opencaselaw.ch

E-3876/2011

E-3876/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3876/2011 Urteil vom 5. Oktober 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. Juli 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Eritreer aus B._______, bei der schweizerischen Botschaft in C._______/D._______ am 3. Februar 2011 ein Asylgesuch im Sinne von Art. 19 ff. des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einreichte und unter anderem um Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz ersuchte, dass dem in der Schweiz wohnhaften (...) des Beschwerdeführers vom BFM am 4. April 2011 mitgeteilt wurde, das Asylgesuch könne nicht weiterbehandelt werden, weil die (...), dass der Beschwerdeführer am 29. April 2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte, dass ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Datenbank vom 29. April 2011 ergab, dass er am 28. März 2011 in F._______/Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte und in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich erfasst worden war, dass am 15. Mai 2011 im EVZ eine summarische Befragung des Beschwerdeführers stattfand, bei welcher der Beschwerdeführer geltend machte, wegen des langen Militärdienstes und seiner schlechten finanziellen Situation aus Eritrea geflüchtet zu sein, dass ihm weiter das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälli­gen Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei auf die dort fehlende Wohn- und Arbeitsmöglichkeit hinwies, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2011 - eröffnet am 4. Juli 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, weiter feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es habe gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und einen Eurodac-Treffer an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerde­füh­rers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), gestellt, dass Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, wes-halb gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf Italien übergegangen sei, dass somit Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und der Europäi­schen Ge­meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu­ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. De­zem­ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft, der Re­publik Island und dem Königreich Norwegen über die Umset­zung, An­wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kri­terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa­tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe­gen ge­stell­ten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und in Berücksichtigung der Dublin-II-VO sowie der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (Dublin-DVO) für die Durch­führung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am 9. Dezember 2011 zu erfolgen habe, dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Gründe praxisgemäss nicht geeignet seien, seine Rückführung nach Italien zu verhindern, dass er namentlich die italienischen Behörden um Schutz ersuchen könne und die Arbeitsmarktbelange keine Wegweisungshindernisse darstellen würden, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des Non-Refoulement-Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien bestehen und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2011 (Eingabe und Poststempel) gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, diese sei aufzuheben, die Sache sei zwecks Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen und das Amt sei anzuweisen, auf das vorliegende Asylgesuch einzutreten, dass er in formeller Hinsicht im Sinne vorsorglicher Massnahmen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Anweisung an die Vollzugsbehörde, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Italien abzusehen, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten verwiesen und soweit entscheidwesentlich in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Telefax vom 11. Juli 2011 vorsorglich aussetzte, dass die Instruktionsrichterin am 13. Juli 2011 dem BFM - unter Hinweis auf die Ausführungen auf Seiten 2 bis 4 der Beschwerde - die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufforderte, und diese ihre Stellungnahme am 26. Juli 2011 einreichte, dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung mit Zwischenverfügung vom 2. August 2011 zur Replik zugestellt wurde und er dazu fristgerecht replizierte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über­prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be­schwerde­instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor­instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens­ent­scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei­dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate­riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe­züg­lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshinder­nissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretens­ent­scheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl­suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch­führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu­ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat, dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2011 in F._______/Italien daktyloskopisch erfasst wurde und gleichzeitig dort ein Asylgesuch gestellt hat, dass hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, die Schweiz sei für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig, weil er bereits ein solches bei der Schweizerischen Botschaft in C._______ eingereicht habe, festzuhalten ist, dass gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten diejenigen Asylanträge zu prüfen haben, welche an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gestellt worden sind, dass somit das vom Beschwerdeführer am 29. April 2011 in der Schweiz gestellte Asylgesuch zu prüfen ist, weil das am 3. Februar 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in C._______ eingereichte Asylgesuch weder - wie von der Dublin-II-VO gefordert - an der Grenze noch im Hoheitsgebiet der Schweiz, sondern vielmehr in D._______ eingereicht worden ist, dass nämlich die Räumlichkeiten von ausländischen Vertretungen in einem Land gemäss geltendem Völkerrecht zwar Immunität geniessen, indessen nicht als Hoheitsgebiet des entsendenden Landes gelten, sondern trotz der Immunität unter das Hoheitsgebiet des Gastlandes fallen (vgl. dazu Knut Ipsen, Völkerrecht, 4. Auflage, München 1999, S. 504 Rn. 69; Stephan Hobe/Otto Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, 9. Auflage, Tübingen 2008, S. 315), dass folglich die Schweizerische Botschaft in C._______ zwar zu damaliger Zeit Immunität genoss und beispielsweise von Vertretern D._______ nur mit Zustimmung des Schweizerischen Botschafters betreten werden durfte, aber nicht als Hoheitsgebiet der Schweiz galt, dass mit Bezug auf diese Regelung nicht angenommen werden kann, es sei beabsichtigt worden, den Vertretungen im Ausland in der Dublin-II-VO einen anderen Status zuzuerkennen und sie beispielsweise als Hoheitsgebiet des entsendenden Staates zu betrachten, dass infolgedessen - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung - der bei der Schweizerischen Botschaft gestellte Asylantrag nicht unter die Norm des Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO fällt, weil er weder an der Grenze der Schweiz noch in deren Hoheitsgebiet erfolgt ist, weshalb bei der Beurteilung, welcher Staat gemäss der Dublin-II-VO zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das in der Schweiz am 29. April 2011 eingereichte Asylgesuch als erstes Asylgesuch im Sinne von Art. 5 Ziff. 2 Dublin-II-VO gilt, dass im Übrigen das bei der Schweizerischen Botschaft gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers mit dessen Einreise in die Schweiz nicht mehr als Gesuch aus dem Ausland zu betrachten ist, da sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Ausland befindet, dass dieses infolge des in der Schweiz erneut gestellten Asylgesuchs am 29. April 2011 vom BFM abzuschreiben wäre, dass sich die Vorinstanz - selbst wenn erst auf Vernehmlassungsstufe - zum Asylgesuch des Beschwerdeführers auf der Schweizer Botschaft äusserte und zu Recht ausführte, dass die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs nur dann zuständig gewesen wäre, wenn die Einreise in die Schweiz bewilligt worden wäre, was jedoch vorliegend nicht der Fall sei, dass jedoch der Hinweis in der Vernehmlassung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1121/2011 vom 9. März 2011 - wie dies zutreffend in der Replik gerügt wird - nicht geeignet ist, um zu illustrieren, weshalb vorliegend die Zuständigkeit der Schweiz verneint wurde, wurde doch in jenem Fall gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO die Zuständigkeit eines anderen Landes verfügt, dass das BFM am 25. Mai 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO an Italien ein Ersuchen um Wiederaufnahme ("take back") des Beschwerdeführers gestellt hat, dass dieses bis zum Ablauf des festgelegten Frist unbeantwortet geblieben ist und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren durch Italien als akzeptiert gilt, dass der Beschwerdeführer nach Italien ausreisen kann, welches für die Prüfung seines Asylantrags, allenfalls seiner Beschwerde staatsverträglich zuständig ist, dass folglich die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Vorinstanz müsse auf das Asylgesuch eintreten, nicht zu überzeugen vermag, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahe legen, da Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel-che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkeh-rende und verletzliche Personen, zu welchen der Beschwerdeführer jedoch nicht gehört, bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass daher nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, der keine Probleme mit dem italienischen System geltend machte, in unwürdigen Umständen auf der Strasse leben müsste, dass auch der Umstand, dass sich ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz befindet und Asyl erhalten hat, kein Hindernis für die Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens darstellt, dass der (...) Beschwerdeführer volljährig ist und den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, es bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu (...), von dem er seit Langem getrennt lebte, dass im Übrigen (...) nicht unter "Familienangehörige" im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO gehören, dass vorliegend somit keine humanitären Gründe zwingend für eine Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sprechen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem zurzeit kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach Hinder­nissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2 S. 645) und allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1], SR 142.311) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG) besteht, dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Anträge, der Beschwerde die sei aufschiebende Wirkung gemäss Art. 107a AsylG zu erteilen und es sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, sich während der Hängigkeit des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass der am 11. Juli 2011 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) wären, dass angesichts des Umstandes, dass das BFM das Stellen des Asylgesuchs bei der Schweizer Botschaft in C._______ und die Existenz (...) mit Asyl in der Schweiz, obschon beides aktenkundig, in seiner Verfügung vom 1. Juli 2011 weder würdigte noch zumindest im Sachverhalt erwähnte, die Aussichtslosigkeit der Beschwerde somit nicht offensichtlich war, dass zudem aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist, dass daher keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: