Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Am 9. Januar 2017 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 16. Januar 2017 befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu sei- ner Person (BzP). Aufgrund seiner Angaben, über Italien in Europa einge- reist und dort registriert worden zu sein, gewährte sie ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens. C. Mit Verfügung vom 23. März 2017 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Überstellung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien. In der Folge galt der Be- schwerdeführer ab dem 17. April 2017 als verschwunden. II. D. Mit Schreiben an die Vorinstanz vom 18. Oktober 2018 ersuchte der Be- schwerdeführer um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens. E. Mit Verfügung vom 16. November 2018 hob die Vorinstanz die Verfügung vom 23. März 2017 auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. Am
27. September 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung). F. F.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und in B._______ in der Nordprovinz geboren. Vor der Ausreise habe er mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter in C._______ in B._______ gewohnt. In den Jahren 20(…) bis 20(…) habe er unter Zwang für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) (…) erledigt und sich anschliessend bis 2009 (…) gekümmert. Da er aus armen
E-5767/2020 Seite 3 Verhältnissen stamme, habe die LTTE auch seine Hochzeit arrangiert. Ein Kampftraining habe er aber nicht absolviert. Am (…) 2009 sei er festgenommen und nach D._______ in ein Gefängnis gebracht worden. Im (…) 2009 sei er in das «(…)-Camp» verlegt worden, wo er massiv gefoltert worden sei. Man habe ihm und anderen Personen vorgeworfen, an einem Attentat auf E._______ im Jahr 20(…) beteiligt ge- wesen zu sein. Das IKRK (Internationales Komitee vom Roten Kreuz) habe ihn im Gefängnis besucht und ihm Unterstützung zugesagt. Da er die Fol- terungen nicht mehr ausgehalten habe, habe er zweimal versucht, sich das Leben zu nehmen. Im (…) 2010 sei er zum Gericht «(…)» und danach in ein Gefängnis in F._______ gebracht worden, wo er alle zwei Monate von der Familie besucht worden sei. Im Jahr 2013 sei das Gerichtsverfahren beim «(…)» anhängig gewesen, wobei ihm Anwälte der Organisation «(…)» beiseitegestellt worden seien, welche seine Unschuld beteuert hät- ten. Es sei zu weiteren Befragungen und Folter durch das CID (Criminal Investigation Department) gekommen. Man habe von ihm verlangt, zuzu- geben, die Mitangeklagten zu kennen. Anschliessend sei er in das «(…)»- Gefängnis verlegt worden, wo es gewaltsame Unruhen gegeben habe. Im (…) 2014 sei es zur nächsten Verhandlung vor dem «(…)» gekommen. Schliesslich sei er zu (…) verurteilt worden. Die Haftbedingungen seien jeweils schlimm gewesen. Am (…) 2014, nachdem er seine Strafe abge- sessen habe, sei er aus dem Gefängnis entlassen worden. Nach seiner Heimkehr habe er wieder (…) betrieben und zwei Monate lang keine Probleme gehabt, bis er von zwei Personen ins CID-Camp zitiert worden sei. Im Camp habe man ihm mitgeteilt, dass er ihren Informationen zufolge erst kürzlich aus dem Ausland zurückgekehrt sei. Dies habe er mit den Dokumenten des IKRK und des Gerichts widerlegen können. Es sei ihm daraufhin eine Ausreisesperre (ausgenommen Indien) und eine Unter- schriftspflicht auferlegt worden. Etwa einen Monat später seien dieselben Personen wieder zu ihm nachhause gekommen, hätten ihm ein paar Fotos gezeigt und ihm gedroht, er solle zugeben, die Leute auf den Fotos zu ken- nen, wenn er nicht wieder ins Gefängnis kommen wolle. Im Juni 2015 habe er sich an die Schweizerische Botschaft in Colombo gewandt und seine Probleme geschildert. Um einen Visumsantrag zu stellen, habe er einen neuen Pass beantragt. Nach der Abgabe aller nötigen Dokumente sei er aufgefordert worden, Fr. 150.– durch Bekannte in der Schweiz zahlen zu lassen. Da dies für ihn nicht möglich gewesen sei, habe er den Antrag nicht weiterverfolgt.
E-5767/2020 Seite 4 Etwa im (…) 2015 seien Personen der Vereinten Nationen (UN) zu ihm nachhause gekommen. Diese hätten ihn gebeten, seine Geschichte vorzu- tragen und dies gefilmt. Man habe ihm versichert, dass das Video nicht an die Regierung weitergegeben werde. Nach einer Stunde seien zwei Be- amte gekommen, hätten sich nach dem Grund für den Besuch durch die UN erkundigt, ihm eine Ohrfeige gegeben und gedroht, dass sie dieses Video überprüfen und – sollte er darin gegen sie ausgesagt haben – ihn nicht am Leben lassen würden. Er habe die (…) über diesen Besuch sofort informiert, welche ihm versichert habe, dass man dieses Video nicht wei- tergeben werde. Daraufhin habe er Angst gehabt, das Haus zu verlassen und sich Camps in der Nachbarschaft zu nähern. Er habe sich die meiste Zeit bei seinem Onkel aufgehalten, sei aber weiterhin seiner Unterschrifts- pflicht nachgekommen. Ungefähr im (…) 2016 habe die (…) ihn und andere ehemalige Gefangene nach D._______ eingeladen, um über Probleme im Alltag seit der Haftentlassung zu sprechen. Dort habe er seine Probleme geschildert. Im (…) 2016 sei er mit seinem Pass und einem Visum nach Indien zu einer Hochzeit gereist und anschliessend wieder zurückgekehrt
– der Schlepper habe ihm hierzu geraten, damit er sich mit den Abläufen am Flughafen für eine allfällige spätere Ausreise vertraut machen könne. Am (…) 2016 sei ihm die Ausreise mit Hilfe eingeweihter und korrupter CID- Beamter am Flughafen gelungen und er sei nach G._______ geflogen. Sein Vater sei nach seiner Ausreise am (…) 2017 vom CID zu seinem Auf- enthaltsort befragt worden. Tags darauf sei er an einem Herzinfarkt gestor- ben. Zuhause sei ein paar Mal nach ihm gefragt und seine Frau sei zum Polizeiposten bestellt und dort befragt worden. F.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein (im Original, sofern nicht anders spezifiziert): – Kopien seiner Identitätskarte, des Geburtsscheins, des Ehescheins und des Führerscheins, – IKRK-Karte sowie Bestätigung des IKRK betreffend seinen Gefängnis- aufenthalt («detention attestation») vom (…) 2014, – Authentifizierung der Haftbestätigung durch das IKRK vom (…) 2019, – Brief des IKRK an seine Familie vom (…) 2009, – zwei vom IKRK übermittelte Briefe zwischen ihm und seiner Frau («Red Cross Message») in Kopie, – Bestätigungsschreiben des (…) vom (…) 2015, – Vorladung des CID vom (…) 2017 inklusive englische Übersetzung, – Schreiben seines Anwalts in Sri Lanka vom 30. Oktober 2019,
E-5767/2020 Seite 5 – Schreiben seines Anwalts in Sri Lanka vom 16. April 2020 in Kopie, – Kopien medizinischer Unterlagen aus seiner Zeit im Gefängnis, – Arztbericht betreffend seine Ehefrau, – Kopien von Gerichtsunterlagen (Anklageschrift zum Verfahren […] und Teil eines Geständnisses), – Bestätigung der Haftentlassung vom (…) 2014 in Kopie, – Todesschein seines Vaters in Kopie, – Kopien von sri-lankischen Zeitungsartikeln, – Schreiben seiner Ehefrau inklusive Übersetzung in Kopie. G. Am 1. April 2020 und am 9. Juni 2020 gewährte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör zu sich aus den Akten ergebenden Widersprüchen sowie der geltend gemachten Ausreisesperre. Mit Schrei- ben vom 24. April 2020 und vom 26. Juni 2020 nahm der Beschwerdefüh- rer dazu Stellung. H. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. November 2020 an das Bundesverwal- tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhe- bung der Verfügung vom 16. Oktober 2020 und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes mit der Anweisung an das SEM, eine ergänzende Anhörung durchzuführen, eventualiter die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des laufen- den Prozesses vor dem (…) in Sri Lanka sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz unter Feststellung der Unzuläs- sigkeit oder der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In pro- zessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechts- beiständin. Weiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, die un- vollständige Sachverhaltsermittlung durch das SEM sowie die Verweige- rung des rechtlichen Gehörs und die Verletzung des
E-5767/2020 Seite 6 Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. Sodann sei eine ergänzende An- hörung durchzuführen, sollte ihm kein Asyl gewährt werden. Der Beschwerde lag unter anderem ein Bericht der Hilfswerksvertretung bei. J. Mit Verfügung vom 25. November 2020 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. K. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2020 hielt das Bundesverwal- tungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung unter Hin- weis auf die fehlende Prozessarmut ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge bezahlt wurde. L. Am 12. November 2025 stimmte das SEM dem kantonalen Antrag auf Er- teilung einer Härtefallbewilligung betreffend den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) zu. Seither verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung B. M. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 teilte der Beschwerdeführer nach vor- gängiger Aufforderung des Gerichts mit, an seiner Beschwerde im Asyl- punkt festhalten zu wollen. Ausserdem ersuchte er um Entlassung der bis- herigen Rechtsvertreterin «aus dem Mandat» und die Einsetzung der rubri- zierten Rechtsvertreterin.
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Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und (…)108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B ist der Anfechtungsgegen- stand der Beschwerde in Bezug auf die Wegweisung und den Wegwei- sungsvollzug (Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung) wegge- fallen und das Rechtsmittel des Beschwerdeführers insoweit gegenstands- los geworden. Zu prüfen bleibt vorliegend der Asylpunkt (Flüchtlingseigen- schaft und Gewährung des Asyls; Dispositivziffern 1 und 2 der angefochte- nen Verfügung).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz vermochten die Vorbringen des Be- schwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flücht- lingseigenschaft (Kausalzusammenhang zwischen Haftstrafe und Aus- reise, Videoaufnahme des Interviews mit der UN, Risikofaktoren) noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen (Haftgrund, Verfol- gung nach der Haftentlassung) zu genügen.
E. 5.1.1 Aus den eingereichten Beweismitteln (Schreiben des sri-lankischen Anwalts vom 30. Oktober 2019, Haftbestätigung des IKRK, Anklageschrift) und den Aussagen des Beschwerdeführers respektive seinen Stellungnah- men ergäben sich widersprüchliche Versionen der Ereignisse. Gemäss An- gaben des sri-lankischen Anwalts sei er (der Beschwerdeführer) im Jahr 20(…) zusammen mit anderen Häftlingen wegen eines Anschlags auf E._______ im (…) 20(…) verhaftet worden. Sowohl an der BzP als auch an der Anhörung habe er demgegenüber angegeben, erstmalig im (…) 20(…) – bestätigt durch das IKRK – verhaftet und mit einem Attentat auf E._______ im Jahr 20(…) in Verbindung gebracht worden zu sein. Seiner
E-5767/2020 Seite 9 Stellungnahme vom 24. April 2020 sei nun aber zu entnehmen, dass er erstmalig im Jahr 20(…) «mit anderen Verdächtigen kontrolliert», indes nicht festgenommen worden sei, weshalb die Fallnummer aus dem Jahr 20(…) stamme. Dies erkläre jedoch nicht, weshalb der Anwalt den Wortlaut «arrested» gebrauche und weder eine Verhaftung im Jahr 20(…) noch die Haftentlassung erwähne. Im rechtlichen Gehör vom 26. Juni 2020 habe sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf ein Missverständnis berufen: Im Jahr 20(…) sei er nicht persönlich bei der Verhaftung anwesend gewe- sen. Die Anderen hätten seinen Namen verraten, daher sei die Fallnummer im Jahr 20(…) erstellt worden. Seine Erklärung, weshalb er die Ereignisse von 20(…) anlässlich der Anhörung nicht erwähnt habe, sei nicht nachvoll- ziehbar. In der eingereichten Anklageschrift gehe es sodann um eine Be- teiligung an einem Anschlag auf den früheren Kommandanten der (…), H._______. Seine erst auf Nachfrage abgegebene Erklärung, er sei zwar wegen eines Anschlags auf E._______ beschuldigt worden, man habe je- doch den anderen Anschlag aufgeschrieben, überzeuge nicht. Die einge- reichten Gerichtsunterlagen vermöchten den von ihm geltend gemachten Sachverhalt somit nicht zu belegen. Ausserdem handle es sich bei den ein- gereichten Gerichtsdokumenten lediglich um Kopien, welche keinen Be- weiswert hätten. Aufgrund der jeweiligen Differenzen und Widersprüche müsse von einem konstruierten Sachverhalt ausgegangen werden.
E. 5.1.2 Hinsichtlich der Vorladungen des CID sei es zwischen den Vorbrin- gen des Anwalts und seinen Angaben im rechtlichen Gehör zu weiteren Unstimmigkeiten gekommen. Zudem handle es sich bei der eingereichten Vorladung des CID um eine Totalfälschung, da das CID nach Kenntnissen des SEM solche Vorladungen nicht in dieser Form versende. Es sei somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise gesucht worden sei oder eine Unterschriftspflicht verletzt hätte.
E. 5.1.3 Ferner sei nicht davon auszugehen, dass eine richterliche Ausreise- sperre gegen ihn bestanden habe, beziehungsweise bis heute bestehe. Sowohl seine Angaben zur verfügenden Behörde (das CID resp. das TID oder ein Richter auf Ersuchen des TID) als auch zum Zeitpunkt der Mittei- lung (noch am Tag seiner Haftentlassung resp. zwei Monate nach seiner Entlassung) seien widersprüchlich und spekulativ ausgefallen. Eine Aus- nahme für bestimmte Länder würde der Natur einer Ausreisesperre wider- sprechen. Es sei zudem davon auszugehen, dass die betroffene Person diesbezüglich Papiere – beispielsweise Kautionsunterlagen – vorlegen könne. Da diese Ausreisesperre ein zentrales Element seiner Gesuchs- gründe sei, spreche dies ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner
E-5767/2020 Seite 10 Aussagen. Der Besuch einer Hochzeit in Indien im (…) 2016 spreche so- dann gegen die geltend gemachte Furcht vor CID-Camps, zumal er offen- sichtlich keine Angst vor staatlichen Kontrollen am Flughafen gehabt habe.
E. 5.1.4 Seine weiteren Vorbringen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aus der verbüssten Haftstrafe allein gehe keine aktuelle asylrelevante Ver- folgung hervor. Seit seiner Entlassung im Jahr 2014 habe er keine weiteren Probleme glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Kausalzusam- menhang zwischen seiner Haftstrafe und der Ausreise. Betreffend das Vi- deo des UN-Interviews habe er gegenüber einer Menschenrechtsorgani- sation einen Bericht abgegeben und man habe ihm mitgeteilt, dass dieses nicht an die Regierung weitergegeben werde. Zudem habe die UN seinen Angaben zufolge mit Erlaubnis des Präsidenten gehandelt. Seine subjek- tive Furcht sei demnach nicht objektiv begründet. Dafür spreche, dass ihm bis zur Ausreise nichts passiert sei und er das Land vorübergehend habe verlassen können. Sodann stellten eine allfällige Befragung am Flughafen bei einer Rückkehr und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Dies gelte auch für allfällige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort. Aus den Ak- ten ergäben sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer aufgrund sei- ner vergangenen Aktivität für die LTTE im Jahr 20(…) bei einer Rückkehr verfolgt würde. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschafts- wahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Es sei nicht ersicht- lich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte.
E. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes entgegen:
E. 5.2.1 Der ihm vorgeworfene Attentatsversuch habe 20(…) stattgefunden. Bei seiner Angabe an der Anhörung, der Anschlag sei 20(…) verübt wor- den, handle es sich um einen offensichtlichen Flüchtigkeitsfehler. Da er sich zu diesem Zeitpunkt im LTTE-Gebiet aufgehalten habe, habe er erst 20(…) verhaftet und zu diesem Attentatsversuch befragt werden können, während die anderen Verdächtigen bereits 20(…) kontrolliert und verhaftet worden seien. Es sei daher verständlich, dass der Anwalt hier einem Irrtum erlegen sei. Dies erkläre auch, wieso die Fall-Akte bereits 20(…) eröffnet worden sei. Bei den nach Ansicht des SEM unterschiedlichen Versionen
E-5767/2020 Seite 11 der Fluchtgeschichte handle es sich höchstens um kleine Unstimmigkeiten, die er und sein Anwalt mit ergänzenden Ausführungen hätten klarstellen können. Zudem habe er in seinem freien Redebeitrag eine schiere Flut an Zahlen, Daten, Informationen und persönlichen Erlebnissen fehlerfrei zu Protokoll geben können. Bei einem konstruierten Sachverhalt hätte er sich bei seinem Verhaftungsdatum sicherlich nicht um drei Jahre vertan, zumal dieses aus den Gerichtsunterlagen und der IKRK-Haftbestätigung hervor- gehe. Es handle sich offensichtlich um einen einzelnen Fehler in der an- sonsten bemerkenswert detaillierten und fehlerfreien Schilderung. Ein sol- cher Fehler sei nicht geeignet, die ganze Geschichte als konstruiert einzu- stufen. Das SEM stütze sich hier in unzulässiger Weise auf einen isolierten Punkt und verweigere die erforderliche Gesamtbetrachtung. Da er am At- tentat nicht beteiligt gewesen sei, könne ihm sodann nicht vorgeworfen werden, nicht erklären zu können, wieso vor Gericht von einem Attentat auf eine andere Person gesprochen worden sei. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass man ihn für ein anderes Attentat habe verurteilen wollen, da man ihm die Beteiligung am Attentat auf E._______ nicht habe nachweisen können. Diesbezüglich gehe es nicht an, dass ihm das SEM einerseits Vorwürfe bezüglich des Inhalts der Gerichtsunterlagen mache, andererseits die Be- weiskraft der Dokumente in Zweifel ziehe, da diese nur als Kopie vorlägen. Da das zweite Verfahren vor dem (…) in Sri Lanka noch hängig sei, könne er keine Originale organisieren. Deshalb sei das Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliege und er dieses nachreichen könne. Bezüglich der eingereichten Vorladung, welche das SEM als Totalfäl- schung eingestuft habe, stütze sich das SEM unverständlicherweise auf unverlässliche Quellen. Der Direktor des CID habe ein Interesse daran, die Existenz schriftlicher Vorladungen zu leugnen. Hinsichtlich der Ausreise- sperre habe er (der Beschwerdeführer) an der Anhörung klar kommuni- ziert, dass ihm direkt bei seiner Freilassung verboten worden sei, ins Aus- land zu reisen. Da ihn das TID über die Ausreisesperre informiert habe, sei nachvollziehbar, dass er als juristischer Laie gedacht habe, diese sei vom TID veranlasst worden. Dies treffe ohnehin zu, da ein Richter die Ausreise- sperre auf Ersuchen des TID ausgestellt habe. Weiter sei nachvollziehbar, dass er den UN-Vertretern zwar grundsätzlich vertraut und das Interview mit ihnen gemacht habe, er andererseits aber Angst gehabt habe, das Vi- deo könnte in falsche Hände geraten. Es sei glaubhaft, dass die UN vor- dergründig mit Erlaubnis der Regierung gehandelt habe, aber diese die UN gleichzeitig überwacht und versucht habe, kompromittierende Aussagen zu verhindern. Es mache sodann einen immensen Unterschied, ob man an einem CID-Camp oder an Zoll- und Sicherheitsbeamten am Flughafen
E-5767/2020 Seite 12 vorbeigehen müsse. Da er nur vom CID gefoltert worden sei, sei durchaus nachvollziehbar, dass das Betreten eines Flughafens für ihn weniger schlimm sei als das Betreten eines Armee-Camps. Zudem habe er den Schlepper frühzeitig informiert, dass er wegen seiner Angst nicht durch ei- nen Flughafen gehen könne. Die Hochzeit in Indien sei leidglich ein Probe- lauf gewesen, damit er seine Angst vor Kontrollen am Flughafen etwas ab- legen könne. Er habe daher seine Verfolgung glaubhaft machen können.
E. 5.2.2 Er sei während den Jahren 2009 bis 2014 in Sri Lanka in Haft gewe- sen und habe während dieser Zeit auch noch eine (…) Haftstrafe absol- viert. Die effektive Haftstrafe sei damit wesentlich länger gewesen als eine normale Rehabilitationshaft und lasse sich folglich damit nicht erklären. Die bestehende Wahrscheinlichkeit, im Rahmen des noch hängigen Gerichts- prozesses der Mitbeschuldigten erneut verhaftet und verurteilt zu werden, stelle ein objektives Element dar, welches jedem Menschen verunmögli- chen würde, weiterhin in diesem Land zu leben. Zudem sei er während seiner Haft pausenlos gefoltert, verhört, gepeinigt und mit Zwangsarbeit überschüttet worden. Sollte er erneut verhaftet werden, seien ihm eine er- neute unendlich lange Gefängnisstrafe sowie Folter gewiss und bei einem Schuldspruch müsse auch die Ermordung oder die Todesstrafe in Betracht gezogen werden. Da sich das Attentat gegen den jetzigen Präsidenten ge- richtet habe, werde wohl kaum Gras über die Sache gewachsen sein und es werde wahrscheinlich ein Exempel an den Beteiligten statuiert. Er habe seiner Verfolgung und dem subjektiven psychischen Druck nur durch die Flucht ins Ausland entgehen können. Es liege zudem eine Vorverfolgung vor – entsprechend gelte die Regelvermutung, dass auch seine Furcht vor künftiger Verfolgung begründet sei. Diese sei nach wie vor aktuell, da seine Mitangeklagten noch immer im Gefängnis seien. Seine Familie sei mehr- fach verhört und vorgeladen worden. Es sei anzunehmen, dass er als be- reits Beschuldigter erneut ins Visier der Behörden geraten werde. Auch seine LTTE-Tätigkeit stelle einen zusätzlichen Risikofaktor dar. Zudem ver- füge er über sichtbare Narben, welche ihn bei einer Rückschaffung als Op- fer von Folter oder Kampfhandlungen erkennbar machen würden und er sei bereits einmal inhaftiert und unterschriftspflichtig gewesen. Mit der Wahl Rajapaksas habe sich die Situation in Sri Lanka weiter verschärft. Da er verdächtigt worden sei, an einem Attentat auf (…) beteiligt gewesen zu sein, sei er besonders gefährdet.
E. 6 E-5767/2020 Seite 13
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht aufgrund der in den Akten liegen- den Bestätigung des IKRK nicht daran zweifelt, dass der Beschwerdefüh- rer vom (…) 2009 bis (…) 2014 in Haft gewesen ist und dort möglicher- weise die geschilderten Misshandlungen erlitten hat. Das Asylrecht dient indes nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzuma- chen. Die Verfolgungssituation muss im Zeitpunkt der Ausreise noch aktu- ell gewesen sein, mithin muss ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusam- menhang zwischen der erlebten Vorverfolgung und der Ausreise bestehen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Aufgrund der unglaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen nach der Haftentlassung ist dieser Kausalzusammenhang vorliegend zu verneinen.
E. 6.1.1 Wenngleich die Haft des Beschwerdeführers plausibel erscheint, ge- lingt es ihm demgegenüber nicht, den Grund für die Inhaftierung (Vorwurf der Beteiligung an einem Attentat auf E._______) glaubhaft darzutun res- pektive die Diskrepanzen, die sich diesbezüglich aus der aktenkundigen Anklageschrift zum Verfahren (…) ergeben (Vorwurf der Beteiligung an ei- nem Attentat auf den früheren Kommandanten der […], H._______), nach- vollziehbar zu erklären. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Behörden ge- gen den Beschwerdeführer offiziell ein Verfahren wegen eines Anschlags auf den ehemaligen (…)-Kommandanten führen sollten, ihn aber eigentlich verdächtigt hätten, an einem Anschlag auf E._______ beteiligt gewesen zu sein. Diese Einschätzung erhält angesichts der sich aus einem Vergleich der Schilderungen des Beschwerdeführers und der Angaben im Anwalts- schreiben ergebenden Ungereimtheiten hinsichtlich der Prozessge- schichte weiter Gewicht. Zwar korrigierte sich der sri-lankische Anwalt in seinem zweiten Schreiben vom 16. April 2020 hinsichtlich des Jahres der Inhaftierung des Beschwerdeführers (vgl. vorinstanzliche Akten A36), führte in seiner Bezugnahme auf das Verfahren (…) aber unerklärlicher- weise und aktenwidrig aus, der Beschwerdeführer sei in diesem Verfahren wegen eines Anschlags auf «E._______» angeklagt (vgl. a.a.O. Ziff. 7). Im Übrigen wurden entgegen den Beteuerungen des Anwalts, weitere Verfah- rensdokumente zu beschaffen und dem Beschwerdeführer zukommen zu lassen (vgl. a.a.O. Ziff. 17, A8 Beweismittel Nr. 9 Ziff. 15), bis dato weder weitere Beweismittel zu den angeblichen Gerichtsverfahren eingereicht noch entsprechende (vergebliche) Bemühungen geltend gemacht. Der Umstand, dass seit der Beschwerdeeinreichung offenbar keine weiteren Beweismittel erhältlich gemacht und dem Gericht vorgelegt werden
E-5767/2020 Seite 14 konnten, bestärkt – in Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG – die genannten Zweifel an den Hintergründen und der Aktualität der angeblichen Gerichtsverfahren.
E. 6.1.2 Im Weiteren hat das SEM zu Recht festgestellt, dass hinsichtlich der Ausreisesperre Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdefüh- rers an der Anhörung und seiner Stellungnahme vom 24. April 2020 beste- hen. Es bleibt unklar, zu welchem Zeitpunkt und von welcher Behörde der Beschwerdeführer diese Ausreisesperre erhalten hat; die Ausführungen in der Stellungnahme vom 24. Juni 2020 und der Beschwerde (vgl. a.a.O. Ziff. 71 f.) erschöpfen sich in Mutmassungen und überzeugen nicht. Zwar ist einzuräumen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung auch derart interpretiert werden können, dass er bereits bei der Haftentlassung zumindest mündlich über die Ausreisesperre informiert worden sei (vgl. A32 F48). Es ist indes nicht nachvollziehbar, dass die sri- lankischen Behörden eine Ausreisesperre mit einer Ausnahme (Indien) hät- ten verfügen sollen, was den Zweck einer Ausreisesperre vereitelt hätte. Gegen das Vorliegen einer Ausreisesperre spricht weiter, dass er hierzu keine Beweismittel einreichen konnte, im (…) 2015 offenbar problemlos ei- nen neuen Reisepass beantragen konnte, bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Ausstellung eines (humanitären) Schengen-Visums ersuchte und schliesslich am (…) 2016 nicht naheliegenderweise nach Indien, son- dern illegal nach G._______ ausreiste, was bei Vorliegen einer Ausreise- sperre ein ungemein höheres Risiko dargestellt hätte. Gesamthaft betrach- tet ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, die Auferlegung ei- ner Ausreisesperre glaubhaft zu machen.
E. 6.1.3 Der Beschwerdeführer wurde am (…) 2014 aus der Haft entlassen. Eigenen Angaben zufolge habe er anschliessend einmal monatlich Unter- schrift leisten müssen. Bis zu seiner Ausreise sei er zweimal von Behör- denmitgliedern aufgesucht worden, wobei ihm auch gedroht worden sei. Der letzte Besuch habe nach dem Treffen mit den Mitarbeitern der UN zirka im (…) 2015 (vgl. A32 F31) stattgefunden. Anschliessend sei bis zur Aus- reise am (…) 2016 nichts mehr passiert (vgl. a.a.O. F32, F39). Die Vo- rinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb diese Vorbringen als unglaubhaft einzustufen sind (vgl. a.a.O. Ziff. I). Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der angeblichen Behörden- besuche wären diese in ihrer Intensität gesamthaft betrachtet ohnehin als niederschwellig und damit als nicht asylrelevant zu beurteilen. Angesichts der erlebten Haft erscheint eine subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Nachteilen zwar nachvollziehbar, in objektiver Hinsicht lassen
E-5767/2020 Seite 15 sich aber keine konkreten Hinweise auf ein effektives Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden erkennen – insbesondere vor dem Hinter- grund der problemlosen legalen Ausreise nach Indien im (…) 2016 für eine Hochzeit (vgl. A32 F89 f.). Es widerspricht sodann der allgemeinen Le- benserfahrung, dass eine tatsächlich verfolgte Person erfolgreich die Aus- reise «probt» (vgl. a.a.O.) und anschliessend freiwillig wieder in den Ver- folgerstaat zurückreist, nur um kurz darauf unter grossem Risiko und dies- mal sogar mit illegalen Mitteln (Bestechung, falsche Reisepässe) erneut die Ausreise über den Flughafen zu wagen. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb der Beschwerdeführer diesfalls nicht wieder über das an- geblich von der angeblichen Ausreisesperre ausgenommene Indien aus- gereist ist. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen (vgl. a.a.O. Ziff. 77-79) vermögen nicht zu überzeugen und bieten keine Erklärung für die- ses Vorgehen. Dies spricht klar gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend die Ereignisse nach der Haftentlassung.
E. 6.1.4 Es scheint zwar möglich, dass der Beschwerdeführer angesichts der mehrjährigen Haft nach seiner Freilassung unter behördlicher Beobach- tung stand. Es ist ihm indes nicht gelungen, für die Zeit nach seiner Haft- entlassung bis zur definitiven Ausreise aus Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Im Üb- rigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan- gene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-
E-5767/2020 Seite 16 lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder- aufleben zu lassen. Es sind im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (vgl. a.a.O. E. 8).
E. 6.2.2 Der tamilische Beschwerdeführer stammt seinen Angaben zufolge aus der Nordprovinz Sri Lankas und war während des Bürgerkriegs ge- zwungen, für die LTTE (…) zu erledigen und sich um (…) zu kümmern. Er hat weder ein Kampftraining absolviert noch an Kampfhandlungen teilge- nommen (vgl. A32 F51-53, F81). Zudem war er zwischen 2009 und 2014 in Haft und verfügt offenbar über sichtbare Narben, welche von einem Ar- tillerieangriff auf das Familienhaus herrühren (vgl. A32 F60). Der Beschwerdeführer vereint damit zwar mehrere Risikofaktoren auf sich
– es ist indes insgesamt nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dessen bei einer hypothetischen Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Be- hörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden könnte. Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 6.1), ist es ihm nicht gelungen, den von ihm behaupteten Grund für die Inhaftierung, ein ihn betreffendes noch hängiges Gerichtsverfahren, das Vorliegen einer Ausreisesperre so- wie behördliche Behelligungen nach seiner Haftentlassung glaubhaft zu machen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine aktuell bestehende Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE vor. Des Weiteren sind keine exilpolitischen Aktivitäten aktenkundig. Weder die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers noch der Umstand, dass er seit einigen Jahren in der Schweiz lebt, begründen gesamthaft betrachtet ein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil. Auch eine allfällige Befragung am Flughafen Co- lombo wegen seiner Ausreise würde keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme darstellen. Aus einem allfälligen «Background-Check» (Befra- gung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) oder auch spä- teren Befragung an seinem Herkunftsort ergibt sich ebenfalls keine flücht- lingsrechtlich relevante Gefährdung.
E. 6.2.3 Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich die (politische) Lage in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung erheblich geändert hat. Der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und der zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa sind inzwi- schen nicht mehr an der Macht. Auf sie folgte nach der Wahl vom 20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als neuer (Übergangs-)Präsident. Nach
E-5767/2020 Seite 17 Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts fand unter Wickremesinghe keine wesentliche Änderung der Verhältnisse statt, da auch er Teil des al- ten politischen Systems war. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten ge- wählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört. Bei der Parlamentswahl von Mitte No- vember 2024 kam ein Linksbündnis, die National People’s Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Die EPDP verlor bei dieser Parlaments- wahl ihre Sitze (vgl. < https://www.aljazeera.com/news/2024/11/15 /sri-lankas-leftist-ruling-coalition-headed-for-landslide-election-win >, ab- gerufen am 23. Januar 2026). Auch wenn noch nicht absehbar ist, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie im Allgemeinen – sowie auch für den Beschwerdeführer im Besonderen – durch den Regierungs- wechsel verschärft hätte (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-5426/2022 vom 30. Juli 2025 E. 6.4).
E. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder unmittelbar drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zu- mindest glaubhaft zu machen. Er verfügt auch nicht über ein Risikoprofil, aufgrund dessen davon auszugehen wäre, dass er im heutigen aktuellen politischen Kontext in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten könnte und ihm deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden. Eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen würde an diesem Ergebnis nichts ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 141 I 60 E. 3.3). Das SEM hat die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint und sein Asylge- such abgelehnt.
E. 7 Im Übrigen besteht kein Anlass, das Beschwerdeverfahren zu sistieren. Wie zuvor dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer angesichts der erhebli- chen Zweifel an den vorgebrachten Hintergründen und der Aktualität des geltend gemachten Gerichtsverfahrens nicht gelungen, den von ihm be- haupteten Grund der Inhaftierung glaubhaft zu machen. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb der Ausgang dieses Verfahren abgewartet werden
E-5767/2020 Seite 18 müsste. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Ab- schluss des Gerichtsverfahrens vor dem (…) in Sri Lanka ist demnach ab- zuweisen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt nunmehr über eine gültige Aufenthalts- bewilligung B. Die angeordnete Wegweisung ist damit dahingefallen. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung und deren Vollzug ist daher infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung be- treffend deren Dispositivziffern 1 und 2 (Flüchtlingseigenschaft und Asyl) Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es besteht weder An- lass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, noch für die Feststellung etwelcher Ver- fahrenspflichtverletzungen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Kosten (soweit die Abweisung der Beschwerde betreffend) dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 10.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung hin- sichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs aus einem Grund dahingefallen ist, welcher von den Parteien nicht zu vertreten ist (Erteilung eines ausländerrechtlichen Titels im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG). Somit sind die Kosten bei der gegebenen Konstellation praxisge- mäss aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu ver- legen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2556/2021 vom 18. August 2021 S. 4 und E-5047/2019 vom 28. Mai 2021 E. 8.2; Art. 5 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
E-5767/2020 Seite 19 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gewinnaussichten bezogen auf die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind im Urteilszeitpunkt nicht als überwiegend zu bezeichnen; dies namentlich vor dem Hintergrund der vorstehenden Beur- teilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und der in Sri Lanka herrschen- den Verhältnisse. Unter diesen Umständen sind dem Beschwerdeführer auch betreffend den gegenstandslos gewordenen Teil des Verfahrens Kos- ten aufzuerlegen.
E. 10.3 Demnach sind die Kosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 VGKE). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 10.4 Eine Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG ist nach dem Gesag- ten nicht auszurichten (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE).
E. 10.5 Soweit die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 sinngemäss um ihre Einsetzung als neue amtliche Rechtsbeiständin ersucht, ist dieses Gesuch als gegenstandslos zu betrachten, zumal mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung abge- wiesen wurden und folglich kein amtliches Mandat begründet wurde. (Dispositiv nächste Seite)
E-5767/2020 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5767/2020 Urteil vom 23. Januar 2026 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Lucien Philippe Magne, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Freiplatzaktion Basel, Beratungsstelle für Migrant:innen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. Am 9. Januar 2017 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 16. Januar 2017 befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu seiner Person (BzP). Aufgrund seiner Angaben, über Italien in Europa eingereist und dort registriert worden zu sein, gewährte sie ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. C. Mit Verfügung vom 23. März 2017 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Überstellung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien. In der Folge galt der Beschwerdeführer ab dem 17. April 2017 als verschwunden. II. D. Mit Schreiben an die Vorinstanz vom 18. Oktober 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens. E. Mit Verfügung vom 16. November 2018 hob die Vorinstanz die Verfügung vom 23. März 2017 auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. Am 27. September 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung). F. F.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und in B._______ in der Nordprovinz geboren. Vor der Ausreise habe er mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter in C._______ in B._______ gewohnt. In den Jahren 20(...) bis 20(...) habe er unter Zwang für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) (...) erledigt und sich anschliessend bis 2009 (...) gekümmert. Da er aus armen Verhältnissen stamme, habe die LTTE auch seine Hochzeit arrangiert. Ein Kampftraining habe er aber nicht absolviert. Am (...) 2009 sei er festgenommen und nach D._______ in ein Gefängnis gebracht worden. Im (...) 2009 sei er in das «(...)-Camp» verlegt worden, wo er massiv gefoltert worden sei. Man habe ihm und anderen Personen vorgeworfen, an einem Attentat auf E._______ im Jahr 20(...) beteiligt gewesen zu sein. Das IKRK (Internationales Komitee vom Roten Kreuz) habe ihn im Gefängnis besucht und ihm Unterstützung zugesagt. Da er die Folterungen nicht mehr ausgehalten habe, habe er zweimal versucht, sich das Leben zu nehmen. Im (...) 2010 sei er zum Gericht «(...)» und danach in ein Gefängnis in F._______ gebracht worden, wo er alle zwei Monate von der Familie besucht worden sei. Im Jahr 2013 sei das Gerichtsverfahren beim «(...)» anhängig gewesen, wobei ihm Anwälte der Organisation «(...)» beiseitegestellt worden seien, welche seine Unschuld beteuert hätten. Es sei zu weiteren Befragungen und Folter durch das CID (Criminal Investigation Department) gekommen. Man habe von ihm verlangt, zuzugeben, die Mitangeklagten zu kennen. Anschliessend sei er in das «(...)»-Gefängnis verlegt worden, wo es gewaltsame Unruhen gegeben habe. Im (...) 2014 sei es zur nächsten Verhandlung vor dem «(...)» gekommen. Schliesslich sei er zu (...) verurteilt worden. Die Haftbedingungen seien jeweils schlimm gewesen. Am (...) 2014, nachdem er seine Strafe abgesessen habe, sei er aus dem Gefängnis entlassen worden. Nach seiner Heimkehr habe er wieder (...) betrieben und zwei Monate lang keine Probleme gehabt, bis er von zwei Personen ins CID-Camp zitiert worden sei. Im Camp habe man ihm mitgeteilt, dass er ihren Informationen zufolge erst kürzlich aus dem Ausland zurückgekehrt sei. Dies habe er mit den Dokumenten des IKRK und des Gerichts widerlegen können. Es sei ihm daraufhin eine Ausreisesperre (ausgenommen Indien) und eine Unterschriftspflicht auferlegt worden. Etwa einen Monat später seien dieselben Personen wieder zu ihm nachhause gekommen, hätten ihm ein paar Fotos gezeigt und ihm gedroht, er solle zugeben, die Leute auf den Fotos zu kennen, wenn er nicht wieder ins Gefängnis kommen wolle. Im Juni 2015 habe er sich an die Schweizerische Botschaft in Colombo gewandt und seine Probleme geschildert. Um einen Visumsantrag zu stellen, habe er einen neuen Pass beantragt. Nach der Abgabe aller nötigen Dokumente sei er aufgefordert worden, Fr. 150.- durch Bekannte in der Schweiz zahlen zu lassen. Da dies für ihn nicht möglich gewesen sei, habe er den Antrag nicht weiterverfolgt. Etwa im (...) 2015 seien Personen der Vereinten Nationen (UN) zu ihm nachhause gekommen. Diese hätten ihn gebeten, seine Geschichte vorzutragen und dies gefilmt. Man habe ihm versichert, dass das Video nicht an die Regierung weitergegeben werde. Nach einer Stunde seien zwei Beamte gekommen, hätten sich nach dem Grund für den Besuch durch die UN erkundigt, ihm eine Ohrfeige gegeben und gedroht, dass sie dieses Video überprüfen und - sollte er darin gegen sie ausgesagt haben - ihn nicht am Leben lassen würden. Er habe die (...) über diesen Besuch sofort informiert, welche ihm versichert habe, dass man dieses Video nicht weitergeben werde. Daraufhin habe er Angst gehabt, das Haus zu verlassen und sich Camps in der Nachbarschaft zu nähern. Er habe sich die meiste Zeit bei seinem Onkel aufgehalten, sei aber weiterhin seiner Unterschriftspflicht nachgekommen. Ungefähr im (...) 2016 habe die (...) ihn und andere ehemalige Gefangene nach D._______ eingeladen, um über Probleme im Alltag seit der Haftentlassung zu sprechen. Dort habe er seine Probleme geschildert. Im (...) 2016 sei er mit seinem Pass und einem Visum nach Indien zu einer Hochzeit gereist und anschliessend wieder zurückgekehrt - der Schlepper habe ihm hierzu geraten, damit er sich mit den Abläufen am Flughafen für eine allfällige spätere Ausreise vertraut machen könne. Am (...) 2016 sei ihm die Ausreise mit Hilfe eingeweihter und korrupter CID-Beamter am Flughafen gelungen und er sei nach G._______ geflogen. Sein Vater sei nach seiner Ausreise am (...) 2017 vom CID zu seinem Aufenthaltsort befragt worden. Tags darauf sei er an einem Herzinfarkt gestorben. Zuhause sei ein paar Mal nach ihm gefragt und seine Frau sei zum Polizeiposten bestellt und dort befragt worden. F.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein (im Original, sofern nicht anders spezifiziert):
- Kopien seiner Identitätskarte, des Geburtsscheins, des Ehescheins und des Führerscheins,
- IKRK-Karte sowie Bestätigung des IKRK betreffend seinen Gefängnisaufenthalt («detention attestation») vom (...) 2014,
- Authentifizierung der Haftbestätigung durch das IKRK vom (...) 2019,
- Brief des IKRK an seine Familie vom (...) 2009,
- zwei vom IKRK übermittelte Briefe zwischen ihm und seiner Frau («Red Cross Message») in Kopie,
- Bestätigungsschreiben des (...) vom (...) 2015,
- Vorladung des CID vom (...) 2017 inklusive englische Übersetzung,
- Schreiben seines Anwalts in Sri Lanka vom 30. Oktober 2019,
- Schreiben seines Anwalts in Sri Lanka vom 16. April 2020 in Kopie,
- Kopien medizinischer Unterlagen aus seiner Zeit im Gefängnis,
- Arztbericht betreffend seine Ehefrau,
- Kopien von Gerichtsunterlagen (Anklageschrift zum Verfahren [...] und Teil eines Geständnisses),
- Bestätigung der Haftentlassung vom (...) 2014 in Kopie,
- Todesschein seines Vaters in Kopie,
- Kopien von sri-lankischen Zeitungsartikeln,
- Schreiben seiner Ehefrau inklusive Übersetzung in Kopie. G. Am 1. April 2020 und am 9. Juni 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu sich aus den Akten ergebenden Widersprüchen sowie der geltend gemachten Ausreisesperre. Mit Schreiben vom 24. April 2020 und vom 26. Juni 2020 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. H. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. November 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 16. Oktober 2020 und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes mit der Anweisung an das SEM, eine ergänzende Anhörung durchzuführen, eventualiter die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des laufenden Prozesses vor dem (...) in Sri Lanka sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz unter Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Weiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, die unvollständige Sachverhaltsermittlung durch das SEM sowie die Verweigerung des rechtlichen Gehörs und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. Sodann sei eine ergänzende Anhörung durchzuführen, sollte ihm kein Asyl gewährt werden. Der Beschwerde lag unter anderem ein Bericht der Hilfswerksvertretung bei. J. Mit Verfügung vom 25. November 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. K. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung unter Hinweis auf die fehlende Prozessarmut ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge bezahlt wurde. L. Am 12. November 2025 stimmte das SEM dem kantonalen Antrag auf Erteilung einer Härtefallbewilligung betreffend den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) zu. Seither verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung B. M. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 teilte der Beschwerdeführer nach vorgängiger Aufforderung des Gerichts mit, an seiner Beschwerde im Asylpunkt festhalten zu wollen. Ausserdem ersuchte er um Entlassung der bisherigen Rechtsvertreterin «aus dem Mandat» und die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und (...)108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B ist der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde in Bezug auf die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung) weggefallen und das Rechtsmittel des Beschwerdeführers insoweit gegenstandslos geworden. Zu prüfen bleibt vorliegend der Asylpunkt (Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls; Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz vermochten die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft (Kausalzusammenhang zwischen Haftstrafe und Ausreise, Videoaufnahme des Interviews mit der UN, Risikofaktoren) noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen (Haftgrund, Verfolgung nach der Haftentlassung) zu genügen. 5.1.1 Aus den eingereichten Beweismitteln (Schreiben des sri-lankischen Anwalts vom 30. Oktober 2019, Haftbestätigung des IKRK, Anklageschrift) und den Aussagen des Beschwerdeführers respektive seinen Stellungnahmen ergäben sich widersprüchliche Versionen der Ereignisse. Gemäss Angaben des sri-lankischen Anwalts sei er (der Beschwerdeführer) im Jahr 20(...) zusammen mit anderen Häftlingen wegen eines Anschlags auf E._______ im (...) 20(...) verhaftet worden. Sowohl an der BzP als auch an der Anhörung habe er demgegenüber angegeben, erstmalig im (...) 20(...) - bestätigt durch das IKRK - verhaftet und mit einem Attentat auf E._______ im Jahr 20(...) in Verbindung gebracht worden zu sein. Seiner Stellungnahme vom 24. April 2020 sei nun aber zu entnehmen, dass er erstmalig im Jahr 20(...) «mit anderen Verdächtigen kontrolliert», indes nicht festgenommen worden sei, weshalb die Fallnummer aus dem Jahr 20(...) stamme. Dies erkläre jedoch nicht, weshalb der Anwalt den Wortlaut «arrested» gebrauche und weder eine Verhaftung im Jahr 20(...) noch die Haftentlassung erwähne. Im rechtlichen Gehör vom 26. Juni 2020 habe sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf ein Missverständnis berufen: Im Jahr 20(...) sei er nicht persönlich bei der Verhaftung anwesend gewesen. Die Anderen hätten seinen Namen verraten, daher sei die Fallnummer im Jahr 20(...) erstellt worden. Seine Erklärung, weshalb er die Ereignisse von 20(...) anlässlich der Anhörung nicht erwähnt habe, sei nicht nachvollziehbar. In der eingereichten Anklageschrift gehe es sodann um eine Beteiligung an einem Anschlag auf den früheren Kommandanten der (...), H._______. Seine erst auf Nachfrage abgegebene Erklärung, er sei zwar wegen eines Anschlags auf E._______ beschuldigt worden, man habe jedoch den anderen Anschlag aufgeschrieben, überzeuge nicht. Die eingereichten Gerichtsunterlagen vermöchten den von ihm geltend gemachten Sachverhalt somit nicht zu belegen. Ausserdem handle es sich bei den eingereichten Gerichtsdokumenten lediglich um Kopien, welche keinen Beweiswert hätten. Aufgrund der jeweiligen Differenzen und Widersprüche müsse von einem konstruierten Sachverhalt ausgegangen werden. 5.1.2 Hinsichtlich der Vorladungen des CID sei es zwischen den Vorbringen des Anwalts und seinen Angaben im rechtlichen Gehör zu weiteren Unstimmigkeiten gekommen. Zudem handle es sich bei der eingereichten Vorladung des CID um eine Totalfälschung, da das CID nach Kenntnissen des SEM solche Vorladungen nicht in dieser Form versende. Es sei somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise gesucht worden sei oder eine Unterschriftspflicht verletzt hätte. 5.1.3 Ferner sei nicht davon auszugehen, dass eine richterliche Ausreisesperre gegen ihn bestanden habe, beziehungsweise bis heute bestehe. Sowohl seine Angaben zur verfügenden Behörde (das CID resp. das TID oder ein Richter auf Ersuchen des TID) als auch zum Zeitpunkt der Mitteilung (noch am Tag seiner Haftentlassung resp. zwei Monate nach seiner Entlassung) seien widersprüchlich und spekulativ ausgefallen. Eine Ausnahme für bestimmte Länder würde der Natur einer Ausreisesperre widersprechen. Es sei zudem davon auszugehen, dass die betroffene Person diesbezüglich Papiere - beispielsweise Kautionsunterlagen - vorlegen könne. Da diese Ausreisesperre ein zentrales Element seiner Gesuchsgründe sei, spreche dies ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Der Besuch einer Hochzeit in Indien im (...) 2016 spreche sodann gegen die geltend gemachte Furcht vor CID-Camps, zumal er offensichtlich keine Angst vor staatlichen Kontrollen am Flughafen gehabt habe. 5.1.4 Seine weiteren Vorbringen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aus der verbüssten Haftstrafe allein gehe keine aktuelle asylrelevante Verfolgung hervor. Seit seiner Entlassung im Jahr 2014 habe er keine weiteren Probleme glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Kausalzusammenhang zwischen seiner Haftstrafe und der Ausreise. Betreffend das Video des UN-Interviews habe er gegenüber einer Menschenrechtsorganisation einen Bericht abgegeben und man habe ihm mitgeteilt, dass dieses nicht an die Regierung weitergegeben werde. Zudem habe die UN seinen Angaben zufolge mit Erlaubnis des Präsidenten gehandelt. Seine subjektive Furcht sei demnach nicht objektiv begründet. Dafür spreche, dass ihm bis zur Ausreise nichts passiert sei und er das Land vorübergehend habe verlassen können. Sodann stellten eine allfällige Befragung am Flughafen bei einer Rückkehr und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Dies gelte auch für allfällige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner vergangenen Aktivität für die LTTE im Jahr 20(...) bei einer Rückkehr verfolgt würde. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes entgegen: 5.2.1 Der ihm vorgeworfene Attentatsversuch habe 20(...) stattgefunden. Bei seiner Angabe an der Anhörung, der Anschlag sei 20(...) verübt worden, handle es sich um einen offensichtlichen Flüchtigkeitsfehler. Da er sich zu diesem Zeitpunkt im LTTE-Gebiet aufgehalten habe, habe er erst 20(...) verhaftet und zu diesem Attentatsversuch befragt werden können, während die anderen Verdächtigen bereits 20(...) kontrolliert und verhaftet worden seien. Es sei daher verständlich, dass der Anwalt hier einem Irrtum erlegen sei. Dies erkläre auch, wieso die Fall-Akte bereits 20(...) eröffnet worden sei. Bei den nach Ansicht des SEM unterschiedlichen Versionen der Fluchtgeschichte handle es sich höchstens um kleine Unstimmigkeiten, die er und sein Anwalt mit ergänzenden Ausführungen hätten klarstellen können. Zudem habe er in seinem freien Redebeitrag eine schiere Flut an Zahlen, Daten, Informationen und persönlichen Erlebnissen fehlerfrei zu Protokoll geben können. Bei einem konstruierten Sachverhalt hätte er sich bei seinem Verhaftungsdatum sicherlich nicht um drei Jahre vertan, zumal dieses aus den Gerichtsunterlagen und der IKRK-Haftbestätigung hervorgehe. Es handle sich offensichtlich um einen einzelnen Fehler in der ansonsten bemerkenswert detaillierten und fehlerfreien Schilderung. Ein solcher Fehler sei nicht geeignet, die ganze Geschichte als konstruiert einzustufen. Das SEM stütze sich hier in unzulässiger Weise auf einen isolierten Punkt und verweigere die erforderliche Gesamtbetrachtung. Da er am Attentat nicht beteiligt gewesen sei, könne ihm sodann nicht vorgeworfen werden, nicht erklären zu können, wieso vor Gericht von einem Attentat auf eine andere Person gesprochen worden sei. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass man ihn für ein anderes Attentat habe verurteilen wollen, da man ihm die Beteiligung am Attentat auf E._______ nicht habe nachweisen können. Diesbezüglich gehe es nicht an, dass ihm das SEM einerseits Vorwürfe bezüglich des Inhalts der Gerichtsunterlagen mache, andererseits die Beweiskraft der Dokumente in Zweifel ziehe, da diese nur als Kopie vorlägen. Da das zweite Verfahren vor dem (...) in Sri Lanka noch hängig sei, könne er keine Originale organisieren. Deshalb sei das Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliege und er dieses nachreichen könne. Bezüglich der eingereichten Vorladung, welche das SEM als Totalfälschung eingestuft habe, stütze sich das SEM unverständlicherweise auf unverlässliche Quellen. Der Direktor des CID habe ein Interesse daran, die Existenz schriftlicher Vorladungen zu leugnen. Hinsichtlich der Ausreisesperre habe er (der Beschwerdeführer) an der Anhörung klar kommuniziert, dass ihm direkt bei seiner Freilassung verboten worden sei, ins Ausland zu reisen. Da ihn das TID über die Ausreisesperre informiert habe, sei nachvollziehbar, dass er als juristischer Laie gedacht habe, diese sei vom TID veranlasst worden. Dies treffe ohnehin zu, da ein Richter die Ausreisesperre auf Ersuchen des TID ausgestellt habe. Weiter sei nachvollziehbar, dass er den UN-Vertretern zwar grundsätzlich vertraut und das Interview mit ihnen gemacht habe, er andererseits aber Angst gehabt habe, das Video könnte in falsche Hände geraten. Es sei glaubhaft, dass die UN vordergründig mit Erlaubnis der Regierung gehandelt habe, aber diese die UN gleichzeitig überwacht und versucht habe, kompromittierende Aussagen zu verhindern. Es mache sodann einen immensen Unterschied, ob man an einem CID-Camp oder an Zoll- und Sicherheitsbeamten am Flughafen vorbeigehen müsse. Da er nur vom CID gefoltert worden sei, sei durchaus nachvollziehbar, dass das Betreten eines Flughafens für ihn weniger schlimm sei als das Betreten eines Armee-Camps. Zudem habe er den Schlepper frühzeitig informiert, dass er wegen seiner Angst nicht durch einen Flughafen gehen könne. Die Hochzeit in Indien sei leidglich ein Probelauf gewesen, damit er seine Angst vor Kontrollen am Flughafen etwas ablegen könne. Er habe daher seine Verfolgung glaubhaft machen können. 5.2.2 Er sei während den Jahren 2009 bis 2014 in Sri Lanka in Haft gewesen und habe während dieser Zeit auch noch eine (...) Haftstrafe absolviert. Die effektive Haftstrafe sei damit wesentlich länger gewesen als eine normale Rehabilitationshaft und lasse sich folglich damit nicht erklären. Die bestehende Wahrscheinlichkeit, im Rahmen des noch hängigen Gerichtsprozesses der Mitbeschuldigten erneut verhaftet und verurteilt zu werden, stelle ein objektives Element dar, welches jedem Menschen verunmöglichen würde, weiterhin in diesem Land zu leben. Zudem sei er während seiner Haft pausenlos gefoltert, verhört, gepeinigt und mit Zwangsarbeit überschüttet worden. Sollte er erneut verhaftet werden, seien ihm eine erneute unendlich lange Gefängnisstrafe sowie Folter gewiss und bei einem Schuldspruch müsse auch die Ermordung oder die Todesstrafe in Betracht gezogen werden. Da sich das Attentat gegen den jetzigen Präsidenten gerichtet habe, werde wohl kaum Gras über die Sache gewachsen sein und es werde wahrscheinlich ein Exempel an den Beteiligten statuiert. Er habe seiner Verfolgung und dem subjektiven psychischen Druck nur durch die Flucht ins Ausland entgehen können. Es liege zudem eine Vorverfolgung vor - entsprechend gelte die Regelvermutung, dass auch seine Furcht vor künftiger Verfolgung begründet sei. Diese sei nach wie vor aktuell, da seine Mitangeklagten noch immer im Gefängnis seien. Seine Familie sei mehrfach verhört und vorgeladen worden. Es sei anzunehmen, dass er als bereits Beschuldigter erneut ins Visier der Behörden geraten werde. Auch seine LTTE-Tätigkeit stelle einen zusätzlichen Risikofaktor dar. Zudem verfüge er über sichtbare Narben, welche ihn bei einer Rückschaffung als Opfer von Folter oder Kampfhandlungen erkennbar machen würden und er sei bereits einmal inhaftiert und unterschriftspflichtig gewesen. Mit der Wahl Rajapaksas habe sich die Situation in Sri Lanka weiter verschärft. Da er verdächtigt worden sei, an einem Attentat auf (...) beteiligt gewesen zu sein, sei er besonders gefährdet. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht aufgrund der in den Akten liegenden Bestätigung des IKRK nicht daran zweifelt, dass der Beschwerdeführer vom (...) 2009 bis (...) 2014 in Haft gewesen ist und dort möglicherweise die geschilderten Misshandlungen erlitten hat. Das Asylrecht dient indes nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Die Verfolgungssituation muss im Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell gewesen sein, mithin muss ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der erlebten Vorverfolgung und der Ausreise bestehen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Aufgrund der unglaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen nach der Haftentlassung ist dieser Kausalzusammenhang vorliegend zu verneinen. 6.1.1 Wenngleich die Haft des Beschwerdeführers plausibel erscheint, gelingt es ihm demgegenüber nicht, den Grund für die Inhaftierung (Vorwurf der Beteiligung an einem Attentat auf E._______) glaubhaft darzutun respektive die Diskrepanzen, die sich diesbezüglich aus der aktenkundigen Anklageschrift zum Verfahren (...) ergeben (Vorwurf der Beteiligung an einem Attentat auf den früheren Kommandanten der [...], H._______), nachvollziehbar zu erklären. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Behörden gegen den Beschwerdeführer offiziell ein Verfahren wegen eines Anschlags auf den ehemaligen (...)-Kommandanten führen sollten, ihn aber eigentlich verdächtigt hätten, an einem Anschlag auf E._______ beteiligt gewesen zu sein. Diese Einschätzung erhält angesichts der sich aus einem Vergleich der Schilderungen des Beschwerdeführers und der Angaben im Anwaltsschreiben ergebenden Ungereimtheiten hinsichtlich der Prozessgeschichte weiter Gewicht. Zwar korrigierte sich der sri-lankische Anwalt in seinem zweiten Schreiben vom 16. April 2020 hinsichtlich des Jahres der Inhaftierung des Beschwerdeführers (vgl. vorinstanzliche Akten A36), führte in seiner Bezugnahme auf das Verfahren (...) aber unerklärlicherweise und aktenwidrig aus, der Beschwerdeführer sei in diesem Verfahren wegen eines Anschlags auf «E._______» angeklagt (vgl. a.a.O. Ziff. 7). Im Übrigen wurden entgegen den Beteuerungen des Anwalts, weitere Verfahrensdokumente zu beschaffen und dem Beschwerdeführer zukommen zu lassen (vgl. a.a.O. Ziff. 17, A8 Beweismittel Nr. 9 Ziff. 15), bis dato weder weitere Beweismittel zu den angeblichen Gerichtsverfahren eingereicht noch entsprechende (vergebliche) Bemühungen geltend gemacht. Der Umstand, dass seit der Beschwerdeeinreichung offenbar keine weiteren Beweismittel erhältlich gemacht und dem Gericht vorgelegt werden konnten, bestärkt - in Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG - die genannten Zweifel an den Hintergründen und der Aktualität der angeblichen Gerichtsverfahren. 6.1.2 Im Weiteren hat das SEM zu Recht festgestellt, dass hinsichtlich der Ausreisesperre Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers an der Anhörung und seiner Stellungnahme vom 24. April 2020 bestehen. Es bleibt unklar, zu welchem Zeitpunkt und von welcher Behörde der Beschwerdeführer diese Ausreisesperre erhalten hat; die Ausführungen in der Stellungnahme vom 24. Juni 2020 und der Beschwerde (vgl. a.a.O. Ziff. 71 f.) erschöpfen sich in Mutmassungen und überzeugen nicht. Zwar ist einzuräumen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung auch derart interpretiert werden können, dass er bereits bei der Haftentlassung zumindest mündlich über die Ausreisesperre informiert worden sei (vgl. A32 F48). Es ist indes nicht nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Behörden eine Ausreisesperre mit einer Ausnahme (Indien) hätten verfügen sollen, was den Zweck einer Ausreisesperre vereitelt hätte. Gegen das Vorliegen einer Ausreisesperre spricht weiter, dass er hierzu keine Beweismittel einreichen konnte, im (...) 2015 offenbar problemlos einen neuen Reisepass beantragen konnte, bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Ausstellung eines (humanitären) Schengen-Visums ersuchte und schliesslich am (...) 2016 nicht naheliegenderweise nach Indien, sondern illegal nach G._______ ausreiste, was bei Vorliegen einer Ausreisesperre ein ungemein höheres Risiko dargestellt hätte. Gesamthaft betrachtet ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, die Auferlegung einer Ausreisesperre glaubhaft zu machen. 6.1.3 Der Beschwerdeführer wurde am (...) 2014 aus der Haft entlassen. Eigenen Angaben zufolge habe er anschliessend einmal monatlich Unterschrift leisten müssen. Bis zu seiner Ausreise sei er zweimal von Behördenmitgliedern aufgesucht worden, wobei ihm auch gedroht worden sei. Der letzte Besuch habe nach dem Treffen mit den Mitarbeitern der UN zirka im (...) 2015 (vgl. A32 F31) stattgefunden. Anschliessend sei bis zur Ausreise am (...) 2016 nichts mehr passiert (vgl. a.a.O. F32, F39). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb diese Vorbringen als unglaubhaft einzustufen sind (vgl. a.a.O. Ziff. I). Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der angeblichen Behördenbesuche wären diese in ihrer Intensität gesamthaft betrachtet ohnehin als niederschwellig und damit als nicht asylrelevant zu beurteilen. Angesichts der erlebten Haft erscheint eine subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Nachteilen zwar nachvollziehbar, in objektiver Hinsicht lassen sich aber keine konkreten Hinweise auf ein effektives Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden erkennen - insbesondere vor dem Hintergrund der problemlosen legalen Ausreise nach Indien im (...) 2016 für eine Hochzeit (vgl. A32 F89 f.). Es widerspricht sodann der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine tatsächlich verfolgte Person erfolgreich die Ausreise «probt» (vgl. a.a.O.) und anschliessend freiwillig wieder in den Verfolgerstaat zurückreist, nur um kurz darauf unter grossem Risiko und diesmal sogar mit illegalen Mitteln (Bestechung, falsche Reisepässe) erneut die Ausreise über den Flughafen zu wagen. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb der Beschwerdeführer diesfalls nicht wieder über das angeblich von der angeblichen Ausreisesperre ausgenommene Indien ausgereist ist. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen (vgl. a.a.O. Ziff. 77-79) vermögen nicht zu überzeugen und bieten keine Erklärung für dieses Vorgehen. Dies spricht klar gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend die Ereignisse nach der Haftentlassung. 6.1.4 Es scheint zwar möglich, dass der Beschwerdeführer angesichts der mehrjährigen Haft nach seiner Freilassung unter behördlicher Beobachtung stand. Es ist ihm indes nicht gelungen, für die Zeit nach seiner Haftentlassung bis zur definitiven Ausreise aus Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Es sind im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (vgl. a.a.O. E. 8). 6.2.2 Der tamilische Beschwerdeführer stammt seinen Angaben zufolge aus der Nordprovinz Sri Lankas und war während des Bürgerkriegs gezwungen, für die LTTE (...) zu erledigen und sich um (...) zu kümmern. Er hat weder ein Kampftraining absolviert noch an Kampfhandlungen teilgenommen (vgl. A32 F51-53, F81). Zudem war er zwischen 2009 und 2014 in Haft und verfügt offenbar über sichtbare Narben, welche von einem Artillerieangriff auf das Familienhaus herrühren (vgl. A32 F60). Der Beschwerdeführer vereint damit zwar mehrere Risikofaktoren auf sich - es ist indes insgesamt nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dessen bei einer hypothetischen Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden könnte. Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 6.1), ist es ihm nicht gelungen, den von ihm behaupteten Grund für die Inhaftierung, ein ihn betreffendes noch hängiges Gerichtsverfahren, das Vorliegen einer Ausreisesperre sowie behördliche Behelligungen nach seiner Haftentlassung glaubhaft zu machen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine aktuell bestehende Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE vor. Des Weiteren sind keine exilpolitischen Aktivitäten aktenkundig. Weder die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers noch der Umstand, dass er seit einigen Jahren in der Schweiz lebt, begründen gesamthaft betrachtet ein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil. Auch eine allfällige Befragung am Flughafen Colombo wegen seiner Ausreise würde keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme darstellen. Aus einem allfälligen «Background-Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) oder auch späteren Befragung an seinem Herkunftsort ergibt sich ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung. 6.2.3 Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich die (politische) Lage in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung erheblich geändert hat. Der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und der zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa sind inzwischen nicht mehr an der Macht. Auf sie folgte nach der Wahl vom 20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als neuer (Übergangs-)Präsident. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts fand unter Wickremesinghe keine wesentliche Änderung der Verhältnisse statt, da auch er Teil des alten politischen Systems war. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört. Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People's Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Die EPDP verlor bei dieser Parlamentswahl ihre Sitze (vgl. , abgerufen am 23. Januar 2026). Auch wenn noch nicht absehbar ist, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie im Allgemeinen - sowie auch für den Beschwerdeführer im Besonderen - durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-5426/2022 vom 30. Juli 2025 E. 6.4). 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder unmittelbar drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Er verfügt auch nicht über ein Risikoprofil, aufgrund dessen davon auszugehen wäre, dass er im heutigen aktuellen politischen Kontext in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten könnte und ihm deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden. Eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen würde an diesem Ergebnis nichts ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 141 I 60 E. 3.3). Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7. Im Übrigen besteht kein Anlass, das Beschwerdeverfahren zu sistieren. Wie zuvor dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer angesichts der erheblichen Zweifel an den vorgebrachten Hintergründen und der Aktualität des geltend gemachten Gerichtsverfahrens nicht gelungen, den von ihm behaupteten Grund der Inhaftierung glaubhaft zu machen. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb der Ausgang dieses Verfahren abgewartet werden müsste. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens vor dem (...) in Sri Lanka ist demnach abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt nunmehr über eine gültige Aufenthaltsbewilligung B. Die angeordnete Wegweisung ist damit dahingefallen. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung und deren Vollzug ist daher infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend deren Dispositivziffern 1 und 2 (Flüchtlingseigenschaft und Asyl) Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es besteht weder Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, noch für die Feststellung etwelcher Verfahrenspflichtverletzungen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Kosten (soweit die Abweisung der Beschwerde betreffend) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs aus einem Grund dahingefallen ist, welcher von den Parteien nicht zu vertreten ist (Erteilung eines ausländerrechtlichen Titels im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG). Somit sind die Kosten bei der gegebenen Konstellation praxisgemäss aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2556/2021 vom 18. August 2021 S. 4 und E-5047/2019 vom 28. Mai 2021 E. 8.2; Art. 5 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gewinnaussichten bezogen auf die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind im Urteilszeitpunkt nicht als überwiegend zu bezeichnen; dies namentlich vor dem Hintergrund der vorstehenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und der in Sri Lanka herrschenden Verhältnisse. Unter diesen Umständen sind dem Beschwerdeführer auch betreffend den gegenstandslos gewordenen Teil des Verfahrens Kosten aufzuerlegen. 10.3 Demnach sind die Kosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 10.4 Eine Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). 10.5 Soweit die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 sinngemäss um ihre Einsetzung als neue amtliche Rechtsbeiständin ersucht, ist dieses Gesuch als gegenstandslos zu betrachten, zumal mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung abgewiesen wurden und folglich kein amtliches Mandat begründet wurde. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Kevin Schori Versand: