Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger maurischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ im Bezirk C._______, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Ende Oktober 2015 und reiste über den Iran und verschiedene europäische Länder am 26. November 2015 in die Schweiz ein. Gleichentags ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl. Er wurde am 11. Dezember 2015 summarisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und den Asylgründen befragt (BzP) und am 5. April 2017 sowie am 26. April 2017 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe 12 Jahre lang die Schule besucht, habe zwar keinen Beruf erlernt, jedoch ein eigenes Geschäft mit 50 tamilischen Mitarbeitenden geführt. Er sei seit dem Jahre 2001 verheiratet und habe mit seiner Ehefrau zwei Kinder. Seine Familie würde noch immer in B._______ leben. In seiner Firma (...), welche er im Jahre 2005 von seinen Schwiegereltern übernommen habe, produziere er (...) und (...) aus (...) und habe diese in tamilischen Gebieten beziehungsweise in Gebieten, welche von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kontrolliert worden seien, verkauft. Um die Geschäfte voranzutreiben, habe er mit den LTTE zusammengearbeitet. Etwa 15% seines Erlöses habe er jeweils an die LTTE abgeben müssen. Diese hätten ihren Hauptsitz in E._______ gehabt. Anstelle von Geld habe er die LTTE jeweils mit Naturalien bezahlt. Dies habe er während sechs bis sieben Jahren gemacht. Nach dem Ende des Bürgerkrieges seien einige ehemalige LTTE-Mitglieder zur sri-lankischen Armee (SLA) übergelaufen und hätten seine Kooperation mit den LTTE an die SLA verraten. Er sei im Oktober 2014 beziehungsweise 2015 zweimal vom Criminal Investigation Department (CID) zu Hause festgenommen worden, wobei ihm vorgeworfen worden sei, die LTTE unterstützt und sie mit Waren beliefert zu haben. Bei der ersten Festnahme sei er nach F._______ gebracht worden und nach drei Tagen ohne weitere Konsequenzen wieder freigelassen worden. Das zweite Mal sei er während einer Woche in G._______ unter widrigen und erniedrigenden Bedingungen festgehalten und misshandelt worden. Er sei wiederum der Unterstützung der LTTE bezichtigt worden. Mithilfe von Mitgliedern seiner Moschee sei er schliesslich freigekommen, da sich diese für ihn und seine rein geschäftliche Verbindung zu den LTTE verbürgt hätten. In der muslimischen Gemeinde habe es aufgrund seiner früheren Aktivitäten im Zusammenhang mit den LTTE aber Unmut gegeben, weswegen es nach seiner zweiten Haftentlassung zu drei Brandanschlägen auf seine Firma gekommen sei, wobei ein Brandanschlag nach seiner Ausreise verübt worden sei. Zudem hätten die Muslime den tamilischen Fabrikarbeiterinnen viel Ärger gemacht, so dass diese nicht mehr zur Arbeit gekommen seien. Hinter seinem Rücken sei ausserdem schlecht über ihn geredet worden und einmal sei er absichtlich von einem Lastwagen angefahren worden. Die Person, die ihn angefahren habe, habe sich zwar bei ihm entschuldigt, er habe jedoch später erfahren, dass der Bruder dieser Person von den LTTE gefoltert und umgebracht worden sei. In den Jahren 2014 und 2015 sei er ferner von Personen, welche jeweils mit einem weissen Van in seiner Fabrik und bei ihm zu Hause vorgefahren seien, gesucht worden. Er habe sich jedoch jeweils rechtzeitig verstecken können. Aus Angst vor dem CID habe er sich sodann an verschiedenen Orten versteckt und schliesslich seinen Heimatstaat verlassen. Auch nach seiner Ausreise sei er von ihm unbekannten Personen gesucht worden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde (im Original sowie mit englischer Übersetzung), seinen Führerausweis, eine Bestätigung sein Geschäft betreffend, diverse Fotos seines Geschäfts, einen Zeitungsartikel über sein Geschäft mit namentlicher Erwähnung als dessen Besitzer sowie ein Bestätigungsschreiben eines Friedensrichters, dass er in Sri Lanka gefährdet sei, zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 27. April 2017 richtete das SEM eine Botschaftsanfrage an die Schweizerische Vertretung in Colombo, welche mit Bericht vom 27. Oktober 2017 beantwortet wurde. C. Mit Schreiben vom 20. November 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur Botschaftsantwort Stellung zu nehmen; die entsprechende Stellungnahme wurde dem SEM fristgerecht mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 zugestellt. D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 - eröffnet am 5. Februar 2018 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. E. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter - am 7. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er liess beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 8. März 2018. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2018 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Die am 19. April 2018 eingereichte Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2018 zur Stellungnahme zugestellt.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die beiden Inhaftierungen in den Anhörungen substantiiert und glaubhaft geschildert, so dass kein Zweifel an deren Wahrheitsgehalt bestehe. Gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo vom 27. Oktober 2017 und deren Einschätzung sei jedoch davon auszugehen, dass die geltend gemachten Inhaftierungen in früheren Jahren erfolgt sein müssten. Weiter schliesse die Botschaft aus, dass es zu Brandanschlägen auf die Firma des Beschwerdeführers gekommen sei, welche von der muslimischen Gemeinschaft verursacht worden seien. Zudem hätten die männlichen Mitglieder seiner Familie problemlos die Moschee besuchen können, weswegen es unwahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Probleme mit den Mitgliedern seiner muslimischen Gemeinde gehabt habe. Im Ergebnis seien somit die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Jahre 2014 beziehungsweise 2015 zweimal inhaftiert gewesen zu sein und dass seine Firma von der muslimischen Gemeinschaft mehrmals in Brand gesteckt worden sei, als unglaubhaft zu bezeichnen. Ebenso fehle es vorliegend an der Asylrelevanz, zumal die geltend gemachten Ereignisse einige Jahre vor der Ausreise 2015 stattgefunden hätten und es folglich in zeitlicher und sachlicher Hinsicht an einem Kausalzusammenhang fehle. In Bezug auf die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, führte die Vorinstanz aus, dass Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identifikationsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, am Flughafen zwar zu ihrem Hintergrund befragt würden. Die Befragung allein sowie die allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise, was im vorliegenden Fall ohnehin nicht zutreffen würde, stelle aber keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Bezüglich der Probleme, welche der Beschwerdeführer mit der muslimischen Gemeinschaft haben soll, sei festzuhalten, dass die Brandstiftungen nicht glaubhaft seien und andere asylrelevante Verfolgungsmassnahmen durch Personen der muslimischen Gemeinschaft nicht geltend gemacht worden seien. Die vorgebrachte üble Nachrede ihn betreffend sei mangels Intensität nicht asylrelevant. Dass der Beschwerdeführer absichtlich von einer Person angefahren worden sein soll, stütze sich zudem lediglich auf eine unbegründete Vermutung seinerseits. Was die anonymen Drohanrufe beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie die Suche nach ihm nach seiner Ausreise anbelange, sei festzuhalten, dass sich das CID zwar vor Jahren für den Beschwerdeführer und dessen Geschäftsbeziehung zu den LTTE interessiert habe. Stünde er aber weiterhin in deren Fokus, wäre er mit Sicherheit strafrechtlich verfolgt worden. Dass er aus der Haft entlassen worden sei, spreche ebenso gegen ein weiterhin anhaltendes Interesse der sri-lankischen Behörden an ihm. Fraglich sei auch, ob die Telefonanrufe tatsächlich den sri-lankischen Sicherheitskräften zuzurechnen seien, zumal der Beschwerdeführer diese Anrufe in den Anhörungen nicht erwähnt habe. Weder aus diesen Telefonanrufen noch aus den Besuchen von unbekannten Personen, die sich nach seiner Ausreise über ihn erkundigt hätten, könne eine asylrelevante Gefährdung abgeleitet werden. Da der Beschwerdeführer zudem mit seinem eigenen Reisepass legal habe ausreisen können, sei eine akute Gefährdung durch die Sicherheitskräfte Sri Lankas im Zeitpunkt seiner Ausreise unwahrscheinlich. Aus öffentlich zugänglichen Quellen würden sich ausserdem Hinweise ergeben, welche die Telefonanrufe und Besuche von unbekannten Personen erklären könnten. So sei die Firma des Beschwerdeführers von (...) finanziell unterstützt worden. Aus den Quartalsberichten von (...) von Oktober 2015 bis Juni 2016, die im Internet öffentlich zugänglich seien, sei ersichtlich, dass die Firma einerseits finanzielle Schwierigkeiten andererseits Probleme mit Lärm- und Staubemissionen gehabt habe. Ein erzürnter Nachbar habe sich offensichtlich bei den Behörden beschwert. Die Firma habe in der Folge die Zulassung der sri-lankischen Umweltbehörde verloren und habe nach Oktober 2015 während eines Jahres geschlossen werden müssen. Erst nach Revisionsarbeiten im Jahre 2017 habe die Firma ihre Aktivitäten wiederaufnehmen können. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden oder Drittpersonen geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werde. Auch die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Insbesondere handle es sich beim Schreiben des Vorsitzenden der Moschee vom 30. November 2015 offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass sich das SEM bei seiner Argumentation, die zweimalige Festnahme durch das CID habe nicht im Jahre 2015 stattgefunden, allein auf die Abklärung und Einschätzung der Schweizerischen Botschaft vom 27. Oktober 2017 gestützt habe. Diese von der Vorinstanz als «gesicherte Erkenntnisse» bezeichnete Informationen würden jedoch vom Immigration Liaison Officer (ILO) stammen, der selbst in seiner Abklärung darauf hingewiesen habe, dass die von ihm befragten Personen in ihren Ausführungen sehr unpräzise gewesen seien und die LTTE mit keinem Wort erwähnt hätten. Ebenso sei fraglich, in welcher Sprache die Gespräche geführt worden seien und wer anwesend gewesen sei. Soweit in der Botschaftsantwort ausgeführt werde, es sei zu keinen Brandstiftungen gekommen, sei dies nachweislich falsch. Unter Verweis auf den als Beweismittel eingereichten Bericht der Feuerwehr (fire brigade) vom 22. Februar 2018 sei es am 12. September 2016 um 12.30 Uhr in der Fabrik des Beschwerdeführers nachweislich zu einem Brand gekommen. Dabei habe die Feuerwehr bis in die späte Nacht hinein einen Löscheinsatz geleistet. Als Brandursache komme Brandstiftung durch Unbekannte in Betracht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es zu Brandanschlägen auf sein Geschäft gekommen sei, sei somit als glaubhaft zu erachten. Die Aussage (...) des Beschwerdeführers im Gespräch mit dem ILO, wonach der Beschwerdeführer vor fünf bis sechs Jahren mitgenommen worden sei, werde durch die als Beweismittel eingereichte beglaubigte schriftliche Erklärung (...) vom 20. Februar 2018 klar widerlegt. So bestätige sie in diesem Schreiben ausdrücklich, dass die CID-Beamten, von denen sie geglaubt habe, es handle sich um den Schulleiter, sowohl beim ersten als auch beim zweiten Vorfall im Oktober 2015 gekommen seien. Diese Aussage sei im Übrigen von 14 Mitarbeitenden des Familienunternehmens unterschriftlich bestätigt worden. Hätten sich die Festnahmen in den Jahren 2011 beziehungsweise 2012 ereignet, wäre es nachvollziehbar gewesen, hätte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seinen Heimatstaat verlassen, und nicht ohne Not vier beziehungsweise drei Jahre später, als sein Produktionsbetrieb äusserst erfolgreich gewesen sei. Des Weiteren handle es sich beim Beschwerdeführer um einen der ethnischen und religiösen Minderheit angehörenden maurischen Muslim. Dass er durch die jahrelange Beschäftigung dutzender tamilischer Familien in seinem Betrieb auf Missfallen und Ablehnung in der muslimischen Gemeinschaft gestossen sei, insbesondere im Hinblick auf seine vergangene Zusammenarbeit mit den LTTE, sei daher nachvollziehbar. Soweit die Vorinstanz vorbringe, es sei erwiesen, dass es zu keinen Problemen mit der muslimischen Gemeinschaft gekommen sei, was sich daran zeige, dass die männlichen Familienmitglieder des Beschwerdeführers weiterhin die Moschee hätten besuchen können, sei Folgendes zu entgegnen: Es entspreche der islamischen Tradition, Gläubige zum Gebet in der Moschee zuzulassen und diese an der Ausübung ihres Glaubens nicht zu hindern, ungeachtet allfälliger privater oder geschäftlicher Konflikte. Insgesamt könne mithin bei der Botschaftsantwort nicht von gesicherten Erkenntnissen ausgegangen werden. Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer zeitnah vor seiner Flucht aus dem Heimatstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Entsprechend sei ein enger zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der asylrelevanten Verfolgung (die zweimalige Inhaftierung durch das CID und die erniedrigende, gewaltsame Behandlung während der Haft) und der Flucht gegeben. Aufgrund der Vorfälle im Zusammenhang mit den Inhaftierungen, den Brandanschlägen auf seine Fabrik sowie den Anfeindungen von Seiten der muslimischen und singhalesischen Gemeinschaft erfülle der Beschwerdeführer ausserdem zahlreiche Risikofaktoren, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft führen müssten. So habe (...) des Beschwerdeführers nicht nur die Brandanschläge bestätigt, sondern auch, dass nach seiner Flucht wiederholt Angehörige des CID bei ihr zu Hause auf der Suche nach ihm aufgetaucht seien. Entsprechend handle es sich bei den Anfeindungen gegen die Familie des Beschwerdeführers nicht nur um üble Nachrede, sondern um gezielte Übergriffe, welche die Existenz der Familie bedrohen würden. Insbesondere vor dem Hintergrund der äusserst angespannten Lage der unterschiedlichen Ethnien in Sri Lanka dürfe ein solcher Konflikt nicht bagatellisiert werde. Zudem könne der Staat in einer solchen Konstellation seine Schutzfunktion nicht wahrnehmen.
E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest und ergänzte, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel keinen erheblichen Beweiswert aufweisen würden. Das Schreiben der Feuerwehr H._______ vom 22. Februar 2018 sei auf Englisch verfasst und vermittle aufgrund des Inhalts und der unüblichen und fehlerbesetzten englischen Sprache den Eindruck eines Auftragsschreibens. Selbst wenn das Dokument einen tatsächlichen Brandfall schildern würde, so könnte daraus nicht abgeleitet werden, wer die Urheber gewesen seien und ob es sich tatsächlich um eine Brandstiftung aus einem asylrelevanten Motiv handle. Das Schreiben (...) des Beschwerdeführers widerspreche den Erkenntnissen der Botschaftsabklärung in wesentlichen Teilen und sei als Gefälligkeitsschreiben einzuordnen.
E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6.2 je m.w.H.). Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob staatlicher Schutz beansprucht werden kann.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Situation der nach Sri Lanka Rückkehrenden auseinandergesetzt. Dabei stellte es unter anderem fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen sei, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit zeigten. Dennoch könne nicht angenommen werden, dass jeder aus Europa beziehungsweise aus der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines Auslandaufenthaltes einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt sei. Entsprechend müsse jeweils im Einzelfall ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise behelligt zu werden (a.a.O. E. 8.1 und 8.3 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht definierte in der Folge verschiedene, nicht abschliessend zu verstehende Risikofaktoren: Demnach sind insbesondere jene Rückkehrenden gefährdet, die eine vermeintliche oder tatsächliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, Rückkehrende, bei denen frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE) vorliegen, sowie Personen, die im Ausland an exilpolitischen regimekritischen Handlungen teilgenommen haben oder eine Beziehung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen regimekritischen exilpolitischen Gruppe haben (vgl. The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, Part I: Section [I] - General, Government Notifications, The United Nations Act. No. 45 of 1968, Amendment to the List of Designated Persons under Regulation 4[7] of the United Nations Regulations No. 1 of 2012, 20. November 2015; vgl. dazu a.a.O. E. 8.5.4). Das Vorliegen einer dieser sogenannten stark risikobegründenden Faktoren (Verbindung zu den LTTE, Vorliegen früherer Verhaftungen und exilpolitische Aktivitäten) kann bereits zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen. Als weitere sogenannte schwach risikogefährdende Faktoren erachtete das Bundesverwaltungsgericht das Fehlen der erforderlichen Identitätsdokumente bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisepapieren, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung, gut sichtbare Narben am Körper, eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie Strafverfahren und Strafregistereinträge (a.a.O. E. 8.4 m.w.H.). Diese risikogefährdenden Faktoren vermögen in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes begründen. In Kombination mit den voranstehend genannten stark risikobegründenden Faktoren können sie aber die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung erhöhen. Auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegründender Faktoren kann die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen rechtfertigen (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
E. 6 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren zum heutigen Zeitpunkt nicht als genügend erstellt zu erachten ist für eine abschliessende Beurteilung, ob zum heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Dies aus den nachfolgenden Gründen:
E. 6.1 Es ist aufgrund der konzisen Ausführungen des Beschwerdeführers, der eingereichten Beweismittel, aber auch gestützt auf die Abklärungen über die Schweizerische Botschaft vor Ort als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits zu Bürgerkriegszeiten die von ihm erwähnte Firma geführt haben. Der Beschwerdeführer hat sodann detailliert und in sich schlüssig beschrieben, unter welchen Umständen er der LTTE bis zum Kriegsende im Jahre 2009 mehrere Jahre lang Abgaben geleistet hat, dies im Interesse seines eigenen wirtschaftlichen Fortkommens. Seine Schilderungen fügen sich ein in den landeskundlichen Kontext und die Vorgehensweise der LTTE bei der Beschaffung von Geld und Waren. Der Standort der Firma ist sodann in einem ehemals umkämpften LTTE-Gebiet auszumachen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat sodann im Rahmen der einlässlichen Anhörungen zwei Festnahmen und damit verbundene Inhaftierungen vor seiner Ausreise durch sri-lankische Sicherheitskräfte beschrieben. Die Vorinstanz hat ihrerseits diese Vorbringen nicht in Frage gestellt. Diese Ereignisse scheinen gestützt auf die jetzige Aktenlage auch nach Ansicht des Gerichts glaubhaft. Die Vorinstanz hat diese Inhaftierungen jedoch zeitlich früher, nämlich im Jahre 2012/2013, verortet und daher einen Kausalzusammenhang zur erfolgten Ausreise verneint. Dabei beruft sie sich auf das Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft vor Ort, welches sich auf Angaben von Familienmitgliedern, namentlich (...) und (...) des Beschwerdeführers stützt. (...) habe zum Zeitpunkt der Abklärungen im Oktober 2017 angegeben, die Mitnahmen des Beschwerdeführers durch Beamte des CID lägen fünf bis sechs Jahre zurück. In der Beschwerde wird moniert, dass die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft respektive die Antworten auf die von der Vorinstanz aufbereiteten Abklärungsfragen nicht befriedigend und klar ausgefallen seien. Diese Ansicht teilt das Gericht. Die Vorinstanz hat in ihrer Botschaftsanfrage den Sachverhalt und die sich stellenden Fragen sehr gut aufbereitet. Aus dem vorliegenden Bericht der Botschaft ergibt sich aber, dass verschiedenen dieser aufgeworfenen Fragen nicht nachgegangen wurde. Die Botschaft führte in diesem Zusammenhang aus, dass man es anlässlich des Gesprächs vermieden habe, direkte Fragen zu stellen. Man habe es bevorzugt, (...) sprechen zu lassen und «über Umwege über allfällige Probleme nachzufragen» (vgl. act. A35/5 S. 4). Verlässliche Rückschlüsse lassen sich gestützt auf diese Abklärung mithin nicht ziehen.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat sodann zur Firma des Beschwerdeführers eigene Nachforschungen angestellt und diese in der Verfügung auch zum Inhalt ihrer Erwägungen gemacht. Demnach soll sich die Firma zum Zeitpunkt der Ausreise in verschiedener Hinsicht in Schwierigkeiten befunden haben. Die Vorinstanz hat diesbezüglich einen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers aber auch Schwierigkeiten seitens Dritter nicht ausgeschlossen, diesem Aspekt jedoch die Asylrelevanz abgesprochen. Auf Beschwerdeebene wurden diese vorinstanzlichen Schlussfolgerungen bestritten, ohne dass diesen etwas Konkretes entgegengehalten wurde (Beschwerde S. 8). Die Frage, unter welchen Umständen die Firma zum Zeitpunkt der Ausreise geschlossen wurde, scheint jedoch wichtig, zumal sich aus der Antwort der Botschaft solche Gründe, wie sie in der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf das Hilfsprogramm (...) und allfällige Lärm- und Staubemissionen ausgeführt wurden, nicht ergeben. Dabei wird auch die Rolle (...) des Beschwerdeführers weiter zu untersuchen sein, welche nach Angaben des Beschwerdeführers, und anlässlich der Botschaftsabklärungen selbst bestätigt, dass sie das Geschäft weiterführe, wobei sie geltend macht, nach der Ausreise des Beschwerdeführers nicht am ursprünglichen Wohnort gelebt zu haben, dies aus Furcht vor Behelligungen.
E. 6.4 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten grossen Ressentiments der muslimischen Glaubensgemeinschaft ihm gegenüber anbelangt, konnten solche gemäss Botschaftsantwort nicht bestätigt werden, vielmehr würden die männlichen Familienmitglieder die Moschee weiterhin besuchen können, wobei offengelassen wurde, um welche Mitglieder der Familie es sich handelt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe mehrere Brandanschläge seitens der muslimischen Glaubensgemeinschaft auf sein Geschäft gegeben, schätzt die Vorinstanz als nicht glaubhaft ein. Dabei stützt sie sich ebenfalls auf die Abklärungen der Botschaft, wonach gemäss Erzählungen (...) Brandstiftungen ausgeschlossen werden könnten. Eine entsprechende Frage wurde aber, soweit aus der Antwort ersichtlich, nicht gestellt. Auf Beschwerdeebene wurden hierzu Bestätigungsschreiben der örtlichen Feuerwehr eingereicht, die das Vorbringen untermauern sollen. Deren Beweistauglichkeit wurde von der Vorinstanz jedoch in Frage gestellt.
E. 6.5 Aus dem bisher erstellten Sachverhalt kann das Gericht aktuell keine abschliessende Beurteilung vornehmen, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt unter objektiven Gesichtspunkten im Falle seiner Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanten Behelligungen zu rechnen hätte. Es kommt hinzu, dass sich seit Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids die politische Lage und die Sicherheitslage im Heimatstaat nicht verbessert hat. Ausserdem gehört der Beschwerdeführer der muslimischen Ethnie an, deren Angehörige nach den terroristischen Anschlägen im April 2019 in Sri Lanka verstärkt Misstrauen seitens der sri-lankischen Behörden entgegengebracht wird.
E. 6.6 Es drängt sich daher eine weiterführende Sachverhaltsfeststellung auf. Dies zum einen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungslage, die bereits im Jahr 2017 Gegenstand diverser konkreter Fragen an die Botschaft gebildet hat. Im Rahmen neuerlicher Abklärungen ist ebenfalls von Interesse, ob die Firma aktuell immer noch weitergeführt wird und durch wen. Von Relevanz ist ferner die Frage, ob diesbezüglich seit der letzten Abklärung im Jahr 2017 weitere Ereignisse hinzugetreten sind, die erheblich sein könnten. Sodann sind auch weitere Abklärungen zur Situation der im Heimatstaat verbliebenen Familienangehörigen zu treffen, namentlich, ob die Familie Behelligungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer ausgesetzt war oder aktuell ist. Der abschliessenden Sachverhaltsfeststellung dürfte nach entsprechenden Abklärungen durch eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers am ehesten Rechnung getragen werden.
E. 6.7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist, wie dies vorliegend zu bejahen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264, vgl. auch BVGE 2015/10 E. 7.1).
E. 7 Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als dass die Aufhebung der Verfügung beantragt wurde. Die Verfügung vom 2. Februar 2018 ist aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen und zur neuen Entscheidung unter Berücksichtigung der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel an das SEM zurückzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 VwVG).
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die erwähnten Bemessungsfaktoren ist die Entschädigung im vorliegenden Fall auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung beantragt wurde
- Die Verfügung vom 2. Februar 2018 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr.1'200.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1414/2018 Urteil vom 30. März 2021 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger maurischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ im Bezirk C._______, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Ende Oktober 2015 und reiste über den Iran und verschiedene europäische Länder am 26. November 2015 in die Schweiz ein. Gleichentags ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl. Er wurde am 11. Dezember 2015 summarisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und den Asylgründen befragt (BzP) und am 5. April 2017 sowie am 26. April 2017 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe 12 Jahre lang die Schule besucht, habe zwar keinen Beruf erlernt, jedoch ein eigenes Geschäft mit 50 tamilischen Mitarbeitenden geführt. Er sei seit dem Jahre 2001 verheiratet und habe mit seiner Ehefrau zwei Kinder. Seine Familie würde noch immer in B._______ leben. In seiner Firma (...), welche er im Jahre 2005 von seinen Schwiegereltern übernommen habe, produziere er (...) und (...) aus (...) und habe diese in tamilischen Gebieten beziehungsweise in Gebieten, welche von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kontrolliert worden seien, verkauft. Um die Geschäfte voranzutreiben, habe er mit den LTTE zusammengearbeitet. Etwa 15% seines Erlöses habe er jeweils an die LTTE abgeben müssen. Diese hätten ihren Hauptsitz in E._______ gehabt. Anstelle von Geld habe er die LTTE jeweils mit Naturalien bezahlt. Dies habe er während sechs bis sieben Jahren gemacht. Nach dem Ende des Bürgerkrieges seien einige ehemalige LTTE-Mitglieder zur sri-lankischen Armee (SLA) übergelaufen und hätten seine Kooperation mit den LTTE an die SLA verraten. Er sei im Oktober 2014 beziehungsweise 2015 zweimal vom Criminal Investigation Department (CID) zu Hause festgenommen worden, wobei ihm vorgeworfen worden sei, die LTTE unterstützt und sie mit Waren beliefert zu haben. Bei der ersten Festnahme sei er nach F._______ gebracht worden und nach drei Tagen ohne weitere Konsequenzen wieder freigelassen worden. Das zweite Mal sei er während einer Woche in G._______ unter widrigen und erniedrigenden Bedingungen festgehalten und misshandelt worden. Er sei wiederum der Unterstützung der LTTE bezichtigt worden. Mithilfe von Mitgliedern seiner Moschee sei er schliesslich freigekommen, da sich diese für ihn und seine rein geschäftliche Verbindung zu den LTTE verbürgt hätten. In der muslimischen Gemeinde habe es aufgrund seiner früheren Aktivitäten im Zusammenhang mit den LTTE aber Unmut gegeben, weswegen es nach seiner zweiten Haftentlassung zu drei Brandanschlägen auf seine Firma gekommen sei, wobei ein Brandanschlag nach seiner Ausreise verübt worden sei. Zudem hätten die Muslime den tamilischen Fabrikarbeiterinnen viel Ärger gemacht, so dass diese nicht mehr zur Arbeit gekommen seien. Hinter seinem Rücken sei ausserdem schlecht über ihn geredet worden und einmal sei er absichtlich von einem Lastwagen angefahren worden. Die Person, die ihn angefahren habe, habe sich zwar bei ihm entschuldigt, er habe jedoch später erfahren, dass der Bruder dieser Person von den LTTE gefoltert und umgebracht worden sei. In den Jahren 2014 und 2015 sei er ferner von Personen, welche jeweils mit einem weissen Van in seiner Fabrik und bei ihm zu Hause vorgefahren seien, gesucht worden. Er habe sich jedoch jeweils rechtzeitig verstecken können. Aus Angst vor dem CID habe er sich sodann an verschiedenen Orten versteckt und schliesslich seinen Heimatstaat verlassen. Auch nach seiner Ausreise sei er von ihm unbekannten Personen gesucht worden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde (im Original sowie mit englischer Übersetzung), seinen Führerausweis, eine Bestätigung sein Geschäft betreffend, diverse Fotos seines Geschäfts, einen Zeitungsartikel über sein Geschäft mit namentlicher Erwähnung als dessen Besitzer sowie ein Bestätigungsschreiben eines Friedensrichters, dass er in Sri Lanka gefährdet sei, zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 27. April 2017 richtete das SEM eine Botschaftsanfrage an die Schweizerische Vertretung in Colombo, welche mit Bericht vom 27. Oktober 2017 beantwortet wurde. C. Mit Schreiben vom 20. November 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur Botschaftsantwort Stellung zu nehmen; die entsprechende Stellungnahme wurde dem SEM fristgerecht mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 zugestellt. D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 - eröffnet am 5. Februar 2018 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. E. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter - am 7. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er liess beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 8. März 2018. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2018 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Die am 19. April 2018 eingereichte Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2018 zur Stellungnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die beiden Inhaftierungen in den Anhörungen substantiiert und glaubhaft geschildert, so dass kein Zweifel an deren Wahrheitsgehalt bestehe. Gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo vom 27. Oktober 2017 und deren Einschätzung sei jedoch davon auszugehen, dass die geltend gemachten Inhaftierungen in früheren Jahren erfolgt sein müssten. Weiter schliesse die Botschaft aus, dass es zu Brandanschlägen auf die Firma des Beschwerdeführers gekommen sei, welche von der muslimischen Gemeinschaft verursacht worden seien. Zudem hätten die männlichen Mitglieder seiner Familie problemlos die Moschee besuchen können, weswegen es unwahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Probleme mit den Mitgliedern seiner muslimischen Gemeinde gehabt habe. Im Ergebnis seien somit die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Jahre 2014 beziehungsweise 2015 zweimal inhaftiert gewesen zu sein und dass seine Firma von der muslimischen Gemeinschaft mehrmals in Brand gesteckt worden sei, als unglaubhaft zu bezeichnen. Ebenso fehle es vorliegend an der Asylrelevanz, zumal die geltend gemachten Ereignisse einige Jahre vor der Ausreise 2015 stattgefunden hätten und es folglich in zeitlicher und sachlicher Hinsicht an einem Kausalzusammenhang fehle. In Bezug auf die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, führte die Vorinstanz aus, dass Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identifikationsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, am Flughafen zwar zu ihrem Hintergrund befragt würden. Die Befragung allein sowie die allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise, was im vorliegenden Fall ohnehin nicht zutreffen würde, stelle aber keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Bezüglich der Probleme, welche der Beschwerdeführer mit der muslimischen Gemeinschaft haben soll, sei festzuhalten, dass die Brandstiftungen nicht glaubhaft seien und andere asylrelevante Verfolgungsmassnahmen durch Personen der muslimischen Gemeinschaft nicht geltend gemacht worden seien. Die vorgebrachte üble Nachrede ihn betreffend sei mangels Intensität nicht asylrelevant. Dass der Beschwerdeführer absichtlich von einer Person angefahren worden sein soll, stütze sich zudem lediglich auf eine unbegründete Vermutung seinerseits. Was die anonymen Drohanrufe beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie die Suche nach ihm nach seiner Ausreise anbelange, sei festzuhalten, dass sich das CID zwar vor Jahren für den Beschwerdeführer und dessen Geschäftsbeziehung zu den LTTE interessiert habe. Stünde er aber weiterhin in deren Fokus, wäre er mit Sicherheit strafrechtlich verfolgt worden. Dass er aus der Haft entlassen worden sei, spreche ebenso gegen ein weiterhin anhaltendes Interesse der sri-lankischen Behörden an ihm. Fraglich sei auch, ob die Telefonanrufe tatsächlich den sri-lankischen Sicherheitskräften zuzurechnen seien, zumal der Beschwerdeführer diese Anrufe in den Anhörungen nicht erwähnt habe. Weder aus diesen Telefonanrufen noch aus den Besuchen von unbekannten Personen, die sich nach seiner Ausreise über ihn erkundigt hätten, könne eine asylrelevante Gefährdung abgeleitet werden. Da der Beschwerdeführer zudem mit seinem eigenen Reisepass legal habe ausreisen können, sei eine akute Gefährdung durch die Sicherheitskräfte Sri Lankas im Zeitpunkt seiner Ausreise unwahrscheinlich. Aus öffentlich zugänglichen Quellen würden sich ausserdem Hinweise ergeben, welche die Telefonanrufe und Besuche von unbekannten Personen erklären könnten. So sei die Firma des Beschwerdeführers von (...) finanziell unterstützt worden. Aus den Quartalsberichten von (...) von Oktober 2015 bis Juni 2016, die im Internet öffentlich zugänglich seien, sei ersichtlich, dass die Firma einerseits finanzielle Schwierigkeiten andererseits Probleme mit Lärm- und Staubemissionen gehabt habe. Ein erzürnter Nachbar habe sich offensichtlich bei den Behörden beschwert. Die Firma habe in der Folge die Zulassung der sri-lankischen Umweltbehörde verloren und habe nach Oktober 2015 während eines Jahres geschlossen werden müssen. Erst nach Revisionsarbeiten im Jahre 2017 habe die Firma ihre Aktivitäten wiederaufnehmen können. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden oder Drittpersonen geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werde. Auch die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Insbesondere handle es sich beim Schreiben des Vorsitzenden der Moschee vom 30. November 2015 offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass sich das SEM bei seiner Argumentation, die zweimalige Festnahme durch das CID habe nicht im Jahre 2015 stattgefunden, allein auf die Abklärung und Einschätzung der Schweizerischen Botschaft vom 27. Oktober 2017 gestützt habe. Diese von der Vorinstanz als «gesicherte Erkenntnisse» bezeichnete Informationen würden jedoch vom Immigration Liaison Officer (ILO) stammen, der selbst in seiner Abklärung darauf hingewiesen habe, dass die von ihm befragten Personen in ihren Ausführungen sehr unpräzise gewesen seien und die LTTE mit keinem Wort erwähnt hätten. Ebenso sei fraglich, in welcher Sprache die Gespräche geführt worden seien und wer anwesend gewesen sei. Soweit in der Botschaftsantwort ausgeführt werde, es sei zu keinen Brandstiftungen gekommen, sei dies nachweislich falsch. Unter Verweis auf den als Beweismittel eingereichten Bericht der Feuerwehr (fire brigade) vom 22. Februar 2018 sei es am 12. September 2016 um 12.30 Uhr in der Fabrik des Beschwerdeführers nachweislich zu einem Brand gekommen. Dabei habe die Feuerwehr bis in die späte Nacht hinein einen Löscheinsatz geleistet. Als Brandursache komme Brandstiftung durch Unbekannte in Betracht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es zu Brandanschlägen auf sein Geschäft gekommen sei, sei somit als glaubhaft zu erachten. Die Aussage (...) des Beschwerdeführers im Gespräch mit dem ILO, wonach der Beschwerdeführer vor fünf bis sechs Jahren mitgenommen worden sei, werde durch die als Beweismittel eingereichte beglaubigte schriftliche Erklärung (...) vom 20. Februar 2018 klar widerlegt. So bestätige sie in diesem Schreiben ausdrücklich, dass die CID-Beamten, von denen sie geglaubt habe, es handle sich um den Schulleiter, sowohl beim ersten als auch beim zweiten Vorfall im Oktober 2015 gekommen seien. Diese Aussage sei im Übrigen von 14 Mitarbeitenden des Familienunternehmens unterschriftlich bestätigt worden. Hätten sich die Festnahmen in den Jahren 2011 beziehungsweise 2012 ereignet, wäre es nachvollziehbar gewesen, hätte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seinen Heimatstaat verlassen, und nicht ohne Not vier beziehungsweise drei Jahre später, als sein Produktionsbetrieb äusserst erfolgreich gewesen sei. Des Weiteren handle es sich beim Beschwerdeführer um einen der ethnischen und religiösen Minderheit angehörenden maurischen Muslim. Dass er durch die jahrelange Beschäftigung dutzender tamilischer Familien in seinem Betrieb auf Missfallen und Ablehnung in der muslimischen Gemeinschaft gestossen sei, insbesondere im Hinblick auf seine vergangene Zusammenarbeit mit den LTTE, sei daher nachvollziehbar. Soweit die Vorinstanz vorbringe, es sei erwiesen, dass es zu keinen Problemen mit der muslimischen Gemeinschaft gekommen sei, was sich daran zeige, dass die männlichen Familienmitglieder des Beschwerdeführers weiterhin die Moschee hätten besuchen können, sei Folgendes zu entgegnen: Es entspreche der islamischen Tradition, Gläubige zum Gebet in der Moschee zuzulassen und diese an der Ausübung ihres Glaubens nicht zu hindern, ungeachtet allfälliger privater oder geschäftlicher Konflikte. Insgesamt könne mithin bei der Botschaftsantwort nicht von gesicherten Erkenntnissen ausgegangen werden. Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer zeitnah vor seiner Flucht aus dem Heimatstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Entsprechend sei ein enger zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der asylrelevanten Verfolgung (die zweimalige Inhaftierung durch das CID und die erniedrigende, gewaltsame Behandlung während der Haft) und der Flucht gegeben. Aufgrund der Vorfälle im Zusammenhang mit den Inhaftierungen, den Brandanschlägen auf seine Fabrik sowie den Anfeindungen von Seiten der muslimischen und singhalesischen Gemeinschaft erfülle der Beschwerdeführer ausserdem zahlreiche Risikofaktoren, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft führen müssten. So habe (...) des Beschwerdeführers nicht nur die Brandanschläge bestätigt, sondern auch, dass nach seiner Flucht wiederholt Angehörige des CID bei ihr zu Hause auf der Suche nach ihm aufgetaucht seien. Entsprechend handle es sich bei den Anfeindungen gegen die Familie des Beschwerdeführers nicht nur um üble Nachrede, sondern um gezielte Übergriffe, welche die Existenz der Familie bedrohen würden. Insbesondere vor dem Hintergrund der äusserst angespannten Lage der unterschiedlichen Ethnien in Sri Lanka dürfe ein solcher Konflikt nicht bagatellisiert werde. Zudem könne der Staat in einer solchen Konstellation seine Schutzfunktion nicht wahrnehmen. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest und ergänzte, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel keinen erheblichen Beweiswert aufweisen würden. Das Schreiben der Feuerwehr H._______ vom 22. Februar 2018 sei auf Englisch verfasst und vermittle aufgrund des Inhalts und der unüblichen und fehlerbesetzten englischen Sprache den Eindruck eines Auftragsschreibens. Selbst wenn das Dokument einen tatsächlichen Brandfall schildern würde, so könnte daraus nicht abgeleitet werden, wer die Urheber gewesen seien und ob es sich tatsächlich um eine Brandstiftung aus einem asylrelevanten Motiv handle. Das Schreiben (...) des Beschwerdeführers widerspreche den Erkenntnissen der Botschaftsabklärung in wesentlichen Teilen und sei als Gefälligkeitsschreiben einzuordnen. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6.2 je m.w.H.). Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob staatlicher Schutz beansprucht werden kann. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Situation der nach Sri Lanka Rückkehrenden auseinandergesetzt. Dabei stellte es unter anderem fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen sei, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit zeigten. Dennoch könne nicht angenommen werden, dass jeder aus Europa beziehungsweise aus der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines Auslandaufenthaltes einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt sei. Entsprechend müsse jeweils im Einzelfall ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise behelligt zu werden (a.a.O. E. 8.1 und 8.3 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht definierte in der Folge verschiedene, nicht abschliessend zu verstehende Risikofaktoren: Demnach sind insbesondere jene Rückkehrenden gefährdet, die eine vermeintliche oder tatsächliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, Rückkehrende, bei denen frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE) vorliegen, sowie Personen, die im Ausland an exilpolitischen regimekritischen Handlungen teilgenommen haben oder eine Beziehung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen regimekritischen exilpolitischen Gruppe haben (vgl. The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, Part I: Section [I] - General, Government Notifications, The United Nations Act. No. 45 of 1968, Amendment to the List of Designated Persons under Regulation 4[7] of the United Nations Regulations No. 1 of 2012, 20. November 2015; vgl. dazu a.a.O. E. 8.5.4). Das Vorliegen einer dieser sogenannten stark risikobegründenden Faktoren (Verbindung zu den LTTE, Vorliegen früherer Verhaftungen und exilpolitische Aktivitäten) kann bereits zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen. Als weitere sogenannte schwach risikogefährdende Faktoren erachtete das Bundesverwaltungsgericht das Fehlen der erforderlichen Identitätsdokumente bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisepapieren, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung, gut sichtbare Narben am Körper, eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie Strafverfahren und Strafregistereinträge (a.a.O. E. 8.4 m.w.H.). Diese risikogefährdenden Faktoren vermögen in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes begründen. In Kombination mit den voranstehend genannten stark risikobegründenden Faktoren können sie aber die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung erhöhen. Auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegründender Faktoren kann die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen rechtfertigen (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). 6. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren zum heutigen Zeitpunkt nicht als genügend erstellt zu erachten ist für eine abschliessende Beurteilung, ob zum heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Dies aus den nachfolgenden Gründen: 6.1 Es ist aufgrund der konzisen Ausführungen des Beschwerdeführers, der eingereichten Beweismittel, aber auch gestützt auf die Abklärungen über die Schweizerische Botschaft vor Ort als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits zu Bürgerkriegszeiten die von ihm erwähnte Firma geführt haben. Der Beschwerdeführer hat sodann detailliert und in sich schlüssig beschrieben, unter welchen Umständen er der LTTE bis zum Kriegsende im Jahre 2009 mehrere Jahre lang Abgaben geleistet hat, dies im Interesse seines eigenen wirtschaftlichen Fortkommens. Seine Schilderungen fügen sich ein in den landeskundlichen Kontext und die Vorgehensweise der LTTE bei der Beschaffung von Geld und Waren. Der Standort der Firma ist sodann in einem ehemals umkämpften LTTE-Gebiet auszumachen. 6.2 Der Beschwerdeführer hat sodann im Rahmen der einlässlichen Anhörungen zwei Festnahmen und damit verbundene Inhaftierungen vor seiner Ausreise durch sri-lankische Sicherheitskräfte beschrieben. Die Vorinstanz hat ihrerseits diese Vorbringen nicht in Frage gestellt. Diese Ereignisse scheinen gestützt auf die jetzige Aktenlage auch nach Ansicht des Gerichts glaubhaft. Die Vorinstanz hat diese Inhaftierungen jedoch zeitlich früher, nämlich im Jahre 2012/2013, verortet und daher einen Kausalzusammenhang zur erfolgten Ausreise verneint. Dabei beruft sie sich auf das Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft vor Ort, welches sich auf Angaben von Familienmitgliedern, namentlich (...) und (...) des Beschwerdeführers stützt. (...) habe zum Zeitpunkt der Abklärungen im Oktober 2017 angegeben, die Mitnahmen des Beschwerdeführers durch Beamte des CID lägen fünf bis sechs Jahre zurück. In der Beschwerde wird moniert, dass die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft respektive die Antworten auf die von der Vorinstanz aufbereiteten Abklärungsfragen nicht befriedigend und klar ausgefallen seien. Diese Ansicht teilt das Gericht. Die Vorinstanz hat in ihrer Botschaftsanfrage den Sachverhalt und die sich stellenden Fragen sehr gut aufbereitet. Aus dem vorliegenden Bericht der Botschaft ergibt sich aber, dass verschiedenen dieser aufgeworfenen Fragen nicht nachgegangen wurde. Die Botschaft führte in diesem Zusammenhang aus, dass man es anlässlich des Gesprächs vermieden habe, direkte Fragen zu stellen. Man habe es bevorzugt, (...) sprechen zu lassen und «über Umwege über allfällige Probleme nachzufragen» (vgl. act. A35/5 S. 4). Verlässliche Rückschlüsse lassen sich gestützt auf diese Abklärung mithin nicht ziehen. 6.3 Die Vorinstanz hat sodann zur Firma des Beschwerdeführers eigene Nachforschungen angestellt und diese in der Verfügung auch zum Inhalt ihrer Erwägungen gemacht. Demnach soll sich die Firma zum Zeitpunkt der Ausreise in verschiedener Hinsicht in Schwierigkeiten befunden haben. Die Vorinstanz hat diesbezüglich einen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers aber auch Schwierigkeiten seitens Dritter nicht ausgeschlossen, diesem Aspekt jedoch die Asylrelevanz abgesprochen. Auf Beschwerdeebene wurden diese vorinstanzlichen Schlussfolgerungen bestritten, ohne dass diesen etwas Konkretes entgegengehalten wurde (Beschwerde S. 8). Die Frage, unter welchen Umständen die Firma zum Zeitpunkt der Ausreise geschlossen wurde, scheint jedoch wichtig, zumal sich aus der Antwort der Botschaft solche Gründe, wie sie in der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf das Hilfsprogramm (...) und allfällige Lärm- und Staubemissionen ausgeführt wurden, nicht ergeben. Dabei wird auch die Rolle (...) des Beschwerdeführers weiter zu untersuchen sein, welche nach Angaben des Beschwerdeführers, und anlässlich der Botschaftsabklärungen selbst bestätigt, dass sie das Geschäft weiterführe, wobei sie geltend macht, nach der Ausreise des Beschwerdeführers nicht am ursprünglichen Wohnort gelebt zu haben, dies aus Furcht vor Behelligungen. 6.4 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten grossen Ressentiments der muslimischen Glaubensgemeinschaft ihm gegenüber anbelangt, konnten solche gemäss Botschaftsantwort nicht bestätigt werden, vielmehr würden die männlichen Familienmitglieder die Moschee weiterhin besuchen können, wobei offengelassen wurde, um welche Mitglieder der Familie es sich handelt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe mehrere Brandanschläge seitens der muslimischen Glaubensgemeinschaft auf sein Geschäft gegeben, schätzt die Vorinstanz als nicht glaubhaft ein. Dabei stützt sie sich ebenfalls auf die Abklärungen der Botschaft, wonach gemäss Erzählungen (...) Brandstiftungen ausgeschlossen werden könnten. Eine entsprechende Frage wurde aber, soweit aus der Antwort ersichtlich, nicht gestellt. Auf Beschwerdeebene wurden hierzu Bestätigungsschreiben der örtlichen Feuerwehr eingereicht, die das Vorbringen untermauern sollen. Deren Beweistauglichkeit wurde von der Vorinstanz jedoch in Frage gestellt. 6.5 Aus dem bisher erstellten Sachverhalt kann das Gericht aktuell keine abschliessende Beurteilung vornehmen, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt unter objektiven Gesichtspunkten im Falle seiner Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanten Behelligungen zu rechnen hätte. Es kommt hinzu, dass sich seit Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids die politische Lage und die Sicherheitslage im Heimatstaat nicht verbessert hat. Ausserdem gehört der Beschwerdeführer der muslimischen Ethnie an, deren Angehörige nach den terroristischen Anschlägen im April 2019 in Sri Lanka verstärkt Misstrauen seitens der sri-lankischen Behörden entgegengebracht wird. 6.6 Es drängt sich daher eine weiterführende Sachverhaltsfeststellung auf. Dies zum einen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungslage, die bereits im Jahr 2017 Gegenstand diverser konkreter Fragen an die Botschaft gebildet hat. Im Rahmen neuerlicher Abklärungen ist ebenfalls von Interesse, ob die Firma aktuell immer noch weitergeführt wird und durch wen. Von Relevanz ist ferner die Frage, ob diesbezüglich seit der letzten Abklärung im Jahr 2017 weitere Ereignisse hinzugetreten sind, die erheblich sein könnten. Sodann sind auch weitere Abklärungen zur Situation der im Heimatstaat verbliebenen Familienangehörigen zu treffen, namentlich, ob die Familie Behelligungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer ausgesetzt war oder aktuell ist. Der abschliessenden Sachverhaltsfeststellung dürfte nach entsprechenden Abklärungen durch eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers am ehesten Rechnung getragen werden. 6.7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist, wie dies vorliegend zu bejahen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264, vgl. auch BVGE 2015/10 E. 7.1).
7. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als dass die Aufhebung der Verfügung beantragt wurde. Die Verfügung vom 2. Februar 2018 ist aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen und zur neuen Entscheidung unter Berücksichtigung der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel an das SEM zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die erwähnten Bemessungsfaktoren ist die Entschädigung im vorliegenden Fall auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung beantragt wurde
2. Die Verfügung vom 2. Februar 2018 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr.1'200.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: