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D-4814/2011

D-4814/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Nina Hadorn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4814/2011 Urteil vom 9. November 2011 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Nina Hadorn. Parteien A._______, geboren (...), und B._______, geboren (...), und deren Kind C._______, geboren (...), Eritrea, D._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 26. August 2011 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Eritrea eigenen Angaben zufolge im September 2005 verliess und über E._______ nach Libyen gelangte, wo er seine Partnerin - die Beschwerdeführerin - kennenlernte, welche Eritrea gemäss ihren eigenen Ausführungen im März 2009 verlassen hatte, dass sie in Tripolis zu Handen der Schweizer Botschaft jeweils Asylgesuche eingereicht hätten, welche infolge der Umstände nicht bearbeitet worden seien, dass sie darum im März oder April 2011 gemeinsam nach Italien weitergereist seien und am 29. April 2011 illegal in die Schweiz gelangten, wo sie am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am 31. März 2011 in G._______ anlässlich der Einreichung eines Asylgesuchs von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden war, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ F._______ vom 25. Mai 2011 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, von 1998 bis 2005 im Militärdienst gewesen zu sein, dass er von 2002 - 2003 infolge Untertauchens in Haft genommen worden sei und er aufgrund der unendlichen Dauer des Militärdienstes erneut desertiert sei, dass die Beschwerdeführerin zur Hauptsache vorbrachte, ihr damaliger Konkubinatspartner sei im Jahre 2008 aus dem Militärdienst geflohen, weshalb sie seither von den eritreischen Behörden behelligt worden sei, dass sie diesbezüglich unter anderem während zwei Tagen in Haft genommen worden sei und daher beschlossen habe, das Land zu verlassen, dass den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen im EVZ F._______ das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf ihre Aussagen und den Eurodac-Treffer der Beschwerdeführerin mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer dazu vorbrachte, er werde eine solche Entscheidung nicht akzeptieren, da die Verhältnisse in Italien sehr schlecht seien und er sein Kind nicht auf der Strasse grossziehen wolle, dass die Beschwerdeführerin ergänzend ausführte, die Schweiz sei immer ihr Ziel gewesen, weshalb sie bereits in Libyen bei der schweizerischen Botschaft ein Asylgesuch eingereicht hätten, welches aber aufgrund der Umstände nicht bearbeitet worden sei, dass die Beschwerdeführenden mit Entscheid des BFM vom 31. Mai 2011 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen wurden, dass das BFM Italien am 15. Juni 2011 um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass Italien diesem Gesuch am 18. August 2011 zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 26. August 2011 - eröffnet am 29. August 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. September 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen und das BFM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die aufschiebende Wirkung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 7. September 2011 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 12. September 2011 festhielt, der Wegweisungsvollzug bleibe vorsorglich ausgesetzt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass das BFM im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 22. September 2011 die Ablehnung der Beschwerde beantragte, dass die Beschwerdeführenden mit Replik vom 11. Oktober 2011 an ihren Anträgen und Ausführungen in der Beschwerde festhielten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebliche Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.) dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass der Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung anführte, den daktyloskopischen Abklärungen und Aussagen der Beschwerdeführenden sei zu entnehmen, dass diese am 30. März 2011 illegal nach Italien und somit ins Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist seien, dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Aufnahme der Beschwerdeführenden am 18. August 2011 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) zugestimmt hätten, dass Italien somit gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass der Einwand der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach Italien nur als Transitland gedient habe und sie schon bei der schweizerischen Vertretung in Libyen ein Asylgesuch eingereicht hätten, nichts an der Zuständigkeit Italiens zu ändern vermöge, zumal die Einreichung eines Asylgesuchs bei einer Schweizer Botschaft keine Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens begründen könne, dass die Schweiz nur dann verantwortlich zeichnen würde, wenn die Einreise in die Schweiz bewilligt worden sei, was vorliegend nicht der Fall sei, dass die Einreichung eines Asylgesuchs gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung nur dann zur Zuständigkeit führen könne, wenn dieses an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eingereicht wurde, weshalb die bei der schweizerischen Botschaft in Libyen eingereichten Asylgesuche die Zuständigkeit der Schweiz nicht zu begründen vermöchten, dass auf ihre Asylgesuche daher nicht einzutreten sei, dass der Vorbehalt der Beschwerdeführenden gegen einen Wegweisungsvollzug nach Italien im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach ihre Lebenssituation in Italien sehr schwierig sei, nichts an der Zuständigkeit Italiens zu verändern vermöge, zumal Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie) umsetze und die Beschwerdeführenden sich daher an die zuständige Behörden wenden könnten, dass Dublin-Rückkehrende und insbesondere verletzliche Familien von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt würden, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen sei, dass ferner auch die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend machten, die Dublin-II-Verordnung sei zwar nicht für Situationen wie die Vorliegende vorgesehen, da die Schweiz - welche als einziges Land die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuchs bei einer Botschaft kenne - erst nachträglich an das Abkommen assoziiert worden sei, dass daraus jedoch nicht folge, ein bei einer Auslandvertretung eingereichtes Gesuch könne keine Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens begründen, dass vielmehr der Grundgedanke des Botschaftsverfahrens - die Möglichkeit, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, gerade ohne sich in deren Hoheitsgebiet zu befinden - für die Zuständigkeit der Schweiz spreche, dass die Schweiz sich ferner auch gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung selbst als zuständig erklären könne, was vorliegend mit Blick auf den Grundgedanken des Botschaftsverfahrens angezeigt sei, dass die Schweiz ausserdem andern Eritreern, die in Tripolis bei der Schweizer Botschaft ein Asylgesuch eingereicht hätten, eine Einreisebewilligung erteilt habe und es stossend sei, dass die Nichtbehandlung ihrer Asylgesuche nun zu ihrem Nachteil führe, dass das BFM im Rahmen seiner Vernehmlassung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerde beinhalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, zumal das Bundesverwaltungsgericht das BFM in seiner Einschätzung, wonach Botschaftsgesuche in Drittstaaten nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Dublin-II-Verordnung falle, in mehreren Urteilen (Urteile D-3683/2011 vom 26. Juli 2011 und E-1121/2011 vom 9. März 2011) bestätige, dass ferner die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorliegend nicht erfüllt seien, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Replik unter anderem geltend machten, dem vom BFM zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1121/2011 liege ein anderer Sachverhalt zugrunde, da der Beschwerdeführer dort über ein Schengen-Visum verfügt habe und daher Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Verfahrens begründet habe, dass - sollte das Gericht zum Schluss kommen, Italien sei für die Behandlung der Asylgesuche zuständig - die Schweiz sich in Anbetracht der gesamten Umstände aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) für zuständig erklären solle, da sich die Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Italien prekär gestalte, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem kürzlich ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Urteil festhielt, dass eine Vertretung im Ausland aufgrund völkerrechtlichen Prinzipien zum Hoheitsgebiet des jeweiligen Empfangsstaates gehört (vgl. BVGE D-3683/2011 vom 26. Juli 2011 E. 4), dass ein Asylantrag eine Zuständigkeit aufgrund der Dublin-II-VO nur dann auslöst, wenn dieser an der Grenze oder auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gestellt wird (Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass die Dublin-II-Verordnung demnach in Fällen, in denen ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingereicht wurde - anders als in Flughafenverfahren - nicht anwendbar ist (vgl. BVGE D 3683/2011 E. 4 mit Nachweisen), dass daher die allfälligen bei der Schweizer Botschaft in Libyen eingereichten Asylgesuche der Beschwerdeführenden gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des Dublin-Systems nicht zu einer Zuständigkeit der Schweiz führen, dass dabei - auch wenn dies in gewissen Fallkonstellationen als stossend empfunden werden mag - unbeachtlich ist, ob ein Asylgesuch von der Schweizer Vertretung bearbeitet wurde, zumal für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates einzig die in der Dublin-II-Verordnung aufgeführten Kriterien massgebend sind, dass ferner unerheblich ist, welches Kriterium die Zuständigkeit begründet und vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung erfüllt sind, weshalb die Ausgangslage im vom BFM zitierten Urteil E-1121/2011 mit der Situation der Beschwerdeführenden - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Replik - vergleichbar ist, dass der vorgängige illegale Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien feststeht und sie diesen auch nicht bestreiten, dass die italienischen Behörden dem Ersuchen des BFM vom 15. Juni 2011 um Übernahme der Beschwerdeführenden am 18. August 2011 zustimmten, dass somit Italien für die Prüfung ihres am 29. April 2011 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA, Dublin-II-Verordnung sowie die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-Verordnung [DVO Dublin]), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen kann, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung nicht zuständig ist, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2010/45 S. 630 ff.) auf eine Überstellung an den zuständigen Staat zu verzichten ist, wenn sich diese nicht mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbaren lässt oder aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) nicht angezeigt erscheint, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend machten, Italien habe ihnen nur als Transitland gedient und sie fürchteten, ihr Kind dort ohne Obdach grossziehen zu müssen, dass sie in ihrer Rechtsmitteleingabe und in ihrer Replik ausführten, in Anbetracht des Grundgedankens des Botschaftverfahrens sowie dem Umstand, dass andern Eritreern, derer Asylgesuch von der Schweizer Botschaft in Libyen bearbeitet worden sei, die Einreise in die Schweiz bewilligt und damit die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylfahrens begründet worden sei, sei ein Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung angezeigt, dass sie ferner ausführten, gemäss einem aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Juss-Buss, SFH, Asylum Procedure and Reception Conditions in Italy, Mai 2011) sei die Situation in Italien für Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge teilweise katastrophal, zumal viele - darunter auch Familien mit Kindern - auf der Strasse leben würden, weshalb Überstellungen nach Italien problematisch seien, dass auch mehrere Verwaltungsgerichte in verschiedenen Ländern von Abschiebungen nach Italien mit der Begründung, Italien erfülle die Mindestnormen für Flüchtlinge weitgehend nicht, absehen würden, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass anders als bei Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. vs. Belgium and Greece, Nr. 30696/09, 21. Januar 2011, Urteil R.U. vs. Greece, Nr. 2237/08, 7. Juni 2011) hinsichtlich Italien aufgrund der wiederholten und übereinstimmenden Stellungnahmen des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des Kommissars für Menschenrechte des Europarates und von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weder davon ausgegangen werden kann, die italienische Gesetzgebung zum Asylrecht werde nicht angewendet, noch sei das Asylverfahrensrecht in diesem Land in einer Art und Weise von strukturellen Unzulänglichkeiten geprägt, dass asylsuchende Personen kaum Chancen auf eine seriöse Prüfung ihrer Asylgesuche und ihrer Beschwerden beim EGMR durch die italienischen Behörden haben, oder dass sie dort mangels wirksamer Beschwerdemöglichkeit keinen Schutz vor willkürlicher Rückschiebung in ihr Heimatland geniessen, dass somit keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) respektiert, und an dieser Einschätzung auch die vorstehend erwähnten - nicht näher konkretisierten - Beschlüsse verschiedener Verwaltungsgerichte nichts zu ändern vermögen, zumal diese für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Belang sind, dass hinsichtlich des genannten Berichts zu den Aufnahme- und Lebensbedingungen für asylsuchende respektive bereits als Flüchtlinge anerkannte Personen in Italien festzustellen ist, dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts- und Lebensbedingungen - eine Betreuung durch die italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen ist nicht in jedem Fall gewährleistet - nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze erwiesenermassen in systematischer Weise die Aufnahmerichtlinie, dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5 und 7.7), dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE 2010/45 a.a.O.), dass vorliegend keine konkreten Anhaltpunkte dafür vorliegen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Italien aufgrund einer besonderen Verletzlichkeit riskieren, Lebensbedingungen ausgesetzt zu sein, welche eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien als Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz erscheinen lassen würde, dass die Beschwerdeführenden nämlich keinerlei konkrete Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machten, sondern sich auf die Erläuterung der allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien beschränkten, obwohl sie sich zuvor bereits während ungefähr einem Monat in Italien aufgehalten hatten, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollten, mit ihrem Kind in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihnen liegen wird, ihre Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4), dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehren-de und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass im Falle der Beschwerdeführenden - entgegen ihren anderslautenden Beschwerdevorbringen - jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, sie würden im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass sich angesichts dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass des Weiteren die Beschwerdeführenden darüber hinaus nichts vorbringen, was das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) auf ihr Asylgesuch einzutreten, dass die Beschwerdeführenden und ihr Kind - soweit aktenkundig - gesund sind, dass des Weiteren im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die bei pflichtgemässem Ermessen eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7221/2009 vom 10. Mai 2011), dass insbesondere die durch die Beschwerdeführenden als stossend empfundene Situation infolge der Nichtbehandlung ihrer allfälligen bei der Schweizer Botschaft in Libyen eingereichten Asylgesuche nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag, dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Italien ergeht (vgl. BVGE 2010/45, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3223/2011 vom 14. Juni 2011 und D-2908/2011 vom 25. Mai 2011), dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Rücküberstellung der Beschwerdeführenden und ihres Kindes weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs - wie erwähnt - bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (BVGE 2010/45 E. 10.2 und vorgehende Erwägungen), dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG besteht, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 12. September 2011 gutgeheissen wurde, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Nina Hadorn Versand: