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E-1772/2026

E-1772/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte zusammen mit ihrer Tochter am 13. November 2025 um Asyl. B. Am 18. Februar 2026 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Zu Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, sie sei ethnische Tamilin, im Distrikt C._______ (Nordprovinz) geboren und habe dort bis im Jahr 2009 mit ihrer Familie gelebt. Bis Ende des Jahres 2010 habe sie sich im Rehabilitationscamp D._______ aufgehalten. Zwei ihrer Brüder, die bei den LTTE gewesen seien, seien in anderen Rehabilitationscamps untergebracht gewesen. Ihre Eltern seien wieder in ihr Heimatdorf zurückgekehrt. Sie selbst habe in E._______ bei Verwandten gelebt und dort die Schule besucht. Im Jahr 2012 sei sie in ihren Heimatort zurückgekehrt und habe im April 2014 ihren Ehemann geheiratet. Dieser sei aufgrund seiner Ähnlichkeit zu seinem älteren, nicht rehabilitierten Bruder, der in der Schweiz lebe, wiederholt mitgenommen worden. Angesichts dieser Schwierigkeiten sei er noch im selben Jahr nach Malaysia ausgereist und sie sei zu ihrer Mutter gezogen. Nach dessen Rückkehr im Jahr 2016 sei die Situation normal gewesen und es sei ihnen finanziell gut gegangen. Ende Dezember 2024 beziehungsweise Anfang Januar 2025 hätten sie und ihr Ehemann für den Erhalt eines Arbeitsvisums in London ein «Police Clearance Certificate» beantragt. Im Januar 2025 sei ihr Ehemann deshalb zweimal von R., der dem Criminal Investigation Departement (CID) angehöre, vorgeladen worden, wobei sie ihren Mann bei der zweiten Vernehmung gemeinsam mit ihrer Tochter begleitet habe und sich einer Leibesvisitation durch einen anderen Mann habe unterziehen müssen, was sie als unmoralisch empfunden habe. Danach seien R. und eine weitere Begleitperson, wiederholt bei ihnen zu Hause erschienen und hätten sie unter Druck gesetzt und sexuelle Gefälligkeiten von ihr verlangt, wobei sie den versuchten Handlungen jeweils habe ausweichen können. Im Gegenzug dazu hätten sie in Aussicht gestellt ihrem Ehemann keine Schwierigkeiten zu verursachen, wogegen sie ihm sonst Straftaten, insbesondere Drogendelikte, anhängen würden. Aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen und möglichen Konsequenzen sowie aufgrund von Schwierigkeiten im familiären Umfeld wegen eines Grundstücks habe sie keine Anzeige erstattet, zumal sie kein Vertrauen in die staatlichen Schutzmechanismen gehabt habe. Am 4. August 2025 sei die Begleitperson von R. sodann zu ihr nach Hause gekommen und habe einem sexuellen Übergriff auf sie verübt. Sie sei in der Folge psychisch sehr belastet gewesen und habe aufgrund der Ereignisse - in Absprache mit ihrem Ehemann - zusammen mit ihrer Tochter am 12. August 2025 den Heimatstaat verlassen. Sie sei über den Flughafen legal mit ihrem Pass ausgereist. Ihr Ehemann und Sohn hätten nachreisen sollen. Sie würden sich jedoch immer noch in ihrem Heimatland befinden und sich aus Sicherheitsgründen nicht dauerhaft im Haus, sondern abwechselnd bei der Mutter oder in F._______ aufhalten. Der Sohn besuche die Schule nicht mehr. Bei einer Rückkehr fürchte sie erneut Opfer von Übergriffen zu werden. Zudem befürchte sie strafrechtliche Massnahmen, die ihrem Ehemann aufgrund fingierter Straftaten drohen könnten. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen (vgl. SEM-act. 25/19 Beweismittelverzeichnis). C. Am 25. Februar 2026 wurde der Rechtsvertretung der Entwurf des Entscheids zur Stellungnahme unterbreitet. Die Stellungnahme erfolgte am 26. Februar 2026. D. Mit Verfügung vom 27. Februar 2026 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. E. Am 10. März 2026 erhoben die Beschwerdeführerinnen - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - dagegen mit Eingabe vom 10. März 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, sub-eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchen sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. März 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Subeventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung ist abzuweisen, da keine Verfahrensfehler ersichtlich sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen hat sich die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung genügend mit dem Risikoprofil der Beschwerdeführerin sowie den geltend gemachten frauenspezifischen Verfolgungsgründen auseinandergesetzt. Ebenso wurde das Dossier des in der Schweiz lebenden Schwagers und dessen Familie konsultiert und in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt (vgl. SEM-act. 31/16 Ziff. II).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, es könnten weder den Aussagen der Beschwerdeführerin noch den Akten Hinweise auf gezielte staatliche Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motiven entnommen werden. Trotz der geltend gemachten Mitgliedschaft zweier Brüder und der äusserlichen Verwechslung ihres Ehemanns mit dessen Bruder, der ebenfalls bei den LTTE Mitglied gewesen sei, sowie der damit verbundenen Ausreise ihres Ehemanns nach Malaysia zwischen den Jahren 2014 und 2016, könne in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine Reflexverfolgung angenommen werden. Die Beschwerdeführerin habe bis ins Jahr 2024 unbehelligt im Heimatstaat leben können. Die geschilderten Ereignisse würden sodann mehrere Jahre zurückliegen und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Ausreise stehen. Sie sei zudem legal über den Flughafen ausgereist. Bei den sexuellen Belästigungen und den sexuellen Übergriff durch einen von ihr dem behördlichen Umfeld zugeordneten Mann handle es sich selbst bei Wahrheitsunterstellung, um ein individuelles Fehlverhalten einer einzelnen Amtsperson. Es seien keine Handlungen erkennbar, die Ausdruck von systematischen oder staatlichen Verfolgungsmassnahmen seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass trotz der nachvollziehbaren subjektiven psychischen Belastung es sich bei den geschilderten Handlungen um Amtsmissbrauch handle und nicht um eine Verfolgung seitens der Polizei oder des CID als Institutionen. Es sei grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates auszugehen. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie der Schutz verweigert werde. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres persönlichen Profils, ihrer familiären Situation oder tamilischen Herkunft an der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes gehindert gewesen wäre. Demnach sei eine Anzeige bei der Polizei rechtlich und faktisch möglich und zumutbar gewesen. Ferner habe es sich um regional beschränkte Verfolgung gehandelt, womit ihr eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung gestanden hätte, beispielsweise bei der Mutter des Beschwerdeführers oder in F._______. Angesichts der Aktenlage und unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage sei auch nicht ersichtlich, warum sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollten. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Es sei - entgegen den Ausführungen in ihrer Stellungnahme - das Dossier ihres Schwagers in ihre Prüfung einbezogen worden.

E. 6.2 Dagegen führten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde aus, die Vorinstanz habe es unterlassen die Situation in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. So hätten ihre Probleme sowie die ihres Ehemanns nach der Bewerbung für ein Visum begonnen. Dieser Prozess wäre «reibungslos» verlaufen, wenn der Bruder des Ehemanns - in der Schweiz als Flüchtling anerkannt - kein ausgeprägtes politisches Profil gehabt hätte. Aufgrund dessen Verbindung zur LTTE hätten die Behörden ihren Ehemann von der Ausreise abhalten wollen und die Ausstellung des Police Clearance Certificates verzögert. Dass sie und ihr Ehemann erst durch den Visumsantrag unerwartet erneut in den Fokus der Behörden geraten seien, blende die Vorinstanz aus. Den frauenspezifischen Verfolgungsgründen gebe sie zudem nicht genügend Gewicht. Bei dem erlebten sexuellen Übergriff handle es sich ebenso nicht um ein privates Fehlverhalten, sondern um eine staatliche Verfolgung, bei welcher innerstaatlicher Schutz ausgeschlossen sei. Das Bundesverwaltungsgericht sei sodann im Urteil D-2566/2024 vom 23. Mai 2024 davon ausgegangen, dass sexuelle Übergriffe von Polizei-beamten in Erfüllung ihrer Amtspflichten dem jeweiligen Staat zugerechnet werden könnten. Dies sei auch im vorliegenden Fall anzunehmen. Seine Drohungen und die Vergewaltigung seien in seiner Funktion als Polizist ausgesprochen worden und seien Ausdruck seiner Position und der damit einhergehenden Macht gewesen sowie im Wissen erfolgt, dass insbesondere für tamilische Frauen keine funktionierenden Schutzmassnahmen vorliegen würden. Seine Taten könnten daher nicht ohne weiteres von seiner beruflichen Tätigkeit getrennt werden. Zudem sei bekannt, dass alleinstehende Frauen sexuellen Übergriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt seien und der Staat nicht gewillt zu sein scheine, tamilische Frauen vor dieser sexuellen Gewalt zu schützen. Demnach sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer politisch exponierten Familie erneut Opfer von Missbrauch werden würde. Eine Verneinung der Vorfluchtgründe schliesse darüber hinaus nicht aus, dass sie bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlicher Weise verfolgt werde, so könne beispielsweise eine Person mit Verbindungen zu den LTTE gerade wegen ihrer Ausreise seitens der sri-lankischen Behörden als Bedrohung angesehen werden. Sie verfüge über mehrere Risikofaktoren - namentlich Verbindung zu den LTTE durch Geschwister, fehlen von ordentlichen Identitätsdokumenten sowie Geschlecht - und müsse bei einer Rückkehr begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen zutreffend verneint sowie deren Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-act. 31/16 Ziff. II).

E. 7.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist insbesondere festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, sich betreffend die geltend gemachten sexuellen Belästigungen und den sexuellen Übergriff durch einen Beamten auf sie an die sri-lankische Polizei zu wenden. Ihr Vorbringen, aufgrund der Angst vor Vergeltungsmassnahmen keine Anzeige erstattet zu haben (vgl. SEM-act. A24/16 F72f.), ist unbehelflich, da grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates in Bezug auf fehlbare Beamte auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr ein Schutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder ihres Profils und damit aus einem Motiv aus Art. 3 AsylG verweigert worden wäre. Der Verweis auf das Urteil D-2566/2024 vom 23. Mai 2024 betreffend Zurechnung sexueller Übergriffe von Polizeibeamten zu staatlichen Verfolgungshandlungen ist im vorliegenden Kontext insofern von vornherein unbehelflich, als es einen anderen Herkunftsstaat (Türkei) und Sachverhalt betrifft. Aufgrund der Annahme des staatlichen Schutzes gegen Verfehlungen einzelner Beamter ist im vorliegenden Fall die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen. Es kann daher eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftmachung und auch der vom SEM erörterten innerstaatlichen Fluchtalternative unterbleiben. Es ist aber festzustellen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, auf den sich der Fokus insbesondere gerichtet haben soll, und der gemeinsame Sohn sich weiterhin im Heimatstaat aufhalten. Der Ehemann geht dort nach Angaben der Beschwerdeführerin einer geregelten Arbeit für eine (...) nach, mit Büro ins C._______ und F._______, in denen er sich aufhält (vgl. SEM-act. A24/16 F13, F30).

E. 7.3 Ebenso liegen keine Risikofaktoren vor, die bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat zur Annahme einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung führen würden. Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt (vgl. Urteil des BVGer E-1414/2018 vom 30. März 2021 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2.5). Die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss sodann grundsätzlich im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Insbesondere bei Rückkehrende, die eine vermeintliche oder tatsächliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, früher - üblicherweise in Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zur LTTE - verhaftet worden sind sowie im Ausland an exilpolitischen regimekritischen Handlungen teilgenommen oder eine Beziehung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen regimekritischen exilpolitischen Gruppe haben, ist eine Gefährdung anzunehmen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4 m.w.H.; Urteile des BVGer E-5767/2020 vom 23. Januar 2026 E. 6.2.1; E-1414/2018 vom 30. März 2021 E. 5.2).

E. 7.4 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend weder eine eigene Verbindung zu den LTTE noch direkte Behelligungen aufgrund der Verbindung ihrer Brüder zu den LTTE sowie ihres Schwagers zur den LTTE geltend, geschweige denn ist sie im Ausland politisch exponiert aufgetreten. Allein aufgrund ihres Geschlechtes sowie ihrer tamilischen Ethnie ist objektiv keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist und in flüchtlingsrechtlicher Weise verfolgt werden könnte.

E. 7.5 An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in ihrer Beschwerde nichts zu ändern, da diese keinen neuen Tatsachen oder Beweismittel enthalten und auch im Übrigen nicht geeignet sind, den vorinstanzlichen Erwägungen etwas Massgebliches entgegenzuhalten.

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zutreffend die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen abgewiesen hat.

E. 7.7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.8 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In Sri-Lanka herrscht aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden, zumal dieser gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung sowohl in die Nord- als auch Ostprovinz zumutbar erscheint, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4). Die in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) vermag grundsätzlich nichts an dieser Einschätzung zu ändern, da sie die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. Urteile des BVGer E-7490/2025 vom 24. November 2025 E. 8.3.1 m.w.H.; E-6105/2025 vom 27. August 2025 S. 11). Am 22. September 2024, nach der schweren Wirtschaftskrise, wurde Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten Sri Lankas gewählt. Vorsitzender der kommunistischen Partei «Janatha Vimukthi Peramuna» und erstmals mit ihm ein Präsident, der nicht den bisherigen etablierten Parteien angehört. Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die «National People's Power» (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Auch wenn aktuell noch nicht absehbar ist, wie sich diese Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden, ist indes zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer Verschärfung der allgemeinen Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-5767/2020 vom 23. Januar 2026 E. 6.2.3 m.w.H.; E-7490/2025 vom 24. November 2025 E. 8.3.1 m.w.H.; D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2).

E. 8.3.3 Ebenso sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführerin verfügt neben einer sehr guten schulischen Ausbildung über Berufserfahrung sowie ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat. So leben nahe Verwandte sowie ihr Ehemann und Sohn weiterhin dort. Der Ehemann hat ebenfalls einen hohen Bildungsstand und geht einer beruflichen Tätigkeit nach. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin für sich als auch für ihre Tochter keine derart gravierenden gesundheitlichen Beschwerden geltend, die gegen einen Vollzug ihrer Wegweisung sprechen würden; sie räumt selbst ein, dass es ihr nach dem Vorfall du einer psychischen Dekompensation wieder besser gehe (vgl. SEM-act. 24/16 F51 ff.).

E. 8.3.4 Im Übrigen steht dem Vollzug der Wegweisung auch das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK nicht entgegen, da sich die Tochter der Beschwerdeführerin erst kurze Zeit in der Schweiz aufhält und mit ihrer Mutter in den Heimatstaat zurückkehrt.

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die Rechtsbegehren als aussichtslos zu erachten und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da es an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Mit dem vorliegenden Entscheid ist ebenso das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1 000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1 000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1772/2026 Urteil vom 27. März 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Sri Lanka, beide vertreten durch MLaw Anna Staub, Rechtsschutz für Asylsuchende - (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2026. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte zusammen mit ihrer Tochter am 13. November 2025 um Asyl. B. Am 18. Februar 2026 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Zu Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, sie sei ethnische Tamilin, im Distrikt C._______ (Nordprovinz) geboren und habe dort bis im Jahr 2009 mit ihrer Familie gelebt. Bis Ende des Jahres 2010 habe sie sich im Rehabilitationscamp D._______ aufgehalten. Zwei ihrer Brüder, die bei den LTTE gewesen seien, seien in anderen Rehabilitationscamps untergebracht gewesen. Ihre Eltern seien wieder in ihr Heimatdorf zurückgekehrt. Sie selbst habe in E._______ bei Verwandten gelebt und dort die Schule besucht. Im Jahr 2012 sei sie in ihren Heimatort zurückgekehrt und habe im April 2014 ihren Ehemann geheiratet. Dieser sei aufgrund seiner Ähnlichkeit zu seinem älteren, nicht rehabilitierten Bruder, der in der Schweiz lebe, wiederholt mitgenommen worden. Angesichts dieser Schwierigkeiten sei er noch im selben Jahr nach Malaysia ausgereist und sie sei zu ihrer Mutter gezogen. Nach dessen Rückkehr im Jahr 2016 sei die Situation normal gewesen und es sei ihnen finanziell gut gegangen. Ende Dezember 2024 beziehungsweise Anfang Januar 2025 hätten sie und ihr Ehemann für den Erhalt eines Arbeitsvisums in London ein «Police Clearance Certificate» beantragt. Im Januar 2025 sei ihr Ehemann deshalb zweimal von R., der dem Criminal Investigation Departement (CID) angehöre, vorgeladen worden, wobei sie ihren Mann bei der zweiten Vernehmung gemeinsam mit ihrer Tochter begleitet habe und sich einer Leibesvisitation durch einen anderen Mann habe unterziehen müssen, was sie als unmoralisch empfunden habe. Danach seien R. und eine weitere Begleitperson, wiederholt bei ihnen zu Hause erschienen und hätten sie unter Druck gesetzt und sexuelle Gefälligkeiten von ihr verlangt, wobei sie den versuchten Handlungen jeweils habe ausweichen können. Im Gegenzug dazu hätten sie in Aussicht gestellt ihrem Ehemann keine Schwierigkeiten zu verursachen, wogegen sie ihm sonst Straftaten, insbesondere Drogendelikte, anhängen würden. Aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen und möglichen Konsequenzen sowie aufgrund von Schwierigkeiten im familiären Umfeld wegen eines Grundstücks habe sie keine Anzeige erstattet, zumal sie kein Vertrauen in die staatlichen Schutzmechanismen gehabt habe. Am 4. August 2025 sei die Begleitperson von R. sodann zu ihr nach Hause gekommen und habe einem sexuellen Übergriff auf sie verübt. Sie sei in der Folge psychisch sehr belastet gewesen und habe aufgrund der Ereignisse - in Absprache mit ihrem Ehemann - zusammen mit ihrer Tochter am 12. August 2025 den Heimatstaat verlassen. Sie sei über den Flughafen legal mit ihrem Pass ausgereist. Ihr Ehemann und Sohn hätten nachreisen sollen. Sie würden sich jedoch immer noch in ihrem Heimatland befinden und sich aus Sicherheitsgründen nicht dauerhaft im Haus, sondern abwechselnd bei der Mutter oder in F._______ aufhalten. Der Sohn besuche die Schule nicht mehr. Bei einer Rückkehr fürchte sie erneut Opfer von Übergriffen zu werden. Zudem befürchte sie strafrechtliche Massnahmen, die ihrem Ehemann aufgrund fingierter Straftaten drohen könnten. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen (vgl. SEM-act. 25/19 Beweismittelverzeichnis). C. Am 25. Februar 2026 wurde der Rechtsvertretung der Entwurf des Entscheids zur Stellungnahme unterbreitet. Die Stellungnahme erfolgte am 26. Februar 2026. D. Mit Verfügung vom 27. Februar 2026 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. E. Am 10. März 2026 erhoben die Beschwerdeführerinnen - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - dagegen mit Eingabe vom 10. März 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, sub-eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchen sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. März 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Subeventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung ist abzuweisen, da keine Verfahrensfehler ersichtlich sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen hat sich die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung genügend mit dem Risikoprofil der Beschwerdeführerin sowie den geltend gemachten frauenspezifischen Verfolgungsgründen auseinandergesetzt. Ebenso wurde das Dossier des in der Schweiz lebenden Schwagers und dessen Familie konsultiert und in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt (vgl. SEM-act. 31/16 Ziff. II). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, es könnten weder den Aussagen der Beschwerdeführerin noch den Akten Hinweise auf gezielte staatliche Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motiven entnommen werden. Trotz der geltend gemachten Mitgliedschaft zweier Brüder und der äusserlichen Verwechslung ihres Ehemanns mit dessen Bruder, der ebenfalls bei den LTTE Mitglied gewesen sei, sowie der damit verbundenen Ausreise ihres Ehemanns nach Malaysia zwischen den Jahren 2014 und 2016, könne in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine Reflexverfolgung angenommen werden. Die Beschwerdeführerin habe bis ins Jahr 2024 unbehelligt im Heimatstaat leben können. Die geschilderten Ereignisse würden sodann mehrere Jahre zurückliegen und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Ausreise stehen. Sie sei zudem legal über den Flughafen ausgereist. Bei den sexuellen Belästigungen und den sexuellen Übergriff durch einen von ihr dem behördlichen Umfeld zugeordneten Mann handle es sich selbst bei Wahrheitsunterstellung, um ein individuelles Fehlverhalten einer einzelnen Amtsperson. Es seien keine Handlungen erkennbar, die Ausdruck von systematischen oder staatlichen Verfolgungsmassnahmen seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass trotz der nachvollziehbaren subjektiven psychischen Belastung es sich bei den geschilderten Handlungen um Amtsmissbrauch handle und nicht um eine Verfolgung seitens der Polizei oder des CID als Institutionen. Es sei grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates auszugehen. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie der Schutz verweigert werde. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres persönlichen Profils, ihrer familiären Situation oder tamilischen Herkunft an der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes gehindert gewesen wäre. Demnach sei eine Anzeige bei der Polizei rechtlich und faktisch möglich und zumutbar gewesen. Ferner habe es sich um regional beschränkte Verfolgung gehandelt, womit ihr eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung gestanden hätte, beispielsweise bei der Mutter des Beschwerdeführers oder in F._______. Angesichts der Aktenlage und unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage sei auch nicht ersichtlich, warum sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollten. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Es sei - entgegen den Ausführungen in ihrer Stellungnahme - das Dossier ihres Schwagers in ihre Prüfung einbezogen worden. 6.2 Dagegen führten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde aus, die Vorinstanz habe es unterlassen die Situation in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. So hätten ihre Probleme sowie die ihres Ehemanns nach der Bewerbung für ein Visum begonnen. Dieser Prozess wäre «reibungslos» verlaufen, wenn der Bruder des Ehemanns - in der Schweiz als Flüchtling anerkannt - kein ausgeprägtes politisches Profil gehabt hätte. Aufgrund dessen Verbindung zur LTTE hätten die Behörden ihren Ehemann von der Ausreise abhalten wollen und die Ausstellung des Police Clearance Certificates verzögert. Dass sie und ihr Ehemann erst durch den Visumsantrag unerwartet erneut in den Fokus der Behörden geraten seien, blende die Vorinstanz aus. Den frauenspezifischen Verfolgungsgründen gebe sie zudem nicht genügend Gewicht. Bei dem erlebten sexuellen Übergriff handle es sich ebenso nicht um ein privates Fehlverhalten, sondern um eine staatliche Verfolgung, bei welcher innerstaatlicher Schutz ausgeschlossen sei. Das Bundesverwaltungsgericht sei sodann im Urteil D-2566/2024 vom 23. Mai 2024 davon ausgegangen, dass sexuelle Übergriffe von Polizei-beamten in Erfüllung ihrer Amtspflichten dem jeweiligen Staat zugerechnet werden könnten. Dies sei auch im vorliegenden Fall anzunehmen. Seine Drohungen und die Vergewaltigung seien in seiner Funktion als Polizist ausgesprochen worden und seien Ausdruck seiner Position und der damit einhergehenden Macht gewesen sowie im Wissen erfolgt, dass insbesondere für tamilische Frauen keine funktionierenden Schutzmassnahmen vorliegen würden. Seine Taten könnten daher nicht ohne weiteres von seiner beruflichen Tätigkeit getrennt werden. Zudem sei bekannt, dass alleinstehende Frauen sexuellen Übergriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt seien und der Staat nicht gewillt zu sein scheine, tamilische Frauen vor dieser sexuellen Gewalt zu schützen. Demnach sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer politisch exponierten Familie erneut Opfer von Missbrauch werden würde. Eine Verneinung der Vorfluchtgründe schliesse darüber hinaus nicht aus, dass sie bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlicher Weise verfolgt werde, so könne beispielsweise eine Person mit Verbindungen zu den LTTE gerade wegen ihrer Ausreise seitens der sri-lankischen Behörden als Bedrohung angesehen werden. Sie verfüge über mehrere Risikofaktoren - namentlich Verbindung zu den LTTE durch Geschwister, fehlen von ordentlichen Identitätsdokumenten sowie Geschlecht - und müsse bei einer Rückkehr begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen zutreffend verneint sowie deren Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-act. 31/16 Ziff. II). 7.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist insbesondere festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, sich betreffend die geltend gemachten sexuellen Belästigungen und den sexuellen Übergriff durch einen Beamten auf sie an die sri-lankische Polizei zu wenden. Ihr Vorbringen, aufgrund der Angst vor Vergeltungsmassnahmen keine Anzeige erstattet zu haben (vgl. SEM-act. A24/16 F72f.), ist unbehelflich, da grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates in Bezug auf fehlbare Beamte auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr ein Schutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder ihres Profils und damit aus einem Motiv aus Art. 3 AsylG verweigert worden wäre. Der Verweis auf das Urteil D-2566/2024 vom 23. Mai 2024 betreffend Zurechnung sexueller Übergriffe von Polizeibeamten zu staatlichen Verfolgungshandlungen ist im vorliegenden Kontext insofern von vornherein unbehelflich, als es einen anderen Herkunftsstaat (Türkei) und Sachverhalt betrifft. Aufgrund der Annahme des staatlichen Schutzes gegen Verfehlungen einzelner Beamter ist im vorliegenden Fall die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen. Es kann daher eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftmachung und auch der vom SEM erörterten innerstaatlichen Fluchtalternative unterbleiben. Es ist aber festzustellen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, auf den sich der Fokus insbesondere gerichtet haben soll, und der gemeinsame Sohn sich weiterhin im Heimatstaat aufhalten. Der Ehemann geht dort nach Angaben der Beschwerdeführerin einer geregelten Arbeit für eine (...) nach, mit Büro ins C._______ und F._______, in denen er sich aufhält (vgl. SEM-act. A24/16 F13, F30). 7.3 Ebenso liegen keine Risikofaktoren vor, die bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat zur Annahme einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung führen würden. Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt (vgl. Urteil des BVGer E-1414/2018 vom 30. März 2021 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2.5). Die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss sodann grundsätzlich im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Insbesondere bei Rückkehrende, die eine vermeintliche oder tatsächliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, früher - üblicherweise in Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zur LTTE - verhaftet worden sind sowie im Ausland an exilpolitischen regimekritischen Handlungen teilgenommen oder eine Beziehung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen regimekritischen exilpolitischen Gruppe haben, ist eine Gefährdung anzunehmen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4 m.w.H.; Urteile des BVGer E-5767/2020 vom 23. Januar 2026 E. 6.2.1; E-1414/2018 vom 30. März 2021 E. 5.2). 7.4 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend weder eine eigene Verbindung zu den LTTE noch direkte Behelligungen aufgrund der Verbindung ihrer Brüder zu den LTTE sowie ihres Schwagers zur den LTTE geltend, geschweige denn ist sie im Ausland politisch exponiert aufgetreten. Allein aufgrund ihres Geschlechtes sowie ihrer tamilischen Ethnie ist objektiv keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist und in flüchtlingsrechtlicher Weise verfolgt werden könnte. 7.5 An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in ihrer Beschwerde nichts zu ändern, da diese keinen neuen Tatsachen oder Beweismittel enthalten und auch im Übrigen nicht geeignet sind, den vorinstanzlichen Erwägungen etwas Massgebliches entgegenzuhalten. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zutreffend die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen abgewiesen hat. 7.7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.8 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Sri-Lanka herrscht aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden, zumal dieser gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung sowohl in die Nord- als auch Ostprovinz zumutbar erscheint, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4). Die in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) vermag grundsätzlich nichts an dieser Einschätzung zu ändern, da sie die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. Urteile des BVGer E-7490/2025 vom 24. November 2025 E. 8.3.1 m.w.H.; E-6105/2025 vom 27. August 2025 S. 11). Am 22. September 2024, nach der schweren Wirtschaftskrise, wurde Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten Sri Lankas gewählt. Vorsitzender der kommunistischen Partei «Janatha Vimukthi Peramuna» und erstmals mit ihm ein Präsident, der nicht den bisherigen etablierten Parteien angehört. Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die «National People's Power» (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Auch wenn aktuell noch nicht absehbar ist, wie sich diese Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden, ist indes zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer Verschärfung der allgemeinen Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-5767/2020 vom 23. Januar 2026 E. 6.2.3 m.w.H.; E-7490/2025 vom 24. November 2025 E. 8.3.1 m.w.H.; D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2). 8.3.3 Ebenso sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführerin verfügt neben einer sehr guten schulischen Ausbildung über Berufserfahrung sowie ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat. So leben nahe Verwandte sowie ihr Ehemann und Sohn weiterhin dort. Der Ehemann hat ebenfalls einen hohen Bildungsstand und geht einer beruflichen Tätigkeit nach. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin für sich als auch für ihre Tochter keine derart gravierenden gesundheitlichen Beschwerden geltend, die gegen einen Vollzug ihrer Wegweisung sprechen würden; sie räumt selbst ein, dass es ihr nach dem Vorfall du einer psychischen Dekompensation wieder besser gehe (vgl. SEM-act. 24/16 F51 ff.). 8.3.4 Im Übrigen steht dem Vollzug der Wegweisung auch das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK nicht entgegen, da sich die Tochter der Beschwerdeführerin erst kurze Zeit in der Schweiz aufhält und mit ihrer Mutter in den Heimatstaat zurückkehrt. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die Rechtsbegehren als aussichtslos zu erachten und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da es an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Mit dem vorliegenden Entscheid ist ebenso das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1 000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1 000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand: