Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5020/2011 Urteil vom 30. September 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Durchgangszentrum Kollbrunn, Untere Bahnhofstrasse 21, 8483 Kollbrunn, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. September 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer Eritrea eigenen Angaben zufolge ungefähr im Mai 2003 verliess, anschliessend via den Sudan (...) Ende 2004 nach Libyen (etwa dreiundeinhalb Jahre Aufenthalt) gelangte, von wo aus er ungefähr im August 2008 Italien (etwa sechs oder sieben Monate Aufenthalt) erreichte, dass er in der Folge in die Niederlande gereist sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, dass ihn jedoch die Niederlande umgehend nach Italien abgeschoben habe, dass er fünf oder sechs Monate später geplant habe, nach Frankreich zu gelangen und dort ein Asylgesuch zu stellen, dass er sich etwa sechs Monate lang in Calais aufgehalten und von dort aus vergeblich versucht habe, nach England zu gelangen, dass er deshalb von Frankreich her kommend, wo er im Gegensatz zu den Niederlanden und Italien nie daktyloskopiert worden sei, am 15. Juni 2011 in die Schweiz eingereist sei und am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch gestellt hat, dass eine daktyloskopische Abfrage in der EURODAC-Datenbank vom 16. Juni 2011 ergeben hat, dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2008 in (...) von den italienischen Behörden erstmals als Asylsuchender (Code 1) daktyloskopisch erfasst worden ist und auch am 15. Oktober 2009 in (...), Niederlande, ein Asylgesuch gestellt hat, dass das BFM dem Beschwerdeführer im EVZ Kreuzlingen am 27. Juni 2011 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien, Frankreich oder in die Niederlande gewährt hat, dass das BFM die zuständigen italienischen Behörden am 18. August 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) um Rücknahme des Beschwerdeführers und um Antwort bis 2. September 2011 ersucht hat, dass die italienischen Behörden bis zum Verfügungszeitpunkt des Bundesamtes nicht geantwortet haben, weshalb das BFM von der stillschweigenden Zustimmung Italiens betreffend Rücknahme des Beschwerdeführers und Behandlung des Asylgesuchs ausgegangen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 2. September 2011 - dem Beschwerdeführer eröffnet am 7. September 2011 - auf das Asylgesuch nicht getreten ist, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügt und den Wegweisungsvollzug angeordnet hat, unter der Feststellung, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und gemäss dem vorgedruckten Text der Formularbeschwerde beantragt hat, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und Asyl zu gewähren, weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und - eventualiter - um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, Kontaktaufnahmen mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates zu verbieten sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen geltend machte, er könne nicht nach Italien zurückkehren, da er dort keine Wohnung, keine Nahrung und auf der Strasse zu schlafen habe, und dass er seiner im (...) Monat schwangeren Freundin (N ...) bei der Geburt des gemeinsamen Kindes beistehen möchte, weil er nicht wolle, dass sein Kind ohne Vater aufwachsen müsse, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeschrift aus drei inhaltlich übereinstimmenden Beschwerdeformularen in deutscher, italienischer und amharischer Sprache besteht, in welcher die auf Anfechtung einer materiellen Abweisung ausgerichteten vorgedruckten Rechtsbegehren unverändert geblieben und welche vom Beschwerdeführer auf Deutsch, Englisch und Amharisch teilweise ausgefüllt und nicht unterschrieben worden sind, dass anzunehmen ist, der Beschwerdeführer wolle die Verfügung des BFM vom 2. September 2011 in allen Punkten anfechten und dass die drei Begründungen übereinstimmen, weshalb auf die in der Amtssprache Deutsch verfasste abzustellen ist, dass namentlich der amharische Text auf die Autorenschaft des Beschwerdeführers schliessen lässt, weshalb von einer Nachbesserung wegen fehlender Unterschrift in Anwendung von Art. 52 VwVG abzusehen ist, dass somit auf die fristgerecht eingereichte und in der Form akzeptierte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer Richterin entschieden wird und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, dass er in Italien (...) am 14. Oktober 2008 ein Asylgesuch eingereicht hat und dieser Umstand Bestätigung in der EURODAC -Datenbank findet, dass er darüber hinaus in der Anhörung geltend machte, einen drei Jahre gültigen Aufenthaltstitel für Italien zu besitzen (vgl. A6 S. 5), dass das BFM bei dieser Sachlage und der von Italien innert Frist unbeantwortet gebliebenen, auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO gestützten Anfrage um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu Recht Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in Bezug auf die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass zum sinngemässen Einwand des Beschwerdeführers, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil er dort ein Niemand sei und kein menschenwürdiges Leben - namentlich: keine Wohnung, kein Essen, kein Bett, ein Leben auf der Strasse; zusätzlich gemäss Anhörung (A1 S. 7 f.): keine Arbeit, keine Anerkennung als Flüchtling, keine staatliche Unterstützung - habe beziehungsweise werde führen können, festzustellen ist, dass im Rahmen der Dublin-Regelung rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation Arciconfraternita seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass angesichts der Zuständigkeit Italiens und des Aufenthaltstitels für Italien die angeblich bestehende Schwangerschaft der Freundin (...), deren Dublin-Verfahren gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS noch hängig ist, nichts an dieser Sachlage ändert, dass insbesondere Art. 8 Dublin-II-VO keine Anwendung findet, weil in Berücksichtigung des sogenannten Versteinerungsprinzips das Verfahren zur Bestimmung des gemäss der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4), was vorliegend im Oktober 2008 in Italien der Fall war, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die Verpflichtungen aus diesen Abkommen einzuhalten pflegt, dass keine Anhaltspunkte darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten oder Italien könnte sich in Bezug auf seine Person nicht an die aus den obigen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass kein Grund zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu erkennen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, einem Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10.2) und allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen sind, dass nach dem oben Gesagten offensichtlich kein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers nach Italien vorliegt und das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen und damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde respektive Anordnung vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos erweist, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgehen würde, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen und die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: