Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 21. Dezember 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 29. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person befragt (BzP). Am 24. August 2017 wurde er vertieft zu den Asylgründen durch das SEM angehört. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tamile aus B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz. Er sei dort aufgewachsen und habe die Schule bis zum A-Level besucht. Danach habe er eine Ausbildung als Bankangestellter absolviert. Bis zu seiner Ausreise habe er in einer Telekom-Firma als Verkäufer gearbeitet und gemeinsam mit seiner Familie in D._______, Distrikt C._______, Nordprovinz gelebt. Seine Familie lebe nach wie vor dort. Seine ältere Schwester sei während des Krieges im Jahr 2008 von der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Sie habe seither unter starken Depressionen gelitten. Er selbst sei nicht Mitglied der LTTE gewesen. Gegen Ende des Krieges habe er sich gemeinsam mit seinen beiden Brüdern und seiner Tante am 22. März 2009 der Armee ergeben. Danach seien sie in ein Flüchtlingscamp namens (...) gelangt, das von der sri-lankischen Armee bewacht worden sei. Seine Mutter sei im LTTE-Gebiet zurückgeblieben und habe dort auf die Befreiung seiner Schwester gewartet. Nach einigen Monaten (etwa im September 2009) seien er und seine Familie aus dem Flüchtlingscamp entlassen worden. Seine Schwester habe nach der Freilassung in einer Psychiatrie in E._______ behandelt werden müssen, da sie aufgrund des Krieges an schweren Depressionen gelitten habe. Zu dieser Zeit hätten die sri-lankischen Behörden erfolglos versucht, seine Schwester zu verhaften und in ein Rehabilitierungscamp zu bringen. Seither hätten er und seine Familie keine Ruhe mehr gehabt und die sri-lankischen Behörden hätten damit begonnen, ihn und seinen Vater zu verhören. Es sei jeweils zu keinen Tätlichkeiten gekommen. Seine Schwester sei nach ihrem psychiatrischen Aufenthalt zwar wieder nach Hause gekommen, danach aber zwei Mal von sri-lankischen Behörden verhaftet und befragt worden. Während der zweiten Haft vom 3. September bis 4. September 2013 sei seine Schwester vom sri-lankischen Geheimdienst (Criminal Investigation Department [CID]) an einen unbekannten Ort gebracht worden und verhört sowie vergewaltigt worden, weshalb sie sich einen Tag nach ihrer Freilassung am 5. September 2013 das Leben genommen habe. Dass die Schwester Opfer einer Vergewaltigung geworden sei, habe die Autopsie ihrer Leiche ergeben. Ein Freund der Mutter, welcher Arzt sei, habe dies seiner Mutter persönlich und im Vertrauen mitgeteilt. Der Beerdigung hätten Parlamentsmitglieder beigewohnt. Nach dem Tod seiner Schwester sei er bis zu seiner Ausreise insgesamt vier Mal von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden festgenommen und befragt worden, zweimal davon mit seinem Vater. Während der Befragungen sei es zum einen um seine eigenen Verbindungen zur LTTE, zum anderen um die Verbindungen seines Onkels und seiner Schwester zur LTTE gegangen. Zudem sei er jeweils unter Drohungen aufgefordert worden, über die Umstände des Todes seiner Schwester Stillschweigen zu wahren. Letztmals sei er im April beziehungsweise Mai 2015 befragt und bedroht worden. Die Familie habe aus Sicherheitsgründen darauf verzichtet, die Tat zur Anzeige zu bringen. Seine Eltern hätten aufgrund der gesamten Umstände jedoch entschieden, ihn ausser Landes zu bringen. Der Beschwerdeführer machte im Zusammenhang mit den Behelligungen durch die Sicherheitsbehörden sodann geltend, anfangs 2014 habe er während des Wahlkampfes für einen Kandidaten (F._______) der Tamil National Alliance (TNA) Flyer verteilt und Plakate aufgehängt sowie Hausbesuche gemacht. Der Kandidat sei ins Parlament gewählt worden, weshalb die Behörden auch aus diesem Grund Angst gehabt hätten, dass er die Umstände die zum Tod seiner Schwester geführt hätten, öffentlich mache. Sein Vater habe seine Ausreise aus Sri Lanka organisiert. Am 15. Juni 2015 sei er mit seinem Pass von Colombo nach Singapur geflogen und mit dem Bus nach Malaysia gereist. Von dort sei er via Dubai in die Türkei und nach Moskau geflogen. Auf dem Landweg sei er schliesslich am 21. Dezember 2015 in die Schweiz gereist. Der Schlepper habe die Beamten bei seiner Ausreise in Sri Lanka bestochen. Ferner trug der Beschwerdeführer vor, sich nach seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben, indem er im Sommer 2016 an einem Cricket-Spiel anlässlich des Heldengedenktages teilgenommen und anschliessend ein Foto von sich mit dem Pokal auf Facebook veröffentlicht habe. Daraufhin hätten die Behörden in Sri Lanka seine Familie aufgesucht und diese nach seinem Verbleib befragt. Seither habe er keine Aktivitäten in der Schweiz mehr vorgenommen. Er habe Angst, dass er nach seiner Rückkehr erneut ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten werde. Zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, eine Familienkarte, seinen Geburtsschein sowie eine Bestätigung über seinen Aufenthalt im Flüchtlingscamp zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Die Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 per Post zugestellt. E. Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die bevollmächtigte Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In formeller Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG [SR 142.31] in der Person der bereits bevollmächtigten Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, ist auf den Antrag um Feststellung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter einzugehen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Das heisst, dass die erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein muss.
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
E. 6.1.1 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ungeachtet der Tatsache, ob die Schwester des Beschwerdeführers tatsächlich vor ihrem Selbstmord im Jahr 2013 befragt und vergewaltigt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer im Juni 2015 aus Sri Lanka hätte fliehen müssen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die sri-lankischen Behörden aufgrund der Teilnahme von Parlamentariern an der Beerdigung der Schwester eine Anzeige der Familie befürchtet hätten. Zudem sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden, hätten sie tatsächlich und fortwährend das Einreichen einer Anzeige befürchtet, sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt ernsthaft der Familie angenommen hätten. Ferner würden die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit dem Suizid seiner Schwester Zweifel am Wahrheitsgehalt erwecken, da aus diesen hervorgehe, dass seine Schwester sich zum Todeszeitpunkt in ärztlicher Behandlung in C._______ befunden habe und sich nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, zu Hause aufgehalten habe. Die Vorbringen, wonach er wegen seiner Mithilfe im Spital im Jahr 2008 ebenfalls in ein Rehabilitationszentrum habe gehen sollen, seien sodann wenig detailliert und konkret und könnten ein behördliches Interesse am Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Als widersprüchlich erachtete das SEM, dass er als ältester Sohn Sri Lanka habe verlassen müssen, seine Familie aber nach wie vor unbehelligt in der Nordprovinz lebe. Letztlich merkte das SEM an, dass er problemlos und mit seinem eigenen Reisepass aus Sri Lanka habe ausreisen können.
E. 6.1.2 Das SEM hielt weiter fest, es seien im vorliegenden Fall auch keine Risikofaktoren ersichtlich, aufgrund welcher das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen sei. Was die einmalige Teilnahme an einem Cricket-Spiel in der Schweiz betreffe, sei er als Teilnehmer einer Massenveranstaltung zu betrachten, mithin weise er ein sehr geringes politisches Profil auf.
E. 6.2 Hinsichtlich der Wegweisung aus der Schweiz kam das SEM zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, nach D._______ Ost, Distrikt C._______, wo er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka gelebt habe, zurückzukehren. Er verfüge über berufliche Erfahrung und könne in seinem Heimatdorf bei seinen Eltern Wohnsitz nehmen. Ferner sei er grundsätzlich bei guter Gesundheit.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe einerseits den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet, andererseits ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG anerkannt. Damit verletze sie Bundesrecht.
E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst - neben einer grossmehrheitlichen Wiederholung des bereits geschilderten Sachverhalts - vor, dass die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka ausser Acht lasse und demnach seine Verfolgung zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt worden sei. Die Behörden hätten ihn in unregelmässigen Abständen zum Verhör mitgenommen und ihm zu verstehen gegeben, dass er nicht unbeobachtet und frei leben könne, sondern, dass der Staat ihn und seine Familie beobachte und jederzeit auf ihn zugreifen könne. Demnach könne nicht gesagt werden, dass seine Ausreise nicht im Zusammenhang mit den geltend gemachten Nachteilen stehe und unlogisch sei. Die alltägliche Repression von Tamilen, denen eine Verbindung zur LTTE zugeschrieben wird sei nach wie vor an der Tagesordnung. Dies zeige sich insbesondere in aktuellen Berichten über Sri Lanka, aus welchen hervorgehen würde, dass sich die Militarisierung des Nordens und Ostens Sri Lankas unvermindert fortsetze und für die Bevölkerung ein zentrales Hindernis für die Rückkehr zu einem normalen Leben bleibe. Dazu komme, dass die vom Staat ausgeübte Gewalt und Folter meist unbestraft bleibe. Seine Schwester habe sich zum Zeitpunkt des Suizides zu Hause befunden. Aus den eingereichten Beweismitteln ergebe sich nicht etwas anderes. Unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes sei es insbesondere auch nachvollziehbar, dass lediglich der Vater und er als ältester Sohn ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten seien. Schliesslich habe seine Mutter während des Bürgerkrieges als Krankenschwester in einem staatlichen Krankenhaus in C._______ gearbeitet. Dabei habe es sich um ein medizinisches Lager der LTTE gehandelt, wo er als Junge einfache Hilfstätigkeiten im Büro verrichtet habe. Auch sein Onkel habe dort als Arzt gearbeitet. Die sri-lankischen Behörden hätten ihm deshalb jeweils mit Rehabilitationshaft gedroht, weil er aus einer Familie mit Beziehungen zur LTTE stamme. Da es sich hierbei jeweils um Drohungen handelte, habe er auch keine weiteren Angaben zu dieser angedrohten Rehabilitationshaft geben können. Die Vorinstanz habe seine Ausführungen hierzu zu Unrecht als nicht glaubhaft erachtet.
E. 6.3.2 Zwar habe er mit dem eigenen Pass aus Sri Lanka ausreisen können, er habe aber zusammen mit dem Schlepper den Beamten bei der Passkontrolle bestechen müssen. Das Bestechungsgeld sei nur nötig gewesen, weil er staatlich gesucht und als Mitglied einer "Bewegungsfamilie" angesehen werde. Er habe den Pass dem Schlepper abgeben müssen. Schliesslich sei er auf seiner Flucht gänzlich von diesem abhängig gewesen und habe auch keinen Widerstand leisten können. Daraus ergebe sich somit kein Widerspruch.
E. 6.3.3 Die Vorinstanz habe sich nicht zur Frage geäussert, ob die von ihm erlittenen Verfolgungen die für die Asylgewährung erforderliche Intensität erreicht haben. Bezüglich der Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling halte er weiter daran fest, er erfülle die erforderliche Intensität. Seine Ausführungen hinsichtlich der erlebten Nachteile seien nicht widersprüchlich gewesen. In Anbetracht des individuell Erlebten sei demzufolge eine begründete Furcht der Verfolgung zu bejahen.
E. 6.3.4 Was den Wegweisungsvollzug anbelange, sei ein solcher unzulässig aufgrund der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass zurückkehrende tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer von Inhaftierung und Folter werden könnten. Er sei gefährdet, Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte zu werden, insbesondere da er aus einer Bewegungsfamilie stamme. Mit Verweis auf verschiedene Berichte, sowie unter Berücksichtigung seiner Erlebnisse, sei ein Vollzug auch unzumutbar.
E. 7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung aus den nachfolgenden Gründen zu bestätigen ist, soweit die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt wird.
E. 7.1.1 Es ist zunächst festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe, die zum Tod, namentlich dem Suizid seiner Schwester geführt haben sollen, entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht unglaubhaft erscheinen. Dies vor allem, weil er die gesundheitliche Situation der Schwester nach der Entlassung aus der Zwangsrekrutierung und die Umstände des Todes seiner Schwester in sich schlüssig und emotional schilderte (vgl. act. A13/17 F.53 ff.). Sodann lässt sich aus den eingereichten medizinischen Unterlagen, welche auf die im Heimatstaat erfolge Behandlung der Schwester Bezug nehmen und deren Authentizität auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen wird, nicht der Schluss ziehen, dass sich die Schwester zum Zeitpunkt ihres Todes in einer stationären Behandlung befand und ihr Suizid im Elternhaus daher nicht möglich gewesen sei. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorinstanzlichen Erwägungen kann aber aus den nachfolgenden Gründen unterbleiben.
E. 7.1.2 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass seine Schwester am 5. September 2013 verstorben sei und er nach deren Tod mehrfach vom CID aus den genannten Gründen mitgenommen, befragt und bedroht worden sei (act. A3/12 F.7.01). Er schilderte zunächst ein Ereignis, welches sich 45 Tage nach der Beerdigung seiner Schwester zugetragen haben soll. Demgemäss seien er und der Vater festgenommen und während eines Tages inhaftiert gewesen. Während der Haft hätten Angehörige des CID ihm nahegelegt, die durch Angehörige der Sicherheitsbehörden begangene Vergewaltigung der Schwester nicht öffentlich zu machen. Die Eltern hätten zu diesem Zeitpunkt bereits entschieden, damit nicht an die Öffentlichkeit zu gehen, dies zum einen aus Scham, zum anderen aus Angst vor den Sicherheitsbehörden, die mit Konsequenzen gedroht hätten. Die Schilderung dieses Vorgehens ist in sich schlüssig und er beschreibt nachvollziehbar seine eigenen Emotionen, namentlich seine Wut über den Entscheid der Familie, dieses Ereignis totzuschweigen, und seine eigenen Schuldgefühle der Schwester gegenüber, der er nicht habe helfen können (act. A13/17 F.53-F.55). Diese Behelligungen und Drohungen reichen aber auch bei angenommener Glaubhaftigkeit für sich gesehen nicht, eine staatliche Verfolgung oder die objektive Furcht vor einer solchen Verfolgungshandlung im Zeitpunkt der Ausreise - die zwei Jahre später im Juni 2015 erfolgte - zu bejahen. Dem Beschwerdeführer gelingt es weder substanziiert noch widerspruchsfrei darzulegen, dass er abgesehen von diesem Ereignis im Herbst 2013 auch später noch tatsächlich im Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden gestanden hat. So führte er nämlich weiter aus, seit dem Tod der Schwester bis zu seiner Ausreise noch mehrmals von den Sicherheitsbehörden befragt beziehungsweise bedroht worden zu sein. Sein Vorbringen ist aber weder substanziiert noch widerspruchsfrei. Anlässlich der BzP gab er in diesem Zusammenhang an, drei Mal seien er und sein Vater gemeinsam mitgenommen und befragt worden, einmal sei er hingegen allein inhaftiert worden (act. A3/12 F.7.02). Demgegenüber machte er anlässlich der Anhörung geltend, er sei vier Mal mitgenommen worden, davon zweimal gemeinsam mit dem Vater und zweimal allein (act. A13/17 F.57). Widersprüchlich schildert er auch eine dieser Festnahmen, welche sich kurz vor der Ausreise ereignet haben und zum Ausreiseentschluss geführt haben soll. So trug er in der BzP vor, er sei im April 2015 für eineinhalb Tage in einem CID-Camp in G._______ festgehalten und verhört worden, ohne dass man ihn misshandelt habe (act. A3/12 S.8). Demgegenüber führte er in der Anhörung aus, die Festnahme habe sich im Mai 2015 ereignet, wobei er in das CID-Camp H._______ verbracht worden sei (act. A13/17 F.72/F.73, F.77). Widersprüchlich zu seinen ursprünglichen Angaben machte er in der Anhörung sodann geltend, es sei ihm gegenüber auch Gewalt ausgeübt worden. Auf Vorhalt der aufgeführten Widersprüche vermochte der Beschwerdeführer diese nicht aufzulösen (vgl. act. A13/17 F.101-F.114). Der Beschwerdeführer war sodann auch nicht in der Lage, die im April oder Mai 2015 erfolgte Befragung zu substanziieren (act. A13/17 F.80-F.82, F.84). Auch diesbezüglich versuchte er zunächst die Befragung in einen Kontext mit der Angst der Behörden zu setzen, die Familie könne ihr Schweigen über die Umstände des Todes der Schwester brechen (act. A13/17 F. 84). Dies gelingt ihm letztlich nicht, zumal der Vorinstanz insofern zuzustimmen ist, als es unplausibel scheint, dass die Behörden zwei Jahre später nach dem Tod wieder aktiv werden. Sodann konnte er auch auf Aufforderung hin keine weiteren Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden substanziiert geltend machen, obwohl er anlässlich der Befragungen von vier Inhaftierungen seit dem Tod der Schwester gesprochen hat. Vielmehr führte er aus, er könne sich nicht genau an diese Ereignisse erinnern (act. A13/17 F.72). Dass Ereignisse in ihrer zeitlichen Einordnung nicht mehr präsent sind, kann für sich allein betrachtet nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit sprechen. Jedoch blieb er vorliegend auch inhaltlich eine Schilderung der Ereignisse schuldig, welche seinen Entschluss zur Ausreise aus dem Heimatstaat massgeblich beeinflusst haben sollen. Dies ist ein starkes Indiz dafür, dass er weitere einschneidende Ereignisse mit den Sicherheitsbehörden gar nicht erlebt hat. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass es ihm an anderer Stelle, nämlich als es um die Ereignisse rund um seine Schwester ging, sehr wohl möglich war, diese in sich schlüssig und dezidiert zu schildern. Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, zum Zeitpunkt seiner Ausreise von asylrelevanten Verfolgungshandlungen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden betroffen gewesen zu sein. Er führte sodann in der Anhörung mehrfach aus, er habe Sri Lanka nicht verlassen wollen, sondern sei der Bitte seiner Eltern nachgekommen, die sich nach dem Tod der Schwester um ihn gesorgt hätten (act. A13/17 F.55 ff.).
E. 7.1.3 Weiter verweist der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auf seine familiären Verbindungen zur LTTE. Gemäss seinen Angaben war sowohl seine Schwester (obschon zwangsrekrutiert) als auch sein Onkel Mitglied der LTTE, womit der Beschwerdeführer über gewisse Verbindungen zur Organisation verfügt. Eine Gefährdung im Sinne einer Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten seiner Familie für die LTTE bringt der Beschwerdeführer in den Befragungen nicht vor und wird in der Beschwerde nicht weiter substanziiert. Demnach ist nicht zu erwarten, dass die sri-lankische Regierung dem Beschwerdeführer alleine aufgrund dieser Familienangehörigen zuschreibt, er sei bestrebt, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen.
E. 7.1.4 Ebenso vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten kurzzeitigen Unterstützungsleistungen für den Wahlkampf eines TNA-Parlamentariers im Jahr 2014 keine begründete Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu begründen. Der Beschwerdeführer brachte keine konkreten, substantiierten Behelligungen oder Bedrohungen aufgrund dieser Tätigkeiten für die TNA vor. Insbesondere lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen, dass er wegen seiner Tätigkeit für diese Partei in der Vergangenheit asylrechtlich relevante Nachteile erlitten hat. Allein aufgrund dieses Engagements des Beschwerdeführers ist nicht auf ein politisches Profil zu schliessen, welches ein ernsthaftes Interesse der heimatlichen Behörden an seiner Person erwecken könnte. Sofern er auch diesbezüglich einen Bezug zum Tod seiner Schwester herstellt und ausführt, die sri-lankischen Behörden könnten durch seine Verbindungen zum besagten Parlamentarier noch mehr befürchten, dass er und seine Familie sich öffentlich zu den Umständen äusseren würde, lässt sich ein solcher Bezug nicht herstellen. Weder die Beschwerdevorbringen noch die eingereichten Beweismittel sind geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen.
E. 7.2 Zutreffend hat die Vorinstanz sodann ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Person auch kein Risikoprofil erfüllt, welches eine Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Heimatsaat begründet.
E. 7.2.1 Aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Landesabwesenheit von zweieinhalb Jahren und der ursprünglichen Herkunft aus der Nordprovinz leitet sich keine aktuelle Gefährdung ab (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-3262/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.6; BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Der Beschwerdeführer war (auch aufgrund seines Alters zum Zeitpunkt der relevanten Kriegsjahre) nicht Mitglied der LTTE. Er gibt an, auch später nicht Mitglied der Bewegung gewesen zu sein. Dass ihm einzig aufgrund seiner familiären Verbindungen zu einem der Bewegung angehörenden Onkel und zu seiner verstorbenen Schwester, welche zwangsrekrutiert worden sei, eine ernstzunehmende Verbindung zur LTTE nachgesagt würde, ist zu verneinen. Zudem wurde er weder einer Straftat angeklagt noch gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass er auf einer Stop-List aufgeführt wäre. Darüber hinaus ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass er sich mit dem von ihm geschilderten, niederschwelligen Engagement für die TNA exponiert hat.
E. 7.2.2 Was das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers betrifft, umfasst dies die einmalige Teilnahme an einem Cricket-Spiel zur Feier des Heldentags. Damit ist die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in jeder Hinsicht als niederschwellig einzustufen, zumal aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht davon auszugehen ist, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 seitens der Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt wurde. Deshalb besteht auch kein Grund zur Annahme, dass er deswegen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka in absehbarer Zukunft mit gezielten Verfolgungsmassnahmen durch die staatlichen Sicherheitskräfte oder die Armee zu rechnen hat.
E. 7.2.3 Unter Würdigung der gesamten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung offensichtlich nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellen könnte.
E. 7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Vor- oder Nachfluchtgründe nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG)So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
E. 9.2.4 Es ergeben sich vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er sonst persönlich gefährdet wäre.
E. 9.2.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und der LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.2).
E. 9.3.2 Der junge Beschwerdeführer stammt aus D._______, Distrikt C._______, wo er über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, Tanten, Onkel) verfügt, auf dessen Unterstützung er mutmasslich zählen kann. Er hat die Schule bis zum A-Level besucht und die Ausbildung als Bankangestellter bei der (...) abgeschlossen und später als Verkäufer bei der (...) gearbeitet. Es kann daher insgesamt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der keine familiären Verpflichtungen hat, sich im Heimatstaat eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. Ebenso ist aufgrund des Gesagten anzunehmen, dass seine Wohnsituation gewährleistet sein wird. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass ihm die persönliche und wirtschaftliche Reintegration möglich sein wird. Es besteht folglich kein Grund zur Annahme, er werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (D._______, Distrikt C._______) in eine existenzielle Notlage geraten.
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Der Antrag auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Antrag davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ist als bedürftig zu erachten. Seine Begehren waren bei Einreichung der Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 11.2 Ebenso gutzuheissen ist das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 110a AsylG. Dem Beschwerdeführer ist die bevollmächtigte Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, da sie die in Art. 110a Abs. 3 AsylG normierten Voraussetzungen erfüllt. Amtlichen Rechtsbeiständen ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Seitens der Rechtsvertretung liegt eine Kostennote über den Gesamtbetrag von Fr. 1942.- vor, welche von einem Stundenansatz in der Höhe von Fr. 150.- ausgeht und damit angemessen ist. Hingegen scheint der in Ansatz gebrachte zeitliche Aufwand für die Vorbefassung mit dem Verfahren und das Verfassen der in den Akten befindlichen Beschwerde (insgesamt 11.5 Stunden) als zu hoch und ist entsprechend zu kürzen. Die in Ansatz gebrachte Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.- kann überdies nicht entschädigt werden. Unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren ist der Rechtsvertreterin, MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, deshalb zulasten des BVGer ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Verbeiständung werden gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, beträgt Fr. 1200.- und geht zulasten des Gerichtes.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3702/2018 Urteil vom 12. September 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 21. Dezember 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 29. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person befragt (BzP). Am 24. August 2017 wurde er vertieft zu den Asylgründen durch das SEM angehört. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tamile aus B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz. Er sei dort aufgewachsen und habe die Schule bis zum A-Level besucht. Danach habe er eine Ausbildung als Bankangestellter absolviert. Bis zu seiner Ausreise habe er in einer Telekom-Firma als Verkäufer gearbeitet und gemeinsam mit seiner Familie in D._______, Distrikt C._______, Nordprovinz gelebt. Seine Familie lebe nach wie vor dort. Seine ältere Schwester sei während des Krieges im Jahr 2008 von der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Sie habe seither unter starken Depressionen gelitten. Er selbst sei nicht Mitglied der LTTE gewesen. Gegen Ende des Krieges habe er sich gemeinsam mit seinen beiden Brüdern und seiner Tante am 22. März 2009 der Armee ergeben. Danach seien sie in ein Flüchtlingscamp namens (...) gelangt, das von der sri-lankischen Armee bewacht worden sei. Seine Mutter sei im LTTE-Gebiet zurückgeblieben und habe dort auf die Befreiung seiner Schwester gewartet. Nach einigen Monaten (etwa im September 2009) seien er und seine Familie aus dem Flüchtlingscamp entlassen worden. Seine Schwester habe nach der Freilassung in einer Psychiatrie in E._______ behandelt werden müssen, da sie aufgrund des Krieges an schweren Depressionen gelitten habe. Zu dieser Zeit hätten die sri-lankischen Behörden erfolglos versucht, seine Schwester zu verhaften und in ein Rehabilitierungscamp zu bringen. Seither hätten er und seine Familie keine Ruhe mehr gehabt und die sri-lankischen Behörden hätten damit begonnen, ihn und seinen Vater zu verhören. Es sei jeweils zu keinen Tätlichkeiten gekommen. Seine Schwester sei nach ihrem psychiatrischen Aufenthalt zwar wieder nach Hause gekommen, danach aber zwei Mal von sri-lankischen Behörden verhaftet und befragt worden. Während der zweiten Haft vom 3. September bis 4. September 2013 sei seine Schwester vom sri-lankischen Geheimdienst (Criminal Investigation Department [CID]) an einen unbekannten Ort gebracht worden und verhört sowie vergewaltigt worden, weshalb sie sich einen Tag nach ihrer Freilassung am 5. September 2013 das Leben genommen habe. Dass die Schwester Opfer einer Vergewaltigung geworden sei, habe die Autopsie ihrer Leiche ergeben. Ein Freund der Mutter, welcher Arzt sei, habe dies seiner Mutter persönlich und im Vertrauen mitgeteilt. Der Beerdigung hätten Parlamentsmitglieder beigewohnt. Nach dem Tod seiner Schwester sei er bis zu seiner Ausreise insgesamt vier Mal von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden festgenommen und befragt worden, zweimal davon mit seinem Vater. Während der Befragungen sei es zum einen um seine eigenen Verbindungen zur LTTE, zum anderen um die Verbindungen seines Onkels und seiner Schwester zur LTTE gegangen. Zudem sei er jeweils unter Drohungen aufgefordert worden, über die Umstände des Todes seiner Schwester Stillschweigen zu wahren. Letztmals sei er im April beziehungsweise Mai 2015 befragt und bedroht worden. Die Familie habe aus Sicherheitsgründen darauf verzichtet, die Tat zur Anzeige zu bringen. Seine Eltern hätten aufgrund der gesamten Umstände jedoch entschieden, ihn ausser Landes zu bringen. Der Beschwerdeführer machte im Zusammenhang mit den Behelligungen durch die Sicherheitsbehörden sodann geltend, anfangs 2014 habe er während des Wahlkampfes für einen Kandidaten (F._______) der Tamil National Alliance (TNA) Flyer verteilt und Plakate aufgehängt sowie Hausbesuche gemacht. Der Kandidat sei ins Parlament gewählt worden, weshalb die Behörden auch aus diesem Grund Angst gehabt hätten, dass er die Umstände die zum Tod seiner Schwester geführt hätten, öffentlich mache. Sein Vater habe seine Ausreise aus Sri Lanka organisiert. Am 15. Juni 2015 sei er mit seinem Pass von Colombo nach Singapur geflogen und mit dem Bus nach Malaysia gereist. Von dort sei er via Dubai in die Türkei und nach Moskau geflogen. Auf dem Landweg sei er schliesslich am 21. Dezember 2015 in die Schweiz gereist. Der Schlepper habe die Beamten bei seiner Ausreise in Sri Lanka bestochen. Ferner trug der Beschwerdeführer vor, sich nach seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben, indem er im Sommer 2016 an einem Cricket-Spiel anlässlich des Heldengedenktages teilgenommen und anschliessend ein Foto von sich mit dem Pokal auf Facebook veröffentlicht habe. Daraufhin hätten die Behörden in Sri Lanka seine Familie aufgesucht und diese nach seinem Verbleib befragt. Seither habe er keine Aktivitäten in der Schweiz mehr vorgenommen. Er habe Angst, dass er nach seiner Rückkehr erneut ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten werde. Zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, eine Familienkarte, seinen Geburtsschein sowie eine Bestätigung über seinen Aufenthalt im Flüchtlingscamp zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Die Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 per Post zugestellt. E. Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die bevollmächtigte Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In formeller Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG [SR 142.31] in der Person der bereits bevollmächtigten Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, ist auf den Antrag um Feststellung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter einzugehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Das heisst, dass die erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein muss. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. 6.1.1 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ungeachtet der Tatsache, ob die Schwester des Beschwerdeführers tatsächlich vor ihrem Selbstmord im Jahr 2013 befragt und vergewaltigt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer im Juni 2015 aus Sri Lanka hätte fliehen müssen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die sri-lankischen Behörden aufgrund der Teilnahme von Parlamentariern an der Beerdigung der Schwester eine Anzeige der Familie befürchtet hätten. Zudem sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden, hätten sie tatsächlich und fortwährend das Einreichen einer Anzeige befürchtet, sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt ernsthaft der Familie angenommen hätten. Ferner würden die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit dem Suizid seiner Schwester Zweifel am Wahrheitsgehalt erwecken, da aus diesen hervorgehe, dass seine Schwester sich zum Todeszeitpunkt in ärztlicher Behandlung in C._______ befunden habe und sich nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, zu Hause aufgehalten habe. Die Vorbringen, wonach er wegen seiner Mithilfe im Spital im Jahr 2008 ebenfalls in ein Rehabilitationszentrum habe gehen sollen, seien sodann wenig detailliert und konkret und könnten ein behördliches Interesse am Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Als widersprüchlich erachtete das SEM, dass er als ältester Sohn Sri Lanka habe verlassen müssen, seine Familie aber nach wie vor unbehelligt in der Nordprovinz lebe. Letztlich merkte das SEM an, dass er problemlos und mit seinem eigenen Reisepass aus Sri Lanka habe ausreisen können. 6.1.2 Das SEM hielt weiter fest, es seien im vorliegenden Fall auch keine Risikofaktoren ersichtlich, aufgrund welcher das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen sei. Was die einmalige Teilnahme an einem Cricket-Spiel in der Schweiz betreffe, sei er als Teilnehmer einer Massenveranstaltung zu betrachten, mithin weise er ein sehr geringes politisches Profil auf. 6.2 Hinsichtlich der Wegweisung aus der Schweiz kam das SEM zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, nach D._______ Ost, Distrikt C._______, wo er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka gelebt habe, zurückzukehren. Er verfüge über berufliche Erfahrung und könne in seinem Heimatdorf bei seinen Eltern Wohnsitz nehmen. Ferner sei er grundsätzlich bei guter Gesundheit. 6.3 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe einerseits den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet, andererseits ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG anerkannt. Damit verletze sie Bundesrecht. 6.3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst - neben einer grossmehrheitlichen Wiederholung des bereits geschilderten Sachverhalts - vor, dass die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka ausser Acht lasse und demnach seine Verfolgung zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt worden sei. Die Behörden hätten ihn in unregelmässigen Abständen zum Verhör mitgenommen und ihm zu verstehen gegeben, dass er nicht unbeobachtet und frei leben könne, sondern, dass der Staat ihn und seine Familie beobachte und jederzeit auf ihn zugreifen könne. Demnach könne nicht gesagt werden, dass seine Ausreise nicht im Zusammenhang mit den geltend gemachten Nachteilen stehe und unlogisch sei. Die alltägliche Repression von Tamilen, denen eine Verbindung zur LTTE zugeschrieben wird sei nach wie vor an der Tagesordnung. Dies zeige sich insbesondere in aktuellen Berichten über Sri Lanka, aus welchen hervorgehen würde, dass sich die Militarisierung des Nordens und Ostens Sri Lankas unvermindert fortsetze und für die Bevölkerung ein zentrales Hindernis für die Rückkehr zu einem normalen Leben bleibe. Dazu komme, dass die vom Staat ausgeübte Gewalt und Folter meist unbestraft bleibe. Seine Schwester habe sich zum Zeitpunkt des Suizides zu Hause befunden. Aus den eingereichten Beweismitteln ergebe sich nicht etwas anderes. Unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes sei es insbesondere auch nachvollziehbar, dass lediglich der Vater und er als ältester Sohn ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten seien. Schliesslich habe seine Mutter während des Bürgerkrieges als Krankenschwester in einem staatlichen Krankenhaus in C._______ gearbeitet. Dabei habe es sich um ein medizinisches Lager der LTTE gehandelt, wo er als Junge einfache Hilfstätigkeiten im Büro verrichtet habe. Auch sein Onkel habe dort als Arzt gearbeitet. Die sri-lankischen Behörden hätten ihm deshalb jeweils mit Rehabilitationshaft gedroht, weil er aus einer Familie mit Beziehungen zur LTTE stamme. Da es sich hierbei jeweils um Drohungen handelte, habe er auch keine weiteren Angaben zu dieser angedrohten Rehabilitationshaft geben können. Die Vorinstanz habe seine Ausführungen hierzu zu Unrecht als nicht glaubhaft erachtet. 6.3.2 Zwar habe er mit dem eigenen Pass aus Sri Lanka ausreisen können, er habe aber zusammen mit dem Schlepper den Beamten bei der Passkontrolle bestechen müssen. Das Bestechungsgeld sei nur nötig gewesen, weil er staatlich gesucht und als Mitglied einer "Bewegungsfamilie" angesehen werde. Er habe den Pass dem Schlepper abgeben müssen. Schliesslich sei er auf seiner Flucht gänzlich von diesem abhängig gewesen und habe auch keinen Widerstand leisten können. Daraus ergebe sich somit kein Widerspruch. 6.3.3 Die Vorinstanz habe sich nicht zur Frage geäussert, ob die von ihm erlittenen Verfolgungen die für die Asylgewährung erforderliche Intensität erreicht haben. Bezüglich der Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling halte er weiter daran fest, er erfülle die erforderliche Intensität. Seine Ausführungen hinsichtlich der erlebten Nachteile seien nicht widersprüchlich gewesen. In Anbetracht des individuell Erlebten sei demzufolge eine begründete Furcht der Verfolgung zu bejahen. 6.3.4 Was den Wegweisungsvollzug anbelange, sei ein solcher unzulässig aufgrund der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass zurückkehrende tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer von Inhaftierung und Folter werden könnten. Er sei gefährdet, Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte zu werden, insbesondere da er aus einer Bewegungsfamilie stamme. Mit Verweis auf verschiedene Berichte, sowie unter Berücksichtigung seiner Erlebnisse, sei ein Vollzug auch unzumutbar. 7. 7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung aus den nachfolgenden Gründen zu bestätigen ist, soweit die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt wird. 7.1.1 Es ist zunächst festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe, die zum Tod, namentlich dem Suizid seiner Schwester geführt haben sollen, entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht unglaubhaft erscheinen. Dies vor allem, weil er die gesundheitliche Situation der Schwester nach der Entlassung aus der Zwangsrekrutierung und die Umstände des Todes seiner Schwester in sich schlüssig und emotional schilderte (vgl. act. A13/17 F.53 ff.). Sodann lässt sich aus den eingereichten medizinischen Unterlagen, welche auf die im Heimatstaat erfolge Behandlung der Schwester Bezug nehmen und deren Authentizität auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen wird, nicht der Schluss ziehen, dass sich die Schwester zum Zeitpunkt ihres Todes in einer stationären Behandlung befand und ihr Suizid im Elternhaus daher nicht möglich gewesen sei. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorinstanzlichen Erwägungen kann aber aus den nachfolgenden Gründen unterbleiben. 7.1.2 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass seine Schwester am 5. September 2013 verstorben sei und er nach deren Tod mehrfach vom CID aus den genannten Gründen mitgenommen, befragt und bedroht worden sei (act. A3/12 F.7.01). Er schilderte zunächst ein Ereignis, welches sich 45 Tage nach der Beerdigung seiner Schwester zugetragen haben soll. Demgemäss seien er und der Vater festgenommen und während eines Tages inhaftiert gewesen. Während der Haft hätten Angehörige des CID ihm nahegelegt, die durch Angehörige der Sicherheitsbehörden begangene Vergewaltigung der Schwester nicht öffentlich zu machen. Die Eltern hätten zu diesem Zeitpunkt bereits entschieden, damit nicht an die Öffentlichkeit zu gehen, dies zum einen aus Scham, zum anderen aus Angst vor den Sicherheitsbehörden, die mit Konsequenzen gedroht hätten. Die Schilderung dieses Vorgehens ist in sich schlüssig und er beschreibt nachvollziehbar seine eigenen Emotionen, namentlich seine Wut über den Entscheid der Familie, dieses Ereignis totzuschweigen, und seine eigenen Schuldgefühle der Schwester gegenüber, der er nicht habe helfen können (act. A13/17 F.53-F.55). Diese Behelligungen und Drohungen reichen aber auch bei angenommener Glaubhaftigkeit für sich gesehen nicht, eine staatliche Verfolgung oder die objektive Furcht vor einer solchen Verfolgungshandlung im Zeitpunkt der Ausreise - die zwei Jahre später im Juni 2015 erfolgte - zu bejahen. Dem Beschwerdeführer gelingt es weder substanziiert noch widerspruchsfrei darzulegen, dass er abgesehen von diesem Ereignis im Herbst 2013 auch später noch tatsächlich im Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden gestanden hat. So führte er nämlich weiter aus, seit dem Tod der Schwester bis zu seiner Ausreise noch mehrmals von den Sicherheitsbehörden befragt beziehungsweise bedroht worden zu sein. Sein Vorbringen ist aber weder substanziiert noch widerspruchsfrei. Anlässlich der BzP gab er in diesem Zusammenhang an, drei Mal seien er und sein Vater gemeinsam mitgenommen und befragt worden, einmal sei er hingegen allein inhaftiert worden (act. A3/12 F.7.02). Demgegenüber machte er anlässlich der Anhörung geltend, er sei vier Mal mitgenommen worden, davon zweimal gemeinsam mit dem Vater und zweimal allein (act. A13/17 F.57). Widersprüchlich schildert er auch eine dieser Festnahmen, welche sich kurz vor der Ausreise ereignet haben und zum Ausreiseentschluss geführt haben soll. So trug er in der BzP vor, er sei im April 2015 für eineinhalb Tage in einem CID-Camp in G._______ festgehalten und verhört worden, ohne dass man ihn misshandelt habe (act. A3/12 S.8). Demgegenüber führte er in der Anhörung aus, die Festnahme habe sich im Mai 2015 ereignet, wobei er in das CID-Camp H._______ verbracht worden sei (act. A13/17 F.72/F.73, F.77). Widersprüchlich zu seinen ursprünglichen Angaben machte er in der Anhörung sodann geltend, es sei ihm gegenüber auch Gewalt ausgeübt worden. Auf Vorhalt der aufgeführten Widersprüche vermochte der Beschwerdeführer diese nicht aufzulösen (vgl. act. A13/17 F.101-F.114). Der Beschwerdeführer war sodann auch nicht in der Lage, die im April oder Mai 2015 erfolgte Befragung zu substanziieren (act. A13/17 F.80-F.82, F.84). Auch diesbezüglich versuchte er zunächst die Befragung in einen Kontext mit der Angst der Behörden zu setzen, die Familie könne ihr Schweigen über die Umstände des Todes der Schwester brechen (act. A13/17 F. 84). Dies gelingt ihm letztlich nicht, zumal der Vorinstanz insofern zuzustimmen ist, als es unplausibel scheint, dass die Behörden zwei Jahre später nach dem Tod wieder aktiv werden. Sodann konnte er auch auf Aufforderung hin keine weiteren Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden substanziiert geltend machen, obwohl er anlässlich der Befragungen von vier Inhaftierungen seit dem Tod der Schwester gesprochen hat. Vielmehr führte er aus, er könne sich nicht genau an diese Ereignisse erinnern (act. A13/17 F.72). Dass Ereignisse in ihrer zeitlichen Einordnung nicht mehr präsent sind, kann für sich allein betrachtet nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit sprechen. Jedoch blieb er vorliegend auch inhaltlich eine Schilderung der Ereignisse schuldig, welche seinen Entschluss zur Ausreise aus dem Heimatstaat massgeblich beeinflusst haben sollen. Dies ist ein starkes Indiz dafür, dass er weitere einschneidende Ereignisse mit den Sicherheitsbehörden gar nicht erlebt hat. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass es ihm an anderer Stelle, nämlich als es um die Ereignisse rund um seine Schwester ging, sehr wohl möglich war, diese in sich schlüssig und dezidiert zu schildern. Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, zum Zeitpunkt seiner Ausreise von asylrelevanten Verfolgungshandlungen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden betroffen gewesen zu sein. Er führte sodann in der Anhörung mehrfach aus, er habe Sri Lanka nicht verlassen wollen, sondern sei der Bitte seiner Eltern nachgekommen, die sich nach dem Tod der Schwester um ihn gesorgt hätten (act. A13/17 F.55 ff.). 7.1.3 Weiter verweist der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auf seine familiären Verbindungen zur LTTE. Gemäss seinen Angaben war sowohl seine Schwester (obschon zwangsrekrutiert) als auch sein Onkel Mitglied der LTTE, womit der Beschwerdeführer über gewisse Verbindungen zur Organisation verfügt. Eine Gefährdung im Sinne einer Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten seiner Familie für die LTTE bringt der Beschwerdeführer in den Befragungen nicht vor und wird in der Beschwerde nicht weiter substanziiert. Demnach ist nicht zu erwarten, dass die sri-lankische Regierung dem Beschwerdeführer alleine aufgrund dieser Familienangehörigen zuschreibt, er sei bestrebt, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. 7.1.4 Ebenso vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten kurzzeitigen Unterstützungsleistungen für den Wahlkampf eines TNA-Parlamentariers im Jahr 2014 keine begründete Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu begründen. Der Beschwerdeführer brachte keine konkreten, substantiierten Behelligungen oder Bedrohungen aufgrund dieser Tätigkeiten für die TNA vor. Insbesondere lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen, dass er wegen seiner Tätigkeit für diese Partei in der Vergangenheit asylrechtlich relevante Nachteile erlitten hat. Allein aufgrund dieses Engagements des Beschwerdeführers ist nicht auf ein politisches Profil zu schliessen, welches ein ernsthaftes Interesse der heimatlichen Behörden an seiner Person erwecken könnte. Sofern er auch diesbezüglich einen Bezug zum Tod seiner Schwester herstellt und ausführt, die sri-lankischen Behörden könnten durch seine Verbindungen zum besagten Parlamentarier noch mehr befürchten, dass er und seine Familie sich öffentlich zu den Umständen äusseren würde, lässt sich ein solcher Bezug nicht herstellen. Weder die Beschwerdevorbringen noch die eingereichten Beweismittel sind geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. 7.2 Zutreffend hat die Vorinstanz sodann ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Person auch kein Risikoprofil erfüllt, welches eine Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Heimatsaat begründet. 7.2.1 Aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Landesabwesenheit von zweieinhalb Jahren und der ursprünglichen Herkunft aus der Nordprovinz leitet sich keine aktuelle Gefährdung ab (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-3262/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.6; BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Der Beschwerdeführer war (auch aufgrund seines Alters zum Zeitpunkt der relevanten Kriegsjahre) nicht Mitglied der LTTE. Er gibt an, auch später nicht Mitglied der Bewegung gewesen zu sein. Dass ihm einzig aufgrund seiner familiären Verbindungen zu einem der Bewegung angehörenden Onkel und zu seiner verstorbenen Schwester, welche zwangsrekrutiert worden sei, eine ernstzunehmende Verbindung zur LTTE nachgesagt würde, ist zu verneinen. Zudem wurde er weder einer Straftat angeklagt noch gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass er auf einer Stop-List aufgeführt wäre. Darüber hinaus ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass er sich mit dem von ihm geschilderten, niederschwelligen Engagement für die TNA exponiert hat. 7.2.2 Was das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers betrifft, umfasst dies die einmalige Teilnahme an einem Cricket-Spiel zur Feier des Heldentags. Damit ist die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in jeder Hinsicht als niederschwellig einzustufen, zumal aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht davon auszugehen ist, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 seitens der Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt wurde. Deshalb besteht auch kein Grund zur Annahme, dass er deswegen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka in absehbarer Zukunft mit gezielten Verfolgungsmassnahmen durch die staatlichen Sicherheitskräfte oder die Armee zu rechnen hat. 7.2.3 Unter Würdigung der gesamten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung offensichtlich nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellen könnte. 7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Vor- oder Nachfluchtgründe nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG)So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. 9.2.4 Es ergeben sich vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er sonst persönlich gefährdet wäre. 9.2.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und der LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.2). 9.3.2 Der junge Beschwerdeführer stammt aus D._______, Distrikt C._______, wo er über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, Tanten, Onkel) verfügt, auf dessen Unterstützung er mutmasslich zählen kann. Er hat die Schule bis zum A-Level besucht und die Ausbildung als Bankangestellter bei der (...) abgeschlossen und später als Verkäufer bei der (...) gearbeitet. Es kann daher insgesamt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der keine familiären Verpflichtungen hat, sich im Heimatstaat eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. Ebenso ist aufgrund des Gesagten anzunehmen, dass seine Wohnsituation gewährleistet sein wird. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass ihm die persönliche und wirtschaftliche Reintegration möglich sein wird. Es besteht folglich kein Grund zur Annahme, er werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (D._______, Distrikt C._______) in eine existenzielle Notlage geraten. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Der Antrag auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. 11.1 Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Antrag davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ist als bedürftig zu erachten. Seine Begehren waren bei Einreichung der Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 11.2 Ebenso gutzuheissen ist das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 110a AsylG. Dem Beschwerdeführer ist die bevollmächtigte Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, da sie die in Art. 110a Abs. 3 AsylG normierten Voraussetzungen erfüllt. Amtlichen Rechtsbeiständen ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Seitens der Rechtsvertretung liegt eine Kostennote über den Gesamtbetrag von Fr. 1942.- vor, welche von einem Stundenansatz in der Höhe von Fr. 150.- ausgeht und damit angemessen ist. Hingegen scheint der in Ansatz gebrachte zeitliche Aufwand für die Vorbefassung mit dem Verfahren und das Verfassen der in den Akten befindlichen Beschwerde (insgesamt 11.5 Stunden) als zu hoch und ist entsprechend zu kürzen. Die in Ansatz gebrachte Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.- kann überdies nicht entschädigt werden. Unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren ist der Rechtsvertreterin, MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, deshalb zulasten des BVGer ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Verbeiständung werden gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, beträgt Fr. 1200.- und geht zulasten des Gerichtes.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou