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E-6105/2025

E-6105/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6105/2025 Urteil vom 27. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 9. November 2024 verliess und am 12. November 2024 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz zunächst ein Dublin-Verfahren einleitete, und mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, sie in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass aufgrund des Ablaufs der Frist zur Überstellung nach Italien die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Juni 2025 ihre Verfügung vom 13. Dezember 2024 aufhob, das nationale Asylverfahren aufnahm und die Beschwerdeführerin dem zuständigen Kanton zuwies, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Juli 2025 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, hinduistischen Glaubens und habe ihre ersten Lebensjahre in der Nordprovinz im Distrikt Jaffna verbracht, dass im Jahr 2007, als sie (...) Jahre alt gewesen sei, ihr Vater, ein Buschauffeur, eines Nachts zu Hause behördlich aufgesucht, in einem weissen Van mitgenommen und am nächsten Tag im Beisein dieser Männer mit verbundenen Augen sowie einem gebrochenen Arm zurückgeführt worden sei, dass Ausgrabungen auf ihrem Landstück vorgenommen worden seien, weil man den Vater der Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt habe, dass nichts gefunden worden sei, die Männer ihren Vater jedoch wieder mitgenommen hätten und dieser seither als verschollen gelte, dass ihre Grossmutter väterlicherseits die Mitnahme des Vaters bei einer Menschenrechtsbehörde gemeldet habe, dass ihre Mutter sie etwa einen Monat nach der Mitnahme des Vaters ihren Grosseltern väterlicherseits in Obhut gegeben habe, sie mit diesen, ihrer Tante väterlicherseits und später auch deren Ehemann und dem gemeinsamen Sohn zusammengelebt habe, dass der Kontakt zu ihrer Mutter aus ihr unbekannten Gründen abgebrochen sei, dass ihre Grosseltern in den Jahren 2012 und 2013 zwei oder drei Mal vom Criminal Investigation Department (CID) aufgesucht und nach dem Verbleib ihres Vaters befragt worden seien, dass ihre Grossmutter im Jahr 2014 verstorben sei und sie in der Folge durch jeweils dieselben vier Beamten vom CID zunächst nach dem Verbleib ihrer Grossmutter und dann regelmässig zum Verbleib ihres Vaters befragt worden sei, dass besagte Männer sie zu Beginn ein bis zwei Mal im Monat jeweils nachts behelligt hätten, bis sich die Behelligungen zuletzt auf zwei Besuche wöchentlich erhöht hätten, dass ihr dabei insbesondere ein Vorfall stark in Erinnerung geblieben sei, als die Beamten ihre Unwissenheit bezüglich des Verbleibs ihres Vaters nicht geglaubt und ihr vorgeworfen hätten, sie unterstütze die Bewegung möglicherweise selbst, woraufhin sie verbal bedroht und unsittlich berührt worden sei; zu diesem Zeitpunkt sei sie 17-jährig gewesen, dass sie nach diesem Vorfall erstmals über eine Ausreise aus ihrem Heimatstaat nachgedacht habe und sich hilfesuchend an ihren in B._______ wohnhaften Onkel väterlicherseits gewandt habe, dass sie sich sodann im Alter von 18 Jahren in einen Mann verliebt habe, dessen Mutter die Beziehung missbilligt, sie deshalb beschimpft und beleidigt habe, sobald sie sich auf der Strasse angetroffen hätten, dass dieses Verhalten der Mutter auch noch nach Beendigung der zweijährigen Beziehungen, welche im Jahr 2022 durch ihren Freund erfolgt sei, angehalten habe, dass ihr Grossvater pflegebedürftig geworden sei und sie dessen Pflege übernommen habe, zumal ihre Tante und deren Ehemann sich mehrheitlich im Elternhaus des Ehemannes aufgehalten hätten, sie somit mehr oder weniger auf sich alleine gestellt gewesen sei, dass es immer wieder Situation gegeben hätte, in welchen sie mit dem Ehemann ihrer Tante allein gewesen sei, was dieser ausgenutzt habe, indem er sie wiederholt «seltsam» angeschaut, angeschubst sowie unsittlich berührt habe, dass sie sich nach dem Tod ihres Grossvaters im Jahr 2023 schliesslich zur Ausreise entschieden habe und mit Hilfe ihres in B._______ lebenden Onkels die Ausreise vorbereitet habe, zumal ihr aufgrund der zuvor genannten Vorfälle zwischenzeitlich alles zu viel geworden sei, dass sie die Ausreise mit dem Verkauf eines von den Grosseltern geerbten Landstücks sowie mit Hilfe von Verwandten finanziert habe, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung vom 31. Juli 2025 (gleichentags eröffnet) ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. August 2025 durch den rubrizierten Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 14. August 2025 bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Mitnahme des Vaters der Beschwerdeführerin durch die sri-lankischen Behörden im Jahr 2007 sowie der Umstand, dass er seither verschollen sei, werde unter Berücksichtigung der diesbezüglich eingereichten Beweismittel nicht in Abrede gestellt, dass zwischen dem Beginn der geltend gemachten Behelligungen seitens des CID im Jahr 2014 und ihrer Ausreise im November 2024 jedoch weder ein inhaltlicher noch ein zeitlicher Zusammenhang festgestellt werden könne, zumal der für die Beschwerdeführerin bedrohlichste Vorfall im Jahr 2019, mithin mehrere Jahre vor ihrer Ausreise stattgefunden habe, dass aufgrund der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz dieses Vorbringens darauf verzichtet werden könne, auf die in den Aussagen der Beschwerdeführerin enthaltenen Unglaubhaftigkeitselementen näher einzugehen, dass es aber seltsam anmute, dass die Behörden die Beschwerdeführerin erst sieben Jahre nach dem Verschwinden des Vaters und über viele Jahre hinweg mit der von ihr geschilderten Intensität nach dessen Verbleib befragt haben sollten, obwohl sie zum Zeitpunkt des Verschwindens ihres Vaters erst (...) Jahre alt gewesen sei, und ihre Grossmutter bis zu deren Tod nur zwei oder drei Mal vom CID aufgesucht worden sein soll, sie hingegen monatlich, zuletzt gar zwei Mal wöchentlich, dass das Vorbringen, wonach der Ehemann ihrer Tante sie wiederholt «komisch» angeschaut und unsittlich berührt habe, für sich allein offensichtlich kein Grund für ihre Ausreise gewesen sei, entsprechend fehle es mit Blick auf ihre Ausreisegründe sowohl an der gebotenen Kausalität als auch an der geforderten flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität, ebenso könne von ihr als erwachsene Frau erwartet werden, sich bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat bei Bedarf zur Wehr zu setzen und gegebenenfalls an ihre Tante, ihre Verwandten und/oder an die Behörden zu wenden, dass ebenso die Beschimpfungen durch die Mutter ihres Ex-Freundes kein flüchtlingsrechtlich relevantes Mass an Intensität erlangen würden und die Beziehung im Jahr 2022 beendet worden sei, so dass auch zwischen der geltend gemachten Verfolgungshandlung sowie der Ausreise kein Kausalzusammenhang hergestellt werden könne, dass ferner die Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann flüchtlingsrechtlich relevant seien, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde, dass Rückkehrende, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt werden könnten, wobei die Befragung für sich gesehen sowie eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme darstelle, ebenso auch nicht die Kontrollmassnahmen - Aufsuchen zwecks Registrierung am Herkunftsort, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person - am Herkunftsort, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihrem Heimatstaat in den Fokus der Behörden geraten könnte und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde, dass die aktuelle politische Situation mit der Wahl von Anura Kumara Dissanayake am 21. September 2024 zum neuen Präsidenten, den Parlamentswahlen am 14. November 2024 und der Bildung des neuen Kabinetts am 18. November 2024 diese Einschätzung nicht umstossen könne, dass es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme gebe, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen nach der Wahl des neuen Präsidenten kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien, auch wenn unter der neuen Regierung weiterhin Überwachungen und Einschüchterungen von Minderheiten, Menschenrechtsaktivistinnen und Menschenrechtsaktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Demonstrierenden und weiteren regierungskritischen Personen nicht gänzlich ausgeschlossen werden könnten, dass die Beschwerdeführerin weder politisch aktiv noch anderweitig aufgrund persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber der sri-lankischen Regierung auf irgendeine Art und Weise exponiert gewesen sei, dass somit kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, sie werde bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen ihre Vorbringen zu den Asylgründen wiederholt und der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen entgegenhält, sie sei nicht nur aufgrund ihres Vaters im Visier der CID, sondern auch als alleinstehende junge Frau eine «einfache Beute» für CID-Offiziere und den Ehemann ihrer Tante, sie könne «ohne Mann im Haus» einfach eingeschüchtert und missbraucht werden, und sei durch einen Angehörigen des CID im Alter von 17/18 Jahren und danach weitere vier bis fünf Mal denn auch vergewaltigt worden, dass sie aufgrund der Reflexverfolgung in Bezug auf ihren Vater, den daraus resultierenden Vergewaltigungen, den Drohungen durch die CID-Angehörigen sowie den Drohungen der Mutter ihres Ex-Freundes und der sexuellen Belästigungen durch den Ehemann ihrer Tante in schwerer Weise an Leib und Leben gefährdet sei, dass sie bei einer Rückkehr befürchte, zwecks Überwachung wieder aufgesucht, befragt und vergewaltigt zu werden, sie demnach eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen habe, dass das Gericht zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht unter Verneinung ihrer Flüchtlingseigenschaft abgelehnt hat, dass auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung, SEM-act. 42/13 Ziff. II), dass die Behelligung des Vaters und dessen Verschwinden im Jahr 2007, als die Beschwerdeführerin noch im Kleinkindalter war, sicher ein prägendes Ereignis darstellen, jedoch nicht ursächlich für die im Jahr 2024 erfolgte Ausreise der Beschwerdeführerin waren, dass die geltend gemachten regelmässigen Behelligungen der Beschwerdeführerin durch Angehörige des CID seit dem Tod der Grossmutter im Jahr 2014 bis zur Ausreise im Jahr 2024 auch nach Ansicht des Gerichts in Zweifel zu ziehen sind, da sie weder plausibel sind noch substanziiert wurden (SEM-act. A36/14 F55 S. 7, F58 ff. F68-F72), dass nunmehr auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin sei mehrfach durch einen der CID-Angehörigen vergewaltigt worden (Beschwerde S. 3), ohne dass dies weiter konkretisiert oder ausgeführt wurde, warum es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung nicht möglich gewesen sein soll, über diese Übergriffe zu sprechen, waren sexualisierte Behelligungen durch die CID-Angehörigen und den Mann der Tante doch Thema in der Anhörung (vgl. SEM act. A36/14 F55 S. 7, F71, F79 f.), dass dieses Vorbringen daher als nachgeschoben zu erachten ist und es der Beschwerdeführerin überdies auch bei unterstellter Glaubhaftmachung unter Verweis auf die Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes zuzumuten gewesen wäre, sich bezüglich des fehlbaren Verhaltens des CID-Beamten an die Behörden zu wenden oder im Sinne einer innerstaatlichen Zufluchtsalternative bei ihrem Onkel väterlicherseits in B._______ Wohnsitz zu nehmen, zumal dieser sie bei der Ausreise unterstützt haben soll und in der Beschwerde nicht näher konkretisiert wird, warum er die Beschwerdeführerin nicht aufnehmen kann oder will, dass ohne das unangebrachte Verhalten des Ehemanns ihrer Tante sowie der Mutter ihres Ex-Freundes zu verkennen, dieses nicht flüchtlingsrechtlich relevant ist, es namentlich an einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG fehlt und die beschriebenen Handlungen auch keine Intensität erreicht haben, aufgrund derer darauf zu schliessen wäre, dass der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann, die Beschwerdeführerin aber auch diesbezüglich gehalten wäre, zunächst die sich im Heimatstaat zur Verfügung stehenden Schutzmöglichkeiten auszuschöpfen, dass sodann, wie bereits durch die Vorinstanz erwähnt, bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zukünftig flüchtlingsrechtlich relevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird, da sie über kein exponiertes Profil verfügt, mit dem sie in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten könnte, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zurecht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4), dass dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka gilt (Stabilisierung der Wirtschaft seit 2022, Präsidentschaftswahl am 21. September 2024, Parlamentswahlen am 14. November 2024), die nicht dazu führen, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste, und auch in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, indem sowohl ihre Tante als auch ihr Onkel väterlicherseits im Heimatstaat leben, sie auch nach ihrer Ausreise mit ihrer Tante gelegentlich in Kontakt steht (vgl. SEM-act. A36/14 F40 f.), dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben gemäss bis zu ihrer Ausreise im Haus der Grosseltern wohnhaft war und entgegen ihren Ausführungen in ihrer Beschwerdeschrift bereits vor ihrer Ausreise mehr oder weniger auf sich alleine gestellt gewesen sein will (vgl. SEM-act. A36/14 F55, F58 und F83 f.), dass sie ferner die Schule mit einem A-Level abgeschlossen hat (vgl. SEM-act. A36/14 F46 f.) und auch keine relevanten gesundheitlichen Beschwerden vorliegen (vgl. auch Beschwerde S. 5 mit dem nicht näher konkretisierten Hinweis auf psychische Belastungen der Beschwerdeführerin) die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung daher zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass auch der nicht näher substanziierte Eventualantrag (Rechtsbegehren 2), wonach das Verfahren an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen sei, abzuweisen ist, da keine Verfahrenspflichtverletzungen ersichtlich sind und der Sachverhalt als erstellt geltend kann, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand: