Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Der Antrag auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Der Antrag auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5559/2011 Urteil vom 12. Oktober 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. September 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer ein aus dem Ausland eingereichtes Asylgesuch am 15. Juli 2010 zurückgezogen hat, worauf das BFM das Gesuch als gegenstandlos geworden am 28. Juli 2010 abschrieb, dass er eigenen Angaben zufolge Eritrea am (...) verliess und über (...), (...) und Italien am (...) in die Schweiz gelangte, wo er am 11. April 2011 um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 13. April 2011 im B._______ gestützt auf dessen Aussagen das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer anführte, er wolle nicht nach Italien zurück, weil die Umstände dort nicht zu ertragen seien, man müsse auf der Strasse leben und niemand helfe einem, dass das BFM Italien am 24. Juni 2011 gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen unbeantwortet liessen, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 29. September 2011 - eröffnet am 30. September 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Überstellung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am 25. Februar 2012 zu erfolgen habe, dass das BFM in seinem Entscheid - unter Verweis auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf den vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien und auf die implizit erfolgte Zustimmung der italienischen Behörden zur Überstellung - auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuches verwies, dass das Bundesamt festhielt, der Beschwerdeführer habe keine relevanten Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen können, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Oktober 2011 (per Telefax und per Post) in materieller Hinsicht sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Rück-weisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege beantragt, dass er zur Stützung seiner Vorbringen die Kopie des negativen Ergebnisses der vom Bundesamt für Polizei am 12. April 2011 durchgeführten Abklärungen zu den Akten reichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Dokument, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 11. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen (s. nachstehend S. 7) einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien vor seiner Einreise in die Schweiz nicht bestritten ist, dass bei dieser Sachlage - entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist - Italien für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig ist, dass die negativ verlaufenen Abklärungen des Bundesamtes für Polizei vom 12. April 2011 betreffend daktyloskopische Erfassung des Beschwerdeführers in Italien an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, dass die italienischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers implizit zugestimmt haben, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG und für dessen Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO gegeben ist, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, und vorliegend - entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass Italien verpflichtet ist, über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu befinden, und nichts darauf hindeutet, dieses Land würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleisten, dass auch kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die italienischen Behörden würden den Beschwerdeführer ohne korrekte Prüfung seines in der Schweiz eingereichten Asylantrages in dessen Heimatland zurückführen, dass es vorliegend dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund derer geschlossen werden könnte, ihm drohe in Italien eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, dass sich vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung entgegen den Beschwerdevorbringen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer auch nichts vorbringt, was das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) auf sein Asylgesuch einzutreten, dass der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - gesund ist und sich keine Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Probleme psychischer oder physischer Natur ergeben, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen lassen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-7221/2009 vom 10. Mai 2011), dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Italien ergeht (vgl. BVGE 2010/45, im Sinne von Beispielen auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5020/2011 vom 30. September 2011, E-3223/2011 vom 14. Juni 2011 und D-2908/2011 vom 25. Mai 2011), dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe erübrigt, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9. S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung nach Italien im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (BVGE 2010/45 E. 10.2), dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG besteht und auf das eventualiter gestellte Rechtsbegehren auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Antrag auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: