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E-5047/2019

E-5047/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste am 26. März 2016 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 7. April 2016 wurde sie durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP). Am 10. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin eingehend angehört und gab dabei im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe wohl im Jahr (... nach iranischer Zeitrechnung (gregorianisch [...]) ihren ersten Ehemann geheiratet und mit ihm im (...) eine Tochter bekommen. Da er sie wiederholt auch während der Schwangerschaft geschlagen habe, wodurch ihre Tochter eine Schädigung (...) erlitten habe, habe sie sich von ihm scheiden lassen. Noch im selben Jahr habe sie ihren zweiten Ehemann kennengelernt und sei schliesslich von ihren Eltern gedrängt worden, diesen Mann zu heiraten. Auch der zweite Ehemann habe sich ihr gegenüber indes gewalttätig verhalten. Sie habe auf seinem Computer Dokumente gesehen und so herausgefunden, dass er nicht den Beruf ausübe, welchen er ihr genannt habe, sondern für die (...) tätig sei. Als ihr zweiter Ehemann bemerkt habe, dass sie seinen Computer benützt habe, habe er sie bedroht. Bei einem geschäftlichen Empfang, bei dem sie ihn begleitet habe, sei ihr etwas ins Getränk gemischt worden. Ihr Ehemann habe gefilmt, wie sie von drei Männern vergewaltigt worden sei, um ein Druckmittel gegen sie zu haben. Er habe den Film aber niemandem gezeigt. Sie habe versucht, vom Balkon zu springen, er habe sie aber zurückgehalten, weshalb sie sich die Pulsadern aufgeschnitten habe. Kurz darauf sei sie in eine Klinik eingewiesen und dort mit (...) therapiert worden. Schliesslich habe sie mit Hilfe eines Anwalts die Scheidung von ihrem zweiten Ehemann erwirken können. Nicht ganz drei Monate nach der Scheidung habe sie ihn, in Begleitung eines anderen Mannes, auf der Strasse getroffen. Er sei ausgerastet und habe ihren Begleiter geschlagen. Es habe einen grossen Aufruhr gegeben und die Polizei sei gekommen. Sie sei sofort zu ihrer Familie, habe ihre Tasche geholt und sei dann zu einer Freundin gegangen. Sie habe ungefähr einen Monat gebraucht, um die Ausreise für sich und ihre Tochter vorzubereiten. B. Mit Verfügung vom 28. August 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 27. September 2019 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung des SEM vom 28. August 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr die unentgeltliche Verbeiständung durch die die Beschwerde unterzeichnende Rechtsvertreterin zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Rechtsmitteleingabe reichte die Beschwerdeführerin Fotos einer Konversation auf Instagram mit einer Drittperson, Fotos von ihr mit ihrer Tochter und ihrem Partner, Fotos ihrer Verlobungsfeier, einen kurzen Bericht der die Tochter behandelnden Psychologin vom 18. September 2019 und eine Verfügung über Sonderschulmassnahmen der Tochter vom 11. Juli 2019 zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 wurde ein aktueller Arztbericht über die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. Zudem wurde mitgeteilt, die Beschwerdeführerin bemühe sich um ein Ehevorbereitungsverfahren, wozu sie aber aufgrund mangelnder Identitätsdokumente zunächst ihre Identität gerichtlich feststellen lassen müsse. E. Die damals zuständige Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2019 fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, sie hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig bestellte sie der Beschwerdeführerin MLaw Sophia Delgado als amtliche Rechtsbeiständin und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 25. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht. G. Am 29. November 2019 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. Weiter teilte sie mit, die Beschwerdeführerin versuche, für ihr Ehevorbereitungsverfahren Dokumente aus dem Iran zu beschaffen. H. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 informierte die Rechtsvertreterin über den Stand des Ehevorbereitungsverfahrens. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2021 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführerin sei infolge ihrer Heirat am 13. November 2020 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Vor diesem Hintergrund sei das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug gegenstandslos geworden, weshalb sich die Frage stelle, ob die Beschwerdeführerin bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl an der Beschwerde festhalten wolle. J. In ihrer Eingabe vom 26. Januar 2021 teilte die Rechtsvertreterin mit, die Beschwerdeführerin halte an der Beschwerde fest, da die Bedrohungslage für sie und ihre Tochter im Iran weiterhin aktuell sei. K. Aus organisatorischen Gründen hat die Abteilungsleitung das vorliegende Beschwerdeverfahren zur weiteren Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht stand.

E. 4.2 Zur Begründung hielt sie fest, zahlreiche Ungereimtheiten würden gegen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Wenn ihr Ex-Mann seine angebliche Tätigkeit bei der (...) vor der Beschwerdeführerin habe verbergen wollen, scheine es höchst unwahrscheinlich, dass er ihrer Tochter das Passwort verraten und ihr den Computer wiederholt zur Benutzung überlassen hätte. Somit bestünden Zweifel an der Schilderung, wie die Beschwerdeführerin über die Tätigkeit ihres Ehemannes bei der (...) erfahren und ob er überhaupt dort gearbeitet habe. Weiter wirke die als Racheakt inszenierte, gefilmte Vergewaltigung auffallend konstruiert und wenig überzeugend. Die geschilderten Umstände im Rahmen eines offiziellen Anlasses liessen erste Zweifel aufkommen. Zudem sei davon auszugehen, dass dem Ex-Ehemann - wenn er tatsächlich bei der (...) gearbeitet hätte - andere Druckmittel zur Verfügung gestanden wären, um ihr Schweigen sicherzustellen. Es scheine denn auch nicht nachvollziehbar, dass der Ex-Ehemann seine angeblich einflussreiche Stellung sowie die fraglichen Videoaufnahmen nicht dafür eingesetzt habe, die Scheidung, das Eingreifen der Polizei oder die Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung zu verhindern. Es überzeuge auch nicht, dass der Ex-Mann trotz seiner diesbezüglichen Drohung das Video bis heute nicht veröffentlich habe. Die Beschwerdeführerin habe ferner widersprüchliche Angaben zu den Umständen ihrer Ausreise gemacht und an der BzP erzählt, ihr Pass und derjenige ihrer Tochter seien bei ihrer Familie im Iran, die sie nicht habe ausreisen lassen wollen, weshalb sie weggelaufen sei. An der Anhörung hingegen habe sie ausgeführt, ihre Mutter habe den Pass lange gesucht, bis ihr eingefallen sei, dass er sich wohl bei ihrem Ex-Ehemann befinden müsse. An der BzP habe sie zudem angegeben, bereits am 23. Dezember 2015 ausgereist zu sein. Dies widerspreche ihren späteren Angaben in der Anhörung, wonach sie kurz vor Ablauf der dreimonatigen Wartefrist nach der Scheidung (am [...] 2015) ausgereist sei beziehungsweise die Vorbereitung ihrer Ausreise nach einem Zusammenstoss mit dem Ex-Ehemann, der kurz vor Ende der Dreimonatsfrist stattgefunden habe, nochmals einen Monat in Anspruch genommen habe. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur vorgebrachten Bedrohungslage durch ihren zweiten Ex-Ehemann wiesen ferner kaum inhaltliche Merkmale auf, die auf eine tatsächliche Erlebnisgrundlage schliessen liessen. Die eingereichten Unterlagen (Nachweise eines stationären Aufenthaltes in einer Klinik im Iran im Jahr [...]) seien nicht geeignet, die vorgebrachte aktuelle Bedrohung durch ihren zweiten Ex-Ehemann zu belegen. Es bestünden indes keine überwiegenden Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin im Iran Opfer häuslicher Gewalt geworden sei und sich dagegen behördlich zur Wehr gesetzt habe. Insgesamt könne der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie den Iran aufgrund einer aktuellen Bedrohungslage (durch ihren zweiten Ex-Ehemann) verlassen habe und sie bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung durch den zweiten Ex-Ehemann ausgesetzt wäre. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Vater ihrer Tochter habe seit ihrer Einreise in die Schweiz versucht, ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen, weil er die Tochter in den Iran zurückholen wolle, sei nicht glaubhaft, da sich der Vater den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge bisher nie um die Tochter gekümmert habe und der Kontakt nahezu abgebrochen sei. Das Vorbringen, der Vater ihrer Tochter drohe damit, einen Kredit an den Vater der Beschwerdeführerin nicht zurückzubezahlen, vermöge zudem den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten.

E. 4.3 Es sei in Zweifel zu ziehen, dass es sich bei den beiden ersten Ehen der Beschwerdeführerin um Zwangsehen gehandelt habe. Angesichts der eingereichten Polizeiberichte werde hingegen als glaubhaft erachtet, dass die Beschwerdeführerin im Iran mehrfach Opfer häuslicher Gewalt geworden sei. Ihren Schilderungen zufolge seien indes weder die Zwangsehen noch die häusliche Gewalt ausschlaggebend für ihre Ausreise gewesen, weshalb der erforderliche sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den Verfolgungsvorbringen und der Flucht nicht gegeben sei. Aufgrund der erfolgten Scheidungen sei auch die Aktualität des Schutzbedürfnisses vor häuslicher Gewalt zu verneinen. Es stelle sich allerdings die Frage, ob sie im Falle einer Rückkehr in den Iran begründete Frucht habe, (erneut) Opfer einer Zwangsheirat oder häuslicher Gewalt zu werden. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran eine Zwangsverheiratung drohen oder sie Gefahr laufen würde, erneut Opfer häuslicher Gewalt zu werden. Darüber hinaus sei eine allfällige Furcht vor Verfolgung durch Dritte nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Es sei aufgrund ihrer Ausführungen nicht davon auszugehen, dass die staatlichen Polizei- und Justizorgane der Beschwerdeführerin einen allfällig benötigten Schutz verwehren würden. Aus den Akten gehe vielmehr hervor, dass die Polizei in den von ihr angezeigten Fällen tätig geworden sei und Schutzmassnahmen ergriffen habe. Ebenso sei sie in der Lage gewesen, sich von ihren Ehemännern scheiden zu lassen. Auch wenn Scheidungen in der Gesellschaft teilweise noch stark missbilligt würden, seien angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin nach der Trennung von ihrer Familie aufgenommen worden sei, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Iran aufgrund der Scheidung seitens ihres familiären Umfelds asylrelevante Nachteile drohten. Eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Zwangsheirat oder häuslicher Gewalt zu werden, sei zu verneinen.

E. 4.4.1 Schliesslich stelle sich noch die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer in der Schweiz eingegangenen Beziehung bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen hätte. Entsprechende Befürchtungen habe sie indes nicht geltend gemacht. Das Verhältnis zu ihren Familienangehörigen sei gut und diese akzeptierten die Partnerschaft. Sonstige Indizien für eine bevorstehende Verfolgung im Heimatland könnten den Akten nicht entnommen werden.

E. 4.4.2 Insoweit die Beschwerdeführerin angebe, sie sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert, habe sie keine exponierte Stellung oder Funktion in der Glaubensgemeinschaft, welche ein Risikoprofil begründen würde. Das Vorbringen vermögen keine Asylrelevanz zu entfalten.

E. 4.4.3 Auch das vorgebrachte Engagement in der Schweiz für die Rechte der Frauen, sei äusserst geringfügiger Natur und die Artikel über die Freiheit von Frauen im Iran seien nicht in ihrem Namen veröffentlicht worden. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund des vorgebrachten Engagements staatliche Verfolgungsmassnahmen drohen würden.

E. 5.1 In der Beschwerde (Ziff. 18) wird vorgebracht, bei der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls sei es zu Problemen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe der Dolmetscherin zum Teil mit Wörtern nachhelfen müssen. Aus Angst, dass die Anhörung verschoben würde, habe sie nichts einwenden wollen. Im Anhörungsprotokoll sind nur zwei Anmerkungen gemacht worden. Dabei handelt es sich um den Zusatz, dass die Beschwerdeführerin mit «(...)» «(...)» gemeint habe (SEM-Akten A61/28 S. 16), und die Präzisierung bei der Frage 135 (auf S. 27), dass sie ihren Bekannten, seitdem sie in der Schweiz sei, nicht mehr habe kontaktieren können. Die beschwerdeweise geltend gemachten Schwierigkeiten sind hingegen aus dem Anhörungsprotokoll nicht erkennbar. Diesem ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin stets, teilweise ausführlich, auf die gestellten Fragen geantwortet hat. Es liegen keine Hinweise für allfällige Probleme bei der Übersetzung vor. Die Beschwerdeführerin erklärte zudem, die Dolmetscherin gut zu verstehen (A61/28 F1). Das Anhörungsprotokoll kann dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden.

E. 5.2 In Ziffer 32 der Beschwerde wird in allgemeiner Weise festgehalten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Momente zu erfassen. Die Vorinstanz habe es vorliegend unterlassen, bei ihrer Würdigung diejenigen Elemente zu berücksichtigen, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sprechen würden, insbesondere die Schwierigkeiten, welche sie mit Zeitangaben habe. Das Gericht habe die Sache im Sinne des Subeventualantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen, wenn es zum Schluss komme, der Sachverhalt sei nicht vollumfänglich abgeklärt worden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Es ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht konkret dargelegt, inwiefern der Sachverhalt von der Vorinstanz unvollständig abgeklärt worden sein soll. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin ernsthaft geprüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt hat. Die Würdigung und Gewichtung der einzelnen Vorbringen beschlägt zudem nicht formelles Recht. Darauf ist unter Erwägung 5.5 näher einzugehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 287) ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bleibt nach dem Gesagten kein Raum und das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

E. 5.3 In der Beschwerde wird bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angeführt, in Fällen einer Posttraumatischen Belastungsstörung, wie sie bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert worden sei, sei eine gewisse Ungenauigkeit in der Erinnerung nachvollziehbar. Zum Zeitpunkt der Anhörung sei die Beschwerdeführerin zudem unter Medikamenteneinfluss gestanden und habe an mehreren Stellen auf ihr nachlassendes Erinnerungsvermögen insbesondere in Bezug auf Daten und Jahreszahlen hingewiesen. Die Probleme hinsichtlich des ungenauen Zeitgefühls seien nachweislich medizinisch bedingt, unter anderem, da sie im Iran mit (...) behandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zudem anfänglich ihre Vorbringen sehr ausführlich geschildert, ihre Schilderung - insbesondere der Vergewaltigung - auf Hinweis der Befragerin jedoch, verkürzen müssen.

E. 5.3.1 Bezüglich des Arbeitscomputers ihres Ex-Ehemannes habe die Beschwerdeführerin entgegen den Feststellung der Vorinstanz nicht gesagt, dass der Ex-Ehemann der Tochter das Passwort verraten habe. Er habe den Computer jeweils nur während seiner Anwesenheit der Tochter zum Spielen gegeben. Die Tochter habe ihn bei der Eingabe des Passworts wiederholt beobachtet und sich dieses gemerkt.

E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin habe sodann ausführlich über die Vergewaltigung berichtet, was entgegen der vorinstanzlichen Ansicht auf eine konkrete Ereignisgrundlage schliessen lasse. Es sei unklar, wie die Vorinstanz darauf komme, es habe sich um Arbeitskollegen des Ex-Ehemannes gehandelt. Dies könne dem Anhörungsprotokoll nicht entnommen werden, vielmehr habe die Beschwerdeführerin ihre Peiniger nicht erkennen können. Dass an einem gesellschaftlichen Anlass jemand unbemerkt in ein anderes Zimmer gelangen könne, sei glaubhaft. Zudem sei die Beschwerdeführerin am besagten Anlass mit niemandem ins Gespräch gekommen, der ihr späteres Fehlen hätte bemerken können. Bei der Schilderung der Vergewaltigung sei sie zudem unter Stress gestanden, da die befragende Person sie zuvor bereits mehrmals unterbrochen und darauf hingewiesen habe, sie solle sich kurz fassen. Es sei nicht im Interesse des Ex-Ehemannes gewesen, Aufsehen zu erregen. Mit der Vergewaltigung habe er ein gezieltes Druckmittel alleine gegen die Beschwerdeführerin gehabt. Dass der Ex-Ehemann seine damalige Frau nach deren Suizidversuch nicht einfach in der Wohnung habe verbluten lassen, sei kein Indiz dafür, dass es ihm nicht darum gegangen sei, ihr Schweigen sicherzustellen. Ihn deshalb als sorgenden Partner und Vater darzustellen, sei lebensfremd; insbesondere auch, weil er die Beschwerdeführerin einige Tage später in eine Klinik habe einweisen lassen, wo sie (...) therapiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zudem einer Freundin schriftlich von der Vergewaltigung berichtet und ihrem Mann gedroht, dass sich die Freundin an die Medien wenden würde, sollte ihr (der Beschwerdeführerin) etwas geschehen. Sie habe ihrem Ex-Mann auch gedroht, sie würde sich etwas antun, wenn er nicht in die Scheidung einwillige.

E. 5.3.3 Was den Ort betreffe, wo sich ihr Pass befinde, habe die Beschwerdeführerin an der BzP mit «Familie» ihren Ex-Ehemann gemeint. Nach ihrer Ausreise habe sie dann bei ihrer Mutter nachgefragt, weil sie vergessen gehabt habe, dass sich der Pass bei ihrem Ex-Mann befinde.

E. 5.3.4 Die Beschwerdeführerin habe auch an der Anhörung bereits angegeben, sie wisse die einzelnen Daten nicht mehr genau. Bei der zeitlichen Abfolge ergebe sich aus ihren Ausführungen aber ein schlüssiges Bild. Nach der Anzeige wegen häuslicher Gewalt habe sie während einiger Zeit in einem Vorort von C._______ in einer eigenen Wohnung gelebt. Einige Zeit nach der Scheidung sei es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen ihrem Ex-Mann und einem Freund von ihr gekommen. Nach diesem Vorfall sei sie sofort nach D._______ gereist und habe sich dort auf die Ausreise vorbereitet, was zwischen einem bis zwei Monate gedauert habe. Ende 2015 sei sie aus dem Iran ausgereist und im März 2016 in die Schweiz gekommen. An der BzP habe sie das genaue Einreisedatum in die Schweiz noch nennen können. Es sei indes verständlich, dass sie dieses an der Anhörung, zwei Jahre später, nicht mehr gewusst habe.

E. 5.3.5 Die Beschwerdeführerin habe sich zwar an die Polizei wenden können, die zugesprochene Genugtuungssumme aber in beiden Fällen nicht erhalten, weshalb es fraglich sei, ob der staatliche Schutzwille in diesem Zusammenhang gegeben sei.

E. 5.4 Der Beschwerdeführerin stehe im Iran in Bezug auf die Zwangsheirat, die häusliche Gewalt und die Vergewaltigung kein effektiver Zugang zu einem Gericht offen. Sie und ihre Tochter seien von ihrem Ex-Mann massiv bedroht worden. Der staatliche Schutzwille sei zu verneinen, weshalb sie aufgrund frauenspezifischer Fluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei.

E. 5.5 Nach einlässlicher Prüfung der Akten kommt das Gericht, wie die Vor-instanz, zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen und im Übrigen auch nicht als asylrelevant zu beurteilen sind. Die Einwände in der Beschwerdeschrift sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, obwohl einzelne Punkte der angefochtenen Verfügung zu Recht kritisiert wurden. So trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin nicht gesagt hat, ihr Ex-Ehemann habe ihr oder ihrer Tochter das Passwort verraten. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang aber zu Recht festgestellt, es sei unwahrscheinlich, dass der Ex-Ehemann die Tochter mit dem Laptop hätte spielen lassen, wenn sich darauf solch sensible Daten befunden hätten beziehungsweise wäre anzunehmen, er hätte diese zusätzlich geschützt. Weiter wurde in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen nie davon gesprochen hat, ihre Peiniger seien Arbeitskollegen ihres Mannes gewesen. Dem Anhörungsprotokoll ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dazu angehalten worden ist, sich kurz zu fassen (SEM-Akten A61/28 F103). Trotz dieses Hinweises ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die massgeblichen Ausführungen machen konnte. Zum Einwand, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihres nachlassenden Erinnerungsvermögens Daten und Jahreszahlen nur ungenau nennen können, ist festzustellen, dass die Daten und Jahreszahlen bei der Gesamtwürdigung der Vorbringen ohnehin kaum ins Gewicht fallen. In der Beschwerde wird behauptet, die Beschwerdeführerin habe die ihr zugesprochenen Genugtuungssummen nie erhalten, was ein Indiz für den mangelnden Schutzwillen der Behörden ihr gegenüber sei. Dies widerspricht jedoch den Angaben im Anhörungsprotokoll, wo die Beschwerdeführerin ausführte, sie habe auf die Summe und ihre Brautgabe verzichtet, damit ihr erster Ex-Ehemann in die Scheidung einwillige. Weshalb die offenbar zugesprochene Genugtuungssumme nach Schlägen ihres zweiten Ehemannes nicht (oder möglicherweise noch nicht) ausbezahlt wurde, wurde an der Anhörung nicht vertieft (SEM-Akten A61/28 F21-24). Die Beschwerdeführerin gab aber diesbezüglich an, sie habe die Ordnungspolizei gerufen, und reichte auch einen entsprechenden Bericht ein. Der Vorfall ist demnach offensichtlich untersucht worden. Das jeweilige Eingreifen der Polizei zeigt, dass das Schutzsystem funktioniert und die Behörden auch gewillt sind, der Beschwerdeführerin den notwendigen Schutz zukommen zu lassen. Es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass die Behörden ihr bei einer - zum heutigen Zeitpunkt rein hypothetischen - Rückkehr in den Iran den notwendigen Schutz, sollte sie von ihrem Ex-Ehemann oder anderen Drittpersonen bedroht werden, verwehren würden.

E. 5.6 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9.a).

E. 6.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Während des Beschwerdeverfahrens heiratete sie nun aber einen Schweizer Bürger und erlangte dadurch eine Aufenthaltsbewilligung. Damit sind die vom SEM angeordnete Wegweisung aus der Schweiz und ihr Vollzug ohne Weiteres dahingefallen, weshalb die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl abzuweisen und im Übrigen als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

E. 8.1 Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde teilweise unterlegen, weshalb ihr grundsätzlich reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen wä-ren (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und da aufgrund der Akten keine Änderung in ihren finanziellen Verhältnissen ersichtlich ist, ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 8.2 Soweit die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges aus einem ausserhalb des sachlich vorgegebenen Prozessgegenstandes liegenden Grund dahingefallen ist, mithin alleine wegen der Erteilung eines ausländerrechtlichen Titels zufolge Heirat eines Schweizer Bürgers. Die Gewinnaussichten bezogen auf die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sind im Urteilszeitpunkt nicht als überwiegend zu bezeichnen; dies namentlich vor dem Hintergrund der zum heutigen Zeitpunkt in der Heimat der Beschwerdeführerin herrschenden Verhältnisse. Unter diesen Umständen wären der Beschwerdeführerin auch betreffend den gegenstandslos gewordenen Teil des Verfahrens Kosten aufzuerlegen gewesen.

E. 8.3 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE).

E. 8.4 Da mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gutgeheissen worden ist, ist der amtlich bestellten Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für ihre Bemühungen auszurichten. Am 29. November 2019 reichte diese eine Kostennote ein, worin sie einen zeitlichen Aufwand von 480 Minuten geltend machte. Dieser erscheint angemessen und ist aufgrund der vom Gericht veranlassten weiteren Eingabe vom 26. Januar 2021 auf 490 Minuten zu erhöhen. Die Auslagen in der Höhe von Fr. 55.- sind ausgewiesen, der Stundenansatz ist auf Fr. 150.- festzusetzen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), womit sich ein auszurichtendes amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'280.- ergibt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird betreffend die Wegweisung und deren Vollzug als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'280.- entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5047/2019 Urteil vom 28. Mai 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, und ihre Tochter B._______, geboren am (...), Iran, beide vertreten durch MLaw Sophia Delgado, HEKS Rebaso, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 26. März 2016 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 7. April 2016 wurde sie durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP). Am 10. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin eingehend angehört und gab dabei im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe wohl im Jahr (... nach iranischer Zeitrechnung (gregorianisch [...]) ihren ersten Ehemann geheiratet und mit ihm im (...) eine Tochter bekommen. Da er sie wiederholt auch während der Schwangerschaft geschlagen habe, wodurch ihre Tochter eine Schädigung (...) erlitten habe, habe sie sich von ihm scheiden lassen. Noch im selben Jahr habe sie ihren zweiten Ehemann kennengelernt und sei schliesslich von ihren Eltern gedrängt worden, diesen Mann zu heiraten. Auch der zweite Ehemann habe sich ihr gegenüber indes gewalttätig verhalten. Sie habe auf seinem Computer Dokumente gesehen und so herausgefunden, dass er nicht den Beruf ausübe, welchen er ihr genannt habe, sondern für die (...) tätig sei. Als ihr zweiter Ehemann bemerkt habe, dass sie seinen Computer benützt habe, habe er sie bedroht. Bei einem geschäftlichen Empfang, bei dem sie ihn begleitet habe, sei ihr etwas ins Getränk gemischt worden. Ihr Ehemann habe gefilmt, wie sie von drei Männern vergewaltigt worden sei, um ein Druckmittel gegen sie zu haben. Er habe den Film aber niemandem gezeigt. Sie habe versucht, vom Balkon zu springen, er habe sie aber zurückgehalten, weshalb sie sich die Pulsadern aufgeschnitten habe. Kurz darauf sei sie in eine Klinik eingewiesen und dort mit (...) therapiert worden. Schliesslich habe sie mit Hilfe eines Anwalts die Scheidung von ihrem zweiten Ehemann erwirken können. Nicht ganz drei Monate nach der Scheidung habe sie ihn, in Begleitung eines anderen Mannes, auf der Strasse getroffen. Er sei ausgerastet und habe ihren Begleiter geschlagen. Es habe einen grossen Aufruhr gegeben und die Polizei sei gekommen. Sie sei sofort zu ihrer Familie, habe ihre Tasche geholt und sei dann zu einer Freundin gegangen. Sie habe ungefähr einen Monat gebraucht, um die Ausreise für sich und ihre Tochter vorzubereiten. B. Mit Verfügung vom 28. August 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 27. September 2019 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung des SEM vom 28. August 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr die unentgeltliche Verbeiständung durch die die Beschwerde unterzeichnende Rechtsvertreterin zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Rechtsmitteleingabe reichte die Beschwerdeführerin Fotos einer Konversation auf Instagram mit einer Drittperson, Fotos von ihr mit ihrer Tochter und ihrem Partner, Fotos ihrer Verlobungsfeier, einen kurzen Bericht der die Tochter behandelnden Psychologin vom 18. September 2019 und eine Verfügung über Sonderschulmassnahmen der Tochter vom 11. Juli 2019 zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 wurde ein aktueller Arztbericht über die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. Zudem wurde mitgeteilt, die Beschwerdeführerin bemühe sich um ein Ehevorbereitungsverfahren, wozu sie aber aufgrund mangelnder Identitätsdokumente zunächst ihre Identität gerichtlich feststellen lassen müsse. E. Die damals zuständige Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2019 fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, sie hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig bestellte sie der Beschwerdeführerin MLaw Sophia Delgado als amtliche Rechtsbeiständin und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 25. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht. G. Am 29. November 2019 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. Weiter teilte sie mit, die Beschwerdeführerin versuche, für ihr Ehevorbereitungsverfahren Dokumente aus dem Iran zu beschaffen. H. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 informierte die Rechtsvertreterin über den Stand des Ehevorbereitungsverfahrens. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2021 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführerin sei infolge ihrer Heirat am 13. November 2020 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Vor diesem Hintergrund sei das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug gegenstandslos geworden, weshalb sich die Frage stelle, ob die Beschwerdeführerin bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl an der Beschwerde festhalten wolle. J. In ihrer Eingabe vom 26. Januar 2021 teilte die Rechtsvertreterin mit, die Beschwerdeführerin halte an der Beschwerde fest, da die Bedrohungslage für sie und ihre Tochter im Iran weiterhin aktuell sei. K. Aus organisatorischen Gründen hat die Abteilungsleitung das vorliegende Beschwerdeverfahren zur weiteren Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht stand. 4.2 Zur Begründung hielt sie fest, zahlreiche Ungereimtheiten würden gegen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Wenn ihr Ex-Mann seine angebliche Tätigkeit bei der (...) vor der Beschwerdeführerin habe verbergen wollen, scheine es höchst unwahrscheinlich, dass er ihrer Tochter das Passwort verraten und ihr den Computer wiederholt zur Benutzung überlassen hätte. Somit bestünden Zweifel an der Schilderung, wie die Beschwerdeführerin über die Tätigkeit ihres Ehemannes bei der (...) erfahren und ob er überhaupt dort gearbeitet habe. Weiter wirke die als Racheakt inszenierte, gefilmte Vergewaltigung auffallend konstruiert und wenig überzeugend. Die geschilderten Umstände im Rahmen eines offiziellen Anlasses liessen erste Zweifel aufkommen. Zudem sei davon auszugehen, dass dem Ex-Ehemann - wenn er tatsächlich bei der (...) gearbeitet hätte - andere Druckmittel zur Verfügung gestanden wären, um ihr Schweigen sicherzustellen. Es scheine denn auch nicht nachvollziehbar, dass der Ex-Ehemann seine angeblich einflussreiche Stellung sowie die fraglichen Videoaufnahmen nicht dafür eingesetzt habe, die Scheidung, das Eingreifen der Polizei oder die Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung zu verhindern. Es überzeuge auch nicht, dass der Ex-Mann trotz seiner diesbezüglichen Drohung das Video bis heute nicht veröffentlich habe. Die Beschwerdeführerin habe ferner widersprüchliche Angaben zu den Umständen ihrer Ausreise gemacht und an der BzP erzählt, ihr Pass und derjenige ihrer Tochter seien bei ihrer Familie im Iran, die sie nicht habe ausreisen lassen wollen, weshalb sie weggelaufen sei. An der Anhörung hingegen habe sie ausgeführt, ihre Mutter habe den Pass lange gesucht, bis ihr eingefallen sei, dass er sich wohl bei ihrem Ex-Ehemann befinden müsse. An der BzP habe sie zudem angegeben, bereits am 23. Dezember 2015 ausgereist zu sein. Dies widerspreche ihren späteren Angaben in der Anhörung, wonach sie kurz vor Ablauf der dreimonatigen Wartefrist nach der Scheidung (am [...] 2015) ausgereist sei beziehungsweise die Vorbereitung ihrer Ausreise nach einem Zusammenstoss mit dem Ex-Ehemann, der kurz vor Ende der Dreimonatsfrist stattgefunden habe, nochmals einen Monat in Anspruch genommen habe. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur vorgebrachten Bedrohungslage durch ihren zweiten Ex-Ehemann wiesen ferner kaum inhaltliche Merkmale auf, die auf eine tatsächliche Erlebnisgrundlage schliessen liessen. Die eingereichten Unterlagen (Nachweise eines stationären Aufenthaltes in einer Klinik im Iran im Jahr [...]) seien nicht geeignet, die vorgebrachte aktuelle Bedrohung durch ihren zweiten Ex-Ehemann zu belegen. Es bestünden indes keine überwiegenden Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin im Iran Opfer häuslicher Gewalt geworden sei und sich dagegen behördlich zur Wehr gesetzt habe. Insgesamt könne der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie den Iran aufgrund einer aktuellen Bedrohungslage (durch ihren zweiten Ex-Ehemann) verlassen habe und sie bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung durch den zweiten Ex-Ehemann ausgesetzt wäre. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Vater ihrer Tochter habe seit ihrer Einreise in die Schweiz versucht, ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen, weil er die Tochter in den Iran zurückholen wolle, sei nicht glaubhaft, da sich der Vater den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge bisher nie um die Tochter gekümmert habe und der Kontakt nahezu abgebrochen sei. Das Vorbringen, der Vater ihrer Tochter drohe damit, einen Kredit an den Vater der Beschwerdeführerin nicht zurückzubezahlen, vermöge zudem den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. 4.3 Es sei in Zweifel zu ziehen, dass es sich bei den beiden ersten Ehen der Beschwerdeführerin um Zwangsehen gehandelt habe. Angesichts der eingereichten Polizeiberichte werde hingegen als glaubhaft erachtet, dass die Beschwerdeführerin im Iran mehrfach Opfer häuslicher Gewalt geworden sei. Ihren Schilderungen zufolge seien indes weder die Zwangsehen noch die häusliche Gewalt ausschlaggebend für ihre Ausreise gewesen, weshalb der erforderliche sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den Verfolgungsvorbringen und der Flucht nicht gegeben sei. Aufgrund der erfolgten Scheidungen sei auch die Aktualität des Schutzbedürfnisses vor häuslicher Gewalt zu verneinen. Es stelle sich allerdings die Frage, ob sie im Falle einer Rückkehr in den Iran begründete Frucht habe, (erneut) Opfer einer Zwangsheirat oder häuslicher Gewalt zu werden. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran eine Zwangsverheiratung drohen oder sie Gefahr laufen würde, erneut Opfer häuslicher Gewalt zu werden. Darüber hinaus sei eine allfällige Furcht vor Verfolgung durch Dritte nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Es sei aufgrund ihrer Ausführungen nicht davon auszugehen, dass die staatlichen Polizei- und Justizorgane der Beschwerdeführerin einen allfällig benötigten Schutz verwehren würden. Aus den Akten gehe vielmehr hervor, dass die Polizei in den von ihr angezeigten Fällen tätig geworden sei und Schutzmassnahmen ergriffen habe. Ebenso sei sie in der Lage gewesen, sich von ihren Ehemännern scheiden zu lassen. Auch wenn Scheidungen in der Gesellschaft teilweise noch stark missbilligt würden, seien angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin nach der Trennung von ihrer Familie aufgenommen worden sei, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Iran aufgrund der Scheidung seitens ihres familiären Umfelds asylrelevante Nachteile drohten. Eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Zwangsheirat oder häuslicher Gewalt zu werden, sei zu verneinen. 4.4 4.4.1 Schliesslich stelle sich noch die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer in der Schweiz eingegangenen Beziehung bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen hätte. Entsprechende Befürchtungen habe sie indes nicht geltend gemacht. Das Verhältnis zu ihren Familienangehörigen sei gut und diese akzeptierten die Partnerschaft. Sonstige Indizien für eine bevorstehende Verfolgung im Heimatland könnten den Akten nicht entnommen werden. 4.4.2 Insoweit die Beschwerdeführerin angebe, sie sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert, habe sie keine exponierte Stellung oder Funktion in der Glaubensgemeinschaft, welche ein Risikoprofil begründen würde. Das Vorbringen vermögen keine Asylrelevanz zu entfalten. 4.4.3 Auch das vorgebrachte Engagement in der Schweiz für die Rechte der Frauen, sei äusserst geringfügiger Natur und die Artikel über die Freiheit von Frauen im Iran seien nicht in ihrem Namen veröffentlicht worden. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund des vorgebrachten Engagements staatliche Verfolgungsmassnahmen drohen würden. 5. 5.1 In der Beschwerde (Ziff. 18) wird vorgebracht, bei der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls sei es zu Problemen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe der Dolmetscherin zum Teil mit Wörtern nachhelfen müssen. Aus Angst, dass die Anhörung verschoben würde, habe sie nichts einwenden wollen. Im Anhörungsprotokoll sind nur zwei Anmerkungen gemacht worden. Dabei handelt es sich um den Zusatz, dass die Beschwerdeführerin mit «(...)» «(...)» gemeint habe (SEM-Akten A61/28 S. 16), und die Präzisierung bei der Frage 135 (auf S. 27), dass sie ihren Bekannten, seitdem sie in der Schweiz sei, nicht mehr habe kontaktieren können. Die beschwerdeweise geltend gemachten Schwierigkeiten sind hingegen aus dem Anhörungsprotokoll nicht erkennbar. Diesem ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin stets, teilweise ausführlich, auf die gestellten Fragen geantwortet hat. Es liegen keine Hinweise für allfällige Probleme bei der Übersetzung vor. Die Beschwerdeführerin erklärte zudem, die Dolmetscherin gut zu verstehen (A61/28 F1). Das Anhörungsprotokoll kann dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. 5.2 In Ziffer 32 der Beschwerde wird in allgemeiner Weise festgehalten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Momente zu erfassen. Die Vorinstanz habe es vorliegend unterlassen, bei ihrer Würdigung diejenigen Elemente zu berücksichtigen, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sprechen würden, insbesondere die Schwierigkeiten, welche sie mit Zeitangaben habe. Das Gericht habe die Sache im Sinne des Subeventualantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen, wenn es zum Schluss komme, der Sachverhalt sei nicht vollumfänglich abgeklärt worden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Es ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht konkret dargelegt, inwiefern der Sachverhalt von der Vorinstanz unvollständig abgeklärt worden sein soll. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin ernsthaft geprüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt hat. Die Würdigung und Gewichtung der einzelnen Vorbringen beschlägt zudem nicht formelles Recht. Darauf ist unter Erwägung 5.5 näher einzugehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 287) ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bleibt nach dem Gesagten kein Raum und das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 5.3 In der Beschwerde wird bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angeführt, in Fällen einer Posttraumatischen Belastungsstörung, wie sie bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert worden sei, sei eine gewisse Ungenauigkeit in der Erinnerung nachvollziehbar. Zum Zeitpunkt der Anhörung sei die Beschwerdeführerin zudem unter Medikamenteneinfluss gestanden und habe an mehreren Stellen auf ihr nachlassendes Erinnerungsvermögen insbesondere in Bezug auf Daten und Jahreszahlen hingewiesen. Die Probleme hinsichtlich des ungenauen Zeitgefühls seien nachweislich medizinisch bedingt, unter anderem, da sie im Iran mit (...) behandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zudem anfänglich ihre Vorbringen sehr ausführlich geschildert, ihre Schilderung - insbesondere der Vergewaltigung - auf Hinweis der Befragerin jedoch, verkürzen müssen. 5.3.1 Bezüglich des Arbeitscomputers ihres Ex-Ehemannes habe die Beschwerdeführerin entgegen den Feststellung der Vorinstanz nicht gesagt, dass der Ex-Ehemann der Tochter das Passwort verraten habe. Er habe den Computer jeweils nur während seiner Anwesenheit der Tochter zum Spielen gegeben. Die Tochter habe ihn bei der Eingabe des Passworts wiederholt beobachtet und sich dieses gemerkt. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin habe sodann ausführlich über die Vergewaltigung berichtet, was entgegen der vorinstanzlichen Ansicht auf eine konkrete Ereignisgrundlage schliessen lasse. Es sei unklar, wie die Vorinstanz darauf komme, es habe sich um Arbeitskollegen des Ex-Ehemannes gehandelt. Dies könne dem Anhörungsprotokoll nicht entnommen werden, vielmehr habe die Beschwerdeführerin ihre Peiniger nicht erkennen können. Dass an einem gesellschaftlichen Anlass jemand unbemerkt in ein anderes Zimmer gelangen könne, sei glaubhaft. Zudem sei die Beschwerdeführerin am besagten Anlass mit niemandem ins Gespräch gekommen, der ihr späteres Fehlen hätte bemerken können. Bei der Schilderung der Vergewaltigung sei sie zudem unter Stress gestanden, da die befragende Person sie zuvor bereits mehrmals unterbrochen und darauf hingewiesen habe, sie solle sich kurz fassen. Es sei nicht im Interesse des Ex-Ehemannes gewesen, Aufsehen zu erregen. Mit der Vergewaltigung habe er ein gezieltes Druckmittel alleine gegen die Beschwerdeführerin gehabt. Dass der Ex-Ehemann seine damalige Frau nach deren Suizidversuch nicht einfach in der Wohnung habe verbluten lassen, sei kein Indiz dafür, dass es ihm nicht darum gegangen sei, ihr Schweigen sicherzustellen. Ihn deshalb als sorgenden Partner und Vater darzustellen, sei lebensfremd; insbesondere auch, weil er die Beschwerdeführerin einige Tage später in eine Klinik habe einweisen lassen, wo sie (...) therapiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zudem einer Freundin schriftlich von der Vergewaltigung berichtet und ihrem Mann gedroht, dass sich die Freundin an die Medien wenden würde, sollte ihr (der Beschwerdeführerin) etwas geschehen. Sie habe ihrem Ex-Mann auch gedroht, sie würde sich etwas antun, wenn er nicht in die Scheidung einwillige. 5.3.3 Was den Ort betreffe, wo sich ihr Pass befinde, habe die Beschwerdeführerin an der BzP mit «Familie» ihren Ex-Ehemann gemeint. Nach ihrer Ausreise habe sie dann bei ihrer Mutter nachgefragt, weil sie vergessen gehabt habe, dass sich der Pass bei ihrem Ex-Mann befinde. 5.3.4 Die Beschwerdeführerin habe auch an der Anhörung bereits angegeben, sie wisse die einzelnen Daten nicht mehr genau. Bei der zeitlichen Abfolge ergebe sich aus ihren Ausführungen aber ein schlüssiges Bild. Nach der Anzeige wegen häuslicher Gewalt habe sie während einiger Zeit in einem Vorort von C._______ in einer eigenen Wohnung gelebt. Einige Zeit nach der Scheidung sei es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen ihrem Ex-Mann und einem Freund von ihr gekommen. Nach diesem Vorfall sei sie sofort nach D._______ gereist und habe sich dort auf die Ausreise vorbereitet, was zwischen einem bis zwei Monate gedauert habe. Ende 2015 sei sie aus dem Iran ausgereist und im März 2016 in die Schweiz gekommen. An der BzP habe sie das genaue Einreisedatum in die Schweiz noch nennen können. Es sei indes verständlich, dass sie dieses an der Anhörung, zwei Jahre später, nicht mehr gewusst habe. 5.3.5 Die Beschwerdeführerin habe sich zwar an die Polizei wenden können, die zugesprochene Genugtuungssumme aber in beiden Fällen nicht erhalten, weshalb es fraglich sei, ob der staatliche Schutzwille in diesem Zusammenhang gegeben sei. 5.4 Der Beschwerdeführerin stehe im Iran in Bezug auf die Zwangsheirat, die häusliche Gewalt und die Vergewaltigung kein effektiver Zugang zu einem Gericht offen. Sie und ihre Tochter seien von ihrem Ex-Mann massiv bedroht worden. Der staatliche Schutzwille sei zu verneinen, weshalb sie aufgrund frauenspezifischer Fluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei. 5.5 Nach einlässlicher Prüfung der Akten kommt das Gericht, wie die Vor-instanz, zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen und im Übrigen auch nicht als asylrelevant zu beurteilen sind. Die Einwände in der Beschwerdeschrift sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, obwohl einzelne Punkte der angefochtenen Verfügung zu Recht kritisiert wurden. So trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin nicht gesagt hat, ihr Ex-Ehemann habe ihr oder ihrer Tochter das Passwort verraten. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang aber zu Recht festgestellt, es sei unwahrscheinlich, dass der Ex-Ehemann die Tochter mit dem Laptop hätte spielen lassen, wenn sich darauf solch sensible Daten befunden hätten beziehungsweise wäre anzunehmen, er hätte diese zusätzlich geschützt. Weiter wurde in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen nie davon gesprochen hat, ihre Peiniger seien Arbeitskollegen ihres Mannes gewesen. Dem Anhörungsprotokoll ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dazu angehalten worden ist, sich kurz zu fassen (SEM-Akten A61/28 F103). Trotz dieses Hinweises ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die massgeblichen Ausführungen machen konnte. Zum Einwand, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihres nachlassenden Erinnerungsvermögens Daten und Jahreszahlen nur ungenau nennen können, ist festzustellen, dass die Daten und Jahreszahlen bei der Gesamtwürdigung der Vorbringen ohnehin kaum ins Gewicht fallen. In der Beschwerde wird behauptet, die Beschwerdeführerin habe die ihr zugesprochenen Genugtuungssummen nie erhalten, was ein Indiz für den mangelnden Schutzwillen der Behörden ihr gegenüber sei. Dies widerspricht jedoch den Angaben im Anhörungsprotokoll, wo die Beschwerdeführerin ausführte, sie habe auf die Summe und ihre Brautgabe verzichtet, damit ihr erster Ex-Ehemann in die Scheidung einwillige. Weshalb die offenbar zugesprochene Genugtuungssumme nach Schlägen ihres zweiten Ehemannes nicht (oder möglicherweise noch nicht) ausbezahlt wurde, wurde an der Anhörung nicht vertieft (SEM-Akten A61/28 F21-24). Die Beschwerdeführerin gab aber diesbezüglich an, sie habe die Ordnungspolizei gerufen, und reichte auch einen entsprechenden Bericht ein. Der Vorfall ist demnach offensichtlich untersucht worden. Das jeweilige Eingreifen der Polizei zeigt, dass das Schutzsystem funktioniert und die Behörden auch gewillt sind, der Beschwerdeführerin den notwendigen Schutz zukommen zu lassen. Es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass die Behörden ihr bei einer - zum heutigen Zeitpunkt rein hypothetischen - Rückkehr in den Iran den notwendigen Schutz, sollte sie von ihrem Ex-Ehemann oder anderen Drittpersonen bedroht werden, verwehren würden. 5.6 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9.a). 6.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Während des Beschwerdeverfahrens heiratete sie nun aber einen Schweizer Bürger und erlangte dadurch eine Aufenthaltsbewilligung. Damit sind die vom SEM angeordnete Wegweisung aus der Schweiz und ihr Vollzug ohne Weiteres dahingefallen, weshalb die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl abzuweisen und im Übrigen als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde teilweise unterlegen, weshalb ihr grundsätzlich reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen wä-ren (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und da aufgrund der Akten keine Änderung in ihren finanziellen Verhältnissen ersichtlich ist, ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. 8.2 Soweit die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges aus einem ausserhalb des sachlich vorgegebenen Prozessgegenstandes liegenden Grund dahingefallen ist, mithin alleine wegen der Erteilung eines ausländerrechtlichen Titels zufolge Heirat eines Schweizer Bürgers. Die Gewinnaussichten bezogen auf die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sind im Urteilszeitpunkt nicht als überwiegend zu bezeichnen; dies namentlich vor dem Hintergrund der zum heutigen Zeitpunkt in der Heimat der Beschwerdeführerin herrschenden Verhältnisse. Unter diesen Umständen wären der Beschwerdeführerin auch betreffend den gegenstandslos gewordenen Teil des Verfahrens Kosten aufzuerlegen gewesen. 8.3 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE). 8.4 Da mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gutgeheissen worden ist, ist der amtlich bestellten Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für ihre Bemühungen auszurichten. Am 29. November 2019 reichte diese eine Kostennote ein, worin sie einen zeitlichen Aufwand von 480 Minuten geltend machte. Dieser erscheint angemessen und ist aufgrund der vom Gericht veranlassten weiteren Eingabe vom 26. Januar 2021 auf 490 Minuten zu erhöhen. Die Auslagen in der Höhe von Fr. 55.- sind ausgewiesen, der Stundenansatz ist auf Fr. 150.- festzusetzen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), womit sich ein auszurichtendes amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'280.- ergibt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird betreffend die Wegweisung und deren Vollzug als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'280.- entrichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: