltend, er habe zu diesem Zeitpunkt einen Kollegen zu einer Kondolenz in T._______ gefahren (vgl. A40/6 F35), in der Befragung machte er hingegen geltend, sich bei einem Kollegen aufgehalten zu haben (vgl. A6/10 S. 6). Dieser Widerspruch erscheint umso mehr von Bedeutung, als dieser Moment zu den Wichtigsten der gesamten Verfolgungsgeschichte zu zählen ist. Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar die Erlebnisse sehr detailliert und substanziiert schildert sowie auch Nebensächlichkeiten, welche nicht direkt zu den Asylvorbringen zu zählen sind, beschreibt. Demgegenüber erscheinen die Schilderungen der zentralen Asylvorbringen - wie die Aufforderung und der geplante Ablauf der von den Behörden geforderten Demonstrationsteilname - nicht derart substanziiert und allgemeiner, so dass genau in diesen Bereichen kein so klares Bild von tatsächlich Erlebten zu entstehen vermag und von einem Bruch in der Erzählweise auszugehen ist (vgl. A40/6 F35, F48), was auf die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens hindeutet.
E. 7.4 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, erscheint die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgung der syrischen Sicherheitskräfte als überwiegend unglaubhaft. Diese Feststellung bezieht sich insbesondere auf die Aufforderung zur Teilnahme an der Pro-Assad-Demonstration, was zur Folge hat, dass auch die Suche nach dem Beschwerdeführer durch die syrischen Sicherheitskräfte und die damit verbundene Bedrohung der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden kann, da diesen jegliche Grundlage entzogen wird. So kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die vorgebrachten Geschehnisse in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermag. Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass die Beschwerdeführenden keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatten.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer machte weiter mit Hinweis auf seine Teilnahmen an einer regimekritischen Kundgebung in der Schweiz das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (publiziert als Referenzurteil) eingehend mit der Frage der Anforderungen an den Grad des Exponierens im Zusammenhang mit exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger auseinandergesetzt. Es gelangte zu dem Schluss, dass es vor dem Hintergrund der aktuell in Syrien herrschenden Situation als unwahrscheinlich zu erachten ist, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, dass eine Person die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen hat, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann anzunehmen, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3, mit weiteren Hinweisen [als Referenzurteil publiziert]).
E. 8.3 Wie vorstehend ausgeführt, konnten die Beschwerdeführenden keine Vorverfolgung glaubhaft machen, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass diese vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Aufgrund der Akten drängt sich alsdann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aus den Akten ist nur eine Teilnahme an einer Demonstration ersichtlich. Im Verlaufe des Verfahrens machte er denn auf keine weiteren Aktivitäten aufmerksam. Somit ist vielmehr davon auszugehen, dass er wie Tausende syrischer Staatsangehöriger in der Schweiz an Kundgebungen teilnahm, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Bei diesem Ergebnis kann ferner auf eine Prüfung nach Art. 3 Abs. 4 AsylG verzichtet werden.
E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 8. Mai 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 12.2 Mit der gleichen Verfügung vom 8. Mai 2014 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter (Herr lic. iur. Ozan Polatli, Advokat) als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat am 3. Januar 2017 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die als angemessen erscheint. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter der unterliegenden Beschwerdeführenden beträgt damit insgesamt Fr. 3070.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter beträgt Fr. 3070.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2314/2014 thc/kna/ Urteil vom 20. Januar 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...) Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Ozan Polatli, Advokat, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des BFM vom 28. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - haben Syrien zusammen mit ihrem Kind Ende Juli 2011 verlassen und sind per Flugzeug via Moskau nach Italien geflogen. Von dort reisten sie per Zug und Personenwagen am 8. August 2011 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 16. August 2011 wurden sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie stammten aus V._______, wo er (der Beschwerdeführer) als (...) gearbeitet habe. Im Juli 2011 hätten ihm die Behörden Fotos des Staatspräsidenten Baschar al-Assad gegeben, womit er für das Regime hätte werben sollen. Er habe dies aber nicht tun wollen. Daraufhin seien die Behörden am 14. Juli 2011 zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Sie (die Beschwerdeführerin) habe ihn gleich im Anschluss telefonisch darüber informiert, weshalb er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei. Einen Tag später seien die Behörden nochmals erschienen und hätten gedroht, wenn er nicht zurückkehre, würden sie sie (die Beschwerdeführerin) mitnehmen. B. Am 21. September 2011 reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätspapiere in Kopie zu den Akten. C. Am (...) kam [das Kind] der Beschwerdeführenden D._______ in Z._______ zur Welt. D. Das BFM trat mit Verfügung vom 23. Januar 2012 in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) nach Italien an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Februar 2012 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-587/2012 vom 7. Februar 2012 abgewiesen. E. Am 8. März 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - die Behörden vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und reichten einen ärztlichen Bericht zu den Akten, in welchem die Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Probleme attestiert wurde. F. Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 hob das BFM seine Verfügung vom 23. Januar 2012 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. G. Am 24. Juli 2012 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom 4. Juli 2012 des (...) betreffend das ältere Kind zu den Akten. H. Am 21. Februar 2014 wurden die Beschwerdeführenden eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, sein Onkel sei ein führendes Mitglied der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union). Er sei wegen dem Engagement seines Onkels im Oktober 2008 für rund eine Woche inhaftiert worden, obschon er kein Mitglied, sondern lediglich Sympathisant der Partei sei. Er sei beschuldigt worden, Parteiprospekte und -zeitschriften verteilt zu haben, was auch stimme. Er habe auch an praktisch jeder Demonstration, zu welcher die PYD aufgerufen habe, teilgenommen. Er habe seit einigen Jahren als (...) gearbeitet. Am 12. Juli 2011 hätten dann zwei Funktionäre der Sicherheitskräfte alle (...) eingesammelt und die [Personen] aufgefordert, am nächsten Tag an einer Pro-Assad-Demonstration teilzunehmen. Er habe dies jedoch nicht tun wollen und auch nicht getan, habe seine Absicht den Sicherheitskräften aber natürlich nicht gesagt, sondern versprochen, an der Demonstration teilzunehmen. Als er am 14. Juli 2011 (...) auf einen Kollegen gewartet habe, habe seine Frau angerufen und ihm mitgeteilt, dass ihr Haus gerade gestürmt und durchsucht worden sei. Daraufhin habe er seinen Bruder über den Vorfall informiert, welcher ihm geraten habe, nicht nach Hause zurück zu kehren und das Handy abzuschalten. Er habe daraufhin (...) zurückgelassen, sei von Verwandten abgeholt und ins Dorf seines Vaters gebracht worden. Am nächsten Tag seien die Behörden wieder bei seiner Frau aufgetaucht, hätten sie beleidigt und in Angst versetzt sowie gedroht, dass sie sie holen würden, wenn er sich nicht bei den Behörden melde. Sein Vater und sein Onkel hätten ihm geraten, Syrien so schnell als möglich zu verlassen. Sie hätten gefälschte Pässe organisiert, seine Frau und sein Kind ins Dorf gebracht, woraufhin sie am 20. Juli 2011 zusammen nach Y._______ gefahren seien, von wo sie per Flugzeug ausgereist seien. Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte im Wesentlichen vor, an einem Freitagnachmittag hätten Leute der Sicherheitsbehörde zu Hause nach ihrem Mann gefragt, da sie ihn befragen müssten. Ihr Nachbar habe vom Arabischen ins Kurdische übersetzen müssen, da sie nicht gut Arabisch spreche. Das ganze Haus sei durchsucht worden und sie habe grosse Angst gehabt. Danach habe sie sofort ihren Mann telefonisch informiert. Dieser habe versucht, sie zu beruhigen und gesagt, er komme bald nach Hause. Er sei jedoch nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern es seien lediglich ihre Schwiegermutter und ihr Schwager zu ihr gekommen. Ihr Mann sei telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen. In der Nacht seien nochmals die gleichen syrischen Sicherheitskräfte aufgetaucht und hätten nach ihrem Mann gesucht. Beim Weggehen hätten diese gesagt, dass sich ihr Mann innert 24 Stunden freiwillig stellen müsse, sonst würden sie sie holen kommen. Ihr Bruder habe sie anschliessend mit dem Kind zu ihren Eltern gebracht, wo sie rund eine Woche geblieben seien, bevor sie ausgereist seien. Dabei reichten die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen seine Identitätskarte, den Führerausweis, das Familienbüchlein und eine Kopie ihrer Identitätskarte zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 28. März 2014 - eröffnet am 31. März 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. J. Mit Eingabe vom 30. April 2014 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung des Replikrechts gegenüber Stellungnahmen des BFM. K. Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut, ordnete Herrn lic. iur. Ozan Polatli, Advokat, als amtlicher Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. L. Das BFM nahm in seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2014 zur Beschwerde Stellung. M. Die Beschwerdeführenden reichten am 4. Juni 2014 - nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - eine Replik zu den Akten. N. Am 5. Juni 2014 wurde durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Kostennote eingereicht. O. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung zu den Akten und legten dabei Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration vom (...) in Z._______ ins Recht. P. Mit Schreiben vom 24. März 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um einen baldigen Entscheid. Q. Mit Verfügung vom 22. April 2015 wurde das SEM zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen, wobei es gebeten wurde, bekannt zu geben, in welchem kurdischen Dialekt die Befragungen durchgeführt worden seien. R. Am 20. Mai 2015 reichte das SEM eine zweite Vernehmlassung zu den Akten. S. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Schreiben vom 10. Juni 2015 zu dieser zweiten Vernehmlassung des SEM Stellung. T. Am (...) kam [das Kind] der Beschwerdeführenden E._______ in Z._______ zur Welt. U. Am 21. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original zu den Akten. V. Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden um baldigen Entscheid. Zudem wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. etwa Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner BVGE 2015/3 E. 6.1 m.w.H.). Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als sich im Heimatstaat der Beschwerdeführenden, Syrien, die politische und menschenrechtliche Lage seit ihrer Ausreise in erheblicher Weise verändert hat (vgl. nachfolgend E. 6). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, zahlreiche wichtige Elemente in den Schilderungen der Beschwerdeführenden seien unstimmig und widersprüchlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe in der Befragung angeben, die Behörden hätten ihm Fotos des Präsidenten zum Verteilen gegeben, damit er für diesen Reklame mache und positiv über ihn berichte. An der Anhörung habe er hingegen erzählt, er sei von den syrischen Sicherheitskräften aufgefordert worden an einer Pro-Assad-Demonstration teilzunehmen. Er hätte syrische Fahnen und das Plakat des Präsidenten erst besorgen müssen. Dabei handle es sich um zwei völlig verschiedene Vorbringen, die nicht durch Missverständnisse oder anderweitig erklärt werden könnten und daher als unglaubwürdig (recte: unglaubhaft) eingestuft werden müssten. Weitere erhebliche Widersprüche fänden sich in den Schilderungen bezüglich der jeweiligen Aufenthalte nachdem die Behörden bei ihnen zu Hause nach ihm gesucht hätten. In der Befragung habe er gesagt, er habe sich nach dem ersten Besuch der Behörden bei einem Kollegen zu Hause aufgehalten als er das Telefon von seiner Frau erhalten habe. Im Gegensatz dazu habe er in der Anhörung gesagt, er sei zu diesem Zeitpunkt in einem Dorf gewesen, da er einen Kollegen zu einer Beerdigung gefahren habe. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er die Aussage der Befragung verneint. Bezüglich des zweiten Besuchs der Behörden habe er zunächst ausgesagt, er habe gearbeitet. Bei der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, zu diesem Zeitpunkt bereits beim Onkel gewesen zu sein. Diese Vorbringen könnten so nicht gehört werden, könne doch erwartet werden, dass er diese wichtigen Momente in der Verfolgungsgeschichte mehrmals korrekt widergeben könne. Die Beschwerdeführerin habe bei der Befragung gesagt, der Beschwerdeführer habe sich seit dem 15. Juli 2011 bis zur Ausreise bei einem Kollegen aufgehalten. In der Anhörung habe sie jedoch gesagt, er habe sich bei seinem Onkel versteckt. Dies habe sie erst am Tag der Ausreise erfahren. Somit hätte sie dies bereits bei der Befragung wissen müssen. Ihre Erklärung zum genannten Widerspruch sei sehr vage gewesen und habe einer Ausrede geglichen. Folglich könne das Vorbringen nicht geglaubt werden. In Anbetracht dieser essentiellen Unstimmigkeiten würden auch weniger wesentliche Widersprüche als weitere Hinweise für die Unglaubhaftigkeit gewertet. Unter anderem habe er bei der Befragung angegeben, seine letzte Nacht vor der Ausreise in V._______ verbracht zu haben, wogegen er bei der Anhörung gesagt habe, er habe sich zu diesem Zeitpunkt bei seinem Onkel aufgehalten. Ausserdem habe er zunächst den 23. Juli 2011 dann aber den 21. Juli 2011 als Ausreisedatum genannt. Ferner erstaune es sehr, dass die Beschwerdeführerin angeblich keine klaren Anweisungen von den Sicherheitskräften erhalten habe, wo sich der Beschwerdeführer hätte melden müssen, sei doch gerade das Ziel des Besuches und der Einschüchterungen gewesen, dass er sich den Behörden stelle. Merkwürdig mute zudem der Umstand an, dass die Behörden angeblich bereits einen Tag nach der besagten Demonstration zu ihnen nach Hause gekommen seien. Es sei davon auszugehen, dass es für die Behörden nicht gerade einfach gewesen sei, herauszufinden, wer nicht an der Demonstration teilgenommen habe und es daher mehr Zeit in Anspruch genommen hätte, diese Personen und deren Wohnort ausfindig zu machen. Demnach weise dieser Umstand eher auf eine konstruierte Geschichte hin und unterstreiche die bereits erwähnten Zweifel. Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 In ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführenden - neben der Wiederholung des bereits dargelegten Sachverhalts - im Wesentlichen vor, der Dolmetscher der Befragung sei kein syrischer Kurde gewesen, sondern ein irakischer Kurde. Als dieser zudem gehört habe, dass eine Überstellung nach Italien anstehen würde, habe sich sein Gesichtsausdruck komplett verändert und er habe nur noch zusammenfassend übersetzt. Zudem sei zwischen der Befragung und der Anhörung zweieinhalb Jahre vergangen. Zum Zeitpunkt der Befragung sei sie zudem hochschwanger gewesen und der Gesundheitszustand ihres Sohnes habe sich akut verschlechtert gehabt. Sie seien daher eigentlich nicht einvernahmefähig gewesen. Sie hätten die Flucht in den letzten Wochen der Schwangerschaft auf sich genommen, was man nicht tun würde, wenn keine zwingenden Gründe vorlägen. Die syrischen Behörden hätten an dem besagten Tag allen [Ausweis] weggenommen und sie angewiesen, an einer Demonstration für die Assad-Regierung teilzunehmen. Wer sich geweigert habe, sei als Regimegegner betrachtet worden. Speziell auch er, da sein [Ausweis] abgelaufen gewesen sei. Dieser sei nicht verlängert worden, da er der Neffe des (...) der PYD sei. Die Tatsache, dass er aus einer politisch bekannten Familie stamme, er aus politischen Gründen keinen gültigen [Ausweis] mehr besessen habe und an der Demonstration für Assad nicht teilgenommen habe, sei der Anlass für die syrischen Behörden gewesen, ihn zu verfolgen. Bei ihrem Anruf (der Beschwerdeführerin) sei er in besagtem Dorf gewesen. Er sei nicht bei einem Kollegen gewesen, sondern mit einem Kollegen an einem Grab. Wenn das BFM für die Befragung einen Sorani-Dolmetscher anstatt eines Kurmancî-Dolmetschers aufbiete, dann könne nicht er die Verantwortung für die fehlerhafte Übersetzung tragen. Auch die Rückübersetzung sei in Sorani gewesen, so dass er kaum etwas verstanden habe. Er würde auch niemals arbeiten, wenn er von den Behörden gesucht werde. Dieser Unterschied sei auch auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Er habe ja auch gar nicht arbeiten können, da er sein [Auto] in diesem Dorf stehen gelassen habe. Der Verweis auf Übersetzungsfehler sei keine Schutzbehauptung. Bei Kurmancî und Sorani handle es sich um verschiedene Sprachen. Er habe bei beiden Befragungen die Wahrheit gesagt und sich nicht widersprochen. Die angeblichen Widersprüche bestünden insbesondere nicht innerhalb der gleichen Anhörung, sondern zwischen der Befragung und der Anhörung. Er habe bei der Befragung sogar von sich aus gesagt, dass er in Italien gewesen sei. Dass ihm nun aufgrund eines falsch aufgebotenen Dolmetschers nicht geglaubt werde, verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. Auch in Bezug auf ihre Befragung könne auf die Dolmetscherproblematik verwiesen werden, denn es sei derselbe Sorani-Dolmetscher gewesen. Dass das BFM gleich "essentielle" Unstimmigkeiten annehmen müsse, wenn einmal im Protokoll stehe, er habe bei einem Kollegen und einmal bei seinem Onkel übernachtet, sei fragwürdig. Sie habe bei den Nachbarn nicht nachgefragt, wo sich ihr Ehemann hätte melden müssen, denn das hätte er sowieso nicht gemacht. Da die syrischen Behörden allen (...) die [Ausweise] abgenommen hätten und bei allen nicht abgeholten [Ausweisen] davon ausgegangen seien, dass diese Personen nicht an der Demonstration teilgenommen hätten, sei auch die Kontrolle leicht durchführbar gewesen. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, hinsichtlich der angeblich durch sprachlich Probleme bedingten Widersprüche sei festzustellen, dass es sich um sachliche Diskrepanzen handle, die nicht durch eine ungenaue Übersetzung des Dolmetschers erklärbar seien. Die Beschwerdeführenden hätten angegeben, den Dolmetscher gut zu verstehen. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführenden die Übereinstimmung der Angaben des Protokolls mit ihren Aussagen durch ihre Unterschriften bestätigt, so dass sie sich darauf behaften lassen müssten. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass seit sie in der Schweiz seien, es ihnen viel besser gehe. Dies lasse den Schluss zu, dass er eher beruhigt gewesen sei, im Wissen, dass seine Frau und sein Sohn gut versorgt werden würden. Zudem werde ihm nicht vorgeworfen Details nicht erwähnt zu haben, sondern widersprüchliche Aussagen gemacht zu haben. Dies könne jedoch nicht mit Konzentrationsproblemen erklärt werden. Weiter gelte es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer weder an der Befragung, noch an der Anhörung ausgesagt habe, er hätte seinen [Ausweis] nach der Demonstration wieder abholen sollen, weshalb die Behörden gewusst hätten, wer nicht an der Demonstration teilgenommen habe. Daher sei dieses Vorbringen als nachgeschoben zu werten. 4.4 In ihrer Replik machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, tatsächlich sei in der Beschwerde fälschlicherweise von [Ausweis] gesprochen worden. Tatsächlich sei [ein anderer Ausweis] abgenommen worden. Sorani und Kurmancî seien zwei verschiedene Sprachen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Befragung ein Sorani-Dolmetscher aufgeboten worden sei. Auch aus dem Umstand, dass sie mit der Unterschrift die Übereinstimmung der Angaben bestätigt hätten, könne nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden. Die Verantwortung und die Folgen der fehlerhaften Übersetzung hätten nicht sie zu tragen. Das widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Aus der Anhörung mit dem richtigen Dolmetscher würden die Asylvorbringen detailliert, widerspruchsfrei und realitätsnah hervorgehen. Sie seien in der Schweiz nicht mehr unmittelbar an Leib und Leben bedroht gewesen. Daraus abzuleiten, dass er sich während der Befragung keine Sorgen um seine Frau und den Sohn gemacht habe, sei verfehlt. 4.5 In der Beweismitteleingabe vom 24. Oktober 2014 machten die Beschwerdeführenden geltend, er habe an der Demonstration vom (...) eine exponierte Stellung inne gehabt, indem er stets in den vordersten Reihen und neben bekannten Persönlichkeiten gewesen sei. Bekanntlich seien die syrischen Geheimdienste auch im Ausland aktiv und beobachteten die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Landsleute. Damit dürfte ihnen nicht entgangen sein, dass er sich im Ausland politisch engagiere. Die Befragung sei aufgrund der Übersetzungsprobleme aus dem Recht zu weisen. 4.6 In der zweiten Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, die beiden Befragungen hätten in Kurmancî stattgefunden. Kurmancî sei zwar nicht die Muttersprache des eingesetzten Dolmetschers, dessen Kurmancî Sprachkenntnisse seien jedoch absolut korrekt und erfüllten die Vorausserzungen für Dolmetscher. Der Dolmetscher habe im Auftrag des SEM zahlreiche Befragungen auf Kurmancî durchgeführt, ohne dass dabei Verständigungsprobleme aufgetreten seien. Falls der Dolmetscher tatsächlich Sorani gesprochen hätte, wäre es den Beschwerdeführenden nicht möglich gewesen, diesen zu verstehen. Daher hätte die Befragung gar nicht so stattfinden können. Somit seien die entstandenen Widersprüche nicht durch Verständigungs- oder Übersetzungsfehler zu erklären. 4.7 Die Beschwerdeführenden entgegneten darauf, das SEM bestätige nun, dass es einen Sorani-Dolmetscher aufgeboten habe, obwohl die Muttersprache der Beschwerdeführenden Kurmancî sei. Wie es nicht nur "ein einziges Arabisch" gebe, gebe es auch nicht "ein einziges Kurmancî". In jeder Region spreche man ein anderes Kurmancî. Sie hätten sogar Schwierigkeiten, das Kurmancî aus X._______ zu verstehen. So leuchte es ein, dass sie bei einem Sorani-Dolmetscher, welcher Kurmancî nur als Fremdsprache gelernt habe, Probleme gehabt hätten. Dass bei anderen Befragungen keine Probleme entstanden seien, sei vorliegend unerheblich. Welches Kurmancî der Dolmetscher gesprochen habe, wisse er nicht und dies gehe auch aus den Vernehmlassungen nicht hervor. In der Anhörung sei ein Kurmancî-Dolmetscher aus Syrien aufgeboten worden, welchen er einwandfrei verstanden habe. Es sei gemäss Aussagepsychologie bekannt, dass bei einer Anhörung mehrere mögliche Fehlerquellen vorliegen würden. Sie seien unter schwierigen Umständen in die Schweiz gekommen und hätten nicht einmal die Geburt abwarten können. In Russland seien sie verhaftet worden und in der Schweiz habe der Sohn unter ernstzunehmenden gesundheitlichen Probleme gelitten. Trotz dieser belastenden Situation sei er sich sicher, was er ausgesagt habe. Es sei falsch übersetzt oder protokolliert worden. Der Dolmetscher habe sein Verhalten nach dem Wort "Italien" verändert und ihm angedeutet, dass es nicht mehr darauf ankomme, was er nun sage. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen, die Befragung zur Person sei aufgrund der ungenügenden Übersetzung und Protokollierung, welche insbesondere auf den Sorani-sprechenden Dolmetscher zurückzuführen sei, aus dem Recht zu weisen. 5.2 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Gemäss 26 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird für die summarische Befragung eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beigezogen. Das Befragungsprotokoll wird der asylsuchenden Person rückübersetzt und von den Beteiligten unterzeichnet. Die ausführliche Darlegung der materiellen Begründung eines Asylgesuchs erfordert ein hohes Mass an sprachlichem Verständnis zwischen befragender und befragter Person - beziehungsweise zwischen Letzterer und dem oder der allenfalls anwesenden Dolmetscher/Dolmetscherin; Asylsuchende haben deshalb grundsätzlich einen Anspruch darauf, ihre Asylgründe in einer von ihnen beherrschten Sprache vorbringen zu dürfen (vgl. zum Ganzen bereits EMARK 1993 Nr. 36 E. 3 und 4). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass aus den Protokollen der Befragungen - im Gegensatz zu den Protokollen der Anhörungen - nicht ersichtlich ist, in welchem kurdischen Dialekt die Befragungen durchgeführt wurden, sondern im Protokoll lediglich "kurdisch" als Sprache angegeben wurde. Angesichts der Tatsache, dass es keine standardisierte, einheitliche kurdische Sprache gibt, sondern vielmehr eine Reihe von kurdischen Dialekten respektive Mundarten, welche sich stark voneinander unterscheiden und daher wechselseitig nur schwer verständlich sind, ist die Angabe des in der Befragung gesprochenen Dialekts von grösster Wichtigkeit. Das Kurdische kann grob in Nordkurdisch (Kurmancî), Zentralkurdisch (Sorani) und Südkurdisch unterteilt werden, wobei auch grammatikalische Unterschiede zwischen den Dialekten bestehen. So kennt beispielsweise das Sorani im Gegensatz zum Kurmancî kein grammatikalisches Geschlecht, weshalb der Unterschied zwischen diesen beiden Dialekten nicht geringer als etwa jener zwischen dem Deutschen und dem Holländischen bezeichnet werden kann. Kurmancî und Sorani sprechende Personen können sich demnach kaum untereinander verständigen (vgl. Strohmeier, Martin/ Yalçin-Heckmann, Lale: Die Kurden: Geschichte, Politik, Kultur, 2010, S. 31; Paul, Ludwig [Reise Know-How], Kurdisch Wort für Wort, 2010, S. 17f.; Hajo, Zaradachet (Pen-Kurd): Die kurdische Sprache und ihre Dialekte - eine Bestandsaufnahme der Sprachpraxis von Kurden und Kurdinnen, www.pen-kurd.org/almani/zerdesht/diekurdische-sprache-und-ihre-dialekte.html, abgerufen am 17. September 2015.). 5.4 Das SEM präzisierte in der zweiten Vernehmlassung, dass es sich beim Dolmetscher zwar nicht um eine Person mit Muttersprache Kurmancî gehandelt hat, die Befragung jedoch in Kurmancî durchgeführt wurde. Dafür spricht auch die eben genannte Tatsache, dass Kurmancî und Sorani sprechende Personen sich kaum verständigen können. Aus den Protokollen der Befragungen gehen jedoch keine derart grossen Verständigungsprobleme hervor, welche bei so einer Situation zu erwarten wären. So wurde nie protokolliert, dass eine Frage aufgrund mangelnden Verständnisses hätte wiederholt werden müssen oder eine Antwort in keiner Weise mit der gestellten Frage übereinstimmen würde. Zudem bestätigen die Beschwerdeführenden beide je zweimal, dass sie den Dolmetscher gut verstehen respektive verstanden hätten und bringen auch bei der Rückübersetzung keinerlei Korrekturen an. Der Beschwerdeführer machte ferner in der Anhörung im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Widersprüchen lediglich geltend, es sei ihm bei der Befragung kaum Gelegenheit geboten worden, eine ausführliche Antwort auf die Fragen zu geben (vgl. Akten SEM A40/16 F82). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte aber der Beschwerdeführer auf die Übersetzungsprobleme aufmerksam machen müssen. Im Beschwerdeverfahren machten die Beschwerdeführenden zunächst geltend, die Befragungen hätten in Sorani stattgefunden. In der Triplik wird schliesslich präzisiert, dass lediglich der Kurmancî-Dialekt nicht der gleiche gewesen sei. Die Aussage der Beschwerdeführerin in der Anhörung zum Verständnis des Dolmetschers, dass dieser "ein sauberes Kurdisch" spreche, weist zwar in gewisser Weise darauf hin, dass dieses Vorbringen zutreffen könnte. Nichts desto trotz stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Befragungen in einer den Beschwerdeführenden verständlichen Sprache durchgeführt wurden. Einen Anspruch auf eine übersetzende Person mit derselben Muttersprache wie die Beschwerdeführenden kann nicht festgestellt werden, solange ein angemessener Verständigungsgrad zwischen der übersetzenden Person und der asylsuchenden Person gewährleistet werden kann. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich dieser Verständigungsgrad zwischen der Befragung und Anhörung aufgrund des summarischen Charakters der Befragung leicht unterscheiden darf. Kleinere Schwierigkeiten in Übersetzung und Protokollierung führen nicht grundsätzlich zur Ungültigkeit der Befragungen, sind diese Schwierigkeiten doch in allen Asylverfahren präsent und sind insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen als beeinflussende Faktoren gehörig zu berücksichtigen. 5.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Antrag, die Protokolle der Befragungen seien aufgrund einer ungenügenden Übersetzung aus dem Recht zu weisen, abzuweisen ist. 6. 6.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten - so namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien - wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu eingehend BVGE 2015/3 E. 6.2.1 und das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5779/2013 25. Februar 2015 E. 5.3.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen). 6.2 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien auch im Jahr 2016 nach wie vor anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen war. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.2 [als Referenzurteil publiziert]). 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen). 7.2 Die Vorinstanz stützt vorliegend ihre Glaubhaftigkeitsprüfung in erster Linie auf Widersprüchlichkeiten zwischen den Befragungen und den Anhörungen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Befragung (im Gegensatz zur Anhörung) hinsichtlich der Asylvorbringen lediglich einen summarischen Charakter aufweist und zudem nur inhaltsgemäss und nicht wortwörtlich protokolliert und übersetzt wird (vgl. dazu: SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, C6, Die Befragung zur Person, S. 5 f.; www.bfm.admin.ch/dam/data/bfm/asyl/verfahren/hb/c/hb-c6-d.pdf, zuletzt abgerufen am 22. September 2015), weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung Aussagen in einer Befragung grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommen. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). 7.3 Nichtsdestotrotz ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden schwerwiegendere Widersprüche aufweisen, als dass dies mit dem summarischen Charakter der Befragung erklärt werden kann. So brachte der Beschwerdeführer in der Befragung vor, die syrischen Behörden hätten ihm bereits am (...) Fotos des Präsidenten gegeben um diese an die Demonstration in W._______ mitzubringen (vgl. A6/10 S. 5). In der Anhörung machte er hingegen geltend, er hätte erst in W._______ Bilder sowie eine syrische Flagge erhalten sollen (vgl. A40/6 F88 f). Zudem sprach der Beschwerdeführer zunächst in der Befragung nicht von einer Demonstration, sondern in allgemeinerer Weise von "Reklame machen" (vgl. A6/10 S. 5), bevor er schliesslich in der Anhörung von einer Pro-Assad-Demonstration sprach (vgl. A40/6 F35). Auch bestehen Widersprüche bezüglich seines Aufenthaltsortes vor der Abreise. Bei der Befragung gab der Beschwerdeführer an, das letzte Mal am 23. Juli 2011 in V._______ übernachtet zu haben, in der Anhörung macht er hingegen geltend, V._______ bereits am 14. Juli 2011 verlassen und sich in der Zwischenzeit bei seinem Onkel U._______, und somit nicht in V._______, aufgehalten zu haben (vgl. A6/10 S. 1). Auch hinsichtlich des Moments, als er von der Hausdurchsuchung erfahren hat, ergeben sich Ungereimtheiten. In der Anhörung machte er geltend, er habe zu diesem Zeitpunkt einen Kollegen zu einer Kondolenz in T._______ gefahren (vgl. A40/6 F35), in der Befragung machte er hingegen geltend, sich bei einem Kollegen aufgehalten zu haben (vgl. A6/10 S. 6). Dieser Widerspruch erscheint umso mehr von Bedeutung, als dieser Moment zu den Wichtigsten der gesamten Verfolgungsgeschichte zu zählen ist. Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar die Erlebnisse sehr detailliert und substanziiert schildert sowie auch Nebensächlichkeiten, welche nicht direkt zu den Asylvorbringen zu zählen sind, beschreibt. Demgegenüber erscheinen die Schilderungen der zentralen Asylvorbringen - wie die Aufforderung und der geplante Ablauf der von den Behörden geforderten Demonstrationsteilname - nicht derart substanziiert und allgemeiner, so dass genau in diesen Bereichen kein so klares Bild von tatsächlich Erlebten zu entstehen vermag und von einem Bruch in der Erzählweise auszugehen ist (vgl. A40/6 F35, F48), was auf die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens hindeutet. 7.4 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, erscheint die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgung der syrischen Sicherheitskräfte als überwiegend unglaubhaft. Diese Feststellung bezieht sich insbesondere auf die Aufforderung zur Teilnahme an der Pro-Assad-Demonstration, was zur Folge hat, dass auch die Suche nach dem Beschwerdeführer durch die syrischen Sicherheitskräfte und die damit verbundene Bedrohung der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden kann, da diesen jegliche Grundlage entzogen wird. So kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die vorgebrachten Geschehnisse in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermag. Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass die Beschwerdeführenden keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatten. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer machte weiter mit Hinweis auf seine Teilnahmen an einer regimekritischen Kundgebung in der Schweiz das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (publiziert als Referenzurteil) eingehend mit der Frage der Anforderungen an den Grad des Exponierens im Zusammenhang mit exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger auseinandergesetzt. Es gelangte zu dem Schluss, dass es vor dem Hintergrund der aktuell in Syrien herrschenden Situation als unwahrscheinlich zu erachten ist, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, dass eine Person die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen hat, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann anzunehmen, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3, mit weiteren Hinweisen [als Referenzurteil publiziert]). 8.3 Wie vorstehend ausgeführt, konnten die Beschwerdeführenden keine Vorverfolgung glaubhaft machen, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass diese vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Aufgrund der Akten drängt sich alsdann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aus den Akten ist nur eine Teilnahme an einer Demonstration ersichtlich. Im Verlaufe des Verfahrens machte er denn auf keine weiteren Aktivitäten aufmerksam. Somit ist vielmehr davon auszugehen, dass er wie Tausende syrischer Staatsangehöriger in der Schweiz an Kundgebungen teilnahm, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Bei diesem Ergebnis kann ferner auf eine Prüfung nach Art. 3 Abs. 4 AsylG verzichtet werden.
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 8. Mai 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 12.2 Mit der gleichen Verfügung vom 8. Mai 2014 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter (Herr lic. iur. Ozan Polatli, Advokat) als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat am 3. Januar 2017 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die als angemessen erscheint. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter der unterliegenden Beschwerdeführenden beträgt damit insgesamt Fr. 3070.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter beträgt Fr. 3070.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: