Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge im Mai 2015 auf dem Luftweg in die Türkei. Von dort aus sei sie via Griechenland und Italien schliesslich am 29. September 2015 in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Die Befragung der Beschwerdeführerin zur Person (BzP) fand am
2. Oktober 2015 statt. Am 22. Dezember 2015 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Im Januar 2015 habe sie zusammen mit ihrem damaligen Partner eine gemischtgeschlechtliche Geburtstagsfeier ihrer Freundin besucht und dort Alkohol konsumiert. Angehörige des Geheimdiensts Ettelaat seien in Zivil- kleidung auf der Feier erschienen und hätten mehrere der Gäste, darunter auch sie selbst, verhaftet. Sie sei zunächst auf dem Polizeiposten einem Alkoholtest unterzogen und anschliessend in ein Zimmer verbracht worden. Dort sei sie über einen Zeitraum von 45 Tagen hinweg inhaftiert gewesen. Währenddessen sei sie verhört, beschimpft und mehrfach vom selben Befrager vergewaltigt worden. Man habe ihr vorgeworfen, Mädchen zu solchen Partys zu bringen und dort Drogen zu verkaufen. Der Befrager habe ihr schliesslich gesagt, er würde sich um ihre Freilassung kümmern, wenn sie danach mit ihm zusammen sein werde. Dies habe sie akzeptiert, um aus der Haft entlassen zu werden. Sie habe mehrere Dokumente unterschreiben müssen und sei anschliessend von einem Richter freige- lassen worden. Später habe sie erfahren, dass sie auf Kaution entlassen worden sei, nachdem ihre Familie die Papiere ihres Hauses als Sicherheit hinterlegt habe. Aufgrund ihrer Misshandlungen und ihrer schlechten Ver- fassung sei sie einige Tage im Spital gewesen. Der Befrager habe sie nach ihrer Freilassung einige Male kontaktiert und sie mit Drohungen dazu ge- bracht, sich mit ihm zu treffen. Bei den Treffen habe er sie jeweils erneut vergewaltigt. Trotz anfänglicher Vorbehalte und Angst um ihre Familie habe sie diese schliesslich über ihre Erlebnisse in der Haft und die anhaltenden Behelligungen durch den Befrager informiert. Die Angehörigen hätten daraufhin zu ihrem Schutz ihre Ausreise organisiert. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre Shenasnameh, zwei Artikel von Onlinenachrichtenportalen sowie meh- rere Arztberichte und Therapiebestätigungen zu den Akten.
E-1378/2020 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 13. April 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 7. Mai 2018 (Datum Postaufgabe) wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2639/2018 vom 18. Mai 2018 gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war. Die Akten wurden zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. E. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Okto- ber 2019 das rechtliche Gehör zu einer Abklärung der Schweizerischen Vertretung im Iran. Die Beschwerdeführerin nahm am 29. November 2019 (und ergänzend am 20. Januar 2020) Stellung zu den Ergebnissen dieser Botschaftsabklärung. F. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab und ordnete wiederum die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. G. G.a Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungs- gericht vom 9. März 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Ver- fügung erheben. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlings- eigenschaft; eventualiter sei ihr wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Sach- verhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. G.b In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. H. Am (…) heiratete die Beschwerdeführerin gemäss Mitteilung des zuständi- gen Zivilstandsamts einen Schweizer Staatsangehörigen.
E-1378/2020 Seite 4 I. Der Instruktionsrichter lud die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom
14. August 2020 zur Vernehmlassung ein. J. Die Vorinstanz liess sich am 20. August 2020 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2020 wurde die Beschwerde- führerin angesichts der erfolgten Heirat aufgefordert, einen Beleg für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung respektive für das Einreichen eines entsprechenden Gesuchs einzureichen sowie mitzuteilen, ob sie an den gestellten Rechtsbegehren festhalten wolle. Ausserdem wurde ihr die Ver- nehmlassung der Vorinstanz – für den Fall des Festhaltens mit einer Ein- ladung zur Replik – übermittelt. L. Mit Eingabe vom 11. September 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, sie halte vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest, und reichte dem Ge- richt eine Kopie ihres Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der zuständigen kantonalen Behörde sowie eine Replik ein. M. Der Instruktionsrichter nahm mit Zwischenverfügung vom 24. November 2021 Kenntnis vom Festhalten an den Beschwerdebegehren, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gut und setzte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als deren amtliche Rechtsbeiständin ein.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-1378/2020 Seite 5
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden in ihrem Substanziierungsgrad stark variieren. So habe sie etwa die angeblichen Vorkommnisse nach ihrer Haftentlassung und ihre diesbezüglichen Emp- findungen sowie die mehrmaligen Treffen nur sehr knapp und undifferen- ziert geschildert. Demgegenüber sei ihre Darstellung der Festnahme, der Vorgänge unmittelbar danach sowie der Misshandlungen teilweise über- zeugend. Den Inhalt der angeblichen Verhöre und die gegen sie erhobenen Vorwürfe habe sie jedoch ebenfalls nur vage wiedergeben können. Insge- samt entstehe somit der Eindruck, sie habe zwar eigene Erlebnisse geschildert, diese aber in einen anderen Kontext einzuordnen versucht. Soweit die Beschwerdeführerin die ausgeprägten Unterschiede im Detail- lierungsgrad ihrer Schilderungen auf die bei ihr diagnostizierte dissoziative Amnesie zurückführe, wirke dies "beliebig". Ferner sei nicht nachvollzieh- bar, dass sie nach ihrer Freilassung keinerlei Versuch unternommen habe, sich über den Verbleib ihres Freundes, ihrer Freundin oder anderer festge- nommener Partygäste zu informieren. Trotz der geltend gemachten Dro- hungen sei schwer verständlich, weshalb sie sich nach ihrer Freilassung noch mehrmals mit dem Befrager aus ihrer Haftzeit getroffen habe, obwohl sie anlässlich jedes Treffens vergewaltigt worden sein solle. Im Verlauf des
E-1378/2020 Seite 6 Verfahrens habe sie ausserdem widersprüchliche Angaben zur Existenz von Gerichts- beziehungsweise Verfahrensunterlagen in ihrem Fall ge- macht. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass auch die Botschaftsabklärung keine Hinweise auf ein Verfahren gegen sie zutage gefördert habe. Die eingereichten Nachrichtenartikel seien sodann eben- falls nicht geeignet, ihre Vorbringen zu belegen.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe wesentliche Aspekte der vorgebrachten Verfolgung als überzeugend erachtet; somit sei erstellt, dass sie im Iran festgenommen, inhaftiert sowie mehrfach vergewaltigt und misshandelt worden sei. Sie habe den Inhalt der Verhöre, die gegen sie erhobenen Vorwürfe, die Gerichtsverhandlung sowie die Vorkommnisse und Drohungen nach ihrer Freilassung emotional überzeugend und so detailliert geschildert, wie dies durch die befragende Person zugelassen worden sei. So sei sie anlässlich der Befragung etwa angewiesen worden, nur von den Umständen der Treffen zu berichten und auszuklammern, was ihr dabei angetan worden sei. In diesem Zusammen- hang sei auch festzuhalten, dass ihre Schilderung der Verhöre nicht von den Vergewaltigungen getrennt werden könne, zumal beides von dersel- ben Person ausgegangen sei. Nicht zu unterschätzen sei zudem ihr psy- chischer Zustand nach der Haftentlassung, auf den sie mehrfach verwie- sen habe und der sich sowohl auf ihre Erinnerungs- als auch ihre Aussa- gefähigkeit ausgewirkt habe. Ihre Traumatisierung erkläre auch den Ab- bruch des Kontakts zu Freunden und ihrem damaligen Partner, den die Vorinstanz zu Unrecht als nicht nachvollziehbar bezeichnet habe, sowie die mehrfachen Treffen nach ihrer Freilassung, zu denen sie sich als Opfer sexueller Gewalt durch Drohungen genötigt gesehen habe. Dem Protokoll sei ausserdem ihre Erregung und zunehmende Erschöpfung im Verlauf der Anhörung zu entnehmen, weshalb es ebenfalls nicht erstaunlich sei, dass der Detailierungsgrad ihrer Schilderungen abgenommen habe. Ferner habe sie zwei Zeitungsartikel eingereicht, welche von der illegalen Party berichten und sich mit ihren Aussagen dazu decken würden. Entgegen der Behauptung in der Botschaftsabklärung seien die von ihr geschilderten Er- eignisse somit sehr wohl medial dokumentiert worden. Auch in den übrigen Punkten erwecke die Botschaftsabklärung keinen seriösen Eindruck, wes- halb insbesondere auch der Schlussfolgerung, gegen sie sei kein Verfah- ren registriert worden, kaum Glauben geschenkt werde könne. Sie habe ihre Entlassung aus der Untersuchungshaft glaubhaft dargetan, womit das Verfahren im Zeitpunkt ihrer Freilassung noch nicht abgeschlossen gewe- sen sei und weshalb ihr angesichts der Natur der Vorwürfe weitere Fest- nahmen oder eine Körperstrafe drohen würden.
E-1378/2020 Seite 7
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände der behaupteten Verhaftung und Misshandlungen sowie das angebliche Gerichtsverfahren zu Recht als unglaubhaft qualifi- ziert hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwä- gungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver- fügung und der Vernehmlassung vom 20. August 2020 verwiesen werden. Als wesentlich erachtet das Bundesverwaltungsgericht Folgendes:
E-1378/2020 Seite 8
E. 5.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass sich die von der Beschwer- deführerin vorgebrachten Sachverhaltselemente nicht zu einem schlüssi- gen Gesamtbild zusammenfügen. Selbst unter Berücksichtigung des Um- stands, dass die geschilderte Festnahme und die unmittelbar daran an- knüpfenden Ereignisse (insbesondere der Alkoholtest) glaubhafte Aspekte aufweisen, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, asylrelevante Nachteile oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft zu machen. Insgesamt entsteht in der Tat der Eindruck, die Beschwerde- führerin versuche, eigene, letztlich nicht asylbeachtliche Erlebnisse in einen konstruierten Kontext einzubetten. Die eingereichten Onlineartikel sind ebenfalls nicht geeignet, die behauptete 45-tägige Inhaftierung und die Misshandlungen während derselben zu belegen. Weder die Annahme, die Beschwerdeführerin habe tatsächlich eine der darin erwähnten Partys besucht, noch die bei ihr im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens diag- nostizierte dissoziative Amnesie führen zu einer anderen Einschätzung.
E. 5.3 Die Zweifel an der geltend gemachten Inhaftierung und den Haft- umständen erhärten sich vor dem Hintergrund, dass die Beschwerde- führerin weder ein laufendes noch ein abgeschlossenes Gerichts- oder Ermittlungsverfahren gegen sie belegen konnte. Im Verlauf des erst- instanzlichen Verfahrens machte die Beschwerdeführerin zudem inkonsis- tente Angaben zur Existenz von Unterlagen oder Gerichtsdokumenten in ihrem Fall. Anlässlich der BzP gab sie zu Protokoll, das Gerichtsurteil sei kürzlich zu Hause eingetroffen und sie werde sich darum bemühen, dieses einzureichen (vgl. act. A4/11 Ziff. 7.02). Später führte sie aus, "sicher ist ein Entscheid gekommen", war jedoch nicht in der Lage, dazu weitere Anga- ben zu machen (vgl. act. A13/27 F99 ff.). Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung vom
29. November 2019 (erneut) explizit geltend machte, Gerichtsunterlagen erhalten zu haben, wurden solche im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht eingereicht (vgl. act. A37/6 S. 4 f.). Sowohl im Rahmen einer Stellung- nahme im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene ver- neinte sie sodann wiederum Gerichts- oder Verfahrensunterlagen erhalten zu haben beziehungsweise die Existenz von solchen und verwies in die- sem Zusammenhang – wenig überzeugend – auf die erschwerte (weil nur indirekte) Kommunikation mit ihrer Familie respektive auf die Schwierig- keiten, Unterlagen erhältlich zu machen (vgl. act. A39/3 S. 2 und Be- schwerde Ziff. 73 ff.). Im Übrigen ist auch der Botschaftsabklärung zu ent- nehmen, dass keine Hinweise auf laufende oder abgeschlossene Verfah- ren gegen die Beschwerdeführerin bestehen. Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin angab, gegen Kaution freigekommen zu sein
E-1378/2020 Seite 9 wobei die Unterlagen eines Hauses hinterlegt worden seien (vgl. act. A13/27 F10 f., F25, F74, F87, F136 f.) – es wäre zu erwarten, dass es mindestens diesbezüglich Belege gäbe. Sowohl der Mangel an Beweis- dokumenten als auch die inkonsistenten Ausführungen der Beschwerde- führerin dazu lassen ein Straf- oder Gerichtsverfahren höchst unwahr- scheinlich erscheinen; dies umso mehr angesichts der angeblichen Schwere der ihr zur Last gelegten Vorwürfe, die weit über einen Party- besuch und Alkoholkonsum hinausgegangen seien. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene sind ebenfalls nicht geeignet, an diesen Feststellungen etwas zu ändern und das Fehlen von Beweismitteln schlüssig zu erklären. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im heu- tigen Zeitpunkt von den iranischen Behörden gesucht wird oder dass ihr im Fall einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylbeachtliche Nachteile drohen.
E. 5.4 Sodann erscheint der behauptete Kontaktabbruch zwischen der Be- schwerdeführerin und ihrem damaligen Partner sowie weiteren Bekannten, die ebenfalls an der Party anwesend gewesen seien, gänzlich unglaubhaft. Einerseits wirkt der vollständige Abbruch des Kontakts zu ihrem damaligen Partner schwer mit ihrer Aussage vereinbar, sie hätten heiraten wollen (vgl. act. A13/27 F31 ff.). Andererseits erstaunt diese geltend gemachte Isola- tion der Beschwerdeführerin nach ihrer Haftentlassung auch deshalb, weil sie ja angeblich nur gegen Kaution freigekommen und ihr Verfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei; insofern wäre jedenfalls ein grosses Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib der übrigen festgenomme- nen Partygäste zu erwarten gewesen, zumal dies Auswirkungen auf ihr angebliches eigenes Verfahren hätte haben können.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf- grund des Dargelegten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Für die subeventualiter bean- tragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Ge- sagten keine Veranlassung.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli- gung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311).
E-1378/2020 Seite 10
E. 6.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin infolge ihrer Heirat mit einem Schweizer Staatsangehörigen am (…) eine Aufenthalts- bewilligung durch die zuständige kantonale Behörde erteilt wurde. Dadurch sind die vom SEM verfügte Wegweisung und die Anordnung des Wegwei- sungsvollzugs ohne Weiteres dahingefallen; die Beschwerde ist praxisge- mäss insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11.c).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend deren Dispositivziffern 1 und 2 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl) Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da- her abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die reduzierten Kosten (soweit die Abweisung der Beschwerde betreffend) der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 24. No- vember 2021 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Veränderung ihrer finanzi- ellen Verhältnisse aktenkundig geworden sind, sind keine Verfahrenskos- ten zu erheben.
E. 8.2 Soweit die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, sind die Kosten bei der gegebenen Konstellation praxisgemäss aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2556/2021 vom 18. August 2021 S. 4 und E-5047/2019 vom 28. Mai 2021 E. 8.2; Art. 5 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungs- vollzugs aus einem gänzlich ausserhalb des Prozessgegenstands liegen- den Grund dahingefallen ist, nämlich alleine wegen der Erteilung eines ausländerrechtlichen Titels zufolge Heirat eines Schweizer Bürgers. Die Gewinnaussichten bezogen auf die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind im Urteilszeitpunkt nicht als überwiegend zu bezeichnen; dies namentlich vor dem Hintergrund der obigen Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und der in der Heimat der Beschwerdeführerin herrschenden Verhältnisse. Unter diesen
E-1378/2020 Seite 11 Umständen wären der Beschwerdeführerin auch betreffend den gegen- standslos gewordenen Teil des Verfahrens Kosten aufzuerlegen gewesen.
E. 8.3 Eine Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG ist nach dem soeben Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE).
E. 8.4 Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2021 wurde Rechtsanwäl- tin Stephanie Motz als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin beigeordnet. Ihr ist deshalb zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar zu entrichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand anhand der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und dem in der Instruktionsverfügung kommunizierten Stundenansatz von Fr. 220.– ist das Honorar auf insge- samt Fr. 2500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1378/2020 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt worden ist.
- Die Beschwerde wird hinsichtlich der verfügten Wegweisung und des Weg- weisungsvollzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2500.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1378/2020 Urteil vom 12. Januar 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, amtlich verbeiständet durch Dr. iur. Stephanie Motz, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 2015 auf dem Luftweg in die Türkei. Von dort aus sei sie via Griechenland und Italien schliesslich am 29. September 2015 in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Die Befragung der Beschwerdeführerin zur Person (BzP) fand am 2. Oktober 2015 statt. Am 22. Dezember 2015 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Im Januar 2015 habe sie zusammen mit ihrem damaligen Partner eine gemischtgeschlechtliche Geburtstagsfeier ihrer Freundin besucht und dort Alkohol konsumiert. Angehörige des Geheimdiensts Ettelaat seien in Zivilkleidung auf der Feier erschienen und hätten mehrere der Gäste, darunter auch sie selbst, verhaftet. Sie sei zunächst auf dem Polizeiposten einem Alkoholtest unterzogen und anschliessend in ein Zimmer verbracht worden. Dort sei sie über einen Zeitraum von 45 Tagen hinweg inhaftiert gewesen. Währenddessen sei sie verhört, beschimpft und mehrfach vom selben Befrager vergewaltigt worden. Man habe ihr vorgeworfen, Mädchen zu solchen Partys zu bringen und dort Drogen zu verkaufen. Der Befrager habe ihr schliesslich gesagt, er würde sich um ihre Freilassung kümmern, wenn sie danach mit ihm zusammen sein werde. Dies habe sie akzeptiert, um aus der Haft entlassen zu werden. Sie habe mehrere Dokumente unterschreiben müssen und sei anschliessend von einem Richter freigelassen worden. Später habe sie erfahren, dass sie auf Kaution entlassen worden sei, nachdem ihre Familie die Papiere ihres Hauses als Sicherheit hinterlegt habe. Aufgrund ihrer Misshandlungen und ihrer schlechten Verfassung sei sie einige Tage im Spital gewesen. Der Befrager habe sie nach ihrer Freilassung einige Male kontaktiert und sie mit Drohungen dazu gebracht, sich mit ihm zu treffen. Bei den Treffen habe er sie jeweils erneut vergewaltigt. Trotz anfänglicher Vorbehalte und Angst um ihre Familie habe sie diese schliesslich über ihre Erlebnisse in der Haft und die anhaltenden Behelligungen durch den Befrager informiert. Die Angehörigen hätten daraufhin zu ihrem Schutz ihre Ausreise organisiert. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre Shenasnameh, zwei Artikel von Onlinenachrichtenportalen sowie mehrere Arztberichte und Therapiebestätigungen zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 13. April 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 7. Mai 2018 (Datum Postaufgabe) wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2639/2018 vom 18. Mai 2018 gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war. Die Akten wurden zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. E. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 das rechtliche Gehör zu einer Abklärung der Schweizerischen Vertretung im Iran. Die Beschwerdeführerin nahm am 29. November 2019 (und ergänzend am 20. Januar 2020) Stellung zu den Ergebnissen dieser Botschaftsabklärung. F. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab und ordnete wiederum die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. G. G.a Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-gericht vom 9. März 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Ver-fügung erheben. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlings-eigenschaft; eventualiter sei ihr wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Sach-verhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. G.b In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. H. Am (...) heiratete die Beschwerdeführerin gemäss Mitteilung des zuständigen Zivilstandsamts einen Schweizer Staatsangehörigen. I. Der Instruktionsrichter lud die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 14. August 2020 zur Vernehmlassung ein. J. Die Vorinstanz liess sich am 20. August 2020 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2020 wurde die Beschwerde-führerin angesichts der erfolgten Heirat aufgefordert, einen Beleg für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung respektive für das Einreichen eines entsprechenden Gesuchs einzureichen sowie mitzuteilen, ob sie an den gestellten Rechtsbegehren festhalten wolle. Ausserdem wurde ihr die Vernehmlassung der Vorinstanz - für den Fall des Festhaltens mit einer Einladung zur Replik - übermittelt. L. Mit Eingabe vom 11. September 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, sie halte vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest, und reichte dem Gericht eine Kopie ihres Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der zuständigen kantonalen Behörde sowie eine Replik ein. M. Der Instruktionsrichter nahm mit Zwischenverfügung vom 24. November 2021 Kenntnis vom Festhalten an den Beschwerdebegehren, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gut und setzte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als deren amtliche Rechtsbeiständin ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden in ihrem Substanziierungsgrad stark variieren. So habe sie etwa die angeblichen Vorkommnisse nach ihrer Haftentlassung und ihre diesbezüglichen Empfindungen sowie die mehrmaligen Treffen nur sehr knapp und undifferenziert geschildert. Demgegenüber sei ihre Darstellung der Festnahme, der Vorgänge unmittelbar danach sowie der Misshandlungen teilweise überzeugend. Den Inhalt der angeblichen Verhöre und die gegen sie erhobenen Vorwürfe habe sie jedoch ebenfalls nur vage wiedergeben können. Insgesamt entstehe somit der Eindruck, sie habe zwar eigene Erlebnisse geschildert, diese aber in einen anderen Kontext einzuordnen versucht. Soweit die Beschwerdeführerin die ausgeprägten Unterschiede im Detaillierungsgrad ihrer Schilderungen auf die bei ihr diagnostizierte dissoziative Amnesie zurückführe, wirke dies "beliebig". Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass sie nach ihrer Freilassung keinerlei Versuch unternommen habe, sich über den Verbleib ihres Freundes, ihrer Freundin oder anderer festgenommener Partygäste zu informieren. Trotz der geltend gemachten Drohungen sei schwer verständlich, weshalb sie sich nach ihrer Freilassung noch mehrmals mit dem Befrager aus ihrer Haftzeit getroffen habe, obwohl sie anlässlich jedes Treffens vergewaltigt worden sein solle. Im Verlauf des Verfahrens habe sie ausserdem widersprüchliche Angaben zur Existenz von Gerichts- beziehungsweise Verfahrensunterlagen in ihrem Fall gemacht. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass auch die Botschaftsabklärung keine Hinweise auf ein Verfahren gegen sie zutage gefördert habe. Die eingereichten Nachrichtenartikel seien sodann ebenfalls nicht geeignet, ihre Vorbringen zu belegen. 3.2 Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe wesentliche Aspekte der vorgebrachten Verfolgung als überzeugend erachtet; somit sei erstellt, dass sie im Iran festgenommen, inhaftiert sowie mehrfach vergewaltigt und misshandelt worden sei. Sie habe den Inhalt der Verhöre, die gegen sie erhobenen Vorwürfe, die Gerichtsverhandlung sowie die Vorkommnisse und Drohungen nach ihrer Freilassung emotional überzeugend und so detailliert geschildert, wie dies durch die befragende Person zugelassen worden sei. So sei sie anlässlich der Befragung etwa angewiesen worden, nur von den Umständen der Treffen zu berichten und auszuklammern, was ihr dabei angetan worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass ihre Schilderung der Verhöre nicht von den Vergewaltigungen getrennt werden könne, zumal beides von derselben Person ausgegangen sei. Nicht zu unterschätzen sei zudem ihr psychischer Zustand nach der Haftentlassung, auf den sie mehrfach verwiesen habe und der sich sowohl auf ihre Erinnerungs- als auch ihre Aussagefähigkeit ausgewirkt habe. Ihre Traumatisierung erkläre auch den Abbruch des Kontakts zu Freunden und ihrem damaligen Partner, den die Vorinstanz zu Unrecht als nicht nachvollziehbar bezeichnet habe, sowie die mehrfachen Treffen nach ihrer Freilassung, zu denen sie sich als Opfer sexueller Gewalt durch Drohungen genötigt gesehen habe. Dem Protokoll sei ausserdem ihre Erregung und zunehmende Erschöpfung im Verlauf der Anhörung zu entnehmen, weshalb es ebenfalls nicht erstaunlich sei, dass der Detailierungsgrad ihrer Schilderungen abgenommen habe. Ferner habe sie zwei Zeitungsartikel eingereicht, welche von der illegalen Party berichten und sich mit ihren Aussagen dazu decken würden. Entgegen der Behauptung in der Botschaftsabklärung seien die von ihr geschilderten Ereignisse somit sehr wohl medial dokumentiert worden. Auch in den übrigen Punkten erwecke die Botschaftsabklärung keinen seriösen Eindruck, weshalb insbesondere auch der Schlussfolgerung, gegen sie sei kein Verfahren registriert worden, kaum Glauben geschenkt werde könne. Sie habe ihre Entlassung aus der Untersuchungshaft glaubhaft dargetan, womit das Verfahren im Zeitpunkt ihrer Freilassung noch nicht abgeschlossen gewesen sei und weshalb ihr angesichts der Natur der Vorwürfe weitere Festnahmen oder eine Körperstrafe drohen würden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände der behaupteten Verhaftung und Misshandlungen sowie das angebliche Gerichtsverfahren zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-fügung und der Vernehmlassung vom 20. August 2020 verwiesen werden. Als wesentlich erachtet das Bundesverwaltungsgericht Folgendes: 5.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhaltselemente nicht zu einem schlüssigen Gesamtbild zusammenfügen. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass die geschilderte Festnahme und die unmittelbar daran anknüpfenden Ereignisse (insbesondere der Alkoholtest) glaubhafte Aspekte aufweisen, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, asylrelevante Nachteile oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft zu machen. Insgesamt entsteht in der Tat der Eindruck, die Beschwerde-führerin versuche, eigene, letztlich nicht asylbeachtliche Erlebnisse in einen konstruierten Kontext einzubetten. Die eingereichten Onlineartikel sind ebenfalls nicht geeignet, die behauptete 45-tägige Inhaftierung und die Misshandlungen während derselben zu belegen. Weder die Annahme, die Beschwerdeführerin habe tatsächlich eine der darin erwähnten Partys besucht, noch die bei ihr im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens diagnostizierte dissoziative Amnesie führen zu einer anderen Einschätzung. 5.3 Die Zweifel an der geltend gemachten Inhaftierung und den Haft-umständen erhärten sich vor dem Hintergrund, dass die Beschwerde-führerin weder ein laufendes noch ein abgeschlossenes Gerichts- oder Ermittlungsverfahren gegen sie belegen konnte. Im Verlauf des erst-instanzlichen Verfahrens machte die Beschwerdeführerin zudem inkonsistente Angaben zur Existenz von Unterlagen oder Gerichtsdokumenten in ihrem Fall. Anlässlich der BzP gab sie zu Protokoll, das Gerichtsurteil sei kürzlich zu Hause eingetroffen und sie werde sich darum bemühen, dieses einzureichen (vgl. act. A4/11 Ziff. 7.02). Später führte sie aus, "sicher ist ein Entscheid gekommen", war jedoch nicht in der Lage, dazu weitere Angaben zu machen (vgl. act. A13/27 F99 ff.). Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung vom 29. November 2019 (erneut) explizit geltend machte, Gerichtsunterlagen erhalten zu haben, wurden solche im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht eingereicht (vgl. act. A37/6 S. 4 f.). Sowohl im Rahmen einer Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene verneinte sie sodann wiederum Gerichts- oder Verfahrensunterlagen erhalten zu haben beziehungsweise die Existenz von solchen und verwies in diesem Zusammenhang - wenig überzeugend - auf die erschwerte (weil nur indirekte) Kommunikation mit ihrer Familie respektive auf die Schwierig-keiten, Unterlagen erhältlich zu machen (vgl. act. A39/3 S. 2 und Beschwerde Ziff. 73 ff.). Im Übrigen ist auch der Botschaftsabklärung zu entnehmen, dass keine Hinweise auf laufende oder abgeschlossene Verfahren gegen die Beschwerdeführerin bestehen. Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin angab, gegen Kaution freigekommen zu sein wobei die Unterlagen eines Hauses hinterlegt worden seien (vgl. act. A13/27 F10 f., F25, F74, F87, F136 f.) - es wäre zu erwarten, dass es mindestens diesbezüglich Belege gäbe. Sowohl der Mangel an Beweis-dokumenten als auch die inkonsistenten Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu lassen ein Straf- oder Gerichtsverfahren höchst unwahrscheinlich erscheinen; dies umso mehr angesichts der angeblichen Schwere der ihr zur Last gelegten Vorwürfe, die weit über einen Party-besuch und Alkoholkonsum hinausgegangen seien. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene sind ebenfalls nicht geeignet, an diesen Feststellungen etwas zu ändern und das Fehlen von Beweismitteln schlüssig zu erklären. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt von den iranischen Behörden gesucht wird oder dass ihr im Fall einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylbeachtliche Nachteile drohen. 5.4 Sodann erscheint der behauptete Kontaktabbruch zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Partner sowie weiteren Bekannten, die ebenfalls an der Party anwesend gewesen seien, gänzlich unglaubhaft. Einerseits wirkt der vollständige Abbruch des Kontakts zu ihrem damaligen Partner schwer mit ihrer Aussage vereinbar, sie hätten heiraten wollen (vgl. act. A13/27 F31 ff.). Andererseits erstaunt diese geltend gemachte Isolation der Beschwerdeführerin nach ihrer Haftentlassung auch deshalb, weil sie ja angeblich nur gegen Kaution freigekommen und ihr Verfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei; insofern wäre jedenfalls ein grosses Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib der übrigen festgenommenen Partygäste zu erwarten gewesen, zumal dies Auswirkungen auf ihr angebliches eigenes Verfahren hätte haben können. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Dargelegten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). 6.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin infolge ihrer Heirat mit einem Schweizer Staatsangehörigen am (...) eine Aufenthaltsbewilligung durch die zuständige kantonale Behörde erteilt wurde. Dadurch sind die vom SEM verfügte Wegweisung und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ohne Weiteres dahingefallen; die Beschwerde ist praxisgemäss insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11.c).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend deren Dispositivziffern 1 und 2 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl) Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die reduzierten Kosten (soweit die Abweisung der Beschwerde betreffend) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 24. November 2021 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse aktenkundig geworden sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Soweit die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, sind die Kosten bei der gegebenen Konstellation praxisgemäss aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2556/2021 vom 18. August 2021 S. 4 und E-5047/2019 vom 28. Mai 2021 E. 8.2; Art. 5 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs aus einem gänzlich ausserhalb des Prozessgegenstands liegen-den Grund dahingefallen ist, nämlich alleine wegen der Erteilung eines ausländerrechtlichen Titels zufolge Heirat eines Schweizer Bürgers. Die Gewinnaussichten bezogen auf die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind im Urteilszeitpunkt nicht als überwiegend zu bezeichnen; dies namentlich vor dem Hintergrund der obigen Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und der in der Heimat der Beschwerdeführerin herrschenden Verhältnisse. Unter diesen Umständen wären der Beschwerdeführerin auch betreffend den gegen-standslos gewordenen Teil des Verfahrens Kosten aufzuerlegen gewesen. 8.3 Eine Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG ist nach dem soeben Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). 8.4 Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2021 wurde Rechtsanwältin Stephanie Motz als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin beigeordnet. Ihr ist deshalb zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar zu entrichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand anhand der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und dem in der Instruktionsverfügung kommunizierten Stundenansatz von Fr. 220.- ist das Honorar auf insgesamt Fr. 2500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt worden ist.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der verfügten Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2500.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: