Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2908/2011/sed Urteil vom 25. Mai 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am ... , alias A._______, geboren am ... , Afghanistan, vertreten durch Felicina Proserpio, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. Mai 2011 / N ... . Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2011 - von Italien kommend - in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass er vom BFM am 25. Februar 2011 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er dabei zur Begründung seines Asylgesuches vorbrachte, er sei in die Schweiz gekommen, um eine bessere Zukunft zu haben, wobei er auf Nachfrage des BFM geltend machte, die Lage in Afghanistan sei schlecht, da es dort Kämpfe gebe, dass er zu seiner Person angab, er sei ein Hazara und stamme ursprünglich aus einer Ortschaft in der Provinz Wardak, er habe jedoch vor Antritt seiner Reise in die Schweiz - respektive bis vor zirka 5 Monaten - seit über zwei Jahren im Iran gelebt, dass er in diesem Zusammenhang ausführte, seine Familie - seine Mutter, seine Geschwister und er - hätten ihre Heimat in Richtung des Iran verlassen, als er 15 Jahre alt gewesen sei, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 25. Februar 2001 weiter angab, er sei am ... geboren, was dem ... entspricht, wogegen er am 8. Februar 2011 sowohl anlässlich einer polizeilichen Anhaltung im Kanton X._______ als auch der Gesucheinreichung vorgebracht hatte, er sei am ... geboren (vgl. Akten BFM: act. A1 und A3), dass er zu seinem Reiseweg ausführte, er sei vom Iran in die Türkei gereist, wo er sich insgesamt rund 3 Monate aufgehalten habe, und er habe dann auf dem Seeweg Italien erreicht, von wo er rund zwei Wochen später in die Schweiz gelangt sei, dass vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2011 in Italien wegen illegaler Einreise registriert worden war, dass sich der Beschwerdeführer indes auf Nachfrage des BFM gegen eine Rückführung nach Italien aussprach und dabei im Wesentlichen geltend machte, dort drohe ihm Obdachlosigkeit (vgl. act. A1 Ziff. 22), dass das BFM am 3. März 2011 - nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an die italienische Behörde sandte, welches von Italien innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 13. Mai 2011 - eröffnet am 16. Mai 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, wobei das BFM festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesamt in seinem Entscheid - unter Verweis auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, den vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien und das an Italien gerichtete Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers, welches innert massgeblicher Frist vonseiten Italiens nicht beantwortet worden war - auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers verwies und festhielt, vom Beschwerdeführer seien keine relevanten Gründe gegen eine Überstellung vorgebracht worden, dass das BFM abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - am 23. Mai 2011 (vorab per Telefax) Beschwerde einreichte, wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zu neuer Entscheidung beantragte, verbunden mit der Anordnung (an das Bundesamt) der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, dass er ferner um Erlass der Verfahrenskosten und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 107a AsylG und vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen ersuchte, dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung einleitend vorbrachte, er sei tatsächlich am ... geboren und damit noch minderjährig, wie er dies anlässlich der Gesuchseinreichung angezeigt habe, was jedoch anlässlich der Kurzbefragung - trotz offenkundiger Diskrepanzen in seinen Angaben - nicht näher geprüft worden sei, dass er in diesem Zusammenhang ein fremdsprachiges Dokument einreichte (inkl. Zustellcouvert), wobei er diesbezüglich anführte, es handle sich dabei um ein Identitätsdokument, welches ihm seine Mutter aus dem Iran zugesandt habe (Versand im Iran gemäss Poststempel am 17.1.90 [6. April 2011], dem Beschwerdeführer gemäss Angaben der Post [Track &Trace] bereits am 18. April 2011 zugestellt), dass er in diesem Zusammenhang namentlich ausführte, aufgrund der Akten lasse sich keineswegs ausschliessen, er sei tatsächlich ein unbegleiteter Minderjähriger, wobei diesem Umstand in Bezug auf die Frage einer Wegweisung nach Italien - aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse und da er in Italien als volljährig registriert worden sei - entscheidrelevante Bedeutung zukomme, dass er in der Folge zur Hauptsache geltend machte, in Italien - wo er bewusst kein Asylgesuch eingereicht habe - werde er weder vertretbare humanitäre Verhältnisse antreffen noch könne er mit einem rechtsstaatlich korrekten Asylverfahren rechnen, dass er in diesem Zusammenhang vorab vorbrachte, aufgrund der völlig ungenügenden Aufnahmeverhältnisse für Asylsuchende und Flüchtlinge in Italien bestehe das Risiko, dass ihm dort eine mit Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht vereinbare Behandlung drohe, dass er zudem geltend machte, in Italien habe er aufgrund seiner irregulären Einreise bereits einen Wegweisungsentscheid erhalten, weshalb er im Falle einer Rückführung nach Italien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht einer Hilfsorganisation zugeführt, sondern umgehend in ein geschlossenes Ausschaffungszentrum verbracht würde, wo ohne Zugang zu juristischem Beistand von einer sofortige Ausweisung bedroht wäre, dass er im Zusammenhang mit der Situation von Asylsuchenden in Italien verschiedene Publikationen und Berichte einreichte, dass er vor diesem Hintergrund unter Berufung auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vorbrachte, wenn - wie in seinem Fall - bereits aufgrund einer prima facie-Prüfung vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft oder dem Bedarf nach subsidiärem Schutz auszugehen sei, so sei eine Wegweisung nach Italien auszuschliessen und stattdessen vom Eintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, dass er dabei auf seine Herkunft aus der afghanischen Provinz Wardak sowie auf eine Stellungnahme des UNHCR zur Sicherheitslage in Afghanistan vom 6. Oktober 2008 und ein Positionspapier der SFH zu Afghanistan vom 26. Februar 2009 verwies, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist, dass der Beschwerdeführer von Italien kommend in die Schweiz eingereist ist, dass bei dieser Sachlage - entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) - Italien für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, wurde doch vonseiten Italiens das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (Art. 18 Abs. 1 und 7 Dublin-II-VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass der Beschwerdeführer gegen eine Rückkehr nach Italien konkret einwendet, aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse drohe ihm eine mit der EMRK unvereinbare Behandlung, dass er darüber hinaus dem wesentlichen Sinngehalt nach eine drohende Verletzung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) geltend macht, indem er vorbringt, im Falle einer Rückführung nach Italien sei er von einer Abschiebung in seine Heimat bedroht, da er in Italien bereits einen Wegweisungsentscheid erhalten habe und ihm deswegen möglicherweise der Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren verwehrt werde, dass er damit seine Forderung nach einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO mit dem Vorbringen verbindet, mit der Durchsetzung der nach Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit werde eine zwingende Normen des Völkerrechts (in casu: das Refoulement-Verbot) verletzt, womit sich im Falle der Begründetheit seiner Vorbringen die Forderung nach einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts ausnahmsweise als zulässig erweisen würde (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 5), dass seine diesbezüglichen Vorbringen im Resultat jedoch nicht zu überzeugen vermögen, mithin aufgrund der Akten keine relevanten Gründe ersichtlich sind, welche gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden, dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten ist, dass Italien Signatarstaat sowohl der Flüchtlingskonvention als auch der EMRK ist und vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass sich zwar das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum, respektive einem von dort kommenden Zustrom von Asylsuchenden, mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, dass jedoch kein Anlass zur Annahme besteht, Asylsuchende würden von Italien ohne Prüfung ihrer Gesuchsgründe direkt in ihre Heimat abgeschoben, und auch keine Hinweise darauf besteht, Italien würde solche Abschiebungen unter Verletzung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen ins Auge fassen, dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, er habe in Italien bereits einen Wegweisungsentscheid erhalten, weshalb er unter Umständen unmittelbar von einer Abschiebung bedroht sei, dass er jedoch in Italien kein Asylgesuch eingereicht hat, mithin er alleine aus der bis dahin offenbar bewusst unterlassenen Gesucheinreichung in Italien kein Bleiberecht in der Schweiz ableiten kann, dass Italien vielmehr aufgrund seiner stillschweigende Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet ist, dessen Asylverfahren an die Hand zu nehmen, und keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass der italienische Staat dem Beschwerdeführer den Zugang zum italienischen Asylverfahren verweigern könnte, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit tatsächlich akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein Anlass zur Annahme besteht, Italien verletze seine völkerrechtlichen Verpflichtung zur Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden, dass im Falle des Beschwerdeführers - entgegen seinen anderslautenden Beschwerdevorbringen - jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, er würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass in diesem Zusammenhang namentlich festzuhalten ist, dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, er sei - wie auf Beschwerdeebene behauptet - noch minderjährig, dass er nicht nur widersprechende Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat, sondern auch die Beschreibung seines Reiseweges so ausgefallen ist, dass von der Volljährigkeit ausgegangen werden kann, hat er doch seinen Angaben zufolge die Heimat im Alter von bereits über 15 Jahren verlassen, war danach während über 2 Jahren im Iran ansässig und schliesslich während rund fünf Monaten in Richtung Westen unterwegs, dass vor dem Hintergrund dieser Ausführungen - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) - auch das auf Beschwerdeebene nachgereichte Beweismittel (ein angeblicher Identitätsausweis, zu welchem keine Übersetzung vorliegt) nicht als Beleg für die nunmehr behauptete Minderjährigkeit zu anerkennen ist, dass der Beschwerdeführer - ein junger und soweit ersichtlich gesunder Mann, welcher seinen Angaben zufolge im Verlauf von rund fünf Monaten selbständig auf dem Land- und Seeweg vom Iran über die Türkei nach Italien und dann in die Schweiz gereist ist - nicht das Profil einer besonders verletzlichen Person aufweist, dass er im Übrigen anzuhalten ist, sich mit allfälligen Anliegen betreffend Unterstützung an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen oder an die dortigen privaten Hilfsorganisationen zu wenden, dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a AsylG) und die vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen gegenstandslos geworden ist, wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: