Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-587/2012 Urteil vom 7. Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), sowie die Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 23. Januar 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 23. Juli 2011 verliessen und auf dem Luftweg zunächst nach E._______ und - nach mehrtägigem Aufenthalt in E._______ - am 5. oder 6. August 2011 nach Italien gelangten, dass sie am 8. August 2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden (Eltern) mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass sie am 6. August 2011 in G._______ anlässlich der Einreichung eines Asylgesuchs von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden waren, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ F._______ vom 16. August 2011 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, die Behörden hätten ihm Fotos von Bashar Al-Assad gegeben, damit er Reklame für den Präsidenten mache, dass er dies aber nicht gewollt habe, weshalb er von den syrischen Behörden gesucht werde, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Kurzbefragung vom 16. August 2011 im EVZ angab, sie persönlich habe keine Probleme gehabt, sondern sei wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist, dass den Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Befragungen das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid, zum EURODAC-Ergebnis sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass die Beschwerdeführenden dazu angaben, sie wollten nicht nach Italien zurückkehren, da sie dort nicht ernstgenommen worden seien und es keine Menschenrechte gebe, dass die Beschwerdeführerin am (...) das Kind D._______ zur Welt brachte, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2012 - eröffnet am 25. Januar 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete, dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass die Beschwerdeführenden am 6. August 2011 in Italien Asylgesuche eingereicht hätten, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des Bundesamtes keine Stellung genommen hätten, dass somit gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die Behauptung der Beschwerdeführenden, in Italien kein Asylgesuch eingereicht zu haben, die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen vermöge, dass den Einwänden der Beschwerdeführenden entgegenzuhalten sei, dass Italien ein Rechtsstaat und Signatarstaat sowohl der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) als auch des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei und keine Hinweise dafür bestehen würden, dass Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde, dass betreffend der geltend gemachten schlimmen Bedingungen in Italien anzumerken sei, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden, u.a. auch die medizinische Grundversorgung beinhalte, ohne Beanstandung von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe und sich die Beschwerdeführenden, sollten sie nach ihrer Rückkehr nach Italien erneut an gesundheitlichen Problemen leiden und Hilfe benötigen, an die dafür zuständigen Behörden zu wenden hätten, um die notwendige Unterstützung zu beantragen, dass die Beschwerdeführerin mit dem am (...) geborenen Säugling als besonders verletzliche Person gelte und sie daher von den italienischen Behörden bezüglich Unterbringung und Unterstützungsleistungen bevorzugt zu behandeln sei, dass es daher keine konkreten Hinweise darauf gebe, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass die Beschwerdeführenden zusätzlich bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen für Asylsuchende um Hilfe ersuchen könnten, dass die Beschwerdeführenden damit die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien nicht zu widerlegen vermöchten und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Überstellung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 22. Mai 2012 zu erfolgen habe, dass auf die Asylgesuche nicht eingetreten werde, dass bezüglich der weiteren Erwägungen auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Februar 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch für zuständig zu erachten, eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Sachverhalt erneut abzuklären, dies unter besonderer Berücksichtigung der Situation von vulnerablen asylsuchenden Personen in Italien, deren Unterbringungssituation sowie deren effektiven Zuganges zur medizinischen Versorgung sowie speziell des Kindeswohls, subeventualiter sei das BFM anzuweisen, vor einer Rücküberstellung nach Italien von den dortigen Behörden eine schriftliche Zusicherung zu verlangen, wonach die Beschwerdeführenden in eine Struktur zugeführt würden, wo das Kindeswohl auch längerfristig gewährleistet werde und eine kindgerechte Entwicklung gewährleistet sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchten, zudem seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusse zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführenden gemäss Ergebnis der EURODAC-Abfrage am 6. August 2011 in G._______ (Italien) daktyloskopisch erfasst wurden und Asylgesuche stellten, dass die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführenden das Ergebnis der EURODAC-Abfrage nicht zu entkräften vermögen, dass demzufolge davon auszugehen ist, dass die erste Asylantragstellung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung (nachfolgend: Dublin-II-VO) in Italien erfolgte, dass das BFM die italienischen Behörden am 7. November 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, weshalb gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO von einer stillschweigenden Zustimmung Italiens auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen können, welcher für die Prüfung ihrer Asylanträge staatsvertraglich zuständig ist, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend machen, es sei davon auszugehen, dass sie in Italien unter menschenunwürdigen Umständen im Sinne von Art. 3 EMRK leben müssten und dem Kindeswohl sowie einer kindgerechten Entwicklung durch die italienischen Behörden nicht in entsprechender Weise Rechnung getragen würde, dass sie zur Begründung einerseits auf einen ärztlichen Bericht des (...) vom 25. November 2011 verweisen, welcher beim Kind C._______ eine schwere allgemeine Entwicklungsretardierung sowie eine Mikrocephalie diagnostiziert, dass sie anderseits auf zwei Berichte ("Pro Asyl, Zur Situation von Flüchtlingen in Italien, 28. Februar 2011"; "Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht über die Situation von Asylsuchenden, Flüchtlingen und subsidiär oder humanitär aufgenommenen Personen, mit speziellem Fokus auf Dublin-Rückkehrende, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Juss-Buss, Mai 2011") sowie auf mehrere Beschlüsse deutscher Verwaltungsgerichte hinweisen lassen, dass hinsichtlich Italien aufgrund der wiederholten und übereinstimmenden Stellungnahmen des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des Kommissars für Menschenrechte des Europarates und von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weder davon ausgegangen werden kann, die italienische Gesetzgebung zum Asylrecht werde nicht angewendet, noch sei das Asylverfahrensrecht in diesem Land in einer Art und Weise von strukturellen Unzulänglichkeiten geprägt, dass asylsuchende Personen kaum Chancen auf eine seriöse Prüfung ihrer Asylgesuche und ihrer Beschwerden beim EGMR durch die italienischen Behörden haben, oder dass sie dort mangels wirksamer Beschwerdemöglichkeit keinen Schutz vor willkürlicher Rückschiebung in ihr Heimatland geniessen, dass somit keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) respektiert, dass hinsichtlich der genannten Berichte zu den Aufnahme- und Lebensbedingungen für asylsuchende respektive bereits als Flüchtlinge anerkannte Personen in Italien festzustellen ist, dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts- und Lebensbedingungen - eine Betreuung durch die italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen ist nicht sofort in jedem Fall gewährleistet - nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze erwiesenermassen in systematischer Weise die Aufnahmerichtlinie, dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot und die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5 und 7.7), dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE 2010/45 a.a.O.), dass vorliegende keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Italien riskieren, Lebensbedingungen ausgesetzt zu sein, welche eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien als Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz erscheinen lassen würde, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen selber ausführte, sie sei nach ihrer Ankunft in Italien ins Spital gebracht worden, dass aus den Akten nicht hervorgeht, inwiefern sie weitergehende medizinische Hilfe benötigt hätte, welche ihr verwehrt worden wäre, dass sich die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Behinderung des Kindes C._______ zwar nachvollziehbar in einer schwierigen Situation befinden, jedoch nicht ersichtlich ist, dass und weshalb die benötigte(n) Therapie(n) in Italien nicht erhältlich wären, dass angesichts des kaum zwei Tage dauernden Aufenthaltes der Beschwerdeführenden in Italien auch nicht zu erstaunen vermag, dass keine entsprechenden Schritte eingeleitet wurden, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollten, mit ihren Kindern in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihnen liegen wird, ihre Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4), dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkeh-rende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass im Falle der Beschwerdeführenden - entgegen ihren anderslautenden Beschwerdevorbringen - jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, sie würden im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, und an dieser Einschätzung auch die vorstehend erwähnten - nicht näher konkretisierten - Beschlüsse verschiedener deutscher Verwaltungsgerichte nichts zu ändern vermögen, zumal diese für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Belang sind, dass sich angesichts dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Beschwerdeführenden des Weiteren darüber hinaus nichts vorbringen, was das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) auf ihre Asylgesuche einzutreten, dass daran auch die am (...) erfolgte Geburt des jüngsten Kindes, D._______, nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin und das Kind D._______ - soweit aktenkundig - gesund sind, dass schliesslich anzumerken ist, dass sich die Beschwerdeführenden (Eltern) nicht nur bei der Pflege und Betreuung ihrer Kinder, sondern auch bei der Durchsetzung ihrer Rechte bei den italienischen Behörden gegenseitig unterstützen können, dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Italien ergeht (vgl. BVGE 2010/45, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3223/2011 vom 14. Juni 2011 und D-2908/2011 vom 25. Mai 2011), dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs - wie erwähnt - bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (BVGE 2010/45 E. 10.2 und vorstehende Erwägungen), dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG besteht, dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, von den italienischen Behörden - wie von den Beschwerdeführenden im Subeventualantrag gefordert - spezielle Zusicherungen zu verlangen, dass es Sache des BFM sein wird, die Überstellungsmodalitäten zu regeln und die italienischen Behörden auf die im Zusammenhang mit den Beschwerdeführenden bestehenden Besonderheiten hinzuweisen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wie auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass damit die Nachreichung der angekündigten Fürsorgebestätigung nicht abgewartet zu werden braucht, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: