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D-5667/2018

D-5667/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-08 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 19. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Urteil D-6330/2017 vom 20. März 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die hiergegen erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend, und wies die Sache in diesem Punkt zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. D. Mit Verfügung vom 29. August 2018 (eröffnet am 3. September 2018) ordnete das SEM erneut den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 21. September 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens. Auf diesen Antrag antwortete das Staatssekretariat mit Schreiben vom 26. September 2018. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 29. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel unter anderem zahlreiche auf einem digitalen Datenträger (CD-Rom) gespeicherte Dokumente in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 9. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. mit Frist bis zum 24. Oktober 2018 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen dreissig Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung in Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme einen medizinischen Bericht einzureichen. Die Zwischenverfügung ging dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2018 zu. H. Mit Einzahlung vom 24. Oktober 2018 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. November 2018 gab der Beschwerdeführer unter Einreichung einer weiteren CD-Rom mit entsprechenden Dokumenten eine Stellungnahme zu Entwicklungen der politischen Situation in Sri Lanka ab. In Bezug auf die Einreichung eines medizinischen Berichts ersuchte er um Erstreckung der Frist bis zum 17. Dezember 2018. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht übermitteln. K. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Mai 2019 gab der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ab. Des Weiteren äusserte sich der Rechtsvertreter zu neuen Entwicklungen der politischen Situation in Sri Lanka, wobei er mittels einer weiteren CD-Rom diesbezügliche Dokumente übermittelte.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Mit Urteil vom 20. März 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend. In den übrigen Punkten (Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Wegweisung sowie die Frage der Zulässigkeit des Vollzugs) wurde die Beschwerde abgewiesen, womit die Verfügung vom 6. Oktober 2017 diesbezüglich in Rechtskraft erwuchs. Dennoch hat das SEM diese bereits rechtskräftig beurteilten Punkte fälschlicherweise erneut in das Dispositiv (Ziff. 1-3) der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2018 aufgenommen. Es ist folglich festzustellen, dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt.

E. 3.2 Auf die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gemachten Vorbringen, er gehöre einer Kategorie von sri-lankischen Asylsuchenden tamilischer Ethnie an, die zum heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft erfülle (Eingabe vom 10. Mai 2019, S. 26), beziehungsweise es sei abzuwarten, ob sich für ihn aus den aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka neue Asylgründe ergeben würden (ebd., S. 30), ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen. Festzuhalten ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten, über den Vollzug der Wegweisung hinausgehenden materiellen Anträge gestellt hat.

E. 4 Im vorliegenden Fall werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verschiedene prozessuale Anträge gestellt.

E. 4.1 Mit der Beschwerdeschrift wird zunächst beantragt, es sei dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren bekanntzugeben. Die beteiligten Gerichtspersonen werden dem Rechtsvertreter mit vorliegendem Urteil bekannt.

E. 4.2 Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Auskunft betreffend die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

E. 4.3 Angesichts des Ergebnisses der nachfolgenden Erwägungen erübrigt es sich, über die weiteren mit der Beschwerdeschrift gestellten prozessualen Anträge zu befinden.

E. 5 Im vorliegenden Fall wird mit der Beschwerdeschrift vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden. Angesichts des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens erübrigt es sich, auf diese Rügen einzugehen.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]).

E. 6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2).

E. 6.3 Im vorliegenden Fall erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar, womit auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten ist.

E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer macht unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen geltend, er leide aufgrund seiner im Kindesalter erfolgten Zwangsrekrutierung zum Kriegsdienst durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) an einer massiven psychischen Traumatisierung. Diesbezüglich wurde mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 ein psychiatrieärztlicher Bericht von Dr. med. B._______, Zürich, vom 12. Dezember 2018 eingereicht. Aus dieser medizinischen Begutachtung geht im Wesentlichen hervor, dass sich der Beschwerdeführer psychisch in einem sehr schlechten Zustand mit gerade noch knapp beherrschbarer Suizidalität befinde. Seit dem Entscheid des SEM vom 29. August 2018 habe sich eine akute Exacerbation einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Todesangst und Suizidalität ergeben. Der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatstaat mehrfach direkt mit traumatischen Erlebnissen konfrontiert gewesen, bei denen er persönlich in Gefahr ernsthafter Verletzungen oder des Todes gestanden sei. So habe er während des sri-lankischen Bürgerkriegs mehrfach menschliche Leichenteile aufsammeln müssen und habe die traumatischen Folgen des Krieges auch bei Mitgliedern seiner Herkunftsfamilie erlebt. Jahre nach den erlebten Traumata habe der Ausschaffungsentscheid die posttraumatische Belastungsstörung akut wieder aufleben lassen. Dabei habe sich ergeben, dass beim Beschwerdeführer ein chronisches psychisches Leiden vorliege, das ihn unbehandelt mit einer lebenslangen psychischen Vulnerabilität belasten werde. Dem ärztlichen Zeugnis ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der seit dem 1. November 2018 durchgeführten psychiatrischen Anamnese im Wesentlichen Folgendes berichtete: Im Jahr 2006 - im Alter von zehn Jahren - sei seine Schule bombardiert worden, wobei sie (implizit: die Schulkinder) in einen Bunker geflüchtet seien. Ab diesem Zeitpunkt sei ihm richtig bewusst geworden, dass Krieg und Gefahr herrschten. Etwa einen Monat später sei neben seinem Elternhaus eine Bombe explodiert, und dieses Ereignis könne er nicht mehr vergessen. Ab dem Jahr 2007 habe seine Familie aufgrund des Krieges dauernd den Wohnort wechseln müssen. Nachdem die LTTE im Februar 2007 bereits seinen Bruder zwangsrekrutiert hätten, sei dies im September 2008 - im Alter von zwölf Jahren - auch ihm selbst widerfahren. Dabei sei ihm erklärt worden, er werde als Ersatz genommen anstelle des Bruders, der desertiert sei. Bei den LTTE sei er ungefähr während sechs Monaten tätig gewesen. Nach einem zwanzigtägigen Einführungskurs sei er in der Küche und bei der Essensverteilung eingesetzt worden. Er habe nie an Kampfhandlungen teilgenommen, wobei er das Tragen eines Gewehrs verweigert habe. Zur Strafe habe er während einiger Tage jeweils stundenlang in der heissen Sonne stehen müssen. Vor allem gegen Ende des Bürgerkriegs habe er zwei- bis dreimal wöchentlich Verletzte und Tote, Kämpfer wie auch Zivilisten, bergen müssen. Nicht aus dem Kopf gehe ihm die Situation, wie er die Leiche eines Kollegen, der wie er zwangsrekrutiert worden sei, habe bergen müssen. Es sei eine Leiche ohne Kopf gewesen. Eines Tages habe er die Flucht ergriffen, sei vier oder fünf Tage lang gerannt und zu seiner Familie zurückgekehrt. Etwa seit dem Jahr 2009 spüre er ein dauerndes Angstgefühl, wobei er oft von Bombardierungen träume. Auch zum heutigen Zeitpunkt könne er sich nicht gegen Erinnerungen und Bilder von sterbenden Menschen und Leichen wehren. Bei seinen sich aufdrängenden Bildern rieche er manchmal die Toten. Häufig komme das Bild, wie er seinen Kollegen ohne Kopf wegtragen müsse.

E. 6.4.3 Das SEM führte diesbezüglich im Rahmen der Vernehmlassung im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren von keinen ernsthaften gesundheitlichen Problemen berichtet. Vielmehr habe er erst im Zusammenhang mit dem angedrohten Wegweisungsvollzug psychische Probleme geltend gemacht. Es erscheine somit naheliegend, dass die dargelegten psychischen Probleme nicht mit früheren Erlebnissen im Heimatland in Zusammenhang stünden, sondern auf den drohenden Vollzug der Wegweisung zurückzuführen seien. Anderenfalls hätte das gesundheitliche Leiden bereits zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz bestanden und vom Beschwerdeführer von Anfang an geltend gemacht werden können. An der sachlichen Richtigkeit des eingereichten ärztlichen Berichts sei zwar in medizinischer Hinsicht nicht zu zweifeln. Hingegen vermöge die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung alleinig die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu belegen und könne somit keine zuverlässige Auskunft über die Ursache der Traumatisierung geben. Ebensowenig vermöge die medizinische Diagnose die Ungereimtheiten und Widersprüche in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu erklären.

E. 6.4.4 In Bezug auf diese Argumentation der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt, womit die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht mehr zu beurteilen ist. Gleichwohl ist Folgendes festzustellen: Wie bereits mit Urteil vom 20. März 2018 (dortige E. 5.1) festgehalten wurde, führte das SEM in seinem Asylentscheid vom 6. Oktober 2017 aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Zwangsrekrutierung durch die LTTE und der für diese durchgeführten Tätigkeiten seien stimmig ausgefallen und würden daher nicht in Zweifel gezogen. Als unglaubhaft erachtet wurden sowohl durch das Staatssekretariat wie auch durch das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil einzig die behaupteten Verfolgungsmassnahmen im asylrechtlich relevanten Zeitraum seit der Flucht des Beschwerdeführers aus dem erzwungenen Dienst zugunsten der LTTE im Jahr 2009 bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka am 10. August 2015. Wie dem psychiatrischen Bericht vom 12. Dezember 2018 zu entnehmen ist, wird die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung ausschliesslich auf jene Erlebnisse des Beschwerdeführers im Heimatstaat zwischen 2006 und 2009 zurückgeführt, welche auch vom SEM als glaubhaft erachtet worden sind. Es steht somit ausser Frage, dass die im medizinischen Bericht genannten Erlebnisse - die im Übrigen inhaltlich völlig deckungsgleich mit den im Asylverfahren in Bezug auf den massgeblichen Zeitraum gemachten Vorbringen sind - als real einzustufen sind.

E. 6.4.5 Wie das SEM im Rahmen der Vernehmlassung selbst eingeräumt hat, besteht auch keinerlei Anlass, an der erstellten ärztlichen Diagnose zu zweifeln. Angesichts der Ausführungen im vorliegenden medizinischen Bericht ist es ausserdem als ausserhalb jeden Zweifels stehend zu bezeichnen, dass die Erlebnisse im Verlauf des Bürgerkriegs in Sri Lanka zwischen 2006 und 2009 für die psychische Traumatisierung des Beschwerdeführers und die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung ursächlich sind. Des Weiteren ist es dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen auch nicht vorzuwerfen, dass er sein gesundheitliches Leiden nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht hat. Opfer einer Traumatisierung haben bekanntermassen oftmals grosse Probleme, die gemachten Erlebnisse zur Sprache zu bringen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1). Diese Schwierigkeiten können auch abhängig von der kulturellen Sozialisierung der Opfer unter anderem durch die von der betroffenen Person entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt werden. Diesbezüglich ist im vorliegenden Fall besonders zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Alter von zwölf Jahren als Kindersoldat rekrutiert wurde und die traumatisierenden Geschehnisse in der finalen Phase des sri-lankischen Bürgerkriegs im Alter von dreizehn Jahren erlebte.

E. 6.4.6 Angesichts der vorliegenden Diagnosen und der erwähnten besonderen Umstände muss davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat den Beschwerdeführer in psychisch-medizinischer Hinsicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation bringen würde, die einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gleichkäme. Dabei ist über das bisher Gesagte hinaus auch in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka zwar über ein familiäres Netz verfügt. Indessen wäre der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat bereits aufgrund seines Bedarfs an Medikamenten und psychiatrischer Behandlung auf eine erhebliche finanzielle Unterstützung seitens seiner Verwandten angewiesen, womit sein familiäres Beziehungsnetz bereits insofern stark beansprucht würde. Von einer selbständigen Sicherung des Existenzminimums durch den Beschwerdeführer kann in Anbetracht seiner gesundheitlichen Verfassung nicht ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ergibt sich somit der Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als unzumutbar zu erachten ist.

E. 7 Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Angesichts dessen, dass das SEM fälschlicherweise auch bereits rechtskräftig beurteilte Punkte in das Dispositiv der angefochtenen Verfügung aufgenommen hat (vgl. E. 3.1), ist diese vollumfänglich aufzuheben. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG aktenkundig sind, ist das SEM anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit Zahlung vom 24. Oktober 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750. ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung soweit für das Ergebnis des Verfahrens tatsächlich erforderlich zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5667/2018 Urteil vom 8. Januar 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 19. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Urteil D-6330/2017 vom 20. März 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die hiergegen erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend, und wies die Sache in diesem Punkt zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. D. Mit Verfügung vom 29. August 2018 (eröffnet am 3. September 2018) ordnete das SEM erneut den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 21. September 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens. Auf diesen Antrag antwortete das Staatssekretariat mit Schreiben vom 26. September 2018. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 29. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel unter anderem zahlreiche auf einem digitalen Datenträger (CD-Rom) gespeicherte Dokumente in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 9. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. mit Frist bis zum 24. Oktober 2018 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen dreissig Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung in Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme einen medizinischen Bericht einzureichen. Die Zwischenverfügung ging dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2018 zu. H. Mit Einzahlung vom 24. Oktober 2018 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. November 2018 gab der Beschwerdeführer unter Einreichung einer weiteren CD-Rom mit entsprechenden Dokumenten eine Stellungnahme zu Entwicklungen der politischen Situation in Sri Lanka ab. In Bezug auf die Einreichung eines medizinischen Berichts ersuchte er um Erstreckung der Frist bis zum 17. Dezember 2018. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht übermitteln. K. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Mai 2019 gab der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ab. Des Weiteren äusserte sich der Rechtsvertreter zu neuen Entwicklungen der politischen Situation in Sri Lanka, wobei er mittels einer weiteren CD-Rom diesbezügliche Dokumente übermittelte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Urteil vom 20. März 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend. In den übrigen Punkten (Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Wegweisung sowie die Frage der Zulässigkeit des Vollzugs) wurde die Beschwerde abgewiesen, womit die Verfügung vom 6. Oktober 2017 diesbezüglich in Rechtskraft erwuchs. Dennoch hat das SEM diese bereits rechtskräftig beurteilten Punkte fälschlicherweise erneut in das Dispositiv (Ziff. 1-3) der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2018 aufgenommen. Es ist folglich festzustellen, dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt. 3.2 Auf die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gemachten Vorbringen, er gehöre einer Kategorie von sri-lankischen Asylsuchenden tamilischer Ethnie an, die zum heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft erfülle (Eingabe vom 10. Mai 2019, S. 26), beziehungsweise es sei abzuwarten, ob sich für ihn aus den aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka neue Asylgründe ergeben würden (ebd., S. 30), ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen. Festzuhalten ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten, über den Vollzug der Wegweisung hinausgehenden materiellen Anträge gestellt hat.

4. Im vorliegenden Fall werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verschiedene prozessuale Anträge gestellt. 4.1 Mit der Beschwerdeschrift wird zunächst beantragt, es sei dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren bekanntzugeben. Die beteiligten Gerichtspersonen werden dem Rechtsvertreter mit vorliegendem Urteil bekannt. 4.2 Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Auskunft betreffend die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3). 4.3 Angesichts des Ergebnisses der nachfolgenden Erwägungen erübrigt es sich, über die weiteren mit der Beschwerdeschrift gestellten prozessualen Anträge zu befinden.

5. Im vorliegenden Fall wird mit der Beschwerdeschrift vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden. Angesichts des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens erübrigt es sich, auf diese Rügen einzugehen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]). 6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2). 6.3 Im vorliegenden Fall erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar, womit auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten ist. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 Der Beschwerdeführer macht unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen geltend, er leide aufgrund seiner im Kindesalter erfolgten Zwangsrekrutierung zum Kriegsdienst durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) an einer massiven psychischen Traumatisierung. Diesbezüglich wurde mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 ein psychiatrieärztlicher Bericht von Dr. med. B._______, Zürich, vom 12. Dezember 2018 eingereicht. Aus dieser medizinischen Begutachtung geht im Wesentlichen hervor, dass sich der Beschwerdeführer psychisch in einem sehr schlechten Zustand mit gerade noch knapp beherrschbarer Suizidalität befinde. Seit dem Entscheid des SEM vom 29. August 2018 habe sich eine akute Exacerbation einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Todesangst und Suizidalität ergeben. Der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatstaat mehrfach direkt mit traumatischen Erlebnissen konfrontiert gewesen, bei denen er persönlich in Gefahr ernsthafter Verletzungen oder des Todes gestanden sei. So habe er während des sri-lankischen Bürgerkriegs mehrfach menschliche Leichenteile aufsammeln müssen und habe die traumatischen Folgen des Krieges auch bei Mitgliedern seiner Herkunftsfamilie erlebt. Jahre nach den erlebten Traumata habe der Ausschaffungsentscheid die posttraumatische Belastungsstörung akut wieder aufleben lassen. Dabei habe sich ergeben, dass beim Beschwerdeführer ein chronisches psychisches Leiden vorliege, das ihn unbehandelt mit einer lebenslangen psychischen Vulnerabilität belasten werde. Dem ärztlichen Zeugnis ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der seit dem 1. November 2018 durchgeführten psychiatrischen Anamnese im Wesentlichen Folgendes berichtete: Im Jahr 2006 - im Alter von zehn Jahren - sei seine Schule bombardiert worden, wobei sie (implizit: die Schulkinder) in einen Bunker geflüchtet seien. Ab diesem Zeitpunkt sei ihm richtig bewusst geworden, dass Krieg und Gefahr herrschten. Etwa einen Monat später sei neben seinem Elternhaus eine Bombe explodiert, und dieses Ereignis könne er nicht mehr vergessen. Ab dem Jahr 2007 habe seine Familie aufgrund des Krieges dauernd den Wohnort wechseln müssen. Nachdem die LTTE im Februar 2007 bereits seinen Bruder zwangsrekrutiert hätten, sei dies im September 2008 - im Alter von zwölf Jahren - auch ihm selbst widerfahren. Dabei sei ihm erklärt worden, er werde als Ersatz genommen anstelle des Bruders, der desertiert sei. Bei den LTTE sei er ungefähr während sechs Monaten tätig gewesen. Nach einem zwanzigtägigen Einführungskurs sei er in der Küche und bei der Essensverteilung eingesetzt worden. Er habe nie an Kampfhandlungen teilgenommen, wobei er das Tragen eines Gewehrs verweigert habe. Zur Strafe habe er während einiger Tage jeweils stundenlang in der heissen Sonne stehen müssen. Vor allem gegen Ende des Bürgerkriegs habe er zwei- bis dreimal wöchentlich Verletzte und Tote, Kämpfer wie auch Zivilisten, bergen müssen. Nicht aus dem Kopf gehe ihm die Situation, wie er die Leiche eines Kollegen, der wie er zwangsrekrutiert worden sei, habe bergen müssen. Es sei eine Leiche ohne Kopf gewesen. Eines Tages habe er die Flucht ergriffen, sei vier oder fünf Tage lang gerannt und zu seiner Familie zurückgekehrt. Etwa seit dem Jahr 2009 spüre er ein dauerndes Angstgefühl, wobei er oft von Bombardierungen träume. Auch zum heutigen Zeitpunkt könne er sich nicht gegen Erinnerungen und Bilder von sterbenden Menschen und Leichen wehren. Bei seinen sich aufdrängenden Bildern rieche er manchmal die Toten. Häufig komme das Bild, wie er seinen Kollegen ohne Kopf wegtragen müsse. 6.4.3 Das SEM führte diesbezüglich im Rahmen der Vernehmlassung im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren von keinen ernsthaften gesundheitlichen Problemen berichtet. Vielmehr habe er erst im Zusammenhang mit dem angedrohten Wegweisungsvollzug psychische Probleme geltend gemacht. Es erscheine somit naheliegend, dass die dargelegten psychischen Probleme nicht mit früheren Erlebnissen im Heimatland in Zusammenhang stünden, sondern auf den drohenden Vollzug der Wegweisung zurückzuführen seien. Anderenfalls hätte das gesundheitliche Leiden bereits zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz bestanden und vom Beschwerdeführer von Anfang an geltend gemacht werden können. An der sachlichen Richtigkeit des eingereichten ärztlichen Berichts sei zwar in medizinischer Hinsicht nicht zu zweifeln. Hingegen vermöge die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung alleinig die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu belegen und könne somit keine zuverlässige Auskunft über die Ursache der Traumatisierung geben. Ebensowenig vermöge die medizinische Diagnose die Ungereimtheiten und Widersprüche in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu erklären. 6.4.4 In Bezug auf diese Argumentation der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt, womit die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht mehr zu beurteilen ist. Gleichwohl ist Folgendes festzustellen: Wie bereits mit Urteil vom 20. März 2018 (dortige E. 5.1) festgehalten wurde, führte das SEM in seinem Asylentscheid vom 6. Oktober 2017 aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Zwangsrekrutierung durch die LTTE und der für diese durchgeführten Tätigkeiten seien stimmig ausgefallen und würden daher nicht in Zweifel gezogen. Als unglaubhaft erachtet wurden sowohl durch das Staatssekretariat wie auch durch das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil einzig die behaupteten Verfolgungsmassnahmen im asylrechtlich relevanten Zeitraum seit der Flucht des Beschwerdeführers aus dem erzwungenen Dienst zugunsten der LTTE im Jahr 2009 bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka am 10. August 2015. Wie dem psychiatrischen Bericht vom 12. Dezember 2018 zu entnehmen ist, wird die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung ausschliesslich auf jene Erlebnisse des Beschwerdeführers im Heimatstaat zwischen 2006 und 2009 zurückgeführt, welche auch vom SEM als glaubhaft erachtet worden sind. Es steht somit ausser Frage, dass die im medizinischen Bericht genannten Erlebnisse - die im Übrigen inhaltlich völlig deckungsgleich mit den im Asylverfahren in Bezug auf den massgeblichen Zeitraum gemachten Vorbringen sind - als real einzustufen sind. 6.4.5 Wie das SEM im Rahmen der Vernehmlassung selbst eingeräumt hat, besteht auch keinerlei Anlass, an der erstellten ärztlichen Diagnose zu zweifeln. Angesichts der Ausführungen im vorliegenden medizinischen Bericht ist es ausserdem als ausserhalb jeden Zweifels stehend zu bezeichnen, dass die Erlebnisse im Verlauf des Bürgerkriegs in Sri Lanka zwischen 2006 und 2009 für die psychische Traumatisierung des Beschwerdeführers und die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung ursächlich sind. Des Weiteren ist es dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen auch nicht vorzuwerfen, dass er sein gesundheitliches Leiden nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht hat. Opfer einer Traumatisierung haben bekanntermassen oftmals grosse Probleme, die gemachten Erlebnisse zur Sprache zu bringen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1). Diese Schwierigkeiten können auch abhängig von der kulturellen Sozialisierung der Opfer unter anderem durch die von der betroffenen Person entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt werden. Diesbezüglich ist im vorliegenden Fall besonders zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Alter von zwölf Jahren als Kindersoldat rekrutiert wurde und die traumatisierenden Geschehnisse in der finalen Phase des sri-lankischen Bürgerkriegs im Alter von dreizehn Jahren erlebte. 6.4.6 Angesichts der vorliegenden Diagnosen und der erwähnten besonderen Umstände muss davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat den Beschwerdeführer in psychisch-medizinischer Hinsicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation bringen würde, die einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gleichkäme. Dabei ist über das bisher Gesagte hinaus auch in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka zwar über ein familiäres Netz verfügt. Indessen wäre der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat bereits aufgrund seines Bedarfs an Medikamenten und psychiatrischer Behandlung auf eine erhebliche finanzielle Unterstützung seitens seiner Verwandten angewiesen, womit sein familiäres Beziehungsnetz bereits insofern stark beansprucht würde. Von einer selbständigen Sicherung des Existenzminimums durch den Beschwerdeführer kann in Anbetracht seiner gesundheitlichen Verfassung nicht ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ergibt sich somit der Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als unzumutbar zu erachten ist.

7. Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Angesichts dessen, dass das SEM fälschlicherweise auch bereits rechtskräftig beurteilte Punkte in das Dispositiv der angefochtenen Verfügung aufgenommen hat (vgl. E. 3.1), ist diese vollumfänglich aufzuheben. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG aktenkundig sind, ist das SEM anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit Zahlung vom 24. Oktober 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750. ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung soweit für das Ergebnis des Verfahrens tatsächlich erforderlich zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: