Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-wiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-ständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Peter Jaggi Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-ständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1121/2011 Urteil vom 9. März 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kind C._______, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Salman Fesli, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. Februar 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden die Türkei eigenen Angaben zufolge am (...) im Besitz von Schengen-Visa über (...) verlassen haben und nach der Landung in Paris am darauffolgenden Tag mit dem Zug in die Schweiz gelangt sein, wo sie am (...) um Asyl nachsuchten, dass A._______ anlässlich der summarischen Befragung im D._______ vom 19. November 2010 zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er und seine Frau seien aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei (...) von der Polizei belästigt und beschattet worden, in seinem Heimatstaat sei aufgrund besagter Tätigkeit und weil ihn ein ehemaliger Kollege der Mitgliedschaft zur (...) (...) beschuldigt habe, seit (...) Jahren ein Gerichtsverfahren gegen ihn hängig, dass B._______ an ihrer gleichentags und gleichenorts durchgeführten summarischen Befragung die Belästigungen und Nachstellungen seitens der Polizei bestätigte und zudem vorbrachte, ihr Vorgesetzter sei von einem Zivilbeamten unter Druck gesetzt worden, sie aufgrund (...) nicht mehr zu beschäftigen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden anlässlich der summari-schen Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich gewährte und diese dabei ausführten, die Ereignisse in der Türkei und der lange Reiseweg hätten für ihr Kind Stressfaktoren dargestellt, eine erneute Reise nach Frankreich wäre (...) nur schwer tragbar und aufgrund des bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara gestellten Asylgesuchs sei ihnen von Anwälten in Frankreich gesagt worden, dass die Schweiz für ihr Asylgesuch zuständig sei, dass die französischen Behörden am 19. Januar 2011 dem Übernahme-ersuchen des BFM vom 4. Januar 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist) zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Beschwerdeführen-den nach Frankreich wegwies, dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass die Vorinstanz festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Ver-fügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-führenden anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Februar 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf die Asylgesuche sei einzutreten, weiter sei fest-zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, weshalb der Kanton E._______ anzuweisen sei, vorläufig auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragen, es sei ihnen unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechts-pflege zu gewähren, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen Ausweiskopien von Bekannten zu den Akten reichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-gung vom 17. Februar 2011 den Vollzug der Wegweisung per sofort aus-setzte, dass das BFM am 18. Februar 2011 das von A._______ am (...) bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara eingereichte Asylgesuch zufolge Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz als gegenstandslos geworden abschrieb, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Februar 2011 beim Bundesver-waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - mangels eines Beleges für den genauen Zeitpunkt der Eröff-nung der angefochtenen Verfügung ist praxisgemäss von der Einreichung der Beschwerde innert Frist auszugehen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-richt, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-wechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung an-führte, die Schweiz habe sich mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assozi-ierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet, die Dublin-II-VO anzuwenden, dass die Beschwerdeführenden zu Protokoll gegeben hätten, am (...) in Frankreich mit gültigen Schengen-Visa legal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein, dass sie beim Bundesamt ihre heimatlichen Reisepässe eingereicht hätten, welche die vom französischen Generalkonsulat ausgestellten Schengen-Visa und die entsprechenden Einreisestempel des Flughafens Paris-Orly enthielten, dass die Behörden Frankreichs das Ersuchen des Bundesamtes um Übernahme der Beschwerdeführenden am 19. Januar 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO gutgeheissen hätten, womit gemäss DAA die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-fahrens bei Frankreich liege, dass die Beschwerdeführenden bei der summarischen Befragung vom 19. November 2010 im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht hätten, sie hätten bereits am (...) bei der Schweizerischen Vertretung in der Türkei Asylgesuche eingereicht, weshalb die Schweiz für deren Prüfung zuständig sei, dass sie in der Türkei wegen einer bevorstehenden Gerichtsverhandlung vom (...) unter Druck gestanden seien und deshalb ihr Heimatland vorzeitig mit Hilfe eines Reisebüros verlassen hätten, dass die Einreichung eines Asylgesuchs auf einer Schweizer Botschaft ausserhalb des Dublin-Raumes keine Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu begründen vermöge und eine solche - wenn überhaupt - nur begründet wäre, wenn die Schweizerische Vertretung eine Einreise in die Schweiz bewilligt hätte, was vorliegend nicht der Fall sei, dass die Einwände der Beschwerdeführenden somit die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass die Überstellung nach Frankreich - vorbehältlich einer allfälligen Un-terbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am 19. Juli 2011 zu erfolgen habe, dass deshalb auf das Asylgesuch (recte wohl: die Asylgesuche) nicht einzutreten sei, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden wür-den, weshalb das Non-Refoulement-Gebot in Bezug auf den Heimat- oder Herkunftsstaat nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101]) im Falle einer Rückkehr nach Frankreich bestehen würden, dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig sei, dass weder die in Frankreich herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen wür-den, dass der bei der summarischen Befragung vom 19. November 2010 im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobene Einwand, eine Rückkehr nach Frankreich würde für sie und insbesondere für (...) zusätzlichen Druck bedeuten, nachdem sie bereits wegen der Situation in der Türkei und die Ausreise psychisch stark belastet seien, keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermöge, dass insbesondere nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerde-führenden angesichts ihrer psychischen Belastung nicht in Frankreich geblieben seien, sondern eine Weiterreise in die Schweiz vorgezogen hätten, dass der Vollzug der Wegweisung zudem technisch möglich und prak-tisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Beschwerde aus-führten, gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO müssten die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stelle, ihr in Ankara gestelltes Asylgesuch sei von der Schweizerischen Botschaft entgegengenommen worden, womit ein Erstgesuch vorliege, welches nach der Dublin-II-VO die Zuständigkeit der Schweiz begründe, dass zudem Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO ein gültiges Visum voraussetze, die besagten Visa aber seit drei Monaten abgelaufen und demnach un-gültig seien, dass Art. 15 Dublin-II-VO neben der Zusammenführung von Familienan-gehörigen auch diejenige nahestehender Personen erfasse, ihre ehema-ligen politisch gleichgesinnten Kollegen und Freunde grösstenteils in der Schweiz Zuflucht gefunden hätten, die Solidarität und Verbundenheit durch das gemeinsam Erlebte stark sei und sie sich die Schweiz gerade deshalb als Zielstaat ausgesucht hätten, dass bezüglich dieser Vorbringen festzuhalten ist, dass ein Asylantrag eine Zuständigkeit aufgrund der Dublin-II-VO nur auslöst, wenn dieser an der Grenze oder auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gestellt wird (Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO) und es nicht - wie von den Beschwerde-führenden geltend gemacht - darauf ankommt, ob ein Asylantrag ange-nommen wurde, dass die Räumlichkeiten einer Schweizerischen Mission im Ausland zwar diplomatische Immunität geniessen (vgl. Art. 22 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, SR 0.191.01) und der Empfangsstaat (vorliegend Türkei) dadurch seine hoheitlichen Befugnisse in diesen Räumlichkeiten nur beschränkt ausüben kann, dass aber dessen ungeachtet aufgrund des Primats des völkerrechtlichen Prinzips der souveränen Gleichheit aller Staaten (Art. 2 Abs. 1 Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945, SR 0.120) das Botschaftsgelände zum Hoheitsgebiet des jeweiligen Empfangsstaates gehört, dass sich demzufolge die Schweizerische Botschaft in Ankara nicht auf schweizerischem, sondern auf türkischem Hoheitsgebiet befindet und ein dort gestelltes Asylgesuch nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Dublin-II-VO fällt, dass Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO für Visa, welche weniger als sechs Monate abgelaufen sind, die Absätze 1, 2 und 3 als anwendbar erklärt, dass die von den französischen Behörden ausgestellten Schengen-Visa der Beschwerdeführenden am (...) und somit seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung somit zu Recht auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO gestützt hat und damit Frankreich für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerde-führenden zuständig ist, dass an dieser Zuständigkeit auch die Geltendmachung der sogenannten Humanitären Klausel in Art. 15 Dublin-II-VO - welche es einem Mitglied-staat erlaubt, trotz fehlender Zuständigkeitskriterien zwecks Zusammen-führung von Familienmitgliedern oder anderen abhängigen Personen auf einen Asylantrag einzutreten - nichts zu ändern vermag, dass in der Dublin-II-VO festgelegt ist, welche Personen unter den Begriff "Familienangehörige" fallen und politisch gleichgesinnten Bekannte und Freunde nicht dazu gehören (vgl. Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO), dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass vorliegend die Kernfami-lie (Mutter, Vater und [...]) vereint ist und bei dem vom BFM angeord-neten Vollzug der Wegweisung nach Frankreich nicht getrennt würde, dass auch die Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 8 EMRK, welche einen weiteren, über die Kernfamilie hinausgehenden Familien-begriff kennt, ein verwandtschaftliches Verhältnis und eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen voraus-setzt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1), dass somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die sogenannte Humanitäre Klausel vorliegend nicht zum Tragen kommt und gestützt auf Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO Frankreich für die Durchführung der Asylverfahren der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass die französischen Behörden denn auch am 19. Januar 2011 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben, dass des Weiteren für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe er-sichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-gung verwiesen werden kann, und es sich aufgrund vorstehender Erwä-gungen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Dokumente (Ausweiskopien von Bekannten) einzuge-hen, da diese offensichtlich nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-getreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb an dieser Stelle nicht mehr zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbstein-trittsrechts (Art. 3 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls - wenn sich Fami-lienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zu-sammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der Humanitären Klau-sel (Art. 15 Dublin-II-VO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-genstandslos geworden ist, dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwä-gungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls be-stehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführ-enden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-wiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-ständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Peter Jaggi Versand: